{"id":1371,"date":"2014-04-22T17:00:21","date_gmt":"2014-04-22T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1371"},"modified":"2017-09-25T12:10:03","modified_gmt":"2017-09-25T12:10:03","slug":"4c-o-314-implantat-mit-gewinde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1371","title":{"rendered":"4c O 3\/14 &#8211; Implantat mit Gewinde"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02220<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. April 2014, Az. 4c O 3\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Grunds\u00e4tzlich beginnt die Dringlichkeitsfrist f\u00fcr den Antragsteller in dem Augenblick zu laufen, in dem er Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4lt. Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei jedoch, dass es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung nicht zwingend entgegensteht, dass der Patentinhaber vor Anbringung seines Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00df- lich keine Erfolgsaussicht hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator).<\/em><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Mitglied der Schweizer A B-Gruppe, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Dentalimplantaten befasst. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 030 XXX (Anlage HE 6, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HE 7 vorgelegt; im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 11. November 1997 (SE 9704XXX) am 3. November 1998 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 22. Februar 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft Implantate mit Gewinden, mit denen eine sichere Verankerung im Knochen erzielt wird. Es wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als alleiniger Inhaberin von der vormaligen Patentinhaberin, einem mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbundenen Unternehmen, mit einer \u201eDeclaration of Transfer\u201c vom 15. Oktober 2010 (Anlage HE 9) \u00fcbertragen.<br \/>\nAuf den Einspruch unter anderem der Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten hat das Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt durchlaufen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2009 hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Verf\u00fcgungspatent erheblich beschr\u00e4nkt. Auf die Beschwerde der damaligen Patentinhaberin sowie zweier Einsprechender gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 3. September 2013 (Anlage HE 11) den Schutzumfang des Verf\u00fcgungspatents gem\u00e4\u00df dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren wieder weiter gefasst. Die vollst\u00e4ndige, begr\u00fcndete Entscheidung der Beschwerdekammer vom 9. Dezember 2013, die in der englischen Verfahrenssprache abgefasst ist und in ihrem Tenor vollst\u00e4ndig dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren entspricht, ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu H\u00e4nden ihrer Patentanw\u00e4lte am 10. Dezember 2013 zugegangen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat gegen das Verf\u00fcgungspatent mit Schriftsatz vom 28. M\u00e4rz 2014 (Anlage AG 21) Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nAnspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in der durch die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet:<\/p>\n<p>A. Mit Gewinde versehenes Implantat (3) zur Erzielung einer zuverl\u00e4ssigen Verankerung in der Knochensubstanz (1) im menschlichen K\u00f6rper, wobei<br \/>\nB. das Au\u00dfengewinde an dem Implantat mit der Seitenwand (2b) eines Loches (2) in der Knochensubstanz f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in die weiche Knochensubstanz zusammenwirken kann,<br \/>\nC. das Implantatgewinde eine leichte Konizit\u00e4t hat und das Implantatgewinde (3b, 3d\u2018, 3e) und die leichte Konizit\u00e4t sich entlang des gr\u00f6\u00dften Teils der L\u00e4nge des Implantats (3) erstrecken, um Knochensubstanz in im wesentlichen radialen Richtungen (R) als eine Funktion des Ausmasses, bis zu welchem das Implantat in das Loch (2) in den Knochen eingeschraubt ist, nach au\u00dfen zu zw\u00e4ngen,<br \/>\nD. das konische Implantatgewinde (3b, 3d\u2018) zwei oder mehr Gewindespiralen umfasst, die ein enges Gewinde auf dem Implantat bereitstellen, und<br \/>\nE. das mit einem Gewinde versehene Implantat (3) einen Bereich an der Spitze (3a, 3a\u2018 umfasst), der in den \u00fcbrigen Bereich \u00fcbergeht,<br \/>\nF. wobei das Implantatgewinde (3d, 3d\u2018, 3e) in dem Bereich an der Spitze (3a, 3a\u2018) eine st\u00e4rkere Konizit\u00e4t hat als in dem \u00fcbrigen Bereich (3b).<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete verkleinerte Figur 2 verdeutlicht den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine strukturelle Konstruktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Implantats mit dem dazugeh\u00f6rigen Gewinde, wobei das Implantat bereits in den Kieferknochen eingeschraubt worden ist und beim Einschrauben ein Gewinde an der Wand des Loches im Kieferknochen oder in der Seitenwand des Loches erzeugt hat:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt in Deutschland Dentalimplantate ihrer englischen Muttergesellschaft E Limited, u.a. die Serien \u201eC\u201c und \u201eD\u201c, die sie mit der deutschsprachigen Brosch\u00fcre \u201eE Implantate \u2013 D und C\u201c (Anlage HE 1) bewirbt. Die unter den Serienbezeichnungen \u201eD\u201c und \u201eC\u201c angebotenen Dentalimplantate gibt es mit unterschiedlichen L\u00e4ngen und Durchmessern, u.a. den folgenden:<\/p>\n<p>C:<\/p>\n<p>Art.-Nr.:<br \/>\nMa\u00dfe:<br \/>\nXXX24 \u00d8 3,5 mm x 15 mm<br \/>\nXXX30 \u00d8 4,0 mm x 15 mm<br \/>\nXXX36 \u00d8 4,5 mm x 15 mm<br \/>\nXXX42 \u00d8 5,0 mm x 15 mm<\/p>\n<p>D:<\/p>\n<p>Art.-Nr.:<br \/>\nMa\u00dfe:<br \/>\nXXX82 \u00d8 3,5 mm x 9 mm<br \/>\nXXX83 \u00d8 3,5 mm x 11 mm<br \/>\nXXX84 \u00d8 3,5 mm x 13 mm<br \/>\nXXX85 \u00d8 3,5 mm x 15 mm<br \/>\nXXX86 \u00d8 3,5 mm x 17 mm<br \/>\nXXX88 \u00d8 4,0 mm x 9 mm<br \/>\nXXX89 \u00d8 4,0 mm x 11 mm<br \/>\nXXX90 \u00d8 4,0 mm x 13 mm<br \/>\nXXX91 \u00d8 4,0 mm x 15 mm<br \/>\nXXX92 \u00d8 4,0 mm x 17 mm<br \/>\nXXX94 \u00d8 4,5 mm x 9 mm<br \/>\nXXX95 \u00d8 4,5 mm x 11 mm<br \/>\nXXX96 \u00d8 4,5 mm x 13 mm<br \/>\nXXX97 \u00d8 4,5 mm x 15 mm<br \/>\nXXX98 \u00d8 4,5 mm x 17 mm<br \/>\nXXX00 \u00d8 5,0 mm x 9 mm<br \/>\nXXX01 \u00d8 5,0 mm x 11 mm<br \/>\nXXX02 \u00d8 5,0 mm x 13 mm<br \/>\nXXX03 \u00d8 5,0 mm x 15 mm<br \/>\nXXX06 \u00d8 5,5 mm x 9 mm<br \/>\nXXX07 \u00d8 5,5 mm x 11 mm<br \/>\nXXX08 \u00d8 5,5 mm x 13 mm<\/p>\n<p>(zusammen nachfolgend bezeichnet als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c, und die oben aufgef\u00fchrten Implantate der Serie \u201eC\u201c bezeichnet als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c und die oben aufgef\u00fchrten Implantate der Serie \u201eD\u201c als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c).<br \/>\nIm November 2013 erwarb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die A B Deutschland GmbH bei der Verf\u00fcgungsbeklagten ausweislich der als Anlage HE 5 vorgelegten Rechnung vom 26. November 2013 aus der Serie \u201eC\u201c ein Implantat mit den Abmessungen \u00d8 4,5 mm x 13 mm (Art.-Nr. XXX35) und ein Implantat mit den Abmessungen \u00d8 5,0 mm x 13 mm (Art.-Nr. XXX35) zu Untersuchungszwecken.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 stellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Sie vertritt die Ansicht, dass sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund vorliege. Ein Verf\u00fcgungsanspruch sei gegeben, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machten. Dar\u00fcber hinaus sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert. Auch die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung m\u00fcsse zu ihren Gunsten erfolgen. Insbesondere stehe der Dringlichkeit der beantragten Verf\u00fcgung nicht entgegen, dass sie den Antrag erst Monate nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts gestellt habe. Denn erst die gr\u00fcndliche Durchsicht der schriftlichen, begr\u00fcndeten Entscheidung der Beschwerdekammer und der Testkauf aktueller Implantate bei der Verf\u00fcgungsbeklagten habe eine Pr\u00fcfung der Erfolgschancen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erm\u00f6glicht. Vor Durchf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht gesichert gewesen, weil auch zwei der Einsprechenden Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt h\u00e4tten, so dass theoretisch auch die M\u00f6glichkeit der Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents im Beschwerdeverfahren bestanden habe. Au\u00dferdem sei gem\u00e4\u00df ihrer Untersuchungen lediglich jeweils ein Implantat der Verf\u00fcgungsbeklagten aus den Serien \u201eC\u201c und \u201eD\u201c unter den Schutzbereich in der von der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkten Fassung des Verf\u00fcgungspatents gefallen, so dass ein Angriff zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung,<\/p>\n<p>I. es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5 \u20ac bis zu 250.000,00 \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu untersagen,<br \/>\nmit einem Gewinde versehene Dentalimplantate zur Erzielung einer zuverl\u00e4ssigen Verankerung in der Knochensubstanz im menschlichen K\u00f6rper, die folgende Merkmale aufweisen:<br \/>\n\u2022 das Implantat weist ein Au\u00dfengewinde auf;<br \/>\n\u2022 das Au\u00dfengewinde an dem Implantat kann mit der Seitenwand eines Loches in der Knochensubstanz f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in die weiche Knochensubstanz zusammenwirken;<br \/>\n\u2022 das Implantatgewinde hat eine leichte Konizit\u00e4t;<br \/>\n\u2022 das Implantatgewinde und die leichte Konizit\u00e4t erstrecken sich entlang des gr\u00f6\u00dften Teils der L\u00e4nge des Implantats;<br \/>\n\u2022 um Knochensubstanz in im wesentlichen radialen Richtungen als eine Funktion des Ausma\u00dfes, bis zu welchem das Implantat in das Loch in den Knochen eingeschraubt ist, nach au\u00dfen zu zw\u00e4ngen;<br \/>\n\u2022 das konische Implantatgewinde umfasst zwei oder mehr Gewindespiralen;<br \/>\n\u2022 die zwei oder mehr Gewindespiralen stellen ein enges Gewinde auf dem Implantat bereit;<br \/>\n\u2022 das mit einem Gewinde versehene Implantat umfasst einen Bereich an der Spitze und einen \u00fcbrigen Bereich;<br \/>\n\u2022 der Bereich an der Spitze geht in den \u00fcbrigen Bereich \u00fcber;<br \/>\n\u2022 das Implantatgewinde weist in dem Bereich an der Spitze eine st\u00e4rkere Konizit\u00e4t auf als in dem \u00fcbrigen Bereich;<\/p>\n<p>das sind die nachfolgend aufgef\u00fchrten Dental-Implantate der Serie E \u201eC\u201c:<br \/>\nArt.-Nr. XXX24 \u00d8 3,5 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX30 \u00d8 4,0 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX36 \u00d8 4,5 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX42 \u00d8 5,0 mm x 15 mm<\/p>\n<p>und der Serie E \u201eD\u201c:<br \/>\nArt.-Nr. XXX82 \u00d8 3,5 mm x 9 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX83 \u00d8 3,5 mm x 11 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX84 \u00d8 3,5 mm x 13 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX85 \u00d8 3,5 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX86 \u00d8 3,5 mm x 17mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX88 \u00d8 4,0 mm x 9 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX89 \u00d8 4,0 mm x 11 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX90 \u00d8 4,0 mm x 13 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX91<br \/>\nArt.-Nr. XXX92 \u00d8 4,0 mm x 15 mm<br \/>\n\u00d8 4,0 mm x 17 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX94 \u00d8 4,5 mm x 9 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX95 \u00d8 4,5 mm x 11 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX96 \u00d8 4,5 mm x 13 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX97 \u00d8 4,5 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX98 \u00d8 4,5 mm x 17 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX00 \u00d8 5,0 mm x 9 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX01 \u00d8 5,0 mm x 11 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX02 \u00d8 5,0 mm x 13 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX03 \u00d8 5,0 mm x 15 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX06 \u00d8 5,5 mm x 9 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX07 \u00d8 5,5 mm x 11 mm<br \/>\nArt.-Nr. XXX08 \u00d8 5,5 mm x 13 mm<\/p>\n<p>ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nII. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 15.10.2010 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses folgender Angaben:<br \/>\n1. Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen,<br \/>\n3. Menge der erhaltenen oder bestellten und\/oder ausgelieferten Erzeugnisse,<br \/>\n4. Preise, die f\u00fcr die Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>III. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung oder einer einvernehmlichen Einigung der Parteien \u00fcber das Bestehen des gesicherten Vernichtungsanspruchs der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herauszugeben;<br \/>\nIV. der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die von ihr bereits in Verkehr gebrachten, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren rechtsverletzenden Zustand mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin laufend \u00fcber Ma\u00dfnahmen und das Ergebnis ihrer R\u00fcckrufaktion zu unterrichten, erstmals binnen f\u00fcnf Werktagen nach Zustellung dieser Anordnung unter Vorlage ihrer R\u00fcckrufaufforderungen, und die Erzeugnisse nach erfolgter R\u00fcckgabe an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur Verwahrung zum Zwecke der Sicherung des Vernichtungsanspruchs herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfweise: die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens 3 Mio. \u20ac zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nne ihren Angriff nicht auf das Verf\u00fcgungspatent in der von der Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Form st\u00fctzen, weil die von der Beschwerdekammer ge\u00e4nderte Fassung der Patentanspr\u00fcche noch nicht zu einer Aufrechterhaltung des Patents in ge\u00e4ndertem Umfang nach der ma\u00dfgeblichen Regel 82 der Ausf\u00fchrungsverordnung zum Patent\u00fcbereinkommen und Art. 100 Abs. 3, 103 EP\u00dc gef\u00fchrt habe. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte die erforderliche Geb\u00fchr noch nicht beglichen und die \u00dcbersetzungen noch nicht eingereicht habe, sei noch keine Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Patents in ge\u00e4ndertem Umfang gem\u00e4\u00df Art. 101 Abs. 3 EP\u00dc ergangen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei das Verf\u00fcgungspatent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit und wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung in Bezug auf die Offenlegungsschrift WO 99\/23XXX (Anlage AG 11) nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents sei angesichts der US-Schrift 5,427,XXX (Anlage AG 6) in Kombination mit der WO 97\/03XXX (Anlage AG 8) nicht erfinderisch. Gleiches gelte im Hinblick auf eine Kombination der US 5,427,XXX mit der DE 42 38 XXX A1 (Anlage AG 18).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist ferner der Auffassung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe die notwendige zeitliche Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine Dringlichkeit des Antrags spreche, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits mit der (erstinstanzlichen) Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 13. Januar 2009 im Hinblick auf die Frage der Dringlichkeit von einem hinreichenden Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents habe ausgehen k\u00f6nnen. Da der Antrag erst knapp vier Jahre sp\u00e4ter erhoben wurde, k\u00f6nne dieser nicht mehr als dringlich angesehen werden. Selbst wenn auf die Entscheidung der Beschwerdekammer abgestellt w\u00fcrde, habe die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts im Einspruchsverfahren am 3. September 2013 zu lange mit der Stellung des vorliegenden Verf\u00fcgungsantrags zugewartet, so dass die erforderliche Dringlichkeit nicht vorliege. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe bereits am Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung der Beschwerdekammer am 3. September 2013 mit dem Entscheidungstenor Kenntnis \u00fcber den Bestand des Verf\u00fcgungspatents erhalten und die Entscheidungsbegr\u00fcndung habe keinen Mehrwert bei ihrer Entscheidung, ob sie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgehen sollte oder nicht, gehabt. Schlie\u00dflich sei der Verf\u00fcgungsantrag aber selbst dann als versp\u00e4tet anzusehen, wenn man auf den Zugang der Entscheidungsbegr\u00fcndung bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 9. Dezember 2013 abstellte, weil der Antrag erst sieben Wochen sp\u00e4ter gestellt worden sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen spreche auch die Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte. Neben den unmmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen, die der Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung auf die Verf\u00fcgungsbeklagte habe und die zu einer nachhaltigen Sch\u00e4digung der Marktposition der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchren w\u00fcrden, sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass inzwischen eine Gro\u00dfzahl von Patienten mit Zahnimplantaten der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgestattet und kontinuierlich darauf angewiesen sei, bei Besch\u00e4digungen ihres Implantats ein gleiches Implantat zu erhalten. Mithin w\u00fcrde ein Vertriebsstopp auch zu erheblichen Versorgungsproblemen der Patienten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat weder das Vorliegen der gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche, noch einen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stimmen nicht wortsinngem\u00e4\u00df mit der in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein mit einem Gewinde versehenes Implantat zur Erzielung einer zuverl\u00e4ssigen Verankerung in der Knochensubstanz im menschlichen K\u00f6rper, vorzugsweise im Kieferknochen. Der in Frage stehende Knochen ist in diesem Fall mit einem zuvor mit gro\u00dfer Pr\u00e4zision gebohrten Loch versehen, in dessen Seitenwand ein Innengewinde ausgebildet werden kann, das mit dem Au\u00dfengewinde am Implantat f\u00fcr ein zuverl\u00e4ssiges Verankern und Einwachsen des Implantats in die Knochensubstanz zusammenwirken kann.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind Implantate mit (selbstschneidenden) Gewinden zum Einsetzen bzw. Einschrauben in L\u00f6cher, die im (Kiefer-)Knochen ausgebildet worden sind, in gro\u00dfer Anzahl und in verschiedenen Gestaltungen bekannt. Dabei sind im Stand der Technik Implantatgewinde in unterschiedlicher Ausgestaltung bekannt, z.B. konusf\u00f6rmige oder zylindrische Gewinde, wobei letztere gew\u00e4hlt werden, um die Zahnwurzel nachzubilden, die sie ersetzen sollen. Die Implantate werden in L\u00f6cher eingesetzt, die zuvor in dem Kieferknochen eingebohrt worden sind, wobei f\u00fcr ein zylindrisches Implantat ein zylindrisches Loch und f\u00fcr ein konisches Implantat ein konisches Loch vorbereitet wird. Nachdem das Implantat in das gebohrte Loch eingeschraubt worden ist, folgt eine Zeitspanne des Einheilens (die sog. Osseointegration), die in der Regel drei bis sechs Monate betr\u00e4gt, und in der das Knochengewebe in direktem Kontakt mit dem Implantat w\u00e4chst und das Implantat dann dazu verwendet werden kann, eine prothetische Rekonstruktion zu tragen. Aus den im Stand der Technik verwendeten Verfahren ist es bereits bekannt, dass gute langlebige Ergebnisse erzielt werden, wenn die Osseointegration zwischen dem Knochen und dem Implantat mit einem engen Profil und kleiner Gewindesteigung der in Frage stehenden Gewindeg\u00e4nge stattfinden kann. Zum Stand der Technik geh\u00f6ren die WO-A1-9725933 und die WO-A1-9306786, die Implantate vorsehen, bei denen das Gewinde eine geringe Konizit\u00e4t mehr oder weniger entlang einem Teil der L\u00e4nge des Implantats aufweist. In der WO 97\/25933 (PCT\/US97\/00332) ist bereits vorgeschlagen worden, insbesondere in Verbindung mit dem harten Kieferknochen, dass der K\u00f6rper, welcher das Gewinde tr\u00e4gt, mit einem nichtkreisf\u00f6rmigen (asymmetrischen) Querschnitt versehen sein sollte, wobei der Zweck der Nichtkreisf\u00f6rmigkeit ist, die Reibung zwischen dem Knochen und dem Implantat beim Einsetzen des Implantats zu reduzieren.<br \/>\nAn den vorbekannten Verfahren kritisiert es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig, dass bei der Verwendung von zylindrischen Implantaten in zylindrischen L\u00f6chern das Gewinde, welches in den meisten F\u00e4llen durch eine selbstschneidende Spitze des Implantats erzeugt wird, beim Einschrauben des Implantats abgerieben und mit diesem Abreiben das Gewinde aufgeweitet wird, haupts\u00e4chlich am Eingang und\/oder der M\u00fcndung des Loches im Knochen. Dies f\u00fchrt dazu, dass das Implantat eine etwas lose Verankerung hat, insbesondere in weichen Knochen, was bedeutet, dass das Implantat eine geringe anf\u00e4ngliche Stabilit\u00e4t hat. Wenn konische Implantate mit einer konischen Vorbereitung verwendet werden, besteht der Nachteil \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013, dass w\u00e4hrend der konischen Pr\u00e4parierung eine relativ hohe W\u00e4rmentwicklung auftritt. Da ein konischer Bohrer entlang des gesamten Umfangs schneidet, wird eine relativ hohe W\u00e4rme erzeugt und diese Negativwirkung wird weiter durch die Tatsache verst\u00e4rkt, dass die Schneidgeometrie eines konischen Bohrers wegen des Auftretens eines geringen Oberfl\u00e4chendruckes, der am Umgang des konischen Bohrers auftritt, schlechter wird. Das hei\u00dft, dass der Bohrer nicht exakte Chips abschneiden kann, sondern stattdessen Knochen wegschabt und dies die Erzeugung gr\u00f6\u00dferer W\u00e4rmewirkung verursacht. Diese W\u00e4rme kann den Knochen zerst\u00f6ren und kann dazu f\u00fchren, dass der dem gebohrten Loch am n\u00e4chsten liegende Knochen abstirbt, wodurch die Chancen einer erfolgreichen Osseointegration drastisch verringert werden.<br \/>\nEin weiterer Nachteil der aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen besteht darin, dass es nicht m\u00f6glich ist, einen Langzeiterfolg des Implantats vorherzusagen, weil bei den bekannten Implantaten das Problem bekannt ist, dass diese insbesondere im Fall von schwacher oder weicher Knochenqualit\u00e4t direkt nach dem Einsetzen nicht mit ausreichender Stabilit\u00e4t im Knochen sitzen. Wenn dies der Fall ist, k\u00f6nnen mikroskopische Bewegungen zwischen dem Implantat und dem umgebenden Knochengewebe auftreten, beispielsweise wenn der Knochen gebogen wird, was dann auftreten kann, wenn der Knochen Kaubelastungen ausgesetzt ist oder wenn der Patient eine herk\u00f6mmliche Zahnprothese hat, die auf den Gaumen oberhalb des Implantats dr\u00fcckt. Dann ist es f\u00fcr das Implantat wichtig, eine ausreichende Anfangsstabilit\u00e4t zu haben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich \u00fcbt das Verf\u00fcgungspatent noch Kritik an Implantaten mit d\u00fcnneren Gewinden und einem gr\u00f6\u00dferen Gewindeprofil und damit einer gr\u00f6\u00dferen Gewindesteigung. Solche Implantate werden verwendet, um die Zeit f\u00fcr das Befestigen des Implantats zu verringern und damit der Gefahr zu begegnen, dass der Chirurg beim Befestigen des Implantats \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg keine ruhige Hand bewahren kann und Taumelbewegungen ausf\u00fchrt. Weil das Loch f\u00fcr das Implantat mit gro\u00dfer Pr\u00e4zision gebohrt werden muss und die Temperatur im Knochen nicht zu hoch werden soll, wird beim Befestigen von Implantaten lediglich eine Rotationsgeschwindigkeit von 20-25 U\/Min. angewendet, so dass die Zeit, die f\u00fcr das Befestigen eines Implantats erforderlich ist, eine Minute oder l\u00e4nger betragen kann. Die Anwendung von Implantaten mit einem d\u00fcnneren Gewinde mit einer gr\u00f6\u00dferen Gewindesteigerung ist jedoch unter mehreren Aspekten von Nachteil: Es gibt weniger Gewindeg\u00e4nge und somit eine erh\u00f6hte Belastungskonzentration um jede Gewindespitze und auch bei einem gr\u00f6beren Gewindeprofil einen gr\u00f6\u00dferen Unterschied zwischen dem Au\u00dfen- und dem Innendurchmesser, was bei einem gegebenen Au\u00dfendurchmesser des Implantats zu einem mechanisch schw\u00e4cheren Implantat f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, die vorgenannten Probleme zu l\u00f6sen und schl\u00e4gt hierf\u00fcr in Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mit Gewinde versehenes Implantat (3)<br \/>\na) zur Erzielung einer zuverl\u00e4ssigen Verankerung in der Knochensubstanz im menschlichen K\u00f6rper,<br \/>\n2. das Implantat (3) weist ein Au\u00dfengewinde auf;<br \/>\n3. das Au\u00dfengewinde an dem Implantat kann mit der Seitenwand (2b) eines Loches (2) in der Knochensubstanz f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Verankerung und das Einheilen des Implantats insbesondere in die weiche Knochensubstanz zusammenwirken;<br \/>\n4. das Implantatgewinde (3b, 3 d\u2018, 3e) hat eine leichte Konizit\u00e4t;<br \/>\n5. das Implantatgewinde und die leichte Konizit\u00e4t erstrecken sich entlang des gr\u00f6\u00dften Teils der L\u00e4nge des Implantats (3),<br \/>\na) um Knochensubstanz in im wesentlichen radialen Richtungen (R) als eine Funktion des Ausma\u00dfes, bis zu welchem das Implantat in das Loch (2) in den Knochen eingeschraubt ist, nach au\u00dfen zu zw\u00e4ngen;<br \/>\n6. das konische Implantatgewinde (3b, 3d\u2018) umfasst zwei oder mehr Gewindespiralen,<br \/>\na) die zwei oder mehr Gewindespiralen stellen ein enges Gewinde auf dem Implantat bereit;<br \/>\n7. das mit einem Gewinde versehene Implantat (3) umfasst die folgenden Bereiche<br \/>\na) einen Bereich an der Spitze (3a, 3a\u2018),<br \/>\nb) einen \u00fcbrigen Bereich (3b),<br \/>\nc) das Implantatgewinde (3d, 3d\u2018, 3e) weist in dem Bereich an der Spitze (3a, 3a\u2018) eine st\u00e4rkere Konizit\u00e4t auf als in dem \u00fcbrigen Bereich (3b).<br \/>\n2.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; best\u00e4tigt in: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Verletzung des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Jedenfalls die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des \u2013 neben den Merkmalen 3, 5, 5a, 6, 6a und 8 \u2013 zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmals 4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht darzulegen vermocht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 4 setzt voraus, dass das Implantatgewinde eine leichte Konizit\u00e4t aufweist. Dies bedeutet, dass das Implantatgewinde kegelf\u00f6rmig ausgestaltet ist, wobei sich die kegelf\u00f6rmige Gestaltung durchg\u00e4ngig, d.h. mit einem zum Bereich der Spitze hin stetig (graduell) abnehmenden Durchmesser auf der gesamten L\u00e4nge des Gewindes erstreckt. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Merkmals, als auch aus dem systematischen Zusammenhang von Merkmal 4 mit den Merkmalen 7 und 8. Nach seinem Wortlaut sieht Merkmal 4 eine \u201eleichte Konizit\u00e4t\u201c vor und unterscheidet dabei nicht zwischen verschiedenen Bereichen des Gewindes. Dies h\u00e4tte jedoch nahegelegen, wenn das Verf\u00fcgungspatent nicht voraussetzt, dass sich die Konizit\u00e4t \u00fcber das gesamte Gewinde erstreckt. Denn das Verf\u00fcgungspatent teilt in Merkmal 7 das Gewinde in zwei verschiedene Bereiche, n\u00e4mlich (i) einen Bereich an der Spitze und (ii) einen \u00fcbrigen Bereich auf, wobei die beiden Bereiche ineinander \u00fcbergehen. In Merkmal 8 ist vorgesehen, dass das Gewinde in dem einen der genannten Bereiche, dem Bereich an der Spitze, eine st\u00e4rkere Konizit\u00e4t als in dem \u00fcbrigen Bereich aufweisen muss. Da Merkmal 4 keine Angabe dazu enth\u00e4lt, dass sich die leichte Konizit\u00e4t nur auf einen Teil des Gewindes erstrecken soll, ergibt sich daher im Umkehrschluss, dass die in Merkmal 4 genannte \u201eleichte Konizit\u00e4t\u201c in Bezug auf die gesamte L\u00e4nge des Gewindes vorliegen muss, weil es ansonsten nahe gelegen h\u00e4tte, den Bereich, in dem das Gewinde leicht konisch sein soll, in Merkmal 4 einzugrenzen bzw. zu benennen, so wie es Merkmal 8 mit dem Bereich der Spitze vorsieht.<br \/>\nDass die leichte Konizit\u00e4t dabei stetig in eine Richtung ansteigen bzw. in die Gegenrichtung abnehmen muss, ergibt sich zum einen wiederum aus dem Wortlaut, weil Merkmal 4 gerade nicht die M\u00f6glichkeit der wechselnden Konizit\u00e4ten, (d.h. abwechselnd ab- und zunehmende Kegelf\u00f6rmigkeit), die das Verf\u00fcgungspatent in Abs. (0003) ausdr\u00fccklich als im Stand der Technik vorbekannt (\u201eunterschiedliche Konizit\u00e4ten an ein und demselben Implantat\u201c) nennt, in Merkmal 4 gerade nicht auff\u00fchrt. Zum anderen spricht f\u00fcr diese Auslegung auch die Tatsache, dass das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0015] im Rahmen der Erl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen Angaben zum Grad der Konizit\u00e4t macht, hierbei aber wiederum keine wechselnden Konizit\u00e4ten (d.h. ab- und zunehmende Durchmesser im Wechsel) auff\u00fchrt oder mit entsprechenden Ma\u00dfen vorschl\u00e4gt.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich die dargestellte Auslegung auch unter technischen Gesichtspunkten. Der durchg\u00e4ngig graduell gr\u00f6\u00dfer werdende Durchmesser des Implantatgewindes sorgt daf\u00fcr \u2013 wie in Abs. [0015] und [0018] in der Verf\u00fcgungspatentschrift dargelegt -, dass der Druck zwischen der Knochensubstanz und dem Implantat w\u00e4hrend des gr\u00f6\u00dften Teils des Vorgangs des Einschraubens einen im Wesentlichen konstanten oder nur leicht steigenden Wert hat. Weil der Druck zwischen dem Implantat und dem Gewinde im Knochen beim Eindrehen des Implantats nicht abf\u00e4llt, erlaubt dies eine graduelle Vorr\u00fcckkraft, die der Tendenz des Brechens br\u00fcchiger Gewindeg\u00e4nge im Knochen entgegenwirkt. Bei einem Wechsel der Konizit\u00e4ten, d.h. einem zu- und wieder abnehmenden Durchmesser des Gewindes, w\u00fcrde es dagegen zu einem ungleichm\u00e4\u00dfigen Druck auf die Knochensubstanz w\u00e4hrend des Einschraubvorgangs durch das Gewinde kommen, was dem von dem Verf\u00fcgungspatent verfolgten technischen L\u00f6sung gerade zuwiderliefe.<br \/>\nb)<br \/>\nDie Verwirklichung des Merkmals 4 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 (aus der Serie \u201eC\u201c) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Sie hat nicht \u2013 z.B. anhand von Messungen \u2013 dargelegt, dass das Gewinde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zur Spitze hin stetig graduell einen abnehmenden, kegelf\u00f6rmigen Durchmesser aufweist. Vielmehr hat die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Gewinde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 gem\u00e4\u00df der Herstellungsdaten nicht stetig, d.h. kontinuierlich zur Spitze hin mit einem abnehmenden Durchmesser konisch zul\u00e4uft, sondern dass sie vom Gewindehals gesehen zun\u00e4chst in ihrem Durchmesser leicht zunehmen, um dann, auf ca. 1\/3 der L\u00e4nge des Implantatgewindes, mit einem graduell abnehmenden Durchmesser sich zur Spitze hin kegelf\u00f6rmig zu verj\u00fcngen und somit eine leichte \u201eS-Form\u201c oder Taillierung vorsehen. Diesen Vortrag hat die Verf\u00fcgungsbeklagte durch Vorlage von Messergebnissen und einer Zeichnung (Anlage AG 13) untermauert. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich die von der Verf\u00fcgungsbeklagten dargelegte \u201eTaillierung\u201c des Gewindes auch auf der in ihrem Prospekt (Anlage HE 1) enthaltenen bildlichen Darstellung eines Implantats der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 erkennen. Auch deshalb erscheinen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragenen Abmessungen des Gewindes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 nachvollziehbar und bieten keinerlei Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.<br \/>\nAuch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 (aus der Serie \u201eD\u201c) ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast in Bezug auf die Verwirklichung von Merkmal 4 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 nicht nachgekommen.<br \/>\nZwar hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug auf zwei der Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 mit den Ma\u00dfen \u00d8 4,5 mm x 13 mm und \u00d8 5,0 mm x 13 mm eigene Untersuchungen und Messungen durchgef\u00fchrt, deren Ergebnis sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargestellt hat. Aus diesen Aufzeichnungen der Fa. E ergibt sich, dass bei den vermessenen Implantaten das Gewinde jeweils einen graduell steigenden Winkel zum Gewindehals hin aufweist. Jedoch stehen diese Messergebnisse den Untersuchungsergebnissen der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage AG 13) gegen\u00fcber, die nach ihrem \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 Vortrag wiederum die Herstellungsdaten wiederspiegeln und die auch bei s\u00e4mtlichen Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 eine \u201eUmkehrung\u201c der Konizit\u00e4t und damit eine leichte \u201eS-Form\u201c der Implantatgewinde darlegen. Da die Untersuchungen und daraus hervorgegangenen Ergebnisse der Verf\u00fcgungsbeklagten weder unplausibel, noch offensichtlich fehlerhaft erscheinen, ist der darlegungsbelasteten Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine \u00fcberzeugende Glaubhaftmachung gelungen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 2 eine leichte Konizit\u00e4t entsprechend des Merkmals 4 der Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 aufweisen, indem sie durchg\u00e4ngig einen graduell abnehmenden Durchmesser zur Spitze hin vorsehen. Die Tatsache, dass sich der wechselseitige Parteivortrag hinsichtlich der Ausgestaltung der Konizit\u00e4t des Implantatgewindes bei den Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 widerspricht, geht zu Lasten der beweispflichtigen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung zeitlich dringlich geboten erscheint.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWann die gebotene Dringlichkeit f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorliegt, l\u00e4sst sich nicht allgemein, d.h. anhand fester Fristen, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls bestimmen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 366 \u2013 Simplify your Production). Ma\u00dfgeblich ist dabei stets, ob der Antragsteller das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1801). Dabei kommt es nicht auf eine besondere Eile oder gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Schnelligkeit an. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, PharmR 2013, 237, 240 \u2013 \u201eFlupirtin-Maleat\u201c). Grunds\u00e4tzlich beginnt die Dringlichkeitsfrist f\u00fcr den Antragsteller in dem Augenblick zu laufen, in dem er Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4lt (K\u00fchnen, aaO, Rdnr. 1802). Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei jedoch, dass es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung nicht zwingend entgegensteht, dass der Patentinhaber vor Anbringung seines Verf\u00fcgungsantrages zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 124 \u2013 Inhalator). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger muss bei der Rechtsverfolgung keinerlei Risiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er verl\u00e4ssliche Kenntnis all derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass ein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, PharmR 2013, 237, 241). Deshalb kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel n\u00f6tigenfalls nachtr\u00e4glich zu beschaffen. Allerdings muss der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, sobald er den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, diesem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu f\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, aaO).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass sie mit dieser erforderlichen Zielstrebigkeit bei der Vorbereitung der vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgung vorgegangen ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt eine W\u00fcrdigung der vorgetragenen Gesamtumst\u00e4nde, dass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Vorbereitung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung z\u00f6gerlich verhalten hat, so dass aus Sicht der Kammer der Schluss naheliegt, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an einer z\u00fcgigen Durchsetzung ihrer Rechte nicht gelegen war.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Zeitpunkt der Verk\u00fcndung der \u2013 vollst\u00e4ndig gem\u00e4\u00df dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergangenen &#8211; Entscheidung der Beschwerdekammer im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung am 3. September 2013 ausreichende Sicherheit \u00fcber den Rechtsbestand und Umfang des Verf\u00fcgungspatents erlangt. W\u00e4hrend sie noch nicht gehalten war, nach Kenntnisnahme der Entscheidung der Einspruchsabteilung t\u00e4tig zu werden, weil zu jenem Zeitpunkt zum einen der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents noch nicht hinreichend gesichert war, da aufgrund der eingelegten Beschwerde zweier Einsprechender die Gefahr bestand, dass das Verf\u00fcgungspatent von der Beschwerdekammer als nicht rechtsbest\u00e4ndig angesehen wird, und zum anderen der Aufwand f\u00fcr die Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung in keinem Verh\u00e4ltnis dazu stand, dass nur jeweils ein Implantat aus den Serien \u201eC\u201c und \u201eD\u201c der Verf\u00fcgungsbeklagten nach den Untersuchungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den eingeschr\u00e4nkten Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents verletzte, h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Kenntniserlangung vom Tenor der Entscheidung der Beschwerdekammer t\u00e4tig werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, um die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verf\u00fcgung z\u00fcgig zu pr\u00fcfen und einen Antrag vorzubereiten. Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits w\u00e4hrend des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens nach ihrem eigenen Vortrag Kenntnis von den angeblich das Verf\u00fcgungspatent verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte, bedurfte es nach dem 3. September 2013 h\u00f6chstens noch eines Abgleichs der aktuell auf dem Markt befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem von der Beschwerdekammer antragsgem\u00e4\u00df festgestellten Schutzumfang des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents sowie einer Entscheidung der jeweiligen Entscheidungstr\u00e4ger im Hause der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ob einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden sollte. Dass f\u00fcr diesen Entscheidungs- und Abstimmungsprozess knapp f\u00fcnf Monate notwendig waren, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dargelegt und es ist auch nicht erkennbar, dass dieser Prozess bei stringenter F\u00fchrung eine derartige Zeitspanne in Anspruch genommen hat. Da das Beschwerdeverfahren in der englischen Sprache gef\u00fchrt wurde, bestand f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Notwendigkeit, \u00dcbersetzungen der Entscheidung f\u00fcr ihre in verschiedenen L\u00e4ndern der A-Gruppe ans\u00e4ssigen Entscheidungstr\u00e4ger anfertigen zu lassen. Die Durchf\u00fchrung eines Testkaufs, den die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im November vornehmen lie\u00df, war zudem innerhalb weniger Tage zu bewerkstelligen, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen grunds\u00e4tzlich sofort lieferbar waren und nur geringe Kosten mit ihrem Erwerb verbunden waren. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den im Rahmen des Testkaufs erworbenen Implantaten der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst Untersuchungen vorgenommen oder Messungen in Auftrag gegeben hat, hat sie selbst nicht vorgetragen und Ergebnisse solcher etwaiger, vor Antragstellung durchgef\u00fchrter Untersuchungen auch nicht vorgelegt.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen hat, sie habe die schriftlichen Gr\u00fcnde der Entscheidung der Beschwerdekammer f\u00fcr eine Evaluierung der Erfolgschancen einer einstweiligen Verf\u00fcgung abwarten und bewerten m\u00fcssen, ist zwar nicht erkennbar, welchen Mehrwert der Zugang der schriftlichen Gr\u00fcnde bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. ihren Vertretern am 10. Dezember 2013 f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Entscheidung f\u00fcr die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes hatte, weil die Entscheidung der Beschwerdekammer wortw\u00f6rtlich dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsprach. Aber selbst unter Ber\u00fccksichtigung dieses Vortrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu ihren Gunsten hat sie nicht dargelegt, dass sie sich nach Zugang der begr\u00fcndeten Entscheidung der Beschwerdekammer um eine z\u00fcgige Durchsetzung ihrer Rechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bem\u00fcht hat. Am 10. Dezember 2013 hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Testkauf bereits durchgef\u00fchrt und zwei Wochen Zeit f\u00fcr eine Begutachtung der erhaltenen angegriffenen Implantate gehabt. Da weder \u00dcbersetzungen anzufertigen waren, noch umfangreiche Untersuchungen durchgef\u00fchrt wurden, bedurfte es wiederum lediglich einer Entscheidung im Hause der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ob einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden sollte, sowie der Vorbereitung des Antrags durch Rechts- und Patentanw\u00e4lte. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung von Zeitverz\u00f6gerungen f\u00fcr einen solchen Abstimmungs- und Entscheidungsprozess aufgrund der Weihnachtsfeiertage und Urlaubsabwesenheiten sowie der Tatsache, dass die Entscheidungstr\u00e4ger im Unternehmen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an unterschiedlichen internationalen Standorten t\u00e4tig sind, ist in Zeiten der elektronischen Kommunikation und der damit verbundenen M\u00f6glichkeiten der Durchf\u00fchrung von Telefon- und Videokonferenzen nicht erkennbar, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diesen Entscheidungsprozess nach Erhalt der Entscheidungsgr\u00fcnde am 10. Dezember 2013 mit der erforderlichen Z\u00fcgigkeit durchgef\u00fchrt hat. Die Tatsache, dass bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung volle sieben Wochen verstrichen sind, l\u00e4sst nur den R\u00fcckschluss auf ein z\u00f6gerliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu, das gerade nicht erkennen l\u00e4sst, dass ihr an einer z\u00fcgigen Durchsetzung ihrer Rechte gelegen war. Mangels Glaubhaftmachung der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Dringlichkeit erscheint es unter W\u00fcrdigung und in einer Gesamtschau der Umst\u00e4nde daher nicht angemessen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02220 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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