{"id":1369,"date":"2014-07-22T17:00:31","date_gmt":"2014-07-22T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1369"},"modified":"2017-09-25T10:12:48","modified_gmt":"2017-09-25T10:12:48","slug":"4c-o-2213-muellverbrennungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1369","title":{"rendered":"4c O 22\/13 &#8211; M\u00fcllverbrennungsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02252<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2014, Az. 4c O 22\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a7 21 ZPO setzt voraus, dass die Klage eine Beziehung zum Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung aufweist (BGH NJW 95, 1226). Hierf\u00fcr ist zwar nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig braucht das Gesch\u00e4ft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgesch\u00e4ft muss jedoch mit R\u00fccksicht auf den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen (Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 212 Rdrn. 11). Es gen\u00fcgt nicht, pauschal vorzutragen, dass einige Projekte, bei denen das mittels des Kaufvertrages \u00fcbertragene Know-How genutzt worden sei, in Deutschland realisiert worden seien, wenn weder die Projekte einzeln benannt werden noch bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Projekten eine vertragliche oder tats\u00e4chliche Miteinbeziehung der deutschen Niederlassung vorgetragen wird.<\/em><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht Anspr\u00fcche aus einem Kaufvertrag aus dem Jahre 1999 betreffend technisches Know-How und Patente geltend.<br \/>\nAm 10. Januar 1999 schlossen die Schweizer A AG und die belgische Gesellschaft B Group einen Kaufvertrag \u00fcber Patente und Patentanmeldungen sowie Know-How in Bezug auf die Steuerung und Verwaltung von Verbrennungsverfahren, Rauchgasbehandlungen, Energieerzeugungsanlagen und verbundene Technologien (Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 1a, im folgenden \u201eKaufvertrag\u201c). Die Patente und das Know How dienen der Entwicklung, Planung und Produktion von M\u00fcllverbrennungsanlagen mit einer sog. Querkanal-K\u00fchlung, bei denen im Gegensatz zu luftgek\u00fchlten Rosten eine K\u00fchlung mittels des Einsatzes von Wassers erreicht wird. Die K\u00e4uferin verpflichtete sich gem. Artikel 3 des Kaufvertrages zur Zahlung eines variablen Kaufpreises, bestehend aus einer fixen Vorauszahlung (\u201eup front consideration\u201c) in H\u00f6he von 400.000,00 DM und zur Zahlung einer variablen, lizenz\u00e4hnlichen Verg\u00fctung (\u201eroyalty\u201c) in H\u00f6he von 4% des \u201eMehrwerts\u201c (\u201eValue Added\u201c), den die K\u00e4uferin durch Einsatz der erworbenen Schutzrechte und des Know-How im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2007 vertraglich vereinbarter Projekte erwirtschaften w\u00fcrde, insgesamt begrenzt auf einen maximalen Betrag in H\u00f6he von 10.000.000,- DM. Der \u201eMehrwert\u201c wurde in Artikel 1.3 des Kaufvertrages wie folgt definiert (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K 1a):<br \/>\n\u201eMehrwert\u201c bezeichnet die Bruttomarge, die nach Abzug der Kosten f\u00fcr externe Betriebsmittel und ausschlie\u00dflich jedweder Steuern, bei einem Verkauf oder Projekt, welches die Verwertung der Patente und\/oder des Know-Hows beinhalten, verbleibt, ausdr\u00fccklich vorausgesetzt, dass (i) falls eine Querkanalk\u00fchlung als Teil des Projekts installiert wird, die Berechnung der Bruttomarge auf das gesamte Projekt anzuwenden ist (ausschlie\u00dflich Bauarbeiten), um die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Artikel 3.1 dieses Vertrages zu bestimmen, und (ii) in s\u00e4mtlichen weiteren F\u00e4llen, die Berechnung der Bruttomarge lediglich auf die Marge anzuwenden ist, die sich aus der bestimmten Installation oder den Komponenten ergibt, die die Verwertung der Patente und\/oder des Know-Hows beinhalten.\u201c<br \/>\nIn Artikel 5.3 des Kaufvertrages vereinbarten die Parteien ein Bucheinsichtsrecht, nach dem die Verk\u00e4uferin oder ihr ernannter Wirtschaftspr\u00fcfer berechtigt sein sollten, auf Kosten der Verk\u00e4uferin die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher und weitere Aufzeichnungen zu angemessenen Zeiten und in dem Umfang zu pr\u00fcfen, dass der normale Gesch\u00e4ftsbetrieb der K\u00e4uferin nicht gest\u00f6rt wird, um die Genauigkeit der Berichte und die an die Verk\u00e4uferin gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Kaufvertrages get\u00e4tigten Zahlungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kosten f\u00fcr eine solche Pr\u00fcfung sollten im Falle, dass wesentliche Ungenauigkeiten festgestellt werden, von der K\u00e4uferin getragen werden.<br \/>\nArtikel 9 Nr. 3 des Kaufvertrages enth\u00e4lt eine Regelung zur Anwendung deutschen Rechts und eine Gerichtsstandsvereinbarung, nach der das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zust\u00e4ndig sein sollte.<br \/>\nBez\u00fcglich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf Anlage K 1 verwiesen.<br \/>\nIm Nachgang zum Abschluss des Kaufvertrages entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien betreffend die \u00dcbertragung der verkauften Schutzrechte, als sich die finanzielle Situation der B Group rapide verschlechterte. Am 27. September 2001 erhob die A AG gegen die B Group Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf auf R\u00fcck\u00fcbertragung der verkauften Patente und des Know-How. Die B Group wurde im September 2002 unter Insolvenzverwaltung gestellt. Daraufhin erwarb die Beklagte zu 1), eine Gesellschaft der weltweit t\u00e4tigen \u201eC\u201c-Gruppe mit Hauptsitz in Singapur, unter ihrer damaligen Firmierung \u201eC D\u201c noch im Jahre 2002 Teile des Verm\u00f6gens der B Group im Rahmen eines sog. \u201eAsset-Kaufs\u201c von dem im Rahmen der Insolvenzverwaltung eingesetzten Insolvenzverwalter und \u00fcbernahm zudem Mitarbeiter der Gesellschaft. Die C-Gruppe stellte anl\u00e4sslich dieser Akquisition mit Datum vom 19. November 2002 eine Presseerkl\u00e4rung auf ihre Website und gab bekannt, es sei strategisches Ziel der Gruppe, die belgische Identit\u00e4t der B Group f\u00fcr das Umwelt-Gesch\u00e4ft zu erhalten und den Erwerb daher \u00fcber drei belgische Tochterunternehmen durchgef\u00fchrt zu haben (Anlage K 24).<br \/>\nAm 18. M\u00e4rz 2003 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der A AG, der C-Gruppe und dem Insolvenzverwalter der B Group, Herrn E, am Unternehmenssitz der B Group in F \/Belgien statt. Gegenstand dieser Besprechung waren die Auswirkungen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der B Group und der erfolgte Verkauf von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden der B Group an die C-Gruppe auf das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der A Group und der B Group, insbesondere das Schicksal der von der A AG an die B Group ver\u00e4u\u00dferten Schutzrechte und des Know-Hows, die Regelung m\u00f6glicher offener Royalty-Forderungen der A und der Fortgang des von der A AG auf R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte gegen die B Group angestrengten Klageverfahrens. An der Besprechung nahmen u.a. die Zeugen G \u2013 f\u00fcr die A AG \u2013 und H \u2013 f\u00fcr die C I Limited \u2013 teil. Im Rahmen der Besprechung wurde die M\u00f6glichkeit er\u00f6rtert, dass der Insolvenzverwalter der B Group m\u00f6glicherweise noch von der B Group geschuldete \u201eRoyalties\u201c f\u00fcr abgeschlossene Projekte, namentlich das italienische Projekt \u201eJ\u201c und das schwedische Projekt \u201eK\u201c an die A AG zahlt.<br \/>\nIn einem Schreiben vom 28. April 2003, von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17. Juni 2014 vorgelegt, das keinen Briefkopf enth\u00e4lt (Anlage K 51, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 51a), teilten die Herren L und M in ihrer Funktion als \u201eadministrator\u201c dem Insolvenzverwalter Herrn E mit, dass sich die ausstehenden \u201eRoyalties\u201c f\u00fcr die Projekte J und K \u2013 unter dem Vorbehalt der \u00dcberpr\u00fcfung durch die A AG \u2013 auf 8.878,00 \u20ac und 151.600,00 \u20ac belaufen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts und weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 51 Bezug genommen.<br \/>\nAm 10. Oktober 2003 schlossen Herr E als Insolvenzverwalter der B Group, die C D und die A AG eine Vergleichsvereinbarung (\u201eMemorandum of Agreement made as of the 10 day of October 2003\u201c, Anlage K 4, im Folgenden \u201cVergleichsvereinbarung\u201d). In dieser Vergleichsvereinbarung einigten sich die vertragsschlie\u00dfenden Parteien darauf, dass die mit dem Kaufvertrag ver\u00e4u\u00dferten Patente und das Know-how nunmehr der Beklagten zu 1) geh\u00f6ren sollten, und die Beklagte zu 1) im Gegenzug die Verpflichtung zur Zahlung der variablen Verg\u00fctung f\u00fcr diejenigen, nach den Regelungen des Kaufvertrages verg\u00fctungspflichtigen Projekte, die sie in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 abschlie\u00dft, sowie die weiteren Pflichten der insolventen B Group aus dem Kaufvertrag, \u00fcbernimmt. Die A AG verpflichtete sich unter anderem, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit die Beklagte zu 1) als Patentinhaberin im Register eingetragen wird. Der Insolvenzverwalter der B Group verpflichtete sich zur Zahlung ausstehender Royalties und Geb\u00fchren f\u00fcr die bereits vor der \u00dcbernahme von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden der B Group durch die C-Gruppe abgeschlossenen Projekte \u201eJ\u201c in H\u00f6he von 8.878,00 \u20ac und \u201eK\u201c in H\u00f6he von 151.600,00 \u20ac sowie zur Erstattung von Patentaufrechterhaltungskosten sowie verbundener Kosten in H\u00f6he von insgesamt 88.768,16 \u20ac an die A AG. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vergleichsvereinbarung wird auf Anlage K 4 \/ K 4a Bezug genommen.<br \/>\nDie A AG wurde im Jahre 2004 liquidiert und am 25. Februar 2005 aus dem Gesellschaftsregister gel\u00f6scht.<br \/>\nDie C D \u00e4nderte im Jahre 2005 ihre Firma in \u201eC N N.V.\u201c und wurde innerhalb des Konzerns zwecks B\u00fcndelung der Umweltaktivit\u00e4ten unterhalb der Beklagten zu 2), die ihren Verwaltungssitz in Singapur hat, angesiedelt.<br \/>\nIm November 2006 ver\u00f6ffentlichte die C-Gruppe auf ihrer Website eine Presseerkl\u00e4rung (Anlage K 8) mit der Mitteilung, dass die Beklagte zu 2) im vergangenen Monat zwei Vertr\u00e4ge mit einem Gesamtvolumen von 1,7 Milliarden Singapur Dollar zur Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage mit dem Landschaftsministerium von Katar abgeschlossen hat. Bei dem Bau der Anlage werde laut der Presseerkl\u00e4rung \u2013 zus\u00e4tzlich zu weiteren Technologien \u2013 die Querkanalk\u00fchlung der C-O-Gruppe eingesetzt werden und die Ausf\u00fchrung der Vertr\u00e4ge erfolge durch \u201eC O\u201c, eine 100%ige Tochtergesellschaft (\u201ewholly-owned subsidiary\u201c) der Beklagten zu 2).<br \/>\nIn der Folgezeit meldete sich der damalige anwaltliche Vertreter der A AG, Herr P, bei der Beklagten zu 1) und begehrte Auskunft \u00fcber Vertr\u00e4ge mit deren Kunden und Zahlung von \u201eRoyalties\u201c. Diese Forderungen stellte er im Namen einer \u201eQ Limited\u201c mit Sitz auf den Bahamas und legte die Kopie einer Abtretungsvereinbarung zwischen der A AG und der Q Limited vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2) betreffend die Anspr\u00fcche der A AG aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 vor. Ausweislich der Abtretungsvereinbarung wurden die Parteien bei ihrem Abschluss jeweils allein von Herrn P vertreten. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) legte Herr P zum Nachweis seiner Vertretungsbefugnis f\u00fcr die Q Limited einen Gesellschafterbeschluss der Q Limited vom 21. M\u00e4rz 2007 (Anlage B 1) vor.<br \/>\nAuf R\u00fcckfrage der Beklagten zu 1), ob Herr P auch bevollm\u00e4chtigt gewesen sei, die A AG bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung allein zu vertreten, antwortete Herr P mit Schreiben vom 24. Mai 2007 (Anlage B 4) und 27. Juli 2007 (Anlage B 5) unter Verweis auf eine Stellungnahme Schweizer Anw\u00e4lte und erkl\u00e4rte, er habe die A AG als seinerzeitiger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift wirksam vertreten k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) erteilte der Q Limited daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 22. August 2007 (Anlage B 6) die Auskunft, dass zwei Vertr\u00e4ge geschlossen worden seien (Projekt in Modena\/Italien mit einem Vertragswert von 2.675.000,00 \u20ac und \u201eProjekt R\u201c in Alsdorf\/Deutschland mit einem Vertragswert von 4.718.000,00 \u20ac), die von der Regelung im Kaufvertrag erfasst seien und zahlte hierf\u00fcr einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 88.716,00 \u20ac an die Q Limited.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2009 (Anlage B 7) informierte die Beklagte zu 1) die Q Limited, dass in dem ma\u00dfgeblichen Zeitraum vom 10. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007 ein weiterer Vertrag von der Beklagten zu 1) geschlossen worden sei, der zur Zahlung von \u201eroyalties\u201c unter dem Kaufvertrag verpflichte. Hierbei handele es sich um einen Unterliefervertrag, der mit C O Engineering Singapur geschlossen worden sei und ein Projekt in Katar betreffe. F\u00fcr dieses Projekt habe die Beklagte zu 1) Komponenten, welche die mit dem Kaufvertrag \u00fcbertragenen Patente und Know-How nutzten, f\u00fcr das Projekt auf der Basis eines Unterliefervertrages an die C O Engineering Singapur mit einem Vertragswert von 3.763.333,00 \u20ac geliefert. Hierauf w\u00fcrden \u201eRoyalties\u201c in H\u00f6he von 49.948,00 \u20ac f\u00e4llig werden, die die Beklagte zu 1) an die Q Limited zahlte.<br \/>\nMit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Anlage B 8) bot die Beklagte zu 1) der Q Limited an, in die Dokumentationen \u00fcber Projekte der Beklagten zu 1) in einem sog. \u201eDatenraum\u201c am Sitz der Beklagten zu 1) Einsicht zu nehmen, um m\u00f6gliche Zweifel auszur\u00e4umen, ob bei weiteren Projekten der Beklagten zu 1) unter den Kaufvertrag fallendes Know-How und Patente eingesetzt worden waren. Die Q Limited hat von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin nunmehr aus abgetretenem Recht Anspr\u00fcche auf Auskunfterteilung, Zahlung von Royalties f\u00fcr das Projekt in Katar in H\u00f6he von 2.540.000,00 \u20ac und Feststellung weitergehender Zahlungspflicht der Beklagten geltend. Die Klage ist beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 30. Dezember 2009 eingegangen und wurde der Beklagten zu 1) am 19. August 2010 (Bl. 92 d.A.) und der Beklagten zu 2) am 21. Mai 2010 (Bl. 84R d.A.) zugestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich in Bezug auf die Beklagte zu 2) aus der zwischen der A AG, der B Group und der C D geschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) sowie aus der Konzernstruktur der Beklagten. Hierzu behauptet sie, dass im Jahre 2005 zwecks B\u00fcndelung der Aktivit\u00e4ten die gesamte Umwelt-Technologie-Sparte der insolventen B Group in die C I Limited, die Beklagte zu 2), integriert worden sei, was zur Folge habe, dass nunmehr die Beklagte zu 2) 100% der Anteile an der Beklagten zu 1) halte. Die an der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) beteiligte C D verstehe sich als Gesamtunternehmen, welches die Beklagte zu 2) einschliesse. Folglich m\u00fcsse sich die Beklagte zu 2) auch an den von den Vertragsparteien in der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 getroffenen Regelungen \u2013 u.a. der Gerichtsstandswahl \u2013 festhalten lassen. Dies entspreche auch der objektiven Interessenlage und den Vorstellungen der Parteien, das Vertragswerk einheitlich nach einem Recht und einer gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeit zu handhaben. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 2) eine deutsche Niederlassung habe, n\u00e4mlich die \u201eC O GmbH\u201c. Schlie\u00dflich verf\u00fcge die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Beteiligung an der C O GmbH \u00fcber wesentliches Verm\u00f6gen in Deutschland, so dass sich die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Beklagte zu 2) auch aus \u00a7 23 ZPO ergebe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die A AG habe mit Vertrag vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 2a) ihre Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 wirksam auf die Q Limited \u00fcbertragen. Sie behauptet weiter, die zwischenzeitlich in \u201eS Limited\u201c umfirmierte Q Limited habe wiederum mit Vereinbarung vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 7) ihre Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<br \/>\nDes weiteren behauptet die Kl\u00e4gerin, die Beklagten h\u00e4tten in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 umfangreich von dem mittels des Kaufvertrages \u00fcbertragenen Know-Hows zur wassergek\u00fchlten Rost-Technologie f\u00fcr den Bau von Anlagen Gebrauch gemacht. So h\u00e4tten die Beklagten entsprechende Vertr\u00e4ge mit dem Ministerium f\u00fcr St\u00e4dtebau und Landwirtschaft in Katar und mit Unternehmen in China und Europa geschlossen. In Bezug auf das von der Unternehmensgruppe der Beklagten durchgef\u00fchrte Projekt in Katar, das mit einem Gesamtvolumen von ca. 1,7 Milliarden US$ eines der weltweit gr\u00f6\u00dften Projekte auf dem Gebiet der Umwelttechnik sei und bei dem eine auf dem mittels des Kaufvertrages \u00fcbertragenen Know-How basierende Querkanalk\u00fchlung installiert worden sei, sei die Beklagte zu 1) verpflichtet, eine Verg\u00fctung auf Basis des Gesamtprojektvolumens und nicht nur auf Basis des Wertes der von ihr gelieferten Installationskomponenten an die Kl\u00e4gerin zu zahlen, woraus sich die mit dem Zahlungsantrag bezifferte Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 2.540.000,00 \u20ac ergebe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass hinsichtlich der zu zahlenden Royalties nicht nur auf Projekte abzustellen sei, die die Beklagte zu 1) selbst abgeschlossen hat, sondern auch auf diejenigen Projekte, die irgendeine Gesellschaft des C-Konzern durchf\u00fchrt, sofern sie die dem Kaufvertrag zu grundliegende Technologie nutzen. Dieses Vertragsverst\u00e4ndnis h\u00e4tten alle Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages besessen und auch den Vertretern der Beklagten zu 1) sei diese Vertragsauslegung bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung und \u00dcbernahme des Kaufvertrages bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin, Herr H habe als Vertreter der Beklagten zu 1) anl\u00e4sslich des Treffens in F am 28. M\u00e4rz 2003 gegen\u00fcber Herrn G und Herrn T zudem ausdr\u00fccklich versichert, dass jede Benutzung der A-Technologie innerhalb der C-Gruppe als lizenzpflichtig angesehen werde und dass f\u00fcr die Berechnung der \u201eRoyalties\u201c auf die Gesamtbeteiligung aller an dem fraglichen Projekt beteiligten Gesellschaften der C-Gruppe abgestellt werde, so wie dies auch f\u00fcr die O-Gruppe gegolten habe.<br \/>\nEine entsprechende Verpflichtung ergebe sich zudem daraus, dass die vertragliche Verg\u00fctungsverpflichtung bei Installation einer Querkanalk\u00fchlung gem\u00e4\u00df Kaufvertrag an die Bruttomarge des Gesamtprojekts ankn\u00fcpfe und keine dahingehende Beschr\u00e4nkung vorsehe, dass sie nur dann gelten solle, wenn der Vertragspartner selbst \u2013 hier also die Beklagte zu 1) \u2013 das Gesamtprojekt abschlie\u00dft. Der Kaufvertrag m\u00fcsse vielmehr dahingehend ausgelegt werden, dass auch bei Projekten, die von einem die Beklagte zu 1) beherrschenden Unternehmen abgeschlossen werden und die Benutzung des \u00fcbertragenen Know-How f\u00fcr die Installation einer Querkanalk\u00fchlung zum Gegenstand haben, eine Verg\u00fctungspflicht der Beklagten zu 1), bemessen anteilig an der Bruttomarge des Projekts, bestehe.<br \/>\nDen Beklagten sei bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 bekannt gewesen, dass der Kaufvertrag in diesem Sinne auszulegen und von der B Group auch in dieser Weise verstanden und gelebt worden sei. Dies ergebe sich insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass f\u00fchrende Mitarbeiter der B Group, die diese Vertragspraxis gekannt h\u00e4tten, im Rahmen des Erwerbs von Verm\u00f6gensteilen durch die C-Gruppe \u00fcbernommen worden seien. Zudem ergebe sich die Kenntnis der Beklagten zu 1) aufgrund des Umstands, dass diejenigen ausstehenden Royalties f\u00fcr vor der \u00dcbernahme des Kaufvertrages durch die Beklagte zu 1) abgeschlossene Projekte, die eigentlich noch von der B Group geschuldet waren, aber infolge der Insolvenz nicht mehr gezahlt, sondern von dem Insolvenzverwalter gem\u00e4\u00df Vergleichsvereinbarung \u00fcbernommen wurden, von Vertretern der Beklagten zu 1) selbst berechnet oder zumindest mit deren Kenntnis auf der Grundlage dieses Vertragsverst\u00e4ndnisses berechnet worden seien. Denn hierbei habe es sich um Royalties gehandelt, die angefallen seien f\u00fcr Projekte, die nicht (ausschlie\u00dflich) die B Group durchgef\u00fchrt habe, sondern die (auch) von anderen Gesellschaften der O-Gruppe durchgef\u00fchrt worden seien.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei es treuwidrig, dass sich die Beklagten nunmehr darauf berufen, nicht die Beklagte zu 1), sondern eine andere Konzerngesellschaft der C-Gruppe habe das lizenzpflichtige Gesch\u00e4ft in Bezug auf das Katar-Projekt abgeschlossen. Denn die Beklagte zu 2) habe es dann ohne M\u00f6glichkeit der Einflussnahme der Kl\u00e4gerin in der Hand, die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren bei der Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Technologie dadurch zu umgehen, dass sie eine beliebige Konzerngesellschaft als Vertragspartnerin f\u00fcr lizenzpflichtige Gesch\u00e4fte einsetze.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, auch die Beklagte zu 2) sei \u2013 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) \u2013 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Auskunfterteilung und Zahlung ausstehender Royalties verpflichtet. Die entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 2) ergebe sich daraus, dass die Beklagte zu 2) als beherrschendes Unternehmen allein das Vertragsverhalten der Beklagten zu 1) bestimme und mittels wirtschaftlicher und personeller Verflechtungen verantwortlich f\u00fcr alle von den C-O-Gesellschaften ausgef\u00fchrten Projekte zeichne. Vor der \u00dcbernahme durch die C-Gruppe habe die Beklagte zu 1) ihre Leistungen unmittelbar anbieten k\u00f6nnen, w\u00e4hrend seit ihrer \u00dcbernahme die Beklagte zu 2) f\u00fcr s\u00e4mtliche Projekte der C-O-Gruppe verantwortlich sei und dabei nach freiem Belieben \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte und Know-How der Beklagten zu 1) verf\u00fcge. In ihrer Eigenschaft als Konzernmutter und 100%-iger Gesellschafterin der Beklagten zu 1) habe sie die Technologie-Implementierung, deren Nutzung der Beklagten zu 1) vertraglich einger\u00e4umt worden ist, (mit-)betrieben, z.B. indem sie die Verhandlungen mit der Regierung von Katar zum Abschluss des Vertrages zum Bau einer Kl\u00e4ranlage gef\u00fchrt habe, deren Ausf\u00fchrung der Beklagten zu 1) oblegen habe. Hierdurch sei sie dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) zur Anwendung kommenden Kaufvertrag gleichsam beigetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 Vertr\u00e4ge zur Durchf\u00fchrung von Projekten, insbesondere von Bauvorhaben, abgeschlossen haben, bei denen Wissen (Know-how) und (geheime) technische Informationen gem\u00e4\u00df der Annexe 1) und 2) des Kaufvertrages vom 10. Januar 1999 und betreffend die Kontrolle und die Steuerung von Veraschungs-\/Verbrennungsabl\u00e4ufen, der Rauchgasbehandlung, der Energieerzeugung und verwandte Techniken, des Weiteren vor allem Know-how bez\u00fcglich SNCR, wassergek\u00fchlte Rosts, Power-Tech-Veraschungs-\/Verbrennungsabl\u00e4ufen, SVS, Lidia und andere Techniken zur Anwendung kommen sollen oder zur Anwendung gekommen sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Zahl und des Inhalts der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\na) Namen und Anschriften der Vertragspartner (Auftraggeber),<br \/>\nb) dem Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses,<br \/>\nc) der Lage (des Ortes), der Gr\u00f6\u00dfe und der Ausstattung des vertraglich vorgesehenen oder ausgef\u00fchrten Projekts (Bauvorhabens),<br \/>\nd) dem Gegenstand des jeweiligen Vertrages, gegliedert nach Materialmengen, Leistungsumf\u00e4ngen und daf\u00fcr berechneten (Einheits-)Preisen,<br \/>\ne) dem Zeitpunkt der Vertragsabschl\u00fcsse, insbesondere auch insoweit, als sie nur auf Teile von Bauvorhaben (Projekte) bezogen sind<\/p>\n<p>(2) der Zahl und des Gegenstands der ausgef\u00fchrten Projekte (Bauvorhaben), aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\na) Ausf\u00fchrungsort, Ausf\u00fchrungszeit und Ausf\u00fchrungsdauer,<br \/>\nb) ausgef\u00fchrten Leistungen, gegliedert in Material- und Leistungsmengen, Leistungszeiten, Material- und Leistungsverg\u00fctungen,<br \/>\nc) Namen und Anschriften der Leistungsempf\u00e4nger (z.B. Vertrags- oder Projektpartner),<br \/>\nd) Kosten f\u00fcr externe Lieferungen und \u00f6ffentliche Arbeiten (ohne Steuern),<br \/>\ne) Angaben zu den Bruttospannen (den \u201eWertsch\u00f6pfungen\u201c), die nach Abzug der Kosten f\u00fcr externe Lieferungen und von Steuern beim Verkauf oder bei der Ausf\u00fchrung von Projekten im Zusammenhang mit der Verwendung von Patenten oder von Know-how verbleiben oder verblieben sind, und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Zahl<\/p>\n<p>(a) der Installationen, bei denen ein wassergek\u00fchlter (Feuer-)Rost zur Ausf\u00fchrung gelangt ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\n(b) aller anderen F\u00e4lle, bei denen Bruttospannen aus der Anwendung einzelner Einrichtungen oder Bestandteile infolge des Gebrauchs von Patenten und\/oder Know-how resultieren,<br \/>\nf) Angaben dazu, ob und wann ein wassergek\u00fchlter (Feuer-)Rost als Teil des jeweiligen Projekts bei welchem Bauvorhaben installiert wurde;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 2.540.000,&#8211; \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf der Grundlage der nach vorstehender Ziffer I. gemachten Angaben der Kl\u00e4gerin als Gegenleistung f\u00fcr den Verkauf und\/oder die Ausf\u00fchrung der in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2007 beauftragten Projekte (Bauvorhaben) ein Entgelt von 4% der jeweiligen \u201eWertsch\u00f6pfung\u201c (Bruttospanne) gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I.2.e) \u2013 maximal 5.112.918,&#8211; \u20ac abz\u00fcglich von den Beklagten geleisteter Verg\u00fctungen \u2013 zu bezahlen zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 1. Februar 2004 auf die bis zum 31. Dezember 2003 f\u00e4lligen Wertsch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge, seit dem 1. Februar 2005 auf die seit dem 31. Dezember 2004 f\u00e4lligen Wertsch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge, seit dem 1. Februar 2006 auf die bis zum 31. Dezember 2005 f\u00e4lligen Wertsch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge, seit dem 1. Februar 2007 auf die bis zum 31. Dezember 2006 f\u00e4lligen Wertsch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge und seit dem 1. Februar 2008 auf die bis zum 31. Dezember 2007 f\u00e4lligen Wertsch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) r\u00fcgt sowohl die internationale, als auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Die Beklagte zu 2) habe als juristische Person nach dem Recht des Staates Singapur mit ihrem effektiven Verwaltungssitz in Singapur keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland. Sie unterhalte auch weder eine Niederlassung in Deutschland, noch halte sie Anteile an der Beklagten zu 1). Die Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1) habe die Beklagte zu 2) am 9. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften \u00fcbertragen.<br \/>\nAu\u00dferdem bestreiten die Beklagten die Wirksamkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abtretungsvereinbarung zwischen der A AG und der Q Limited vom 31. Dezember 2003 (Anlage K 2). In diesem Zusammenhang bestreiten die Beklagten sowohl, dass die Vereinbarung im Original existiert, als auch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung des Herrn P durch die A AG einerseits, und die Q Limited andererseits. Die Vertretung durch Herrn P versto\u00dfe ferner gegen das Verbot der Doppelvertretung nach Schweizer Recht.<br \/>\nDes weiteren bestreiten die Beklagten sowohl die Echtheit der vorgelegten Kopie einer Abtretungsvereinbarung zwischen der S Limited (vormals Q Limited) und der Kl\u00e4gerin vom 18. Dezember 2009 (Anlage K 7) als auch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung der unterzeichnenden Personen (Herr P f\u00fcr die S Limited und Herr G f\u00fcr die U AG).<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe au\u00dfer des bereits abgerechneten Unterliefervertrages, f\u00fcr den Royalties gezahlt wurden, keine weiteren Leistungen f\u00fcr das Projekt in Katar erbracht.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) sei zur Zahlung weitergehender Lizenzzahlungen nicht verpflichtet, da sie selbst keine weiteren, als die bereits abgerechneten Projekte abgeschlossen habe, die Gebrauch von der dem Kaufvertrag unterfallenden Technologie machen. F\u00fcr Projekte, die von anderen Gesellschaften als der Beklagten zu 1) abgeschlossen wurden, treffe die Beklagte zu 1) keine Verpflichtung zur Zahlung von Royalties, da diese Gesellschaften nicht Partei der Vergleichsvereinbarung seien. Es habe bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung kein entsprechendes Verst\u00e4ndnis und \u00dcbereinkommen bei den Parteien der Vereinbarung bestanden, dass auch Projekte von anderen C-Gesellschaften royalty-pflichtig sein sollten, wenn sie das dem Kaufvertrag unterliegende Know-How betreffen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) treffe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gar keine Verpflichtungen. Sie sei als reine Holdinggesellschaft nicht f\u00fcr die Projekte ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich; gesch\u00e4ftliche Entscheidungen w\u00fcrden allein in den operativen Tochtergesellschaften getroffen.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten zudem die Berechnungsgrundlagen, u.a. das von der Kl\u00e4gerin angesetzte Vertragsvolumen, f\u00fcr die Bezifferung des von der Kl\u00e4gerin errechneten und geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Roylties f\u00fcr das Projekt in Katar.<br \/>\nSchlie\u00dflich erheben die Beklagten, \u00e4u\u00dferst hilfsweise, die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 24. Januar 2014 (Bl. 440 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen G und H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 (Bl. 468 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist mangels internationaler Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf insgesamt unzul\u00e4ssig. Im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage, f\u00fcr die eine Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf besteht, sind lediglich die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I. zul\u00e4ssig. Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. ist mangels Rechtsschutzinteresses der Kl\u00e4gerin dahingegen unzul\u00e4ssig.<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Klage auch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist in Bezug auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) international nicht zust\u00e4ndig.<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich grunds\u00e4tzlich aus den Regeln \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, mithin nach \u00a7\u00a7 12 ZPO ff.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) verf\u00fcgt als nach dem Recht des Staates Singapur errichtete Gesellschaft mit Sitz in Singapur nicht \u00fcber einen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gem. \u00a7 17 ZPO.<br \/>\nAuch ein besonderer Gerichtsstand gem. \u00a7\u00a7 20 ff. ZPO besteht f\u00fcr die Beklagte zu 2) beim Landgericht D\u00fcsseldorf nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie internationale Zust\u00e4ndigkeit der Kammer ergibt sich nicht aus \u00a7 21 ZPO.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf herangezogene \u201eC O GmbH\u201c mit Sitz in Langenfeld (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts D\u00fcsseldorf, HRB 65898, Anlage K 19) als \u201eNiederlassung\u201c der Beklagten zu 2) im Sinne des \u00a7 21 ZPO anzusehen ist. Die Tatsache, dass es sich bei der C O GmbH um eine rechtlich selbst\u00e4ndige Gesellschaft handelt, steht der Qualifizierung als Niederlassung i.S.d. \u00a7 21 ZPO zwar nicht grunds\u00e4tzlich entgegen (vgl. Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 21 Rdnr. 8). Auch m\u00fcsste sich die Beklagte zu 2) m\u00f6glicherweise so behandeln lassen, als w\u00e4re die C O GmbH ihre Niederlassung, weil die Beklagte zu 2) selbst \u00fcber ihren Internetauftritt den Rechtsschein erwecken k\u00f6nnte, als handele es sich bei der C O GmbH um ihre deutsche Au\u00dfenstelle, welche sie in Deutschland vertritt und derer sich die Beklagte zu 2) als \u201eoperational office\u201c bedient (Internet-Auftritt Anlage K 16, Anlage K 14, vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 200 ff.).<br \/>\nJedoch hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht dargetan, inwieweit der Klagegegenstand einen Bezug zur angeblichen Niederlassung der Beklagten zu 2), der C O GmbH, hat. \u00a7 21 ZPO setzt jedoch voraus, dass die Klage eine Beziehung zum Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung aufweist (BGH NJW 95, 1226). Hierf\u00fcr ist zwar nicht erforderlich, dass der Klageanspruch unmittelbar aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung hervorgegangen ist; ebenso wenig braucht das Gesch\u00e4ft am Ort der Niederlassung selbst oder von ihm aus abgeschlossen zu sein. Das Rechtsgesch\u00e4ft muss jedoch mit R\u00fccksicht auf den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Niederlassung abgeschlossen sein oder als dessen Folge erscheinen (Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 212 Rdrn. 11). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin lediglich pauschal vorgetragen, dass einige Projekte, bei denen das mittels des Kaufvertrages \u00fcbertragene Know-How genutzt worden sei, in Deutschland realisiert worden seien. Sie hat jedoch weder die Projekte einzeln benannt, noch bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Projekten eine vertragliche oder tats\u00e4chliche Miteinbeziehung der C O GmbH vorgetragen.<br \/>\nEin solcher Bezug der Projekte zur deutschen C O GmbH l\u00e4sst sich jedoch gerade bei einem derart gro\u00dfen Konzern wie der C-O-Gruppe nicht zwingend schlussfolgern, was sich bereits aus der Tatsache ergibt, dass das Projekt in Alsdorf unstreitig von der Beklagten zu 1), einer belgischen Gesellschaft, und nicht von einer deutschen Gesellschaft, z.B. der C O GmbH, realisiert worden ist. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin diesen Vortrag nicht zu substantiieren vermocht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr die Beklagte zu 2) auch nicht gem. \u00a7 23 ZPO international zust\u00e4ndig.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 2) halte alle Gesch\u00e4ftsanteile an der C O GmbH und verf\u00fcge somit \u00fcber Verm\u00f6gen in Deutschland, wird dies von den Beklagten bestritten. Die Voraussetzungen des \u00a7 23 ZPO muss jedoch die Kl\u00e4gerseite darlegen und beweisen (Z\u00f6ller-Vollkommer, 28. Auflage 2010, ZPO, \u00a7 23 Rdnr. 6). Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher, z.B. durch Vorlage der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der C O GmbH, die Beteiligung der Beklagten zu 2) an der C O GmbH substantiiert darlegen m\u00fcssen. Es w\u00fcrde insoweit auch nicht ausreichen, wenn die Beklagte zu 2) die Anteile an der C O GmbH lediglich mittelbar h\u00e4lt, weil die rechtliche Verschiedenheit unterschiedlicher Kapitalgesellschaften auch in diesem Zusammenhang grunds\u00e4tzlich zu beachten ist, auch wenn letztlich \u2013 faktisch \u2013 alle Anteile in einer Hand vereinigt werden sollten (vgl. BGH MDR 1994, 1146).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus bedarf es auch bei der Anwendung des \u00a7 23 ZPO einer einschr\u00e4nkenden Auslegung der Vorschrift in Form des Erfordernisses eines hinreichenden Inlandsbezuges des Rechtsstreits (Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 23 Rdnr. 1). Einen solchen Bezug hat die Kl\u00e4gerin jedoch, wie ausgef\u00fchrt, nicht dargelegt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist auch nicht aufgrund einer Gerichtstandsvereinbarung gem. \u00a7 38 ZPO f\u00fcr die Entscheidung der gegen die Beklagten zu 2) erhobenen Klage zust\u00e4ndig.<br \/>\nDenn eine solche Vereinbarung besteht zwischen der Kl\u00e4gerin auf der einen und der Beklagten zu 2) auf der anderen Seite nicht. Die Beklagte zu 2) ist weder Partei des Kaufvertrages (Anlage K 1), noch Partei der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4). Sie hat die Vereinbarungen nicht mitunterzeichnet und ist ihnen auch nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt beigetreten.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) (noch) s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile bzw. eine Mehrheit der Gesch\u00e4ftsanteile an der Beklagte zu 1) h\u00e4lt. Denn selbst f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte zu 2) (Allein-)Gesellschafterin der Beklagten zu 1) w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen f\u00fcr einen ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Schuldbeitritt nicht dargelegt.<br \/>\nIm Rahmen der Feststellung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit werden Tatsachen, die sowohl f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit als auch f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sogenannte doppeltrelevante Tatsachen) grunds\u00e4tzlich erst bei der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft und festgestellt (BGHZ 124, 241). Der Kl\u00e4ger ist jedoch gehalten, die doppeltrelevante Tatsache im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit schl\u00fcssig darzulegen und, wenn die andere Partei den Vortrag bestreitet, insoweit zu substantiieren, dass sich aus seinem Vortrag die von ihm behauptete Rechtsfolge ergibt (OLG Koblenz, WM 2006, 484).<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den sowohl f\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit der Kammer in Bezug auf die Beklagte zu 2), als auch im Rahmen der Begr\u00fcndetheit eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) relevanten, von ihr behaupteten und von den Beklagten bestrittenen Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) im Hinblick auf von der Beklagten zu 1) mit Dritten abgeschlossene Vertr\u00e4ge im Allgemeinen und die mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Vertr\u00e4ge \u2013 den Kaufvertrag (Anlage K 1) und die Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 (Anlage K 4) im Besonderen \u2013 nicht hinreichend substantiiert. Soweit sie vorgetragen hat, ein solcher, schriftlicher Schuldbeitritt sei regelm\u00e4\u00dfig innerhalb eines Konzernverbunds und im Zusammenhang mit der Integration der Beklagten zu 1) in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 2) zu vermuten, ist dieser Vortrag erkennbar ins Blaue hinein erfolgt. Inwiefern und aus welchem Grund sich die Beklagte zu 2) anl\u00e4sslich der (Neu-) Organisation des C-O-Konzerns in verschiedene Sparten und die Zuordnung der Beklagten zu 1) zu der Umwelttechnologie-Sparte, der die Beklagte zu 1) als Holding vorsteht, verpflichtet haben soll, s\u00e4mtlichen von der Beklagten zu 1) mit Dritten geschlossenen Vertr\u00e4gen als weitere Schuldnerin beizutreten, ist nicht erkennbar. Auch ein Vertragsbeitritt durch schl\u00fcssiges Handeln aufgrund personeller und struktureller Verflechtungen zwischen den Beklagten ist nicht dargelegt worden. Strukturelle und personelle Verflechtungen sind dem Konzern immanent. Dennoch bleiben die zum Konzern geh\u00f6renden Gesellschaften rechtlich selbst\u00e4ndig und allein aufgrund der Konzernzugeh\u00f6rigkeit erfolgt kein \u201egleichsamer Beitritt\u201c zu von einzelnen Konzerngesellschaften geschlossenen Vertr\u00e4gen durch die Konzernmutter. Will der Vertragspartner eine Mithaftung der Konzernmutter im Rahmen eines mit einer operativen Tochter geschlossenen Vertrages erreichen, muss diese entweder ausdr\u00fccklich als weiterer Vertragspartner mit aufgenommen oder \u00fcber eine Patronats- oder Garantieerkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich in die Haftung f\u00fcr ihre Konzernt\u00f6chter als weitere Schuldnerin mit aufgenommen werden.<br \/>\nErg\u00e4nzend wird auf die Beschl\u00fcsse der 4b. Kammer vom 14. Januar 2011 (Bl. 143-144 d.A.) und 9. Februar 2011 (Bl. 155-156 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer unter Ziffer II. gestellte Feststellungsantrag ist mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig.<br \/>\nDenn der Kl\u00e4gerin w\u00e4re es m\u00f6glich, eine Leistungsklage in Form der Stufenklage zu erheben. Wo aber eine solche Klage m\u00f6glich ist, fehlt grunds\u00e4tzlich das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Feststellungsklage (Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 254, Rdnr. 2). Vorliegend kann sich die Kl\u00e4gerin auch nicht auf die Ausnahme berufen, wonach das bei aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bestehenden Besonderheiten f\u00fcr eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse grunds\u00e4tzlich auch dann besteht, wenn der Kl\u00e4ger im Wege der Stufenklage (\u00a7 254 ZPO) auf Leistung klagen kann (vgl. BGH GRUR 2011, 1177, 1178; BGH NJW 2003, 3274).<br \/>\nDenn diese Ausnahme hat ihre Rechtfertigung aufgrund der Umst\u00e4nde, dass im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Urheberrecht die Begr\u00fcndung des Schadensersatzanspruchs h\u00e4ufig auch nach erteilter Auskunft Schwierigkeiten bereitet und die Begr\u00fcndung eine eingehende sachliche Pr\u00fcfung zur Berechnungsmethode des Schadens erfordert, und es prozessualer Erfahrung entspricht, dass die Parteien solcher Verfahren nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung in den meisten F\u00e4llen auf Grund des Feststellungsurteils zu einer Regulierung des Schadens finden, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<br \/>\nVorliegend ist Grundlage des Rechtsstreits zwar ein Kaufvertrag betreffend Patente und technisches Know-How, es handelt sich jedoch um vertragliche Anspr\u00fcche, nicht um Schadensersatzanspr\u00fcche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die mit den geschilderten Schwierigkeiten und Erwartungen an die Parteien verbunden sind. Die Kl\u00e4gerin kann die von ihr herangezogene Ausnahme daher nicht in Anspruch nehmen, sondern h\u00e4tte eine Stufenklage mit unbezifferter Leistungsklage in der zweiten Stufe erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist dar\u00fcber hinaus auch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunfterteilung und Zahlung von 2.540.000,&#8211; \u20ac nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist zu der von der Kl\u00e4gerin begehrten Auskunfterteilung nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht &#8211; dies hat sie auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt \u2013 einen allgemeinen Auskunftanspruch gem. \u00a7 242 BGB gegen die Beklagten geltend. Ein solcher Anspruch besteht nach Treu und Glauben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 55, 201, 203). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der Berechtigte zumutbar aus ihm zug\u00e4nglichen Unterlagen informieren kann (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 236) oder er eine fr\u00fchere Informationsm\u00f6glichkeit schuldhaft nicht genutzt hat (BGH NJW 1990, 1358).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat sich in Artikel 5.3 des Kaufvertrages verpflichtet, zwecks \u00dcberpr\u00fcfung der von ihr im Rahmen der Berechnung des variablen Kaufpreises vorgenommenen Abrechnung und Zahlung ihre B\u00fccher und andere Unterlagen der Verk\u00e4uferin bzw. deren Wirtschaftspr\u00fcfer offenzulegen. Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung, die gegen\u00fcber einem allgemeinen Auskunftsanspruch zun\u00e4chst spezieller ist, weil die Parteien des Kaufvertrages sowohl die Einzelheiten der Aus\u00fcbung als auch die Kostentragungspflicht f\u00fcr dieses Bucheinsichtsrecht eingehend geregelt haben, hat die Beklagte zu 1) ausweislich des Schreibens ihrer Rechtsanw\u00e4lte vom 30. Oktober 2009 (Anlage B 8) der nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vormals berechtigten Q Limited die Einsichtnahme in ihre B\u00fccher und Unterlagen in Bezug auf relevante Projekte in einem eigens hierf\u00fcr einzurichtenden Datenraum angeboten. Die Q Limited hat hiervon jedoch unstreitig keinen Gebrauch gemacht und somit eine ihr angebotene und zug\u00e4ngliche Informationsm\u00f6glichkeit schuldhaft nicht genutzt.<\/p>\n<p>Das Angebot zur Einsichtnahme in die Unterlagen und B\u00fccher der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftssitz durch die Q Limited entsprach der in Artikel 5.2 des Kaufvertrages getroffenen Regelung. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, aus welchem Grund sie bzw. die Q Limited von der M\u00f6glichkeit des Besuchs des Datenraums keinen Gebrauch hat oder dass ihr ein Besuch des Datenraums nicht zumutbar war. Die zeitliche Einschr\u00e4nkung der Besuchszeiten f\u00fcr den Datenraum sowie die weiteren formalen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Bucheinsichtsrechts (z.B. Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung etc.) stellen jedenfalls gesch\u00e4fts\u00fcbliche Ma\u00dfnahmen dar, die dem von den Parteien des Kaufvertrages in Artikel 5.3 vorgesehenen Zweck dienen, eine ungest\u00f6rte Fortsetzung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Beklagten zu 1) auch w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung des Bucheinsichtsrechts im Datenraum durch die Q Limited zu gew\u00e4hrleisten (\u201e\u2026at reasonable times and to such an extent as will not interfere with normal operations of Buyer\u2026\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargelegt, aus welchem Grund ihr ausnahmsweise ein \u00fcber das Bucheinsichtsrecht hinausgehendes oder trotz der M\u00f6glichkeit der Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftssitz bestehendes Informations- und Auskunftsrecht zustehen sollte.<\/p>\n<p>Die weitergehende, zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob Gl\u00e4ubigerin des behaupteten Auskunftsanspruchs nunmehr nicht mehr die urspr\u00fcngliche Verk\u00e4uferin, die A AG oder die Q Limited, die in der Vergangenheit das Auskunftsrecht geltend gemacht hat, sondern die Kl\u00e4gerin ist, und diese s\u00e4mtliche Rechte aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 mittels doppelter Abtretung wirksam von der A AG erworben hat, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 2.540.000,&#8211; \u20ac nebst Zinsen im Zusammenhang mit dem Bau einer Abfallentsorgungsanlage in Katar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus dem urspr\u00fcnglich mit der A AG geschlossenen Kaufvertrag sowie der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Vertr\u00e4ge der C-O-Gruppe \u00fcber den Bau einer Abfallentsorgungsanlage in Katar (im folgenden \u201eKatar-Projekt\u201c).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 bereits eine Kaufpreisverg\u00fctung f\u00fcr den von ihr im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossenen Unterliefervertrag an die angeblich vormals berechtigte Q Limited geleistet.<br \/>\nDass die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinausgehend weitere Vertr\u00e4ge im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossen hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht darzulegen vermocht. Soweit sie sich einzig darauf beruft, die C-Gruppe habe auf der, auf ihrer Webseite ver\u00f6ffentlichten, Presseerkl\u00e4rung vom 29. November 2006 (Anlage K 8) bekannt gegeben, die im Rahmen des Katar-Projekts abgeschlossenen Vertr\u00e4ge seien von der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden und w\u00fcrden von der Beklagten zu 1) ausgef\u00fchrt \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 ist dieser Vortrag nicht stichhaltig, weil die Presseerkl\u00e4rung lediglich darauf Bezug nimmt, dass die \u201eC O\u201c, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der C I Limited, die Vertr\u00e4ge ausf\u00fchren werde. Mit der \u201eC O\u201c kann aber ausweislich des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Organigramms der C-Gruppe (Anlage K 6) auch die \u201eC O 1 Ltd\u201c oder die \u201eC O 2 Ltd\u201c gemeint sein. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten, mit der Kurzbezeichnung \u201eC-O\u201c in der Presseerkl\u00e4rung sei die \u201eC O 1 Ltd\u201c gemeint gewesen, ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Verpflichtung der Beklagten zu 1), auch \u201eRoyalties\u201c auf der Grundlage solcher Vertr\u00e4ge zu zahlen, die andere, zum C-O-Konzern geh\u00f6rige Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Katar-Projekt abgeschlossen haben (z.B. der \u201eEngineering, Procurement &amp; Construction \u2013 Vertrag\u201c (sog. EPC-Vertrag), besteht nicht. Eine solche Verpflichtung ergibt sich n\u00e4mlich weder aus dem Kaufvertrag und der Vergleichsvereinbarung selbst, noch aus den weiteren Umst\u00e4nden der Vertragsbeziehung.<br \/>\nNach dem Wortlaut des Kaufvertrages ist die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df Artikel 3.1 in Verbindung mit 1.3 verpflichtet, bei einem Projekt, bei dem eine Querkanalk\u00fchlung installiert wird, einen Teil der auf das gesamte Projekt entfallenden Bruttomarge an die Verk\u00e4uferin (bzw. Rechtsnachfolgerin) zu zahlen, w\u00e4hrend in s\u00e4mtlichen weiteren F\u00e4llen die Berechnung der Bruttomarge lediglich auf die Marge anzuwenden ist, die sich aus der Installation oder den Komponenten ergibt, die die Verwertung der Patente und\/oder des Know-How beinhalten.<br \/>\nBei dem sog. Katar-Projekt ist \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 eine Querkanalk\u00fchlung eingebaut worden. Dies f\u00fchrt nach der Auslegung des Vertrages jedoch nicht dazu, dass sich die f\u00fcr die Berechnung der von der Beklagten zu 1) zu zahlende Verg\u00fctung nunmehr nach der Bruttomarge bezogen auf das Gesamtvolumen des Katar-Projekts oder des Werts des sog. EPC-Vertrages bezieht. Denn die Bezugnahme im Kaufvertrag auf die auf das \u201egesamte\u201c Projekt entfallende Bruttomarge ist dahingehend zu verstehen, dass auch mit dem \u201egesamten\u201c Projekt nur solche Vertr\u00e4ge gemeint sind, die die Beklagte zu 1) selbst abgeschlossen und erf\u00fcllt hat, w\u00e4hrend der sog. EPC-Vertrag sowie der weitere zum Katar-Projekt abgeschlossene Vertrag unstreitig nicht von der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden ist, sondern die Beklagte zu 1) lediglich eine \u2013 von ihr auch abgerechnete \u2013 Komponente f\u00fcr das Projekt als Unterlieferantin zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<br \/>\nDies ergibt sich aus dem Wortlaut des Kaufvertrages. Danach ist lediglich die Beklagte zu 1), nicht etwaige weitere Gesellschaften der C-O-Gruppe Vertragspartei, und die Verg\u00fctungspflicht ist auch nicht auf solche Projekte vertraglich ausgedehnt worden, die ein mit der Beklagten zu 1) verbundenes Unternehmen abgeschlossen hat. Eine solche, weitergehende Verg\u00fctungspflicht l\u00e4sst sich auch nicht im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung aus dem Kaufvertrag und der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 ableiten. Denn bei dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 war den beteiligten Vertragsparteien bekannt, dass es sich bei der Beklagten zu 1), die das wesentliche Verm\u00f6gen der vormaligen K\u00e4uferin der Schutzrechte und des Know-Hows der A AG erworben hat, um eine Konzerngesellschaft handelt, die zur C-Gruppe geh\u00f6rt. Dass die Beklagte zu 1) dabei erst im Jahre 2005 unterhalb der Beklagten zu 2) der sog. Umwelttechnologie-Sparte innerhalb des Konzerns zugeordnet worden ist, ist dabei ohne Belang. Denn die Beklagte zu 1) war bereits im Jahre 2002 Bestandteil des weltweit t\u00e4tigen C-Konzerns geworden und dies war jedenfalls einem der ma\u00dfgeblichen Vertreter der Kl\u00e4gerin, dem Zeugen G, laut eigener Aussage bekannt. Er hat im Rahmen der Beweisaufnahme (Protokoll Bl. 471 d.A.) angegeben, der Zeuge H, der als Vertreter der Beklagten zu 1) bei den Verhandlungen \u00fcber den Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im M\u00e4rz 2003 anwesend war, habe sich dahingehend pr\u00e4sentiert, dass des sich \u201ebei C um einen Weltkonzern\u201c handele. Die Parteien h\u00e4tten daher, wenn dies ihrem \u00fcbereinstimmenden Willen bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 entsprochen h\u00e4tte, eine \u201eKonzern-Regelung\u201c aufnehmen k\u00f6nnen, nach der eine Verg\u00fctungspflicht auch entstehen sollte, wenn ein mit der Beklagten zu 1) verbundenes Unternehmen oder die (beherrschende) Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ein verg\u00fctungspflichtiges Projekt abschlie\u00dft. Solche Konzernregelungen, bei der alle bestehenden und zuk\u00fcnftig entstehenden Konzerngesellschaften von den vertraglichen Regelungen mit umfasst werden, sind \u00fcblich und bekannt bei Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen. Dass die Parteien eine solche Regelung gerade nicht aufgenommen haben, spricht daf\u00fcr, dass die Parteien in Kenntnis der Konzernstruktur, in welche die Beklagte zu 1) eingebettet ist, gerade und sogar in Kenntnis des \u2013 sich bereits zuvor tats\u00e4chlich realisierten &#8211; Insolvenzrisikos in Bezug auf die Beklagte zu 1) hierauf bewusst verzichtet haben.<br \/>\nEs gibt auch keine gewisserma\u00dfen \u201eselbstverst\u00e4ndliche\u201c oder \u201eautomatische\u201c Einbeziehung s\u00e4mtlicher bestehender oder zuk\u00fcnftiger Konzerngesellschaften beim Abschluss von Lizenz-\/Know-How-Vertr\u00e4gen einer einzelnen Konzerngesellschaft. Eine solche Auslegung w\u00fcrde den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Anerkennung der Rechtspers\u00f6nlichkeit jeder einzelnen Gesellschaft als juristischer Person v\u00f6llig zuwiderlaufen.<br \/>\ncc)<br \/>\nAuch aus den weiteren Umst\u00e4nden im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Royalties entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages auch f\u00fcr diejenigen Projekte gelten sollte, die eine andere Gesellschaft des C-Konzerns durchf\u00fchrt, sofern die dem Kaufvertrag unterliegende Technologie hierbei zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin behauptet hat, der Vertreter der Beklagten zu 1), Herr H, habe anl\u00e4sslich der Verhandlungen zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 im Rahmen einer Besprechung in F am 18. M\u00e4rz 2003 eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber den Vertretern der Kl\u00e4gerin abgegeben, dass jede Benutzung der dem Kaufvertrag unterliegenden Technologie innerhalb der C-Gruppe von der Beklagten zu 1) als royalty-pflichtig angesehen werde und dass f\u00fcr die Berechnung der Lizenz auf die Gesamtbeteiligung aller an dem fraglichen Projekt beteiligten Gesellschaften der C-Gruppe abzustellen sei, hat die Beweisaufnahme diesen Vortrag nicht best\u00e4tigt.<br \/>\nDer Zeuge H hat angegeben, bei dem Treffen im M\u00e4rz 2003 sei \u00fcberhaupt nicht \u00fcber die Frage, dass nicht nur Projekte der C-O-Gruppe, sondern auch Projekte anderer Unternehmen der C-Gruppe, welche A-Technologie nutzen, royalty-pflichtig sein sollten, gesprochen worden. Auch der von der Kl\u00e4gerin zum Beweis dieser angeblich abgegebenen Zusicherung benannte Zeuge G hat nicht ausgesagt, dass der Zeuge H als Vertreter der Beklagten zu 1) eine solche Zusicherung ausdr\u00fccklich abgegeben habe und hat somit den kl\u00e4gerischen Vortrag gerade nicht best\u00e4tigt.<br \/>\nSoweit der Zeuge G ausgesagt hat, es sei \u201eimmer klar gewesen\u201c, dass, egal, woher ein Auftrag herkomme, die Kl\u00e4gerin bezahlt werde, hat er keine Angaben dazu machen k\u00f6nnen, auf welche objektiven Umst\u00e4nde oder Aussagen von Vertretern der Beklagten er diese Annahme gest\u00fctzt hat. Umst\u00e4nde, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis bei beiden Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 beim Abschluss dieser Vereinbarung geherrscht hat, dass auch Projekte anderer C-Gesellschaften, die von der A-Technologie Gebrauch machen, zur Verpflichtung der Royalty-Zahlung f\u00fchren sollten, hat der Zeuge nicht geschildert. Soweit nach der Aussage des Zeugen G der Zeuge H \u2013 der dies nicht best\u00e4tigt hat \u2013 gesagt habe, dass ein Gro\u00dfprojekt gen\u00fcgen w\u00fcrde, um das maximale, vertraglich vorgesehene Royalty-Volumen zu erf\u00fcllen, kann hieraus \u2013 die Richtigkeit der Aussage einmal unterstellt \u2013 ebenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Zeuge H hiermit eine Zusicherung dahingehend abgeben wollte, dass die Gesch\u00e4fte s\u00e4mtlicher C-Gesellschaften der Royalty-Pflicht unterfallen sollten. Denn diese Aussage kann auch dahingehend verstanden werden, dass bei Abschluss eines gro\u00dfvolumigen Projekts durch die Beklagte zu 1) eine solch hohe \u201eRoyalty\u201c anfallen w\u00fcrde, dass der im Kaufvertrag vorgesehene Deckelbetrag von 10.000.000,00 DM erreicht werden w\u00fcrde.<br \/>\nAuch soweit der Zeuge G bekundet hat, der Zeuge H habe ihm gegen\u00fcber die \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt \u201eWe will honour this contract, but no Xges\u201c, kann auf eine generelle Royalty-Pflicht s\u00e4mtlicher C-Gesellschaften nicht geschlossen werden. Wiederum die Richtigkeit der Aussage unterstellt, ist dieser Bemerkung aus objektiver Empf\u00e4ngersicht die lediglich allgemeine Aussage zu entnehmen, dass die C-Gruppe einer \u00dcbernahme des Kaufvertrages ohne \u00c4nderung zustimmt. Aus dieser allgemeinen Aussage \u2013 entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrages und der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 \u2013 eine Zusicherung dahingehend zu entnehmen, dass die vertraglich geregelte Royalty-Pflicht erheblich ausgedehnt werden sollte, ist fernliegend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) nicht bereit war, zugunsten der Kl\u00e4gerin eine \u00c4nderung der Bedingungen des Kaufvertrages anl\u00e4sslich der \u00dcbernahme \u2013 wie z.B. eine Laufzeitverl\u00e4ngerung \u2013 zu akzeptieren.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch soweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass bei der A AG einerseits und der B Group andererseits bei Abschluss des Kaufvertrages das gemeinsame Verst\u00e4ndnis geherrscht habe, dass s\u00e4mtliche Verwertungshandlungen in Bezug auf das A-Know-How s\u00e4mtlicher Gesellschaften der Unternehmensgruppe O, insbesondere auch der deutschen Gesellschaft U Deutschland GmbH, unter die Royalty-Pflicht fallen sollten und tats\u00e4chlich f\u00fcr die sog. V-Projekte der U Deutschland GmbH auch ein Betrag in H\u00f6he von 80.000,00 DM an Royalties gezahlt worden sei, und \u2013 zudem \u2013 sich die Beklagte zu 1) die Kenntnis \u00fcber dieses Vertragsverst\u00e4ndnis zurechnen lassen m\u00fcsse, weil sie auch Mitarbeiter der B Group \u00fcbernommen habe, f\u00fchrt dies nicht zu einer weitergehenden Royalty-Pflicht der Beklagten zu 1) f\u00fcr das Katar-Projekt.<br \/>\nSelbst zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass zwischen der B Group und der A AG ein solches Verst\u00e4ndnis geherrscht und auch f\u00fcr Projekte der U Deutschland GmbH, die nicht Vertragspartnerin des Kaufvertrages ist, Royalties an die A AG als vertragsgem\u00e4\u00df geschuldet gezahlt worden sind \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass \u00fcber ein solches Vertragsverst\u00e4ndnis im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung Kenntnis bei Personen herrschte, deren Wissen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss. Der pauschale Vortrag, dass bei \u201eallen Handelnden auf der Seite der C-Gruppe bestens bekannt war, dass nach dem seinerzeitigen Vertrag alle Benutzungshandlungen innerhalb der Unternehmensgruppe verg\u00fctungspflichtig waren\u201c (Bl. 393 d.A.) ist ohne Substanz. Soweit die Kl\u00e4gerin auf Herrn W verwiesen hat, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der U Deutschland GmbH war und von der C-Gruppe \u00fcbernommen worden sei, fehlt es an einer Darlegung, dass ihm im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 eine Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam, die eine Zurechnung seiner behaupteten Kenntnis \u00fcber die angeblich in der Vergangenheit gelebte Vertragspraxis bei der Beklagten zu 1) als Partei der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 rechtfertigen k\u00f6nnte. Dabei ist der Hinweis der Beklagten, Herr W sei von 2005 bis 2010 einer der Verwaltungsr\u00e4te der Beklagten zu 1) gewesen, ohne Belang, weil dies zeitlich erheblich nach Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 lag.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuch dem als Anlage K 51 vorgelegten Schreiben l\u00e4sst sich nicht der von der Kl\u00e4gerin behauptete Vertragswille entnehmen, dass die Beklagte zu 1) bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 die Kenntnis hatte, dass unter dem Kaufvertrag von der B Group auch f\u00fcr solche Projekte royalties gezahlt wurden, die von einer anderen Gesellschaft durchgef\u00fchrt wurden, und dass die Vertreter der Beklagten zu 1) damit einverstanden waren, diese Praxis \u2013 entgegen dem Vertragswortlaut &#8211; fortzusetzen. Zun\u00e4chst tr\u00e4gt das Schreiben vom 28. April 2003 keinen Briefkopf, so dass bereits unklar ist, f\u00fcr wen die Herren L und M die in dem Schreiben enthaltenen Erkl\u00e4rungen abgegeben haben. Soweit es sich bei dem Unterzeichner \u201eL\u201c um die gleiche Person handeln sollte, die f\u00fcr die Beklagte zu 1) die Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 unterzeichnet hat, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert \u2013 z.B. durch Vorlage eines Registerauszugs \u2013 dargelegt, welche Position Herr L im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung inne hatte. Die Angabe \u201eadministrator\u201c spricht dagegen, dass er \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 bereits zum damaligen Zeitpunkt die Position eines \u201eDirectors\u201c bei der Beklagten zu 1) inne hatte. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich weder aus dem Schreiben vom 28. April 2003 (Anlage K 51), noch aus dem Schreiben des Herrn X vom 30. April 2003 (Anlage K 48), mit dem das Schreiben vom 28. April 2003 zur Kenntnis an die Interquest Incorporated, zu H\u00e4nden Herrn T, weitergeleitet worden ist, auf welcher Grundlage und durch wen die Berechnung der Royalty-Geb\u00fchren f\u00fcr die Projekte J und K vorgenommen worden ist. Die Unterzeichner des Schreibens vom 28. April 2003 \u00fcbernehmen keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben und es l\u00e4sst sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass die Unterzeichner selbst die Berechnungen durchgef\u00fchrt haben. Da die Zahlungen gem\u00e4\u00df den Verhandlungen zwischen den sp\u00e4teren Parteien der Vergleichsvereinbarung und dem Insolvenzverwalter auch nicht von der Beklagten zu 1), sondern dem Insolvenzverwalter geleistet werden sollten, bestand auch keine Veranlassung f\u00fcr die Beklagte zu 1), zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Projekte J und K \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df der Regelungen des Kaufvertrages der Royalty-Pflicht unterlagen bzw. in welchem Umfang. Da bei den Verhandlungen im M\u00e4rz 2003 nach dem unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin vielmehr besprochen wurde, dass f\u00fcr zur\u00fcckliegende Projekte, f\u00fcr die die B Group aufgrund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz nicht gezahlt hatte, von dem Insolvenzverwalter gezahlt werden sollte, ist davon auszugehen, dass die Projekte, f\u00fcr die nach Auffassung der A AG noch Royalties gezahlt werden sollten, auch von Vertretern der A benannt worden waren.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt auch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte, von der C-Gruppe anl\u00e4sslich des Erwerbs der streitgegenst\u00e4ndlichen Technologie durch die Beklagte zu 1) im Jahre 2003 herausgegebene Presseerkl\u00e4rung vom 19. November 2002 (Anlage K 24) nicht eine Auslegung des Kaufvertrages und der Vergleichsvereinbarung dahingehend, dass eine Royalty-Pflicht f\u00fcr Projekte aller C-Gesellschaften gelten sollte. Denn in ihrer Presseerkl\u00e4rung hat die C-Gruppe lediglich bekannt gegeben, die Beklagte zu 1) als belgische Gesellschaft (fort-)f\u00fchren zu wollen und auf der Reputation der insolvent gewordenen B Group aufbauen zu wollen. Soweit die hervorragende Marktposition der Beklagten zu 1) bzw. der B Group hervorgehoben wird, handelt es sich erkennbar um Werbeaussagen f\u00fcr das Umwelttechnologie-Gesch\u00e4ft der C-Gruppe. Aus den Aussagen l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass die C-Gruppe eine Zusicherung abgeben wollte, dass s\u00e4mtliche innerhalb der C-Gruppe akquirierten Umwelttechnologie-Projekte von der Beklagten zu 1) abgeschlossen und betreut werden sollten oder aber mit dem Erwerb der Technologie eine (Mit-)Haftung der Konzernmutter gew\u00e4hrleistet werden sollte. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit die C-Gruppe bzw. die Vertreter der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin bzw. der Q bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003 derartige Zusagen gemacht haben sollen, die Vertragsbestandteil geworden sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich auch nicht aufgrund einer Vertragspflichtverletzung, \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag und\/oder der Vereinbarung vom 10. Oktober 2003.<br \/>\nDass die Beklagte zu 1) mit anderen Konzerngesellschaften planm\u00e4\u00dfig zusammengewirkt hat, um vertraglichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu entgehen, hat die Kl\u00e4gerin lediglich \u201eins Blaue hinein\u201c behauptet, jedoch nicht anhand konkreten Vortrags substantiiert. Es erscheint bereits fraglich, ob die Beklagte zu 1) als belgische Tochtergesellschaft der C-O-Gruppe ein derartig umfangreiches Projekt wie das Katar-Projekt aufgrund ihrer finanziellen, personellen und strukturellen Ausstattung \u00fcberhaupt selbst h\u00e4tte abschlie\u00dfen und ausf\u00fchren k\u00f6nnen. Hierzu macht die Kl\u00e4gerin keinerlei Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus dem gleichen Grund ist auch kein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem. \u00a7 826 BGB wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung erkennbar. Dass die Beklagte zu 1) nach dem Kaufvertrag verg\u00fctungspflichtige Vertr\u00e4ge vors\u00e4tzlich nicht selbst abgeschlossen hat, sondern diese zur Vermeidung einer Royalties-Zahlung \u201ezum Schein\u201c von anderen Gesellschaften der C-O-Gruppe hat abschlie\u00dfen lassen, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, sondern wiederum ohne weiteren Tatsachenvortrag lediglich pauschal behauptet. Auch der von den Beklagten bestrittene Vortrag der Kl\u00e4gerin, es habe vertragliche Abreden bzw. zumindest ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis der Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung vom 10. Oktober 2003 dar\u00fcber gegeben, dass die Beklagte zu 1) als \u201eKompetenzzentrum\u201c diejenigen Projekte, die eine Querkanalk\u00fchlung zum Gegenstand haben, ausf\u00fchren solle \u2013 und nicht etwa andere Gesellschaften der C-Gruppe \u2013, ist unsubstantiiert, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, wer wann welche Vereinbarungen hier\u00fcber geschlossen oder aus welchen Umst\u00e4nden sich ein solches gemeinsames Verst\u00e4ndnis ergeben haben soll. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dieser Vortrag auch nicht mit dem weiteren kl\u00e4gerischen Vortrag in Einklang bringen, dass die Vertragsparteien der Vergleichsvereinbarung davon ausgegangen seien, dass die Projekte aller Gesellschaften der C-Gruppe, die Gebrauch von der A-Technologie machen, unter die Royalty-Regelung fallen sollten, weil dies gerade bedeuten w\u00fcrde, dass die Parteien davon ausgingen, dass nicht nur die Beklagte zu 1) solche Projekte abschlie\u00dft und durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa eine Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) aufgrund der obigen Ausf\u00fchrungen nicht besteht, bedarf es wiederum keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt berechtigte Gl\u00e4ubigerin eines solchen Zahlungsanspruchs w\u00e4re.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 4.040.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02252 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Juli 2014, Az. 4c O 22\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1369","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1369","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1369"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1369\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7110,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1369\/revisions\/7110"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1369"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1369"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1369"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}