{"id":1367,"date":"2014-08-26T17:00:31","date_gmt":"2014-08-26T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1367"},"modified":"2016-05-19T15:29:38","modified_gmt":"2016-05-19T15:29:38","slug":"4c-o-212-atmungsverbesserungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1367","title":{"rendered":"4c O 2\/12 &#8211; Atmungsverbesserungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02292<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. August 2014, Az. 4c O 2\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4575\">2 U 64\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:<\/p>\n<p>einen oberen Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<br \/>\neinen unteren Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen und<br \/>\nein Verbindungsst\u00fcck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,<br \/>\nwobei das Verbindungsst\u00fcck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 16. Mai 2003 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I. 3. a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 2.472,59 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 17 % als Gesamtschuldner, dar\u00fcber hinaus die Beklagte zu 1) zu 55 % und der Beklagte zu 2) zu 28 %.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he folgender Teilsicherheiten:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1.): 93.750,00 EUR,<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegung (I.2., I.3.): 10.417,00 EUR,<br \/>\nZahlung (III., V.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wurde bez\u00fcglich des deutschen Teils DE 696 27 XXX des europ\u00e4ischen Patents EP 0 874 XXX B1 (\u00dcbersetzungsschrift T2 als Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent) durch schriftliche Erkl\u00e4rung der Patentinhaberin A B LLC vom 04. Dezember 2012 (Anlage K 1) bez\u00fcglich des Unterlassungsanspruchs Prozessf\u00fchrungsbefugnis gegen die Beklagten einger\u00e4umt. Dar\u00fcber hinaus hat die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin \u201edie sich aus den unerlaubten Benutzungshandlungen der C S.L. ergebenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung\u201c abgetreten (Anlage K 1). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 03. Januar 1996 (US 582XXX), vom 31. Januar 1996 (US 594XXX) und vom 14. Mai 1996 (US 645XXX) am 31. Dezember 1996 angemeldet, als internationale Anmeldung am 17. Juli 1997 und als europ\u00e4ische Anmeldung am 4. November 1998 ver\u00f6ffentlicht. Seine Erteilung wurde am 16. April 2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Vorrichtung zur Verbesserung des Atmens.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst: einen oberen Bogen (12; 112), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen; einen unteren Bogen (14; 114), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen; und ein Verbindungsst\u00fcck (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet; wobei das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) erm\u00f6glicht; dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 3a zeigt die Seitenansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform mit einer F\u00fchrungsstange, Figur 6a zeigt eine Seitenansicht einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform mit einem Dehnelement.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in Spanien ans\u00e4ssiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anfertigt. F\u00fcr den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus (im Folgenden: Schraubsystem) f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Mechanismus die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann dem Handbuch der Beklagten zu 1) (Auszug vorgelegt als Anlage K 7) entnommen werden. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend zwei seitens der Kl\u00e4gerin mit den Bezugsziffern des Klagepatents versehene Abbildungen eingeblendet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 1) sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert diese nach Deutschland. Ein Starter-Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz \u201eZertifiziertes C Labor\u201c, einer Schraubsystembox C: 10 St\u00fcck zur Herstellung von 10 C Schienen, einem technischen Handbuch C, einem Herstellungsvideo der Schiene C, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als \u201ezertifiziertes C Labor\u201c sowie einem Recht auf zuk\u00fcnftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe \u201eIDS 2011 \u2013 34. Internationale Dentalschau\u201c in K\u00f6ln ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie aus dem als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetauftritt ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 03.08.2011 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten bez\u00fcglich der Nutzung des Klagepatents sowie des weiteren Patents DE 103 41 XXX B4 erfolglos ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf Anlage K 11 Bezug genommen. F\u00fcr die Abmahnung setzt die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von insgesamt 7.427,20 EUR (zzgl. Mehrwertsteuer) an, f\u00fcr deren Berechnung auf die Kostennote vom 03.08.2011 (Bl. 205 GA) verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Insbesondere ziehe das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition. Eine feste Vorw\u00e4rtsposition erfasse auch eine Anordnung, bei der die F\u00fchrungsstange das \u00d6ffnen des Mundes w\u00e4hrend des Tragens der Vorrichtung dergestalt erlaube, dass der Mund bei gleichzeitiger Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Dies folge bereits aus den Figuren 3a, 3b und 6 des Klagepatents, die zum Einen ein solches \u00d6ffnen des Mundes erlaubten und zum Anderen Ausf\u00fchrungsformen der Lehre des Klagepatents zeigten.<\/p>\n<p>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, die Handlungen der Beklagten verletzten das Klagepatent unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar. Sollte lediglich eine mittelbare Verletzungshandlung anzunehmen sein, rechtfertige diese ein Schlechthinverbot, jedenfalls aber ein eingeschr\u00e4nktes Verbot.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klage ist beiden Beklagten am 10.07.2013 zugestellt worden. Die zun\u00e4chst geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 17. August 1997 bis zum 16. Mai 2003 sowie den darauf bezogenen Rechnungslegungsantrag hat die Kl\u00e4gerin, ebenso wie den auf Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten gerichteten Rechnungslegungsantrag und den auf Mitteilung der Auftraggeber gerichteten Auskunftsantrag zur\u00fcckgenommen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin ihren urspr\u00fcnglich auf Feststellung der Erstattungspflicht f\u00fcr die Kosten des Abmahnschreibens gerichteten Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt, die Gesamtkosten neu berechnet und h\u00e4lftig auf das vorliegende sowie das Parallelverfahren 4c O 77\/13 verteilt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. wie erkannt,<\/p>\n<p>II. dar\u00fcber hinaus, die Beklagten gesamtschulderisch zur Zahlung weiterer 1.241,01 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen,<\/p>\n<p>III. dar\u00fcber hinaus hilfsweise:<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Verbindungsst\u00fccke, die den oberen Bogen mit einem unteren Bogen einer Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers einstellbar verbinden und eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers\u201a die um- fassen:<\/p>\n<p>einen oberen Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<\/p>\n<p>einen unteren Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen und<\/p>\n<p>ein Verbindungsst\u00fcck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,<\/p>\n<p>wobei das Verbindungsst\u00fcck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Verbindungsst\u00fccke, die den oberen Bogen mit einem unteren Bogen einer Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers einstellbar verbinden und eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr,<br \/>\nVorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:<\/p>\n<p>einen oberen Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<\/p>\n<p>einen unteren Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen und<\/p>\n<p>ein Verbindungsst\u00fcck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,<\/p>\n<p>wobei das Verbindungsst\u00fcck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Verbindungsst\u00fccke (ggf. Beschreibung wie oben) nicht ohne Zustimmung der ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes EP 0 874 XXX (deutscher Teil DE 696 27 XXX.1) mit Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:<\/p>\n<p>einen oberen Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<\/p>\n<p>einen unteren Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen und<\/p>\n<p>ein Verbindungsst\u00fcck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,<\/p>\n<p>wobei das Verbindungsst\u00fcck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen,<\/p>\n<p>verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 EUR pro Verbindungsst\u00fcck, mindestens jedoch 5.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Verbindungsst\u00fccke nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers zu verwenden, die mit den vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen jeweils auch in Zusammenhang mit den Hilfsantr\u00e4gen stellt.<\/p>\n<p>Wegen der Fassung der \u201eInsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c wird auf die Klageschrift vom 11.12.2012 und auf den Schriftsatz vom 11.12.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t ziehe den unteren Bogen nicht im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition. Eine feste Vorw\u00e4rtsposition im Sinne des Klagepatents bedeute, dass der Unterkiefer sich in einer auf der Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsachse festgelegten Position befinde. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da diese ein \u00d6ffnen des Mundes durch eine Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers erlaube. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.07.2014 hat der Beklagtenvertreter ausgef\u00fchrt, der Unterkiefer k\u00f6nne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen dar\u00fcber hinaus, jedenfalls scheide eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents aus, da die Beklagte zu 1) nur das Schraubsystem nach Deutschland anbiete und liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe IDS habe die Beklagte zu 1) ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellen die Beklagten eine Haftung des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie meinen, eine Haftung folge nicht schon aus seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Protokolle der Sitzungen vom 01. Juli 2014 (Bl. 185 f. GA) und vom 15. Juli 2014 (Bl. 207 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Sie ist in dem verbliebenen Umfang weitgehend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Atmungsproblemen in Gestalt von Schlafst\u00f6rungen, Schnarchen und Schlafapnoe durch die Verwendung von Vorrichtungen zu begegnen, die in den Mund des Benutzers eingesetzt dessen Unterkiefer nach vorne ziehen. Hierdurch werden die Atemwege des Benutzers weiter ge\u00f6ffnet, der somit leichter durch Nase und Mund atmen kann (Klagepatent Absatz [0003]). An derartigen vorbekannten Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass mit ihnen ernsthaftere Zust\u00e4nde nicht angemessen behandelt werden k\u00f6nnten, und sie oft nicht in hinreichender Weise f\u00fcr den einzelnen Benutzer angepasst und eingestellt werden k\u00f6nnten, um vielseitig verwendet werden zu k\u00f6nnen (Klagepatent Absatz [0003]). Ferner ist es als Behandlungsmethode f\u00fcr derlei Leiden bekannt, mithilfe einer Gesichtsmaske, Nasenmaske oder Naseneins\u00e4tzen einen kontinuierlichen Luft\u00fcberdruck auf die Atemwege des Patienten auszu\u00fcben, dessen Atemwege dadurch vollst\u00e4ndiger ge\u00f6ffnet werden (Klagepatent Absatz [0004]). Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die erforderliche Maske, die mit einstellbaren oder elastischen Riemen befestigt wird, sich verschieben oder l\u00f6sen k\u00f6nne und keinen ausreichenden \u00dcberdruck mehr aus\u00fcben k\u00f6nne oder gar der Patient geweckt werde (Klagepatent Absatz [0004]). Au\u00dferdem erw\u00e4hnt das Klagepatent, ohne diese weitere Voroffenbarung n\u00e4her zu w\u00fcrdigen, die US-A-5409XXX, die eine Kieferneupositionierungsvorrichtung mit einem oberen und einem unteren Bei\u00dfblock aufweist, die durch einen einstellbaren Mechanismus miteinander verbunden sind, welcher einen hinteren, mit dem hinteren Teil des oberen Bei\u00dfblocks verbundenen Abschnitt, einen inneren, mit dem vorderen Teil des unteren Bei\u00dfblocks verbundenen Abschnitt und eine einstellbare Verbindung zwischen innerem und hinterem Abschnitt umfasst (Klagepatent Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert es angesichts dieses Standes der Technik als Aufgabe, den Nachteilen und Problemen, die aus der Verwendung vorbekannter Vorrichtungen resultieren, abzuhelfen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst:<\/p>\n<p>2. einen oberen Bogen (12; 112), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen;<\/p>\n<p>3. einen unteren Bogen (14; 114), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen;<\/p>\n<p>4. ein Verbindungsst\u00fcck (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet.<\/p>\n<p>5. Das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) erm\u00f6glicht eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112).<\/p>\n<p>6. Das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) kann eingestellt werden, w\u00e4hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>7. Das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t zieht den unteren Bogen (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df des Hauptantrages der Kl\u00e4gerin ist die Gesamtvorrichtung \u201eC\u201c. Dass diese die Merkmale 1 bis 6 des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus Merkmal 7 wortsinngem\u00e4\u00df. Danach zieht das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition. Darunter ist zu verstehen, dass der untere Bogen im Gebrauch eine gegen\u00fcber der nat\u00fcrlichen Unterkieferstellung des Benutzers weiter vorn liegende Position einnimmt und der Benutzer den unteren Bogen ausgehend von dieser sog. Vorw\u00e4rtsposition nicht durch Bewegung des Unterkiefers nach hinten versetzen kann.<\/p>\n<p>Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck des Merkmals sowie unter Heranziehung der in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele. Technischer Sinn und Zweck des Merkmales ist es, den Unterkiefer des Patienten nach vorn zu ziehen, um seine Atemwege weiter zu \u00f6ffnen, so dass er leichter durch Mund und Nase atmen kann. Diese aus dem Stand der Technik bekannte Wirkweise (Klagepatent Absatz [0003]) stellt die Klagepatentschrift nicht in Frage. Sie m\u00f6chte die bekannten Vorrichtungen bez\u00fcglich der Sicherheit des Sitzes (Klagepatent Absatz [0017]), der Anpassungsf\u00e4higkeit (Klagepatent Absatz [0017]) sowie des Tragekomforts (Klagepatent Absatz [0018]) verbessern. Der Fachmann erkennt, dass es zur Erreichung des Zieles, die Atemwege weiter zu \u00f6ffnen, ausreicht, wenn der Benutzer den Unterkiefer nicht aus der eingestellten Position heraus nach hinten bewegen kann. Eine starre Festlegung der Position des unteren Bogens auf der Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsachse ist insoweit nicht erforderlich. Zudem tr\u00e4gt die verbleibende Bewegungsfreiheit des unteren Bogens samt Unterkiefer dazu bei, den Tragekomfort zu erh\u00f6hen, was das Klagepatent in Absatz [0018] ausdr\u00fccklich als Ziel formuliert. Dass damit nicht ausschlie\u00dflich eine Lateralbewegung gemeint ist, folgt aus der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die wiederholt davon ausgeht, dass der Benutzer den Unterkiefer in einem gewissen Ma\u00df bewegen kann (Klagepatent Abs\u00e4tze [0059], [0062]), ohne sich auf Lateralbewegungen festzulegen. In Absatz [0062] etwa spricht das Klagepatent ausdr\u00fccklich davon, dass der Mund ge\u00f6ffnet wird. Nach Absatz [0059] verbleibt eine \u201egewisse Bewegungsfreiheit\u201c, ohne dass eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Bewegungsrichtung ersichtlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 6a bis 6c, dass das Klagepatent eine weitere Vorw\u00e4rtsbewegung aus der eingestellten Position heraus erlaubt. Bei den vorbezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispielen ist zur Einstellung der Position jeweils ein Dehnelement (48) vorhanden, das unter Spannung steht, wodurch der Unterkiefer des Benutzers nach vorn gezogen wird (Klagepatent Absatz [0060]). Eine solche Anordnung erlaubt dem Benutzer eine weitere Bewegung des Unterkiefers nach vorn, da bei einer solchen Bewegung die Spannung des Dehnelementes abnimmt. \u00c4hnliches veranschaulicht das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 5d, das einen Haken (44) zeigt, der ein elastisches Element (46) umfasst, wodurch der Kiefer eine gewisse Bewegungsfreiheit genie\u00dft (Klagepatent Absatz [0059]). Aus der Verwendung eines elastischen Elementes folgt, dass die erm\u00f6glichte Bewegung auch nach vorn gerichtet sein kann, denn das elastische Element muss nach der Lehre des Klagepatents so gespannt sein, dass der Unterkiefer nach vorn gezogen wird. Daraus folgt, dass eine weitere Vorw\u00e4rtsbewegung m\u00f6glich ist, denn bei einer solchen Bewegung nimmt die Spannung des elastischen Elementes ab.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Patentanspruchs l\u00e4sst das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis zu. Der Begriff \u201efest\u201c ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit dem Begriff \u201eVorw\u00e4rtsposition\u201c. Diese Vorw\u00e4rtsposition, also die gegen\u00fcber der nat\u00fcrlichen Kieferstellung des Benutzers nach vorn versetzte Position des Unterkiefers, ist festgelegt. Das bedeutet, dass eine Bewegung des unteren Bogens samt Kiefer aus dieser Position nach hinten verhindert werden soll. Andere Bewegungen, die nicht zu einem Verlust der Vorw\u00e4rtsposition f\u00fchren, sind nach dem Wortlaut nicht zwingend ausgeschlossen. Der Wortlaut l\u00e4sst also nicht nur Lateral- und Vertikalbewegungen, sondern auch weitere Vorw\u00e4rtsbewegungen zu.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. Juli 2014 ausgef\u00fchrt hat, der Unterkiefer k\u00f6nne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, versteht die Kammer dies dahingehend, dass der Unterkiefer in einem durch die L\u00e4nge des Verbindungsst\u00fcckes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgegebenen Rahmen bewegt werden kann. Wurde der Unterkiefer bei eingesetzter angegriffener Ausf\u00fchrungsform nach vorn bewegt, kann er auch wieder nach hinten bewegt werden, allerdings nur in dem durch die L\u00e4nge des Verbindungsst\u00fcckes vorgegebenen Rahmen, also nicht bis er seine nat\u00fcrliche Position erreicht. Ein anderes Verst\u00e4ndnis verbietet sich angesichts der eigenen Werbung der Beklagten. So betont die Beklagte zu 1) in ihrem Internetauftritt wiederholt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen (millimeterkontrollierten bzw. mandibularen) Vorschub erm\u00f6gliche (Anlage K 6, S. 1, Sp. 1, drittletzter Absatz; S. 2, 1. Absatz; 2. Absatz; 3. Absatz sowie Abbildung oben rechts; S. 3, 1. Absatz; 2. Absatz; 3. Absatz; letzter Absatz; S. 4). Dar\u00fcber hinaus spezifiziert der Internetauftritt die mit eingesetzter Vorrichtung m\u00f6glichen Bewegungen als \u201eseitliche Bewegungsfreiheit, Vorschub, Eroeffnung\u201c (Anlage K 6, S. 1, Sp. 1, letzter Absatz; S. 3, 2. Absatz; letzter Absatz). Schlie\u00dflich findet sich dort die Aussage: \u201eBasierend auf der einfachen Philosophie, die beweist, dass der Vorschub der Mandibula die OA [Anmerkung der Kammer: OA = oberen Atemwege] freimacht und so ein Kollabieren unmoeglich macht. C geht noch weiter und schliesst den bequemen Gebrauch durch den Patienten mit ein und bringt eine Schiene hervor, die eine Eroeffnung und eine Seitwaertsbewegung erlaubt \u2026\u201c (Anlage K 6, S. 3 letzter Absatz). Dass die entsprechenden \u00c4u\u00dferungen in dem Internetauftritt der Beklagten zu 1) nicht zutreffend seien, hat der Beklagtenvertreter nicht konkret dargelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten sind bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform passivlegitimiert.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland an und haftet auch f\u00fcr die seitens ihrer Abnehmer in Deutschland durchgef\u00fchrte Herstellung der Gesamtvorrichtung.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nEin Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte zu 1) liegt in ihrem als Anlage K 6 vorgelegten Internetauftritt. Anbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). So verh\u00e4lt es sich bei dem vorgenannten Internetauftritt. Dieser ist in deutscher Sprache verfasst. Er bewirbt \u2013 etwa durch die Aussage \u201eC ist eine intraorale revolutionaere Zahnschiene, die die bequemste, einfachste und wirkungsvollste Alternative fuer die Behandlung von Schnarchen und Schlafapnoe ist\u201c (Anlage K 6, S. 1 oben) \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form der Gesamtvorrichtung C und nicht nur das Schraubsystem. Dass die Beklagte zu 1) nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag nur das Schraubsystem und gegebenenfalls als Teil des sog. Starter-Kits ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland liefert, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf den Angebotscharakter des Internetauftritts hat es keinen Einfluss, welche Lieferungen in der Folge tats\u00e4chlich vorgenommen werden. Ob der Internetauftritt ein Angebot darstellt oder nicht, ist allein anhand seines objektiven Erkl\u00e4rungsgehaltes zu bestimmen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haftet die Beklagte zu 1) f\u00fcr die Herstellung der Gesamtvorrichtung in Deutschland. Sie ist insoweit Mitt\u00e4terin einer unmittelbaren Patentverletzung.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nMitt\u00e4terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Anspruchsverwirklichung (\u00a7 830 Abs. 1 S. 1 BGB, vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 849). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet nach dem Willen der Beklagten zu 1) unter Verwendung des von ihr gelieferten Schraubsystems in Deutschland durch ihre Partnerlabore statt. Die Beklagte zu 1) gibt insoweit selbst an, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfangefertigt werden muss (\u201eC wird massangefertigt, was eine perfekte Anpassung fuer jeden Patienten garantiert\u201c (Anlage K 6, S. 1, Spalte 1, vorletzter Absatz)) und benennt \u201ezertifizierte Laboratorien: DEUTSCHLAND\u201c (Anlage K 6, letzte Seite). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die deutschen Abnehmer des Schraubsystems bzw. Starter-Kits mit dessen Hilfe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland herstellen. Vielmehr tr\u00e4gt sie selbst vor, dass sich ein Labor, um Partner-Labor der Beklagten zu werden, in der Verwendung der von der Beklagten gelieferten Verbindungseinrichtung bei der Herstellung einer (Gesamt-) Vorrichtung unterweisen lassen m\u00fcsse (Bl. 106 GA).<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nIn einem solchen Verhalten ist eine \u2013 mitt\u00e4terschaftlich begangene \u2013 unmittelbare Verletzung zu sehen. In Abgrenzung zur mittelbaren Patentverletzung liegt eine unmittelbare Verletzung vor, wenn der Abnehmer bereits im Besitz der fehlenden Zutat ist oder sich diese im Anschluss an die Lieferung mit Sicherheit besorgen wird, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage die Vor- und Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- und Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das Gleiche gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als \u201eWerkzeug\u201c von dem Lieferanten gesteuert wird, indem dieser ihm zum Beispiel entsprechende Handlungsanweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt, die ohne die nachfolgende Zutat sinnlos w\u00e4ren (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 237). So liegt es hier. Die Beklagte zu 1) liefert zwar nur das Schraubsystem bzw. das Starter-Kit nach Deutschland, ihre Abnehmer m\u00fcssen sich aber in der Verwendung des von der Beklagten gelieferten Schraubsystems bei der Herstellung einer (Gesamt-)Vorrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform C) unterweisen lassen. Weder der Umstand, dass die Schienen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den Abnehmern der Beklagten auf den jeweiligen Benutzer angepasst werden m\u00fcssen, noch die Tatsache, dass die Beklagte das Schraubsystem nach den Angaben des Beklagtenvertreters f\u00fcr 100,00 EUR bis 120,00 EUR verkaufe, w\u00e4hrend die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform ca. 1.500,00 EUR koste, f\u00fchren zu einer anderen Beurteilung. Die Anpassung der Schienen auf den jeweiligen Benutzer ist eine allt\u00e4gliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Dentallabore, an die die Beklagte das Schraubsystem liefert und nimmt den Schienen nicht die Eigenschaft einer Allerweltszutat. Auch die im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtvorrichtung geringen Kosten der Schraubvorrichtung stehen der Einordnung der Schienen als Allerweltszutat nicht entgegen. Der Verkaufspreis ist insoweit nicht ma\u00dfgeblich. Entscheidend ist, ob der Handelnde bei seiner Lieferung gezielt darauf baut, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) passivlegitimiert. Denn kraft seiner Stellung im Unternehmen hat er daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die absoluten Rechte Dritter beachtet werden (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 867). Die seitens der Beklagten benannten Urteile des Kammergerichts f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Die erste Entscheidung (KG GRUR-RR 2013, 172) betrifft kein absolutes Recht, sondern Wettbewerbsrecht. Die zweite Entscheidung (KG GRUR-RR 2013, 204) erging auf dem Gebiet des Urheberrechts und betrifft den Sonderfall, dass die dortigen Beklagten vorgetragen haben, welche konkrete Person die Verletzungshandlung begangen haben soll. Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013wie oben festgestellt\u2013 auf \u00a7 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Inhaberin des Klagepatents, die der Kl\u00e4gerin ihre Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten hat, durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB jeweils i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatz- bzw. Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Kosten f\u00fcr das Abmahnschreiben, soweit die Abmahnung berechtigt war. Bei den entsprechenden Kosten handelt es sich um einen Teil des zu ersetzenden Schadens.<br \/>\nDer H\u00f6he nach bel\u00e4uft sich der Anspruch auf 2.472,59 EUR. Dem liegen folgende Erw\u00e4gungen zu Grunde:<br \/>\nF\u00fcr die Abmahnung setzt die Kl\u00e4gerin insgesamt Kosten in H\u00f6he von 7.427,20 EUR an. Dabei handelt es sich um jeweils eine 1,8 Geb\u00fchr f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit nebst Auslagenpauschale von 20,00 EUR.<br \/>\nBez\u00fcglich der H\u00f6he der geltend gemachten Abmahnkosten war jeweils nur eine 1,3 Geb\u00fchr (Regelgeb\u00fchr) f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit nebst Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR angemessen. Welche Geb\u00fchr der Anwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei ein Toleranzbereich zu ber\u00fccksichtigen ist. Die Festsetzung des Geb\u00fchrensatzes durch den Anwalt ist hinzunehmen, solange und soweit sie einen Toleranzbereich von 20 % des an sich angemessenen Satzes nicht \u00fcberschreitet. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Toleranzrechtsprechung ist allerdings, dass die T\u00e4tigkeit des Anwaltes umfangreich oder schwierig und damit \u00fcberdurchschnittlich war, weil erst unter dieser Voraussetzung ein oberhalb des 1,3-fachen Satzes liegender Geb\u00fchrenrahmen er\u00f6ffnet ist. In Patent- und Gebrauchsmusterverletzungssachen liegt die angemessene Geb\u00fchr regelm\u00e4\u00dfig oberhalb der 1,3 Geb\u00fchr nach 2300 VV, da es sich bei Streitigkeiten \u00fcber technische Schutzrechte um schwierige Sachverhalte handelt (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 644 m.w.N.). Allerdings war die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungst\u00e4tigkeit in der vorliegenden Angelegenheit auch unter Ber\u00fccksichtigung der o.g. Grunds\u00e4tze weder besonders umfangreich noch schwierig, weshalb es an der \u00dcberdurchschnittlichkeit fehlt. Zwar betrifft die Sache ein technisches Schutzrecht. Dieses hat jedoch eine vergleichsweise einfache mechanische Ausgestaltung zum Gegenstand. Auch sind keine weiteren Umst\u00e4nde \u2013 wie etwa ein besonders problematischer Rechtsbestand \u2013 ersichtlich, aus denen sich die \u00dcberdurchschnittlichkeit der au\u00dfergerichtlichen Anwaltst\u00e4tigkeit ergeben w\u00fcrde. Schlie\u00dflich auch hat der Kl\u00e4gervertreter, dem es nach der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgten R\u00fcge des Beklagtenvertreters oblegen h\u00e4tte, die Er\u00f6ffnung eines \u00fcber dem 1,3-fachen Satz liegenden Geb\u00fchrenrahmens darzulegen, nicht weiter ausgef\u00fchrt, worin die besondere Schwierigkeit bzw. der besondere Umfang der au\u00dfergerichtlichen T\u00e4tigkeit gelegen h\u00e4tte. Ein \u00fcber den 1,3-fachen Satz hinausgehender Geb\u00fchrenrahmen war damit nicht er\u00f6ffnet. Dies rechtfertigt den Ansatz von 5.375,20 EUR f\u00fcr die Abmahnung (= jeweils 1,3 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 250.000,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR).<br \/>\nDa die Abmahnung neben der Verletzung des hiesigen Klagepatents auch eine Verletzung des Klagepatents des Parallelverfahrens 4c O 77\/13 zum Gegenstand hatte, kann die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Verfahren ohnehin lediglich 50 % der gesamten Abmahnkosten geltend machen. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin die hiesige Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, was einen weiteren Abzug von 10.000,00 EUR rechtfertigt. Soweit die Abmahnung auf eine Verletzung des hiesigen Klagepatents gerichtet ist, war sie daher in H\u00f6he eines Streitwertes von 115.000,00 EUR berechtigt. Dieser Teilstreitwert entspricht 46 % des Gesamtstreitwertes.<br \/>\nAus den vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.472,59 EUR (= 46 % der Abmahnkosten auf Grundlage eines 1,3-fachen Geb\u00fchrensatzes).<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 100 Abs. 2, 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<br \/>\nAuf Antrag der Kl\u00e4gerin sind Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festgesetzt worden, \u00a7 108 ZPO. Die H\u00f6he der Teilsicherheiten kann grunds\u00e4tzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Anspr\u00fcche entsprechen. Im Einzelfall kann es indes geboten sein, die Teilsicherheiten abweichend davon festzusetzen, wenn nur so ein etwaiger Vollstreckungsschaden zutreffend Ber\u00fccksichtigung finden kann. Sofern sich dies nicht bereits aufgrund allgemeiner systematischer Erw\u00e4gungen ergibt, ist es Sache der Beklagten die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vorzutragen, die zur Bestimmung einer abweichenden, insbesondere einer h\u00f6heren Teilsicherheit erforderlich sind. Nur die Beklagten k\u00f6nnen verl\u00e4ssliche Angaben dazu machen, in welcher H\u00f6he ihnen ein Schaden bei Vollstreckung des Urteils bzw. der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche droht. Ausgehend hiervon ist die Festsetzung der Teilsicherheiten in der aus dem Tenor ersichtlichen H\u00f6he erfolgt. Mangels konkreter Angaben, die eine Abweichung von den jeweiligen Teilstreitwerten rechtfertigen w\u00fcrde, stimmen die Teilsicherheiten f\u00fcr den Unterlassungs- sowie f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit den jeweiligen Teilstreitwerten \u00fcberein.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 125.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 20.833,00 EUR auf den Schadensersatzfeststellungsantrag, f\u00fcr den die Beklagten als Gesamtschuldner haften. Von den verbliebenen 104.167,00 EUR entfallen 69.445,00 EUR auf die Beklagte zu 1) und 34.722,00 EUR auf den Beklagten zu 2). Auf den Unterlassungsantrag entfallen insgesamt 93.750,00 EUR (62.500,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 31.250,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)). Der Streitwert des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags betr\u00e4gt insgesamt 10.417,00 EUR (6.945,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) und 3.472,00 EUR im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten zu 2)).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02292 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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