{"id":1365,"date":"2014-10-10T17:00:48","date_gmt":"2014-10-10T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1365"},"modified":"2016-04-21T14:16:23","modified_gmt":"2016-04-21T14:16:23","slug":"4c-o-1314-filterpatronen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1365","title":{"rendered":"4c O 13\/14 &#8211; Filterpatronen (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02343<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2014, Az. 4c O 13\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getr\u00e4nkemaschine, wie einer Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Geh\u00e4use, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wassertanks<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden weiter verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg f\u00fcr die Zeit ab dem 13. Mai 2011 f\u00fcr die unter vorstehend Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, und<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 5. Dezember 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei diese Angaben durch \u00dcbermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und<br \/>\nwobei die Angaben betreffend vorstehend Ziff. II. 2. e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 13. Mai 2011 zu machen sind, und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die unter Ziffer I. fallenden, seit dem 13. April 2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Dezember 2008 bis zum 12. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b>:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Wasseraufbereitungstechnik, insbesondere auch im Konsumg\u00fcterbereich, t\u00e4tig. Sie entwickelt, stellt her und vertreibt unter anderem Saugwasserfilter, die in Haushaltsger\u00e4ten, z.B. in Kaffee- und Espressomaschinen (z.B. den Maschinen der Marke \u201eA\u201c) eingesetzt werden. Durch den Einsatz von Wasserfiltern in solchen Hausger\u00e4ten sollen Stoffe wie Kalk oder Chlor aus dem Trinkwasser gefiltert werden, um eine Sch\u00e4digung der jeweiligen Maschine zu vermeiden und um den Geschmack des Wassers zu verbessern.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in der deutschen Verfahrenssprache gefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 986 XXX betreffend eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank (Anlage K 9, im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 2006 006 XXX vom 14. Februar 2006 am 13. Februar 2007 angemeldet und am 5. November 2008 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) hat gegen das Klagepatent unter dem 28. April 2014 Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank sowie einen Wasservorratstank und eine Getr\u00e4nkemaschine.<\/p>\n<p>Der hier streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eFilterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getr\u00e4nkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen, mit einem Geh\u00e4use, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterteil austauschbar ausgebildet ist und eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen jeweils eine schematische Schnittdarstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung:<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in Deutschland Filterpatronen f\u00fcr den Einsatz in Wasservorrattanks von Kaffee- und Espressomaschinen, u.a. unter den Bezeichnungen \u201eB Edition\u201c, \u201eB Edition C\u201c und \u201eC Edition D\u201c, die identisch ausgestaltet sind (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam unter der Domain <a title=\"www.de\" href=\"http:\/\/www.de\/\">www.de<\/a> einen Online-Shop, \u00fcber den sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbieten und innerhalb Deutschlands liefern. Die Beklagte zu 3) wird auf der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Herstellerin und Vertriebsunternehmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benannt. Sie bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber ihren Online-Shop auf der Webseite<a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\/\">www.com<\/a> zur Lieferung innerhalb Deutschlands an.<br \/>\nNachfolgend eingeblendete Fotos, die von der Kl\u00e4gerin angefertigt und beschriftet worden sind, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jeweils mit montiertem Steckaufsatz und ohne Steckaufsatz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ferner meint sie, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. September 2014 ihren Antrag auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse modifiziert und den auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gerichteten Antrag zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent sei aufgrund offenkundiger Vorbenutzung durch den Vertrieb einer Filterkartusche durch die Fa. F GmbH im Jahre 2005 sowie den Vertrieb einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 1) an die E AG im Jahre 2005 nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstand des Klagepatents im Hinblick auf die WO 2006\/040120 A1 nicht neu. Das Klagepatent werde daher im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. eine Filterpatrone zum Einsatz in einen Wasservorratstank.<br \/>\nDie Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst den vorbekannten Stand der Technik und f\u00fchrt hierzu aus, dass Filterpatronen zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getr\u00e4nkemaschine, wie einer Espressomaschine oder dergleichen, in der Regel mit einem Geh\u00e4use ausgestattet sind, in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist. Diese Ausgestaltung von Filterpatronen ist beispielsweise aus der Druckschrift DE 197 17 xxx bekannt. In jener Druckschrift wird f\u00fcr den Anschluss der Filterpatrone an einem Anschlusselement des Wasservorratstanks die Verwendung eines Adapterteils beschrieben. Auf diese Weise kann die Filterpatrone mit Hilfe entsprechender Adapterteile an alle g\u00e4ngigen Formen eines Wasservorratstanks angepasst werden. \u00dcber die genaue Ausgestaltung eines solchen Adapters ist der Druckschrift jedoch kein Hinweis zu entnehmen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0004]), ausgehend von der Druckschrift DE 197 17 XXX eine Filterpatrone vorzuschlagen, bei der alle Anschl\u00fcsse mit Hilfe eines Adapterteils realisierbar sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Filterpatrone zum Einsetzen in einen Wasservorratstank einer Getr\u00e4nkemaschine, wie eine Espressomaschine oder dergleichen,<\/p>\n<p>2. mit einem Geh\u00e4use,<\/p>\n<p>a. in dem ein aus Filtermaterial gebildetes Filterbett angeordnet ist, und<\/p>\n<p>3. mit einem Adapterteil zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorratstanks,<\/p>\n<p>a. das austauschbar ausgebildet ist und<\/p>\n<p>b. eine mit dem Wasservorratstank in Verbindung stehende Steigleitung zur Filterpatrone zur Wasserzufuhr in die Filterpatrone aus dem Wasservorratstank aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Patents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum ab einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung bis einen Monat nach Bekanntmachung der Erteilung des Patents ergibt sich aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hat, dass sich die Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten bis zum 13. Mai 2011 erstreckt und die Schadensersatzverpflichtung ab dem 13. Mai 2011 beginnt, hat die Kammer entsprechend ihrer Praxis diese \u00dcberlappung um einen Tag und die sich hieraus ergebende m\u00f6gliche doppelte Inanspruchnahme der Beklagten dahingehend korrigiert, dass die Entsch\u00e4digungsverpflichtung bis einschlie\u00dflich zum 12. Mai 2011 besteht und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ab dem 13. Mai 2011 beginnt.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Pflicht zur Leistung einer Entsch\u00e4digung dem Grunde nach festgestellt werden.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der zudem gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176, &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG und R\u00fcckruf gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist insoweit auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Nach Auffassung des Landgerichts (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht \u2013 eingedenk seiner begrenzten technischen und naturwissenschaftlichen Kompetenz \u2013 die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, diese Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<br \/>\nGemessen an diesem Ma\u00dfstab ist eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt. Eine hinreichend sichere Prognoseentscheidung, wonach die Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, l\u00e4sst sich \u2013 derzeit \u2013 nicht treffen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (M\u00fcnch in: Fitzner, Lutz, Bodewig, PatentR, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rdnr. 18). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend. Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, aaO, Rdnr. 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1591). Ist der Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss sein Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, aaO, Rdnr. 1591).<br \/>\nDiese vorstehenden Voraussetzungen an den Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung haben die Beklagten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die nach dem \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittenen \u2013 Vortrag der Beklagten von der Fa. F GmbH bereits im Jahre 2005 produzierten und an die Fa. A gelieferten Filterkartuschen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht haben. Denn die Beklagten haben jedenfalls nicht mit liquiden Beweismitteln nachgewiesen, dass Filterkartuschen in einer Ausgestaltung entsprechend der als Anlage B2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung und der dort als Anlage beigef\u00fcgten Zeichnung (Bl. 40 d.A.) vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (14. Februar 2006) \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<br \/>\nDie von den Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen Mitarbeiters der Kl\u00e4gerin, Herrn G (Anlage B 2) stellt lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung i.S.d. \u00a7 294 ZPO, nicht jedoch ein liquides Beweismittel dar.<br \/>\nZur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts bed\u00fcrfte es der Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen G und des von der Kl\u00e4gerin benannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (Vernehmung als Partei), Herrn H. Die Durchf\u00fchrung dieser Beweisaufnahme bleibt jedoch dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten. Da eine Prognose f\u00fcr den Ausgang der Beweisaufnahme, bei der es auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen ankommt, nicht getroffen werden kann, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens wegen offenkundiger Vorbenutzung durch die beklagtenseits behauptete offenkundige Vorbenutzung durch die F GmbH nach den oben ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die von den Beklagten behauptete \u2013 und von der Kl\u00e4gerin substantiiert bestrittene \u2013 Lieferung einer Filterkartusche durch die Beklagte zu 3) an die E AG im Fr\u00fchjahr 2006 kurz vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents.<br \/>\nWiederum haben die Beklagten nicht durch liquide Beweismittel zu belegen vermocht, dass eine Filterkartusche, die alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht, vor Priorit\u00e4tszeitpunkt der E AG angeboten worden ist.<br \/>\nDer einzigen Urkunde, die von Seiten der Beklagten vorgelegt worden ist und bei der es sich um eine Bestellung der Beklagten zu 3) von Werkzeugen bei der J Kunstofftechnik GmbH vom 6. Februar 2006 handelt, l\u00e4sst sich bereits nicht eindeutig entnehmen, dass diese Bestellung Werkzeuge zur Herstellung einer solchen Kartusche zum Gegenstand hatte, die s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, weil sich aus den in der Bestellung genannten Begriffen \u201eAdapter und Schieber\u201c nicht entnehmen l\u00e4sst, welche Ausgestaltung diese Teile haben sollten. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich aus der Bestellung der Werkzeuge vom 6. Februar 2006 auch nicht, dass die Beklagte zu 3) die hergestellten Werkzeuge noch vor dem 14. Februar 2006 geliefert bekommen, ihrerseits mit diesen Werkzeugen eine Kartusche entsprechend der Merkmale des Klagepatents hergestellt und diese an die E AG ausgeliefert hat. Vielmehr haben die Beklagten in dem vor der Kammer ebenfalls gef\u00fchrten Parallelverfahren 4c O 6\/14 selbst vorgetragen, dass die E AG erst am 12. Mai 2006 &#8211; und somit erhebliche Zeit nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents &#8211; eine erste Bestellung von 1.200 Filterpatronen nebst Adapter bei der Beklagten zu 3) in Auftrag gegeben habe.<br \/>\nSoweit die Beklagten schlie\u00dflich wiederum Zeugenbeweis durch Vernehmung eines Mitarbeiters der Beklagten zu 3), Herrn K, zum Beweis der Tatsache, dass es bereits vor dem Priorit\u00e4tstag zu einer Herstellung und Lieferung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kartusche an die E AG gekommen sei, die den Gegenstand des Klagepatents offenkundig vorbenutzt habe, angeboten haben, handelt es sich nicht um ein liquides Beweismittel. Vielmehr muss die Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme, deren Ausgang die Kammer im Rahmen ihrer zu treffenden Prognoseentscheidung nicht antizipieren kann, dem Nichtigkeitsverfahren vorbehalten bleiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die Druckschrift WO 2006\/040120 A1 (Anlage B 4, bezeichnet als \u201eD1\u201c) im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden wird.<br \/>\nGegen eine Aussetzung spricht zun\u00e4chst der formale Umstand, dass diese Schrift bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist.<br \/>\n\u00dcberdies l\u00e4sst sich eine Vorwegnahme jedenfalls der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatentanspruchs 1 durch die WO-Schrift nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung nicht mit dem erforderlichen Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit erkennen.<br \/>\nDenn die Entgegenhaltung offenbart kein \u201eAdapterteil\u201c zum Anschluss des Auslasses der Filterpatrone an ein Anschlusselement des Wasservorrattanks, das austauschbar ausgebildet ist, im Sinne des Merkmals 3 a) des Klagepatents. Das bei der Entgegenhaltung mit der Bezugsziffer 30 als \u201eSitzelement\u201c bezeichnete Bauteil stellt kein \u201eAdapterteil\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs dar, weil dieses Sitzelement nach der Beschreibung lediglich der zuverl\u00e4ssigen Abdichtung durch Einsatz eines \u201eSchnapprandes\u201c im Bereich der Auslass\u00f6ffnung der Filterkartusche dienen soll, eine Austauschbarkeit des Sitzelements wird von der Entgegenhaltung jedoch nicht vorgesehen oder beschrieben. Allein aus der Tatsache, dass das \u201eSitzelement\u201c nach der Beschreibung der WO-Schrift ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil sein kann und nicht zwingend an den Wasserbeh\u00e4lter angeformt sein muss, l\u00e4sst sich auch nicht der Schluss ziehen, dass dieses Bauteil austauschbar gestaltet ist.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus offenbart die Entgegenhaltung auch keine in einem Adapterteil angeordnete Steigleitung im Sinne des Merkmals 3b) des Klagepatentanspruchs. Die WO `120 sieht vor, dass die Wasserzufuhr \u00fcber die Patrone selbst erfolgt, wenn \u00fcber die Einlasskan\u00e4le des Sitzelements \u2013 seitlich \u2013 das Wasser einstr\u00f6mt. Eine in dem Sitzelement, das einzig als \u201eAdapterteil\u201c im Sinne des Klagepatents in Betracht k\u00e4me, angeordnete Steigleitung l\u00e4sst sich weder der Beschreibung, noch den Zeichnungen der Druckschrift entnehmen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der auf den zur\u00fcckgenommenen Teil bezogene Antrag hat keine Mehrkosten verursacht.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 375.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02343 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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