{"id":1359,"date":"2014-04-25T17:00:03","date_gmt":"2014-04-25T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1359"},"modified":"2016-04-21T14:13:39","modified_gmt":"2016-04-21T14:13:39","slug":"4c-o-11113-winterweizen-4-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1359","title":{"rendered":"4c O 111\/13 &#8211; Winterweizen (4) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02223<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. April 2014, Az. 4c O 111\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 7. M\u00e4rz 2014 auf 1.000,00 EUR festgesetzt und f\u00fcr die Zeit danach auf bis 500,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine f\u00fcr die Durchsetzung der Anspr\u00fcche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollm\u00e4chtigt, f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Anspr\u00fcche aus der EU-Sorte Skater Winterweizen der Nutzungsberechtigten A GmbH sowie aus der EU-Sorte B Winterweizen der Nutzungsberechtigten Saatzucht C GmbH &amp; Co. KG geltend zu machen. Die Beklagten, zwei Landwirte und die von ihnen gebildete Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, betrieben in den vor dem Wirtschaftsjahr 2009\/2010 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit diesen Sorten oder verf\u00fcgten in einem Ma\u00dfe \u00fcber diese Sorten, um damit im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Nachbau zu betreiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe im Dezember 2011 ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem die fraglichen Sorten bezeichneten Formblatt (Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 1) erhalten, sowie ein weiteres Aufforderungsschreiben vom 25. Mai 2012 mit einem die Sorten bezeichnenden Formblatt (weiteres Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 2). Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 16. November 2012 (Anlage K 3) die Beklagte zu 1) aufgefordert, Ausk\u00fcnfte zum Nachbau der genannten Sorten zu erteilen. F\u00fcr die entsprechende Mandatierung eines Rechtsanwaltsb\u00fcros habe sie 130,50 EUR aufgewandt, n\u00e4mlich eine 1,3 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 1.000,00 EUR zuz\u00fcglich einer Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen, im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageanspr\u00fcche auf Auskunft und Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner 130,50 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, keine von ihnen habe eines der genannten vorgerichtlichen Schreiben der Kl\u00e4gerin erhalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die nur noch im Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anh\u00e4ngige Klage ist zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz solcher Kosten in H\u00f6he von 130,50 EUR.<\/p>\n<p>Die Tatbestandsmerkmale der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, n\u00e4mlich des Ersatzes von Verzugsschaden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 3, 286 BGB, sind nicht erf\u00fcllt. Die Beklagten befanden sich zu dem Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung von Rechtsanw\u00e4lten durch die Kl\u00e4gerin dieser gegen\u00fcber nicht in Schuldnerverzug mit ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung. Dies h\u00e4tte vorausgesetzt, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagten zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits zur Auskunftserteilung hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten aufgefordert h\u00e4tte. Es l\u00e4sst sich indes nicht feststellen, dass die Beklagten die beiden Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin erhalten haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass sie diese beiden Aufforderungsschreiben nicht nur versandt hat, sondern dass sie den Beklagten auch tats\u00e4chlich zugegangen sind. Diese Beweislastverteilung folgt aus dem Gesichtspunkt, dass der Zugang der Schreiben eine der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstige Tatsache darstellt, n\u00e4mlich den Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Haftung der Beklagten aus Schuldnerverzug. Aus der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung zur Darlegungslast f\u00fcr den Zugang vorgerichtlicher wettbewerbsrechtlicher Abmahnschreiben (vgl. BGH GRUR 2007, 629) folgt nichts anderes, weil diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Darlegungslast f\u00fcr Tatbestandsvoraussetzungen der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage des Schuldnerverzugs ergangen ist.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin angebotene Beweis f\u00fcr den Zugang der Schreiben in Gestalt einer Parteivernehmung der Beklagten (n\u00e4mlich: der Beklagten zu 2) und 3)) war nicht zu erheben. Zwar stellt die Parteivernehmung des Gegners der beweisbelasteten Partei gem\u00e4\u00df \u00a7 445 ZPO grunds\u00e4tzlich ein vollwertiges Strengbeweismittel dar. Indes ist ein solcher Beweisantritt \u2013 wie grunds\u00e4tzlich alle Beweisangebote \u2013 darauf zu pr\u00fcfen, ob er aufs Geratewohl erfolgt in dem Sinne, dass die beweisbelastete Partei eine ihr nicht bekannte Tatsache unter Beweis stellen und damit bezwecken will, ihr g\u00fcnstige Haupt- oder Hilfstatsachen \u00fcberhaupt erst in Erfahrung zu bringen. Dies bedarf bei dem Antrag auf Parteivernehmung des Gegners gem\u00e4\u00df \u00a7 445 ZPO deswegen eingehender Pr\u00fcfung, weil es bei diesem Beweismittel f\u00fcr die beweisbelastete Partei besonders nahe liegt, ihr unbekannte Tatsachen dadurch auszuforschen, dass sie den Gegner, der die Tatsachen wom\u00f6glich kennt aber aufgrund der Beweislastverteilung nicht vorbringen muss, in eine Vernehmung als Partei zu zwingen versucht (vgl. Z\u00f6ller \/ Greger, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., \u00a7 445 Rdn. 3a).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen war vorliegend dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Parteivernehmung der Beklagten nicht nachzukommen, weil es sich im Ergebnis um einen unzul\u00e4ssigen Beweisermittlungsantrag handelt. Die Kl\u00e4gerin kann nicht wissen, ob ihre mit einfacher Post versandten Schreiben bei den Beklagten angekommen sind. Sie kann nicht einmal die konkreten Umst\u00e4nde kennen, die den Zugang einfacher Post bei den Beklagten wom\u00f6glich behindern. Eine Vernehmung der Beklagten k\u00f6nnte nur dazu f\u00fchren, solche der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, also die Beklagten dazu zu bringen, sich n\u00e4her zum Nutzen der Kl\u00e4gerin zu erkl\u00e4ren. Das ist sogar schon insoweit geschehen, als die Beklagten vorgebracht haben, l\u00e4ndlich und au\u00dferhalb einer geschlossenen Ortschaft zu wohnen, was die Postzustellung erschwere. Auch das Vorbringen des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. April 2014, eine Vernehmung der Beklagten k\u00f6nne die Umst\u00e4nde n\u00e4her beleuchten, die f\u00fcr oder gegen die Wahrscheinlichkeit eines Zuganges der fraglichen Schreiben sprechen, ist ein Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Beweisantritt darauf abzielt, den Sachverhalt n\u00e4her zu erforschen, den vorzutragen und notfalls zu beweisen ihr obliegt. Hinzu kommt, dass die Beklagten schrifts\u00e4tzlich durchgehend vorgebracht haben, die Schreiben nicht erhalten zu haben. Eine hiervon abweichende Aussage in ihrer Vernehmung w\u00fcrde demnach belegen, dass sie bislang wissentlich falsch vorgetragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das Gericht verkennt nicht, dass die Beweisnot der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese kaum entrinnbar ist, weil sie beim Versand einfacher Post weder den Zugang noch zwingende Indizien hierf\u00fcr beweisen kann. Indes kann ihr \u00fcber diese Beweisnot nicht dadurch hinweg geholfen werden, dass den Beklagten die Pflicht auferlegt wird, in einer Vernehmung als Partei ihren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag entweder zu wiederholen oder als falsch zu entlarven. Der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte im \u00dcbrigen vorprozessual die M\u00f6glichkeit offengestanden, eine Versandart zu w\u00e4hlen, die den Nachweis des Zugangs erlaubt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren auch insoweit der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Insoweit entspricht die Kostenentscheidung zu Lasten der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen.<\/p>\n<p>Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beklagten die vorgerichtlichen Schreiben der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich des Anwaltsschreibens nicht erhalten haben, so dass zu unterstellen ist, dass die Beklagten erst durch die Zustellung der Klageschrift vom Auskunfts- und Leistungsbegehren der Kl\u00e4gerin erfahren und hierauf sofort die geforderte Auskunft erteilt haben.<\/p>\n<p>Diese Grundlage f\u00fcr die Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Darlegungslast f\u00fcr den Zugang wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ber\u00fchrt In der bereits erw\u00e4hnten Entscheidung (GRUR 2007, 629) hat der Bundesgerichtshof f\u00fcr die Anwendung der prozessualen Kostentragungsregel des \u00a7 93 ZPO den Rechtssatz formuliert, dass der angeblich vorgerichtlich abgemahnte Beklagte den Beweis daf\u00fcr antreten muss, die Abmahnschreiben nicht erhalten zu haben, und hat dies unter Verweis auf den prozessualen Ausnahmecharakter des \u00a7 93 ZPO begr\u00fcndet: Weil diese Vorschrift von dem Grundsatz abweicht, gem\u00e4\u00df dem die in der Sache unterlegene Partei die Kosten tr\u00e4gt, muss der sofort anerkennende Beklagte beweisen, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne dieser Vorschrift gegeben hat (BGH, a.a.O., Rdn. 11). Diese Grunds\u00e4tze der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung betreffen demnach die Konstellation der Kostentragungslast bei einem Anerkenntnisurteil. Daf\u00fcr, dass sie sich auf die hiervon verschiedene, vorliegend gegebene prozessuale Situation der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung \u00fcbertragen lie\u00dfen, bietet die Rechtsprechung keinen Anlass.<\/p>\n<p>Davon ausgehend, dass die Beklagten sofort alle Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt haben, nachdem diese ihnen mit Zustellung der Klage bekannt geworden sind, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten \u2013 auch insoweit \u2013 der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Berufung war, anders als dies die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 15. April 2014 angeregt hat, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung f\u00fcr die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch zur genannten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. F\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob dem kl\u00e4gerischen Beweisantrag auf Parteivernehmung der Beklagten nachzugehen war, waren die konkreten Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles ma\u00dfgeblich und keine grunds\u00e4tzlichen, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ber\u00fchrenden \u00dcberlegungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02223 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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