{"id":1355,"date":"2014-04-25T17:00:10","date_gmt":"2014-04-25T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1355"},"modified":"2016-04-21T14:10:16","modified_gmt":"2016-04-21T14:10:16","slug":"4c-o-11013-wintergerste-u-a-2-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1355","title":{"rendered":"4c O 110\/13 &#8211; Wintergerste u.a. (2) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02222<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 25. April 2014, Az. 4c O 110\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<br \/>\n\u2022 EU-Sorte A Wintergerste der B C GmbH,<br \/>\n\u2022 EU-Sorte D Wintergerste der E F GmbH &amp; Co. KG und<br \/>\n\u2022 EU-Sorte G Winterweizen de B C GmbH<br \/>\nim eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n\u2022 die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n\u2022 im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<br \/>\nsowie die erteilen Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 130,50 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 750,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine f\u00fcr die Durchsetzung der Anspr\u00fcche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollm\u00e4chtigt, f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Anspr\u00fcche aus der EU-Sorte A Wintergerste der Nutzungsberechtigten B C GmbH, aus der EU-Sorte D Wintergerste der Nutzungsberechtigten E F GmbH &amp; Co. KG sowie aus der EU-Sorte G Winterweizen der Nutzungsberechtigten B C GmbH geltend zu machen. Der Beklagte, ein Landwirt, betrieb in den vor dem Wirtschaftsjahr 2009\/2010 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit diesen Sorten oder verf\u00fcgte in einem Ma\u00dfe \u00fcber diese Sorten, um damit im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Nachbau zu betreiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe dem Beklagten im April 2010 ein Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem die fraglichen Sorten bezeichneten Formblatt (Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 1) zugesandt, sowie mit einem Aufforderungsschreiben vom 17. September 2010 nochmals ein die Sorten bezeichnendes Formblatt (weiteres Schreiben nebst Formblatt als Anlage K 2). Auch habe sie den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2010 (Anlage K 3) aufgefordert, Ausk\u00fcnfte zum Nachbau der genannten Sorten zu erteilen. Unstreitig ging dem Beklagten jedenfalls das erste der beiden Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin zu, und ebenso unstreitig wandte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Mandatierung eines Rechtsanwaltsb\u00fcros mit der Erstellung des anwaltlichen Schreibens 130,50 EUR auf, n\u00e4mlich eine 1,3 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 1.000,00 EUR zuz\u00fcglich einer Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von 20,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bringt au\u00dferdem vor, der Beklagte habe am 2. Januar 2013 gegen\u00fcber einem ihrer Mitarbeiter telefonisch behauptet, er habe die Ausk\u00fcnfte durch \u00dcbersenden einer Nachbauerkl\u00e4rung bereits erteilt und zugleich angek\u00fcndigt, die Erkl\u00e4rung noch einmal \u00fcber das Internet abgeben zu wollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die nachfolgend bezeichneten Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten jeweils gesch\u00fctzten, ebenfalls nachfolgend bezeichneten Sorten<br \/>\n\u2022 EU-Sorte A Wintergerste der B C GmbH,<br \/>\n\u2022 EU-Sorte D Wintergerste der E F GmbH &amp; Co. KG und<br \/>\n\u2022 EU-Sorte G Winterweizen de B C GmbH<br \/>\nim eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber<br \/>\n\u2022 die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzenguts und<br \/>\n\u2022 im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen,<br \/>\nsowie die erteilen Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 130,50 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1. des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>4. gegebenenfalls an die Kl\u00e4gerin Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, die geforderten Ausk\u00fcnfte bereits auf das erste Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin erteilt zu haben. Das weitere Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 17. September 2010 (Anlage K 2) habe er lediglich ohne ein die Sorten bezeichnendes Formblatt erhalten, so dass er gar nicht habe wissen k\u00f6nnen, zu welchen Sorten er (weitere) Auskunft h\u00e4tte erteilen m\u00fcssen. Bei zwei nachfolgenden Anrufen der Kl\u00e4gerin habe er vergeblich um die \u00dcbersendung eines geeigneten Formschreibens gebeten, um die (weiteren) Ausk\u00fcnfte erteilen zu k\u00f6nnen und habe die Kl\u00e4gerin dabei auch darauf hingewiesen, dass er auf das erste Aufforderungsschreiben hin bereits alle Ausk\u00fcnfte erteilt habe.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verj\u00e4hrt, jedenfalls aber verwirkt. Mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme habe er wegen des Zeitablaufs nicht mehr rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist am 3. Dezember 2013 bei Gericht eingegangen. Am 16. Dezember 2013 hat die Kl\u00e4gerin die auf den 11. Dezember 2013 datierte Gerichtskostenrechnung (Bl. Ia GA) erhalten und die in Rechnung gestellten Gerichtskosten am 20. Dezember 2013 eingezahlt. Die Klage nebst prozessleitender Verf\u00fcgung ist dem Beklagten am 8. Januar 2014 (siehe Bl. 9R GA) zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist in ihrem auf Auskunft gerichteten Klageantrag zu 1. und in ihrem bezifferten Zahlungsantrag zu 2., welche allein Gegenstand der Entscheidung durch Teilurteil sind, als Teil einer Stufenklage gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der geltend gemachten Ausk\u00fcnfte aus Art. 14 Abs. 3 GemSortVO i.V.m. Art. 8 GemNachbVO (VO (EG) Nr. 1768\/95 vom 24. Juli 1995).<\/p>\n<p>Unstreitig betrieb der Beklagte mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten in fr\u00fcheren Wirtschaftsjahren Nachbau, jedenfalls verf\u00fcgte er \u00fcber diese Sorten, um mit ihnen im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Nachbau zu betreiben. Demnach ist er, wogegen er sich auch nicht wendet, verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob er mit diesen Sorten tats\u00e4chlich Nachbau betrieben hat, oder ob nicht (\u201eNull-Auskunft\u201c).<\/p>\n<p>Dass der Beklagte eine solche Auskunft habe und dadurch der Auskunftsanspruch durch Erf\u00fcllung erloschen sei, l\u00e4sst sich nicht feststellen. F\u00fcr die eine Erf\u00fcllung gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB begr\u00fcndenden Tatsachen ist der Beklagte beweisbelastet. Gleichwohl hat er, obwohl die Kl\u00e4gerin den Erhalt der Ausk\u00fcnfte, also die Erf\u00fcllung, bestritten hat, hierf\u00fcr keinen Beweis angeboten.<\/p>\n<p>Dem Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin steht \u2013 ebenso wenig wie den weiteren Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 \u2013 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB die Einrede der Verj\u00e4hrung entgegen. Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Sortenschutz betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 37 f SortSchG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre beginnend mit den Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend sind die Anspr\u00fcche aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten im Jahre 2010 entstanden, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist am 31. Dezember 2010 begann und am 31. Dezember 2013 endete. Diese Verj\u00e4hrungsfrist wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch Erhebung der vorliegenden Klage wirksam gehemmt. Zwar ist die Klage durch Zustellung i.S.v. \u00a7 253 Abs. 1 ZPO erst am 8. Januar 2014 erhoben worden. Indes ist die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO bereits durch die Anh\u00e4ngigkeit der Klage, also durch Eingang der Klageschrift bei Gericht am 3. Dezember 2013 eingetreten. Die Zustellung der Klage erfolgte im Sinne dieser Vorschrift \u201edemn\u00e4chst\u201c nach Anh\u00e4ngigkeit, so dass die Zustellung auf den Zeitpunkt der Anh\u00e4ngigkeit zur\u00fcckwirt.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Rechtsbegriffs \u201edemn\u00e4chst\u201c im konkreten Fall umfasst neben einem zeitlichen auch einen wertenden Aspekt, durch die Pr\u00fcfung, ob der die Zustellung Betreibende alles Erforderliche getan hat, um Verz\u00f6gerungen der Zustellung zu vermeiden (Z\u00f6ller \/ Greger, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., \u00a7 167 Rdn. 10). F\u00fcr die Wahrung einer Verj\u00e4hrungsfrist durch Klageerhebung ist anerkannt, dass der Kl\u00e4ger den Gerichtskostenvorschuss nicht sicherheitshalber vorab einzahlen muss, sondern die Gerichtskostenrechnung abwarten darf, und auch erst nach einer angemessenen Zeit von etwa drei Wochen Nachforschungen anstellen muss, falls die Gerichtskostenrechnung ausbleibt (Z\u00f6ller \/ Greger, a.a.O., Rdn. 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>Demnach ist vorliegend die Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt. Nach Anh\u00e4ngigkeit der auf den 28. November 2013 datierten Klageschrift am 3. Dezember 2013 erhielt die Kl\u00e4gerin die Gerichtskostenrechnung am 16. Dezember 2013 und zahlte die Gerichtskosten mit Wirkung zum 20. Dezember 2013 ein. Selbst der Zeitraum vom Datum der Klage bis zur Einzahlung der Gerichtskosten war noch nicht so lang, dass es der Kl\u00e4gerin oblegen h\u00e4tte, innerhalb dieses Zeitraums nach der Gerichtskostenrechnung zu fragen. Nach Eingang der Zahlungsanzeige wurde die Vorschusszahlung am Montag, 30. Dezember 2013 vermerkt (siehe Bl. 1 GA) und die Akte dem Richter vorgelegt, der durch Verf\u00fcgung vom Donnerstag, 2. Januar 2014 (Bl. 7 GA) die Zustellung anordnete. Diese Verf\u00fcgung wurde am Montag, 6. Januar 2014 ausgef\u00fchrt (siehe Bl. 7R GA), woraufhin die Zustellung am 8. Januar 2014 erfolgte. Auch nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ist es somit zu keiner Verz\u00f6gerung der Zustellung gekommen, die \u00fcber die gew\u00f6hnlichen Verz\u00f6gerungen aufgrund der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels hinausgegangen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Dem Beklagten steht auch nicht die Einrede der Verwirkung zu. Weder das hierf\u00fcr erforderlich Zeit- noch das Umstandsmoment sind gegeben. Der Bejahung des Zeitmoments steht entgegen, dass die Klageerhebung knapp drei Jahre nach dem unstreitigen Zugang des Anwaltsschreibens vom 14. Dezember 2010 (Analge K 3) und ein wenig mehr als drei Jahre nach dem letzten unstreitig stattgehabten telefonischen Kontakt zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagtem in dieser Angelegenheit erfolgte. Ein solcher Zeitraum mag \u00fcber die f\u00fcr die weitere Pr\u00fcfung und Vorbereitung einer gerichtlichen Durchsetzung erforderliche Zeit hinausgehen, er ist aber auch nicht ungew\u00f6hnlich lange im Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin gerichtsbekannt eine Vielzahl von Gerichtsverfahren zur Durchsetzung sortenschutzrechtlicher Anspr\u00fcche einleitet und wegen der Vielzahl der einzelnen Vorg\u00e4nge zwischen der vorgerichtlichen Geltendmachung und der Klageerhebung deswegen eine l\u00e4ngere Zeit vergehen kann. Das f\u00fcr die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist vom Beklagten nicht dargetan. Aus seiner Behauptung, im Oktober oder November 2010 habe ihn ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin angerufen und ihm mitgeteilt, die Sache gehe \u201eeben vor Gericht\u201c in Verbindung mit dem Anwaltsschreiben vom 14. Dezember 2010 musste der Beklagte vielmehr davon ausgehen, dass eine gerichtliche Geltendmachung droht. Dass der Beklagte erwarten durfte, diese Geltendmachung geschehe entweder alsbald oder gar nicht mehr, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte schuldet der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 130,50 EUR als Ersatz eines Verzugsschadens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 3, 286 BGB. Mit dem Erhalt des ersten Aufforderungsschreibens geriet der Beklagte in Schuldnerverzug mit seiner Pflicht, der Kl\u00e4gerin die geforderten Ausk\u00fcnfte zu erteilen und auf dieser Grundlage Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz zu leisten. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, zur Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so dass ihr jedenfalls in H\u00f6he der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren ein kausaler und damit ersatzf\u00e4higer Verzugsschaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 711, 708 Nr. 11 ZPO. Der Kostenausspruch ist, weil \u00fcber die Auskunftsstufe durch Teilurteil zu entscheiden war, dem Schlussurteil vorzubehalten (Z\u00f6ller \/ Vollkommer, a.a.O., \u00a7 301 Rdn. 11).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02222 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 25. 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