{"id":1353,"date":"2014-06-03T17:00:04","date_gmt":"2014-06-03T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1353"},"modified":"2016-04-21T14:07:45","modified_gmt":"2016-04-21T14:07:45","slug":"4c-o-10013-winterweizen-5-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1353","title":{"rendered":"4c O 100\/13 &#8211; Winterweizen (5) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02258<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2014, Az. 4c O 100\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 261,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 8. April 2014 auf 2.000,00 EUR festgesetzt und f\u00fcr die Zeit danach auf bis 600,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine f\u00fcr die Durchsetzung der Anspr\u00fcche von Sortenschutzinhabern beauftragte Gesellschaft, ist berechtigt und bevollm\u00e4chtigt, f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2010\/2011 sowie 2011\/2012 Anspr\u00fcche aus der EU-Sorte \u201eA Winterweizen\u201c der Nutzungsberechtigten B C GmbH geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und betrieb in den vor dem Wirtschaftsjahr 2010\/2011 liegenden Wirtschaftsjahren Nachbau mit der genannten Sorte oder verf\u00fcgte jedenfalls in einem Ma\u00dfe \u00fcber diese Sorten, um damit in den Wirtschaftsjahren 2010\/2011 und 2011\/2012 Nachbau zu betreiben. Im Mai 2011 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten schriftlich auf, \u00fcber den Nachbau der Sorte im Wirtschaftsjahr 2010\/2011 Auskunft zu erteilen; im Mai 2012 richtete die Kl\u00e4gerin die entsprechende Aufforderung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2011\/2012 an den Beklagten (beide Schreiben in Anlagenkonvolut K 1). Mit weiterem Schreiben vom 26. August 2011 mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten zur Auskunft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2010\/2011 an und mit weiterem Schreiben vom 17. August 2012 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2011\/2012 (beide Schreiben in Anlagenkonvolut K 2). Schlie\u00dflich mahnte die Kl\u00e4gerin den Beklagten letztmalig mit Rechtsanwaltsschreiben vom 23. November 2011 hinsichtlich der Auskunft f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2010\/2011 und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 16. November 2012 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2011\/2012. F\u00fcr die Mandatierung eines anwaltlichen Vertreters wandte die Kl\u00e4gerin dabei insgesamt 261,00 EUR auf, n\u00e4mlich hinsichtlich beider Wirtschaftsjahre eine 1,3 Geb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zuz\u00fcglich Telekommunikationspauschale. Mit Schriftsatz vom 20. M\u00e4rz 2014 erteilte der Kl\u00e4ger die Auskunft, in den Wirtschaftsjahren 2010\/2011 und 2011\/2012 mit der genannten Sorte keinen Nachbau betrieben zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte sei zur Auskunft verpflichtet, weil er in den vergangenen Wirtschaftsjahren mit der Sorte Nachbau betrieben hatte oder jedenfalls \u00fcber Nachbaumaterial in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahre 2010\/2011 und 2011\/2012 verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen, im Wege der Stufenklage geltend gemachte Klageanspr\u00fcche auf Auskunft und Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 261,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die nur noch im Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten anh\u00e4ngige Klage ist zul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz solcher Kosten in H\u00f6he von 261,00 EUR als Ersatz von Verzugsschaden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 3, 286 BGB. Der Beklagte befand sich im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Mandatierung von Rechtsanw\u00e4lten durch die Kl\u00e4gerin dieser gegen\u00fcber in Schuldnerverzug mit seiner Pflicht zur Auskunftserteilung.<\/p>\n<p>Die Pflicht des Beklagten, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau der EU-Sorte \u201eA Winterweizen\u201c in den Wirtschaftsjahren 2010\/2011 und 2011\/2012 folgt aus \u00a7 10a Abs. 6 SortG, Art. 14 Abs. 3 GemSortV, Art. 8 VO (EG) Nr. 1768\/95 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2100\/94. Aus der objektiven Sicht der Kl\u00e4gerin bestanden, wie diese zu Recht geltend gemacht hat, vorprozessual konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beklagte in den Wirtschaftsjahren 2010\/2011 und 2011\/2012 Nachbau betrieben haben k\u00f6nnte. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG M\u00fcnchen, Urt. v. 25. September 2003, 6 U 3623\/02; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20. M\u00e4rz 2004, 6 U 25\/00) sind derlei konkrete Anhaltspunkte jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein aktiver Landwirt in einem fr\u00fcheren Wirtschaftsjahr \u00fcber sortenrechtlich gesch\u00fctztes Material in einem solchen Umfang verf\u00fcgte, dass er das daraus gewonnenen Erntegut als Vermehrungsmaterial und damit zum weiteren Nachbau h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen. Dass dies beim Beklagten in den streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahren der Fall war, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Ebenfalls unstreitig gingen dem Beklagten vor den rechtsanwaltlichen Schreiben auch die vorherigen Schreiben der Kl\u00e4gerin selbst zu. Damit befand sich der Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Anwaltsmandatierung mit der Auskunftserteilung im Schuldnerverzug. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche rechtsanwaltliche Hilfe hinzu zu ziehen und hierf\u00fcr hinsichtlich jedes Wirtschaftsjahres Anwaltsgeb\u00fchren aus einem angemessenen Gegenstandswert in H\u00f6he von 1.000,00 EUR eine 1,3 Geb\u00fchr zuz\u00fcglich Telekommunikationspauschale, f\u00fcr zwei Wirtschaftjahre also insgesamt 261,00 EUR aufzuwenden. Dieser Aufwand stellt damit einen kausal auf dem Schuldnerverzug des Beklagten beruhenden Schaden dar.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten waren auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. Insoweit entspricht die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen. Weil der Beklagte die vorgerichtlichen Aufforderungsschreiben der Kl\u00e4gerin erhalten hatte und, wie dargelegt, zur Auskunftserteilung verpflichtet war, hatte er der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 93 ZPO Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das ist bei der Billigkeitsentscheidung \u00fcber die Kosten nach beidseitiger Erledigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 91a ZPO zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Berufung war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen. Weder hat die Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung f\u00fcr die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02258 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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