{"id":1351,"date":"2014-10-16T17:00:05","date_gmt":"2014-10-16T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1351"},"modified":"2017-09-25T10:06:11","modified_gmt":"2017-09-25T10:06:11","slug":"4b-o-9713-metallbearbeitungsmaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1351","title":{"rendered":"4b O 97\/13 &#8211; Metallbearbeitungsmaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02340<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 97\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em> Eine Vorbenutzung umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung, den Erfindungsgedanken, einem unbegrenzten Personenkreis kundbar zu machen.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen (Komplement\u00e4r-) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBearbeitungseinheiten, die mehrere als Schleifpapiere ausgebildete Bearbeitungselemente zusammenfassen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren als St\u00fctzvliese ausgebildete St\u00fctzelemente angeordnet sind, wobei die Schleifpapiere und die St\u00fctzvliese eng aneinanderliegend ausgebildet sind und wobei ein Tr\u00e4gerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste aufweist,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung verwendet zu werden, wobei die F\u00f6rdereinrichtung die Bearbeitungselemente schr\u00e4g bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbeif\u00fchrt und mit einem Keilriemen versehen ist, auf den eine F\u00fchrungsleiste aufgebracht ist,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBearbeitungseinheiten f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks, welche wenigstens eine umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung, die mit den Bearbeitungseinheiten best\u00fcckbar ist, aufweist, wobei die F\u00f6rdereinrichtung die Bearbeitungseinheiten im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbeif\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Bearbeitungseinheiten eine Mehrzahl von Schleifpapieren aufweisen, wobei zwischen zwei Schleifpapieren jeweils ein St\u00fctzvlies ausgebildet ist und die Schleifpapiere und die St\u00fctzvliese einer Bearbeitungseinheit eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die F\u00f6rdereinrichtung mit einem Keilriemen versehen ist und auf den Keilriemen eine F\u00fchrungsleiste aufgebracht ist und ein Tr\u00e4gerelement der Bearbeitungseinheit an seiner dem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 17.12.2005, soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, und seit dem 16.05.2008, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten, der unter Ziff. I.2 bezeichneten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>6.<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu Ziff. II.6, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15.08.2010 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschlang in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit ihrer Zustimmung \u2013 soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, seit dem 30.04.2006 \u2013 und \u2013 soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, seit dem 15.08.2010 \u2013 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand dieser Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten herauszugeben und Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierf\u00fcr gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird,<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Auf den Hilfsantrag wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziff. I.2 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis einschlie\u00dflich 14.08.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, soweit das EP 1 910 XXX betroffen ist, und dass die Beklagten als Gesamstschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten &#8211; soweit das Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX betroffen ist, seit dem 17.12.2005 und soweit das Patent EP 1 910 XXX betroffen ist, seit dem 15.08.2010 &#8211; begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1 und I.2), Vernichtung (III.1), R\u00fcckruf (III.2): 550.000,00 \u20ac<br \/>\nRechnungslegung (II): 140.000,00 \u20ac<br \/>\nAbmahnkosten und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 1 910 XXX (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1, ge\u00e4nderte Fassung in Anlage K3, vgl. auch Anlage K4) und dem Gebrauchsmuster DE 20 2005 011 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K5; geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Anspr\u00fcche in Anlage K7) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf, Ersatz der Abmahnkosten sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das beim deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: DPMA) unter dem Aktenzeichen 50 2006 007 441.9 gef\u00fchrt wird (vgl. Anlage K2). Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 25.07.2005 in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 16.04.2008. Am 14.07.2010 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent wurde Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (nachfolgend: EPA) eingelegt. Die Einspruchsabteilung des EPA stellte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.01.2013 des Einspruchsverfahrens in einer Zwischenentscheidung fest, dass das Klagepatent in der Fassung des zweiten Hilfsantrags (Anlagen K3, K4) den Erfordernissen des EP\u00dc gen\u00fcgt. Gegen die Entscheidung legten die Einsprechende (vgl. Anlage B10) und die Kl\u00e4gerin Beschwerde ein. Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 25.07.2005 angemeldet und am 13.10.2005 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17.11.2005. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft (vgl. Anlage K6).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkst\u00fccks.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die im Einspruchsverfahren in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhaltenen Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3) sowie die wortidentischen Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagegebrauchsmusters in beschr\u00e4nkter Fassung (vgl. Anlage K7) geltend.<br \/>\nAnspruch 1 (vgl. Hilfsantrag 2 in Anlage K3 und Anlage K7)<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks (1), mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen (3) versehenen umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung (2), wobei die F\u00f6rdereinrichtung (2) die Bearbeitungselemente (3) schr\u00e4g bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks (1) wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbeif\u00fchrt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Bearbeitungselemente (3) als Schleifpapiere ausgebildet sind, und zwischen den Schleifpapieren (3) St\u00fctzelemente (15, 16) angeordnet sind, wobei mehrere Schleifpapiere (3) als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst sind, und wobei die zwischen zwei Schleifpapieren (3) eine Bearbeitungseinheit (4) angeordneten St\u00fctzelemente (15) als St\u00fctzvliese (15) ausgebildet sind und die Schleifpapiere (3) und die St\u00fctzvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die F\u00f6rdereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine F\u00fchrungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Tr\u00e4gerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste (19) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 13 (vgl. Hilfsantrags 2 in Anlage K3 und Anlage K7)<\/p>\n<p>\u201eBearbeitungseinheit (4) f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks, welche wenigstens eine umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung (2), die mit den Bearbeitungseinheiten (4) best\u00fcckbar ist, aufweist, wobei die F\u00f6rdereinrichtung (2) die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks (1) wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbeif\u00fchrt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Bearbeitungseinheit (4) eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) aufweist, wobei zwischen zwei Schleifpapieren (3) jeweils ein St\u00fctzvlies (15) ausgebildet ist und die Schleifpapiere (3) und die St\u00fctzvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) eng aneinanderliegend ausgebildet sind, wobei die F\u00f6rdereinrichtung (2) mit einem Keilriemen (8) versehen ist und auf den Keilriemen (8) eine F\u00fchrungsleiste (19) aufgebracht ist und ein Tr\u00e4gerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste (19) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen. Sie finden sich auch in der Klagegebrauchsmusterschrift.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mit vier umlaufenden F\u00f6rdereinrichtungen.<\/p>\n<p>Figur 5 zeigt einen Riemen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, auf dem prinzipm\u00e4\u00dfig dargestellt eine Bearbeitungseinheit angeordnet ist, die mehrere Bearbeitungselemente aufweist, die als Schleifpapiere ausgebildet sind und zwischen denen St\u00fctzelemente angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt in Deutschland Metallbearbeitungsmaschinen her, die sie weltweit vertreibt. Darunter f\u00e4llt auch die Metallbearbeitungsmaschine A-B sowie die Metallbearbeitungsmaschinen der Maschinenbaureihen A-C und A-D, die in den relevanten technischen Punkten baugleich zu der Maschine A-B sind. Die A-B weist eine umlaufende F\u00f6rdereinrichtung auf, die mit Bearbeitungselementen versehen ist. Die F\u00f6rdereinrichtung f\u00fchrt die Bearbeitungselemente quer zur Vorschubrichtung eines zu bearbeitenden Werkst\u00fccks im Bereich dieses Werkst\u00fccks ann\u00e4hernd linear vorbei. Die F\u00f6rdereinrichtung weist auch einen Keilriemen auf, auf dem eine F\u00fchrungsleiste aufgebracht ist. Diese F\u00fchrungsleiste wird in der Nut der Unterseite der Bearbeitungseinheiten aufgenommen (vgl. Abbildungen, Bl. 22, 23 GA). Zu den Bearbeitungsmaschinen liefert die Kl\u00e4gerin auch die zugeh\u00f6rigen B\u00fcrst-, Entgrat- und Schleifwerkzeuge.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine in E ans\u00e4ssige Herstellerin von Schleif-, Entgrat-, Polier- und B\u00fcrstwerkzeugen. Sie stellt her, bietet an und liefert in Deutschland an Kunden der Kl\u00e4gerin Schleifkl\u00f6tze mit der Bezeichnung \u201eF\u201c, die die Kunden zum Nachr\u00fcsten ihrer in Deutschland betriebenen Metallbearbeitungsmaschinen aus dem Hause der Kl\u00e4gerin verwenden. Die genaue Ausgestaltung dieser Schleifkl\u00f6tze (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ergibt sich aus den als Anlage K13 vorgelegten Mustern.<\/p>\n<p>Die ebenfalls in E ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) ist pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Parteien standen jeweils in der weiteren H\u00e4lfte des Jahres 2004 miteinander in Gesch\u00e4ftsbeziehung anl\u00e4sslich der Entwicklung von Schleifkl\u00f6tzen f\u00fcr eine Bandschleifmaschine. Im Zuge dessen lieferten die Beklagten die in den Anlagen B5 gezeigten Schleifkl\u00f6tze an die Kl\u00e4gerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Beklagte zu 1) am 12.04.2012 wegen Patentverletzung abmahnen. Am 13.09.2013 lie\u00df sie die Beklagten zu 1) und 2) wegen Gebrauchsmusterverletzung und die Beklagte zu 2) wegen Patentverletzung abmahnen. Auf die Abmahnschreiben (Anlage K15) wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten eine mittelbare und eine unmittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 13 der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie hinsichtlich der Abmahnkosten mit ihrem Hauptantrag beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 17.828,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.10.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Patent EP 1 910 XXX auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, ihnen st\u00fcnde ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Dieses leiten sie aus den in den Anlagen B3 und B4 dargestellten F\u00e4cherschleifern ab, ferner aus den in den Anlagen B5 gezeigten Schleifkl\u00f6tzen, die sie unstreitig an die Kl\u00e4gerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert haben, und aus den Schleifkl\u00f6tzen, die aus den Anlagen B8 ersichtlich sind.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang f\u00fchren die Beklagten zur Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspr\u00fcche wie folgt aus: Anspr\u00fcche 1 und 13 der Schutzrechte \u00e4u\u00dferten sich hinsichtlich der konkreten Lage und Ausbildung der Nut\/Federaufnahme nicht. Die Anspr\u00fcche seien weit auszulegen. Die F\u00fchrungsleiste diene dem Vedrehschutz der Schleifkl\u00f6tze bzw. Bearbeitungseinheiten. Diese Funktion sei allein entscheidend. Deshalb seien auch seitlich vorgesehene Stufen eine Nut, da sie eine F\u00fchrungsleiste des komplement\u00e4ren Bauteils (des Keilriemens) aufnehmen k\u00f6nnten. Die ma\u00dfgebliche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung des Verdrehschutzes werde dadurch erreicht.<\/p>\n<p>Die in den Anlagen B3 und B4 dargestellten F\u00e4cherschleifer k\u00f6nnten auch f\u00fcr die Bearbeitung metallischer Werkst\u00fccke verwendet werden, wie sich aus den Anlagen B12 und B13 ergebe. Selbst wenn die Schleifkl\u00f6tze f\u00fcr K nicht f\u00fcr einen Bandschleifer bestimmt gewesen seien, sondern \u2013 zwischenzeitlich unstreitig &#8211; auf einer Gro\u00dftellerschleifmaschine ringf\u00f6rmig zu einer Schleifscheibe angeordnet w\u00fcrden, w\u00fcrden die Schleifkl\u00f6tze trotzdem jedenfalls schr\u00e4g bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbeigef\u00fchrt. Denn die Schleifpapiere und Schleifvliese st\u00fcnden senkrecht zur Ebene des Schleiftellers im Gegensatz zu den Schleifwalzen, wie z.B. aus Anlage K14, Seite 40 ersichtlich.<\/p>\n<p>Es habe Ausf\u00fchrungen der aus den Anlagen B5 ersichtlichen Schleifkl\u00f6tze mit Schleifvliesen gegeben. Dies gehe aus dem Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7) hervor. Diese Schleifkl\u00f6tze h\u00e4tten erfindungsgem\u00e4\u00df F\u00fchrungsleiste und Nut aufgewiesen.<br \/>\nAuch wenn die Lieferungen der Schleifkl\u00f6tze an die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auf geringe St\u00fcckzahlen beschr\u00e4nkt gewesen seien und eine Serienfabrikation noch nicht angelaufen sei, vielmehr die Herstellung handwerksm\u00e4\u00dfig im kleineren Umfang stattgefunden habe, liege eine Inbenutzungsnahme der Erfindung vor. Es handele sich um verkehrs- und verkaufsf\u00e4hige Gegenst\u00e4nde, wie sich aus Anlage B7, insbesondere Blatt 6 ergebe.<br \/>\nDer Entstehung des Vorbenutzungsrechts stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die vorbenutzten Gegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert habe. Die Parteien h\u00e4tten in keinem einem Entwicklungsauftrag vergleichbaren Rechtsverh\u00e4ltnis gestanden. Es habe keine Verpflichtung zur Geheimhaltung bestanden. Die Kl\u00e4gerin habe sich zu keinem Zeitpunkt Rechte f\u00fcr eine sp\u00e4tere Patentanmeldung vorbehalten, da ohnehin die Ausbildung der Schleifkl\u00f6tze allein auf die Herren G und H zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sei auch nicht die einzige Interessentin f\u00fcr Schleifkl\u00f6tze an einem Bandschleifer. Die Einsprechende, die J GmbH, habe wie die Kl\u00e4gerin an einem Bandschleifer mit Schleifkl\u00f6tzen gebaut und deswegen wegen Schleifkl\u00f6tzen mit der Beklagten in Kontakt gestanden. Auch z.B. der J GmbH habe die Beklagte Schleifkl\u00f6tze geliefert, wie u.a. Anlage B14 belege.<\/p>\n<p>Die Schleifkl\u00f6tze aus Herstellung und Lieferung an K nach Anlage B8 wiesen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schleifvliese auf.<\/p>\n<p>Das Vorbenutzungsrecht sei nicht durch Nichtbet\u00e4tigung erloschen. Der Benutzungsumfang sei abh\u00e4ngig von der Nachfrage.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden seien die Schutzrechte aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung auch nicht neu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zum privaten Vorbenutzungsrecht entgegen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zun\u00e4chst zur Auslegung der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche im Wesentlichen wie folgt aus: Die Schutzanspr\u00fcche machten genaue Vorgaben wo die F\u00fchrungsleiste und wo die Nut bei der Vorrichtung vorgesehen werden m\u00fcsse. Die F\u00fchrungsleiste m\u00fcsse auf dem Keilriemen und die Nut an der Unterseite des Tr\u00e4gerelements positioniert sein. Dadurch werde ein Verdrehen der Bearbeitungseinheit auf dem Keilriemen vermieden und ein gleichm\u00e4\u00dfiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis erzielt. Werde an den Au\u00dfenr\u00e4ndern des Keilriemens \u2013 wie bei den angeblich vorbenutzten Schleifkl\u00f6tzen \u2013 Material aufvulkanisiert, um in der Mitte des Keilriemens eine Nut auszubilden, in welche eine an der Unterseite des Scheifklotzes vorgesehene Feder aufgenommen werden k\u00f6nne, seien die beschriebenen Vorteile (kein Verdrehen, gleichm\u00e4\u00dfiges, ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis) dagegen nicht in gleicher Weise gew\u00e4hrleistet. Denn durch das an den Au\u00dfenr\u00e4ndern aufgebrachte zus\u00e4tzliche Material werde die Umlenkung der Schleifkl\u00f6tze an den Wendepunkten des Keilriemens sowie die Abwicklung des unter Spannung stehenden Keilriemens erschwert und dadurch die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit des Bearbeitungsergebnisses beeintr\u00e4chtigt. Die Herstellungskosten w\u00fcrden erh\u00f6ht, eine vergleichbare stabile F\u00fchrung sei nicht erreichbar. Der Keilriemen werde durch die Nut geschw\u00e4cht und es k\u00f6nne auch kein Standardkeilriemen verwendet werden. Eine solche Ausgestaltung sei von den Schutzrechten nicht erfasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, bei den aus den Anlagen B 3.1 bis B 4.2 ersichtlichen Schleifwerkzeugen handele es sich um Schleifteller, -r\u00e4der und \u2013walzen, also um rotierende Schleifwerkzeuge, die nicht zur linearen Werkst\u00fcckbearbeitung bestimmt und geeignet seien. Auch w\u00fcrden mit den Schleifwerkzeugen keine metallischen Werkst\u00fccke bearbeitet, sondern Holz. Die Werkzeugaufs\u00e4tze seien selbstst\u00e4ndig verwendbar, w\u00e4hrend nach den Klageschutzrechten eine Metallbearbeitungsmaschine mit einer Vielzahl von Bearbeitungseinheiten best\u00fcckt werde, die als Einzelelemente nicht verwendbar seien.<\/p>\n<p>Bei den aus den Anlagen B5.1 und B5.2 ersichtlichen Schleifkl\u00f6tzen handele es sich um von der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hergestellte Prototypen. S\u00e4mtliche von der Beklagten zu 1) an die Kl\u00e4gerin gelieferten Schleifklotz-Prototypen seien im Auftrag und nach Vorgaben und Ma\u00dfanforderungen der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hergestellt und von dieser bezahlt worden. Die Beklagte zu 1) habe sich bereits daher nicht als berechtigt ansehen d\u00fcrfen.<br \/>\nDie St\u00fctzelemente der Bearbeitungseinheiten, die die Beklagten an die Kl\u00e4gerin geliefert h\u00e4tten, seien immer aus Sisal und niemals aus Vlies ausgebildet gewesen.<\/p>\n<p>In Bezug auf die aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifkl\u00f6tze bestreitet die Kl\u00e4gerin eine Lieferung an K B.V. in den Niederlanden, auch, da der Lieferschein in Anlage B9 einen anderen Gegenstand betreffe. Es seien lediglich im Versuchsstadium befindliche Prototypen versandt worden.<br \/>\nDie aus den Anlagen B8.1 und B8.2 ersichtlichen Schleifkl\u00f6tze wiesen an ihrer Unterseite keine Nut auf. Sie wiesen weder Befestigungsmittel, noch Feder- oder Nutmittel auf. Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Schleifkl\u00f6tze zur Anbringung auf einen Keilriemen bestimmt gewesen seien. K habe \u2013 insoweit zwischenzeitlich unstreitig &#8211; weder 2005 noch heute Keilriemen mit Schleifkl\u00f6tzen best\u00fcckt.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Beklagten in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht erworben h\u00e4tten, w\u00e4re dieses zwischenzeitlich erloschen, da die Beklagten die vermeintliche Benutzung der Erfindung f\u00fcr eine v\u00f6llig unbestimmte Zeit von \u00fcber sechs Jahren aufgegeben h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Beklagten die in den Anlagen B.5.1 und B5.2 sowie B8.1 und B8.2 gezeigten Schleifkl\u00f6tze vorbenutzt h\u00e4tten, h\u00e4tten sie in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Vorbenutzungsrecht erworben, da die Weiterentwicklungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hiervon nicht erfasst seien.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung k\u00f6nne nicht mit Erfolg eingewandt werden. Bei den Lieferungen an die Kl\u00e4gerin und K h\u00e4tten die Beklagten einer Geheimhaltungspflicht unterlegen. Die gelieferten Prototypen seien f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4nglich gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 23.09.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer und mittelbarer Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a Abs. 2, 24b Abs. 1 und Abs. 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im Wesentlichen zu. Lediglich in Bezug auf die Abmahnkosten erfolgt eine Verurteilung aus dem geltend gemachten Hilfsantrag. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Schutzrechte Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht besteht nicht. Eine Aussetzung aufgrund des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Klagepatent kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster betreffen eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks, mit wenigstens einer mit Bearbeitungselementen versehenen umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung. Dabei f\u00fchrt die F\u00f6rdereinrichtung die Bearbeitungselemente schr\u00e4g bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbei. Die Erfindung betrifft au\u00dferdem eine Bearbeitungseinheit und Bearbeitungselemente f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks.<\/p>\n<p>Die Schutzrechtsschriften f\u00fchren einleitend aus, dass sich beim Laserschneiden von metallischen Werkst\u00fccken an den Schnittkanten und -fl\u00e4chen eine Oxidschicht bilde. Eine darauf aufgetragene Lackierung oder Verzinkung springe relativ schnell wieder ab. Aus diesem Grund w\u00fcrden die metallischen Werkst\u00fccke vor dem Lackieren und Verzinken abgeschliffen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten in der Regel die Kanten, insbesondere die Schnittkanten entgratet bzw. verrundet werden. Zudem k\u00f6nne es vorteilhaft sein, die Oberfl\u00e4chen des band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks fein zu schleifen.<\/p>\n<p>Die DE 103 20 295 A1 habe eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Bearbeiten eines metallischen Werkzeugs zum Gegenstand und offenbare ein besonders vorteilhaftes Verfahren zum Entfernen der Oxidschicht sowie zum Entgraten der (Schnitt-) Kanten sowie der Schnittfl\u00e4chen. Dabei sei eine mit wenigstens einem Bearbeitungselement versehene umlaufende F\u00f6rdereinrichtung vorgesehen. Die F\u00f6rdereinrichtung f\u00fchre das Bearbeitungselement im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbei. Da das Bearbeitungselement aufgrund der Anordnung an einer umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung nicht starr auf einer Position verharre, sondern auf der ganzen L\u00e4nge, die zur Durchf\u00fchrung des Werkst\u00fccks vorhanden sei, vorbeigef\u00fchrt werde, sei eine gleichm\u00e4\u00dfige Abnutzung des Bearbeitungselements gew\u00e4hrleistet. Das Werkst\u00fcck k\u00f6nne dabei in einfacher Weise schr\u00e4g, vorzugsweise quer zur Umlaufrichtung des Bearbeitungselements durchgef\u00fchrt bzw. durchgezogen werden, so dass das Werkst\u00fcck gleichm\u00e4\u00dfig von dem Bearbeitungselement bearbeitet werde. Aufgrund des linearen Verlaufes des Bearbeitungselements im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks sei sichergestellt, dass das Bearbeitungselement in alle Aussparungen oder L\u00f6cher des Werkst\u00fcckes eindringe und somit die Oxidschicht an allen Schnittfl\u00e4chen und Schnittkanten entferne. Das schr\u00e4g bzw. quer zur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks auf dem Werkst\u00fcck entlang gezogene Bearbeitungselement dringe, \u00e4hnlich wie ein Pinsel, der auf einem Metallst\u00fcck entlang gezogen werde, in jede Aussparung ein. In vorteilhafter Weise w\u00fcrden mit der gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung sowohl die Oberfl\u00e4chen, d.h. die Hauptfl\u00e4chen des band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks bearbeitet, als auch die Schnittfl\u00e4chen und Schnittkanten entzundert. Die Vorrichtung entgrate au\u00dferdem die Kanten und Schnittfl\u00e4chen und k\u00f6nne zum Feinschleifen eingesetzt werden. Die Schutzschriften verweisen zum weiteren Stand der Technik auf die DE 197 39 895 C2.<\/p>\n<p>Der vorliegenden Erfindung liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, die gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung weiterzuentwickeln, um insbesondere eine besonders kosteng\u00fcnstige und gleichm\u00e4\u00dfige Bearbeitung von band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccken zu erreichen. Dabei soll die Vorrichtung einfach zu montieren und zu warten sein. Dar\u00fcber hinaus ist Aufgabe der Erfindung, ein Bearbeitungselement bzw. eine Bearbeitungseinheit f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks zu schaffen. Das Bearbeitungselement bzw. die Bearbeitungseinheit sollen ein gleichm\u00e4\u00dfiges und schnelles Bearbeiten der band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccke erm\u00f6glichen und einfach zu wechseln sein.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df wird diese Aufgabe bez\u00fcglich der zu schaffenden Vorrichtung u.a. durch Anspruch 1 gel\u00f6st. Bez\u00fcglich einer vorteilhaften Bearbeitungseinheit wird die Aufgabe erfindungsgem\u00e4\u00df durch Anspruch 13 gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 13 weisen in der jeweils geltend gemachten Fassung folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- oder plattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks (1),<\/p>\n<p>1. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende F\u00f6rdereinrichtung (2) auf.<\/p>\n<p>a. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) ist mit Bearbeitungselementen (3) versehen.<br \/>\naa. Die Bearbeitungselemente (3) sind als Schleifpapiere ausgebildet.<br \/>\nbb. Mehrere Schleifpapiere (3) sind als Bearbeitungseinheit (4) zusammengefasst.<br \/>\ncc. Zwischen den Schleifpapieren (3) sind St\u00fctzelemente (15, 16) angeordnet.<br \/>\n(1) Die zwischen zwei Schleifpapieren (3) einer Bearbeitungseinheit (4) angeordneten St\u00fctzelemente (15) sind als St\u00fctzvliese (15) ausgebildet.<br \/>\ndd. Die Schleifpapiere (3) und die St\u00fctzvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.<\/p>\n<p>b. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.<br \/>\naa. Auf den Keilriemen (8) ist eine F\u00fchrungsleiste (19) aufgebracht.<br \/>\nbb. Ein Tr\u00e4gerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem<br \/>\nKeilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste (19) auf.<\/p>\n<p>2. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) f\u00fchrt die Bearbeitungselemente (3) schr\u00e4g bzw. quer<br \/>\nzur Vorschubrichtung des Werkst\u00fccks (1) im Bereich des zu bearbeitenden Werkst\u00fccks (1) wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbei.<\/p>\n<p>Anspruch 13<\/p>\n<p>1. Bearbeitungseinheit (4) f\u00fcr eine Vorrichtung zum Bearbeiten eines band- und<br \/>\nplattenf\u00f6rmigen metallischen Werkst\u00fccks,<br \/>\na. Die Vorrichtung weist wenigstens eine umlaufende F\u00f6rdereinrichtung (2) auf.<br \/>\naa. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) ist mit den Bearbeitungseinheiten (4) best\u00fcckbar.<br \/>\nbb. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) ist mit einem Keilriemen (8) versehen.<br \/>\n(1) Auf den Keilriemen (8) ist eine F\u00fchrungsleiste (19) aufgebracht.<\/p>\n<p>2. Die Bearbeitungseinheit (4) weist eine Mehrzahl von Schleifpapieren (3) auf.<br \/>\na. Zwischen zwei Schleifpapieren (3) ist jeweils ein St\u00fctzvlies (15) ausgebildet.<br \/>\nb. Die Schleifpapiere (3) und die St\u00fctzvliese (15) einer Bearbeitungseinheit (4) sind eng aneinanderliegend ausgebildet.<br \/>\nc. Ein Tr\u00e4gerelement (17) der Bearbeitungseinheit (4) weist an seiner dem Keilriemen (8) zugewandten Unterseite eine Nut (20) zur Aufnahme der F\u00fchrungsleiste (19) auf.<\/p>\n<p>3. Die F\u00f6rdereinrichtung (2) f\u00fchrt die Bearbeitungseinheiten (4) im Bereich des<br \/>\nzu bearbeitenden Werkst\u00fccks (1) wenigstens ann\u00e4hernd linear vorbei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist neu. Eine offenkundige Vorbenutzung l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine Vorbenutzung umfasst jede Handlung, die ihrer Art nach geeignet ist, das Wesen der Erfindung kundbar zu machen. Voraussetzung ist, dass die Benutzung den Erfindungsgedanken erkennbar werden l\u00e4sst. Der Begriff der \u201eBenutzung\u201c geht \u00fcber die Benutzungshandlungen des \u00a7 9 PatG hinaus und umfasst auch solche Kundgaben, die \u2013 ohne Verletzungshandlung zu sein \u2013 den Erfindungsgedanken erkennen lassen (Schulte\/Monfang, 9. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn. 20). Offenkundig ist eine Vorbenutzung, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hat oder hatte. Nicht erforderlich ist, dass die neuheitssch\u00e4dliche Tatsache der gesamten Allgemeinheit zug\u00e4nglich ist. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass \u00fcber einen eng begrenzten Kreis von bestimmten Personen hinaus eine nicht \u00fcberschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang hat (Schulte\/Monfang, 9. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn 23). Eine Erfindung ist f\u00fcr Dritte aufgrund einer Benutzung zug\u00e4nglich, wenn die Erfindung aus der Benutzung erkennbar war und Dritte die Benutzung wahrnehmen und aufgrund der Kenntnisnahme der Erfindung erkennen konnten. Dabei wird f\u00fcr den Nachweis der Vorbenutzung und ihres Offenbarungsgehalts ein strenger Beweisma\u00dfstab angelegt (vgl. Schulte\/Monfang, 9. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn. 50). Der Nachweis der Vorbenutzung setzt die Behauptung und Feststellung bestimmter Tatsachen voraus, aus denen sich die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit der Erfindung ergeben muss. Zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es konkreter Angaben dar\u00fcber, was wo wann wie und durch wen geschehen ist sowie der Darlegung der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Anmeldungsgegenstandes mit der M\u00f6glichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (vgl. Benkard\/Melullies, 10. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn. 70)<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung einer Vorrichtung nach Schutzanspruch 1 ist nicht ausreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Beklagten kommt als Benutzung lediglich die Lieferung von Bearbeitungseinheiten in Betracht. Wo, wann, wie und durch wen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung benutzt wurde und ob diese Benutzung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wurde mit der M\u00f6glichkeit der Nachbenutzung durch andere, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Selbst wenn zur Begr\u00fcndung einer offenkundigen Vorbenutzung nicht auf die Lieferung von Bearbeitungseinheiten abgestellt wird, sondern auf den Umstand, dass \u2013 wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben \u2013 allen Beteiligten klar gewesen sei, wie die Bearbeitungseinheiten eingesetzt werden sollten, bleibt v\u00f6llig im Dunkeln, wer gegen\u00fcber wem zu irgend einem Zeitpunkt jedenfalls einmal die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte durch m\u00fcndliche oder schriftliche Mitteilung oder auch durch eine Benutzung in Form einer Vorf\u00fchrung oder \u00e4hnlichem kundgetan haben sollte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch in Bezug auf die in Schutzanspruch 13 unter Schutz gestellten Bearbeitungseinheiten l\u00e4sst sich eine offenkundige Vorbenutzung nicht feststellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Angebot der Schleifkl\u00f6tze in den Anlagen B3.1 bis B4.2 stellt keine Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dar, da nicht s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche verwirklicht werden. Insofern besteht keine Wesensgleichheit der in den Anlagen dargestellten Profilschleifteller mit der Erfindung.<\/p>\n<p>Aus den Anlagen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Profilschleifteller in einer Vorrichtung mit einer umlaufenden F\u00f6rdereinrichtung, die einen Keilriemen mit einer F\u00fchrungsleiste aufweist, eingesetzt werden k\u00f6nnen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schleifteller an einer einem Keilriemen zugewandten Unterseite eine Nut zur Aufnahme einer solchen F\u00fchrungsleiste aufweisen.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch die in den Anlagen B8.1 bis B9 dargestellten Schleifkl\u00f6tze verwirklichen nicht s\u00e4mtliche Merkmale der Schutzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die als Anlagen B8 vorgelegten Schleifkl\u00f6tze weisen bereits keine Nut auf. Die Beklagten r\u00e4umen dar\u00fcber hinaus ein, dass die Schleifkl\u00f6tze f\u00fcr K nicht f\u00fcr einen Bandschleifer bestimmt gewesen sind, sondern auf einer Gro\u00dftellerschleifmaschine ringf\u00f6rmig zu einer Schleifscheibe angeordnet sind (vgl. auch Anlage K14, Seite 40). Danach ist \u2013 wie bei den Anlagen B3 und 4 \u2013 nicht erkennbar, dass die Schleifteller f\u00fcr eine F\u00f6rdereinrichtung mit Keilriemen und F\u00fchrungsleiste eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie in den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 gezeigten Schleifkl\u00f6tze mit Sisal sind nicht mit der Erfindung wesensgleich. Die Schutzanspr\u00fcche setzen voraus, dass die St\u00fctzelemente als St\u00fctzvliese ausgebildet sind, da sich Vliesmaterial als besonders geeignet herausgestellt hat (vgl. Klagegebrauchsmuster, Abs. [0016], [0017]). Davon gehen auch die Parteien \u00fcbereinstimmend aus. Zwischen den Parteien ist \u00fcberdies unstreitig, dass es sich bei Sisal jedenfalls um ein ungeeignetes Material f\u00fcr einen Schleifklotz im Sinne der Schutzrechte handelt, da sich Sisal durch die Reibung beim Schleifbetrieb leicht entz\u00fcndet. Wird Sisal mit (gr\u00fcnem) Brandschutzmittel getr\u00e4nkt (vgl. Anlage B5.1), um die Brandgefahr zu reduzieren, werden die St\u00fctzelemente dagegen steif, so dass sich das Schleifergebnis verschlechtert.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nOb sich den Anlagen B5.1 bis B5.3 und B7 eine Benutzung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schleifkl\u00f6tze mit St\u00fctzvliesen entnehmen l\u00e4sst, kann offen bleiben. Jedenfalls l\u00e4sst sich die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit solcher Schleifkl\u00f6tze mit St\u00fctzvliesen nicht feststellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit gen\u00fcgt die Feststellung einer nicht zu entfernten M\u00f6glichkeit, dass beliebige Dritte und damit auch andere Fachleute zuverl\u00e4ssige ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erhalten haben. Dabei kommt es darauf an, welcher Schluss aus den gesamten Umst\u00e4nden des Einzelfalls nach der Lebenserfahrung f\u00fcr das Bestehen einer solchen M\u00f6glichkeit zu ziehen ist (vgl. Benkard\/Melullies, 10. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn. 70a).<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Handlungen vorlagen, die geeignet waren, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl von Personen vor dem Priorit\u00e4tstag kundbar zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien von Vertraulichkeit ausgingen und das Wissen um das Wesen der Erfindung bis zur Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nicht weitergegeben haben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Wissen gemeinsam an einer Entwicklung beteiligter Personen ist in der Regel nicht f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestimmt, sondern wird von diesen bis zur Schaffung der Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung zur\u00fcckgehalten. Hier m\u00fcssen alle Beteiligten daher von einer Vertraulichkeit ausgehen. Gemeinsame Entwicklungen sind regelm\u00e4\u00dfig durch ein beiderseitiges Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg gepr\u00e4gt. Das wird auch ohne ausdr\u00fcckliche Absprache in der Regel Vertraulichkeit der eingebrachten und neu gewonnen Erkenntnisse verlangen (Benkard\/Melullies, 10. Auflage, \u00a7 3 PatG Rn. 68a). Unstreitig haben die Beklagten die Schleifkl\u00f6tze an die Kl\u00e4gerin zur Erprobung und Verwendung in deren Bandschleifmaschinen geliefert. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sie zusammengearbeitet haben, um einen geeigneten Schleifklotz zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus sollte jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten die Zusammenarbeit in einer gesch\u00e4ftlichen Beziehung, n\u00e4mlich in der Lieferung der entwickelten Schleifkl\u00f6tze durch die Beklagten an die Kl\u00e4gerin resultieren. Es ist daher davon auszugehen, dass beide Parteien w\u00e4hrend ihrer Zusammenarbeit ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatten, die Erfindung bis zur tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Verwertung nicht der \u00d6ffentlichkeit preis zu geben. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin bestand ein Interesse daran, die Erfindung bis zur Anmeldung ihrer Schutzrechte geheim zu halten. Aus Sicht der Beklagten bestand ein Interesse, die Erfindung geheim zu halten, um sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin zu sichern.<\/p>\n<p>Dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien die Voraussetzungen einer gewerblichen Verwertung geschaffen wurden und daher nicht mehr von einer Vertraulichkeit ausgegangen werden musste, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der Kl\u00e4gerin mit den Beklagten \u00fcber das Versuchsstadium nicht hinausging. Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien wurde unstreitig beendet, ohne dass es zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Schleifkl\u00f6tze durch die Beklagten kam, wobei die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien streitig sind. Auch aus Anlage B7, Seite 6 \u2013 die einzige Rechnung aus der sich m\u00f6glicherweise eine Lieferung von Schleifkl\u00f6tzen mit Vliesen an die Kl\u00e4gerin ergibt \u2013, l\u00e4sst sich neben einer St\u00fcckzahl von lediglich zehn Schleifkl\u00f6tzen nur der Hinweis \u201eSonderpreis f\u00fcr Versuche!\u201c entnehmen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, die Kl\u00e4gerin selbst habe ihr Wissen vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben, indem sie die von der Beklagten entwickelten Schleifkl\u00f6tze mit Vlies kosteng\u00fcnstiger in einer Behindertenwerkstatt habe fertigen lassen, nur deshalb sei es nicht zu einer Serienfertigung bei der Beklagten bekommen. Ihrem Vortrag lie\u00df sich aber nicht entnehmen, ob tats\u00e4chlich und warum im Einzelnen eine Weitergabe von Informationen \u00fcber die Erfindung an die Behindertenwerkstatt erfolgte. Auf Nachfrage erkl\u00e4rten sie, der Wechsel zur Behindertenwerkstatt habe jedenfalls vor dem Priorit\u00e4tstag, etwa 2001 stattgefunden. Danach behaupteten sie, der Wechsel sei im Zeitraum 2002\/2003 vollzogen worden. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagten bestritten und erwidert, die patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform sei niemals in einer Behindertenwerkstatt gefertigt, allenfalls sei dort eine Endmontage vorgenommen worden. Im \u00dcbrigen habe der Grund f\u00fcr die Beendigung der Zusammenarbeit mit den Beklagten darin gelegen, dass deren Schleifkl\u00f6tze f\u00fcr ihre Maschinen nicht geeignet gewesen seien. Da die einzige Rechnung, aus der sich m\u00f6glicherweise eine Lieferung der Beklagten von Schleifkl\u00f6tzen mit Vlies an die Kl\u00e4gerin (Anlage B7, Seite 6) das Datum \u201e14.06.2004\u201c tr\u00e4gt und im \u00dcbrigen auf dieser Rechnung der Hinweis auf Versuche enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar, wie die Kl\u00e4gerin bereits 2001, 2002 oder 2003 in der Lage gewesen sein soll, einen Schleifklotz aus Vlies, der erfindungsgem\u00e4\u00df war und \u00fcberdies von den Beklagten entwickelt worden sein soll, bei einer Behindertenwerkstatt in Auftrag geben konnte. Die Beklagten haben diesen Widerspruch nicht aufzul\u00f6sen vermocht und \u00fcberdies keine ausreichende Tatsachengrundlage genannt, auf deren Basis Beweis erhoben werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten Wissen \u00fcber das Wesen der Erfindung vor Anmeldung des Klagegebrauchsmusters weitergegeben haben, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen. Der Anlage B14 (Schreiben der Beklagten an die J GmbH vom 07.11.2003) l\u00e4sst sich nicht entnehmen was genau geliefert wurde. Insbesondere ist in Anlage B14 von einer \u201eKette\u201c die Rede und nicht von einem Bandschleifer. Wie die Bearbeitungseinheiten auf der Kette befestigt sind, insbesondere, ob sie eine Nut aufweisen, die in eine F\u00fchrungsleiste eines Keilriemens eingreift, ist unklar. Hinzu kommt, dass sich die J GmbH in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung selbst nie auf ein Vorbenutzungsrecht berufen hat, sondern immer auf ein angebliches Vorbenutzungsrecht von L abgestellt hat. Aus den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben von der L GmbH &amp; Co KG an die J GmbH vom 26.11.2003 und vom 10.12.2003 ergibt sich die Ausgestaltung der gelieferten Profilschleifplatten auch nicht. Insbesondere enthalten diese Schreiben keinen Hinweis auf eine Ausgestaltung der St\u00fctzelemente aus Vlies. Gleiches gilt in Bezug auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 15.06.2011 an die M GmbH, die ohnehin deutlich nach der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgestellt wurde und damit allenfalls Indizwirkung entfaltet. Die Auftragsbest\u00e4tigung der N Kunststoff GmbH &amp; Co. KG vom 08.12.2010, die die Beklagten ebenfalls erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreicht haben, ist auch erst nach Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ausgefertigt worden. Ihr l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die Beklagten an N das Wesen der Erfindung weitergegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Schutzanspruchs 13 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Unstreitig ist dar\u00fcber hinaus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, zur Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Schutzanspruchs 1 verwendet zu werden. Auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung liegen vor. Insbesondere sind auch solche Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigt, die die Maschine, in der die Schleifbl\u00f6cke eingesetzt werden, von der Kl\u00e4gerin erworben haben. Zwar handelt es sich bei dem Wechsel der Schleifbl\u00f6cke um den Austausch von Verschlei\u00dfteilen, der auch nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmer grunds\u00e4tzlich nicht als Neuherstellung anzusehen ist. Allerdings treten die technischen Wirkungen im Wesentlichen in den Bearbeitungseinheiten in Erscheinung. Denn die konkrete Ausgestaltung der Bearbeitungseinheiten ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile urs\u00e4chlich (St\u00fctzelemente aus St\u00fctzvlies) und beeinflusst die Funktionsweise der Bearbeitungseinheiten (Verdrehsicherheit durch eine Nut, in die die F\u00fchrungsleiste des Keilriemens eingreift und dadurch gleichm\u00e4\u00dfiges und ablaufoptimiertes Bearbeitungsergebnis, vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0023]). Dar\u00fcber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Einsatz in den A-Metallbearbeitungsmaschinen der Kl\u00e4gerin bezogen werden und f\u00fcr andere Zwecke nicht geeignet sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht zu.<\/p>\n<p>Eine Erfindung kann nur vorbenutzen, wer im (geistigen) Besitz der Erfindung vor dem Tag der Anmeldung war. Im Fall g\u00fcltiger Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t ist der Priorit\u00e4tstag des Patents ma\u00dfgeblich (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 9, Fitzner, 4. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 2). Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist. Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig, wiederholbar auszuf\u00fchren. Daran fehlt es, wenn das technische Handeln noch im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Blo\u00df vage Vorstellungen von der technischen L\u00f6sung begr\u00fcnden noch keinen Erfindungsbesitz (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 9). Das Vorbenutzungsrecht steht nur demjenigen zu, der seinen Erfindungsbesitz im Inland bereits in die Tat umgesetzt hat. Das kann durch Benutzung oder durch dazu erforderliche Veranstaltungen geschehen. Unter eine \u201eBenutzung\u201c fallen die Benutzungsarten des \u00a7 9 PatG (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 10, 11).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus den Anlagen B3.1 bis B4.2, den Anlagen B8.1 bis B9 und den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 \u2013 soweit Bearbeitungseinheiten mit Sisal betroffen sind &#8211; ergibt sich nicht, dass die technische Lehre vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters objektiv fertig gewesen w\u00e4re und die Beklagten zu diesem Zeitraum die Erfindung subjektiv derart erkannt hatten, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Aus den zu der offenkundigen Vorbenutzung dargelegten Gr\u00fcnden ergibt sich aus den Anlagen vielmehr, dass die Beklagten vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters allenfalls vage Vorstellungen von den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bearbeitungseinheiten hatten. Insoweit wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis kann offen bleiben, ob sich aus den Anlagen B5.1 bis B5.3 sowie B7 ergibt, dass es vor der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters jedenfalls auch Ausf\u00fchrungen der Schleifkl\u00f6tze mit Schleifvliesen gegeben hat. Daf\u00fcr spricht der Lieferschein vom 14.06.2004 (Anlage B7), aus dem sich die Lieferung von zehn \u201eProfilschleifplatten \u201eO\u201c ergibt. Denn die Bezeichnung \u201eO\u201c k\u00f6nnte f\u00fcr Satinierlamellenscheiben hergestellt aus korund- oder sliziumcarbidbeschichteten Vliesmaterial\u201c stehen (vgl. Anlage B12, Seite 11 und Anlage B13, Seite 17). Offen bleiben kann auch, ob die Beklagten mit derartigen Schleifkl\u00f6tzen mit Vlies auch ihren Erfindungsbesitz bet\u00e4tigt haben.<\/p>\n<p>Denn selbst wenn mit den Schleifkl\u00f6tzen mit St\u00fctzvlies Erfindungsbesitz der Beklagten vorgelegen haben sollte und die Beklagten diesen Erfindungsbesitz durch die Lieferung von Schleifkl\u00f6tzen an die Kl\u00e4gerin bet\u00e4tigt haben sollten, ist ein Vorbenutzungsrecht zugunsten der Beklagten nicht zur Entstehung gelangt, weil im Zeitpunkt der Anmeldung \u2013 hier: der Anmeldung des Gebrauchsmuster beziehungsweise dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents \u2013 die Benutzung bereits wieder aufgegeben war.<\/p>\n<p>Der der Regelung des Vorbenutzungsrechts zugrunde liegende Zweck ist darin zu sehen, dass Kraft, Zeit und Kapital auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der ernstliche Wille, sie zu verwerten, durch &#8222;Veranstaltungen zur Benutzung&#8220; bet\u00e4tigt worden ist, nicht umsonst aufgewandt sein sollen und dass ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden soll. Daraus ergibt sich, dass ein Schutzbed\u00fcrfnis desjenigen, der eine Erfindung vor deren Anmeldung zum Patent benutzt hatte, nicht mehr besteht, wenn er die Benutzung im Zeitpunkt der Anmeldung endg\u00fcltig aufgegeben hat (BGH GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise). Die Anwartschaft auf das Vorbenutzungsrecht geht unter, und ein Vorbenutzungsrecht entsteht demnach nicht, wenn die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag freiwillig endg\u00fcltig oder f\u00fcr eine v\u00f6llig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben wird (BGH GRUR 1965, 411 \u2013 Lacktr\u00e4nkeeinrichtung; GRUR 1969, 35 \u2013 Europareise).<\/p>\n<p>Im Streitfall haben die Beklagten die Benutzung vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte jedenfalls f\u00fcr eine v\u00f6llig unbestimmte Zeit wieder aufgegeben. Ein Benutzungswille, die Benutzung fortzuf\u00fchren oder alsbald wieder aufzunehmen, in dem f\u00fcr das Vorbenutzungsrecht relevanten Zeitpunkt am 25.07.2005 l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin Anfang 2005 und damit etwa ein halbes Jahr vor dem Anmelde- und Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte, die Zusammenarbeit mit den Beklagten einstellte. F\u00fcr die Beklagten war ab diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann \u00fcberhaupt auf dem Markt ein Bedarf an Schleifkl\u00f6tzen mit St\u00fctzvliesen zur Verwendung auf Bandschleifmaschinen entstehen w\u00fcrde. Das gilt umso mehr, da sich die Kl\u00e4gerin ausweislich der vorgelegten Rechnungen (Anlage K7) in dem Zeitraum, als die Zusammenarbeit mit den Beklagten beendet wurde, noch im Versuchsstadium befand. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Zeit auf Seiten der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt entschieden war, ob Schleifkl\u00f6tze mit St\u00fctzelementen aus Vlies zum Einsatz kommen sollten und ob sie eine Nut aufweisen w\u00fcrden. Die Beklagten tragen insofern selbst vor, dass Bandschleifmaschinen der Kl\u00e4gerin auf dem Markt bekannt waren, sich aber noch nicht durchgesetzt hatten. Dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin Betreiber von Bandschleifmaschinen, die mit B\u00fcrsten arbeiteten und auf dem Markt bereits vorhanden waren, mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schleifkl\u00f6tzen mit St\u00fctzelementen aus Vlies zu beliefern, behaupten auch die Beklagten nicht. Dementsprechend greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, die weitere Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes sei lediglich von der Nachfrage der Kunden abh\u00e4ngig gewesen. Denn ob sich \u00fcberhaupt eine Nachfrage \u2013 und dann noch f\u00fcr Bearbeitungseinheiten mit Vlies statt Sisal \u2013 entwickeln w\u00fcrde und wann dies der Fall sein sollte, war zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar. Letztlich dauerte es selbst nach dem Vortrag der Beklagten bis zum Jahr 2010 und damit \u00fcber f\u00fcnf Jahre, bis die Beklagten die Benutzung wieder aufnahmen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten ihren Erfindungsbesitz bis zum 25.07.2005 anderweitig bet\u00e4tigten, ist nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten der J GmbH erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schleifkl\u00f6tze anboten oder lieferten. Dies ergibt sich auch nicht aus der Anlage B14. Was angebliche Lieferungen an die K B.V. angeht, ist unstreitig, dass keine Schleifkl\u00f6tze mit Nut geliefert wurden. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Fehlen einer offenkundigen Vorbenutzung Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAngesichts der unberechtigten unmittelbaren und mittelbaren Patent- und Gebrauchsmusterbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor Patenerteilung besteht ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc). F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht auf \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines R\u00fcckrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung der Beklagten entstandenen Anwaltskosten ist lediglich aus dem Hilfsantrag begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagten zu 1) und 2) haften aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG nicht als Gesamtschuldner f\u00fcr die jeweils durch die Abmahnung der anderen Beklagten entstandenen Anwaltskosten. Zwar sind beide Beklagten f\u00fcr den aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schaden verantwortlich und haften daher gem\u00e4\u00df \u00a7 840 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich als Gesamtschuldner. Gem\u00e4\u00df \u00a7 425 Abs. 1 BGB wirken jedoch \u2013 bis auf die in den \u00a7\u00a7 422 bis 424 BGB bezeichneten \u2013 Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverh\u00e4ltnis nichts anderes ergibt, nur f\u00fcr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Das gilt im vorliegenden Fall auch im Hinblick auf die Kosten einer Abmahnung. Diese sind zwar Teil des zu ersetzenden Schadens. Eine solche der Patentverletzung nachfolgende Schadensposition (Folgeschaden) ist jedoch erst durch die Tatsache entstanden, dass die Beklagten durch die Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin abgemahnt wurden. Die Abmahnung ist in den \u00a7\u00a7 422 bis 424 BGB nicht genannt. Auch aus dem deliktischen Schuldverh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagten ergibt sich nichts anderes. Denn auch die Wirkungen der Abmahnung treten nur gegen\u00fcber der Person ein, die abgemahnt wurde. Es ist nicht einzusehen, warum dem Gl\u00e4ubiger, der sich zur Abmahnung nur eines Gesamtschuldners entschlie\u00dft, mehrere Schuldner f\u00fcr den Ersatz der Abmahnkosten zur Verf\u00fcgung stehen sollten. Dass die Beklagte zu 2) die Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1) ist, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn man f\u00fcr die Haftung der Beklagten zu 2) aus \u00a7 128 HGB f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) Gesamtschuldnerschaft annehmen w\u00fcrde, haftet die Beklagte zu 1) jedenfalls nicht f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2). Auch eine Verurteilung der Beklagten nach Kopfteilen als Minus zur beantragten gesamtschuldnerischen Haftung kommt nicht in Betracht, weil die Einzelwirkung zu anderen Schadensbetr\u00e4gen f\u00fchrt, deren Aufteilung auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Gesamtforderung der Kammer nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag ist begr\u00fcndet. Die H\u00f6he der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden. Gegen einen Gegenstandswert von insgesamt 700.000,00 \u20ac bestehen keine Bedenken. Gleiches gilt f\u00fcr die Erhebung einer 1,8-Geb\u00fchr, die grunds\u00e4tzlich in Patentsachen nicht zu beanstanden ist (LG D\u00fcsseldorf; Urteil vom 17.04.2007, 4b O 70\/06). Setzt man f\u00fcr das Klagepatent \u2013 wie im ersten Abmahnschreiben \u2013 einen angemessenen Streitwert von 250.000,00 \u20ac in Bezug auf die Beklagte zu 1) an, erscheint es gerechtfertigt einen Streitwert von 150.000,00 \u20ac in Bezug auf das Klagepatent f\u00fcr die Beklagte zu 2) als der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu 1) anzusetzen. Hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters ist ein Streitwert von 180.000,00 \u20ac in Bezug auf die Beklagte zu 1) und ein Streitwert von 120.000,00 \u20ac hinsichtlich der Beklagten zu 2) angemessen. Diese Streitwerte zugrunde gelegt, ergibt sich ein Betrag von 4.075,40 \u20ac (2.253,00 \u20ac x 1,8 + 20 \u20ac) x 2 = 8.150,80 \u20ac f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Patents, ein Betrag von 3.470,40 \u20ac (1.928,00 \u20ac x 1,8) x 2 = 6.940,80 \u20ac f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen des Gebrauchsmusters und ein Betrag von 4.271,40 \u20ac (2.373,00 \u20ac x 1,8) x 2 = 8.542,80 \u20ac f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 2) wegen des Gebrauchsmusters und des Patents. Hiervon erfasst sind die geltend gemachten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 11.000,00 \u20ac (Beklagte zu 1)) und 7.000,00 \u20ac (Beklagte zu 2)). Die zweite Abmahnung war auch nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich. Mit dem ersten Abmahnungsschreiben wurde lediglich die Beklagte zu 1) und auch nur wegen Verletzung des Klagepatents abgemahnt. Das zweite Abmahnungsschreiben bezieht sich auf beide Beklagten und betrifft in Bezug auf die Beklagte zu 1) das Klagegebrauchsmuster und hinsichtlich der Beklagten zu 2) beide Schutzrechte. Den durch die getrennten Abmahnungen der Beklagten zu 1) geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten als bei einer Abmahnung entstanden, hat die Beklagte zu 1) hinzunehmen, da die Absicht der Kl\u00e4gerin, mit der Beklagten zu 1) auf die erste Abmahnung hin, zu einer Einigung zu gelangen und so die Kosten gering zu halten, ein vern\u00fcnftiger Grund f\u00fcr die Trennung der Abmahnung war.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Klagepatents liegt eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vor. In dem Einspruchsverfahren wurde der Einwand mangelnder Neuheit aufgrund offenkundiger Vorbenutzung als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen. Selbst wenn dieser Einwand in dem Einspruchsbeschwerdeverfahren Ber\u00fccksichtigung finden sollte, ist aus Gr\u00fcnden, die unter der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters angef\u00fchrt werden, ein Erfolg des Einspruchs jedenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO sind nicht dargetan worden, so dass eine Anwendung dieser Vorschrift ausscheidet.<\/p>\n<p>Streitwert: 700.000,00 \u20ac, wovon 70.000,00 \u20ac auf die gesamtschuldnerische Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02340 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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