{"id":1349,"date":"2014-10-16T17:00:54","date_gmt":"2014-10-16T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1349"},"modified":"2016-06-09T10:49:47","modified_gmt":"2016-06-09T10:49:47","slug":"4b-o-9513-knieentlastungsorthesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1349","title":{"rendered":"4b O 95\/13 &#8211; Knieentlastungsorthesen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02339<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 95\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 2 563 XXX (Klagepatent; Anlage PBP11) und des daraus abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 20 2011 110 239 (Klagegebrauchsmuster, Anlage PBP1), die jeweils die Bezeichnung \u201eOrthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung\u201c tragen. Aus diesen Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 18.03.2011 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.04.2010 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.11.2011 ver\u00f6ffentlicht. Am 18.09.2013 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Anmeldung f\u00fcr das Klagepatent abgezweigt und nimmt ebenfalls die Priorit\u00e4t vom 30.04.2010 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register des DPMA erfolgte am 25.02.2013, die Bekanntmachung am 18.04.2013.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beim DPMA die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt (vgl. Anlagenkonvolut B1), dem die Kl\u00e4gerin widersprochen hat. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen wortgleichen Schutzanspr\u00fcche 1 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer St\u00fctzeinrichtung, die in der Frontalebene L-f\u00f6rmig mit einem einen Fu\u00df der Person untergreifenden und einen Kontakt mit einer Lauffl\u00e4che (4) herstellenden Auflageschenkel (2) und einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung (7) ausgebildet ist, die mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar ist, wobei ein bei Belastung starres Winkelst\u00fcck am \u00dcbergang von dem Auflageschenkel (2) zur Schienenanordnung (7) ausgebildet ist und die Schienenanordnung (7) durch ein etwa in H\u00f6he des Kn\u00f6chelgelenks angeordnetes Drehgelenk (5) in einen zur seitlichen Anlage am Fu\u00df vorgesehenen Anlageschenkel (3) und in eine zur seitlichen Anlage am Unterschenkel und zur Aus\u00fcbung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehenen Schiene (6) unterteilt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Schiene (6) als federndes Element ausgebildet ist und dass das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel resultiert.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters) zeigen die Seitenansicht bzw. die perspektivische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Orthese:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Namen A Knieentlastungsorthesen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Deren Ausgestaltung l\u00e4sst sich dem als Anlage PBP5 vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten, der als Anlage PBP6 vorliegenden Gebrauchsanweisung sowie dem als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und im Vertrieb der vorbezeichneten Orthesen eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Insofern ist sie der Auffassung, die angegriffene Orthese verf\u00fcge sowohl \u00fcber eine federnd ausgebildete Schiene als auch \u00fcber ein bei Belastung starres Winkelst\u00fcck. Das Drehmoment resultiere aus einer eingestellten Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel. Die winkelstarre Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergebe sich notwendigerweise aus der starren und kn\u00f6chernen Struktur des Fu\u00dfes im Bereich des Fersenbeins bis zum Kn\u00f6chel. Eine Ver\u00e4nderung des Winkels von Auflageschenkel und Anlageschenkel bei Belastung sei bereits aus diesem Grunde nicht m\u00f6glich. Die Anordnung von Auflageschenkel und Anlageschenkel innerhalb eines Schuhs verhindere dar\u00fcber hinaus eine Bewegung des Anlageschenkels nach au\u00dfen. Insofern sei der Schuh funktionaler Teil der Orthese.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn Helmut Wagner, zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer St\u00fctzeinrichtung, die in der Frontalebene L-f\u00f6rmig mit einem einen Fu\u00df der Person untergreifenden und einen Kontakt mit einer Lauffl\u00e4che herstellenden Auflageschenkel und einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung ausgebildet ist, die mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar ist, wobei ein bei Belastung starres Winkelst\u00fcck am \u00dcbergang von dem Auflageschenkel zur Schienenanordnung ausgebildet ist und die Schienenanordnung durch ein etwa in H\u00f6he des Kn\u00f6chelgelenks angeordnetes Drehgelenk in einen zur seitlichen Anlage am Fu\u00df vorgesehenen Anlageschenkel und in eine zur seitlichen Anlage am Unterschenkel und zur Aus\u00fcbung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehenen Schiene unterteilt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Schiene als federndes Element ausgebildet ist und das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel resultiert;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.10.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 03.12.2011, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu Ziffer e) bezogen auf das Klagepatent erst ab dem 18.10.2013 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.12.2011 bis zum 17.10.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 18.05.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.10.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. fallenden Orthesen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die unter Ziffer I.1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 25.02.2013, soweit auf das Klagegebrauchsmuster bezogen, bzw. seit dem 18.09.2013, soweit auf das Klagepatent bezogen, in Verkehr gebrachten Orthesen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Orthesen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2011 110 239 erkannt hat, aufgefordert werden, die Orthesen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Orthesen eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Orthesen nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche lediglich die aus der AT 25437 bekannte Lehre. Weder weise sie eine federnd ausgebildete Schiene noch ein starres Winkelst\u00fcck auf. Die auf das Kniegelenk wirkende Korrekturkraft werde nicht durch eine Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel, sondern durch eine elastische Verformung erzeugt, deren \u00fcberwiegender Teil darauf beruhe, dass sich der Winkel des Winkelst\u00fccks im \u00dcbergangsbereich von dem Auflageschenkel zu der Schienenanordnung ver\u00e4ndere. Die Korrekturkraft f\u00fcr den nicht belasteten Fu\u00df sei gleich Null. Sie werde erst durch das Auftreten des Fu\u00dfes auf den Untergrund und die Aufbringung des K\u00f6rpergewichts auf den Auflageschenkel erzeugt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, weil die Lehre des Schutzanspruchs 1 zum einen nicht ausf\u00fchrbar sei und zum anderen durch die AT 25437 (D1), die Orthesen gem\u00e4\u00df den Anlagen B7.1, B7.2 und B7.3 sowie durch zwei Fachartikel (D4, D5) neuheitssch\u00e4dlich offenbart sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung nicht zu (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. Abs. 3 S. 2, 140 b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Beklagte macht mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der schutzbeanspruchten Lehre.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent bzw. Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte Erfindung betrifft eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung, genauer einer X-Bein-Stellung oder einer O-Bein-Stellung, die durch eine mediale oder laterale Verlagerung der frontalen Mittelachse des Knies gekennzeichnet ist (Anlage PBP1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>In der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift werden im Grundsatz zwei aus dem Stand der Technik bekannte Orthesenformen zur Behandlung der vorgenannten Beinfehlstellung beschrieben.<\/p>\n<p>Zum einen wurde im Stand der Technik eine Orthese verwendet, die sich \u00fcber die gesamte Au\u00dfenseite des Beines \u2013 mit einem Oberschenkelteil und einem Unterschenkelteil \u2013 erstreckt. Ober- und Unterschenkelteil sind dabei mittels eines Drehgelenkes in einem von 180\u00b0 abweichenden Winkel miteinander verbunden, woraus ein Drehmoment zur Korrektur der Beinfehlstellung generiert wird (Anlage PBP1 Abs. [0003]). Als nachteilig hieran bezeichnet die Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift die erhebliche Gr\u00f6\u00dfe der Orthesen, die damit nicht nur aufw\u00e4ndig herzustellen sind, sondern auch das Erscheinungsbild des Tr\u00e4gers beeintr\u00e4chtigen (Anlage PBP1 Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Daher wurden im Stand der Technik zum anderen Orthesen vorgeschlagen, die lediglich am Fu\u00df und Unterschenkel angebracht sind. Die Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift verweist an dieser Stelle auf die AT 25437. Die dort beschriebene Orthese generiert ein auf das Kniegelenk wirkendes Drehmoment dergestalt, dass die Belastung des Auflageschenkels der Orthese mit dem K\u00f6rpergewicht des Tr\u00e4gers beim Gehen oder Stehen genutzt wird. Die Wirksamkeit der Orthese beruht darauf, dass der Auflageschenkel einen Winkel mit der Laufl\u00e4che bildet und somit au\u00dfermittige Anlagepunkte auf der Lauffl\u00e4che aufweist. Bei einer Belastung des Auflageschenkels mit dem K\u00f6rpergewicht des Tr\u00e4gers zieht die Schienenanordnung entweder vom Unterschenkel weg oder dr\u00fcckt gegen diesen. Dabei ist die Schienenanordnung mit dem Auflageschenkel als starrer, verschwenkbarer Hebel ausgestaltet. Die Wirkungsweise der Orthese kann anschaulich anhand der nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der AT 25437 nachvollzogen werden:<\/p>\n<p>Als nachteilig bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Wirkung der Orthese von dem K\u00f6rpergewicht des Tr\u00e4gers abh\u00e4ngt und zudem die Verschwenkung des Auflageschenkels beim Belasten auf der Lauffl\u00e4che zu einer Verschwenkung des Fu\u00dfes relativ zum Unterschenkel im Kn\u00f6chelgelenk f\u00fchrt. Aus diesen Gr\u00fcnden sei die beschriebene L\u00f6sung von der Fachwelt als untauglich angesehen worden. (Anlage PBP1 Abs. [0005])<\/p>\n<p>Den Schutzrechten liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person so auszubilden, dass die Orthese weniger aufw\u00e4ndig und auff\u00e4llig gestaltet werden kann (Anlage PBP1 Abs. [0007]) und zugleich ein Drehmoment auf das Kniegelenk ausge\u00fcbt wird, das nicht allein vom K\u00f6rpergewicht des Tr\u00e4gers generiert wird und wobei eine Verschwenkung des Fu\u00dfes gegen\u00fcber dem Unterschenkel im Kn\u00f6chelgelenk so weit wie m\u00f6glich vermieden wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Patent- bzw. Schutzanspruchs 1 geschehen. Die Merkmale k\u00f6nnen wie nachstehend gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Orthese zur Korrektur einer Beinfehlstellung einer Person mit einer St\u00fctzeinrichtung<br \/>\n2. Die St\u00fctzeinrichtung<br \/>\na. ist in der Frontalebene L-f\u00f6rmig ausgebildet,<br \/>\nb. weist einen einen Fu\u00df der Person untergreifenden Auflageschenkel (2) auf und<br \/>\nc. ist mit einer seitlich am Bein nach oben ragenden Schienenanordnung (7) ausgebildet.<br \/>\n3. Der Auflageschenkel (2) stellt den Kontakt mit einer Lauffl\u00e4che (4) her.<br \/>\n4. Die Schienenanordnung<br \/>\na. ist mit einer Befestigungseinrichtung mit dem Unterschenkel der Person verbindbar<br \/>\nb. ist durch ein Drehgelenk (5) in einen Anlageschenkel (3) und in eine Schiene (6) unterteilt.<br \/>\n5. Das Drehgelenk (5) ist etwa in H\u00f6he des Kn\u00f6chelgelenks angeordnet.<br \/>\n6. Der Anlageschenkel (3) ist zur seitlichen Anlage am Fu\u00df und die Schiene ist zur seitlichen Anlage am Unterschenkel vorgesehen.<br \/>\n7. Die Schiene (6)<br \/>\na. ist zur Aus\u00fcbung eines Drehmoments auf den Unterschenkel vorgesehen und<br \/>\nb. ist als federndes Element ausgebildet.<br \/>\n8. Das Drehmoment resultiert aus einer eingestellten Vorspannung des federnden Elements relativ zum Unterschenkel.<br \/>\n9. Ein bei Belastung starres Winkelst\u00fcck ist am \u00dcbergang von dem Auflageschenkel (2) zur Schienenanordnung (7) ausgebildet.<\/p>\n<p>Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Orthese bzw. ihre St\u00fctzeinrichtung besteht hiernach \u2013 von unten nach oben betrachtet \u2013 aus den folgenden Bauteilen: Einem Auflageschenkel, einem Anlageschenkel, einem Drehgelenk und einer Schiene. Au\u00dferdem gibt es noch ein Winkelst\u00fcck und eine Befestigungseinrichtung. Anlageschenkel und Schiene sind \u00fcber das Drehgelenk miteinander verbunden und bilden zusammen die Schienenanordnung. Das Winkelst\u00fcck ist am \u00dcbergang vom Auflageschenkel zur Schienenanordnung ausgebildet und stellt letztlich die Verbindung zwischen den beiden Bauteilen her.<\/p>\n<p>Die Funktion des Auflageschenkels besteht darin, zum einen als Auflagefl\u00e4che f\u00fcr den Fu\u00df des Benutzers zu dienen (Merkmal 2.b) und zum anderen den Kontakt mit der Lauffl\u00e4che herzustellen (Merkmal 3). Die Schienenanordnung soll seitlich am Bein nach oben ragen (Merkmal 2.c), woraus sich zusammen mit der Auflagefl\u00e4che die charakteristische L-Form der St\u00fctzfl\u00e4che ergibt (Merkmal 2.a). Dabei dienen der Anlageschenkel der seitlichen Anlage am Fu\u00df und die Schiene der seitlichen Anlage am Unterschenkel (Merkmal 6). Dementsprechend befindet sich das Drehgelenk in H\u00f6he des Kn\u00f6chelgelenks (Merkmal 5). Es soll die Beweglichkeit des Fu\u00dfes im Verh\u00e4ltnis zum Unterschenkel um die Achse senkrecht zur Sagittalebene erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Schiene hat die Aufgabe, ein Drehmoment auf den Unterschenkel auszu\u00fcben (Merkmal 7.a). Dabei soll das Drehmoment aus einer eingestellten Vorspannung der Schiene relativ zum Unterschenkel resultieren (Merkmal 8). Zu diesem Zweck muss die Schiene als federndes Element, das hei\u00dft elastisch, ausgebildet sein (Merkmal 7.b). Ist die Orthese angelegt und die Schiene am Unterschenkel befestigt, erzeugt sie aufgrund der Vorspannung gegen den Unterschenkel eine Korrekturkraft. Hierin liegt der Kern der Erfindung und der wesentliche Unterschied zu der in der AT 25437 gezeigten Schiene.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber soll das zwischen Schienenanordnung und Auflageschenkel angeordnete Winkelst\u00fcck (auch) bei Belastung starr ausgebildet sein (Merkmal 9). Das bedeutet zugleich, dass sich der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel selbst dann nicht \u00e4ndert, wenn der Auflageschenkel mit dem Gewicht des Benutzers belastet wird. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des geltend gemachten Patent- bzw. Schutzanspruchs, sondern ergibt sich auch aus der Beschreibung (vgl. insbesondere Anlage PBP1 Abs. [0009] und Abs. [0015]) und der Funktion dieses Merkmals. Diese besteht darin, eine Krafteinwirkung auf den Fu\u00df und damit ein Verschwenken des Fu\u00dfes im Verh\u00e4ltnis zum Unterschenkel zu vermeiden. Daf\u00fcr muss sich das Fu\u00dfteil, bestehend aus Auflage- und Anlageschenkel, im Verh\u00e4ltnis zum Fu\u00df in einer relativ festen Position befinden.<\/p>\n<p>Anders als im Stand der Technik wird das f\u00fcr die Korrektur der Beinfehlstellung erforderliche Drehmoment \u00fcber die Vorspannung der Schiene auf den Unterschenkel gebracht und nicht \u00fcber die Hebelwirkung des Auflageschenkels. Im \u00dcbrigen nimmt die technische Lehre des Klagepatents aber den Stand der Technik auf und sieht vor, dass der Auflageschenkel und der Anlageschenkel in einem festen Winkel zueinander stehen. Ist in der Anwendungssituation der Auflageschenkel im Wesentlichen zur horizontalen Auflage auf der Lauffl\u00e4che ausgebildet, \u00e4ndert sich der Winkel des Auflageschenkels relativ zur Lauffl\u00e4che nicht, wenn der Auflageschenkel mit dem Gewicht des Benutzers belastet wird. Stattdessen resultiert das Drehmoment zur Korrektur der Beinfehlstellung aus der federnden Anordnung der Schiene oberhalb des Drehgelenks (Anlage PBP1 Abs. [0010]). Der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel bleibt dabei unver\u00e4ndert. Im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels wird dies noch einmal ausdr\u00fccklich beschrieben: Die von der Schiene ausge\u00fcbte Korrekturkraft wirkt erst oberhalb des Drehgelenks auf den Unterschenkel. Demgem\u00e4\u00df wird die Stellung des Fu\u00dfes in dem Fu\u00dfteil bzw. relativ zur Lauffl\u00e4che nicht beeinflusst (Anlage PBP1 Abs. [0025]). Auch wenn diese Ausf\u00fchrungen der Erl\u00e4uterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels dienen, geben sie doch das allgemeine, der Erfindung zugrunde liegende Funktionsprinzip wieder, das in den Merkmalen des Klagepatentanspruchs bzw. Schutzanspruchs \u2013 insbesondere in den Merkmalen 7 bis 9 \u2013 seinen Niederschlag gefunden hat:<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der Anspr\u00fcche ist die Schiene, nicht die Schienenanordnung oder der Anlageschenkel, federnd ausgebildet (Merkmal 7.b). Zur Erzeugung der Vorspannung bedarf es eines Gegenlagers im unteren Bereich der Orthese. Aus der Beschreibung der Schutzrechte ergibt sich, dass sich das Gegenlager in H\u00f6he des Drehgelenks befindet, jedenfalls aber im oberen Bereich des Anlageschenkels. Denn der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel ist unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Belastung starr (Merkmal 9). W\u00e4re der Anlageschenkel ebenso federnd ausgebildet wie die Schiene, leistete auch der Anlageschenkel ganz oder teilweise einen Beitrag zur Vorspannung. Dann aber bef\u00e4nde sich das Gegenlager unterhalb des Drehgelenks und damit unterhalb des Kn\u00f6chels, u.U. sogar im Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel. Infolgedessen w\u00fcrde durch die Vorspannung eine Kraft auf den Fu\u00df wirken, die dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass dieser in seiner Stellung zum Unterschenkel verschwenkt und die Korrekturkraft kompensiert w\u00fcrde (vgl. Anlage PBP1 Abs. [0025]). Stattdessen kann der Fu\u00df infolge des starren Winkelst\u00fccks bei entsprechend ausgerichtetem Auflageschenkel auch im Fall der Belastung in seiner urspr\u00fcnglichen Position verbleiben und die Korrekturkraft dort wirken, wo sie wirken soll.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.10.2014 eingewandt hat, eine vollst\u00e4ndig starre Ausf\u00fchrung des Winkelst\u00fcckes sei technisch kaum m\u00f6glich und in dem hier ma\u00dfgeblichen Anwendungsbereich auch gar nicht erw\u00fcnscht, kann diese \u2013 durchaus nachvollziehbare \u2013 Argumentation jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, jede beliebige Ausgestaltung des Winkelst\u00fccks f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 9 ausreichen zu lassen. Vielmehr ist diesem Merkmal das Erfordernis einer unterschiedlichen Ausgestaltung von Schiene und Winkelst\u00fcck zu entnehmen. W\u00e4hrend n\u00e4mlich die Schiene federnd ausgebildet sein soll, soll das Winkelst\u00fcck demgegen\u00fcber gerade nicht (so) federnd, sondern eben starr ausgestaltet sein. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den vorstehend ausf\u00fchrlich dargestellten Funktionen der beiden Bauteile.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiter meint, f\u00fcr die Ausbildung eines bei Belastung starren Winkelst\u00fccks gen\u00fcge es, wenn diese sich einerseits aus der starren und kn\u00f6chernen Struktur des Fu\u00dfes ergebe, an dem der Anlageschenkel nach innen anliege, und andererseits aus der Verwendung der Orthese mit einem Schuh, an dem der Anlageschenkel nach au\u00dfen anliege, gibt es hierf\u00fcr weder in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung der Schutzrechte irgendwelche Anhaltspunkte. Die Starrheit ist eine implizite Eigenschaft des Winkelst\u00fccks. Sie soll nach den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen nicht erst in der Tragesituation durch weitere Hilfsmittel erzeugt werden. Merkmal 9 stellt nicht auf die Tragesituation der Orthese, sondern auf deren Belastung mit dem K\u00f6rpergewicht ab.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen d\u00fcrfte selbst f\u00fcr den Nichtfachmann klar sein, dass der Fu\u00df niemals so fest im Schuh sitzt, dass der Anlageschenkel im Verh\u00e4ltnis zum Fu\u00df v\u00f6llig fixiert ist. Vielmehr erscheint es auch in der Tragesituation im Schuh durchaus denkbar, dass im entlasteten Zustand aufgrund der Kraft der Vorspannung der Anlageschenkel und damit \u00fcber das starre Winkelst\u00fcck auch der Auflageschenkel geringf\u00fcgig aus der Idealposition heraus bewegt werden. Wird nun der Auflageschenkel mit dem K\u00f6rpergewicht belastet, wird er auf die Lauffl\u00e4che und zugleich der Anlageschenkel aufgrund des starren Winkelst\u00fccks in die urspr\u00fcngliche Idealposition zur\u00fcck gedr\u00fcckt. Diese unwesentliche Hebelwirkung durch \u00c4nderung des Winkels des Fu\u00dfteils in der Frontalebene unter Gewichtsbelastung nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre hin (so jedenfalls Anlage PBP1 Abs. [0009] und [0015]). Die \u00c4nderung des Winkels zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel, wenn der Auflageschenkel belastet wird, ist \u2013 wie sich aus dem Merkmal 9 ergibt \u2013 hingegen nicht erw\u00fcnscht. F\u00fcr eine andere Auslegung enth\u00e4lt auch die Beschreibung der Schutzrechte keine Anhaltspunkte. Insbesondere erw\u00e4hnt diese immer nur eine geringe Winkelver\u00e4nderung zwischen dem Auflageschenkel und der Lauffl\u00e4che (bspw. Anlage PBP1 Abs. [0009]), nicht aber zwischen dem Auflageschenkel und dem Anlageschenkel.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der schutzbeanspruchten Lehre keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar ist die Schiene federnd ausgebildet und kann mit Vorspannung eingestellt werden, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durchaus den in den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten zum Ausdruck kommenden Erfindungsgedanken nutzt, anhand des als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Musters konnte sich die Kammer aber davon \u00fcberzeugen, dass das Winkelst\u00fcck nicht im Sinne des Merkmals 9 starr ausgebildet ist. Vielmehr ist sowohl der Anlageschenkel als auch die oberhalb des Drehgelenkes angeordnete Schiene aus Flachstahl bzw. -eisen hergestellt, der mit Kunststoff ummantelt ist. Dass diesen beiden Bauteilen eine wesentlich unterschiedliche federnde Wirkung zukommen w\u00fcrde, konnte die Kammer nicht feststellen. Dies ist auch von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen worden. Vielmehr hat die Kammer anhand des als Anlage PBP7 zur Akte gereichten Musters festgestellt, dass sich \u2013 bei Belastung des Auflageschenkels mit dem K\u00f6rpergewicht des Tr\u00e4gers \u2013 die gesamte Schienenanordnung nach au\u00dfen bewegen l\u00e4sst, wenn an deren oberem Ende ein Druck nach au\u00dfen ausge\u00fcbt wird. In der Folge \u00e4ndert sich der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel.<\/p>\n<p>Etwas anderes l\u00e4sst sich auch den Anlagen PBP5 und PBP6 nicht entnehmen. Soweit dort von einer Vorspannung der Orthese die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass allein die Schiene vorgespannt ist. Die Beschreibung kann ebenso dahingehend verstanden werden, dass zugleich auch der Anlageschenkel federnd ausgestaltet ist und an der Vorspannung teilnimmt, so dass der Winkel zwischen Auflageschenkel und Anlageschenkel ver\u00e4nderlich ist. Erzeugt wird die Vorspannung f\u00fcr die Korrekturkraft \u2013 so die als Anlage PBP6 vorgelegte Gebrauchsanweisung \u2013 durch das korrekte Anrichten der Kn\u00f6chel- und Seitenschiene.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02339 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 95\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1349","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1349","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1349"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1349\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1350,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1349\/revisions\/1350"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1349"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1349"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1349"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}