{"id":1347,"date":"2014-05-22T17:00:57","date_gmt":"2014-05-22T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1347"},"modified":"2016-04-21T13:52:35","modified_gmt":"2016-04-21T13:52:35","slug":"4b-o-9512-zugriffssteuerung-auf-fernsehprogramme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1347","title":{"rendered":"4b O 95\/12 &#8211; Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02248<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Mai 2014, Az. 4b O 95\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents 0 900 XXX B1 (Klagepatent, Anlage K3), das die Bezeichnung \u201eA\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.05.1997 unter Inanspruchnahme einer amerikanischen Priorit\u00e4t vom 29.05.1996 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 10.03.1999. Am 16.11.2011 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der das Verfahren beschreibende Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, das die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\nVerwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;<br \/>\nSpeichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;<br \/>\nAnzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;<br \/>\nVerwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;<br \/>\nZugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nAuffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nEmpfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;<br \/>\nim Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird; und<br \/>\nNeuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.<\/p>\n<p>Der ebenfalls in diesem Rechtsstreit geltend gemachte, die Vorrichtung beschreibende Anspruch 11 des Klagepatents lautet in der vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlichten deutschen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit<br \/>\neinem Anzeigebildschirm;<br \/>\neiner Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung ausgelegt ist, um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren, um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;<br \/>\neinem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums;<br \/>\neiner Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm;<br \/>\neiner Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder zum Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms;<br \/>\neiner Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\neiner Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers, an dem Bildschirm ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\neiner Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;<br \/>\neiner Einrichtung zum \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird; und<br \/>\neiner Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt die schematische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fernsehsystems.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) hat unter dem 16.08.2011 beim Europ\u00e4ischen Patentamt Einspruch gegen das Klagepatent erhoben (Anlagenkonvolut B10), \u00fcber den das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) ist ein international agierendes Elektronikunternehmen, das unter anderem Fernseher und Set-Top-Boxen (insbesondere Receiver) der Marke \u201eB\u201c herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 2). Bei ihr handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2). Die Fernsehger\u00e4te und Receiver der Marke \u201eB\u201c werden unter anderem \u00fcber gro\u00dfe Elektronikfachm\u00e4rkte wie z.B. C und D bundesweit vertrieben.<\/p>\n<p>Konkret angegriffen werden von der Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage das Fernsehger\u00e4t \u201eB E\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie der Receiver \u201eB F\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) und die entsprechenden, im Hinblick auf die behauptete Patentverletzung technisch identischen Fernsehger\u00e4te und Receiver aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K10 vorgelegten Liste.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I wird in der als Anlage K13 vorgelegten Bedienungsanleitung genauer erl\u00e4utert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich um einen Receiver zum Fernsehempfang mittels Satellitensignal. Er nimmt von einem Satelliten empfangene Bild- und Tonsignale auf und gibt diese als Bildinformation an ein angeschlossenes Ausgabeger\u00e4t, etwa einen Fernseher, weiter.<\/p>\n<p>Die vorbezeichneten Ger\u00e4te wurden von der Beklagten zu 2) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt und von der Beklagten zu 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Einfuhr, im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Insofern ist sie der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 11 Gebrauch. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht die Kl\u00e4gerin eine unmittelbare, hilfsweise eine mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 2) beherrsche die Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1). Letztere sei in ihrer Vertriebst\u00e4tigkeit von den Entscheidungen der Beklagten zu 2) abh\u00e4ngig. Entsprechend sei die Beklagte zu 2) auch f\u00fcr den Vertrieb der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Fernsehger\u00e4te und Receiver verantwortlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der englische Begriff \u201emodifying\u201c in den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcchen beschreibe jedwede Zustands- oder Funktions\u00e4nderung. Eine \u00c4nderung des Blockierkriteriums dergestalt, dass dieses vor\u00fcbergehend gel\u00f6scht werde, verlange die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Das Blockierkriterium werde bei der Eingabe des korrekten Passworts lediglich \u201eumgangen\u201c bzw. \u201edeaktiviert\u201c, ohne dass dies aber mit einem L\u00f6schvorgang im Speicher verbunden w\u00e4re. Entsprechend sei der Begriff \u201erestoring\u201c lediglich im Sinne eines \u201eWiederherstellens\u201c der Zugangssperre zu verstehen. Insofern reiche es zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus, dass der Zuschauer nach der Eingabe des korrekten Passwortes eine gesperrte Sendung anschauen k\u00f6nne und nach dem Wegschalten erneut zur Eingabe des Passwortes aufgefordert werde, wenn er die zuvor entsperrte Sendung wieder anw\u00e4hle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) eine Vorrichtung zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit<br \/>\neinem Anzeigebildschirm;<br \/>\neiner Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung ausgelegt ist, um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren, um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;<br \/>\neinem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums;<br \/>\neiner Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm;<br \/>\neiner Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder zum Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms;<br \/>\neiner Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\neiner Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers, an dem Bildschirm ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\neiner Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;<br \/>\neiner Einrichtung zum \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut wird; und<br \/>\neiner Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>b) ein Verfahren zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents anzuwenden oder Dritten zur Anwendung anzubieten, das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;<br \/>\nSpeichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;<br \/>\nAnzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;<br \/>\nVerwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;<br \/>\nZugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nAuffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nEmpfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;<br \/>\nim Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut wird; und<br \/>\nNeuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Fernsehger\u00e4te, Receiver und\/oder Videorecorder in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn diese zum Durchf\u00fchren eines Verfahrens zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, im Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents geeignet sind,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums, um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden, wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist;<br \/>\nSpeichern des Blockierkriteriums in einem Speicher;<br \/>\nAnzeigen von Fernsehprogramminformationen, die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten, an einem Bildschirm;<br \/>\nVerwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zum Schauen oder Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms zu akzeptieren;<br \/>\nZugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nAuffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt;<br \/>\nEmpfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist;<br \/>\nim Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut wird; und<br \/>\nNeuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher, nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 16.12.2011 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend in Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.12.2011 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das Folgendes beinhaltet:<\/p>\n<p>a) die Anzahl und Zeiten der Anwendungen des Verfahrens,<br \/>\nb) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten der Anwendung des Verfahrens und der erzielte Gewinn;<\/p>\n<p>4. jeweils durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 16.12.2011 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>5. die vorstehend unter Ziffer I.1.a) beschriebenen und seit dem 16.12.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 900 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1.a) beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin seit dem 16.12.2011 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise die Verhandlung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen das EP 0 900 XXX gerichteten Einspruch oder dessen anderweitige Erledigung auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unterscheide generell zwischen einem Verteilerzentrum und den Ger\u00e4ten am Empfangsort. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verteilerzentrum stelle Programminformationen zusammen, die an die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ger\u00e4te am Empfangsort weitergeleitet w\u00fcrden. Diese wiederum k\u00f6nnten sodann aus den vom Verteilerzentrum \u00fcbermittelten Daten eine Fernsehprogrammorientierungshilfe erstellen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere insoweit ein in sich aufeinander abgestimmtes System von Verteilerzentrum und Ger\u00e4ten am Empfangsort mit entsprechender Software. Weiter sind die Beklagten der Auffassung, bei den Fernsehprogramminformationen m\u00fcsse es sich um Daten handeln, die nicht von der Sendestation eines Fernsehsenders, sondern vom Verteilerzentrum \u00fcbersandt worden seien. Es handele sich insofern um die Daten mehrerer Fernsehstationen, die vom Verteilerzentrum geb\u00fcndelt \u00fcbermittelt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund handele es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht um erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4te am Empfangsort. Denn zum einen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht die Auswahl zwischen verschiedenen Kriterien zur Sperrung bestimmter Sendungen erlauben, zum anderen werde der angezeigte Programmf\u00fchrer \u2013 auch insoweit unstreitig \u2013 in den Ger\u00e4ten selbst generiert und nicht etwa von einem Verteilerzentrum \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u00c4nderung im Speicher vorgenommen, um das Ansehen eines Programms zu erm\u00f6glichen. Genauso wenig werde der Speicherplatz, welcher die Kriterien f\u00fcr die Sperrung beinhalte, wieder hergestellt, wenn das Ende des entsperrten Vorgangs erreicht sei. Vielmehr erlaube es die Software in der CPU ohne die \u00c4nderung des Speichers, dass nach der Eingabe eines korrekten Passwortes die Sendung angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz, R\u00fcckruf und Vernichtung (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Verfahren f\u00fcr die Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme sowie eine entsprechende Vorrichtung (Anlage K3 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Ausweislich der Klagepatentschrift war im Stand der Technik bekannt, Fernsehprogramminformationen in Textform auf dem Bildschirm anzuzeigen und so dem Fernsehzuschauer zu erm\u00f6glichen, anhand bestimmter Kriterien eine Programmauswahl zu treffen. (Anlage K3 Abs. [0002]). Beispielhaft nennt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die US 4 706 121 (Anlage B2), die ein System offenbart, mit dem eine automatische Programmauswahl sowie das automatische, unbeaufsichtigte Aufzeichnen von Programmen anhand von Fernsehprogramm-F\u00fchrungshilfen erm\u00f6glicht wird. Weiter war etwa aus der US 5 382 983 (Anlage B3) bekannt, den Zugriff auf einzelne Fernsehsendungen anhand von bestimmten Kriterien wie Programm, Sender oder Sendezeit zu sperren (sog. \u201eKindersicherungs-Einstellung\u201c oder auch \u201eElternkontrolle\u201c; Anlage K3 Abs. [0003]), wobei dies anhand der Eingabe eines bestimmten Codes bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund will die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) l\u00f6sen, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, durch die die aus dem Stand der Technik bekannten Programminformationssysteme mit den Systemen der Zugriffskontrolle kombiniert werden. Auf diese Weise soll die Zugriffssteuerung benutzerfreundlicher gestaltet werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf Fernsehprogramme, das die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n1. Verwenden einer Vorrichtung an einem Empfangsort<br \/>\na. zum Akzeptieren einer Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums,<br \/>\nb. um zu blockieren, dass die Fernsehprogramme geschaut werden,<br \/>\nc. wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist,<br \/>\n2. Speichern des Blockierkriteriums in einem Speicher,<br \/>\n3. Anzeigen von Fernsehprogramminformationen,<br \/>\na. die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten,<br \/>\nb. an einem Bildschirm,<br \/>\n4. Verwenden der Vorrichtung an dem Empfangsort, um eine Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen zu akzeptieren<br \/>\na. zum Schauen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms oder<br \/>\nb. zum Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms,<br \/>\n5. Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt,<br \/>\n6. Auffordern eines Zuschauers, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt,<br \/>\n7. Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist,<br \/>\n8. im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher und Zulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird, und<br \/>\n9. Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher,<br \/>\na. nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder<br \/>\nb. nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.<\/p>\n<p>In Anspruch 11 sieht das Klagepatent eine entsprechende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Aus\u00fcben von Zugriffssteuerung auf ein Fernsehprogramm mit<br \/>\n1. einem Anzeigebildschirm<br \/>\n2. einer Vorrichtung an einem Empfangsort, wobei die Vorrichtung dazu ausgelegt ist,<br \/>\na. um eine Zuschauer-Eingabe eines Kriteriums zu akzeptieren,<br \/>\nb. um zu blockieren, dass Fernsehprogramme geschaut werden,<br \/>\nc. wobei das Blockierkriterium eines von Zeit, Bewertung, Inhalt und Kanal ist,<br \/>\n3. einem Speicher zum Speichern des Blockierkriteriums,<br \/>\n4. einer Einrichtung zum Anzeigen von Fernsehprogramminformationen,<br \/>\na. die eine Vielzahl von Fernsehprogrammlisten enthalten,<br \/>\nb. in Orientierungshilfeformat an dem Bildschirm,<br \/>\n5. einer Einrichtung zum Verwenden der Vorrichtung zum Akzeptieren einer Zuschauerauswahl einer der angezeigten Listen<br \/>\na. zum Schauen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms oder<br \/>\nb. zum Aufzeichnen eines von der Liste repr\u00e4sentierten Fernsehprogramms,<br \/>\n6. einer Einrichtung zum Zugreifen auf das gespeicherte Blockierkriterium im Speicher, um festzustellen, ob das von der ausgew\u00e4hlten Liste repr\u00e4sentierte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt,<br \/>\n7. einer Einrichtung zum Auffordern eines Zuschauers an dem Bildschirm, ein Passwort einzugeben, wenn das Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt,<br \/>\n8. einer Einrichtung zum Empfangen und Verarbeiten eines eingegebenen Passworts, um zu bestimmen, ob es ein korrektes Passwort ist,<br \/>\n9. einer Einrichtung zum \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher, im Ansprechen auf die Eingabe eines korrekten Passworts, um zuzulassen, dass das Programm geschaut oder aufgezeichnet wird, und<br \/>\n10. einer Einrichtung zum Neuspeichern des Blockierkriteriums im Speicher,<br \/>\na. nachdem das Programm zu Ende ist, wenn das Programm zum Aufzeichnen bestimmt war, oder<br \/>\nb. nach dem Abschalten eines vorher gesperrten Kanals, auf dem das Programm ausgestrahlt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I macht von der Lehre der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 11 keinen Gebrauch, weil jedenfalls die Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. die Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas in den Merkmalen 8 und 9 des Patentanspruchs 1 bzw. den Merkmalen 9 und 10 des Patentanspruchs 11 erw\u00e4hnte Blockierkriterium wird in Merkmal 1.a) bis c) des Klagepatentanspruchs 1 bzw. 2.a) bis c) des Klagepatentanspruchs 11 n\u00e4her beschrieben. Hiernach betrifft das Blockierkriterium die Zeit, die Bewertung, den Inhalt oder den Kanal. Der Zuschauer kann das Kriterium eingeben, um zu bewirken, dass bestimmte Fernsehprogramme, die dieses Kriterium erf\u00fcllen, nicht angeschaut werden k\u00f6nnen. Das angesprochene Ger\u00e4t muss die Zuschauereingabe akzeptieren und das Blockierkriterium nach Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 11 in einem Speicher abspeichern. Durch das Abspeichern des Blockierkriteriums in einem Speicher wird sichergestellt, dass das Blockierkriterium auch dann wirksam bleibt, wenn das Ger\u00e4t zwischenzeitlich ausgeschaltet wird. Wenn der Zuschauer ein bestimmtes Programm ausw\u00e4hlt, pr\u00fcft das Ger\u00e4t nach Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 11, ob das ausgew\u00e4hlte Programm das Blockierkriterium erf\u00fcllt. Ist dies der Fall, wird der Zuschauer zur Eingabe eines Passworts aufgefordert (Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs 11). Wenn das eingegebene Passwort korrekt ist, wird das Blockierkriterium im Speicher gem\u00e4\u00df Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 9 des Patentanspruchs 11 solcherma\u00dfen ge\u00e4ndert, dass das Programm angeschaut oder aufgezeichnet werden kann. Ist das Programm zu Ende oder wird von dem Kanal weggeschaltet, wird das Blockierkriterium gem\u00e4\u00df Merkmal 9 des Patentanspruchs 1 bzw. Merkmal 10 des Patentanspruchs 11 neu gespeichert. Der zuletzt beschriebene Schritt stellt sicher, dass der Zuschauer, wenn er das zuvor gesperrte Programm erneut aufruft, wieder zur Eingabe des Passworts aufgefordert wird.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch unterscheidet in seinem Wortlaut klar zwischen der Eingabe, dem Empfang und der Verarbeitung eines Passwortes (Merkmale 6, 7 und 8 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmale 7, 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 11) und dem Speichern und \u00c4ndern des Blockierkriteriums im Speicher (Merkmale 1, 2, 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. Merkmale 2, 3, 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11). Insofern ersch\u00f6pft sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 gerade nicht in einer reinen Passwortkontrolle.<\/p>\n<p>Die korrekte Eingabe des Passwortes bewirkt f\u00fcr sich genommen noch nicht die Freigabe des ausgew\u00e4hlten Fernsehprogramms. Es ist zus\u00e4tzlich erforderlich, dass das Blockierkriterium im Speicher ge\u00e4ndert wird. Dies macht es auch notwendig, das Blockierkriterium nach dem Ende des Programms oder nach dem Umschalten erneut zu speichern.<\/p>\n<p>Die reine Passwortkontrolle findet hingegen ausschlie\u00dflich an der Benutzeroberfl\u00e4che statt, die in der Klagepatentschrift im Einzelnen beschrieben wird. Ver\u00e4nderungen am Speicher betreffen demgegen\u00fcber Vorg\u00e4nge im Hintergrund, die der Benutzer nicht ohne weiteres wahrnimmt. Im Anspruch ist (in der englischen Originalfassung) insofern von \u201emodifying the blocking criterion in the memory\u201c und \u201erestoring the blocking criterion in the memory\u201c die Rede. Unabh\u00e4ngig davon, ob man den Begriff \u201erestoring\u201c an dieser Stelle mit \u201eWiederherstellen\u201c oder \u201eNeuspeichern\u201c \u00fcbersetzen will, bleibt jedenfalls das Erfordernis einer Modifizierung des Speichers.<\/p>\n<p>Dies muss nicht unbedingt dazu f\u00fchren, dass das Blockierkriterium im Speicher gel\u00f6scht wird. Das Blockierkriterium kann auch als Datensatz verstanden werden, dessen Inhalt infolge der korrekten Passworteingabe ge\u00e4ndert wird. Eine solche Modifikation des Speicherinhaltes kann entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung durchaus technisch sinnvoll sein, etwa wenn eine automatisierte \u00dcberpr\u00fcfung des Blockierkriteriums erfolgt. Ist das Blockierkriterium im Speicher ver\u00e4ndert, kann dadurch eine Passwortabfrage beispielsweise w\u00e4hrend einer laufenden Sendung vermieden werden. Eine solche automatisierte \u00dcberpr\u00fcfung des Blockierkriterium k\u00f6nnte beispielsweise erforderlich sein, um ein Programm in Abh\u00e4ngigkeit von der Zeit blockieren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin insbesondere aus den Abs\u00e4tzen 25 und 33 der Klagepatentschrift ableiten will, dass das Blockierkriterium im Fall der Eingabe des korrekten Passworts unver\u00e4ndert im Speicher erhalten bleibe, weil insoweit von einem \u201egesperrten Programm\u201c die Rede sei, \u00fcberzeugt dies nicht. Aus dem Zusammenhang der in Bezug genommenen Textstellen ergibt sich vielmehr, dass ein zuvor gesperrtes Programm gemeint ist, das durch die Eingabe des korrekten Passworts freigegeben wird. Die Klagepatentschrift verh\u00e4lt sich an dieser Stelle gerade nicht dazu, wie sich die Eingabe des Passwortes im Hintergrund auf das Blockierkriterium im Speicher auswirkt, sondern konzentriert sich auf die Beschreibung der Benutzeroberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Insofern hat die Kl\u00e4gerin schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche \u00c4nderungen im Speicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen werden, wenn ein korrektes Passwort eingegeben wird. F\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre reicht es aber nicht aus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch die Eingabe eines korrekten PIN-Codes ein gesperrter Kanal aufgerufen und die dort wiedergegebene Sendung angeschaut werden kann und der Zuschauer erneut zur Eingabe des Codes aufgefordert wird, wenn er von diesem Kanal wegschaltet und ihn im Anschluss neu aufruft. Denn hiermit wird eine reine Passwortkontrolle an der Benutzeroberfl\u00e4che des Ger\u00e4tes beschrieben, die nicht zwingend R\u00fcckschl\u00fcsse auf Vorg\u00e4nge im Speicher des Ger\u00e4tes zul\u00e4sst. Insofern hat die Beklagte vorgetragen, dass es die Software in der CPU der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ohne eine \u00c4nderung des Speichers erlaube, dass nach der Eingabe eines korrekten Passwortes eine Sendung angeschaut werde. Die Sperrung bestimmter Fernsehkan\u00e4le werde dadurch bewirkt, dass die Software f\u00fcr einen bestimmten Kanal dem booleschen Wert die Flagge \u201ewahr\u201c zuweise. Diese Zuweisung werde in der Folge nicht mehr ver\u00e4ndert. Insbesondere bleibe sie auch dann bestehen, wenn der Zuschauer durch die Eingabe eines korrekten PIN einen gesperrten Kanal aufrufe und das dortige Programm anschaue. Die Entsperrung des Kanals werde in diesem Fall ausschlie\u00dflich durch eine Passwortroutine bewirkt, bei der ein zuvor eingegebenes und gespeichertes Passwort mit einem dann auf Anfrage neu eingegebenen Passwort verglichen werde. Wenn die Werte \u00fcbereinstimmen, k\u00f6nne der gesperrte Kanal angeschaut werden. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere konnte sie keine Angaben dazu machen, was genau im Speicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I geschieht, wenn ein korrektes Passwort eingegeben wird. Damit aber ist die Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 bzw. der Merkmale 9 und 10 des Klagepatentanspruchs 11 nicht substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II. Auch sie macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da es jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 fehlt. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden, da sich die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre technisch nicht wesentlich unterscheiden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt auch die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte mittelbare Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass unklar ist, inwieweit die Beklagten das gesch\u00fctzte Verfahren tats\u00e4chlich selbst anwenden oder Dritten zur Anwendung anbieten, sind die angegriffenen Receiver nicht geeignet, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren, da es insoweit an einer Verwirklichung der Merkmale 8 und 9 des Klagepatentanspruchs 1 fehlt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02248 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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