{"id":1345,"date":"2014-09-02T17:00:01","date_gmt":"2014-09-02T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1345"},"modified":"2016-05-19T15:26:53","modified_gmt":"2016-05-19T15:26:53","slug":"4b-o-9413-sommergerste-4-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1345","title":{"rendered":"4b O 94\/13 &#8211; Sommergerste (4) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02286<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 94\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4572\">2 U 63\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen angeblicher Sortenschutzverletzung hinsichtlich der Sorte A auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Am 10.08.2007 erm\u00e4chtigte die B C GmbH die Kl\u00e4gerin, gerichtlich s\u00e4mtliche Rechte und Anspr\u00fcche des Z\u00fcchters, die diesem in Bezug auf die Vermehrung, den Vertrieb sowie die Aufbereitung der f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten Sorten zustehen, im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K1). Der Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus \u00a7 3 ihrer Satzung (vgl. Anlage K10). Die B C GmbH ist in den Anlagen K2 (Stand: 21.02.2012) und K9 (Stand: 2014) als Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin gelistet.<\/p>\n<p>In Anlage K3 (Auszug aus dem Register des gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 19.02.2008) ist die B C Ltd. als Z\u00fcchterin und Sortenschutzinhaberin der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte A aufgef\u00fchrt. In der \u201e\u00dcbertragung einer ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigung\u201c vom 18.03.2008\/25.03.2008 (Anlage K4) ist die \u201e\u00dcbertragung\u201c des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts f\u00fcr die Sorte A (einschlie\u00dflich der Rechte, die sich aus den Nachbaubestimmungen des SortG und der GemSortVO\/NachbauVO ergeben) f\u00fcr das Gebiet der BRD von der B C Ltd. als Sortenschutzinhaberin dieser Sorte an die B C GmbH festgehalten.<\/p>\n<p>Am 23.04.2012 erkl\u00e4rte die Beklagte zu 3) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, 250 dt A zur Nachsaat f\u00fcr das Fr\u00fchjahr 2012 zugekauft und verwendet zu haben (vgl. Anlage K5). Mit Schreiben vom 14.02.2013 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf, die Rechnung (1200357) vom 21.11.2012 in H\u00f6he von 2.250,00 \u20ac zu begleichen (vgl. Anlage K6). Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2013 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten u.a. auf, auf Grundlage der Erkl\u00e4rung vom 23.04.2012 (Anlage K5) 2.250,00 \u20ac Schadensersatz zu leisten, Rechnung zu legen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Beklagten beglichen die geforderte Schadensersatzforderung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Erm\u00e4chtigung in Anlage K1 sei durch den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B C GmbH, Herrn Dr. D, unterzeichnet worden, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung alleinvertretungsberechtigt gewesen sei (vgl. Anlage K8).<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragungsvereinbarung (Anlage K4) h\u00e4tten die vertretungsberechtigten Herren E und Dr. D unterzeichnet. Herr E sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung als Leiter der Abteilung \u201eF\u201c vertretungsberechtigt gewesen.<\/p>\n<p>Die B C GmbH sei auch heute noch Inhaberin des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts an der Sorte \u201eA\u201c. Die Vereinbarung \u00fcber die Einr\u00e4umung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrecht an der Sorte sei g\u00fcltig, sie sei nicht aufgek\u00fcndigt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die Beklagten zu 2) und zu 3) seien Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Die Beklagte zu 1) existiere auch noch, wie sich aus den Anlagen K5, K11 und K12 ergebe. Der Beklagte zu 2) sei daher nicht Einzelunternehmer, sondern betreibe zusammen mit dem Beklagten zu 3) die Beklagte zu 1).<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch sei nicht verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 am 23.04.2012 Kenntnis von der Entstehung des Auskunftsanspruchs erhalten und am 27.09.2013 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<\/p>\n<p>Erntegut der Sommergerstensorte \u201eA\u201c unter Verwendung von Vermehrungsmaterial dieser Sorte ohne Zustimmung der jeweiligen Sortenschutzinhaberin bzw. Inhaberin der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte zu erzeugen, wenn diese nicht Gelegenheit hatten, ihre Rechte im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen,<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, Rechnung \u00fcber die seit dem 25.03.2008 begangene Sortenschutzverletzung in Bezug auf die Sommergerstensorte \u201eA\u201c zu legen und der Kl\u00e4gerin Angaben zu machen \u00fcber Namen und Anschriften der Erzeuger, Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Materials oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und die Menge des hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Materials sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr das betreffende Material oder die betreffenden Dienstleistungen bezahlt wurden,<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin alle Sch\u00e4den zu ersetzen, die der B C GmbH durch die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden, abz\u00fcglich bereits gezahlter 2.250,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sie stellen in Abrede, dass die Erm\u00e4chtigung aus 2007 (vgl. Anlage K1) heute noch Bestand habe.<\/p>\n<p>Zudem sind sie der Auffassung, dass die Rechtsverfolgung im Rahmen des satzungsgem\u00e4\u00dfen Zweckes der Kl\u00e4gerin liege. Die Aufgabe der Kl\u00e4gerin sei auf die \u00dcberpr\u00fcfung von Vertr\u00e4gen mit Partnern der Z\u00fcchter einschlie\u00dflich des R\u00fcckflusses der entsprechenden Lizenzgeb\u00fchren und der Erhebung von Nachbaugeb\u00fchren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, die Beklagten zu 1) und zu 3) seien nicht passivlegitimiert. Dazu behaupten sie, der Beklagte zu 3) sei vor 20 Jahren aus der GbR ausgeschieden. Die GbR (Beklagte zu 3) existiere seit 2007 nicht mehr. Der Beklagte zu 2) sei als Einzelunternehmer t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, f\u00fcr den Auskunftsanspruch seit dem 25.03.2008 gebe es keine Rechtsgrundlage. Jedenfalls \u00fcber den Fall der Meldung hinaus sei es zu keinen weiteren Verletzungen gekommen und diese seien auch nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>Der verfolgte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch bestehe auch deswegen nicht, da schon dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nie bestanden h\u00e4tten. Die Beklagten h\u00e4tten bereits 2011 die volle Lizenzgeb\u00fchr entrichtet und 2012 das Futtergetreide zum Konsumwarenpreis gekauft. Es sei davon auszugehen, dass der Verk\u00e4ufer des Futtergetreides von 2012 eine Lizenzgeb\u00fchr entrichtet habe.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 37b IV SortSchG ausgeschlossen. Der Name und die Anschrift des Verk\u00e4ufers des Futtergetreides von 2012 habe deswegen der Kl\u00e4gerin mitgeteilt werden sollen, da sie von dem Verk\u00e4ufer 1\/3 der Lizenzgeb\u00fchren einzufordern beabsichtigt habe. Die Beklagten h\u00e4tten aber bereits \u2013 unstreitig \u2013 die Lizenzgeb\u00fchr auch f\u00fcr 2012 vollst\u00e4ndig beglichen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst zugeh\u00f6rigen Anlagen sowie das Protokoll vom 31.07.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin ist befugt, die Klageanspr\u00fcche in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend zu machen. Insbesondere besteht ein eigenes rechtschutzw\u00fcrdiges Interesse der Kl\u00e4gerin als Prozessstandschafterin, fremde Rechte geltend zu machen und es liegt eine wirksame Erm\u00e4chtigung der B C GmbH (nachfolgend: S-GmbH) als Rechtstr\u00e4gerin zur Prozessf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin in deren eigenem Namen vor.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEs bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Kl\u00e4gerin im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend macht, die \u2013 wie die S-GmbH (vgl. Anlagen K2, K9) \u2013 zu ihren Gesellschaftern z\u00e4hlen. Zum einen besteht das hierf\u00fcr erforderliche eigene wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Geltendmachung fremder Rechte (vgl. auch Satzung der Kl\u00e4gerin in Anlage K10, \u00a7 3 Abs. 1; vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2001, Az.: X ZR 134\/00 Rn. 13). Zum anderen sind \u2013 soweit die Kl\u00e4gerin Rechte geltend macht, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27.07.1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz gesch\u00fctzt sind \u2013 auch die Voraussetzungen erf\u00fcllt, die Art. 3 Abs. 2 S.1 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24.07.1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 f\u00fcr die Geltendmachung der Nachbauverg\u00fctung sowie der ihrer Ermittlung dienenden Auskunftsanspr\u00fcche aufstellt (BGH, GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 763 &#8211; Nachbauverg\u00fctung).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die S-GmbH die Kl\u00e4gerin wirksam erm\u00e4chtigt, den Prozess zu f\u00fchren. Die S-GmbH hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K1, Ziffer 1 erm\u00e4chtigt, s\u00e4mtliche Rechte und Anspr\u00fcche des Z\u00fcchters, die diesem in Bezug auf die Vermehrung, den Vertrieb sowie die Aufbereitung der f\u00fcr ihn gesch\u00fctzten Sorten zustehen, vor den ordentlichen Gerichten im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Nach Ziff. 2 der Anlage K1 umfasst die Erm\u00e4chtigung u.a. insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie Schadensersatz- und Unterlassungsanspr\u00fcchen. Aus den vorgelegten Handelsregisterausz\u00fcgen (Anlagen K8 und K14) ergibt sich, dass Herr Dr. D, der die Anlage K1 f\u00fcr die S-GmbH unterschrieben hat, zum Zeitpunkt der Erm\u00e4chtigung am 10.08.2007 (vgl. Anlage K1) einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S-GmbH war. Denn aus Anlage K14 folgt, dass Herr Dr. D ab dem 25.10.2002 alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S-GmbH war. Der Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Lemgo (Anlage K8) beginnt mit dem 15.09.2008, da eine Sitzverlegung der S-GmbH nach Bad Salzuflen erfolgte und dadurch die Zust\u00e4ndigkeit des Amtsgerichts Lemgo begr\u00fcndet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war Herr Dr. D immer noch alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S-GmbH. Es ist daher davon auszugehen, dass Herr Dr. D die Position als alleinvertretungsbefugter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch zum Zeitpunkt der Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung am 10.08.2007 inne hatte. Die Beklagten haben keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass die Erm\u00e4chtigung aus 2007 heute keinen Bestand hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen aus Art. 94 Abs. 1 und 2. der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft zu. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die S-GmbH ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an der Sorte A ist, deren Rechte die Kl\u00e4gerin geltend macht.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine wirksame \u00dcbertragung von Rechten von der B C Ltd. (nachfolgend: S-Ltd.) auf die S-GmbH sind Darlegung und Nachweis der Alleinvertretungsbefugnis des \u201eadditional directors\u201c E f\u00fcr die S-Ltd. erforderlich. Daran mangelt es.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Anlage K3 ist die S-Ltd. Sortenschutzinhaberin der Sortenbezeichnung A. Nach Anlage K4 ist f\u00fcr die S-Ltd. als Sortenschutzinhaberin die \u00dcbertragung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts f\u00fcr die Sorte A (einschlie\u00dflich der Rechte, die sich aus den Nachbaubestimmungen des SortG und der GemSortVO\/NachbauVO ergeben) f\u00fcr das Gebiet der BRD am 18.\/25.03.2008 an die S-GmbH erkl\u00e4rt worden. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Erkl\u00e4rung von einer Person abgegeben wurde, die allein berechtigt war, die S-Ltd. zu vertreten und insofern zu berechtigen und zu verpflichten.<\/p>\n<p>Es kann davon ausgegangen werden, dass Herr John E die Anlage K4 unterschrieben hat und \u201eadditional director\u201c ist. Nach Gr\u00fcndung einer \u201eLimited\u201c k\u00f6nnen Direktoren entweder durch eine \u201eordinary resolution\u201c der Gesellschafterversammlung oder durch eine Entscheidung der Direktoren (\u201eboard\u201c) bestellt werden (vgl. Just, Limited, 4. Auflage 2012, Rn. 138). Die Kl\u00e4gerin hat mit der englischsprachigen Anlage K15 eine Niederschrift des \u201eBoard of Directors\u201c vom 27.06.2003 vorgelegt, aus der die Bestellung des Herrn E als \u201eadditional director\u201c der S.-Ltd. hervorgeht. Auch aus der englischsprachigen Anlage K16 ergibt sich, dass Herr E \u2013 neben zwei weiteren Direktoren \u2013 \u201eDirector\u201c ist.<\/p>\n<p>Bei einer als Gesellschaft englischen Rechts gegr\u00fcndeten \u201eLimited\u201c gilt ausschlie\u00dflich englisches Gesellschaftsrecht. Danach wird die \u201eLimited\u201c \u2013 soweit mehreren Direktoren (wie hier) vorhanden sind \u2013 durch das \u201eboard of directors\u201c vertreten, wobei die Direktoren grunds\u00e4tzlich gesamtvertretungsberechtigt sind (vgl. Ebenroth, HGB, 3. Auflage 2014, Rn. 115; Just, Limited, 4. Auflage 2012, Rn. 145; Kadel, MittBayNot 2006, 102, 104, 105). Die Direktoren handeln also grunds\u00e4tzlich gemeinsam durch das \u201eboard\u201c (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2012, 1064). Zwar besteht die M\u00f6glichkeit, Befugnisse zu \u00fcbertragen, was regelm\u00e4\u00dfig in den \u201earticles of association\u201c vorgesehen wird (vgl. Just, Limited, 4. Auflage 2012, Rn. 145; OLG Dresden, BeckRS 2007, 18340). Dazu, ob mehrere \u201edirectors\u201c einzeln oder gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind, fehlt es aber an jeglichem Vortrag der Kl\u00e4gerin trotz schriftlichen Hinweises und erneutem Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Insbesondere sind die \u201earticles of association\u201c nicht vorgelegt worden. Soweit die \u201earticles of association\u201c zur Vertretungsmacht keine Regelung erhalten, ist auf die Model Articles zur\u00fcckzugreifen, die ebenfalls Gesamtvertretung vorsehen (vgl. Kadel, MittBayNot 2006, 102, 105).<\/p>\n<p>Die \u201earticles of association\u201c sind auch nicht etwa durch die Anlagen der nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze zur Akte gereicht worden. Die englischsprachigen Anlagen K17 und K18 best\u00e4tigen lediglich die Bestellung des Herrn E als \u201edirector\u201c am 27.06.2003. Anlage K19 umfasst ein Urteil ohne Tatbestand, in dem das Problem der Vertretung der S-Ltd. nicht angesprochen ist. Auch ist nicht ersichtlich, welche Relevanz die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin hineinkopierten Artikel 40 und 43b des Companies Act 2006 haben, die Gutglaubensvorschriften darstellen. F\u00fcr eine Rechtsscheinsvollmacht sind keine Anhaltspunkte vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 7.500,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02286 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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