{"id":1343,"date":"2014-09-18T17:00:58","date_gmt":"2014-09-18T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1343"},"modified":"2016-04-21T13:50:45","modified_gmt":"2016-04-21T13:50:45","slug":"4b-o-9113-tuerschliessvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1343","title":{"rendered":"4b O 91\/13 &#8211; T\u00fcrschlie\u00dfvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02290<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2014, Az. 4b O 91\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcr umfassend ein Federelement, ein Befestigungselement zur Befestigung der Vorrichtungen an einer T\u00fcr und ein Bet\u00e4tigungselement, wobei das Bet\u00e4tigungselement und das Befestigungselement so mit dem Federelement koppelbar sind, dass beim \u00d6ffnen der T\u00fcr das Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbstt\u00e4tiges Schlie\u00dfen der T\u00fcr bewirkt, wobei das Bet\u00e4tigungselement als St\u00fctzelement ausgebildet ist, das am T\u00fcrrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen sich abst\u00fctzend zur Anlage bringbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>das Befestigungselement \u00fcber einen als Befestigungsschiene ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer T\u00fcr aufsteckbar ist, um die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen, und ein Geh\u00e4use zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements aufweist, wobei die Befestigungsschiene im Wesentlichen rechtwinklig zur L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses angeordnet ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Befestigungsschiene zumindest abschnittsweise im Querschnitt im Wesentlichen U-f\u00f6rmig ist und das Geh\u00e4use rohrf\u00f6rmig ausgebildet ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Befestigungsschiene am Geh\u00e4use im Wesentlichen starr angeordnet ist, wobei die Befestigungsschiene einst\u00fcckig am Geh\u00e4use angeformt ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>das Federelement als Schraubenfeder ausgebildet ist, wobei das erste Ende der Schraubenfeder am Geh\u00e4use beim \u00d6ffnen der T\u00fcr sich abst\u00fctzend zur Anlage bringbar ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Schraubenfeder in ihrem ersten Ende einen sich radial nach au\u00dfen erstreckenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine schlitzartige Ausnehmung in der Stirnkante des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses in Eingriff bringbar ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>in den axial gegen\u00fcberliegenden Stirnkanten des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses jeweils mindestens eine schlitzartige Ausnehmung vorgesehen ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>das zweite Ende der Schraubenfeder am Bet\u00e4tigungselement befestigbar ist, wobei das L- oder U-f\u00f6rmige Bet\u00e4tigungselement mit seinem ersten Schenkel in den zylindrischen Innenraum der Schraubenfeder eingreift und die Schraubenfeder an ihrem zweiten Ende einen axial vorspringenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine im freien Schenkel des L-oder U-f\u00f6rmigen Bet\u00e4tigungselements angeordnete Ausnehmung einsteckbar ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der freie Schenkel zumindest bereichsweise plattenf\u00f6rmig ausgebildet ist, wobei in diesem plattenf\u00f6rmigen Bereich mindestens zwei Ausnehmungen auf einem Kreisbogen oder Kreisbogenabschnitt, der im Wesentlichen konzentrisch zur L\u00e4ngsachse des ersten Schenkels verl\u00e4uft, in Umfangsrichtung beabstandet angeordnet sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. dem Kl\u00e4ger durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nach Buchstabe d) erst ab dem 12.09.2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftpr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter I.1 bezeichneten in der Zeit vom 11.02.2006 bis zum 12.09.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 12.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, oben unter I.1 fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen vom Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten seit dem 12.08.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten schutzrechtsverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger \u20ac 6.196,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nF\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<\/p>\n<p>&#8211; Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffer I.1, III und IV.): 350.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I.2): 100.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Klagepatents EP 1 613 XXX (Anlage PBP 3; im Folgenden: Klagepatent), dessen deutscher Teil beim DPMA unter dem Aktenzeichen 50 2004 009 XXX.4 gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent wurde am 23.03.2004 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der Schrift DE 10314XXX vom 27.03.2003 in Anspruch. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 11.01.2006. Am 12.08.2009 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Am 17.02.2014 erhob die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden wurde (vgl. Anlage B1). Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcre.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcr umfassend ein Federelement (10), ein Befestigungselement (3) zur Befestigung der Vorrichtungen an einer T\u00fcr und ein Bet\u00e4tigungselement (13), wobei das Bet\u00e4tigungselement (3) und das Befestigungselement so mit dem Federelement (10) koppelbar sind, dass beim \u00d6ffnen der T\u00fcr das Federelement (10) gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbstst\u00e4tiges Schlie\u00dfen der T\u00fcr bewirkt, wobei das Bet\u00e4tigungselement (13) als St\u00fctzelement ausgebildet ist, das am T\u00fcrrahmen (18) oder den angrenzenden Wandbereichen sich abst\u00fctzend zur Anlage bringbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Befestigungselement \u00fcber einen als Befestigungsschiene (5) ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante (17) einer T\u00fcr aufsteckbar ist, um die Oberkante (17) zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen, und ein Geh\u00e4use (4) zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements (10) aufweist, wobei die Befestigungsschiene (5) im Wesentlichen rechtwinklig zur L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses (4) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 2 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsschiene zumindest abschnittsweise im Querschnitt im Wesentlichen U-f\u00f6rmig ist und das Geh\u00e4use rohrf\u00f6rmig ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 2 bis 3 dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsschiene am Geh\u00e4use im Wesentlichen starr angeordnet ist, wobei die Befestigungsschiene einst\u00fcckig am Geh\u00e4use angeformt ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 6 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspr\u00fcche 1 bis 5 dadurch gekennzeichnet, dass das Federelement als Schraubenfeder ausgebildet ist, wobei das erste Ende der Schraubenfeder am Geh\u00e4use beim \u00d6ffnen der T\u00fcr sich abst\u00fctzend zur Anlage bringbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 7 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet dass die Schraubenfeder in ihrem ersten Ende einen sich radial nach au\u00dfen erstreckenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine schlitzartige Ausnehmung in der Stirnkante des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses in Eingriff bringbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 8 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass in den axial gegen\u00fcberliegenden Stirnkanten des rohrf\u00f6rmigen Geh\u00e4uses jeweils mindestens eine schlitzartige Ausnehmung vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 9 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 6 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass das zweite Ende der Schraubenfeder am Bet\u00e4tigungselement befestigbar ist, wobei das L- oder U-f\u00f6rmige Bet\u00e4tigungselement mit seinem ersten Schenkel in den zylindrischen Innenraum der Schraubenfeder eingreift und die Schraubenfeder an ihrem zweiten Ende einen axial vorspringenden Ansatz aufweist, der in mindestens eine im freien Schenkel des L-oder U-f\u00f6rmigen Bet\u00e4tigungselements angeordnete Ausnehmung einsteckbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 10 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass der freie Schenkel zumindest bereichsweise plattenf\u00f6rmig ausgebildet ist, wobei in diesem plattenf\u00f6rmigen Bereich mindestens zwei Ausnehmungen auf einem Kreisbogen oder Kreisbogenabschnitt, der im Wesentlichen konzentrisch zur L\u00e4ngsachse des ersten Schenkels verl\u00e4uft, in Umfangsrichtung beabstandet angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lizensiert das Klagepatent unter anderem an den Hersteller von T\u00fcren, die A AG in B. Dieses Unternehmen vertreibt ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Produkt \u00fcber verschiedene Baum\u00e4rkte und Einzelhandelsketten.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) unterh\u00e4lt Niederlassungen in Deutschland und China. Sie k\u00fcmmert sich um die logistische Abwicklung der in China hergestellten Produkte. Sie vertreibt unter anderem klagepatentgem\u00e4\u00dfe T\u00fcrschlie\u00dfer, wie sie aus den Anlagen PBP 11 und PBP 11a ersichtlich sind. Mit Schreiben vom 05.02.2013 (Anlage PBP 12) mahnte der im hiesigen Rechtsstreit mitwirkende Patentanwalt die Beklagte zu 1) unter anderem wegen Patentverletzung ab. Die Beklagte zu 1) trat der Patentverletzung nicht entgegen, sondern wandte sich gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents. Die Kammer erlie\u00df am 20.02.2013 eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Beklagten (Anlage PBP 12) im Beschlusswege. Mit Schreiben vom 25.03.2013 (Anlage PBP 14) forderte der Kl\u00e4ger die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents 1 613 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Es sei weder neu noch erfinderisch. Zudem sei das Klagepatent unzul\u00e4ssig erweitert und nehme die geltend gemachte Priorit\u00e4t nicht wirksam in Anspruch.<br \/>\nSie meinen weiter, dass der Streitwert angesichts der seitens des Kl\u00e4gers vorgeschlagenen Vergleichssumme in H\u00f6he von \u20ac 40.000,00 \u00fcbersetzt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 253 BGB, Art. II, \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcr.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik \u2013 so das Klagepatent \u2013 sind eine Vielzahl gattungsgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen bekannt. So gibt es Schlie\u00dfvorrichtungen im Bereich von Haust\u00fcren und schweren Toren, bei denen die gesamte Vorrichtung in einem separaten Geh\u00e4use angeordnet ist. Die T\u00fcr wird \u00fcber einen Gelenkarmmechanismus, der an ihr befestigt ist, mit der Vorrichtung verbunden. Das Klagepatent sieht die hohen Schlie\u00dfkr\u00e4fte, die gespeichert und freigegeben werden, als vorteilhaft an. Es kritisiert aber, dass eine solche Vorrichtung bei Zimmert\u00fcren oder dergleichen in der Regel aufgrund der bauartbedingten Gr\u00f6\u00dfe nicht m\u00f6glich ist oder zumindest aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden nicht erw\u00fcnscht ist. Das Klagepatent nennt dar\u00fcber hinaus Schlie\u00dfvorrichtungen, die unmittelbar in einem T\u00fcrscharnier integriert sind. Als nachteilig sieht das Klagepatent an, dass diese Vorrichtungen bereits bei der Erstmontage der jeweiligen T\u00fcre und des T\u00fcrstocks eingeplant und eingebaut werden m\u00fcssen, da ein Nachr\u00fcsten nicht m\u00f6glich ist.<br \/>\nDas Klagepatent nennt weiter die Schrift GB 21,464, die sich auf eine T\u00fcrschlie\u00dfvorrichtung mit einer Schraubenfeder bezieht, welche zwei Arme aufweist, wobei sich der erste Arm am T\u00fcrrahmen und der zweite Arm an der T\u00fcr abst\u00fctzt. Die US 3,537,126 betrifft eine Vorrichtung zum Anbringen einer Schwingt\u00fcre, in welcher eine automatische T\u00fcrschlie\u00dfeinrichtung vorgesehen ist, wobei diese Vorrichtung f\u00fcr das Anbringen des oberen Teils der von einem Angelschaft gehaltenen Schwingt\u00fcre bestimmt ist.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcre zu schaffen, die auch bei eingebauter T\u00fcre nachtr\u00e4glich montierbar und demontierbar ist, ohne dass an der T\u00fcre oder dem T\u00fcrstock Ver\u00e4nderungen notwendig sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1, (den der Kl\u00e4ger in Kombination mit den Anspr\u00fcchen 2, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 (vgl. oben) geltend macht), eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Vorrichtung zum Schlie\u00dfen einer T\u00fcr, umfassend:<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nEin Federelement,<\/p>\n<p>1.2.<br \/>\nein Befestigungselement zur Befestigung der Vorrichtungen an einer T\u00fcr und<\/p>\n<p>1.3.<br \/>\nein Bet\u00e4tigungselement.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Bet\u00e4tigungselement und das Befestigungselement sind so mit dem Federelement koppelbar, dass beim \u00d6ffnen der T\u00fcr das Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbstt\u00e4tiges Schlie\u00dfen der T\u00fcr bewirkt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Bet\u00e4tigungselement ist als St\u00fctzelement ausgebildet, das am T\u00fcrrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen sich abst\u00fctzend zur Anlage bringbar ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Befestigungselement ist \u00fcber einen als Befestigungsschiene ausgebildeten Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer T\u00fcr aufsteckbar, um die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig zu umgreifen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas Befestigungselement weist ein Geh\u00e4use zur wenigstens teilweisen Aufnahme des Federelements auf.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Befestigungsschiene ist im Wesentlichen rechtwinklig zur L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses angeordnet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verletzung ist zwischen den Parteien unstreitig. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer er\u00fcbrigen sich daher dazu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Die notwendige Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf andere Benutzungshandlungen besteht bereits aufgrund des Anbietens.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4ger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht. Der Anspruch auf Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht gegen die Beklagte zu 1) folgt aus Art. II, \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. Der R\u00fcckrufanspruch setzt nach seinem Wortlaut Eigentum und Besitz nicht voraus.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat dar\u00fcber hinaus nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc einen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten jedenfalls in H\u00f6he der geltend gemachten 6.196,00 \u20ac nebst den zugesprochenen Zinsen. Der Zahlungsbetrag umfasst jeweils eine 1,5 Geb\u00fchr aus einem Streitwert von 250.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac f\u00fcr die rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeit im Rahmen der Abmahnung. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche stellt noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagepatent ist durch die Entgegenhaltungen AT Nr. 71XXX (Anlage B2; nachfolgend AT XXX) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<br \/>\nEs kann im Ergebnis dahinstehen, ob die AT XXX aufgrund des Anspruchs 3 einen anderen Offenbarungsgehalt als die GB 21,464 (Anlagen PBP 5, 5a; nachfolgend: GB 464) hat und daher keinen im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigten Stand der Technik darstellt. Denn die AT XXX offenbart bereits nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht neben dem Befestigungselement (Merkmal 1.2), das auf die T\u00fcrkante aufsteckbar ist (Merkmal 4), ein Bet\u00e4tigungselement (Merkmal 1.3), das mit dem Befestigungselement derart gekoppelt, also verbunden ist, dass beim \u00d6ffnen der T\u00fcre ein Federelement gespannt wird und die im Federelement gespeicherte Energie ein selbstt\u00e4tiges Schlie\u00dfen der T\u00fcre bewirkt (Merkmal 2). Aus Merkmal 3 erf\u00e4hrt der Fachmann, dass das Bet\u00e4tigungselement (Merkmal 1.3) als St\u00fctzelement ausgebildet ist. Es wird am T\u00fcrrahmen oder den angrenzenden Wandbereichen derart angebracht, dass es sich dort abst\u00fctzt (Merkmal 3, Abs. [0009] des Klagepatents). Das Befestigungselement besteht aus einer Befestigungsschiene und einem Geh\u00e4use. Die Befestigungsschiene ist als Befestigungsabschnitt ausgebildet, wobei die Schiene \u00fcber den Befestigungsabschnitt auf einer Oberkante einer T\u00fcr aufsteckbar ist (Merkmal 4, Abs. [0009] des Klagepatents). Die Befestigungsschiene umgreift die Oberkante zumindest abschnittsweise beidseitig. Sie ist im Wesentlichen rechtswinklig zur L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses angeordnet (Merkmal 6). Da die Befestigungsschiene die Oberkante der T\u00fcr umgreift, entspricht die L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses im Wesentlichen der L\u00e4ngsachse der T\u00fcr. Indem das Befestigungselement lediglich aufgesteckt wird und das Bet\u00e4tigungselement nicht am T\u00fcrstock, sondern am T\u00fcrrahmen oder der Wand befestigt ist, wird die Montage und Demontage der Schlie\u00dfvorrichtung erleichtert (vgl. Absatz [0010] des Klagepatents).<br \/>\nDie AT XXX offenbart bereits nicht Merkmal 4. Die Kammer vermag sich der Ansicht der Beklagten, es handele sich bei dem Blech- bzw. Rohrst\u00fcck 12 und einer Klemmvorrichtung, die aus einem umgelappten St\u00fcck 13, dessen winkelig abgebogenen freien Enden 14 die Kehlleiste oder den Falz des T\u00fcrfl\u00fcgels umfassen, um das Befestigungselement, nicht anzuschlie\u00dfen. Die gezeigte Klemmvorrichtung 13 ist nicht auf die T\u00fcroberkante aufsteckbar. Zwar offenbart die AT XXX, dass ein Teil der Klemmvorrichtung die T\u00fcrfalz umgreift (Figuren 1, 4 und 8 der AT XXX). Aber damit ist nicht gezeigt, dass die Klemmvorrichtung an der Oberkante angreift. Die in Figur 8 gezeigte Funktion wird bei einer Anbringung der Befestigungsvorrichtung auf der Oberkante nicht erreicht. Bei einem solchen Angreifen w\u00fcrde sich die T\u00fcr horizontal in den Raum \u00f6ffnen. Nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann aufgrund der umlaufenden T\u00fcrfalz aufgrund seines allgemeinen Fachwissens erkennt bzw. mitliest, dass die Befestigung auch auf der Oberkante einer T\u00fcr erfolgen kann. Die gezeigte Art der Befestigung mit Klemmvorrichtung, Rohrst\u00fcck und Federzusatz spricht vielmehr gerade dagegen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit die Befestigungsvorrichtung nur aufsteckbar ist. Nach der Lehre des Klagepatents soll gerade eine einfache, auch nachtr\u00e4gliche Montage und Demontage erreicht werden. Ausweislich Seite 2, Spalte 10 wird das freie Ende 14 des umgelappten St\u00fccks 13 mittels Spitze oder Dornen an den T\u00fcrfl\u00fcgel befestigt. Alternativ k\u00f6nnen die Dornen und Spitzen laut der AT XXX auch entfallen. Dennoch erfolgt auch dann kein Aufsetzen von oben auf die Oberkante, sondern ein Einschieben von der Seite. Letzteres ist aber nicht gleichzusetzen mit einem blo\u00dfen Aufstecken, das im Hinblick auf die (De-)montage weniger Schwierigkeiten bereitet.<br \/>\nSofern die Beklagten in diesem Zusammenhang anf\u00fchren ein beidseitiges Umfassen w\u00e4re nicht ausf\u00fchrbar, so wird aus der Klagepatentschrift deutlich, dass das beidseitige Umfassen nicht nur die T\u00fcrbl\u00e4tter rechts und links erfasst, sondern die Befestigungsschiene als Teil des Befestigungselements auch mit der dritten oberen Seite aufliegt (Figur 2 des Klagepatents). Der AT XXX ist hingegen nicht ohne weiteres entnehmbar, dass die Klemmvorrichtung als Schiene ausgebildet ist und die Oberkante beidseitig umgreift. Lediglich das \u00fcberlappende St\u00fcck der Klemmvorrichtung ist um die Innenseite der T\u00fcrfalz gef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Klemmvorrichtung die Au\u00dfenseite der T\u00fcr nicht ber\u00fchrt. Sie ist am Rohrst\u00fcck befestigt, wie aus den Figuren 1, 4 und 8 ersichtlich ist.<br \/>\nDa bereits der Merkmal 4 des Anspruchs 1 nicht offenbart ist, bedarf es keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zur mangelnden Offenbarung der streitgegenst\u00e4ndlichen Unteranspr\u00fcche.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIm Hinblick auf die Kombination der AT XXX mit der DE 37 00 467 (Anlagen PBP 7, B3; nachfolgend DE 467) kommt dem Klagepatent auch die notwendige Erfindungsh\u00f6he zu.<br \/>\nEin Kombinationsanlass des Fachmanns ist nicht hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich wieso, der Fachmann ausgehend von der AT XXX, die im Jahre 1XXX angemeldet wurde, die DE 467 heranziehen sollte, deren Anmeldung fast 100 Jahre sp\u00e4ter erfolgte. Insbesondere gibt die AT XXX, die eine konkrete Befestigungsart eines T\u00fcrschlie\u00dfers beschreibt, dem Fachmann keinen Anhaltspunkt, die dort gew\u00e4hlte Anordnung der Klemmvorrichtung zu ersetzen.<br \/>\nAbgesehen davon mangelt es an Vortrag dazu, inwieweit die DE 467 jedenfalls die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Unteranspr\u00fcche 9 und 10 \u2013 die unstreitig von der AT XXX nicht offenbart werden \u2013 zeigen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Klagepatent ist auch nicht unzul\u00e4ssig erweitert, Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc.<br \/>\nAnlage B 5 stand der Kammer nicht zur Verf\u00fcgung. Dar\u00fcber hinaus ist nach dem unstreitigen Wortlaut der Offenbarungsstelle nicht ersichtlich, inwieweit eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegen sollte.<br \/>\nAuch nach dem Vortrag der Beklagten offenbart die Entgegenhaltung eine Befestigungsschiene als m\u00f6gliche Ausgestaltung eines Befestigungsabschnitts. Aus den Figuren 1, 2, 3 und 4 erkennt der Fachmann dessen m\u00f6gliche Ausgestaltungen und auch, dass die Befestigungsschiene auf der Oberkante aufsteckbar ist. Somit ist der als Befestigungsschiene ausgebildete Befestigungsabschnitt urspr\u00fcnglich offenbart.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch der Einwand der Beklagten, die Priorit\u00e4t der DE 10314XXX (nachfolgend DE XXX) sei falsch in Anspruch genommen, nicht. Der Vortrag kann zum einen anhand der Schrift nicht nachvollzogen werden, da auch die Anlage B6 der Kammer nicht vorliegt. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, wie die DE XXX neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber dem Klagepatent sein soll, wenn der Befestigungsabschnitt gerade nicht offenbart ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, wobei ber\u00fccksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs f\u00fchrt, so dass die Sicherheitsleistung f\u00fcr alle drei Anspr\u00fcche einheitlich festzusetzen war.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02290 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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