{"id":1341,"date":"2014-07-31T17:00:57","date_gmt":"2014-07-31T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1341"},"modified":"2016-04-21T13:49:47","modified_gmt":"2016-04-21T13:49:47","slug":"4b-o-913-benutzerinteraktionssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1341","title":{"rendered":"4b O 9\/13 &#8211; Benutzerinteraktionssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02279<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2014, Az. 4b O 9\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Benutzerinteraktionssysteme mit:<br \/>\n&#8211; einem elektrischen Ger\u00e4t;<br \/>\n&#8211; einem portablen Zeigeger\u00e4t, bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen r\u00e4umlichen Bereich zu zeigen;<br \/>\n&#8211; einer ein Bild aufnehmenden Kamera sowie<br \/>\n&#8211; einem digitalen Signalprozessor, der imstande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen,<br \/>\nwobei die Kamera mit dem Zeigeger\u00e4t verbunden ist, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das System weiterhin mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon in einem Raum, in dem das Zeigeger\u00e4t verwendet wird, umfasst, das elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor emittieren kann, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt; und wenn der digitale Signalprozessor weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt,<\/p>\n<p>und wenn das Benutzerinteraktionssystem weiterhin Bewegungserfassungsmittel umfasst, um eine Bewegung zu erfassen und\/oder eine Bewegungstrajektorie des Zeigeger\u00e4ts zu berechnen,<\/p>\n<p>und wobei das Zeigeger\u00e4t weiterhin R\u00fcckmeldungsmittel umfasst, die aus der Gruppe umfassend Licht, Tonerzeugungseinrichtung sowie Force-Feedback-Mittel ausgew\u00e4hlt sind, um den Benutzer mit zus\u00e4tzlichen Informationen zu versorgen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2012 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 14.01.2012 begangenen und in Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 14.01.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgericht D\u00fcsseldorf vom 31.07.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>b) die seit dem 14.01.2012 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>5. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>6. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>7. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 20.000.000,00 EUR.<br \/>\nF\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffer 1. sowie 4a) und b)): 19.500.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer 2.): 20 % von 500.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 573 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 28.10.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 20.11.2002 aus der EP 02079XXX angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.12.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 08.03.2013 beim Bundespatentgericht Klage auf Vernichtung des Klagepatents erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Benutzerschnittstellensystem auf der Basis eines Zeigeger\u00e4ts. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 2, 6 und 7 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Benutzerinteraktionssystem mit:<br \/>\n&#8211; einem elektrischen Ger\u00e4t (110);<br \/>\n&#8211; einem portablen Zeigeger\u00e4t (101, 300), bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen r\u00e4umlichen Bereich zu zeigen;<br \/>\n&#8211; einer ein Bild aufnehmenden Kamera (102) sowie<br \/>\n&#8211; einem digitalen Signalprozessor (120), der imstande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen (l) zu dem elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen,<br \/>\nwobei die Kamera (102) mit dem Zeigeger\u00e4t (101, 300) verbunden ist, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde,<br \/>\nwobei das System dadurch gekennzeichnet ist, dass es weiterhin mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182) in einem Raum, in dem das Zeigeger\u00e4t verwendet wird, umfasst, das elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor (120) emittieren kann, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt; und<br \/>\nwobei der digitale Signalprozessor (120) weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Benutzerinteraktionssystem nach Anspruch 1, das weiterhin Bewegungserfassungsmittel (304) umfasst, um eine Bewegung zu erfassen und\/oder eine Bewegungstrajektorie (400, 410) des Zeigeger\u00e4ts zu berechnen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e6. Benutzerinteraktionssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, wobei das Zeigeger\u00e4t (101) weiterhin R\u00fcckmeldungsmittel umfasst, um den Benutzer mit zus\u00e4tzlichen Informationen zu versorgen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e7. Benutzerinteraktionssystem nach Anspruch 6, wobei die R\u00fcckmeldungsmittel aus der Gruppe umfassend Licht (312), Tonerzeugungseinrichtung (314), ein Display (316) sowie Force-Feedback-Mittel (306) ausgew\u00e4hlt werden.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt schematisch einen Raum, in dem ein Benutzerinteraktionssystem gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung vorhanden ist. Die Figuren 2 und 3 geben einen digitalen Signalprozessor (Figur 2) und ein Zeigeger\u00e4t (Figur 3) gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung schematisch wieder. Die Figuren 4a und 4b zeigen Beispiele einer Bewegungstrajektorie und der entsprechenden Signatur.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem eine Spielekonsole mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (RVL101(EUR)), die neben der eigentlichen Konsole auch die \u201eA G\u201c-Fernbedienung (RVL 036) und eine Sensorleiste umfasst (zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Auf der von der Beklagten gef\u00fchrten Internetseite \u201ewww.B.de\u201c bewirbt die Beklagte sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, als auch Spiele wie \u201eA D\u201c und \u201eC A\u201c. K\u00e4ufer werden durch die Option \u201eH\u00e4ndlersuche\u201c auf der Internetseite an Handelspartner der Beklagten verwiesen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum k\u00e4uflichen Erwerb anbieten. Eine entsprechende Liste von H\u00e4ndlern findet sich im Rahmen der genannten Internetpr\u00e4senz. Von einem dieser H\u00e4ndler, der in K\u00f6ln ans\u00e4ssigen E GmbH, erwarb die Kl\u00e4gerin am 12.11.2012 ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das sich als Anlage K B4b bei der Akte befindet. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt auch die \u201eA F\u201c, das Nachfolgeprodukt der oben genannten \u201eA\u201c-Konsole, sofern sie mit der \u201eA G\u201c- Fernbedienung angeboten und vertrieben wird. Die \u201eA F\u201c ist abw\u00e4rtskompatibel zur \u201eA\u201c-Konsole.<\/p>\n<p>Die Sensorleiste weist zehn Leuchtdioden auf, die in zwei Gruppen zu je f\u00fcnf Dioden angeordnet sind und Infrarotlicht ausstrahlen. Die \u201eA G\u201c-Fernbedienung ist an ihrem Kopf mit einer 128-96 Monochrom-Kamera ausgestattet, in die eine Bildverarbeitungseinheit f\u00fcr eine so genannte 8-subpixel-Analyse eingebaut ist. Der Kamera ist ein Infrarotfilter vorgeschaltet, so dass die Kamera nur das Infrarotlicht \u2013 insbesondere der Sensorleiste \u2013 verfolgen kann. Der Kamerachip innerhalb der Bildverarbeitungseinheit kann bis zu vier simultane Infrarotlichtquellen \u2013 etwa das Infrarotlicht der Sensorleiste \u2013 nachverfolgen. Er ermittelt die Koordinaten der Infrarotbildpunkte in Bezug auf das Bild selbst und sendet sie an die \u201eA\u201c-Konsole. Dort werden die Koordinaten beispielsweise zur Berechnung der Position eines Cursors in einer Bildschirmdarstellung verwendet. Eine Bewegung der \u201eA G\u201c durch den Benutzer hat in einem solchen Fall eine Bewegung des Cursors auf dem Bildschirm zur Folge. Durch zus\u00e4tzliches Dr\u00fccken von Kn\u00f6pfen auf der \u201eA G\u201c k\u00f6nnen beispielsweise Unterpunkte eines Menus aufgerufen und ein Spiel gestartet werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin einen Beschleunigungssensor auf, der mit dem integrierten Schaltkreis ADXL330 verbunden ist. Damit k\u00f6nnen Beschleunigungen von \u00fcber 3 G mit 10-prozentiger Sensitivit\u00e4t und mit einer Auffrischungsrate von 100 Hz bestimmt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie meint, dem Klagepatent gehe es darum, die aus dem Stand der Technik bekannte Objekterkennung zu verbessern und die Bedienbarkeit von elektrischen Ger\u00e4ten zu verbessern. Zur L\u00f6sung w\u00fcrden \u2013 neben dem Bewegungserfassungsmittel \u2013 zwei unterschiedliche Mittel miteinander kombiniert: Zum einen gebe es Raumlokalisierungsbeacon, die elektromagnetische Strahlung emittierten, und zum anderen die an dem Zeigeger\u00e4t befestigte Kamera, die ein Bild von dem Bereich aufnehme, auf den gezeigt werde. Auf das Zusammenspiel von Kamera und Raumlokalisierungsbeacon komme es der Erfindung an. Der digitale Signalprozessor (nachfolgend: DSP) k\u00f6nne das aufgenommene Bild empfangen, bearbeiten und daraus abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen \u00fcbermitteln. Dazu geh\u00f6re es auch, mittels der detektierten elektromagnetischen Strahlung der Raumlokalisierungsbeacon zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeige. Eine Objekterkennung, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei, sei nicht Gegenstand des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der DSP k\u00f6nne seine Funktion auf mehrere Ger\u00e4te verteilt erf\u00fcllen; er m\u00fcsse sich nicht zwingend ausschlie\u00dflich im Zeigeger\u00e4t befinden. Ein solcher DSP sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden. Dabei sei es nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erforderlich, dass der DSP auch eine Objekterkennung vornehme. Die Kamera m\u00fcsse nur den Bereich abbilden, auf den mit dem Zeigeger\u00e4t gezeigt werde.<\/p>\n<p>Unter Benutzerschnittstelleninformationen seien alle Informationen zu verstehen, die sich aus einer Benutzerschnittstelle (Maus, Tastatur, Zeigemittel) ergeben k\u00f6nnten, beispielsweise auch die Koordinaten einer Maus oder eines Zeigemittels. Es m\u00fcsse sich nicht zwingend um Ger\u00e4testeuerdaten handeln, auch sonstige Informationen \u00fcber die Benutzerschnittstelle \u2013 hier das Zeigeger\u00e4t \u2013 seien ausreichend. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten die Koordinaten der Bildpunkte Benutzerschnittstelleninformationen dar, die in codierter Form von der Fernbedienung an die Konsole \u00fcbertragen w\u00fcrden. Sie spiegelten unmittelbar wieder, was der Benutzer \u00fcber seine Schnittstelle, n\u00e4mlich der Fernbedienung, dem Ger\u00e4t \u00fcbermitteln wolle und seien insofern vergleichbar mit den Koordinaten einer von einem Benutzer eines PC bedienten Maus. Ob diese Benutzerschnittstelleninformationen schon f\u00fcr sich genommen wiederg\u00e4ben, worauf der Benutzer zeige, sei unerheblich, solange die Koordinaten nur dazu genutzt w\u00fcrden, gerade jene Koordinaten zu bestimmen, auf die der Benutzer zeige.<\/p>\n<p>Raumlokalisierungsbeacon im Sinne der Lehre des Klagepatents seien einem Leuchtturm vergleichbare Sender von Informationen \u2013 hier von elektromagnetischer Strahlung \u2013, ohne dass er in einer konkreten zweiseitigen Kommunikation mit einem Empf\u00e4nger stehe. F\u00fcr die anhand der Beacon zu ermittelnde Zeigerichtung komme es allein auf die Lage im Verh\u00e4ltnis zum elektrischen Ger\u00e4t an. Daf\u00fcr gen\u00fcge es, wenn sie (relativ) ortsfest seien. Das sei bei der Sensorleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Diese weise solche Raumlokalisierungsbeacon auf. Insgesamt gebe es mit den Infrarot-LED mehrere Beacon, die von der Kamera aufgenommen und deren Koordinaten berechnet w\u00fcrden. Letztlich gen\u00fcge f\u00fcr die Raumlokalisierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein einziger Lichtpunkt.<\/p>\n<p>Die Richtungserkennung durch den DSP pr\u00e4zisiere die im Oberbegriff der Klagepatentanspr\u00fcche beschriebene Funktionsweise des DSP. Das Klagepatent gehe so \u00fcber die aus dem Stand der Technik bekannte und fehlerbehaftete Objekterkennung hinaus. Im DSP werde ein Bild des Gezeigten ausgewertet, indem die Zeigerichtung ermittelt werde. Die Objekterkennung sei letztlich nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Zeigerichtung aus den Koordinaten der vier Bildpunkte ermittelt. Entscheidend sei dabei, dass bereits in dem DSP s\u00e4mtliche Rohdaten angelegt seien, aus denen sich allein durch mathematische Umrechnung die jeweilige Richtung des Zeigeger\u00e4tes ergebe. Ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Cursor-Position letztlich in der Fernbedienung oder in der Konsole berechnet werde, sei unbeachtlich, weil die Koordinaten f\u00fcr die Berechnung bereits in der Fernbedienung berechnet w\u00fcrden und zudem der DSP auf mehrere Ger\u00e4te aufgeteilt sein k\u00f6nne. Dabei m\u00fcsse der Teil des Raumes, auf den gezeigt werde, nicht unmittelbar der Cursor-Position entsprechen. Dass noch weitere Umrechnungsschritte erfolgten, sei unbeachtlich. Die \u00c4nderung der Zeigerichtung der Fernbedienung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde in jedem Fall erfasst, wobei die Umrechnung dann zu einer benutzerfreundlichen Anzeige erfolge.<\/p>\n<p>Zu den Raumlokalisierungsbeacon tr\u00e4ten Bewegungserfassungsmittel hinzu. Typischerweise arbeiteten sie mit Tr\u00e4gheitssensoren, bei denen eine tr\u00e4ge Masse elektrische Signale ausl\u00f6se, falls das Ger\u00e4t bewegt werde. Daher sei auch ein Beschleunigungssensor wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Bewegungserfassungsmittel anzusehen. Denn f\u00fcr die Erfassung einer Bewegung gen\u00fcge bereits die Detektion einer Ver\u00e4nderung der Bewegung, mithin der Beschleunigung, was durch im Klagepatent genannten Gyroskope oder Deformationssensoren m\u00f6glich sei. Ungeachtet dessen werde die gemessene Beschleunigung von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu verwendet, die Ortsver\u00e4nderung als solche zu bestimmen. Au\u00dferdem sei sie in der Lage, eine Bewegungstrajektorie zu erstellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatent EP 1 573 XXX B1 (Az.: 2 Ni 23\/13 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Nach der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination sei es erforderlich, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Benutzerinteraktionssystem auch zur Objekterkennung f\u00e4hig sei. Soweit der DSP imstande sein solle, ein Bild zu empfangen und zu bearbeiten, meine dies die Erkennung des Objekts, auf das gezeigt werde. Dementsprechend m\u00fcssten die Benutzerschnittstelleninformationen definieren, auf welches Objekt das Zeigeger\u00e4t zeige und was ein bestimmtes Ger\u00e4t tun solle. Insofern geh\u00f6rten zu den Benutzerschnittstelleninformationen zumindest Ger\u00e4testeuerdaten, die aus Objektidentifizierungsdaten und Befehlsidentifizierungsdaten errechnet w\u00fcrden. Bei den vom Prozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Konsole weitergegebenen Koordinaten von Lichtpunkten handele es sich daher nicht um Benutzerschnittstelleninformationen. Es w\u00fcrden nicht einmal Koordinaten des Teils des Raumes \u00fcbertragen, auf den das Zeigeger\u00e4t tats\u00e4chlich zeige.<\/p>\n<p>Der DSP solle weiterhin mit Hilfe der Raumlokalisierungsbeacon in der Lage sein zu erkennen, auf welchen absoluten Bereich des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeige. Diese Information \u00fcber den Raum, die Raumlokalisierung, sei von den Benutzerschnittstelleninformationen zu unterscheiden, auch wenn sich beide Informationen erg\u00e4nzen k\u00f6nnten. Dementsprechend sei auch f\u00fcr die Raumlokalisierungsbeacon erforderlich, dass sie eine unver\u00e4nderliche Position h\u00e4tten, also integraler Bestandteil des Raumes seien. Nur so k\u00f6nne der DSP erkennen, auf welchen (absoluten) Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeige. Die Sensorleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne jedoch an jedem beliebigen Ort innerhalb und au\u00dferhalb eines Raumes platziert werden. Der DSP k\u00f6nne daher auch nicht ermitteln, wohin das Zeigeger\u00e4t zeige, zumal er nur die Koordinaten der Lichtpunkte berechne. Im Ergebnis sei nicht der Raum, sondern die Sensorleiste das Bezugssystem der Fernbedienung. Die Information, die aus dem Bild abgeleitet werde, das hei\u00dft die Objekterkennung, k\u00f6nne anhand der Zeigerichtung nicht verifiziert werden. Die Berechnung der Cursorposition erfolge zudem in der Konsole und nicht in der Fernbedienung und stimme ohnehin nicht mit der Zeigerichtung \u00fcberein.<\/p>\n<p>Ein Bewegungserfassungsmittel im Sinne der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse in der Lage sein, die Bewegung des Zeigeger\u00e4tes zu erfassen. Bewegung sei die Ver\u00e4nderung von Position und Orientierung eines Objekts im Raum \u00fcber eine bestimmte Zeit. Davon zu unterscheiden sei die Beschleunigung. Es handele sich um verschiedene physikalische Gr\u00f6\u00dfen. Daher umfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine Bewegungserfassungsmittel. Der Beschleunigungssensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne eine gleichf\u00f6rmige Bewegung nicht erfassen. Auch die Schwerkraft k\u00f6nne aus der Beschleunigung nicht herausgerechnet werden. Die an die Konsole \u00fcbermittelten Daten seien zudem zu ungenau, um eine Bewegung der Fernbedienung zu berechnen. Die Rechenleistung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Berechnung einer Bewegung sei dar\u00fcber hinaus zu gering. Letztlich w\u00fcrden die Beschleunigungsdaten auch nur innerhalb eines bestimmten Fensters, als innerhalb einer Ober- und Untergrenze berechnet.<\/p>\n<p>Sollte eine Patentverletzung zu bejahen sein, sei die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehend aus der Konsole und der Fernbedienung jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil weitere Patentverletzungen bereits durch die Vernichtung der Fernbedienung oder der Sensorleiste verhindert werden k\u00f6nnten. Zudem sei im Falle einer Verurteilung die Sicherheitsleistung auf 60.000.000,00 EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Verhandlung jedenfalls auszusetzen sei, weil das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre sei im Stand der Technik nahegelegt. Zudem beruhe der Gegenstand des Klagepatents auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen hat die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung bezieht sich unter anderem auf ein Benutzerinteraktionssystem, das ein elektrisches Ger\u00e4t, ein portables Zeigeger\u00e4t, bedienbar durch einen Benutzer, um auf einen r\u00e4umlichen Bereich zu zeigen, eine ein Bild aufnehmende Kamera und einen digitalen Signalprozessor umfasst, der im Stande ist, das Bild zu empfangen und zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen, wobei die Kamera mit dem Zeigeger\u00e4t verbunden ist, so dass sie beim Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wird.<\/p>\n<p>Ein solches System sei \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 im Stand der Technik aus der DE 10 110 979 A1 bekannt. Diese Patentanmeldung beziehe sich auf eine Anordnung mit einer Kamera, die Objekte erkennen k\u00f6nne, indem ein Beispielbild gemacht werde, das mit einem Referenzbild verglichen werde. Werde das Objekt erkannt, k\u00f6nne die Anordnung Steuerungscodes wie etwa Fernbedienungscodes an weitere mit dem erkannten Objekt verbundene Vorrichtungen senden, um diese zu steuern. Durch Licht, Ton oder Haptik k\u00f6nne der Benutzer von der Anordnung eine R\u00fcckmeldung erhalten, wenn das Objekt erkannt worden sei. An dieser Anordnung wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass die Objekterkennung allein vom Objekt selbst abh\u00e4ngig sei und daher nicht immer erfolgreich sei. Da bestenfalls das Objekt erkannt werden k\u00f6nne, verhalte sich die DE \u2018979 auch nicht dazu, die Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4ts zu erkennen.<\/p>\n<p>Ein System der eingangs genannten Art sei weiterhin aus der US-Anmeldung 2001\/0030668 bekannt, die ein universales Fernbedienungssystem beschreibe. Damit k\u00f6nne der Nutzer mit einem Zeigeger\u00e4t, das ein erkennbares Charakteristikum wie einen roten Laserpunkt zeige, auf einer Anzeige einen Ort markieren, wobei eine Kamera ein Bild von der Anzeige erstelle und errechne, auf welchen Ort der Benutzer gezeigt habe. Infolgedessen k\u00f6nne ein elektrisches Ger\u00e4t eine der Markierung durch den Nutzer entsprechende Aktion durchf\u00fchren. Der Nachteil eines solchen Systems, so die Klagepatentschrift, bestehe darin, dass es auf eine spezielle Anzeige zugeschnitten sei. Es sei immer auf eine Anzeige wie eine Projektion eines LCD-basierten Projektors auf einen Bildschirm oder auch auf eine virtuelle Anzeige wie eine Mauer kalibriert. M\u00f6chte der Benutzer mit einer anderen Anzeige interagieren, m\u00fcsse er das System erneut einrichten oder ein zweites System nutzen.<\/p>\n<p>Die US 5949351 offenbare hingegen ein Benutzerinteraktionssystem, in dem Licht emittierende Teile nicht nur in dem Steuerungsger\u00e4t, sondern auch in den gesteuerten Ger\u00e4ten und Licht empfangende Teile nicht nur in den gesteuerten Ger\u00e4ten, sondern auch in dem Steuerungsger\u00e4t angeordnet seien, wodurch eine drahtlose Kommunikation in beide Richtungen erm\u00f6glicht werde.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, (1.) ein Benutzerinteraktionssystem der eingangs genannten Art bereitzustellen, das die Erkennung verbessert, worauf ein tragbares Zeigeger\u00e4t zeigt, und (2.) bei dem es vergleichsweise einfach ist mit einer Anzahl verf\u00fcgbarer elektrischer Ger\u00e4te, insbesondere Anzeigevorrichtungen, zu interagieren. Weiterhin besteht die Aufgabe darin, (3.) eine Zeigevorrichtung bereitzustellen, durch die die Interaktion mit einer Anzahl verf\u00fcgbarer elektrischer Ger\u00e4te vergleichsweise einfach wird. Schlie\u00dflich soll (4.) auch ein elektrisches Ger\u00e4t zur Verwendung in dem soeben erl\u00e4uterten Benutzerinteraktionssystem bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Die ersten beiden Teile der Aufgabe werden durch ein Benutzerinteraktionssystem mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1, der vorliegend in Kombination mit den Anspr\u00fcche 2, 6 und 7 geltend gemacht wird, gel\u00f6st. Die Merkmale k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Benutzerinteraktionssystem mit:<br \/>\n1.1 einem elektrischen Ger\u00e4t (110);<br \/>\n1.2 einem portablen Zeigeger\u00e4t (101, 300);<br \/>\n1.3 einer Kamera (102) sowie<br \/>\n1.4 einem digitalen Signalprozessor (120);<br \/>\n1.5 mindestens einem Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182);<br \/>\n1.6 Bewegungserfassungsmitteln (304);<br \/>\n1.7 R\u00fcckmeldungsmitteln.<br \/>\n2. Das Zeigeger\u00e4t (101, 300) ist durch einen Benutzer bedienbar, um auf einen r\u00e4umlichen Bereich zu zeigen;<br \/>\n3. Die Kamera (102)<br \/>\n3.1 nimmt ein Bild auf und<br \/>\n3.2 ist mit dem Zeigeger\u00e4t (101, 300) verbunden, so dass sie bei Betrieb den Bereich abbildet, auf den gezeigt wurde.<br \/>\n4. Der digitale Signalprozessor (120)<br \/>\n4.1 ist imstande, das Bild zu empfangen und<br \/>\n4.2 zu bearbeiten und<br \/>\n4.3 von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen (l) zu dem elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen und<br \/>\n4.4 ist weiterhin so eingerichtet, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt.<br \/>\n5. Der mindestens eine Raumlokalisierungsbeacon (180, 181, 182)<br \/>\n5.1 befindet sich in einem Raum, in dem das Zeigeger\u00e4t verwendet wird, und<br \/>\n5.2 kann elektromagnetische Strahlung zur Verwendung durch den digitalen Signalprozessor (120) emittieren, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt.<br \/>\n6. Die Bewegungserfassungsmittel (304) dienen dazu, eine Bewegung zu erfassen und\/oder eine Bewegungstrajektorie (400, 410) des Zeigeger\u00e4ts zu berechnen.<br \/>\n7. Die R\u00fcckmeldungsmittel<br \/>\n7.1 werden aus der Gruppe umfassend Licht (312), Tonerzeugungseinrichtung (314), ein Display (316) sowie Force-Feedback-Mittel (306) ausgew\u00e4hlt und<br \/>\n7.2 dienen dazu, den Benutzer mit zus\u00e4tzlichen Informationen zu versorgen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe l\u00f6st das Klagepatent mit den in der Merkmalsgruppe 1 aufgez\u00e4hlten Komponenten eines Benutzerinteraktionssystems, deren Funktionsweise in den weiteren Merkmalen beschrieben ist. Von zentraler Bedeutung f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems sind innerhalb des Benutzerinteraktionssystems der digitale Signalprozessor (Merkmalsgruppe 4) und der Raumlokalisierungsbeacon (Merkmalsgruppe 5). In dieser Hinsicht bedarf der Klagepatentanspruch \u2013 neben dem die Bewegungserfassungsmittel betreffenden Merkmale \u2013 der Auslegung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Begriff der Raumlokalisierungsbeacon wird weder im Klagepatentanspruch, noch in der Klagepatentschrift n\u00e4her definiert. Die Parteien sind sich einig dar\u00fcber, dass der Begriff auf das englische Wort \u201eBeacon\u201c zur\u00fcckgeht, das so viel wie Leuchtturm oder Leuchtfeuer bedeutet. Wie ein Leuchtturm soll auch ein Raumlokalisierungsbeacon die Bestimmung der Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes erm\u00f6glichen, indem er elektromagnetische Strahlung emittiert. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Strahlung in einer bestimmten Form emittiert werden muss, etwa dass es sich um punktf\u00f6rmige Strahlungsquellen handeln muss. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise ist es einzig und allein erforderlich, dass die elektromagnetische Strahlung, zu der auch Licht im sichtbaren wie im nicht sichtbaren UV- oder IR-Bereich geh\u00f6rt (vgl. Abs. [0050]), es erm\u00f6glicht, vom digitalen Signalprozessor zur Bestimmung der Zeigerichtung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents wird durch die Ausgestaltung des mindestens einen Lokalisierungsbeacons entsprechend der Merkmalsgruppe 5 zusammen mit dem gem\u00e4\u00df Merkmal 4.4 eingerichteten digitalen Signalprozessor (nachfolgend: DSP) der erste Teil der Aufgabe gel\u00f6st, n\u00e4mlich ein Benutzerinteraktionssystem bereitzustellen, das die Erkennung verbessert, worauf ein tragbares Zeigeger\u00e4t zeigt (Abs. [0014]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K B3a). Demnach befindet sich in dem Raum, in dem das Zeigeger\u00e4t verwendet wird, mindestens ein Raumlokalisierungsbeacon, der elektromagnetische Strahlung emittieren kann, mittels derer der DSP erkennen kann, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt. Der Raumlokalisierungsbeacon dient also dazu, elektromagnetische Strahlung zu emittieren, die es dem DSP erlaubt zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUm erkennen zu k\u00f6nnen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt, ist nach der Lehre des Klagepatents die vom Lokalisierungsbeacon emittierte elektromagnetische Strahlung als Mittel vorgesehen. Diese soll vom DSP verwendet werden (Merkmal 5.2) und tats\u00e4chlich soll der DSP auch so eingerichtet sein, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt (Merkmal 4.4). Wie die Erkennung im \u00dcbrigen technisch erfolgen soll, l\u00e4sst das Klagepatent offen. In der Klagepatentschrift findet sich lediglich der Hinweis, dass dies auch mit Hilfe der Kamera geschehen kann, die zur Erkennung lichtemittierender Beacons vorgesehen sein kann (Abs. [0050]). Der DSP muss dann so eingerichtet sein, dass er anhand der von der Kamera gelieferten Bildinformationen die Zeigerichtung ermitteln kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung der Zeigerichtung \u2013 sei es mithilfe von Kamerabildern oder mittels anderer Detektionsvorrichtungen \u2013 ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie im Verh\u00e4ltnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten Strahlung erfolgt. Insofern verlangt der Klagepatentanspruch mit den Merkmalen 4.4 und 5.2 lediglich eine Richtungserkennung, nicht aber die Bestimmung eines \u201eabsoluten\u201c Bereichs eines Raumes durch den DSP.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach seinem Wortlaut verlangt der Klagepatentanspruch lediglich, dass die elektromagnetische Strahlung vom DSP verwendet wird, um zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt (Merkmal 5.2). Zudem soll der DSP auch so eingerichtet sein, dies zu erkennen (Merkmal 4.4). Dass der DSP \u2013 absolut gesehen \u2013 einen Teil oder Bereich des Raumes immer als solchen erkennt, ist hingegen nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich. Dies ist auch nach dem technischen Wortsinn nicht notwendig.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus der Vorgabe, dass die vom Lokalisierungsbeacon emittierte elektromagnetische Strahlung als Mittel zur Richtungserkennung vorgesehen ist, ergibt sich bereits, dass die Lage des Zeigeger\u00e4ts und seine Zeigerichtung durch den DSP im ersten Schritt nur im Verh\u00e4ltnis zum Lokalisierungsbeacon und der von ihm emittierten Strahlung bestimmt werden k\u00f6nnen und auch nur in diesem Verh\u00e4ltnis bestimmt werden m\u00fcssen. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass der DSP unmittelbar erkennt, auf welchen \u201eabsoluten\u201c Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt. Denn daf\u00fcr w\u00e4re erforderlich, dass \u00fcber die Lagebeziehung des Zeigeger\u00e4ts zu der vom Beacon emittierten Strahlung hinaus auch der Raum selbst, Teile von diesem oder einzelne Objekte erkannt werden. Diese Art der Objekterkennung wird in der Beschreibung des Klagepatents jedoch als fehleranf\u00e4llig und daher nachteilig angesehen (Abs. [0005]). An der im Stand der Technik bekannten DE 10110979 A1 wird gerade bem\u00e4ngelt, dass sie zum Erkennen der Zeigerichtung schweigt (Abs. [0005]). Das Klagepatent unterscheidet dementsprechend zwischen der Objekterkennung und der Bestimmung der Zeigerichtung (Abs. [0005], [0044], [0050]). Letztere soll gerade die Objekterkennung verbessern (vgl. Abs. [0005], [0010], [0014] und [0050]). Damit kann f\u00fcr die Erkennung, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt, patentgem\u00e4\u00df lediglich verlangt werden, dass der DSP die Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten Strahlung ermittelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese Auslegung schlie\u00dft nicht aus, dass durch eine solche Bestimmung der Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zum Beacon die Objekterkennung verbessert wird, wie dies in der Aufgabenstellung des Klagepatents in Abgrenzung zum Stand der Technik zum Ausdruck kommt (vgl. Abs. [0005] und [0010]). Wird die Lage des Raumlokalisierungbeacons im Raum ver\u00e4ndert, ver\u00e4ndert sich zwar auch die durch den DSP getroffene Bestimmung der Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zum Raum, auch wenn die Zeigerichtung absolut gesehen im Verh\u00e4ltnis zum Raum die gleiche ist. F\u00fcr die im Klagepatent formulierte Aufgabe ist dies aber letztlich unerheblich. Denn solange die Position des Raumokalisierungsbeacons im Raum nicht ver\u00e4ndert wird, wird \u00fcber die Bestimmung der Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4ts im Verh\u00e4ltnis zum Beacon beziehungsweise dessen Strahlung mittelbar auch erkannt, auf welchen Teil des Raumes \u2013 absolut gesehen \u2013 das Zeigeger\u00e4t zeigt. Die Objekterkennung lie\u00dfe sich beispielsweise dadurch verbessern, dass auch die Lage der zu erkennenden Objekte im Raum beziehungsweise im Verh\u00e4ltnis zum Beacon Ber\u00fccksichtigung findet, so dass die Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4ts in Beziehung zu diesen Objekten gesetzt werden kann. In dieser Hinsicht enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch jedoch keine Vorgaben. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Beacons im Raum ortsfest installiert sein m\u00fcssen. Nach der Lehre des Klagepatents ist insofern lediglich erforderlich, dass der DSP die Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zu der vom Raumlokalisierungsbeacon emittierten elektromagnetischen Strahlung und infolgedessen auch im Verh\u00e4ltnis zum jeweiligen Teil des Raumes erkennt. Im \u00dcbrigen ist es dem Fachmann \u00fcberlassen, wie er mit den vom DSP gelieferten Informationen umgeht und etwaige Ortsver\u00e4nderungen der Raumlokalisierungsbeacons ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm \u00dcbrigen f\u00fchrt die Beschreibung des Klagepatents zu keiner anderen Auslegung. Abgesehen davon, dass die im Klagepatentanspruch allgemein beschriebene Erfindung nicht auf einzelne Ausf\u00fchrungsbeispiele reduziert werden darf (BGH Urt. v. 16. Januar 2014, BeckRS 2014, 04361; BGH GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), geht die Erl\u00e4uterung des in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht \u00fcber den Wortlaut des Klagepatentanspruchs hinaus (vgl. Abs. [0050]). Das Erfordernis einer absoluten Orientierung im Raum ergibt sich auch nicht daraus, dass das Klagepatent in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel davon ausgeht, dass der DSP erkenne, wo im Raum oben und unten ist (Abs. [0044]). Eine solche Orientierung lie\u00dfe sich zwanglos \u00fcber die Raumlokalisierungsbeacons und entsprechende Parameter-Definitionen erzielen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUmgekehrt ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch, dass die tats\u00e4chliche Ver\u00e4nderung der Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zum Raumlokalisierungsbeacon zwingend dazu f\u00fchren muss, dass auch der DSP eine solche Ver\u00e4nderung erkennt. F\u00fcr das in den Merkmalen 4.4 und 5.2 beschriebene Erkennen der Zeigerichtung mit Hilfe der vom Beacon emittierten elektromagnetischen Strahlung gen\u00fcgt es hingegen nicht, wenn lediglich anhand der Charakteristika der jeweiligen elektromagnetischen Strahlung \u2013 seien es bestimmte Frequenzen, Pulsfolgen, Intensit\u00e4ten oder \u00e4hnliches \u2013 einzelne Strahlungsquellen und dar\u00fcber einzelne Objekte im Raum identifiziert werden. Solange nicht auch die r\u00e4umliche Lage des Zeigeger\u00e4ts im Verh\u00e4ltnis zu den einzelnen Strahlungsquellen oder ihrer Strahlung bestimmt wird, kann von einem Erkennen, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt, keine Rede sein. Denn ein solches Vorgehen liefe wieder auf die im Klagepatent als nachteilig erachtete Objekterkennung hinaus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, kommt dem DSP \u00fcber das Merkmal 4.4 die Funktion zu, die Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes zu erkennen. Damit grenzt sich das Klagepatent von dem in der DE 10110979 A1 offenbarten Stand der Technik ab, die zwar eine Benutzerinteraktionssystem offenbart, das auf einer Technik zur Objekterkennung beruht, aber dazu schweigt, wie eine Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4ts erkannt werden kann (Abs. [0005], [0010] und [0014]).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents kann es sich beim DSP beispielsweise um einen generischen Prozessor oder ein Asic handeln (Abs. [0018]). Er kann als Steuervorrichtung f\u00fcr einen Heimcomputer in einem Heimnetzwerk vorgesehen oder in ein Zeigeger\u00e4t integriert sein (Abs. [0040]). Letztlich \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 kann der DSP auf eine Vielzahl von Teilen des Zeigeger\u00e4ts, des Raumes, der verschiedenen Vorrichtungen usw. verteilt sein (Abs. [0040]). Dies schlie\u00dft nicht aus, dass sich Teile des DSP auch im elektrischen Ger\u00e4t im Sinne des Merkmals 1.1 befinden. Es ist lediglich zu ber\u00fccksichtigen, dass der Klagepatentanspruch mit den Merkmalen 4.1 bis 4.3 verlangt, dass der DSP imstande ist, ein von der Kamera aufgenommenes Bild zu empfangen, zu bearbeiten und vom Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zum elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen. Insofern ist jedenfalls funktional zwischen dem DSP einerseits und dem elektrischen Ger\u00e4t andererseits zu unterscheiden, da es sonst an einer \u00dcbertragung der Benutzerschnittstelleninformationen zum elektrischen Ger\u00e4t fehlt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch verlangt in den weiteren den DSP charakterisierenden Merkmalen, dass der DSP imstande ist, das von der Kamera aufgenommene Bild zu empfangen, zu bearbeiten und von dem Bild abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu dem elektrischen Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen (Merkmale 4.1 bis 4.3). Die Kamera muss nach der Lehre des Klagepatents lediglich ein Bild aufnehmen k\u00f6nnen. Ob es sich dabei um eine Infrarotaufnahme oder ein andere Art Bild handelt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Letztlich h\u00e4ngt dies davon ab, in welchem Frequenzbereich die Kamera arbeitet. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus dem Merkmal 3.2, dass das Bild den Bereich zeigt, auf den mit dem Zeigeger\u00e4t gezeigt wurde.<\/p>\n<p>Soweit der DSP gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 in der Lage sein soll, das empfangene Bild zu bearbeiten, ist nicht ersichtlich, dass der Bedeutungsgehalt dieses Merkmals \u00fcber die Ableitung von Benutzerschnittstelleninformationen aus dem Bild, wie im Merkmal 4.3 beschrieben, hinausgeht. Ausgehend von der Wortwahl umfasst der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen jede Information, die vom Benutzer infolge einer Eingabe oder eines anderen damit vergleichbaren Verhaltens \u00fcber eine Benutzerschnittstelle an das elektrische Ger\u00e4t \u00fcbertragen wird. Dabei stellt das Zeigeger\u00e4t die Benutzerschnittstelle dar. Denn diese h\u00e4lt der Benutzer in der Hand. Da die Benutzerschnittstelleninformationen vom Bild abgeleitet sind (Merkmal 4.3) und das jeweilige Bild davon abh\u00e4ngig ist, auf welchen r\u00e4umlichen Bereich der Benutzer mit dem Zeigeger\u00e4t gezeigt hat, kann bereits die Bewegung des Zeigeger\u00e4ts oder seine Ausrichtung auf einen bestimmten r\u00e4umlichen Bereich durch den Benutzer als eine Form der Eingabe verstanden werden, soweit aus dem jeweiligen Bild Daten abgeleitet werden, die an das elektrische Ger\u00e4t \u00fcbertragen und dort weiter verwendet werden \u2013 und sei es, dass nur die Bewegung des Zeigeger\u00e4tes durch das elektrische Ger\u00e4t nachvollzogen und dargestellt wird, wie dies beispielsweise bei der Benutzung einer unzweifelhaft als Benutzerschnittstelle dienenden Computer-Maus oder eines entsprechenden Mousepads der Fall ist.<\/p>\n<p>Der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen ist hingegen nicht auf die Information beschr\u00e4nkt, auf welches Objekt das Zeigeger\u00e4t zeigt oder welches Ger\u00e4t etwas tun soll und was ein bestimmtes Ger\u00e4t tun soll. Ebenso wenig geh\u00f6ren zu Benutzerschnittstelleninformationen zwingend Ger\u00e4testeuerdaten, die aus Objektidentifizierungsdaten und Befehlsidentifizierungsdaten oder einem davon abgeleiteten Befehl errechnet werden. F\u00fcr eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung des Begriffs der Benutzerschnittstelleninformation bietet der Wortlaut des Klagepatentanspruchs keine Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift, in denen die Benutzerschnittstelleninformationen n\u00e4her beschrieben werden (bspw. Abs. [0015], [0016], [0041] und [0051]). In allen F\u00e4llen werden die Ger\u00e4testeuerdaten lediglich als Beispiel f\u00fcr Benutzerschnittstelleninformationen oder als Bestandteil einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform genannt (Abs. [0015], [0016]). Bei den \u00fcbrigen Textstellen handelt es sich um die Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen (bspw. Abs. [0041], [0051]), die \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Auslegung eines weiter gefassten Klagepatentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht zu beschr\u00e4nken verm\u00f6gen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Unteranspr\u00fcche. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass die Benutzerschnittstelleninformationen erst gem\u00e4\u00df Unteranspruch 8 Ger\u00e4testeuerdaten umfassen sollen, dies nach der weiter gefassten Lehre des Patentanspruchs 1 nicht zwingend der Fall sein muss. Noch deutlicher ist aus dem Unteranspruch 4 ersichtlich, dass es auch ausreichen kann, wenn die Benutzerschnittstelleninformationen lediglich ein Merkmal enthalten, dass aus Bewegungsgeschwindigkeit oder Bewegungsrichtung hergeleitet ist. Es muss sich dabei nicht zwingend um Ger\u00e4testeuerdaten handeln. Auch der Unteranspruch 5 steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus den vorstehenden Gr\u00fcnden ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht erforderlich, dass der DSP \u00fcber die F\u00e4higkeit zur Erkennung der Zeigerichtung hinaus zur Objekterkennung f\u00e4hig sein muss. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch aus der Beschreibung des Klagepatents.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch liefert weder in den Merkmalen 4.1 bis 4.3, noch in den anderen Merkmalen Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der DSP auch die F\u00e4higkeit zur Objekterkennung aufweisen muss. Von einer Objekterkennung ist im gesamten Klagepatentanspruch keine Rede. Auch die Anordnung, dass der DSP imstande sein muss, das von der Kamera aufgenommene Bild zu bearbeiten und daraus abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen an das elektrische Ger\u00e4t zu \u00fcbertragen, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass damit die F\u00e4higkeit des DSP zur Objekterkennung angeordnet wird. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann der Begriff der Benutzerschnittstelleninformationen nicht auf von einer Objekterkennung abh\u00e4ngige Ger\u00e4testeuerdaten reduziert werden. Auch der Umstand, dass die Benutzerschnittstelleninformationen von einem Bild abgeleitet werden sollen, das von der Kamera aufgenommen und vom DSP empfangen wird, spricht nicht zwingend f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung. Vielmehr l\u00e4sst der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ohne weiteres ein Verst\u00e4ndnis zu, nach dem die im Merkmal 4.4 beschriebene F\u00e4higkeit, die Zeigerichtung zu erkennen, lediglich die in den Merkmalen 4.1 bis 4.3 beschriebene F\u00e4higkeit des DSP, das empfangene Bild zu bearbeiten und davon abgeleitete Benutzerschnittstelleninformationen zu \u00fcbertragen, konkretisiert. In diesem Sinne ist auch die Wendung, dass \u201eder DSP weiterhin so eingerichtet ist, dass er erkennt, auf welchen Teil eines Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt\u201c zu verstehen. Diese Wortwahl rechtfertigt nicht die Annahme, dem DSP w\u00fcrden durch die Merkmale 4.1 bis 4.3 einerseits und das Merkmal 4.4 zusammen mit der Merkmalsgruppe 5 andererseits verschiedene Funktionalit\u00e4ten zugewiesen, n\u00e4mlich einmal die F\u00e4higkeit zur Objekterkennung und einmal die F\u00e4higkeit zur Erkennung der Zeigerichtung. Die Verortung des Merkmals 4.4 im Kennzeichen des Patentanspruchs zusammen mit der den Raumlokalisierungsbeacon betreffenden Anordnung vermag eine einschr\u00e4nkende Auslegung ohnehin nicht zu begr\u00fcnden (vgl. BGH GRUR 2011, 129 Rn 31 \u2013 Fentanyl-TTS).<\/p>\n<p>Demnach liefert die Kamera ein Bild von dem Teil des Raumes, auf den das Zeigeger\u00e4t zeigt (Merkmalsgruppe 3), wobei von der Kamera insbesondere die von den Raumlokalisierungsbeacons emittierte elektromagnetische Strahlung erfasst wird. Dieses Bild wird vom DPS gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 empfangen. Im Zuge der Bildbearbeitung (Merkmal 4.2) leitet der DSP aus dem Bild unter Verwendung der elektromagnetischen Strahlung Informationen \u00fcber die Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes ab. Insofern erkennt der DSP im Sinne des Merkmals 4.4, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt. Solche, von der Handhabung des Zeigeger\u00e4tes durch den Benutzer abh\u00e4ngige Informationen k\u00f6nnen zwanglos als Benutzerschnittstelleninformationen im Sinne des Merkmals 4.3 angesehen werden, die dann an das elektrische Ger\u00e4t \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGenau dieses Zusammenspiel von Raumlokalisierungsbeacon, Zeigeger\u00e4t, Kamera und DSP wird in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagepatentschrift beschrieben. Demnach sind Raumlokalisierungsbeacons vorhanden, damit der DSP erkennen kann, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt. Zur Erkennung der Beacons kann auch die Kamera vorgesehen sein, wobei die Beacons dann lichtemittierend sein sollen (Abs. [0050]). Die Textstelle liefert keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass mit der Erw\u00e4hnung des DSP auf die Erkennung der Zeigerichtung und mit der Erw\u00e4hnung der Kamera auf die Objekterkennung hingewiesen werden sollte, mithin zwei Mittel f\u00fcr zwei verschiedene Funktionen genannt werden sollen. Absatz [0050] besch\u00e4ftigt sich mit der Verbesserung der Identifizierung eines Objekts 130, eines Befehls beziehungsweise einer Signatur 402. Daf\u00fcr ist eine Identifizierungsverbesserungseinheit 210 vorgesehen, die auf Raumerkennungsmittel 185, Raumlokalisierungsbeacons 180, 181, 182 oder die Erkennung weiterer Objekte 170 zur\u00fcckgreift. Die Erkennung weiterer Objekte wird jedoch erst nach den Ausf\u00fchrungen zu den Raumlokalisierungsbeacons angesprochen und auch nur am Beispiel einer Vase thematisiert. Warum die Beacons als solche als Objekt erkannt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die Beacons f\u00fcr eine solche Objekterkennung Licht emittieren m\u00fcssen. Abgesehen davon geht auch die Beklagte davon aus, dass die Objekterkennung nicht durch die Kamera selbst, sondern durch den DSP vorgenommen wird. Die Kamera mag zwar auch notwendig sein, um ein Objekt als solches erkennen zu k\u00f6nnen. Die zitierte Textstelle l\u00e4sst sich jedoch ohne weiteres auch dahingehend verstehen, dass mit der Kamera ein Mittel zur Detektion der von den Raumlokalisierungsbeacons emittierten Strahlung genannt wird, so dass der DSP anhand der gelieferten Information (des \u00fcbertragenen Bildes) die Zeigerichtung ermitteln kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Kammer verkennt bei dieser Auslegung nicht, dass in der Beschreibung des Klagepatents in einer Vielzahl von Textstellen die Kamera auch als Mittel beschrieben wird, das bei der Objekterkennung mitwirkt. Diese Funktion und insbesondere die Objekterkennung hat im Klagepatentanspruch jedoch keinen Niederschlag gefunden. Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass die in der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe gerade darin besteht, ein Benutzerinteraktionssystem bereitzustellen, mit dem die Erkennung verbessert wird, worauf ein Zeigeger\u00e4t zeigt (Abs. [0010]), und mit dem vergleichsweise einfach mit mehreren verf\u00fcgbaren elektrischen Ger\u00e4ten interagiert werden kann (Abs. [0011]). W\u00e4hrend der erste Teil der Aufgabe durch die Anordnung von Raumlokalisierungsbeacons gel\u00f6st wird, dessen elektromagnetische Strahlung dazu verwendet wird zu erkennen, worauf das Zeigeger\u00e4t zeigt (Abs. [0014]), stellt die Anordnung der Kamera im Zeigeger\u00e4t nach der Beschreibung des Klagepatents die L\u00f6sung der zweiten Teilaufgabe dar, weil nun Bilder von dem Bereich erstellt werden k\u00f6nnen, auf den das Zeigeger\u00e4t zeigt (Abs. [0015]). Dies setzt aber nicht voraus, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Benutzerinteraktionssystem beziehungsweise sein DSP zur Objekterkennung f\u00e4hig ist. Bei der Objekterkennung handelt es sich um eine von der Erkennung der Zeigerichtung unabh\u00e4ngige Funktionalit\u00e4t. Die Erfindung liegt insoweit in der Verwendung von Raumlokalisierungsbeacons zur Erkennung der Zeigerichtung. Der Fachmann erh\u00e4lt in der Klagepatentschrift genug Hinweise, diese technische L\u00f6sung zur Verbesserung der Objekterkennung zu verwenden. Die F\u00e4higkeit zur Objekterkennung selbst ist jedoch nicht Gegenstand der Erfindung und hat daher auch im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Gleiches gilt f\u00fcr die Anordnung der Kamera im Zeigeger\u00e4t. Damit kann zwar eine Interaktion mit mehreren elektrischen Ger\u00e4ten erm\u00f6glicht werden, weil mittels der Objekterkennung nunmehr verschiedene Objekte abgebildet und erkannt werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0015]). Es ist aber ebenso m\u00f6glich, dass anhand des abgebildeten Bereichs und der f\u00fcr diesen Bereich spezifischen von den Beacons emittierten Strahlung die Zeigerichtung ermittelt wird, um so mit den in Zeigerichtung liegenden elektrischen Ger\u00e4ten besser interagieren zu k\u00f6nnen. Die Anordnung der Kamera im Zeigeger\u00e4t ist insofern nicht auf die Funktion der Objekterkennung beschr\u00e4nkt. Der Einwand, dem Klagepatent komme es auf die Interaktion verschiedener elektrischer Ger\u00e4te an, die deshalb vom Zeigeger\u00e4t und dem digitalen Signalprozessor erkannt werden m\u00fcssen, greift zudem deshalb nicht durch, weil ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Benutzerinteraktionssystem nach der Lehre des Klagepatents ohnehin nicht mehr als ein elektrisches Ger\u00e4t aufweisen muss.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus ausdr\u00fcckliche Hinweise darauf, dass die F\u00e4higkeit zur Objekterkennung nicht zwingend Teil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems ist. So werden f\u00fcr das Zeigeger\u00e4t Bewegungssensoren beschrieben, die es unabh\u00e4ngig davon, ob die Vorrichtung f\u00fcr die Objekterkennung benutzt wird, erlauben, spezifische Bewegungen des Benutzers zu erkennen und daraus abgeleitete Ger\u00e4testeuerungsdaten zu \u00fcbertragen (Abs. [0032]). \u00c4hnliches ergibt sich aus den Unteranspr\u00fcchen 4 und 5. Da die \u00fcbertragenen Benutzerschnittstelleninformationen auch auf Informationen zur Bewegungsgeschwindigkeit, Bewegungsrichtung oder Bewegungstrajektorie des Zeigeger\u00e4tes beschr\u00e4nkt sein k\u00f6nnen, gen\u00fcgt es, wenn aus den von der Kamera aufgenommenen Bildern lediglich diese Informationen abgeleitet werden (vgl. Merkmal 4.3). Dass daf\u00fcr zwingend eine Objekterkennung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Kamera k\u00f6nne nicht als Erfassungsger\u00e4t f\u00fcr die von den Beacons emittierte elektromagnetische Strahlung dienen, weil sie ein Bild aufnehmen solle und dies nichts mit elektromagnetischer Strahlung zu tun habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Die emittierten Strahlung muss, um zur Bestimmung des Teil des Raumes, auf den gezeigt wird, verwendet werden zu k\u00f6nnen, in irgendeiner Form detektiert werden. Ein Mittel f\u00fcr eine solche Detektion kann auch eine Kamera sein. Die Kl\u00e4gerin hat unbestritten dargelegt, dass es Kameras f\u00fcr jeden Bereich elektromagnetischer Strahlung gibt. Als einziges Mittel \u00fcberhaupt ist die Kamera auch in der Klagepatentschrift genannt. Dabei kann das aufgenommene Bild ohne weiteres auch zur Auswertung der elektromagnetischen Strahlung verwendet werden. Vor dem Hintergrund stellt die hier vorgenommene Auslegung keine Verschiebung des Erfindungsgegenstands dar, zumal die Objekterkennung im Klagepatentanspruch in keiner Weise angesprochen wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 6 der geltend gemachten Anspruchskombination dienen die Bewegungserfassungsmittel dazu, eine Bewegung zu erfassen und\/oder eine Bewegungstrajektorie des Zeigeger\u00e4tes zu berechnen. Die Funktion dieser Bewegungserfassung beziehungsweise Berechnung der Bewegungstrajektorie besteht darin, Ger\u00e4testeuerungsdaten mit spezifischen Bewegungen verkn\u00fcpfen zu k\u00f6nnen, um so die Anzahl der Kn\u00f6pfe auf dem Zeigeger\u00e4t f\u00fcr verschiedene Befehle verringern und das Benutzerinteraktionssystem benutzerfreundlicher machen zu k\u00f6nnen (Abs. [0020]).<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist ausgehend von dieser Funktion hinsichtlich der Bewegungserfassungsmittel nicht auf solche Mittel beschr\u00e4nkt, mit denen eine Bewegung unmittelbar erfasst wird. Vielmehr k\u00f6nnen auch solche Mittel zum Einsatz kommen, mit denen eine Bewegung mittelbar erfasst wird, indem beispielsweise andere physikalische Gr\u00f6\u00dfen gemessen werden, aus denen dann die vorgenommene Bewegung berechnet wird. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Als Beispiele f\u00fcr Bewegungserfassungsmittel werden dort beispielhaft eine Masse auf einem Deformations-Sensor, ein Gyroskop oder ein Differenzial-GPS genannt (Abs. [0020] und [0052]). Auch diese Ger\u00e4te erfassen \u2013 wie etwa der Deformationssensor oder das Gyroskop \u2013 die Bewegung nicht unmittelbar, sondern nur eine Bewegungs- oder Orientierungs\u00e4nderung. Sie lassen erst nach weiteren Berechnungsschritten einen R\u00fcckschluss auf die Bewegung zu. Ebenso kann eine Bewegung dadurch erfasst werden, dass eine Kamera aufeinanderfolgende Bilder erstellt und ein Algorithmus zur Sch\u00e4tzung der Bewegung angewendet wird (Abs. [0020] und [0052]). Aus dem bereits genannten Absatz [0052] ergibt sich unmittelbar, dass das Klagepatent eine Kamera ebenso wie ein Gyroskop oder ein Differenzial-GPS als Bewegungserfassungsmittel ansieht (\u201eApart from sensing the motion by means of the camera, other motion sensing means 304 may also be comprised, e.g. a gyroscope or differential GPS\u201c, Abs. [0052]). Die Systematik der Unteranspr\u00fcche 2 und 3 f\u00fchrt insofern zu keiner anderen Auslegung. Allgemein k\u00f6nnen als Bewegungserfassungsmittel alle Mittel angesehen werden, auf deren Grundlage \u2013 also auch nur mittelbar, nach weiteren Berechnungen oder nach der Anwendung eines Algorithmus \u2013 eine Bewegung ermittelt werden kann (vgl. Abs. [0020]). Insbesondere ist auch die Erfassung von Bewegungs\u00e4nderung als Erfassung einer Bewegung im Sinne des Klagepatents anzusehen, so dass auch Beschleunigungssensoren zu den Bewegungserfassungsmitteln geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung einer Bewegungstrajektorie handelt es sich um die Bestimmung einer Bewegungs-Linie oder -Kurve, entlang derer sich das Zeigeger\u00e4t bewegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche1, 2, 6 und 7 verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDies ist zwischen den Parteien f\u00fcr die Merkmale 1 bis 3 zu Recht unstreitig. Unter anderem handelt es sich bei der Konsole der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um das elektrische Ger\u00e4t und bei der \u201eA G\u201c-Fernbedienung um das portable Zeigeger\u00e4t. Die in der Fernbedienung enthaltene Kamera nimmt ein Bild von dem Bereich des Raumes auf, auf den gezeigt wird, wobei es sich aufgrund des Infrarot-Filters lediglich um eine Infrarot-Aufnahme handelt (Merkmalsgruppe 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin weist das Zeigeger\u00e4t einen DSP auf, der das Infrarot-Bild empf\u00e4ngt (Merkmal 4.1) und dergestalt bearbeitet (Merkmal 4.2), dass er die Koordinaten der von der Sensorleiste erzeugten Bildpunkte in Bezug auf das aufgenommene Bild ermittelt und an die Sensorleiste \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Indem der DSP die Koordinaten der Bildpunkte bestimmt, hat er auch erkannt, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt (Merkmal 4.4). Denn von der Zeigerichtung sind die Koordinaten der Bildpunkte abh\u00e4ngig. Da die Koordinaten von der Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes im Verh\u00e4ltnis zur Sensorleisten abh\u00e4ngig sind und auch die Sensorleisten an einer bestimmten Position im Raum angeordnet ist, besteht \u00fcber diese Position der Sensorleiste ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes und dem Raum selbst. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 4.4 ausreichend. Letztlich kommt es allein darauf an, wie die Zeigerichtung f\u00fcr die Datenverarbeitung in einem elektrischen Ger\u00e4t definiert wird. Selbst bei der von der Beklagten geforderten absoluten Betrachtung des Raumes, w\u00e4re der DSP nicht in der Lage eine Richtung anzugeben, wenn diese nicht zuvor definiert wird. So ist beispielsweise die Definition eines entsprechenden Koordinatensystems erforderlich, um die Zeigerichtung mithilfe der Raumkoordinaten angeben zu k\u00f6nnen. Da der DSP die Zeigerichtung jedoch unter Verwendung der von den Beacons emittierten elektromagnetischen Strahlung ermittelt, w\u00e4re letztlich auch hier eine Umrechnung der vom DSP ermittelten Zeigerichtung in Bezug auf die Beacons zu einer Zeigerichtung in Bezug auf das Raumkoordinatensystem notwendig.<\/p>\n<p>Bei den Koordinaten handelt es sich dar\u00fcber hinaus um Benutzerschnittstelleninformationen im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 4.3), weil sie von der \u201eEingabe des Benutzers an der Schnittstelle\u201c abh\u00e4ngen, sprich: von der Lage und der Bewegung der Fernbedienung, und in die Darstellung des Cursors auf dem Bildschirm einflie\u00dfen, wobei eine weitere Berechnung der Cursorposition auf der Grundlage der Koordinaten nicht ausgeschlossen ist. Die Benutzerschnittstelleninformationen sind auch von dem Bild abgeleitet, weil sie anhand des von der Kamera aufgenommenen Bildes berechnet werden. Eine Objekterkennung ist bei zutreffender Auslegung nicht erforderlich. Schlie\u00dflich werden die Benutzerschnittstelleninformationen in Form der Koordinaten an das elektrische Ger\u00e4t \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die Merkmalsgruppe 5 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Bei der Sensorleiste mit den Infrarot-LED handelt es sich um Raumlokalisierungsbeacons. Dass die Sensorleiste an einem unver\u00e4nderlichen Ort angeordnet sein muss, ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin Bewegungserfassungsmittel im Sinne des Klagepatents auf (Merkmal 6). Es handelt sich dabei um den Beschleunigungssensor zusammen mit dem Schaltkreis ADXL330. Auf der Grundlage des Beschleunigungssensors l\u00e4sst sich eine Bewegung der \u201eA G\u201c oder jedenfalls ihre Bewegungs\u00e4nderung erfassen. Dies reicht f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 6 aus. Dass der Beschleunigungssensor nicht unmittelbar die Bewegung selbst, sondern die Beschleunigung misst, ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich. Abgesehen davon ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Basis der Beschleunigungswerte eine Bewegungstrajektorie berechnen kann. Dies ergibt sich unmittelbar aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Softwareentwickler-Pr\u00e4sentation (Anlage K B4a), wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage ist, den zeitlichen Verlauf von Beschleunigungsdaten zu analysieren, um die Bewegungen des Benutzers mit der \u201eA G\u201c zu identifizieren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, die Daten des Beschleunigungssensors seien zu ungenau, um damit eine Bewegung berechnen zu k\u00f6nnen, ist dies unbeachtlich. Die Kammer versteht den Vortrag so, dass aufgrund ungenauer Daten auch die Bewegung nicht hinreichend genau berechnet werden k\u00f6nne. Abgesehen davon, dass weder die genaue Position, noch eine bestimmte Geschwindigkeit ermittelt werden muss, stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass \u00fcberhaupt eine Bewegung anhand der Beschleunigungsdaten ermittelt werden kann, und sei es nur grob die Beschleunigung und ihre ungef\u00e4hre Richtung. Da der Klagepatentanspruch keine bestimmten Anforderungen an die Genauigkeit der Bewegungserfassung stellt, stellen ungenaue Daten keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass das Merkmal 6 nicht verwirklicht w\u00fcrde. Daher greift auch der Einwand der mangelnden Rechenleistung f\u00fcr die Berechnung einer Bewegung nicht durch. Ebenso wenig f\u00fchrt es aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass die Beschleunigungsdaten nur innerhalb eines bestimmten Fensters, also innerhalb einer Ober- und einer Untergrenze, gemessen und verarbeitet werden. Das Klagepatent verlangt nicht, dass jede Bewegung des Zeigeger\u00e4ts erfasst wird. Es gen\u00fcgt, wenn jedenfalls eine Bewegung oder Bewegungs\u00e4nderung innerhalb des Fensters erfasst wird.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr den Einwand, die von der \u201eA G\u201c und dem \u201eNunchuk\u201c weitergegebenen Daten taugten nicht zur Erfassung von Bewegungen, weil die Schwerkraft die gemessenen Werte beeinflusse. Denn auch damit hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die vom Beschleunigungssensor gelieferten Daten zur Bestimmung der Bewegung oder jedenfalls einer Bewegungs\u00e4nderung des Zeigeger\u00e4ts heranzieht. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Einfluss der Schwerkraft nicht erkannt werden k\u00f6nnen soll, ist es unbeachtlich, wenn eine Bewegung aufgrund anderer Gr\u00f6\u00dfen wie der Schwerkraft nicht exakt bestimmt werden kann. Der Klagepatentanspruch gibt nicht vor, mit welcher Genauigkeit eine Bewegung erfasst werden k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform R\u00fcckmeldungsmittel im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1, 2, 6 und 7 verwirklicht und die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in den Verkehr bringt, macht sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebraucht. Dadurch ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Hierbei ist allerdings zwischen der \u201eA (H)\u201c und der \u201eA F\u201c jeweils mit Sensorleiste und Fernbedienung zu differenzieren. Eine vollst\u00e4ndige Vernichtung der \u201eA F\u201c \u2013 Konsole scheidet aus. Diesbez\u00fcglich war der Vernichtungsanspruch teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, jedenfalls noch im Besitz von beanstandeten Ger\u00e4ten zu sein. Sie hat unstreitig vorgetragen, dass sich derzeit ca. 72.400 \u201eA F\u201c-Hardwareeinheiten und ca. 31.700 \u201eA H\u201c-Hardwareeinheiten in den Lagern der Beklagten in Deutschland befinden. Vernichtung ist die zur Gebrauchsuntauglichkeit f\u00fchrende Zerst\u00f6rung der Sache. Sie soll sicherstellen, dass die Gegenst\u00e4nde nicht wiederholt in den Verkehr gebracht oder, soweit Produktionsmittel betroffen sind, dass diese nicht weiterhin zur Herstellung schutzrechtsverletzender Ware eingesetzt werden (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen; PatG, 9. Aufl., \u00a7 140a Rn. 16). Grunds\u00e4tzlich beinhaltet die Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zerst\u00f6rung der \u201eA F\u201c- und \u201eA\u201c-Konsole inklusive der Fernbedienung und der mitgelieferten Sensorleiste. Vorliegend greift jedoch im Hinblick auf die \u201eA F\u201c-Konsole \u00a7 140a Abs. 4 PatG ein, weil deren vollst\u00e4ndige Vernichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Hiernach kann der Vernichtungsanspruch ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn Umst\u00e4nde \u2013 f\u00fcr welche die Beklagte darlegungs-und beweispflichtig ist \u2013 vorliegen, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr ihn unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 ff. \u2013 Thermocycler). Bei der \u201eA F\u201c l\u00e4sst sich der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich der Fernbedienung und der Sensorleistung als Teil der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beseitigen. Sofern die \u201eA F\u201c-Konsole allein bzw. mit dem \u201eA F GamePad\u201c vertrieben wird, stellt dies keine Patentverletzung dar. Das \u201eA F GamePad\u201c enth\u00e4lt eine Kamera, mit der die Infrarotlichtpunkte der Sensorleiste nicht erkannt werden k\u00f6nnen. Ferner enth\u00e4lt das \u201eA F GamePad\u201c keine Funktionalit\u00e4t, die geeignet ist, mittels eines Bildes ein elektrisches Ger\u00e4t zu erkennen. Bei der \u201eA F\u201c besteht auch keine Gefahr, dass die schutzrechtsverletzende Ware von Dritten durch nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung um die Fernbedienung und die Sensorleiste wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in Verkehr gebracht wird. Die Beklagte vertreibt die \u201eA F\u201c \u2013 Konsole bereits in der Regel ohne die Fernbedienung, aber stets mit dem \u201eA F GamePad\u201c. Eine \u201eErg\u00e4nzung\u201c der \u2013 insoweit funktionsf\u00e4higen, da mit einem \u201eA F GamePad\u201c ausgestatteten \u2013 \u201eA F\u201c zus\u00e4tzlich mit der Sensorleiste und Fernbedienung erscheint nicht lebensnah. Damit ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Vernichtung von \u201eA-F\u201c-Konsolen im Wert von ca. \u20ac 11.585.000,00 \u2013 wobei ein Gro\u00dfteil des Wertes auf die Konsole an sich und nicht auf die Fernsteuerung entfallen wird \u2013 unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Anders liegt der Fall bei den \u201eA (H)\u201c Hardwareeinheiten. Diese Konsolen sind inklusive Fernbedienung und Sensorleiste zu vernichten. Dort mag zwar der patentverletzende Zustand ebenfalls durch die Entfernung der Fernbedienung und der Sensorleiste beseitigt werden k\u00f6nnen. Hier ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die \u201eA (H)\u201c-Konsole, wenn sie ohne Fernbedienung und Sensorleiste vertrieben wird, nicht von dritter Seite nachtr\u00e4glich um diese vernichteten Teile wieder erg\u00e4nzt und damit erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird: Denn mit der \u201eA (H)\u201c-Konsole allein kann diese nicht bedient und die Spiele nicht gespielt werden. Insofern besteht hier die Gefahr, dass die \u201eA (H)\u201c von Dritten mit der Fernbedienung\/Sensorleiste versehen wird, um diese in einem funktionst\u00fcchtigen sprich bedienbereiten Zustand bereitzustellen. Schlie\u00dflich sprechen auch die geringere Anzahl von noch ca. 31.700 Hardwareeinheiten und deren wirtschaftliche Wert von ca. \u20ac 2.210.000,00 gegen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung. F\u00fcr die \u201eA (H)\u201c ist der Beklagten daher eine vollst\u00e4ndige Vernichtung zumutbar.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Im Allgemeinen kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen (LG D\u00fcsseldorf Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; BGH GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug).<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt sich unter Umst\u00e4nden dann, wenn der Kl\u00e4ger von sich aus eine Selbstbeschr\u00e4nkung vornimmt und den erteilten Hauptanspruch nur eingeschr\u00e4nkt geltend macht und der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt faktisch obsolet ist. So wird etwa regelm\u00e4\u00dfig eine Aussetzung bei blo\u00dfen Zweifeln am Rechtsbestand geboten sein, wenn durch die Selbstbeschr\u00e4nkung s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden und die Erfindungsh\u00f6he auf eine neue Grundlage gestellt wird (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1599). Wird das Kennzeichen hingegen nur durch weitere Merkmale angereichert, beh\u00e4lt der Erteilungsakt tendenziell seine Aussagekraft. Anlass f\u00fcr eine Aussetzung besteht in seinem solchen Fall nur dann, wenn sich die Erfindungsh\u00f6he des beschr\u00e4nkten Anspruchs nicht mehr vertretbar begr\u00fcnden l\u00e4sst und insgesamt nicht mehr f\u00fcr als gegen den Rechtsbestand der beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung spricht (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1600).<\/p>\n<p>Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin das Kennzeichen des urspr\u00fcnglichen Hauptanspruchs 1 vollst\u00e4ndig ersetzt hat. Vielmehr wurde es durch die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 6 und 7 weiter angereichert, was auch an der Fassung des eingeschr\u00e4nkt verteidigten Anspruchs im Nichtigkeitsverfahren (Anlage NB 1) deutlich wird. Davon ausgehend ist eine Aussetzung der Verhandlung nicht geboten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist nicht davon auszugehen, dass die Nichtigkeitsklage deshalb Erfolg haben wird, weil die mit der geltend gemachten Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 6 und 7 gesch\u00fctzte technische Lehre durch eine Kombination der NK 11 (O 1) mit der NK 17 (O 2) im Stand der Technik nahegelegt war. Die NK 11 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Messung von relativer Position, Drehwinkel und Neigung eines Gewehrs gegen\u00fcber einem Videobildschirm in einer Schie\u00dfspielvorrichtung. Es ist unstreitig, dass die NK 11 jedenfalls nicht das Merkmal 6 und die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Die NK 17 betrifft eine Eingabevorrichtung f\u00fcr Spielger\u00e4te, insbesondere f\u00fcr ein Gewehr, die mit einem Eingabedetektor ausgestattet ist, der am Eingabebereich des Spielger\u00e4tes angebracht ist und die Beschleunigung oder Winkelbeschleunigung dieses Eingabebereichs zum Eingang hat, und einem Eingangssteuerger\u00e4t, das entsprechend der detektierten Bewegung oder Beschleunigung bestimmte Spielsteuerungsinformationen generiert. Ungeachtet der Frage, ob die Merkmale 6 bis 7.2 in der NK 17 offenbart sind, kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann Anlass hatte, die NK 17 mit der NK 11 zu kombinieren. Soweit die Beklagte meint, der Fachmann werde die NK 17 heranziehen, um zum einen das mit einer Vielzahl von Kn\u00f6pfen und Hebeln verbundene Problem einer zu komplexen und erschwerten Spielsituation zu l\u00f6sen und zum anderen die Aufgabe zu l\u00f6sen, das Spielerlebnis des Benutzers zu verst\u00e4rken, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der NK 11 werden \u2013 soweit ersichtlich \u2013 keine weiteren Bedienfunktionen mit Ausnahme des Abdr\u00fcckens, also der Schie\u00dffunktion genannt. Der Fachmann hat ausgehend von der NK 11 keinerlei Anlass, in irgendeiner Weise eine alternative L\u00f6sung f\u00fcr Kn\u00f6pfe und Hebel zu finden, mit denen bestimmte Bedienfunktionen ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die Verbesserung des Spielerlebnisses durch die Anordnung von Force-Feedback-Mitteln. Die NK 11 besch\u00e4ftigt sich ausschlie\u00dflich mit der Frage, wie die relative Position eines frei gehaltenen Gewehrs in Bezug auf einen Bildschirm im Vergleich zum Stand der Technik besser bestimmt werden kann. Vor dem Hintergrund scheint eine Kombination der NK 11 mit der NK 17 eher auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu beruhen. Dass beide Entgegenhaltungen dasselbe Gebiet betreffen und vom selben Anmelder stammen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr stellt sich die Frage, warum die Merkmalsgruppen 5, 6 und 7 (Erkennen der Zeigerichtung, Anordnung von Bewegungserfassungsmitteln und Anordnung von R\u00fcckmeldungsmitteln) nicht bereits fr\u00fcher kombiniert wurden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund spricht auch mehr daf\u00fcr als dagegen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht durch eine Kombination der NK 17 mit der NK 11 nahegelegt war, wie es die Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt hat. Abgesehen davon, dass diese Kombination \u2013 diesmal ausgehend von der NK 17 \u2013 so bislang nicht im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt ist, hat die Beklagte auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht im Einzelnen dargelegt hat, welchen Anlass der Fachmann ausgehend von der NK 17 hat, um die NK 11 heranzuziehen und zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen. Mit dem Positionssensor verf\u00fcgt die in der NK 17 offenbarte Vorrichtung \u00fcber Mittel, um zu erkennen, in welche Richtung die Waffe gerichtet ist. Von der aus dem Stand der Technik bekannten M\u00f6glichkeit, die Position mit Hilfe von Infrarot-Sensoren zu bestimmen, hat sich die NK 17 abgewandt (vgl. Abs. [0003] der NK 17b). Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann nunmehr die NK 11 heranziehen sollte, um zus\u00e4tzliche Mittel zur Bestimmung der Zeigerichtung vorzusehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEbenso wenig vermag die Kombination der NK 19 (Hashimoto) mit der NK 21 (M) eine Aussetzung der Verhandlung zu begr\u00fcnden. Die NK 19 offenbart eine Fernbedienung zur Steuerung einer Anzeigevorrichtung, zum Beispiel eines Multimedia-TV-Ger\u00e4tes. Die Fernbedienung umfasst bewegungserkennende Mittel wie einen Bewegungssensor oder einen optischen Sensor f\u00fcr die Erkennung der Bewegung der Fernbedienung und einen Auswahlschalter. \u00dcber den Sensor k\u00f6nnen Ver\u00e4nderungen in der Orientierung oder Rotationen der Fernsteuereinheit erkannt und ein Cursor gezielt bewegt werden. \u00dcber den Auswahlknopf kann dann eine Aktion ausgel\u00f6st werden. Unter anderem kann das bewegungserkennende Mittel durch eine Bildaufnahmevorrichtung (optischer Sensor) und eine Signalbearbeitungsschaltung gebildet werden, die die Strahlung eines an der Anzeigevorrichtung angeordneten lichtemittierenden Elementes empfangen, auswerten und ein entsprechendes Steuersignal f\u00fcr den Cursor senden. Es bestehen bereits Zweifel, ob der Fachmann Anlass hatte, den in der NK 19 beschriebenen Auswahlknopf durch ein anderes Mittel zur Abgabe von Ger\u00e4testeuerbefehlen zu ersetzen. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann daf\u00fcr die NK 21 herangezogen h\u00e4tte, in der eine Bewegungserkennungsschaltung offenbart wird, mit der bestimmte Bewegungen als Ger\u00e4testeuerbefehle identifiziert werden k\u00f6nnen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Fachmann bereits aufgrund der Darstellung des Standes der Technik in der NK 21 davon abgehalten worden w\u00e4re, die beiden Entgegenhaltungen zu kombinieren. Denn die NK 21 sieht die Bestimmung der Orientierung der Fernbedienung mittels Infrarotsignale als unzureichend an. Abgesehen davon stellt sich aber auch praktisch die Frage, wie ein Cursor mittels Bewegungen der Fernbedienung an eine bestimmte Position gebracht und dann der Ger\u00e4testeuerbefehl mittels einer Bewegung erteilt werden soll, ohne dass durch diese Bewegung auch der Cursor wieder bewegt wird. Es scheint eher wahrscheinlich, dass sich der Fachmann f\u00fcr eine L\u00f6sung entweder nur mit optischen Sensoren oder nur mit Bewegungssensoren entschieden h\u00e4tte, wie sie in der NK 19 und der NK 21 jeweils als eigenst\u00e4ndige L\u00f6sung f\u00fcr die Ger\u00e4testeuerung offenbart sind.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundespatentgericht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch eine Kombination der NK 19 mit einer der Entgegenhaltungen NK 18, NK 25 oder NK 26 als nahegelegt ansehen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie mit der Klage geltend gemachte Anspruchskombination wird durch die Entgegenhaltung NK 13 (Hansen) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Ebenso wenig wird die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch diese Entgegenhaltung nahegelegt. Denn die NK 13 offenbart weder das Merkmal 6, noch die Merkmalsgruppe 7.<\/p>\n<p>Bewegungserfassungsmittel im Sinne des Merkmals 6 sind in der NK 13 nicht beschrieben. Zwar kann auch eine Kamera als Bewegungserfassungsmittel beziehungsweise eines Bestandteils davon fungieren. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie zugleich an der Erkennung der Zeigerichtung durch den DSP mitwirkt, indem sie ein Bild aufnimmt, mit dem die elektromagnetische Strahlung erfasst wird. Gleichwohl ist jedenfalls funktional zwischen dem Bewegungserfassungsmittel zur Erfassung einer Bewegung einerseits und dem DSP zur Bestimmung der Zeigerichtung zu unterscheiden. Der Unterschied besteht darin, dass die Bewegung unabh\u00e4ngig von der der Lage des Zeigeger\u00e4tes im Raum oder seiner Zeigerichtung erfasst wird, w\u00e4hrend die Zeigerichtung immer im Verh\u00e4ltnis zu der von den Raumlokalisierungsbeacons und damit zum jeweiligen Raum bestimmt wird. Die Wiedergabe der Zeigerichtung und die Darstellung einer Cursorbewegung in Abh\u00e4ngigkeit von der Ver\u00e4nderung der Zeigerichtung im Verh\u00e4ltnis zum Beacon kann daher nicht als Bewegungserfassung angesehen werden. Bei der in der NK 13 offenbarten optischen Zeigevorrichtung dient die Kamera allein dazu, die Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes zu bestimmen, indem das Licht einer IR-Lichtquelle eines feststehenden Ger\u00e4tes von der im Zeigeger\u00e4t angeordneten Kamera aufgenommen und die Position des Zeigeger\u00e4ts in Bezug auf die IR-Lichtquelle anhand der detektierten Strahlung berechnet wird. Eine Bewegungserfassung im Sinne des Klagepatents ist mit dieser Vorrichtung nicht m\u00f6glich. Die Steuerung der Bewegung des Cursors auf dem Bildschirm. beruht allein auf der Zeigerichtung des Zeigeger\u00e4tes in Bezug auf die IR-Lichtquelle. Die Bewegung des Zeigeger\u00e4tes selbst wird nicht erfasst.<\/p>\n<p>Abgesehen davon wird auch die Merkmalsgruppe 7 nicht offenbart. F\u00fcr die Zeigevorrichtung der NK 13 werden zwar R\u00fcckmeldungsmittel beschrieben. Es handelt sich aber um eine bestimmte Cursorposition auf dem Bildschirm. Aus welchem Anlass der Fachmann nun optische oder akustische R\u00fcckmeldungsmittel oder force-feedback-Mittel an der Fernbedienung vorsehen sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre wird auch nicht durch die NK 16 (J) in Kombination mit der NK 18 (K) nahegelegt. Die Entgegenhaltung NK 16 beschreibt eine Fernbedienung zur Steuerung einer Vielzahl elektrischer Ger\u00e4te. Es wird aber nicht gezeigt, dass ein DSP unter Verwendung elektromagnetischer Strahlung erkennen kann, auf welchen Teil eines Raumes die Fernbedienung zeigt (Merkmal 4.4). Denn die Datenerfassungsmittel der Fernbedienung der NK 16 erkennen das jeweilige elektrische Ger\u00e4t anhand des von diesem Ger\u00e4t emittierten Blinkmusters. Eine Zeigerichtung wird hingegen nicht erkannt. Dies ist f\u00fcr die Steuerung der elektrischen Ger\u00e4te auch v\u00f6llig unbeachtlich, jedenfalls solange das Blinkmuster von der Kamera erfasst wird. Da nicht ersichtlich ist, dass die NK 16 das Merkmal 4.4 offenbart, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, inwiefern die weiteren Merkmale der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die beiden Entgegenhaltungen offenbart werden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei der Entgegenhaltung NK 22 (L) handelt es sich um nachver\u00f6ffentlichten Stand der Technik, der aber die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, da er jedenfalls nicht die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Soweit die Entgegenhaltung R\u00fcckmeldungsmittel beschreibt, handelt es sich um eine Ausf\u00fchrungsform, bei der im Zeigeger\u00e4t keine Kamera angeordnet ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen h\u00e4tte, in eine Ausf\u00fchrungsform mit Kamera im Zeigeger\u00e4t die f\u00fcr die andere Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen R\u00fcckmeldungsmittel anzuordnen, weil gerade die f\u00fcr die Zeigerichtung vorgesehenen Lichtquellen zugleich als R\u00fcckmeldungsmittel vorgesehen sind. Im \u00dcbrigen ist es auch denkbar, bei Ausf\u00fchrungsformen mit einer Kamera im Zeigeger\u00e4t die Visualisierung der Zeigerichtung auf dem Bildschirm \u00fcber das elektrische Ger\u00e4t zu bewerkstelligen, weil dort auch die Bestimmung der Zeigerichtung erfolgt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist auch hinsichtlich der Entgegenhaltung NK 23 (M 3), bei der es sich ebenfalls um nachver\u00f6ffentlichen Stand der Technik handelt, neu. Abgesehen davon, dass selbst die Beklagte nicht behauptet, dass in der NK 23 das Merkmal 6 offenbart wird, beschreibt die Entgegenhaltung auch keinen DSP im Sinne des Merkmals 4.4. Denn der Prozessor der Fernbedienung erkennt nicht, auf welchen Teil des Raumes die Fernbedienung zeigt. Vielmehr erkennt die Fernbedienung anhand des mit IR-Strahlung \u00fcbermittelten Ger\u00e4tecodes, auf welches Ger\u00e4t es zeigt. Dies gen\u00fcgt nicht \u2013 wie bereits im Zusammenhang mit der NK 16 ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr eine Offenbarung des Merkmals 4.4 und der Merkmalsgruppe 5.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch nicht durch die Entgegenhaltung NK 20 (M 1) in Kombination mit der NK 19, NK 16, NK 25 oder einer anderen Entgegenhaltung, die R\u00fcckmeldungsmittel offenbart, nahegelegt. Die NK 20 betrifft eine Fernsteuerung f\u00fcr eine Anzeigevorrichtung. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Entgegenhaltung s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs bis auf die Merkmalsgruppe 7 offenbart. Es kann jedoch nicht mit der im vorliegenden Fall f\u00fcr die Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen h\u00e4tte, f\u00fcr die in der NK 20 offenbarte Fernsteuerung R\u00fcckmeldungsmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 7 vorzusehen. Der Vortrag der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren, der Stand der Technik enthalte gen\u00fcgend Anregungen, solche R\u00fcckmeldungsmittel auch in der Fernsteuerung der NK 20 vorzusehen, beruht auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung. Denn ausgehend von der NK 20 erh\u00e4lt der Fachmann keine Anregung, die Fernsteuerung um solche Mittel zu erg\u00e4nzen. Daf\u00fcr besteht auch gar kein Anlass, denn die in der NK 20 offenbarte Erfindung nennt f\u00fcr die Steuerung einer Anzeigevorrichtung lediglich beispielhaft die Steuerung des Cursors auf der Anzeigevorrichtung. Dies erfolgt dadurch, dass die Zeigerichtung der Fernsteuerung bestimmt wird. Der Benutzer erh\u00e4lt also aus der Cursorposition auf der Anzeigevorrichtung unmittelbar die R\u00fcckmeldung, in welche Richtung die Fernsteuerung zeigt und wohin sie bewegt werden muss, um den Cursor ebenfalls in eine andere Richtung zu bewegen. Soweit im \u00dcbrigen nur allgemein von der \u201eSteuerung der Anzeigevorrichtung\u201c durch die Fernsteuerung die Rede ist, ist nicht ersichtlich, in welcher Art und Weise \u00fcberhaupt R\u00fcckmeldungsmittel im Sinne des Klagepatents einsetzbar sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nOb durch die Entgegenhaltung NK 24 (N) die Merkmale 4.4, 5, und 6 offenbart sind, was die Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an der Offenbarung der Merkmalsgruppe 7 und es bestehen vertretbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch eine Kombination der NK 24 mit der NK17 (O 2) nicht nahegelegt war. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann die NK 17 ausgehend von der NK 24 heranziehen sollte. Wie auch im Fall der NK 11 ist nicht ersichtlich, welche weiteren Informationen dem Benutzer zur verbesserten Interaktion vermittelt werden sollten. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die in der NK 17 angesprochenen Force-Feedback-Mittel. Auf die Ausf\u00fchrungen zu den Entgegenhaltungen NK 11 und NK 17 wird verwiesen.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents beruht schlie\u00dflich auch nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Ein Benutzerinteraktionssystem im Sinne der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 6 und 7 ist in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen, deren Inhalt sich aus der PCT-Anmeldung WO 2004\/047011 A2 (Anlage K B3d bzw. NK 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K B3d \u00dc) ergibt, unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung offenbart. Das gilt auch im Hinblick auf das Merkmale 1.5 beziehungsweise 5, wonach das System mindestens einen Raumlokalisierungsbeacon aufweist.<\/p>\n<p>In den Anmeldungsunterlagen hei\u00dft es zwar im Rahmen der Darstellung des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels, \u201eRaumlokalisierungsbeacon 180, 181, 182 sind ebenso vorhanden, so dass der DSP 200 erkennen kann, auf welchen Teil des Raums das Zeigeger\u00e4t 101 zeigt\u201c (S. 10 2. Abs. der Anlage K B3d \u00dc). Auch sind in der Figur 1 drei Beacon 180, 181, 182 dargestellt. Dem Fachmann wird daraus gleichwohl unmittelbar deutlich, dass von der in den Anmeldungsunterlagen offenbarten Erfindung auch solche Benutzerinteraktionssysteme umfasst sein sollen, die nur einen Raumlokalisierungsbeacon aufweisen. Die Darstellung der Raumlokalisierungsbeacon in der Patentanmeldung ist nur beispielhaft. Direkt im Anschluss an die Einf\u00fchrung der Raumlokalisierungsbeacon wird zudem ausgef\u00fchrt, dass sie mit einer Kamera erkannt werden k\u00f6nnen. Daraus wird unmittelbar ersichtlich, dass es nicht zwingend auf die Erfassung von drei Beacon durch die Kamera ankommt, sondern bereits die Detektion eines Beacon ausreicht, um den Teil des Raumes zu erkennen, auf den das Zeigeger\u00e4t zeigt. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Patentanmeldung keine Ausf\u00fchrungen dazu macht, wie die Erkennung der Zeigerichtung anhand der Beacon im Einzelnen erfolgen soll. Dem Fachmann ist aber ohne weiteres einsichtig, dass eine L\u00f6sung darin bestehen kann, den Winkel, unter dem die Strahlung eines Beacon detektiert wird, oder \u2013 wie im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Koordinaten eines einzelnen Bildpunkts innerhalb des aufgenommenen Bildes zu ermitteln. Auf die relative Lage mehrerer Beacon zueinander, die in der Patentanmeldung auch gar nicht gezeigt wird, kommt es hingegen nicht zwingend an. Davon ausgehen wird der Fachmann auch ein Benutzerinteraktionssystem mit mindestens einem Raumlokalisierungsbeacon als offenbart ansehen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig stellt es eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, dass vom Gegenstand des Klagepatents nicht auch die im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels und der Figur 1 zusammen mit den Raumlokalisierungsbeacon dargestellte Identifizierungsverbesserungseinheit, die Raumerkennungsmittel oder die Verwendung der Raumlokalisierungsbeacon umfasst ist. F\u00fcr die Raumlokalisierungsbeacon gilt insofern, dass sie mit den \u00fcbrigen Merkmalen der in den Anmeldungsunterlagen offenbarten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind (BGH GRUR 2002, 49, 51\u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum m.w.N.). Letztlich beschreibt die Identifizierungsverbesserungseinheit lediglich Mittel, um ein Objekt unter anderem mit Hilfe der Raumlokalisierungsbeacon besser identifizieren zu k\u00f6nnen, indem ermittelt wird, auf welchen Teil des Raumes das Zeigeger\u00e4t zeigt. Diese Funktion, n\u00e4mlich zu erkennen, auf welchen Teil des Raumes gezeigt wird, ist jedoch Gegenstand der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche. Soweit diese Erkenntnis dazu verwendet werden soll, Objekte besser identifizieren zu k\u00f6nnen, handelt es sich um eine Zweckangabe, von der auch f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, dass sie f\u00fcr die technische L\u00f6sung, n\u00e4mlich die Verwendung von Raumlokalisierungsbeacon nicht zwingend erforderlich ist.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze rechtfertigen aus den vorstehenden Gr\u00fcnden keine andere Entscheidung.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Beklagten war die H\u00f6he der Sicherheitsleistung ausnahmsweise auf den im Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 dem Streitwert entsprechen. Eine h\u00f6here Sicherheitsleistung kann allenfalls dann seitens der Kammer angeordnet werden, wenn die Beklagte konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr pr\u00e4sentiert, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 304 ff \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Vorliegend hat die Beklagte vorgetragen und dementsprechende eidesstattliche Versicherungen vorgelegt (Anlagen B 11 bis B 14), dass ein etwaiger Vollstreckungsschaden deutlich \u00fcber dem Streitwert liege. Unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls erachtet es die Kammer daher als angemessen aber auch ausreichend, die Sicherheitsleistung in tenorierter H\u00f6he festzusetzen.<\/p>\n<p>Damit tr\u00e4gt die Kammer dem Umstand Rechnung, dass die Kosten nicht jeweils proportional zum Umsatz sinken und dabei der Gewinn konstant bleibt. Selbst wenn auf den Gro\u00dfteil der Kosten vor allem Einkaufskosten entfallen, erkl\u00e4rt sich nicht ein paralleles Sinken von Kosten und Umsatz. Hinzu tritt, dass die in Anrechnung gebrachten Kosten nicht vollst\u00e4ndig sind. Auch wenn die allgemeinen Betriebskosten der Beklagten als Fixkosten zu Recht keine Ber\u00fccksichtigung bei der Schadensberechnung des entgangenen Gewinns finden (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 985), l\u00e4sst die Beklagte die Kosten f\u00fcr das Personal, das dem Bereich \u201eA\u201c-Hardware zuordbar ist und die damit auch zu den Spezialkosten f\u00fcr die \u201eA\u201c geh\u00f6ren, unber\u00fccksichtigt (vgl. Anlage B 11, Nr. 6). Ein etwaiger Vollstreckungsschaden ist im Hinblick auf den nur teilweise zugesprochenen Vernichtungsanspruch geringer. Bei den geltend gemachten Imagesch\u00e4den im Hinblick auf einen Relaunch basiert der gesch\u00e4tzte Schaden der Beklagten auf den Marketingkosten des urspr\u00fcnglichen Produktlaunches. Ob diese Zahlen \u00fcberhaupt als Anhaltspunkt dienen k\u00f6nnen bleibt auch vor dem Hintergrund der angef\u00fchrten Studien zu h\u00f6herem Aufwand bei der Wiederherstellung der Reputation einer Marke fraglich. Denn es ist schon zweifelhaft, ob der Aufbau eines Unternehmensimages ohne weiteres gleichgesetzt werden kann mit der Wiedereinf\u00fchrung eines einzelnen Produktes, sei es auch das \u201eFlagship\u201c-Produkt. Jedenfalls ist aber damit zu rechnen, dass die Ver\u00e4nderungen an den bereits vorhandenen Marketingsubjekten nicht ein gleich gro\u00dfes Marketingvolumen beanspruchen werden, wie deren v\u00f6llige Neugestaltung. Die sonstigen Kosten f\u00fcr das Entfernen von Marketingmaterial sind Kosten, die auch sonst, sp\u00e4testens bei einer Produktumstellung anfielen.<\/p>\n<p>Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, wobei ber\u00fccksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs f\u00fchrt, so dass die Sicherheitsleistung f\u00fcr alle drei Anspr\u00fcche einheitlich festzusetzen war.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02279 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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