{"id":1339,"date":"2014-10-16T17:00:03","date_gmt":"2014-10-16T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1339"},"modified":"2016-04-21T13:48:45","modified_gmt":"2016-04-21T13:48:45","slug":"4b-o-8514-zahnschienen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1339","title":{"rendered":"4b O 85\/14 &#8211; Zahnschienen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02338<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 85\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.08.2014 wird aufrecht erhalten, wobei das Rubrum im Hinblick auf die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) dahingehend erg\u00e4nzt wird, dass neben Herrn Dr. A auch Frau B vertretungsberechtigt ist.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung einer \u00c4u\u00dferung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) sind auf dem deutschen Markt Wettbewerber im Bereich der Dentaltechnik. Sie stellen her und vertreiben Zahnschienen, die der Korrektur von Zahnfehlstellungen dienen. Die Zahnschienen werden von den Parteien an Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den geliefert, die sie an ihre Patienten weitergeben. Die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) und 3) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) betreibt daneben eine eigene kieferorthop\u00e4dische Praxis, die zu den gr\u00f6\u00dften Abnehmern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchren diverse Patentverletzungsprozesse gegeneinander, wobei im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere die Verfahren 4b O 201\/11 und 4b O 10\/12 von Relevanz sind. Die Kammer hat die hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten in diesen Verfahren wegen einer Verletzung der europ\u00e4ischen Patente 2 263 xxx und 2 263 xxx unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Die hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen die Streitpatente gef\u00fchrten Einspruchsverfahren ausgesetzt. Die hiesige Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin betreibt aus den erstinstanzlichen Urteilen die Vollstreckung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage AST1) forderte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.07.2014 auf, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Urteile erfolgte Rechnungslegung dadurch zu erg\u00e4nzen, dass die Namen und Anschriften der belieferten Zahn\u00e4rzte und\/oder Kieferorthop\u00e4den nachgeliefert werden. Die Verf\u00fcgungsbeklagten lehnten eine entsprechende erg\u00e4nzende Rechnungslegung mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2014 (Anlage AST2) unter Hinweis darauf ab, dass Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den keine gewerblichen Abnehmer seien. Auf Seite 2 dieses Schreibens hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr den Fall, dass Ihre Mandantschaft einen oder mehrere Vollstreckungsantr\u00e4ge stellt, k\u00fcndigen wir hiermit zudem bereits an, dass die Mandantin die Abnehmer wie auch die Fachpresse \u00fcber diesen Schritt informieren wird. Insbesondere wird die Mandantin die Abnehmer also dar\u00fcber informieren, dass C unter Berufung auf die patentrechtliche Gewerblichkeit der Abnehmer gerichtlich zur Preisgabe der Daten der belieferten Kieferorthop\u00e4den\/Zahn\u00e4rzte zwingen will und damit zu rechnen ist, dass C bei Erhalt der Informationen der T\u00e4tigkeit der Kieferorthop\u00e4den\/Zahn\u00e4rzte Patentverletzungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber diesen geltend macht.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 11.08.2014 (Anlage AST3) wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagten darauf hin, dass sie noch nie gegen\u00fcber Kieferorthop\u00e4den und Zahn\u00e4rzten Patentverletzungsanspr\u00fcche geltend gemacht habe und hiermit auch nicht zu rechnen sei. Die einzig denkbare Ausnahme betreffe die Praxis des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2). Zugleich forderte sie die Verf\u00fcgungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 13.08.2014 auf, die beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Dies lehnten die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinen verbindlichen und dauerhaften Verzicht auf jegliche aus den in Rede stehenden Patentverletzungshandlungen resultierende Anspr\u00fcche ausgesprochen habe. Erst dann aber sei gew\u00e4hrleistet, dass ihre Kunden eine Inanspruchnahme nicht zu bef\u00fcrchten h\u00e4tten. Die Abgabe einer entsprechenden Verzichtserkl\u00e4rung lehnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage CBH3) ab.<\/p>\n<p>Mit dem vorliegenden Verf\u00fcgungsantrag will die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungsbeklagten entsprechend der Absichtserkl\u00e4rung in dem Schreiben vom 17.07.2014 gegen\u00fcber Kieferorthop\u00e4den und Zahn\u00e4rzten verhindern.<\/p>\n<p>Sie behauptet, sie wolle die Erg\u00e4nzung der Rechnungslegung aus den Urteilen der Kammer mit den Aktenzeichen 4b O 201\/11 und 4b O 10\/12 im Hinblick auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den nur deshalb im Rahmen der Vollstreckung erzwingen, weil sie die Rechnungslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u00fcberpr\u00fcfen wolle. Insofern ist sie der Auffassung, der Ausnahmetatbestand des \u00a7 11 Nr. 1 PatG sei nicht einschl\u00e4gig. Eine Inanspruchnahme der in der Rechnungslegung enthaltenen Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den wegen Patentverletzung sei \u2013 mit Ausnahme des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) \u2013 nicht geplant (vgl. hierzu auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014). Die Drohung der Verf\u00fcgungsbeklagten, f\u00fcr den Fall der Vollstreckung Gegenteiliges gegen\u00fcber den betroffenen Zahn\u00e4rzten und Kieferorthop\u00e4den zu \u00e4u\u00dfern, sei unlauter und wettbewerbswidrig und ziele darauf ab, das Ansehen und die Kundenbeziehungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt, die die Kammer am 19.08.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erlassen hat:<\/p>\n<p>Den Antragsgegnern wird es verboten, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, insbesondere gegen\u00fcber den Kunden der C GmbH, d.h. Kieferorthop\u00e4den und Zahn\u00e4rzten, w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten: Es ist damit zu rechnen, dass C gegen\u00fcber Kieferorthop\u00e4den und\/oder Zahn\u00e4rzten Patentverletzungsanspr\u00fcche geltend macht.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist den Verf\u00fcgungsbeklagten am 29.08.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014, bei Gericht eingegangen am 08.09.2014, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.08.2014 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.08.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung, es sei damit zu rechnen, dass C bei Erhalt der Informationen der T\u00e4tigkeit der Kieferorthop\u00e4den\/Zahn\u00e4rzte Patentverletzungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber diesen geltend mache, k\u00f6nne auch dahingehend verstanden werden, dass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Patentinhaberin entsprechender Patentverletzungsanspr\u00fcche ber\u00fchme. Dies sei beim Bestehen solcher Anspr\u00fcche nicht ungew\u00f6hnlich und k\u00f6nne im vorliegenden Fall keineswegs ausgeschlossen werden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 bis heute keine diesbez\u00fcgliche verbindliche und dauerhafte Verzichtserkl\u00e4rung abgegeben. Zum Zeitpunkt des beanstandeten Schreibens vom 17.07.2014 habe nicht einmal die erst im Laufe dieses Rechtsstreits abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn D vorgelegen, die aber im \u00dcbrigen die Gefahr entsprechender Inanspruchnahmen von Zahn\u00e4rzten oder Kieferorthop\u00e4den aus Patentverletzung auch nicht beseitigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 19.08.2014 war zu best\u00e4tigen, da der auf ihren Erlass gerichtete Antrag auch unter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs aus den \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, ist unstreitig. Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Zahn\u00e4rzten und Kieferorthop\u00e4den stellt sich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da sie geeignet ist, bestehende oder potentielle Kundenbeziehungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und damit verbundene Absatzgesch\u00e4fte mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Zahnschienen zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Die in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 8 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift ist es unlauter, \u00fcber das Unternehmen eines Mitbewerbers oder \u00fcber den Unternehmer Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.<\/p>\n<p>Tatsachenbehauptungen zeichnen sich in Abgrenzung zu Werturteilen dadurch aus, dass sie dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zug\u00e4nglich sind. Enth\u00e4lt eine \u00c4u\u00dferung sowohl tats\u00e4chliche wie auch wertende Elemente, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tats\u00e4chlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., \u00a7 4 Rn 8.13). Die in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungsbeklagten, es sei damit zu rechnen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber Zahn\u00e4rzten und Kieferorthop\u00e4den Patentverletzungsanspr\u00fcche geltend mache, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Kern als Tatsachenbehauptung verstanden. Denn f\u00fcr die Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den, die in der Vergangenheit von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) beliefert wurden, liegt die Hauptaussage darin, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aller Voraussicht nach gegen sie wegen Patentverletzung vorgehen wird, ggf. auch mit gerichtlicher Hilfe.<\/p>\n<p>Die Wendung \u201ees sei damit zu rechnen\u201c weist dabei nicht auf die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit eines solchen Vorgehens der Kl\u00e4gerin hin, sondern l\u00e4sst dieses aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wahrscheinlich erscheinen. Die angesprochenen Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den werden \u2013 entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 die \u00c4u\u00dferung auch nicht lediglich dahingehend verstehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich ihnen gegen\u00fcber des Tatbestandes einer Patentverletzung ber\u00fchmt. Insofern umfasst die Wendung \u201egeltend machen\u201c bereits sprachlich mehr als nur die Mitteilung, Anspr\u00fcche innezuhaben. Sie deutet vielmehr auf deren Durchsetzung, sei es im Wege einer au\u00dfergerichtlichen Abmahnung, oder gar mittels gerichtlicher Hilfe, hin. Insofern ruft die in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung, insbesondere bei juristischen Laien, die Vorstellung hervor, dass wahrscheinlich juristischer \u00c4rger ins Haus steht, der mit Kosten verbunden ist.<\/p>\n<p>Dieser Eindruck, der durch die von den Verf\u00fcgungsbeklagten in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung entstehen w\u00fcrde, ist geeignet, den Betrieb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dadurch zu sch\u00e4digen, dass bestehende oder potentielle Kundenbeziehungen gest\u00f6rt werden. Insofern sind s\u00e4mtliche von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den infolge des direkten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses der Parteien auch potentielle Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Durch die in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungsbeklagten, es sei damit zu rechnen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den wegen Patentverletzung in Anspruch nehmen werde, w\u00fcrden bestehende oder ggf. in Aussicht genommene Gesch\u00e4ftsbeziehungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Zahn\u00e4rzten und Kieferorthop\u00e4den gest\u00f6rt. Dies bestreiten auch die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ernsthaft. Vielmehr nutzen sie die vorbeschriebene Wirkung der von ihnen in Aussicht gestellten \u00c4u\u00dferung gerade als Druckmittel gegen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, von einer weiteren Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruches abzusehen.<\/p>\n<p>Die in der in Aussicht gestellten \u00c4u\u00dferung enthaltene Tatsachenbehauptung ist nicht erweislich wahr. Insofern ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus den Urteilen der Kammer vom 04.07.2013 berechtigt ist, ihren Anspruch auf Rechnungslegung gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollstrecken. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den. Bei diesen handelt es sich \u2013 entgegen der anfangs vertretenen Rechtauffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 nicht um nichtgewerbliche Abnehmer im Sinne des \u00a7 11 Nr. 1 PatG. Der dort beschriebene Ausnahmetatbestand umfasst vielmehr allein Handlungen im privaten Bereich. Alle Handlungen, die dem Erwerb dienen, werden hingegen nicht im privaten Bereich vorgenommen, und zwar auch dann nicht, wenn die Handlung f\u00fcr einen nicht gewerblichen Zweck bestimmt ist, wie die Benutzungshandlungen der Angeh\u00f6rigen der freien Berufe, deren Berufsaus\u00fcbung kein Gewerbe ist (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage, \u00a7 11 Rn 8). Insofern verlangt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht von den Verf\u00fcgungsbeklagten auch die Nennung der Namen und Anschriften der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den. Allein aus dem Umstand, dass sie diese Angaben von den Verf\u00fcgungsbeklagten verlangt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie gegen\u00fcber den betroffenen Zahn\u00e4rzten und Kieferorthop\u00e4den Patentverletzungsanspr\u00fcche geltend machen will. Vielmehr k\u00f6nnen die entsprechenden Informationen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch lediglich dazu genutzt werden, die Rechnungslegung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu \u00fcberpr\u00fcfen. Entsprechendes tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit nachvollziehbar vor. Es wird kaum ihr Anliegen sein, durch die Geltendmachung etwaiger Anspr\u00fcche aus Patentverletzung potentielle Kundenbeziehungen zu st\u00f6ren. Hierauf hat sie die Verf\u00fcgungsbeklagten in der Abmahnung vom 11.08.2014 (AST3) auch hingewiesen.<\/p>\n<p>Gegenteiliges haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis heute nicht verbindlich und dauerhaft auf etwaige Anspr\u00fcche aus Patentverletzung gegen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den verzichtet hat, f\u00fchrt dies nicht zur Wahrheit der in Aussicht gestellten \u00c4u\u00dferung. Denn dies bedeutet keineswegs, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tats\u00e4chlich plant, die betroffenen Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vielmehr substantiiert bestritten und ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014 glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Aufgrund der Wettbewerbssituation der Parteien und der damit verbundenen Kenntnis der Verf\u00fcgungsbeklagten von den im relevanten Markt herrschenden Gepflogenheiten konnten diese auch im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 17.07.2014 nicht davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne zwingenden Grund gegen ihre potentiellen Kunden wegen Patentverletzung vorgehen werde. Ohne konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr gegenteilige Absichten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durften die Verf\u00fcgungsbeklagten die beanstandete \u00c4u\u00dferung weder t\u00e4tigen noch in Aussicht stellen. Insofern hat der Gesetzgeber in \u00a7 4 Nr. 8 UWG bewusst dem \u00c4u\u00dfernden das Risiko der Unwahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptung auferlegt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ggf. beabsichtigt, den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen, begr\u00fcndet dies allein nicht die Annahme, die mit Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung sei wahr. Denn insofern ist f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich, dass der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) eine andere Position hat als an den Patentverletzungsverfahren bislang unbeteiligte Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind nach \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die durch ihr Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte \u00c4u\u00dferung zu unterlassen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist aufgrund der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Absichtserkl\u00e4rung zu bejahen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die dort ge\u00e4u\u00dferte Absicht endg\u00fcltig aufgegeben h\u00e4tten. Vielmehr haben sie noch in ihrem Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage CBH1, dort S. 3 zweiter Absatz) erkl\u00e4rt, die Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Abmahnung vom 11.08.2014 (Anlage AST1) zur Kenntnis genommen zu haben und unter Ber\u00fccksichtigung dessen weiterhin davon auszugehen, dass ihre Kunden damit rechnen m\u00fcssen, zuk\u00fcnftig von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Anspruch genommen zu werden. Eine verbindliche Erkl\u00e4rung, die beanstandete \u00c4u\u00dferung in Zukunft zu unterlassen, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten sich darauf berufen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014 habe neue Tatsachen gegen\u00fcber der Situation am 17.07.2014 geschaffen, ist hierzu festzustellen, dass die eidesstattliche Versicherung nur die bereits am 17.07.2014 bestehenden Absichten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bekr\u00e4ftigt, die sich zu keiner Zeit ge\u00e4ndert haben. Soweit die Kammer vor Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgefordert hat, glaubhaft zu machen, dass sie nicht beabsichtige, Patentverletzungsanspr\u00fcche gegen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) belieferten Zahn\u00e4rzte und Kieferorthop\u00e4den geltend zu machen, erfolgte dies vor dem Hintergrund der f\u00fcr den Erlass einer Beschlussverf\u00fcgung geltenden prozessualen Glaubhaftmachungslasten. Da es hier nicht zu einer Anh\u00f6rung der Gegenseite kommt, sind \u2013 entgegen den sonst einschl\u00e4gigen Beweislastregeln \u2013 nahe liegende Einredetatsachen selbst durch entsprechende Glaubhaftmachung zu entkr\u00e4ften (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, \u00a7 12 Rn 3.21).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet. Ein diese Vermutung widerlegender Ausnahmetatbestand ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens, so dass es insoweit keines gesonderten Ausspruchs bedurfte.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02338 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 85\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1339","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1339","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1339"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1339\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1340,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1339\/revisions\/1340"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1339"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1339"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1339"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}