{"id":1335,"date":"2014-10-02T17:00:50","date_gmt":"2014-10-02T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1335"},"modified":"2016-04-21T13:43:30","modified_gmt":"2016-04-21T13:43:30","slug":"4b-o-6413-suesswarenmasseausformung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1335","title":{"rendered":"4b O 64\/13 &#8211; S\u00fc\u00dfwarenmasseausformung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02337<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2014, Az. 4b O 64\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) bzw. am Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband mit einer Station zum Ausbringen der S\u00fc\u00dfwarenmasse auf das F\u00f6rderband entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite und mit Seitenw\u00e4nden, die die auf das F\u00f6rderband ausgebrachte S\u00fc\u00dfwarenmasse an einem seitlichen Verlaufen hindern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das horizontal ausgerichtete angetriebene F\u00f6rderband zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet ist, dass die R\u00e4nder w\u00e4hrend des Umlaufs des F\u00f6rderbands bereichsweise unter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde und unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite hochklappbar sind und wobei zum bereichsweisen Hochklappen der R\u00e4nder des F\u00f6rderbandes Leitelemente vorgesehen sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse, indem die S\u00fc\u00dfwarenmasse auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite ausgebracht und durch die Seitenw\u00e4nde an einem seitlichen Verlaufen gehindert wird, worauf der ausgebrachte Produktteppich unter Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse gek\u00fchlt und einer Weiterbearbeitung zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wobei zur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde die R\u00e4nder des angetriebenen F\u00f6rderbandes unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite um etwa 90\u00b0 hochgeklappt werden und in hochgeklapptem Zustand so lange mitbewegt werden, bis eine hinreichende Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse eingetreten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den erzielten Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die oben unter I.1 a) fallenden im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung seit dem 12.04.2007 Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2005 024 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 3.452,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 17.10.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents DE 10 2005 024 XXX (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 30.05.2005 angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 11.01.2007. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.04.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde auf den Einspruch der Beklagten zu 1) hin beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 10.12.2013 Nichtigkeitsklage (Anlage B4) zum Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Ausformen eines Produktteppichs (10) aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse (9), in dem die S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband (2) entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite (16) ausgebracht und durch die Seitenw\u00e4nde an einem seitlichen Verlaufen gehindert wird, worauf der ausgebrachte Produktteppich (9) unter Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse gek\u00fchlt und einer Weiterbearbeitung zugef\u00fchrt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nzur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde die R\u00e4nder (18) des angetriebenen F\u00f6rderbandes (2) unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs (9) \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite um etwa 90\u00b0 hochgeklappt werden und in hochgeklapptem Zustand so lange mitbewegt werden, bis eine hinreichende Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse eingetreten ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ausformen eines Produktteppichs (10) aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband (2) mit einer Station (8) zum Ausbringen der S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) auf das F\u00f6rderband (2) entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite (16) und mit Seitenw\u00e4nden, die die auf das F\u00f6rderband (2) ausgebrachte S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) an einem seitlichen Verlaufen hindern,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas horizontal ausgerichtete angetriebene F\u00f6rderband (2) zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet ist, dass die R\u00e4nder (18) w\u00e4hrend des Umlaufs des F\u00f6rderbands bereichsweis unter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde und unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs (10) \u00fcber die durch den Trog festgelegten Arbeitsbreite hochklappbar sind und dass zum bereichsweisen Hochklappen der R\u00e4nder (18) des F\u00f6rderbandes (2) Leitelemente (22) vorgesehen sind.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine schematische Ansicht der einer Vorrichtung zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist ein spanisches Unternehmen mit Sitz in Spanien. Dort ist ein Mitarbeiter, Herr A, zust\u00e4ndiger Vertreter f\u00fcr Deutschland. Die Homepage der Beklagten zu 1) ist ausschlie\u00dflich auf Spanisch und Englisch verf\u00fcgbar. Die Beklagte zu 1) lieferte eine Vorrichtung zur Verarbeitung von S\u00fc\u00dfwarenmassen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) wie sie aus den Ablichtungen 1-14 der Anlage PBP 7 ersichtlich ist, an das deutsche Unternehmen B GmbH in C. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte zu 1) erfolglos mit Schreiben vom 03.12.2012 (Anlage PBP 5) wegen Verletzung des Klagepatents ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von allen der in Anspruch 4 gesch\u00fctzten Vorrichtungsmerkmale Gebrauch und sei zudem geeignet, das in Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren auszu\u00fcben, so dass im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine mittelbare Patentverletzung zu sehen sei. Die Beklagten h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere in Kenntnis von der geplanten Verwendung zur S\u00fc\u00dfwarenherstellung an die B GmbH geliefert. Auch seien die Eignung und deren geplante Verwendung offensichtlich gewesen.<br \/>\nDie vom patentgem\u00e4\u00df erforderliche Bildung eines Trogs mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite verlange kein geometrisches Ideal. Ausreichend sei eine hinreichend konstante Schichtdicke und dass die R\u00e4nder um etwa 90\u00b0 hochgeklappt werden k\u00f6nnten. Ferner seien die Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschlusses des EPA vom 19.06.2008 (Anlage B 3) nicht auslegungsrelevant, da der Teilwiderruf des Klagepatents auf einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin beruhte.<br \/>\nAus den Abbildungen der PBP 7 sei zu entnehmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein F\u00f6rderband aufweise, das in den Randbereichen so elastisch ausgebildet sei, dass es mit Hilfe der Leitbleche m\u00f6glich sei, die R\u00e4nder um etwa 90\u00b0 hochzuklappen. Insofern bildeten die R\u00e4nder einen Trog, der dazu f\u00fchre, eine konstante Schichtdicke des Produktteppichs zu bilden. Die Bilder auf Seite 10 und 11 der Klageerwiderung seien insoweit irrelevant, weil sie nach dem Vortrag der Beklagten eine Eigenentwicklung der Ausbringstation der B GmbH zeige. Im \u00dcbrigen sei offen, woher der auf Seite 10 gezeigte Verschnitt stamme. Die Nichtbetriebsstellung des gr\u00fcnen Wehrs sei gegebenenfalls der Grund f\u00fcr den Verschnitt.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin auch den R\u00fcckruf gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) beantragt. Diesbez\u00fcglich hat sie die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>das Verfahren auszusetzen bis das Bundespatentgericht \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das deutsche Patent DE 10 2005 024 XXX entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagten zu 1) b\u00f6te weder an, noch vertreibe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform oder bringe sie in Verkehr. Da der f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Mitarbeiter in Spanien t\u00e4tig sei, fehle es an einem Inlandsbezug.<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Ansicht, es m\u00fcsse \u00fcber die ganze Arbeitsbreite eine konstante, also gleichbleibende Schichtdicke der viskosen S\u00fc\u00dfwarenmasse erreicht werden. Der Schutzbereich des Klagepatents sei vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung auf eine Vorrichtung beschr\u00e4nkt, welche die jeweilige konstante Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne. Auch das DPMA habe in seinem Beschluss vom 19.06.2008 (Anlage B3) die Abgrenzung vom Stand der Technik durch die Gew\u00e4hrleistung konstanter Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite gesehen. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Vorrichtung sei dadurch vorgegeben, dass die R\u00e4nder im hochgeklappten Zustand den Trog bildeten und die maximale Arbeitsbreite begrenzten. Zwischen den R\u00e4ndern m\u00fcsse der Produktteppich eine konstante, vom linken zum rechten Rand des Trogs gleichbleibende Schichtdicke aufweisen. \u201eHinreichend\u201c konstant sei in Abgrenzung zum Stand der Technik als hinreichend konstant gemeint. Der U-f\u00f6rmige Trog, den das Klagepatent fordere, weise spitze und keine runden Ecken auf.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreiche keine konstante Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite. Es m\u00fcssten Teile des Produktteppichs im \u00e4u\u00dferen Bereich vor der Weiterverarbeitung entfernt werden. Weder die aktuell verwendete Anlage, die mit einer von der B GmbH entwickelten Station versehen ist, noch die urspr\u00fcnglich mit einer anderen Station zur Ausbringung versehene Anlage gew\u00e4hrleiste eine konstante Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite. Die Betriebsstellung des gr\u00fcnen Wehrs in Bild 10 und 11 der Klageerwiderung sei f\u00fcr die Verletzung unerheblich.<br \/>\nDie Beklagten sind schlie\u00dflich der Ansicht, dass Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere die DE 199 08 XXX (nachfolgend: D2) nehme die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.09.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf sowie Erstattung der Abmahnkosten gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist ein Ausbringen einer fl\u00fcssigen oder gering viskosen S\u00fc\u00dfwarenmasse durch Gie\u00dfen, Extrudieren, Walzenformung oder mit D\u00fcsen bekannt. Dabei besteht die Gefahr \u2013 so das Klagepatent \u2013, dass die S\u00fc\u00dfwarenmasse auf dem F\u00f6rderband entsprechend ihrer jeweiligen Viskosit\u00e4t mehr oder weniger weit auseinanderl\u00e4uft bzw. sogar \u00fcber die seitlichen Kanten des F\u00f6rderbandes \u00fcbertritt. Das Klagepatent kritisiert, dass dadurch \u2013 abgesehen von der nicht eingehaltenen Schichtdicke \u2013 eine Produktionsunterbrechung mit nachfolgender Reinigung notwendig wird. Ferner ist es schwierig und manchmal unm\u00f6glich, eine gleichbleibende Schichtdicke \u00fcber die Arbeitsbreite einzuhalten. Das Auseinanderlaufen der S\u00fc\u00dfwarenmasse wird vielfach erst durch eine Abk\u00fchlung der S\u00fc\u00dfwarenmasse beendet, bei der die Viskosit\u00e4t entsprechend angestiegen ist. Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass es zur Vermeidung dieser Problematik bekannt sei, einem angetriebenen, horizontal ausgerichteten endlosen F\u00f6rderband ortsfest angeordnete Seitenschienen zuzuordnen. Diese bestehen oft aus Kunststoff und erstrecken sich im Wesentlichen in vertikaler Richtung und sind in den Randbereichen des F\u00f6rderbandes \u00fcber diesem angeordnet. Das Klagepatent kritisiert an dieser L\u00f6sung, dass durch den zwischen der Oberfl\u00e4che des F\u00f6rderbandes und den Seitenschienen entstehenden Spalt kleinere Mengen an S\u00fc\u00dfwarenmassen nach au\u00dfen durchtreten und auf dem F\u00f6rderband aufbauen. Ferner haften die viskosen Massen aufgrund ihrer Klebrigkeit an den ortsfesten Seitenschienen an und verursachen dadurch ein Ausfransen und eine dadurch unbefriedigende Formgebung im Randbereich des Produktteppichs.<br \/>\nDas Klagepatent nennt auch vorbekannte mitlaufende, relativ schmale senkrecht stehende Seitenb\u00e4nder, um die geschilderten Nachteile zu vermeiden. Dessen notwendiger synchroner Antrieb verursacht laut dem Klagepatent allerdings erheblichen maschinellen Aufwand. \u00dcberdies l\u00e4sst sich auch bei dieser L\u00f6sung ein Spalt, durch den S\u00fc\u00dfwarenmasse hindurchtreten kann, nicht vermeiden.<br \/>\nAus der DE 697 04 058 T2 sind schlie\u00dflich ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines kernhaltigen Nahrungsmittels in Riegelform bekannt. Zur Umh\u00fcllung des Kerns, der z.B. aus einer Paste aus Bohnen besteht, mit dem H\u00fcllmaterial, z.B. einer klebrigen Reismasse, wird ein speziell ausgebildetes F\u00f6rder- und Formungsband eingesetzt. Es weist ein schmales, in F\u00f6rderrichtung durchgehendes Futterband auf, auf dem eine Vielzahl einzelner, einander in F\u00f6rderrichtung \u00fcberlappend angeordneter Bandteile so angeordnet sind, dass die Bandteile unabh\u00e4ngig voneinander angehoben werden k\u00f6nnen. Damit ist es m\u00f6glich \u2013 so das Klagepatent \u2013, die einzelnen Bandteile rinnenf\u00f6rmig zu verformen und dabei das H\u00fcllmaterial um den gestaltstabilen Kern zu legen. Hieran kritisiert das Klagepatent die mangelnde Eignung f\u00fcr fl\u00fcssige und gering viskose Massen, weil solche Massen durch die Spalte zwischen den einzelnen Bandteilen hindurchtreten k\u00f6nnen, so dass die Gefahr einer entsprechenden Verschmutzung sowie von fortw\u00e4hrenden Betriebsunterbrechungen besteht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit denen mit relativ einfachen Mitteln auf einem horizontal ausgerichteten angetriebenen endlosen F\u00f6rderband eine S\u00fc\u00dfwarenmasse zu einem Produktteppich mit \u00fcber die Arbeitsbreite hinreichend konstanter Schichtdicke ausgebracht werden kann, ohne dass die oben beschriebenen Nachteile auftreten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung (Anspruch 4) und ein Verfahren (Anspruch 1) mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zum Ausformen eines Produktteppichs (10) aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse (9)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nauf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband (2)<\/p>\n<p>3.<br \/>\nmit einer Station (8) zum Ausbringen der S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) auf das F\u00f6rderband (2) entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite (16) und<\/p>\n<p>4.<br \/>\nmit Seitenw\u00e4nden, die die auf das F\u00f6rderband (2) ausgebrachte S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) an einem seitlichen Verlaufen hindern.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas horizontal ausgerichtete angetriebene F\u00f6rderband (2)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nist zumindest in seinen beiden Randbereichen so elastisch-nachgiebig ausgebildet,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndass die R\u00e4nder (18) w\u00e4hrend des Umlaufs des F\u00f6rderbands bereichsweise hochklappbar sind<\/p>\n<p>i)<br \/>\nunter Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde und<br \/>\nii)<br \/>\nunter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs (10) \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZum bereichsweisen Hochklappen der R\u00e4nder (18) des F\u00f6rderbandes (2) sind Leitelemente (22) vorgesehen.<\/p>\n<p>(Anspruch 4 des Klagepatents)<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum Ausformen eines Produktteppichs (10) aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse (9),<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) wird auf ein horizontal ausgerichtetes angetriebenes F\u00f6rderband (2) entsprechend der gew\u00fcnschten Arbeitsbreite (16) ausgebracht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) wird durch die Seitenw\u00e4nde an einem seitlichen Verlaufen gehindert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf dem F\u00f6rderband wird der ausgebrachte Produktteppich (9) unter Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse gek\u00fchlt und einer Weiterbearbeitung zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie R\u00e4nder (18) des angetriebenen F\u00f6rderbandes (2) werden um etwa 90\u00b0 hochgeklappt,<br \/>\na)<br \/>\nzur Bildung der das seitliche Verlaufen gezielt begrenzenden Seitenw\u00e4nde<br \/>\nb)<br \/>\nunter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs (9) \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie R\u00e4nder (18) des angetriebenen F\u00f6rderbandes (2) werden in hochgeklapptem Zustand so lange mitbewegt bis eine hinreichende Verfestigung der S\u00fc\u00dfwarenmasse (9) eingetreten ist.<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des Klagepatents)<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 4 (Vorrichtungsanspruch) wortsinngem\u00e4\u00df. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich das Merkmal 5b)(ii), so dass sich Ausf\u00fchrungen zu den sonstigen unstreitig verwirklichten Merkmalen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 5b) verlangt, dass die R\u00e4nder des F\u00f6rderbandes hochklappbar sind und einen Trog bilden mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents muss die konstante Schichtdicke \u00fcber die Arbeitsbreite des F\u00f6rderbandes entstehen. Die Arbeitsbreite wird nach dem Wortlaut des Anspruchs in Merkmal 5b) durch den Trog bestimmt, den die hochgeklappten R\u00e4nder bilden. Der Fachmann erkennt, dass nicht ausgeschlossen ist, dass an den Seitenr\u00e4ndern, wenn der Produktteppich verfestigt ist, etwaige Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten entstehen. Nach Merkmal 5 sind die beiden Randbereiche des F\u00f6rderbandes elastisch-nachgiebig ausgebildet. Dadurch sind die R\u00e4nder des F\u00f6rderbandes hochklappbar. Merkmal 5b verh\u00e4lt sich zu der Ausgestaltung des Bandes w\u00e4hrend des Hochklappens. Danach sollen die R\u00e4nder einen Trog bilden. Bei der Arbeitsbreite ist auf den planen Bereich des F\u00f6rderbandes zwischen den hochgeklappten R\u00e4ndern abzustellen. In diesem Bereich wird eine konstante Schichtdicke erreicht, indem der Ablauf der S\u00fc\u00dfwarenmasse durch L\u00fccken an den Seiten verhindert wird.<br \/>\nDer Anspruch selbst stellt an die Ausgestaltung des Trogs keine konkreten Anforderungen. Aus den Abs\u00e4tzen [0008] und [0009] in der allgemeinen Beschreibung erf\u00e4hrt der Fachmann, dass das Hochklappen der R\u00e4nder im Querschnitt einen U-f\u00f6rmigen Trog oder eine Rinne entstehen l\u00e4sst, in dem die viskose S\u00fc\u00dfwarenmasse ausgebreitet wird. Die R\u00e4nder werden um etwa 90\u00b0 hochgeklappt. Die Seitenw\u00e4nde hindern das seitliche Verlaufen der auf das F\u00f6rderband ausgebrachten S\u00fc\u00dfwarenmasse (Merkmal 4 und 5a; Absatz [0011] des Klagepatents). Die Funktion der R\u00e4nder liegt also darin, Begrenzungen zu schaffen, innerhalb derer sich die S\u00fc\u00dfwarenmasse ausbreiten kann. In Abgrenzung zum Stand der Technik und ausgehend von der Aufgabe, unter anderem zu erm\u00f6glichen, dass die S\u00fc\u00dfwarenmasse zu einem Produktteppich mit \u00fcber die Arbeitsbreite hinreichend konstanter Schichtdicke ausgebracht werden kann (Absatz [0006] des Klagepatents), ist die geforderte gleichbleibende Schichtdicke auf die zwischen den hochgeklappten R\u00e4ndern bestehende Arbeitsbreite begrenzt. Das Klagepatent kritisiert an dem Stand der Technik, dass durch den \u00dcbertritt der S\u00fc\u00dfwarenmasse \u00fcber die seitlichen Kanten des F\u00f6rderbandes die gleichbleibende Schichtdicke \u00fcber die Arbeitsbreite nicht einzuhalten war. Wenn die Masse auf das F\u00f6rderband gegeben wird und seitlich auseinanderl\u00e4uft, baut sich die Schicht in Abh\u00e4ngigkeit von der Viskosit\u00e4t in der Mitte auf und eine gleichbleibende Schichtdicke \u00fcber die gesamte Breite des Produktteppichs wird nicht erreicht. Das Klagepatent grenzt sich daher von solchen Vorrichtungen ab, die keine Seitenschienen aufweisen (Absatz [0002]). F\u00fcr das Erreichen einer konstanten Schichtdicke ist zum einen erforderlich, dass der Teil des F\u00f6rderbandes zwischen den R\u00e4ndern horizontal verl\u00e4uft und eben ist. Zum anderen erfordert dies, dass die Seitenw\u00e4nde nicht in jedem beliebigen Winkel zum horizontalen Teil des F\u00f6rderbandes verlaufen, sondern ann\u00e4hernd vertikal n\u00e4mlich etwa 90\u00b0. Angesichts des Umstandes, dass das F\u00f6rderband in seinen Randbereichen elastisch-nachgiebig ausgestaltet sein soll (Merkmal 5a)), kann ein exakter Winkel von 90\u00b0 im Umklappbereich auch nicht erreicht werden. Vielmehr beschreibt das Band in diesem Bereich einen Bogen oder eine Kurve. Das Klagepatent nimmt daher gerundete Kanten im Randbereich in Kauf. Deren Folge k\u00f6nnen etwaige Unebenheiten der Schichtdicke im Randbereich sein, dies schlie\u00dft das Klagepatent nicht aus, solange eine konstante Schichtdicke \u00fcber die plane Arbeitsfl\u00e4che des F\u00f6rderbandes f\u00fcr die weitere Produktion erhalten wird. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ausgefranste R\u00e4nder durch ein unregelm\u00e4\u00dfiges Abrei\u00dfen der S\u00fc\u00dfwarenmasse an ortsfesten Seitenr\u00e4ndern vermieden werden sollen (Absatz [0003] des Klagepatents). Dies stellt lediglich einen zus\u00e4tzlichen Nachteil bei dem Einsatz bestimmter \u2013 n\u00e4mlich ortsfester \u2013 Seitenr\u00e4nder dar, ist aber nicht im Zusammenhang mit dem Nachteil der ungew\u00fcnschten Schichtdicke in der Arbeitsbreite genannt, die das Klagepatent vermeiden m\u00f6chte.<br \/>\nEtwas anderes folgt auch nicht aus den Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung des DPMA vom 19. Juni 2008 (Anlage B 3) unabh\u00e4ngig davon, ob man sie als Teil der Beschreibung ansieht oder nicht. Denn der Fachmann erh\u00e4lt aus den Gr\u00fcnden keine Anhaltspunkte, dass Unebenheiten im Randbereich ausgeschlossen seien. Dies folgt nicht aus den Ausf\u00fchrungen, das Ausformen eines Produktteppichs unter Bildung eines Troges mit einer konstanten Schichtdicke des Produktteppichs \u00fcber die Arbeitsbreite sei den entgegengehaltenen Druckschriften nicht zu entnehmen (vgl. Anlage B 3, S. 8). Der referierte Stand der Technik zeigt wannenf\u00f6rmige Tr\u00f6ge, die kein Ausformen eines Produktionsteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse zeigen. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trog hat keine Wannenform, sondern die U-Form\/Rinne l\u00e4sst die Bildung eines Produktionsteppichs zu. Daraus schlie\u00dft der Fachmann aber nicht, dass es an den R\u00e4ndern des Teppichs nicht zu Unebenheiten kommen d\u00fcrfe. Auch aus den Ausf\u00fchrungen des DPMA, dass die in den Druckschriften (7) und (9) gezeigten F\u00f6rderb\u00e4nder immer mehr oder weniger abgerundete Ecken zwischen dem Band und dessen hochgeklappten R\u00e4ndern aufweisen und mit einem solchen Band das Ausformen eines Produktteppichs mit \u00fcber die ganze Arbeitsbreite konstanter Schichtdicke nicht m\u00f6glich ist, folgt nichts anderes. Daraus l\u00e4sst sich \u2013 gerade vor dem Hintergrund, dass der Anspruch und die Beschreibung einen Trog also eine U-Form fordern \u2013 nicht entnehmen, dass jegliche Abrundung der R\u00e4nder ausgeschlossen ist.<br \/>\nSofern die Beklagten auf die vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigte Schrift DE 697 04 058 T2 und die dortige Figur 6 Bezug nehmen und ausf\u00fchren, dass diese keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe U-Form zeige, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Das Klagepatent kritisiert in Absatz [0005] nicht explizit die Ausgestaltung der Rinne durch die m\u00f6gliche rinnenf\u00f6rmige Verformung des Bandes, sondern die mangelnde Eignung f\u00fcr viskose S\u00fc\u00dfwarenmassen, die durch die einzelnen \u00fcberlappenden Bandteile dringen kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der Fachmann den Anspruchswortlaut nicht aufgrund der Figur 2 derart verk\u00fcrzen, dass der Trog ausschlie\u00dflich spitze Ecken im Sinne eines exakten Winkels von 90\u00b0 aufweist. Bei der Figur 2 handelt es sich zum einen um eine schematische Darstellung. Zum anderen sprechen sowohl der weite Anspruchswortlaut, der an den Radius des Hochklappens keinerlei spezifische Anforderungen stellt, als auch der allgemeine Teil der Beschreibung dagegen, in dem lediglich die Rede davon ist, dass die R\u00e4nder des F\u00f6rderbandes um etwa 90\u00b0 hochgeklappt sind (Abs\u00e4tze [0008], [0009] des Klagepatents).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat anhand der Ablichtungen der Anlage PBP 7 substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein F\u00f6rderband aufweist, das in den Randbereichen so elastisch ausgebildet ist, dass es mit Hilfe der Leitbleche m\u00f6glich ist, die R\u00e4nder um etwa 90\u00b0 hochzuklappen. Dabei bilden die R\u00e4nder einen Trog, der dazu f\u00fchrt, dass eine konstante Schichtdicke des Produktteppichs erreicht wird. Aus den einzelnen Ablichtungen (vgl. Anlage PBP 7) ist im Einzelnen erkennbar, dass der Produktteppich keine Erhebungen oder Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten an der Oberfl\u00e4che (Bilder 8-10) aufweist. Auch in Anbetracht des Bildes 7 stellt die Kammer fest, dass die R\u00e4nder des F\u00f6rderbandes fast ann\u00e4hernd in einem 90\u00b0-Winkel hochgeklappt sind. Sofern die Beklagten vortragen, dass die Bilder auf Seite 10 und 11 der Klageerwiderung zeigten, dass keine konstante Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite erreicht werden k\u00f6nne, weil Teile vom Produktteppich im \u00e4u\u00dferen Bereich vor der Weiterverarbeitung entfernt w\u00fcrden, ist dies mangels hinreichend konkretem Vortrag zur Ursache der vermeintlichen Vernichtung nicht erheblich. Auch der pauschale Vortrag, die urspr\u00fcngliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hrleiste ebenfalls keine konstante Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite verf\u00e4ngt gegen\u00fcber der substantiierten Darlegung der Kl\u00e4gerin nicht. Die Kl\u00e4gerin hat \u00fcberdies mehrere Betriebsparameter angef\u00fchrt, die zu dem behaupteten Verschnitt gef\u00fchrt haben k\u00f6nnen. So spielen der Volumenstrom der ausgebrachten S\u00fc\u00dfwarenmasse und die Geschwindigkeit, mit der das F\u00f6rderband betrieben wird, f\u00fcr die gleichbleibende Schichtdicke durch gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung eine Rolle. Eine weitere Ursache f\u00fcr den Verschnitt kann eine nicht sachgem\u00e4\u00dfe Bedienung sein, wie z.B. die Au\u00dfer-Betriebsstellung des gr\u00fcnen Wehrs. Dem sind die Beklagten nicht mehr mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Insbesondere der pauschale Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der Austausch der Aufbringungsstation durch die B GmbH h\u00e4tte seine Ursache darin, dass die gesamte Arbeitsbreite nicht ausgesch\u00f6pft wurde, ist f\u00fcr ein substantiiertes Bestreiten nicht hinreichend konkret. Die Beklagten h\u00e4tten in Anbetracht des kl\u00e4gerischen Vortrags zumindest darlegen m\u00fcssen, welche Auswirkungen genau die Aufbringungsstation auf die Schichtdicke urspr\u00fcnglich hatte. Denn dass direkt bei dem Auslauf aus der Aufbringungsstation keine konstante Schichtdicke erzielt wird, f\u00fchrt bereits das Klagepatent aus, wenn es die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform in Figur 2 beschreibt. Sie l\u00e4sst erkennen, dass sich die gew\u00fcnschte konstante Schichtdicke noch nicht eingestellt hat, weil Figur 2 den Zustand der S\u00fc\u00dfwarenmasse unmittelbar beim Ausbringen aus der Station auf das F\u00f6rderband zeigt (vgl. Absatz [0025] des Klagepatents). Sofern die Beklagten sich darauf zur\u00fcckziehen, die Betriebsstellung des \u201egr\u00fcnen Wehr\u201c sei nicht Anspruchsmerkmal, ist auch dies f\u00fcr die Verletzung irrelevant. Der Anspruch setzt voraus, dass die Vorrichtung durch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale in der Lage ist, den Produktteppich mit konstanter Schichtdicke bilden zu k\u00f6nnen. Insbesondere schlie\u00dft das Klagepatent auch nicht aus, weitere Mittel zur Verteilung der Masse und zur Herstellung eines homogenen Produktteppichs vorzusehen. Die Beklagten haben indes nicht in Abrede gestellt, dass bei bestimmten Betriebsparametern und bei Benutzung des Wehrs eine konstante Schichtdicke erreicht werden kann. Es handelt sich auch nicht um Behauptungen der Kl\u00e4gerin ins Blaue hinein, da diese auf die Abbildung 11 der Beklagten konkret Bezug nimmt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAus der Verwirklichung aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die notwendige Wiederholungsgefahr auch im Hinblick auf andere Benutzungshandlungen besteht bereits aufgrund des Anbietens.<\/p>\n<p>Es ist jedenfalls ein Angebot nach Deutschland erfolgt (vgl. Anlage PBP 6, S. 4), n\u00e4mlich das der Lieferung der Anlage an die B GmbH. In der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz haben die Beklagten sich diesbez\u00fcglich so ge\u00e4u\u00dfert, dass sie die streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage angeboten und geliefert haben. Darauf hat die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich Bezug genommen. Die Beklagten haben dies im \u00dcbrigen nicht substantiiert bestritten. Abgesehen davon ist es lebensnah, dass der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Angebot vorausging. Dass die Beklagten eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B GmbH lieferten, ist unstreitig.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. Der R\u00fcckrufanspruch setzt nach seinem Wortlaut Eigentum und Besitz nicht voraus. Nach seinem Sinn und Zweck, die Aufrechterhaltung der Rechtsverletzung durch weiteren Vertrieb zu unterbinden, besteht der R\u00fcckrufanspruch daher auch gegen die Beklagten, die im Ausland ihren Sitz haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ferner liegt in dem Anbieten und Liefern der Vorrichtung ebenfalls eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents. Auch hier ist wiederum nur das Merkmal 5b) zwischen den Parteien streitig. Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den anderen Merkmalen er\u00fcbrigen sich. Diese sind unstreitig verwirklicht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nIm Rahmen der Auslegung kann weitgehend auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 5b(ii) des Vorrichtungsanspruchs, das gleichlautend ist, Bezug genommen werden. Auch wenn in Merkmal 5, das der Fachmann im Zusammenhang mit dem Merkmal 5b) lesen wird, nunmehr ein Winkel von etwa 90\u00b0 beansprucht ist, \u00e4ndert dies nichts an der obigen Auslegung. Unter \u201eetwa 90\u00b0\u201c versteht der Fachmann auch hier nicht exakt 90\u00b0, wobei runde Ecken aufgrund der Winkelverk\u00fcrzung ausgeschlossen seien. Eine solche Auslegung tr\u00e4gt auch der Wortlaut des Verfahrensanspruchs nicht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist als wesentliches Element der Erfindung auch geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung verwendet zu werden. Mit dieser Vorrichtung werden alle Merkmale des Verfahrens zum Ausformen eines Produktteppichs aus viskoser S\u00fc\u00dfwarenmasse verwirklicht. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Verletzung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDas Angebot und die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland erf\u00fcllen den Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung, \u00a7 10 PatG.<br \/>\nDurch das Angebot und die Lieferung nach Deutschland\u2013 insoweit verweist die Kammer auf ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zum Anbieten im Rahmen der unmittelbaren Verletzung \u2013 ist auch der doppelte Inlandsbezug gegeben. Insbesondere nutzt die B GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Inland. Eine Berechtigung der B GmbH ist nicht ersichtlich. Eine solche folgt auch nicht durch den sp\u00e4teren Einbau eines Ersatzteils der Kl\u00e4gerin. Eine Zustimmung der Kl\u00e4gerin liegt nicht vor. Da es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um Maschinen im Sondermaschinenbau handelt, der auf die Bed\u00fcrfnisse der Abnehmer angepasst wird, war es jedenfalls f\u00fcr die Beklagten offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchzuf\u00fchren und hierzu von der B GmbH auch eingesetzt zu werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann und soll auch patentgem\u00e4\u00df verwendet werden. Wie gesehen weist sie die hochklappbaren R\u00e4nder auf. Ein anderweitiger Einsatz insbesondere der R\u00e4nder ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAus der mittelbaren Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen mit Ausnahme des R\u00fcckrufanspruchs.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Durch die seitens der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin erfolgte Abmahnung sind Kosten in tenorierter H\u00f6he entstanden. Gegen den Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 300.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich einer Unkostenpauschale von 20,00 \u20ac bestehen seitens der Kammer keine Bedenken. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288, 291 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung sieht die Kammer keinen Anlass. Nach Ansicht der Kammer besteht kein hohes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie D2 nimmt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nach Ansicht der Kammer nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Sie zeigt nicht die Merkmale 5b\/5b(ii) des Verfahrens- und Vorrichtungsanspruchs.<br \/>\nMa\u00dfgeblich bei der Neuheitspr\u00fcfung ist, welche technische Information dem Fachmann aus dem Gesamtinhalt der Vorver\u00f6ffentlichung offenbart wird. Als Fachmann legt die Kammer ebenso wie in dem Beschluss des DPMA einen Lebensmitteltechnologen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verarbeitung von S\u00fc\u00dfwarenmassen zugrunde. Zu ermitteln ist ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung aus seiner Sicht \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c entnimmt (vgl. BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Der Fachmann entnimmt der D2 aber nicht eindeutig und unmittelbar, dass die in der D2 gezeigte Vorrichtung ein F\u00f6rderband aufweist, dessen hochgeklappte R\u00e4nder einen Trog mit einer konstanten Schichtdicke \u00fcber die durch den Trog festgelegte Arbeitsbreite bilden. Die D2 gibt dem Fachmann verschiedene M\u00f6glichkeiten an die Hand, das F\u00f6rderband auszugestalten: Das Abragen der R\u00e4nder nach oben kann er entweder durch eine ausreichende Elastizit\u00e4t des F\u00f6rderbandes oder durch eine insgesamt entsprechend profilierte Gestaltung des F\u00f6rderbandes erzielen (vgl. D2, Spalte 2, Z. 16 ff.). Ferner entnimmt der Fachmann der D2, dass die R\u00e4nder abgewinkelt oder gew\u00f6lbt, schr\u00e4g oder vertikal nach oben abragen (vgl. D2, Spalte 2, Z. 20 ff.). Ohne eigene \u00dcberlegungen wird der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nicht die L\u00f6sung w\u00e4hlen, abgewinkelte R\u00e4nder, die vertikal nach oben abragen, zu verwenden. Das blo\u00dfe Vorliegen der ausreichenden Elastizit\u00e4t des F\u00f6rderbandes (Spalte 2, Z. 17 ff. der D2) offenbart nicht, dass die Seitenkanten dergestalt um 90\u00b0 abwinkelbar sind, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schichtdicke \u00fcber die gesamte Arbeitsbreite erreicht wird. Dies schon deshalb nicht, weil die Figur 9 ihm vertikal nach oben abragende R\u00e4nder in der profilierten Variante des Bandes zeigt und die Figur 10 die gew\u00f6lbten und schr\u00e4g nach oben abgewinkelten R\u00e4nder, die \u00c4hnlichkeit mit einer Sch\u00fcssel aufweisen. Beide Ausf\u00fchrungsformen erfassen nicht die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre. Dass er die konstante Schichtdicke gerade durch die L\u00f6sung mit vertikal nach oben abwinkelbaren R\u00e4ndern erreicht, liest der Fachmann nicht mit. Einen solchen Schluss zieht er auch nicht aus der Aufgabenstellung der D2, nach der bei der Herstellung von Schmelzprodukten eine erh\u00f6hte Pr\u00e4zision und eine verbesserte Dickentoleranz der Schmelzprodukte erreicht werden soll. Schlie\u00dflich tritt hinzu, dass der Fachmann im Hinblick darauf, dass die Ausformung einer S\u00fc\u00dfwarenmasse erreicht werden soll, die Eignung des Bandes daf\u00fcr der D2 entnehmen muss. Auch hier ist zweifelhaft, ob der Fachmann die Anforderungen, z.B. an die Beschaffenheit des Bandes, das in seiner funktionalen Ausgestaltung f\u00fcr die Lebensmittelproduktion bestimmten gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Lebensmittelsicherheit gen\u00fcgen muss, automatisch in der D2 mitliest.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSofern die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Kombination der D2 mit der Schrift US 1,552,570 (nachfolgend: D3) angesprochen haben, f\u00fchrt der Angriff auf die Erfindungsh\u00f6he nicht zu einer Aussetzung des hiesigen Verfahrens.<br \/>\nDie D3 ist mangels vorgelegter \u00dcbersetzung im Verletzungsverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen. \u00dcberdies zweifelt die Kammer an den Erfolgsaussichten dieses Angriffs. Auch in der D3 ist nicht ersichtlich, dass ein Trog mit einer konstanten Schichtdicke gebildet wird. Dies tragen selbst die Beklagten nicht vor. Daher f\u00fchrt auch eine etwaige Kombination beider Schriften nicht dazu, die erfinderische T\u00e4tigkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu verneinen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02337 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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