{"id":1333,"date":"2014-09-02T17:00:02","date_gmt":"2014-09-02T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1333"},"modified":"2016-04-21T13:41:24","modified_gmt":"2016-04-21T13:41:24","slug":"4b-o-6914-bolzenvermessungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1333","title":{"rendered":"4b O 69\/14 &#8211; Bolzenvermessungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02284<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 69\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Sensorsysteme<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern<\/p>\n<p>wenn diese Systeme geeignet sind, ein Verfahren zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen stehen, mit folgenden Verfahrensschritten auszuf\u00fchren:<br \/>\n1.1 die Oberfl\u00e4che, auf der der Bolzen steht, wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,<br \/>\n1.2 der Bolzen wird zus\u00e4tzlich zur Bildung zweier Schatten aus zwei Richtungen beleuchtet,<br \/>\n1.3 die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 1.1 werden gemessen und<br \/>\n1.4 der Schattenwurf des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che wird zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet, wenn dabei<br \/>\n1.5 mehrere Strahlungslinien gleichzeitig erzeugt und die dadurch erzeugten Reflexionen zur Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che und zur Bestimmung des Bolzens ausgewertet und<br \/>\n1.6 die beiden Schatten nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen sowie \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. a) bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport und Lagerunternehmen)<\/p>\n<p>bb) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die von der Beklagten f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>cc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>dd) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Vorrichtungen sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen von den Abnehmern bezahlt wurden bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa) die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>bb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung<\/p>\n<p>dd) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn<\/p>\n<p>wobei die Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 16.03.2012 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 16.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 20 % und die Beklagte 80 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nF\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Anspruch auf Unterlassung (Ziffer I. 1.): 600.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.): 150.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 005 XXX (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.02.2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 11.05.2005 angemeldet, die Patentanmeldung am 16.11.2006 offengelegt und die Patenterteilung am 16.02.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim DPMA Widerspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. Mit Beschluss vom 13.05.2014 hat das DPMA das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen. Der Klagepatentanspruch 1 in der vom DPMA aufrechterhaltenen Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen (4) stehen, mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\n1.1 die Oberfl\u00e4che (4), auf der der Bolzen steht, wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,<br \/>\n1.2 der Bolzen (5) wird zus\u00e4tzlich zur Bildung zweier Schatten (34) aus zwei Richtungen beleuchtet,<br \/>\n1.3 die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 1.1 werden gemessen, und<br \/>\n1.4 der Schattenwurf des Bolzens (5) auf der Oberfl\u00e4che (4) wird zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet, wobei<br \/>\n1.5 mehrere Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) gleichzeitig erzeugt und die dadurch erzeugten Reflexionen zur Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che (4) und zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet und<br \/>\n1.6 die beiden Schatten (34) nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende schematische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung gezeigt. Die Figuren 10 und 11 geben verschiedene Ansichten einer Anordnung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens wieder, die Figur 12 zeigt zwei durch die Strahlungsquellen erzeugte Schatten eines Bolzens ebenso wie die Figur 9, die durch eine Mehrlinienprojektion erzeugte Schatten zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Systeme zur Verf\u00fcgung, die insbesondere Roboterf\u00fchrung und Qualit\u00e4tssicherung innerhalb aller Prozessstufen der Automobilfertigung mit Methoden der industriellen Bildverarbeitung \u00fcbernehmen. Unter anderem bietet die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website <a title=\"www.A.com\/de\" href=\"http:\/\/www.a.com\/de\">www.A.com\/de<\/a> unter der Bezeichnung \u201eB C3D\u201c ein Sensorsystem an, das auf einer Mehrlinientriangulation basiert und mit Hilfe von zus\u00e4tzlichen Strahlungsquellen eine 3D-Bolzenvermessung erm\u00f6glicht. Die nachstehenden Abbildungen geben den C3D-Sensor der Beklagten mit dem f\u00fcr die 3D-Bolzenpr\u00fcfung ben\u00f6tigten Bolzenmodul (zusammen als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet) wieder:<\/p>\n<p>Die Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich dem Internetauftritt der Beklagten und ihren Presseinformationen entnehmen, die als Anlagen K 12 bis K 14 in Ausz\u00fcgen vorliegen. Die Beklagte nahm zudem Ende des Jahres 2012 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Ausschreibung der D AG f\u00fcr 3D-Sensorsysteme zur ber\u00fchrungslosen Vermessung von Bauteilen unter anderem in der In-Line Pr\u00fcfung im Karosseriebau teil und erhielt den Zuschlag. Die entsprechenden Anforderungen an die Inline-Messtechnik sind aus den auszugsweise vorgelegten Ausschreibungsunterlagen der D AG ersichtlich (Anlage K 15).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unter anderem zur Inline-Vermessung von Anschwei\u00dfbolzen geeignet. Daf\u00fcr weist sie einen Streifenprojektor zur Projektion von sechs zueinander parallelen Strahlungslinien auf eine Oberfl\u00e4che und zwei LED-Fl\u00e4chenprojektoren auf, mit denen bei entsprechender Anordnung des Anschwei\u00dfbolzens zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che erzeugt werden k\u00f6nnen. Mit einer Kamera nimmt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Oberfl\u00e4che auf, auf der die Linienprojektion stattfindet und die beiden Schatten erzeugt werden. Anhand der Abbildung der Linienprojektion ermittelt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann im Wege der Mehrlinientriangulation die Oberfl\u00e4che. Anhand der Konturen der beiden Schatten berechnet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Mittellinie der beiden Schatten und bestimmt deren Schnittpunkt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in der Lage, den Schnittpunkt der beiden Schattenmittellinien auf der durch die Mehrlinientriangulation berechneten Oberfl\u00e4che anzugeben.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen zeigen Ausschnitte aus einem Screenshot der Schattenauswertung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die darin dargestellten Abbildungen zeigen die beiden in verschiedene Richtungen erzeugten Schatten sowie die Linienprojektion. In einem der Schatten ist die errechnete Mittellinie dargestellt. Der Schnittpunkt der Mittellinien ist in beiden Abbildungen mit einem kleinen Kreuz gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei geeignet, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Anhand des Schattenwurfs des Bolzens k\u00f6nnten nur die x- und y-Koordinaten des Fu\u00dfpunktes bestimmt werden. Der Abstand des Fu\u00dfpunktes zum Sensor \u2013 die z-Koordinate \u2013 k\u00f6nne nur durch die Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che bestimmt werden. Insofern beruhe die Bestimmung des Bolzens auf der Auswertung der Reflexion der mehreren Linien auf der Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei wegen der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Konkretisierungen auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 23.06.2014 (Blatt 183 ff der Akte) verwiesen wird, und<\/p>\n<p>im Antrag zu I. 1. b) die Beklagte weiterhin zu verurteilen, es zu unterlassen, das Verfahren gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens gegen das deutsche Patent 10 2006 005 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens nicht geeignet. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcsse auch f\u00fcr die Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien auf die Konturen der durch die Linienprojektion erzeugten Schatten zur\u00fcckgegriffen werden. Die blo\u00dfe Bestimmung des Fu\u00dfpunktes auf der zu vermessenden Oberfl\u00e4che gen\u00fcge insofern nicht. Insbesondere beruhe die Bestimmung des Fu\u00dfpunktes in einem Weltkoordinatensystem lediglich auf einer einfachen Koordinatentransformation, ohne dass es auf die Reflexionen der mehreren Strahlungslinien ank\u00e4me.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen, soweit sie urspr\u00fcnglich auch die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht begehrte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte bietet an und liefert mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und es ist offensichtlich, dass es zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens durch die Abnehmer der Beklagten geeignet und bestimmt ist. Dar\u00fcber hinaus wendet die Beklagte das Verfahren auch selbst an. F\u00fcr eine Aussetzung besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung betrifft ein Verfahren zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die Oberfl\u00e4chen stehen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es in der aus dem Stand der Technik bekannten Messtechnik mit taktilen Koordinatenmessmaschinen Verfahren zur Positionsbestimmung von Bolzen existierten. Daf\u00fcr seien beispielsweise Halbkugeln auf einen Bolzen gesteckt oder geschraubt und dann mittels mechanischer Tastspitzen angetastet worden. Daraufhin sei das Zentrum berechnet und auf die Befestigungsebene projiziert worden. Dieses Ergebnis sei mit dem Positionspunkt des Bolzens gleichgesetzt worden. Ein solches Verfahren mit einer indirekten Messung habe den Nachteil, dass die manuelle Best\u00fcckung mit Hilfsk\u00f6rpern zeitaufwendig und mit der Gefahr verbunden sei, dass der Hilfsk\u00f6rper durch das mechanische Antast-Kraftmoment verschoben und dadurch das Messergebnis beeinflusst werde.<\/p>\n<p>Andere Techniken aus dem Stand der Technik basierten auf der Verwendung von Grenzlehren und Schablonen. Auch hier sei der manuelle Aufwand hoch, so dass Pr\u00fcfungen im Allgemeinen nur als Stichproben durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten und ihre Genauigkeit letztlich vom Geschick des Anwenders abh\u00e4nge. Im Wesentlichen resultiere daraus lediglich eine gut\/schlecht-Aussage.<\/p>\n<p>Neben den mechanischen Messungen, hei\u00dft es in der Klagepatentschrift weiter, existierten ber\u00fchrungslose bildgebende optische Verfahren, mit denen beispielsweise die Position des Bolzens mittels 1-Linien-Laserantastung erfasst werden k\u00f6nne. Die Verwendung von Reflexionen der Laserlinien am Bolzen selbst sei nachteilig, weil diese Reflexionen aufgrund wechselnder Materialeigenschaften und Oberfl\u00e4chen des Bolzens, aufgrund von Unterschieden zwischen dem Material, auf dem der Bolzen befestigt sei, oder aufgrund von Verschmutzungen sehr unterschiedlich sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Weiterhin seien im Stand der Technik Sensoren bekannt, die nach dem Prinzip der Mehrlinientriangulation arbeiteten. Dabei werde mit Hilfe eines Projektors oder einer Strahlungsquelle ein aus mehreren Linien aufgebautes Strahlungsraster auf die zu \u00fcberpr\u00fcfende Oberfl\u00e4che aufgelegt. Die Reflexionen dieser Strahlungslinien k\u00f6nnten dann mit Hilfe einer Kamera oder eines anderen Strahlungsempf\u00e4ngers aufgenommen und ausgewertet werden. Es habe sich herausgestellt \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 dass diese Methode trotz ihrer Vorteile unter bestimmten Umst\u00e4nden keine vollst\u00e4ndig zufriedenstellenden Ergebnisse liefere.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien im Stand der Technik Vorrichtungen und Verfahren bekannt gewesen, mit denen die Ausrichtung elektronischer Bauteile auf Leiterplatten \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnten, wobei es aber um die Ausrichtung der Kanten der Bauteile in der Ebene der Leiterplatte gehe (US 4 978 224 A). Andere Verfahren und Vorrichtungen befassten sich mit der Ermittlung der Abmessungen von sich bewegenden Gegenst\u00e4nden, indem diese aus mehreren Richtungen belichtet und die Reflexionen gemessen werden (US 5 818 594 A). Die Rekonstruktion dreidimensionaler Oberfl\u00e4chen aus zweidimensionalen bin\u00e4ren Bilden sei im Stand der Technik etwa aus den Beitr\u00e4gen \u201eReconstruction of three-dimensional surfaces from two-dimensional binary images\u201c von Raviv et al. in: IEEE Transactions (Vol. 5, Nr. 5 Oct. 1989 S. 701 ff) oder \u201eOn 3-D surface reconstruction using shape from shadows\u201c von Daum und Dudek in: Proceedings oft he IEEE Conference an Computer Vision and Pattern Recognitione (IEEE Computer Society Press, Los Alamos, Calif, 1998, S. 461 ff) bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine verbesserte M\u00f6glichkeit zu schaffen, Bolzen auf Oberfl\u00e4chen ber\u00fchrungsfrei zu vermessen.<\/p>\n<p>Dies soll durch das im Klagepatentanspruch 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung beschriebene Verfahren geschehen, dessen Merkmale wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. Verfahren zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen (4) stehen, mit folgenden Verfahrensschritten:<br \/>\n2. Die Oberfl\u00e4che (4), auf der der Bolzen steht,<br \/>\n2.1 wird zur Bildung mehrerer Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) im Bereich des Bolzens auf dieser beleuchtet,<br \/>\n2.2 wobei mehrere Strahlungslinien (11, 12, 13, 14) gleichzeitig erzeugt werden.<br \/>\n3. Der Bolzen (5)<br \/>\n3.1 wird zus\u00e4tzlich zur Bildung zweier Schatten (34) aus zwei Richtungen beleuchtet,<br \/>\n3.2 wobei die beiden Schatten (34) nacheinander oder gleichzeitig gebildet werden.<br \/>\n4. Die Reflexionen aus dem Verfahrensschritt 2. werden gemessen.<br \/>\n5. Die durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen werden ausgewertet<br \/>\n5.1 zur Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che (4) und<br \/>\n5.2 zur Bestimmung des Bolzens (5)t.<br \/>\n6. Der Schattenwurf des Bolzens (5) auf der Oberfl\u00e4che (4) wird zur Bestimmung des Bolzens (5) ausgewertet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren sieht im Wesentlichen vor, dass die Oberfl\u00e4che mit dem Bolzen einmal zur Bildung von mehreren Strahlungslinien und ein anderes Mal zur Bildung zweier Schatten beleuchtet wird, die Reflexionen der Strahlungslinien gemessen werden und schlie\u00dflich die gemessenen Reflexionen und der Schattenwurf ausgewertet werden zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che und zur Bestimmung des zylindrischen Bolzens.<\/p>\n<p>Abgesehen von dieser sich aus logischen \u00dcberlegungen ergebenden Reihenfolge von Beleuchten, Messen und Auswerten bietet der Klagepatentanspruch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die aufgef\u00fchrten Verfahrensschritte in einer bestimmten Reihenfolge zu erfolgen haben. Ebenso wenig l\u00e4sst sich dem Klagepatentanspruch entnehmen, dass sowohl die Bestimmung der Oberfl\u00e4che als auch die Bestimmung des Gegenstands anhand der durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen gleichzeitig erfolgen muss (Merkmalsgruppe 5). Aus dem Wortlaut der Merkmale 5 und 6 ergibt sich lediglich, zu welchem Zweck die Reflexionen der mehreren Strahlungslinien und der Schattenwurf des Bolzens ausgewertet werden sollen. Demnach dienen die Reflexion der mehreren Strahlungslinien nicht nur der Bestimmung der Oberfl\u00e4che (Merkmal 5.1), sondern auch der Bestimmung des Bolzens (Merkmal 5.2). In welcher Reihenfolge und zu welchem Zeitpunkt die Auswertung erfolgen soll, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch hingegen offen.<\/p>\n<p>Worin die Bestimmung des Bolzens im Einzelnen bestehen soll, wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ebenfalls nicht vorgegeben. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist insofern denkbar weit. Unter der \u201eBestimmung des Bolzens\u201c kann begrifflich die Bestimmung jedes Merkmals oder jeder Eigenschaft verstanden werden, durch die der Bolzen selbst oder seine Beziehung zu seiner Umgebung n\u00e4her beschrieben wird. In der Klagepatentschrift werden beispielhaft die Bestimmung des Fu\u00dfpunktes des Bolzens, die Position und die Lage des Bolzens (Abs. [0013]), der Bolzendurchmesser und die Bolzenl\u00e4nge (Abs. [0021]), die r\u00e4umliche Bolzenlage und der Fu\u00dfpunkt (Abs. [0022] und [0023]) genannt. Darauf ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch verlangt, dass zur Bestimmung des Bolzens einmal auf Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmalsgruppe 5) und ein anderes Mal der Schattenwurf des Bolzens herangezogen wird (Merkmal 6), gen\u00fcgt es, wenn jedenfalls mittelbar die Reflexionen der Strahlungslinien beziehungsweise der Schattenwurf des Bolzens in die Bestimmung des Objekts einflie\u00dfen. Insofern ist es zur Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmal 5.2) ausreichend, wenn das Ergebnis der Bestimmung der Oberfl\u00e4che mittels der Linienreflexionen (Merkmal 5.1) und das Ergebnis der Bestimmung des Bolzens anhand des Schattenwurfs (Merkmal 6) zusammengef\u00fchrt und auf Grundlage dieser Ergebnisse weitere Merkmale oder Eigenschaften des Bolzens bestimmt werden. Wird beispielsweise anhand des Schattenwurfs der Fu\u00dfpunkt des Bolzens in Form des Schnittpunkts der Mittellinien der beiden Schatten ermittelt (Merkmal 6; vgl. Abs. [0013] und [0020] bis [0023]), kann dieser im zweidimensionalen Raum bestimmte Fu\u00dfpunkt aufgrund der zuvor mittels der Reflexionen der Strahlungslinien bestimmten Oberfl\u00e4che (Merkmal 5.1) auf dieser im dreidimensionalen Raum bestimmten Oberfl\u00e4che lokalisiert werden (Merkmal 5.2).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Auslegung spricht auch die im Merkmal 1 genannte Zweckangabe, zylindrische Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen stehen, ber\u00fchrungslos zu vermessen. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren insbesondere zur Bestimmung der Position des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che dienen soll. Dies ergibt sich in gleicher Weise aus der Beschreibung des Klagepatents, nach der mit dem Schattenwurf des Bolzens der Fu\u00dfpunkt des Gegenstands ermittelt werden kann, um dann die Position und die Lage des Bolzens ermitteln zu k\u00f6nnen (Abs. [0013] a.E.). Entsprechend lassen sich anhand der durch die Mehrlinientriangulation bestimmten Oberfl\u00e4che geometrische Operationen durchf\u00fchren (vgl. Abs. [0028]), insbesondere der im zweidimensionalen Raum bestimmte Fu\u00dfpunkt auf der dreidimensional bestimmten Oberfl\u00e4che berechnen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatentanspruch lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass an die Bestimmung der Oberfl\u00e4che anhand der Reflexion der mehreren Strahlungslinien h\u00f6here Anforderungen zu stellen sind. Es ist vor allem nicht erforderlich, dass genau der durch die Mehrlinienprojektion erzeugte Schatten des Bolzens f\u00fcr die Bestimmung des Bolzens herangezogen wird. Daf\u00fcr besteht bereits deshalb keine Notwendigkeit, weil schon der gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 3 erzeugte Schattenwurf zur Bestimmung des Bolzens dient (Merkmal 6) und nicht einzusehen ist, warum durch die Mehrlinienprojektion weitere Schatten zur Bestimmung des Bolzens erzeugt werden sollen, wenn bereits der Schattenwurf gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 ausreichend ist.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung wird durch den Beschluss der Patentabteilung beim DPMA vom 13.05.2014 best\u00e4tigt, mit dem das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. Die Begr\u00fcndung der Patentabteilung stellt eine gewichtig sachkundige \u00c4u\u00dferung dar, die vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu w\u00fcrdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken). Demnach ist die Merkmalsgruppe 5 \u201enicht in dem Sinne zu verstehen, dass die auf dem Gegenstand erzeugten Linienmuster selber ausgewertet werden, sondern dahingehend, dass die mittels des auf die Oberfl\u00e4che projizierten Musters gewonnenen Erkenntnisse \u00fcber die Oberfl\u00e4che in die Bestimmung des Gegenstands einflie\u00dfen, n\u00e4mlich als zus\u00e4tzliche Auswertung des Schattenwurfs erforderliche Informationen\u201c (S. 6 letzter Absatz der Anlage K 24). Auch nach der Auffassung der Patentabteilung gen\u00fcgt es daher, wenn die Ergebnisse der Bestimmung der Oberfl\u00e4che anhand der Mehrlinienprojektion zumindest mittelbar in die weitere Bestimmung des Bolzens einflie\u00dfen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert, wobei diese Dritten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies alles ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Weiterhin ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Dies ist f\u00fcr s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 5 zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist aber auch geeignet, die durch die mehreren Strahlungslinien erzeugten Reflexionen sowohl zur Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che als auch zur Bestimmung des Bolzens auszuwerten.<\/p>\n<p>Anhand der durch den Streifenprojektor auf die Oberfl\u00e4che projizierten Linien ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, die Oberfl\u00e4che mittels Mehrlinientriangulation zu ermitteln (Merkmal 5.1). Dar\u00fcber hinaus kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Fu\u00dfpunkt eines Anschwei\u00dfbolzens bestimmen, indem sie den Schnittpunkt der Mittellinien der beiden Schatten ermittelt. Dies entspricht der Bestimmung des Bolzens durch den Schattenwurf (Merkmal 6). Beide Verfahrensschritte sind jedoch Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Fu\u00dfpunkt des Bolzens auf der zu vermessenden Oberfl\u00e4che bestimmt werden kann. Dies ist die Bestimmung des Bolzens anhand der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien (Merkmal 5.1).<\/p>\n<p>Es ist unstreitig, dass die Bestimmung des Fu\u00dfpunktes durch den Schattenwurf lediglich anhand einer zweidimensionalen Abbildung der Oberfl\u00e4che und der beiden Schatten erfolgt, so dass die absolute Lage des Fu\u00dfpunktes im dreidimensionalen Raum und insbesondere auf der Oberfl\u00e4che, auf der der Bolzen tats\u00e4chlich befestigt ist, ohne weitere Messungen nicht bekannt ist. Letztlich kann der Fu\u00dfpunkt ohne weitere Messungen und Auswertungen nur mit den Koordinaten (x, y) angegeben werden. Erst durch die Mehrlinientriangulation kann jeder Punkt auf der Oberfl\u00e4che auch im dreidimensionalen Raum mit den entsprechenden Koordinaten (x, y, z) angegeben werden. Ob insofern der Fu\u00dfpunkt in einem beliebigen Koordinatensystem dreidimensional angegeben und dann im Wege einer Koordinatentransformation auf das Koordinatensystem der Oberfl\u00e4che umgerechnet wird, ob der Fu\u00dfpunkt durch eine Parameterdarstellung angegeben und im Koordinatensystem der Oberfl\u00e4che als Schnittpunkt der Fu\u00dfpunkt-Gerade mit der Ebene der Oberfl\u00e4che berechnet wird oder ob der Fu\u00dfpunkt von vornherein im zuvor bestimmten dreidimensionalen Koordinatensystem der Oberfl\u00e4che bestimmt wird, ist letztlich unbeachtlich. In allen F\u00e4llen beruht die dreidimensionale Angabe des Fu\u00dfpunktes auf der zu vermessenden Oberfl\u00e4che letztlich auf der Bestimmung der Oberfl\u00e4che durch die Mehrlinientriangulation (Merkmal 5.1) und der Bestimmung des Fu\u00dfpunktes durch den Schattenwurf (Merkmal 6). Die Auswertung der Reflexionen der mehreren Strahlungslinien flie\u00dft damit jedenfalls mittelbar in die Bestimmung des Bolzens ein. Ohne die (zweidimensionale) Bestimmung des Bolzens durch den Schattenwurf (Merkmal 6) und die (dreidimensionale) Bestimmung der Oberfl\u00e4che durch die Mehrlinientriangulation (Merkmal 5.1) ist die dreidimensionale Angabe des Fu\u00dfpunktes auf der zu vermessenden Oberfl\u00e4che (Merkmal 5.2) nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es auch offensichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seitens der Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer zur Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt ist. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann \u2013 auch das ist unstreitig \u2013 ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendet werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte das gesch\u00fctzte Verfahren auch angewandt im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 1. Alt. PatG. Die Kl\u00e4gerin hat in dieser Hinsicht vorgetragen, die Beklagte nutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend (vgl. die Klageschrift a.E.). Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin das gesch\u00fctzte Verfahren auch im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 2. Alt. PatG angeboten hat. Daf\u00fcr ist zumindest erforderlich, dass der Anbietende dem Angebotsempf\u00e4nger in Aussicht stellt, die Anwendung des Verfahrens werde durch ihn \u2013 den Anbieter \u2013 selbst oder zumindest auf dessen Veranlassung hin erfolgen (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 9 Rn 75 m.w.N.). Ebenso ist es als Anbieten eines Verfahrens anzusehen, wenn sich der Anbietende bei seiner Offerte als Inhaber eines Verbietungsrechts geriert, das ihn in den Stand versetzt, eine Benutzungserlaubnis zu erteilen oder zu verweigern (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen a.a.O.). Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, kann jedoch nur unter \u00a7 10 PatG fallen und stellt kein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 2. Alt. PatG dar (Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen a.a.O.). Da lediglich vorgetragen ist, dass die Beklagte das gesch\u00fctzte Verfahren selbst anwendet und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbietet und liefert, l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob sie auch das gesch\u00fctzte Verfahren zur Anwendung anbietet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie das gesch\u00fctzte Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 1. Alt. PatG anwendet beziehungsweise mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin dadurch ein Schaden entstanden ist. Im Fall der unmittelbaren Patentverletzung besteht dieser Schaden bereits in der unberechtigten Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Im Anwendungsbereich des \u00a7 10 PatG hingegen muss der mittelbaren Patentverletzung eine unmittelbare Patentverletzung nachfolgen. Insofern gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bereits das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten l\u00e4sst, dass es im Anschluss daran auch zu einer Lieferung gekommen ist, der eine unmittelbar schutzrechtverletzende Handlung nachfolgt (vgl. BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Vorlage des Benutzerhandbuchs f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie dies die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2014 beantragt hat, besteht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kein Anlass.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEine Aussetzung des Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Klagepatent wurde auf den Widerspruch der Beklagten seitens des DPMA erstinstanzlich aufrechterhalten. Dass diese Entscheidung fehlerhaft und das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig ist, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/p>\n<p>Streitwert: 750.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02284 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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