{"id":1329,"date":"2014-09-02T17:00:05","date_gmt":"2014-09-02T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1329"},"modified":"2016-04-21T13:38:15","modified_gmt":"2016-04-21T13:38:15","slug":"4b-o-6213-bolzenvermessungsvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1329","title":{"rendered":"4b O 62\/13 &#8211; Bolzenvermessungsvorrichtung (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02285<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 62\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen stehen, mit<\/p>\n<p>&#8211; einer ersten Strahlungsquelle zum Erzeugen mindestens einer Linie auf der Oberfl\u00e4che, auf der der Bolzen steht, im Bereich des Bolzens,<br \/>\n&#8211; einer zweiten Strahlungsquelle zum Erzeugen von zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che in unterschiedlichen Richtungen,<br \/>\n&#8211; einem auf die Oberfl\u00e4che gerichteten, mindestens den Bereich des Bolzens erfassenden Strahlungsempf\u00e4nger zum Empfang der reflektierten Strahlung und<br \/>\n&#8211; einer Auswerteeinrichtung zum Auswerten des von dem Signalempf\u00e4nger empfangenen Signals,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>wenn die Auswerteeinrichtung dazu ausgebildet ist, den Fu\u00dfpunkt des Bolzens aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten zu bestimmen, und bei denen die erste Strahlungsquelle mehrere Linien f\u00fcr eine Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che erzeugt, und wobei die Auswerteeinheit dazu ausgebildet ist, die Oberfl\u00e4che, auf der der Bolzen befestigt ist, mit Hilfe einer Mehrlinientriangulation zu bestimmen, und wobei die Auswerteeinheit weiter dazu ausgebildet ist, die Ausrichtung des Bolzens anhand der zwei Schatten zu bestimmen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>a) Auskunft \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen sowie \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>aa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport und Lagerunternehmen)<\/p>\n<p>bb) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die von der Beklagten f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>cc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Vorrichtungen bestimmt waren,<\/p>\n<p>dd) die St\u00fcckzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Vorrichtungen sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Vorrichtungen von den Abnehmern bezahlt wurden bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14.05.2013 zu machen sind;<\/p>\n<p>b) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<\/p>\n<p>aa) die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>bb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung<\/p>\n<p>dd) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn<\/p>\n<p>wobei die Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 04.08.2013 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 14.05.2013 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 20 2006 021 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 04.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 5 % und die Beklagte 95 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nF\u00fcr die Vollstreckung einzelner titulierter Anspr\u00fcche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und R\u00fcckruf (Ziffer I. 1., 3. und 4): 200.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.): 50.000,00 EUR<br \/>\n&#8211; Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2006 021 XXX (Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der am 06.02.2006 eingereichten Patentanmeldung f\u00fcr das Patent DE 10 2006 005 XXX B4, das Gegenstand des parallelen Verfahrens 4b O 69\/14 ist, abgezweigt und nimmt eine Priorit\u00e4t vom 11.05.2005 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Register des DPMA erfolgte am 14.05.2013, die Bekanntmachung am 04.07.2013. Die Beklagte hat beim DPMA die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt, dem die Kl\u00e4gerin widersprochen hat. \u00dcber den L\u00f6schungsantrag ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen. Die Kl\u00e4gerin hat die urspr\u00fcnglich in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 2 und 3 im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung des DPMA in dem das Patent DE .., aus dem Parallelverfahren betreffenden Einspruchsverfahren weiter eingeschr\u00e4nkt. Der Wortlaut der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 in der nunmehr geltend gemachten Fassung lautet demnach wie folgt (wobei \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem Wortlaut der eingetragenen Anspr\u00fcche durch Unter- und Durchstreichungen kenntlich gemacht sind):<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von insbesondere zylindrischen Gegenst\u00e4nden Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen (4) stehen, mit<br \/>\n&#8211; einer ersten Strahlungsquelle (2, 31) zum Erzeugen mindestens einer Linie (11, 12, 13, 14) auf der Oberfl\u00e4che (4), auf der der Bolzen steht, im Bereich des Gegenstands Bolzens (5),<br \/>\n&#8211; einer zweiten Strahlungsquelle (32, 32) zum Erzeugen von zwei Schatten (34) des Gegenstands Bolzens (5) auf der Oberfl\u00e4che (4) in unterschiedlichen Richtungen,<br \/>\n&#8211; einem auf die Oberfl\u00e4che (4) gerichteten, mindestens den Bereich des Gegenstands Bolzens (5) erfassenden Strahlungsempf\u00e4nger (6) zum Empfang der reflektierten Strahlung, und<br \/>\n&#8211; einer Auswerteeinrichtung zum Auswerten des von dem Signalempf\u00e4nger (6) empfangenen Signals,<br \/>\n&#8211; wobei die Auswerteeinrichtung dazu ausgebildet ist, den Fu\u00dfpunkt des Gegenstands Bolzens (5) aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten (34) zu bestimmen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei der die erste Strahlungsquelle (2, 31) mehrere Linien (11, 12, 13, 14) f\u00fcr eine Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che (4) erzeugt, und wobei die Auswerteeinheit dazu ausgebildet ist, die Oberfl\u00e4che (4), auf der der Gegenstand Bolzen (5) befestigt ist, mit Hilfe einer Mehrlinientriangulation zu bestimmen.\u201c<\/p>\n<p>\u201e3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Auswerteeinheit weiter dazu ausgebildet ist, die Ausrichtung des Gegenstands Bolzens (5) anhand der zwei Schatten (34) zu bestimmen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammende schematische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung gezeigt. Die Figuren 10 und 11 geben verschiedene Ansichten einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung wieder, die Figur 12 zeigt zwei durch die Strahlungsquellen erzeugte Schatten eines Bolzens ebenso wie die Figur 9, die durch eine Mehrlinienprojektion erzeugte Schatten zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Systeme zur Verf\u00fcgung, die insbesondere Roboterf\u00fchrung und Qualit\u00e4tssicherung innerhalb aller Prozessstufen der Automobilfertigung mit Methoden der industriellen Bildverarbeitung \u00fcbernehmen. Unter anderem bietet die Beklagte auf der von ihr betriebenen Website <a title=\"www.isravision.com\/de\" href=\"http:\/\/www.isravision.com\/de\">www.isravision.com\/de<\/a> unter der Bezeichnung \u201eA B3D\u201c ein Sensorsystem an, das auf einer Mehrlinientriangulation basiert und mit Hilfe von zus\u00e4tzlichen Strahlungsquellen eine 3D-Bolzenvermessung erm\u00f6glicht. Die nachstehenden Abbildungen geben den B3D-Sensor der Beklagten mit dem f\u00fcr die 3D-Bolzenpr\u00fcfung ben\u00f6tigten Bolzenmodul (zusammen als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet) wieder:<\/p>\n<p>Die Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lassen sich dem Internetauftritt der Beklagten und ihren Presseinformationen entnehmen, die als Anlagen K 12 bis K 14 in Ausz\u00fcgen vorliegen. Die Beklagte nahm zudem Ende des Jahres 2012 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Ausschreibung der C AG f\u00fcr 3D-Sensorsysteme zur ber\u00fchrungslosen Vermessung von Bauteilen unter anderem in der In-Line Pr\u00fcfung im Karosseriebau teil und erhielt den Zuschlag. Die entsprechenden Anforderungen an die Inline-Messtechnik sind aus den auszugsweise vorgelegten Ausschreibungsunterlagen der C AG ersichtlich (Anlage K 15).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unter anderem zur Inline-Vermessung von Anschwei\u00dfbolzen geeignet. Daf\u00fcr weist sie einen Streifenprojektor zur Projektion von sechs zueinander parallelen Strahlungslinien auf eine Oberfl\u00e4che und zwei LED-Fl\u00e4chenprojektoren auf, mit denen bei entsprechender Anordnung des Anschwei\u00dfbolzens zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che erzeugt werden k\u00f6nnen. Mit einer Kamera nimmt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Oberfl\u00e4che auf, auf der die Linienprojektion stattfindet und die beiden Schatten erzeugt werden. Anhand der Abbildung der Linienprojektion ermittelt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann im Wege der Mehrlinientriangulation die Oberfl\u00e4che. Anhand der Konturen der beiden Schatten berechnet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Mittellinie der beiden Schatten und bestimmt deren Schnittpunkt. Ebenso ist sie in der Lage, anhand der beiden Schatten die Neigung des Bolzens zu bestimmen. Die nachstehenden Abbildungen zeigen Ausschnitte aus einem Screenshot der Schattenauswertung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die darin dargestellten Abbildungen zeigen die beiden in verschiedene Richtungen erzeugten Schatten sowie die Linienprojektion. In einem der Schatten ist die errechnete Mittellinie dargestellt. Der Schnittpunkt der Mittellinien ist in beiden Abbildungen mit einem kleinen Kreuz gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte das Klagegebrauchsmuster verletzt. Sie ist der Ansicht, unter dem Fu\u00dfpunkt des Gegenstands verstehe das Klagegebrauchsmuster nicht die Standfl\u00e4che des Gegenstands, sondern den Punkt, an dem die Mittelachse des Gegenstands die Oberfl\u00e4che durchsto\u00dfe. Ebenso sei unter dem Schnittpunkt der zwei Schatten nicht die Fl\u00e4che, an der sie sich \u00fcberlappten, sondern der Schnittpunkt der Mittellinien der beiden Schatten zu verstehen. In diesem Schnittpunkt liege der Fu\u00dfpunkt des Gegenstands und so werde er durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch bestimmt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>wobei wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Konkretisierungen auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 23.06.2014 (Blatt 183 ff der Akte) verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahrens gegen das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 021 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagegebrauchsmusters beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Dar\u00fcber hinaus sei die schutzbeanspruchte Lehre nicht schutzf\u00e4hig, weil sie nicht neu beziehungsweise im Stand der Technik nahegelegt sei. Dar\u00fcber hinaus mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Fu\u00dfpunkt werde durch die Standfl\u00e4che des Gegenstands definiert. Soweit der Schutzanspruch 1 verlange, dass der Fu\u00dfpunkt des Gegenstands aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten bestimmt werden solle, m\u00fcsse der Fu\u00dfpunkt im Wege der Interpolation der Konturpunkte der beiden Schatten bestimmt werden. \u00dcber dem Fu\u00dfpunkt selbst werde kein Schatten detektiert. Der gegebenenfalls fl\u00e4chige Schnittpunkt der beiden Schatten liege vielmehr au\u00dferhalb des Fu\u00dfpunktes des Gegenstands und grenze direkt an ihn an. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden jedoch nicht die Schnittfl\u00e4chen der Schatten oder ihre Konturpunkte zur Bestimmung des Fu\u00dfpunktes herangezogen, sondern die Mittellinien der Schatten. Diese tr\u00e4fen sich au\u00dferhalb der Schatten und ihr Schnittpunkt stelle den Mittelpunkt des Fu\u00dfpunktes eines zylindrischen Objekts dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen, soweit sie urspr\u00fcnglich auch die Verurteilung zur Entfernung aus den Vertriebswegen sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht begehrte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Klagegebrauchsmuster ist mit der geltend gemachten Anspruchskombination schutzf\u00e4hig. Von der insofern gesch\u00fctzten technischen Lehre macht die Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit dem Klagegebrauchsmuster schutzbeanspruchte Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von Oberfl\u00e4chen und Bolzen auf der Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsmusterschrift wird ausgef\u00fchrt, dass es in der aus dem Stand der Technik bekannten Messtechnik mit taktilen Koordinatenmessmaschinen Verfahren zur Positionsbestimmung von Bolzen existierten. Daf\u00fcr seien beispielsweise Halbkugeln auf einen Bolzen gesteckt oder geschraubt und dann mittels mechanischer Tastspitzen angetastet worden. Daraufhin sei das Zentrum berechnet und auf die Befestigungsebene projiziert worden. Dieses Ergebnis sei mit dem Positionspunkt des Bolzens gleichgesetzt worden. Ein solches Verfahren mit einer indirekten Messung habe den Nachteil, dass die manuelle Best\u00fcckung mit Hilfsk\u00f6rpern zeitaufwendig und mit der Gefahr verbunden sei, dass der Hilfsk\u00f6rper durch das mechanische Antast-Kraftmoment verschoben und dadurch das Messergebnis beeinflusst werde.<\/p>\n<p>Andere Techniken aus dem Stand der Technik basierten auf der Verwendung von Grenzlehren und Schablonen. Auch hier sei der manuelle Aufwand hoch, so dass Pr\u00fcfungen im Allgemeinen nur als Stichproben durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten und ihre Genauigkeit letztlich vom Geschick des Anwenders abh\u00e4nge. Im Wesentlichen resultiere daraus lediglich eine gut\/schlecht-Aussage.<\/p>\n<p>Neben den mechanischen Messungen, hei\u00dft es in der Gebrauchsmusterschrift weiter, existierten ber\u00fchrungslose bildgebende optische Verfahren, mit denen beispielsweise die Position des Bolzens mittels 1-Linien-Laserantastung erfasst werden k\u00f6nne. Die Verwendung von Reflexionen der Laserlinien am Bolzen selbst sei nachteilig, weil diese Reflexionen aufgrund wechselnder Materialeigenschaften und Oberfl\u00e4chen des Bolzens, aufgrund von Unterschieden zwischen dem Material, auf dem der Bolzen befestigt sei, oder aufgrund von Verschmutzungen sehr unterschiedlich sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Weiterhin seien im Stand der Technik Sensoren bekannt, die nach dem Prinzip der Mehrlinientriangulation arbeiteten. Dabei werde mit Hilfe eines Projektors oder einer Strahlungsquelle ein aus mehreren Linien aufgebautes Strahlungsraster auf die zu \u00fcberpr\u00fcfende Oberfl\u00e4che aufgelegt. Die Reflexionen dieser Strahlungslinien k\u00f6nnten dann mit Hilfe einer Kamera oder eines anderen Strahlungsempf\u00e4ngers aufgenommen und ausgewertet werden. Es habe sich herausgestellt \u2013 so die Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 dass diese Methode trotz ihrer Vorteile unter bestimmten Umst\u00e4nden keine vollst\u00e4ndig zufriedenstellenden Ergebnisse liefere.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine verbesserte M\u00f6glichkeit zu schaffen, Oberfl\u00e4chen und Bolzen ber\u00fchrungsfrei zu vermessen.<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Vorrichtung mit den Merkmalen der hier in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 geschehen. Die Merkmale k\u00f6nnen wie nachstehend gegliedert werden.<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum ber\u00fchrungsfreien Vermessen von insbesondere zylindrischen Bolzen, die auf Oberfl\u00e4chen (4) stehen, mit<br \/>\n1.1 einer ersten Strahlungsquelle (2, 31)<br \/>\n1.2 einer zweiten Strahlungsquelle (32, 32)<br \/>\n1.3 einem Strahlungsempf\u00e4nger (6)<br \/>\n1.4 einer Auswerteeinrichtung.<br \/>\n2. Die erste Strahlungsquelle (2, 31)<br \/>\n2.1 dient der Erzeugung mindestens einer Linie (11, 12, 13, 14) auf der Oberfl\u00e4che (4), auf der der Bolzen steht, im Bereich des Bolzens (5),<br \/>\n2.2 erzeugt mehrere Linien (11, 12, 13, 14) f\u00fcr eine Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che (4).<br \/>\n3. Die zweite Strahlungsquelle (32, 32) dient der Erzeugung von zwei Schatten (34) des Bolzens (5) auf der Oberfl\u00e4che (4) in unterschiedlichen Richtungen.<br \/>\n4. Der Strahlungsempf\u00e4nger (6)<br \/>\n4.1 dient dem Empfang der reflektierten Strahlung,<br \/>\n4.2 ist auf die Oberfl\u00e4che (4) gerichtet und<br \/>\n4.3 erfasst mindestens den Bereich des Bolzens (5).<br \/>\n5. Die Auswerteeinrichtung<br \/>\n5.1 dient der Auswertung des von dem Signalempf\u00e4nger (6) empfangenen Signals,<br \/>\n5.2 ist dazu ausgebildet, den Fu\u00dfpunkt des Bolzens (5) aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten (34) zu bestimmen,<br \/>\n5.3 ist dazu ausgebildet, die Oberfl\u00e4che (4), auf der der Bolzen (5) befestigt ist, mit Hilfe einer Mehrlinientriangulation zu bestimmen, und<br \/>\n5.4 ist weiter dazu ausgebildet, die Ausrichtung des Bolzens (5) anhand der zwei Schatten (34) zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die schutzbeanspruchte Vorrichtung umfasst zwei Strahlungsquellen, die einerseits mehrere Linien auf der Oberfl\u00e4che im Bereich des Bolzens und andererseits zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfl\u00e4che in unterschiedlichen Richtungen erzeugen sollen. Die reflektierte Strahlung soll von einem Strahlungsempf\u00e4nger empfangen und von einer Auswerteeinrichtung ausgewertet werden. Dabei dienen die projizierten Linien dazu, die Oberfl\u00e4che, auf der der Bolzens befestigt ist, mit Hilfe der Mehrlinientriangulation zu bestimmen. Die durch die zweite Strahlungsquelle erzeugten Schatten dienen hingegen dazu, den Fu\u00dfpunkt und die Ausrichtung des Bolzens zu bestimmen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter dem Fu\u00dfpunkt ist nach der schutzbeanspruchten Lehre des Klagegebrauchsmusters der Mittelpunkt der Standfl\u00e4che des zu vermessenden Bolzens zu verstehen, mithin der Punkt, an dem die Mittelachse des Bolzens die Oberfl\u00e4che durchst\u00f6\u00dft. Der Begriff des Fu\u00dfpunkts wird in den Schutzanspr\u00fcchen und auch in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters nicht unmittelbar definiert. Aus der Darstellung des Standes der Technik im Klagegebrauchsmuster wird jedoch deutlich, dass es f\u00fcr die Positionsbestimmung eines Bolzens entscheidend auf den Mittelpunkt seiner Standfl\u00e4che ankommt. Denn im Stand der Technik wurden unter anderem Halbkugeln verwendet, die auf die Bolzen aufgeschraubt oder gesteckt wurden und deren Zentrum auf die Befestigungsebene projiziert wurde (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift). Genau diese Projektion des Zentrums auf die Befestigungsebene stellt jedoch die Konstruktion eines Fu\u00dfpunkts im geometrischen Sinne dar. Der auf die Befestigungsebene projizierte Punkt wird im Stand der Technik mit dem Positionspunkt des Bolzens gleichgesetzt (Abs. [0002]). Damit stellt der Positionspunkt den Fu\u00dfpunkt des Bolzens dar.<\/p>\n<p>Dass ein solches Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Fu\u00dfpunktes sogar dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns entspricht, zeigt nicht zuletzt der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus dem Benutzerhandbuch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn darin bezeichnet auch die Beklagte nicht die Standfl\u00e4che des Bolzens, sondern den Mittelpunkt dieses Bolzenfu\u00dfes als (Bolzen-)Fu\u00dfpunkt an (S. 5-51 der Anlage B 18).<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Fu\u00dfpunkt aus dem Schnittpunkt der zwei durch die zweite Strahlungsquelle erzeugten Schatten des Bolzens bestimmt werden soll.<br \/>\n2.<br \/>\nAls Schnittpunkt der Schatten ist nicht zwingend der Bereich zu verstehen, in dem sich die beiden Schatten tats\u00e4chlich \u00fcberlappen. Vielmehr wird aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters deutlich, dass es unter Umst\u00e4nden zu gar keiner \u00dcberlappung der Schatten kommt. Denn die Schatten m\u00fcssen nicht unbedingt mit einem Fl\u00e4chenstrahler erzeugt werden, sondern k\u00f6nnen auch auf der Verwendung von einzelnen Laserlinien basieren (vgl. Abs. [0039]). Der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters l\u00e4sst sich entnehmen, dass der Fu\u00dfpunkt eines Bolzens auf zweierlei Art und Weise bestimmt werden kann \u2013 zum einen aus dem Anfang des Schattens (Abs. [0038]) und zum anderen aus dem Schnittpunkt zweier Schatten (Abs. [0039]). Die zweite Variante ist Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche und ist nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters dann erforderlich, wenn beispielsweise aufgrund nur weniger projizierter Laserlinien der Anfang eines einzelnen Schattens und damit der Fu\u00dfpunkt auf diese Weise nicht bestimmbar ist (Abs. [0039]). Daraus wird aber auch deutlich, dass die durch die Laserlinien tats\u00e4chlich erzeugten Schatten sich nicht einmal zwingend \u00fcberlappen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Erfindung beruht vielmehr auf dem Gedanken, dass die Konturpunkte des Schattenwurfes des Messobjektes auf einer Oberfl\u00e4che erfasst werden (Abs. [0035]). Mit Hilfe dieser Konturpunkte lassen sich die Breite des Schattens und damit der Bolzendurchmesser, die L\u00e4nge des Schattens und damit die Bolzenl\u00e4nge, die Richtung des Schattens und damit die r\u00e4umliche Bolzenlage sowie unter Umst\u00e4nden der Anfang des Schattens und damit der Fu\u00dfpunkt berechnen. Es wird unmittelbar deutlich, dass bei der Verwendung einzelner Laserlinien auch nur wenige Konturpunkte vorhanden sind, die nur teilweise oder auch gar nicht in einem etwaigen \u00dcberlappungsbereich der beiden Schatten liegen. Dies wird etwa aus der Figur 9 deutlich, in der lediglich die dem Bolzen (5) am n\u00e4chsten gelegene Laserlinie beider Projektionen die \u00dcberlappung von Schatten tats\u00e4chlich zeigt. Vor dem Hintergrund kann als \u201eSchnittpunkt der zwei Schatten\u201c im Sinne des Merkmals 5.2 nicht der durch zwei Schatten tats\u00e4chlich erzeugte \u00dcberlappungsbereich angesehen werden. Vielmehr beruht der Schnittpunkt der zwei Schatten auf einer geometrischen Betrachtung und gibt den (rechnerischen) Punkt an, in dem sich die Mittellinien der beiden Schatten kreuzen. Dieser Punkt entspricht genau dem Fu\u00dfpunkt des Bolzens.<\/p>\n<p>Wie der Schnittpunkt der beiden Mittellinien ermittelt wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann. Allgemein beruht die Erfindung auf dem Gedanken, die Konturpunkte des Schattenwurfes zur Bestimmung des Messobjekts heranzuziehen (Abs. [0035]). Es ist ohne weiteres einsichtig, dass sich anhand mehrerer Laserlinien \u00fcber die jeweils gegen\u00fcberliegenden Konturpunkte einer Laserlinie eine Mittellinie definieren l\u00e4sst. Dies ist auch bei Schatten m\u00f6glich, die durch die Verwendung von Fl\u00e4chenstrahlern erzeugt werden. Der Schnittpunkt der Mittellinien stellt dann den Schnittpunkt der beiden Schatten und somit den Fu\u00dfpunkt des Bolzens dar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kammer vermag hingegen die Auffassung, dass es sich bei dem tats\u00e4chlichen \u00dcberlappungsbereich der beiden Schatten um den Schnittpunkt der zwei Schatten handeln soll, nicht zu teilen. Ein solches Verst\u00e4ndnis widerspricht bereits dem Wortlaut des Schutzanspruchs, der einen Schnittpunkt verlangt. Das Klagegebrauchsmuster l\u00e4sst zudem offen, wie die Schatten im Einzelnen erzeugt werden. Die Verwendung von Fl\u00e4chenstrahlern ist ebenso m\u00f6glich wie die von Linienstrahlern. Entsprechend verschieden sind die \u00dcberlappungsbereiche der Schatten, falls \u00fcberhaupt welche auftreten. Es ist nicht ersichtlich, wie anhand solcher \u00dcberlappungsbereiche ein Fu\u00dfpunkt bestimmt werden soll, zumal die \u00dcberlappungsbereiche nicht einmal mit der Standfl\u00e4che des Bolzens \u00fcbereinstimmen, geschweige denn unmittelbar einen R\u00fcckschluss auf den Querschnitt des Gegenstands zulassen: Ohne Kenntnis davon, dass gerade ein Bolzen vermessen wird, kann aus dem \u00dcberlappungsbereich der Schatten nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass es sich um einen zylindrischen Gegenstand handelt. Aus diesem Grund kann aus dem Bezug zum Schnittpunkt der zwei Schatten auch nichts f\u00fcr die Auslegung des Begriffs des Fu\u00dfpunktes gewonnen werden. Insbesondere kann der Fu\u00dfpunkt aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen nicht mit der Standfl\u00e4che des Bolzens gleichgesetzt werden, zumal auch dieses Verst\u00e4ndnis bereits begrifflich nicht im Einklang mit dem Begriff des Fu\u00dfpunktes steht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf den Artikel \u201eShape Reconstruction from Shadow and Shading\u201c (Anlagen B 13) und das US-Patent 4,873,651 (Anlage B 14) verweist, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Auslegung. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Dokumenten nicht um zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial handelt, betreffen sie auch nicht die Bestimmung des Fu\u00dfpunktes eines Bolzens anhand von \u00dcberlappungsfl\u00e4chen verschiedener Schatten, wie die Beklagte es verstehen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Unerheblich ist auch der Einwand, dass die Bestimmung des Fu\u00dfpunktes anhand des Schnittpunktes der Mittellinien der Schatten nur bei zylindrischen K\u00f6rpern m\u00f6glich sei und bei komplexeren Gegenst\u00e4nden versage, weil diese keinen eindeutigen Fu\u00dfpunkt haben beziehungsweise sich nicht immer eine eindeutige Mittellinie der Schatten bestimmen lasse. Nach dem die Kl\u00e4gerin die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 nur noch in eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend macht, ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ohnehin nur noch auf die Vermessung von zylindrischen Bolzen angelegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist auch in der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 geht nicht \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der verteidigten Fassung mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist die durch die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 schutzbeanspruchte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Der Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Schutzanspr\u00fcchen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Die schutzbeanspruche Lehre darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst (vgl. jeweils zum Patentrecht: BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; GRUR 2010, 513, 515 \u2013 Hubgliedertor II; BGH GRUR 2011, 1109, 1111 \u2013 Reifenabdichtmittel). Wurde das Gebrauchsmuster wie im vorliegenden Fall aus einer Patentanmeldung abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag in Anspruch, kommt es f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung letztlich auf den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung an (B\u00fchring, GebrMG 7.Aufl.: \u00a7 15 Rn 23; Busse\/Keukenschrijver, PatG 7. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 17; aA Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG 14a), die vorliegend in der Form der Offenlegungsschrift DE 10 2006 005 XXX A1 (Anlage K 2) zur Akte gereicht worden ist.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcngliche Einwand der Beklagten, die Patentanmeldung offenbare keine Vorrichtung, bei der die Auswerteeinrichtung nur zur Bestimmung des Fu\u00dfpunktes aus dem Schnittpunkt zweier Schatten ausgebildet ist, greift nicht durch, nachdem die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Schutzanspruch 1 nunmehr nur noch in Kombination mit den Schutzanspr\u00fcche 2 und 3 beschr\u00e4nkt geltend macht und damit die Bestimmung der Oberfl\u00e4che durch eine Mehrlinientriangulation Gegenstand der schutzbeanspruchten Lehre ist. Im \u00dcbrigen wird eine Vorrichtung mit s\u00e4mtlichen Merkmalen der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 in der Patentanmeldung offenbart.<\/p>\n<p>Bereits die urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcche 1 bis 3 der Patentanmeldung beschreiben eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 5.1 der schutzbeanspruchten Lehre. Die weiteren Merkmale 5.2 bis 5.4 ergeben sich aus den Abs\u00e4tzen [0010], [0028], [0037] und [0038] sowie dem selbstst\u00e4ndigen Anspruch 18. Durch diese Textstellen werden eine Vorrichtung und ein Verfahren offenbart, bei denen die Auswerteeinheit sowohl zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che durch Mehrlinientriangulation als auch zur Bestimmung des Gegenstands anhand der zwei Schatten ausgebildet ist. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus der Patentanmeldung dar\u00fcber hinaus, dass der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung auch eine solche Erfindung umfasst, bei der die Bestimmung des Gegenstands auf einzelne Merkmale oder Eigenschaften des Gegenstands \u2013 im vorliegenden Fall auf den Fu\u00dfpunkt und die Ausrichtung des Gegenstand \u2013 beschr\u00e4nkt ist. Denn eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die betreffenden Merkmale einer in den Anmeldungsunterlagen offenbarten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind (BGH GRUR 2002, 49, 51\u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum m.w.N.). Im Streitfall ist aus der Beschreibung der Patentanmeldung ersichtlich, dass auch die isolierte Bestimmung des Fu\u00dfpunktes oder der Ausrichtung des Gegenstands gew\u00fcnscht sein kann und infolgedessen dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich ist (vgl. Abs. [0037] und [0039]), zumal das letzte Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Vorrichtung betrifft, in der nur diese beiden Eigenschaften des Gegenstands bestimmt werden (Abs. [0076]).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, der Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung sei auf eine Vorrichtung beschr\u00e4nkt, bei der die Auswerteeinheit die mehreren auf die Oberfl\u00e4che projizierten Linien sowohl zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che als auch zur Bestimmung des Gegenstands heranzieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Absatz [0010] bis [0012] sowie die urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcche 1 bis 3 der Patentanmeldung beschreiben eine Vorrichtung, bei der die Reflexion der auf die Oberfl\u00e4che projizierten Linien zur Mehrlinientriangulation der Oberfl\u00e4che und der mindestens eine zus\u00e4tzlich erzeugte Schatten zur Bestimmung des Gegenstands herangezogen werden soll. In welcher Form der Gegenstand mit Hilfe der zwei Schatten bestimmt werden kann, entnimmt der Fachmann dem in Absatz [0076] dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beruht hingegen nicht (allein) darauf, dass eine Vorrichtung zum Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche gemacht wurde, die so ausgebildet ist, dass sie das in der Patentanmeldung offenbarte Verfahren mit seinen einzelnen Verfahrensschritten anwenden kann. Vor allem l\u00e4sst sich die offenbarte Erfindung nicht auf die F\u00e4higkeit einer Vorrichtung zur Anwendung des im urspr\u00fcnglich eingereichten Anspruch 18 offenbarten Verfahrens reduzieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie mit den Anspr\u00fcchen 1 bis 3 schutzbeanspruchte Lehre des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist neu im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Sie ist nicht in der Druckschrift US 5,986,763 (= D 11 = B 4) offenbart. Die Entgegenhaltung betrifft eine Vorrichtung zu Messung der H\u00f6he so genannter Bumps. Dass diese Vorrichtung eine Auswerteeinrichtung aufweist, die dazu ausgebildet ist, den Fu\u00dfpunkt des Gegenstands aus dem Schnittpunkt zweier Schatten zu bestimmen (Merkmal 5.2), ist nicht ersichtlich. Soweit dort von einer gestrichelten Linie \u03b2 und einer Position eines Bumps \u03b1 die Rede ist (Sp. 4 Z. 49 f der D 11), werden lediglich die Bezugsziffern der Figuren 4A bis 4E dieser Entgegenhaltung definiert. Dem l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass die Position des Bumps \u03b1 in irgendeiner Weise bestimmt wird, geschweige denn ein Fu\u00dfpunkt in der Form des Mittelpunkts der Standfl\u00e4che. Gleiches gilt f\u00fcr die Bestimmung der Ausrichtung des Gegenstands anhand der beiden Schatten (Merkmal 5.4).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie schutzbeanspruchte Lehre wird weiterhin nicht durch eine Kombination der Druckschrift US 6,177,628 (= D 13 = B 6) mit dem Handbuch \u201eComputer Vision\u201c von Klette, Schl\u00fcns und Koschan (= D 14 = B 8) nahegelegt. Es ist unstreitig, dass die Entgegenhaltung B 6 nicht die Merkmalsgruppe 2 und das Merkmal 5.3 offenbart. Es gibt f\u00fcr den Fachmann jedoch keinen Anlass, die Entgegenhaltung B 8 heranzuziehen, um zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen. Die B 6 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Kontrolle von L\u00f6tkugeln auf einem Ball-Grid-Array. Insbesondere soll gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen, ob die L\u00f6tkugeln bestimmte Parameter erf\u00fcllen wie Koplanarit\u00e4t (relative H\u00f6he), Kolinearit\u00e4t (Ausrichtung) und die H\u00f6he der einzelnen L\u00f6tmittelkugeln. Es bestehen bereits Zweifel, ob die in der B 6 offenbarte Erfindung voraussetzt, dass die Oberfl\u00e4che, auf der sich die L\u00f6tmittelkugeln befinden, bekannt sein muss und insofern ein Anlass besteht, die Oberfl\u00e4che durch geeignete Mittel zu bestimmen. Jedenfalls aber wird der Fachmann bereits durch die B 6 davon abgehalten, zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che die Mehrlinientriangulation anzuwenden und insofern die B 8 heranzuziehen, weil die B 6 das Verfahren der Mehrlinientriangulation als nachteilig ansieht (vgl. S. 2 letzter Absatz bis S. 3 erster Absatz der B 6). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass in den beiden Entgegenhaltungen das Merkmal 5.4 der schutzbeanspruchten Lehre offenbart wird. Allein der Verweis auf die Verbindungslinie der beiden Schatten in der Figur 5A der B 6 gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Aus welchem Anlass der Fachmann im \u00dcbrigen die B 4 heranziehen sollte, um nunmehr zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, ist ebenfalls nicht ersichtlich und beruht letztlich auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Kombination der B 6 mit der B 8 gelten auch f\u00fcr die Kombination der B 6 mit der internationalen Patentanmeldung WO 01\/59404 A1 (= D 15 = B 9). Die B 9 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Messung von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten auf Oberfl\u00e4chen. Abgesehen davon, dass die D 13 bereits von der Verwendung des Mehrlinientriangulationsverfahrens wegf\u00fchrt, betrifft die B 9 zudem einen anderen Gegenstand, weil Gegenst\u00e4nde auf den Oberfl\u00e4chen nicht vermessen werden sollen. Im \u00dcbrigen ist auch hier nicht ersichtlich, dass die B 9 das Merkmal 5.4 offenbart.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie schutzbeanspruchte Lehre wird weiterhin nicht durch den Aufsatz \u201cShape Reconstruction from Shadow and Shading\u201c von Toh, Goh und Chan (= B 13) in Kombination mit der B 9. Es ist unstreitig, dass die B 13 nicht die die Mehrlinientriangulation zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che betreffenden Merkmale (Merkmalsgruppe 2 und Merkmal 5.3) offenbart. Gleichwohl beschreibt die Entgegenhaltung im Abschnitt \u201e2. Lichtquellen und Kamerakalibrierung\u201c eine Methode, um die Position und die Ausrichtung der Kamera und Lichter der Vorrichtung in einem Weltkoordinatensystem zu bestimmen und so wahre dreidimensionale Messungen zu erhalten, insbesondere die H\u00f6he eines Objekts auf der Oberfl\u00e4che mithilfe der Schattenl\u00e4nge bestimmen zu k\u00f6nnen (S. 2 Z. 28-31 der Anlage B 13-1). Zu diesem Zweck soll auf die Plattform ein St\u00fcck Millimeterpapier gelegt werden, auf dem der Ursprung eines Koordinatensystems festgesetzt wird. In Bezug auf dieses Koordinatensystem kann dann die Position der Lichtquelle beschrieben werden (S. 2 Z. 38 bis S. 3 Z. 3 der Anlage B 13-1). Warum der Fachmann davon ausgehend noch einen Anlass haben sollte, auf die Mehrlinientriangulation zur Bestimmung der Oberfl\u00e4che entsprechend der Entgegenhaltung B 9 zur\u00fcckzugreifen, erschlie\u00dft sich nicht. Abgesehen davon wird in der B 13 das Merkmal 5.2 nicht offenbart. Eine Bestimmung des Fu\u00dfpunktes im Sinne der schutzbeanspruchten Lehre wird nicht beschrieben.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEbenso wenig fehlt es den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 3 ausgehend von der US 4,873,651 (D20 = B 14) an einem erfinderischen Schritt. Die Kammer vermag eine Offenbarung des Merkmals 5.2 in der B 14 nicht zu erkennen. Zwar sollen Form, Lage und Orientierung eines Objekts mit Hilfe eines Verfahrens zur Rekonstruktion der dreidimensionalen Oberfl\u00e4che opaker fester Gegenst\u00e4nde aus einer Vielzahl zweidimensionaler Bilder (vgl. Sp. 1 Z. 7-11 der Anlage B 14) bestimmt werden k\u00f6nnen. Zudem werden bei dem in der Entgegenhaltung B 14 offenbarten Verfahren mehrere Schatten erzeugt und \u00fcbereinandergelegt. Letztlich wird damit aber nur die Oberfl\u00e4che des dreidimensionalen Gegenstands ermittelt, so dass ein Roboter-Greifer ihn greifen kann. Die Bestimmung eines Fu\u00dfpunktes im Sinne der schutzbeanspruchten Lehre wird nicht beschrieben. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine geometrische Betrachtung. Vielmehr muss die Auswerteeinheit so ausgebildet sein, dass letztlich der Fu\u00dfpunkt bestimmt werden kann. Die Bestimmung der Lage, wie sie eingangs der B 14 angesprochen wird, kann sich insofern auch allein auf die Verortung der Oberfl\u00e4che des Objekts beschr\u00e4nken, wie sie in der Beschreibung der B 14 dargestellt ist. Auch die weiteren Textstellen der B 14 und die von der Beklagten angef\u00fchrten Figuren haben keinen dar\u00fcber hinaus gehenden Offenbarungsgehalt. Auf welchem Weg der Fachmann ausgehend von der B 14 nun zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gelangen k\u00f6nnte, ist letztlich nicht dargelegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale der schutzbeanspruchten Lehre. Dies ist mit Ausnahme des Merkmals 5.2 f\u00fcr alle Merkmale zu Recht unstreitig. Dar\u00fcber hinaus weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch eine Auswerteeinheit auf, die dazu ausgebildet ist, den Fu\u00dfpunkt des Bolzens aus dem Schnittpunkt der zwei durch die Fl\u00e4chenprojektoren erzeugten Schatten zu bilden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in der Lage, anhand der Konturen der beiden Schatten jeweils die Mittellinie der Schatten zu bestimmen und dann den Schnittpunkt dieser beiden Linien zu berechnen. Der Schnittpunkt der beiden Mittellinien ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagegebrauchsmusters mit dem Fu\u00dfpunkt des Gegenstands gleichzusetzen. Dieser wird zudem aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten bestimmt, weil es daf\u00fcr nach zutreffender Auslegung gen\u00fcgt, wenn die Mittellinien der beiden Schatten bestimmt und der Schnittpunkt dieser Linien berechnet wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 3 in unberechtigter Weise Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungen aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen 11 Abs. 1 GebrMG benutzt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG i.V.m. \u00a7 148 ZPO besteht aufgrund der Ausf\u00fchrungen im Abschnitt III. der Begr\u00fcndung dieser Entscheidung kein Anlass.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, wobei ber\u00fccksichtigt wurde, dass die Vollstreckung des Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspruchs faktisch zu einer Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs f\u00fchrt, so dass die Sicherheitsleistung f\u00fcr alle drei Anspr\u00fcche einheitlich festzusetzen war.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02285 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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