{"id":1327,"date":"2014-06-12T17:00:40","date_gmt":"2014-06-12T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1327"},"modified":"2016-04-21T13:36:36","modified_gmt":"2016-04-21T13:36:36","slug":"4b-o-606-feststoffdiffusionsverfahren-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1327","title":{"rendered":"4b O 6\/06 &#8211; Feststoffdiffusionsverfahren II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02241<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilend- und Zwischenurteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 6\/06<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1) wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein belgisches Unternehmen in der Rechtsform der \u201eSociet\u00e9 Anonyme\u201c, macht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche aus Verrat von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen und der Verwertung von Unterlagen (\u00a7\u00a7 17, 18 UWG) geltend. Die Parteien streiten insbesondere in Anbetracht einer zwischen ihnen geschlossenen Schiedsvereinbarung um die Zul\u00e4ssigkeit der Klage.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt unter anderem Grundlagenforschung im Bereich von sogenannten Feststoffdiffusionsverfahren. Derlei Verfahren kommen bei der gewerblichen Verzinkung formschwieriger und gr\u00f6\u00dferer Stahlbauteile zum Einsatz, welche von der Automobilindustrie verwendet werden. Auf diese Verfahren hat sich die Kl\u00e4gerin spezialisiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Zuliefererunternehmen f\u00fcr die Automobilbranche und liefert unter anderem Karosseriekomponenten, wie namentlich Seitenaufpralltr\u00e4ger sowie A-, B- und C-S\u00e4ulen. Sie beliefert z.B. Automobilhersteller wie A und B und arbeitet bei der Entwicklung und Fertigung der zuzuliefernden Teile unter anderem mit dem in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen Unternehmen C zusammen. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Angestellte der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelte ein Verfahren zur Feststoffdiffusion, welches auf der Technik des sogenannten \u201eSherardisierens\u201c beruht, einer Technik, bei der Stahlbauteile mit einer antikorrosiven Zinkschicht durch Einwirkung von W\u00e4rme versehen werden. Die Parteien verhandelten beginnend im Jahr 2003 aus Anlass eines Projekts von A \u00fcber eine Zusammenarbeit. Dabei kam es zu mehreren Treffen zwischen den Parteien. Erstmals am 24.02.2003 besuchten die Beklagten zu 2) und 3) die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin in Br\u00fcssel, Belgien; der Gegenstand dieses Treffens wurde seitens der Beklagten zu 2) in einem \u201eBesuchsbericht\u201c (Anlage K 59) dokumentiert. Bei einem weiteren Treffen, bei dem unter anderem die Beklagten zu 2) und 3) zugegen waren, informierte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit Hilfe einer Vortragsvorlage (\u201ePr\u00e4sentation\u201c) am 28.05.2003 \u00fcber die insoweit entwickelte Technologie zur Beschichtung von Stahlbauteilen mithilfe des Verfahrens der Kl\u00e4gerin, welches diese als \u201eD-Verfahren\u201c bezeichnete. In der Folgezeit f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin weitere Pr\u00e4sentationen und Versuche durch, die teilweise in Anwesenheit der Beklagten zu 2) und 3) sowie weiterer Mitarbeiter der Beklagten zu 1) stattfanden. Die Parteien kommunizierten auch per E-Mail.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) arbeitete in Bezug auf die Entwicklung eines Verfahrens zur Sherardisierung von Stahlbauteilen f\u00fcr den Karosseriebau auch mit C zusammen. Am 01.06.2005 bestellte sie bei C eine Pilot-Beschichtungsanlage (im Folgenden: C-Anlage), die sie auf ihrem Betriebsgel\u00e4nde betreibt. C selbst betreibt eine weitere Pilot-Beschichtungsanlage in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Unter dem 13.10.2003 meldete die Beklagte zu 1) ein \u201eHochfestes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink\u201c zum deutschen Patent unter dem Aktenzeichen DE 103 48 XXX (Anlage K 9) an und benannte die Beklagten zu 2) und 3) als Erfinder. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.05.2005. Ferner meldete die Beklagte zu 1) am 30.09.2004 ein franz\u00f6sisches Patent unter der Nummer FR 2 860 XXX (Anlage K 65) sowie am 12.10.2004 unter der Nummer US 2005\/0109XXX A1 (Anlage K 66) ein US-amerikanisches Patent an. Die Patentanmeldungen wurden am 15.04.2005 (franz\u00f6sische Anmeldung) und am 26.05.2005 (US-amerikanische Anmeldung) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Am 22.07.2003 meldete A ein \u201epressgeh\u00e4rtetes Bauteil und Verfahren zur Herstellung eines pressgeh\u00e4rteten Bauteils\u201c unter dem Aktenzeichen DE 10 33 XXX zum deutschen Patent an. Die Offenlegungsschrift wurde am 24.02.2005 ver\u00f6ffentlicht. A nahm die Anmeldung in der Folgezeit zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin meldete seinerseits zusammen mit einem Herrn E am 31.10.2003 das russische Patent RU 2237XXX (Anlagen B 35 und B 35a) betreffend ein Verfahren zum Beschichten von formschwierigen Stahlprofilerzeugnissen und Produktionsstrecke f\u00fcr dessen Durchf\u00fchrung an, das am 10.10.2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Am 20.07.2004 meldete der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zusammen mit Herrn E sodann unter dem Aktenzeichen DE 10 2004 035 XXX unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des vorgenannten russischen Patents ein deutsches Patent betreffend ein Verfahren zur Beschichtung von formschwierigen Stahlprofilerzeugnissen und technologische Linie zu dessen Durchf\u00fchrung an, dessen Offenlegungsschrift (Anlage K 1) am 18.08.2005 und dessen Erteilung (Patentschrift als Anlage B 34) am 27.07.2006 ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) verhandelten jedenfalls im Jahre 2004 \u00fcber eine Vertraulichkeitsvereinbarung. In diesem Zusammenhang sandte die Beklagte zu 2) am 30.06.2004 eine an zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gerichtete E-Mail (Anlage K 68), mit der sie einen vom anwaltlichen Berater der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Entwurf einer Geheimhaltungsvereinbarung weiterleitete. In dieser E-Mail hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eWie kann man eigentlich eine Vertraulichkeit auf zur\u00fcckliegende Dinge vereinbaren? Wer beurteilt dann im Falle der Verletzung (was bei uns wahrscheinlich bei C zutreffen w\u00fcrde) ob es im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt ist?\u201c<\/p>\n<p>Eine Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Beklagten zu 1) nahm in einer E-Mail vom 31.08.2004 (Anlage K 69) zu den Verhandlungen \u00fcber eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>\u201eEs ist nicht ausnahmslos nachvollziehbar, welche Informationen (darunter fallen technische und wirtschaftliche Informationen, Knowledge, Erfahrungsaustausch etc.) uns in der Vergangenheit durch F (sc.: die Kl\u00e4gerin) weiter gegeben wurde. Ich gehe davon aus, dass einige dieser Informationen inzwischen bereits an Dritte weitergegeben wurden.\u201c<\/p>\n<p>Am 22.10.2004 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Beklagten zu 1) eine englischsprachige Geheimhaltungsvereinbarung unter der \u00dcberschrift \u201eConfidentiality Agreement\u201c (Anlage K 10, mit anliegender deutscher \u00dcbersetzung). Darin vereinbarten die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) die Anwendung belgischen Rechts auf die Vereinbarung (Artikel 5.4.), eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 150.000,00 EUR f\u00fcr jeden grob fahrl\u00e4ssigen oder vors\u00e4tzlichen Versto\u00df gegen die wechselseitige Geheimhaltungspflicht (Artikel 3.6) und trafen eine Schiedsvereinbarung mit unter anderem nachstehendem englischen Wortlaut.<\/p>\n<p>Artikel 5.5:<\/p>\n<p>\u201eAll disputes arising out or in connection with this Agreement shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with said Rules. [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>Zu Deutsch (kl\u00e4gerische \u00dcbersetzung, Anlage K 10a):<\/p>\n<p>\u201eAlle aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von drei gem\u00e4\u00df dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern entschieden. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Art. 3.1, Absatz 2:<\/p>\n<p>\u201eAny such information as referred to in the preceding paragraph which was transmitted before the signing of this Agreement, shall, as from the date of signing of this Agreement, be considered as being part of the Confidential Information. Any communication of such information by a Party to a third party prior to the date of signing of this Agreement shall not be considered as breach of the confidentiality undertaking under this Agreement.\u201d<\/p>\n<p>Zu Deutsch (kl\u00e4gerische \u00dcbersetzung, Anlage K 10a):<\/p>\n<p>\u201cJegliche Information, wie im vorherigen Absatz erw\u00e4hnt, die vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung mitgeteilt wurde, wird, ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, als Bestandteil von Vertraulicher Information betrachtet. Jegliche Mitteilung von solcher Information an Dritte durch eine Partei vor dem Datum der Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird nicht als Verletzung der Vertraulichkeitspflicht laut dieser Vereinbarung angesehen werden.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlagen K10, 10a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung nahm die Beklagte zu 1) die oben genannten deutschen (am 12.10.2005), franz\u00f6sischen (am 13.10.2005) und US-amerikanischen (am 20.10.2005) Patentanmeldungen zur\u00fcck. In den Jahren 2005 und 2006 nahm die Beklagte zu 1) drei weitere, aus dem Anlagenkonvolut K 67 ersichtliche, Patentanmeldungen vor, zu denen die Kl\u00e4gerin keine Einzelheiten vortr\u00e4gt (Bl. 350 GA).<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2005 (Anlage K 13) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) im Hinblick auf eine angebliche unerlaubte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen \u201ewegen Vorlagenfreibeuterei\u201c ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 13.02.2006 (Anlage B 30) erhob die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) Schiedsklage vor dem International Court of Arbitration, welcher das Schiedsverfahren unter dem Aktzeichen 14237\/XXX (ICC) (nachfolgend: Schiedsverfahren 1) f\u00fchrte. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) einigten sich in einem \u201eTerms of Reference\u201c \u00fcberschriebenen Dokument (Anlage B 32) auf die Verfahrensweise und den im Schiedsverfahren zu behandelnden Streitstoff. Das Schiedsgericht erlie\u00df einen endg\u00fcltigen Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78, deutsche \u00dcbersetzung K 78a). Im Schiedsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin beantragt (Anlage K 78, Ziffer 35):<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] anzuordnen, dass die Beklagte (sc.: die hiesige Beklagte zu 1.) eine Pauschalsumme von 150.000,00 EUR f\u00fcr jeden der elf geltend gemachten aufgelisteten Verst\u00f6\u00dfe zahlt, n\u00e4mlich<br \/>\n&#8211; Die Ver\u00f6ffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in Deutschland;<br \/>\n&#8211; die Ver\u00f6ffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in Frankreich;<br \/>\n&#8211; die Ver\u00f6ffentlichung durch die Beklagte ihres Patentantrags in den USA;<br \/>\n&#8211; die R\u00fccknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in Deutschland;<br \/>\n&#8211; die R\u00fccknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in Frankreich;<br \/>\n&#8211; die R\u00fccknahme durch die Beklagte ihres Patentantrags in den USA;<br \/>\n&#8211; die Mitteilung vertraulicher Informationen an dritte Konkurrenten der Kl\u00e4gerin, d.h. C;<br \/>\n&#8211; die Einrichtung durch die Beklagte von eigenen Beschichtungsanlagen, die auf vertraulichen und rechtlich gesch\u00fctzten Informationen der Kl\u00e4gerin basierten;<br \/>\n&#8211; die Vorlage durch die Beklagte von vertraulichen und rechtlich gesch\u00fctzten Informationen der Kl\u00e4gerin als ihr \u201eeigener\u201c Thermodiffusionsprozess auf der 6. Europ\u00e4ischen Konferenz \u201eAutomotive Circle International\u201c;<br \/>\n&#8211; die Vorlage durch die Beklagte von vertraulichen und rechtlich gesch\u00fctzten Informationen der Kl\u00e4gerin als ihr \u201eeigener\u201c Thermodiffusionsprozess im Rahmen des FOSTA-Projekts (BFI); und<br \/>\n&#8211; die Benutzung durch die Beklagte von vertraulichen und urheberrechtlich gesch\u00fctzten Informationen der Kl\u00e4gerin, um einen unlauteren Wettbewerb mit der Kl\u00e4gerin zu schaffen, indem sie ihr \u201eeigenes\u201c Verfahren A anbot.<\/p>\n<p>[&#8230;] zu sagen, dass alle der oben erw\u00e4hnten Verst\u00f6\u00dfe als grob fahrl\u00e4ssig oder als vors\u00e4tzliches Fehlverhalten betrachtet werden, [&#8230;]<br \/>\nzu sagen, dass, wenn die Beklagte das Abkommen nicht verletzt und die Kl\u00e4gerin nicht von ihrer Beteiligung mit den Kraftfahrzeugherstellern abgehalten h\u00e4tte, ihr die Ausf\u00fchrung eines Prototyp-Auftrags erteilt worden w\u00e4re, den die Beklagte mutma\u00dflich von B erhalten hat.<br \/>\n[&#8230;] anzuordnen, dass die Beklagte den Betrag von 315.000,00 EUR zahlt, was dem Gewinn entspricht, den F (sc.: die Kl\u00e4gerin) als Ergebnis der Ausf\u00fchrung des mutma\u00dflichen Prototyp-Auftrags erzielt h\u00e4tte.<br \/>\n[&#8230;] anzuordnen, dass die Beklagte [&#8230;] beauftragt wird, jegliche und alle Tatsachen bez\u00fcglich jeglicher Benutzung offen zu legen, welche die Beklagte von den vertraulichen Informationen gemacht hat, einschlie\u00dflich der Vorlage besagter vertraulicher Informationen an Dritte.<br \/>\n[&#8230;] zu entscheiden, dass die Beklagte alle Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tr\u00e4gt, einschlie\u00dflich eines Betrages von 50.000 Euro f\u00fcr die Rechtsanwaltskosten und 25.000 Euro f\u00fcr gesetzliche Beraterkosten, die f\u00fcr das Verfahren, das in Deutschland angestrengt wurde, entstanden sind, zusammen mit der Einholung von Beweisen, die f\u00fcr ein solches Schiedsgerichtsverfahren notwendig sind.\u201c<\/p>\n<p>Durch Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlagen K 78 und K 78a) stellte das Schiedsgericht einen Bruch der Geheimhaltungsvereinbarung fest und verurteilte die Beklagte zu 1., unter Abweisung der Schiedsklage im \u00dcbrigen, zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 900.000,00 EUR f\u00fcr insgesamt sechs Verst\u00f6\u00dfe gegen die Geheimhaltungsvereinbarung (n\u00e4mlich: jeweils An- und Abmeldung des deutschen, des franz\u00f6sischen und des US-amerikanischen Patents, was jeweils eine Vertragsstrafe von 150.000,00 EUR ausl\u00f6ste) sowie zur Zahlung von Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 50.000,00 EUR. Der Schiedsspruch blieb unangefochten, die Beklagte zu 1. zahlte die zuerkannte Summe an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchrten ein weiteres Schiedsverfahren unter dem Az. 16192XXX(Anlagen 87, 87a; nachfolgend: Schiedsverfahren 2), das unter anderem die Anmeldung DE 10 2005 002 XXX (Anlage K 67) und das Schutzrecht DE 10 2005 054 XXXB3 (Anlage K 84) betraf.<\/p>\n<p>Mit Schiedsklage vom 27.05.2013 (Anlagen B 49, 51) er\u00f6ffnete die Kl\u00e4gerin ein drittes Schiedsverfahren (nachfolgend: Schiedsverfahren 3) gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten k\u00f6nnten sich nicht auf die Schiedsabrede in der Geheimhaltungsvereinbarung berufen. Zum einen sei die Schiedsabrede im Hinblick darauf, dass die Geheimhaltungsvereinbarung belgischem Recht unterliegt, eng auszulegen. Sie erstrecke sich daher nur auf vertragliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus der Geheimhaltungsvereinbarung, nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Zum anderen kn\u00fcpfe die Klageforderung teilweise an Verletzungshandlungen der Beklagten an, die vor dem Abschluss der Geheimhaltungsvereinbarung nebst Schiedsvereinbarung l\u00e4gen. Auf solche Handlungen erstrecke sich die Wirkung der Geheimhaltungsvereinbarung und der Schiedsklausel nicht; in der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 sei eine R\u00fcckwirkung der Vereinbarung gerade ausgeschlossen.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei es den Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Schiedsabrede zu berufen. Im Schiedsverfahren habe die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 27.04.2006 (Anlage K 58) gerade eingewandt, das Schiedsgericht sei im Hinblick auf die Anh\u00e4ngigkeit des Rechtsstreits vor staatlichen Gerichten nicht zust\u00e4ndig (\u201elis pendens\u201c-Einwand). Es sei aber treuwidrig, einerseits die Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Anh\u00e4ngigkeit vor staatlichen Gerichten in Abrede zu stellen und andererseits vor dem staatlichen Gericht die Schiedsgerichtseinrede zu erheben.<\/p>\n<p>Durch den Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78 und K 78a) sei auch keine anderweitige Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei ein anderer als derjenige des Schiedsverfahrens.<\/p>\n<p>Auf die Beklagten zu 2) und 3) sei die Schiedsabrede nicht anwendbar, da diese bereits nicht Parteien dieser Abrede seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach Umstellung der urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Behandlung eines warmgeformten und pressgeh\u00e4rteten Struktur- und\/oder Sicherheitsbauteils f\u00fcr ein Kraftfahrzeug aus hochfestem Stahl, mit einer Korrosionsschutzschicht aus Zink, die aus einer in einem Feststoffdiffusionsverfahren erzeugten Zink\/Eisenlegierung besteht und wobei die Schichtdicke kleiner oder gleich 10 \u00b5m betr\u00e4gt, mit folgenden Verfahrensschritten \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 anzuwenden, \u2013 die Beklagten zu 2) und zu 3) \u2013 zu verwerten oder Dritten mitzuteilen:<\/p>\n<p>aa) Lagefixierung des Stahlprofilerzeugnisses in speziellen Vorrichtungen;<\/p>\n<p>bb) Fixierung der speziellen Vorrichtungen in einer Beschichtungstrommel;<\/p>\n<p>cc) F\u00fcllen der Beschichtungstrommel mit einem w\u00e4rmeleitenden F\u00fcllmittel;<\/p>\n<p>dd) Aufheizen der Beschichtungstrommel in einer W\u00e4rmekammer;<\/p>\n<p>ee) Beschichten des Stahlprofilerzeugnisses bei einer Temperatur von weniger als maximal 320\u00b0 C mittels eines Zinkpulvers;<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>bis zu 60 % des Volumens der Beschichtungstrommel mit F\u00fcllmittel gef\u00fcllt werden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das F\u00fcllmittel aus Metallpartikeln (z.B. auf Stahl- oder Aluminiumbasis) besteht welche einen thermischen Leitf\u00e4higkeitswert von mindestens 46,5 W\/ (m * K) aufweisen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Beschichtungstrommel einen Durchmesser von mindestens 55 cm aufweist, bevorzugt zwischen 100 und 250 cm;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das Aufheizen der W\u00e4rmekammer und der Beschichtungstrommel gem\u00e4\u00df einer Temperaturkurve erfolgt, wie sie in der Abbildung auf Seite 25 der Anlage K 3 wiedergegeben ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Maximaltemperatur \u00fcber einen Zeitraum von 0 &#8211; 15 Minuten gehalten wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das Verfahren auf einer Produktionsanlage, wie sie in der als Anlage K 25 \u00fcberreichten Konzeptanimation und\/oder auf den als Anlage K 23 \u00fcberreichten Fotos und\/oder auf S. 75 der Anlage K 3 und\/oder auf S. 5 der Anlage K 36 und\/oder in der Anlage K 62 dargestellt ist und\/oder mit einer Trommel, wie sie auf S. 53 bis 63 der Anlage K 3 in ihren Parametern beschrieben ist, angewandt wird;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>das Verfahren unter Verwendung von Fixierungsmitteln, wie sie in Anlage K 3 S. 53 bis 74 und in Anlage K 37 abgebildet sind, angewandt wird<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die einzelnen Ger\u00e4te und Einrichtungen wie in der als Anlage K 25 \u00fcberreichten Konzeptanimation zusammenwirken<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Beschichtungstrommel w\u00e4hrend des Beschichtungsvorgangs mit einer Geschwindigkeit von 2,5 bis 3 Umdrehungen pro Minute gedreht wird<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>im Anschluss keine Passivierung der behandelten Teile erfolgt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>nach der Behandlung eine Lackierung der Korrosionsschutzschicht erfolgt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der hochfeste Stahl sich in Gewichtsprozent aus<br \/>\nKohlenstoff (C) 0,18 % bis 0,3 %<br \/>\nSilizium (Si) 0,1 % bis 0,7 %<br \/>\nMangan 1,0 % bis 2,5 %<br \/>\nPhosphor (P) maximal 0,025 %<br \/>\nChrom (Cr) bis 0,8 %<br \/>\nMolybd\u00e4n (Mo) bis 0,5 %<br \/>\nSchwefel (S) maximal 0,01 %<br \/>\nTitan (Ti) 0,02 % bis 0,05 %<br \/>\nBor (B) 0,002 % bis 0,005 %<br \/>\nAluminium (Al) 0,01 % bis 0,06 %<br \/>\nRest Eisen einschlie\u00dflich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen zusammensetzt;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der hochfeste Stahl sich in Gewichtsprozent aus<br \/>\nKohlenstoff (C) 0,09 % bis 0,13 %<br \/>\nSilizium (Si) 0,15 % bis 0,30 %<br \/>\nMangan 1,10 % bis 1,60 %<br \/>\nPhosphor (P) maximal 0,015 %<br \/>\nSchwefel (S) maximal 0,011 %<br \/>\nChrom (Cr) 1,00 % &#8211; 1,60 %<br \/>\nMolybd\u00e4n (Mo) 0,30 % &#8211; 0,60 %<br \/>\nAluminium (Al) 0,02 % &#8211; 0,05 %<br \/>\nVanadium (V) 0,12 % &#8211; 0,25 %<br \/>\nRest Eisen einschlie\u00dflich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen zusammensetzt;<\/p>\n<p>b) Stahlprofilerzeugnisse, die nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Ziff. 1.a) hergestellt wurden, anzubieten oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>c) die Temperaturf\u00fchrung gem\u00e4\u00df der Temperaturkurve auf Seite 25 der Anlage K 3 Dritten gegen\u00fcber zu offenbaren;<\/p>\n<p>d) die Testergebnisse, die in Anlage K 3 auf Seiten 29 bis 38, 39 bis 41 und\/oder 42, 44 bis 51 dargestellt sind sowie die Kostenkalkulationen, die in Anlage K 3 auf Seiten 78 bis 87 und\/oder in Anlage K 36 auf Seiten 1 bis 3 und\/oder in Anlage K 64 enthalten sind, gewerblich zu benutzen oder Dritten gegen\u00fcber ihre Einzelheiten zu offenbaren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) von Art und Umfang ver\u00fcbter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a);<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen von Stahlprofilerzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.b), aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>c) Art- und Umfang der gewerblichen Nutzung der Testergebnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.d);<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.a) und von Stahlprofilerzeugnissen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.b), aufgeschl\u00fcsselt nach Inhalten, Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>f) des erzielten Umsatzes;<\/p>\n<p>g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variabeln Gemeinkosten gemindert ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu g) nur von der Beklagten zu 1. zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) Bestellscheine, Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.c) und d) begangen haben, und zwar unter Angabe des Zeitpunkts und der Adressaten sowie des genauen Inhalts der Mitteilung, wobei im Falle einer schriftlichen Mitteilung der Schriftverkehr vorzulegen ist;<\/p>\n<p>4. als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 1.981,25 EUR zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr<\/p>\n<p>1. durch die unter Ziff. I.1.a) bis d) bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>2. sowie durch die R\u00fccknahme der Patentanmeldungen DE 103 48 XXX A1, FR 2860XXX und US 2005\/0109XXX A1<\/p>\n<p>entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Schiedsgerichtseinrede gem\u00e4\u00df \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche fielen unter die Schiedsabrede in der Geheimhaltungsvereinbarung vom 22.10.2004 (Anlage K 10). Die Schiedsabrede sei weit auszulegen. Das folge schon daraus, dass die Schiedsabrede wortlautgem\u00e4\u00df der Empfehlung der Internationalen Handelskammer folge, eine m\u00f6glichst weite Formulierung zu w\u00e4hlen, um alle, auch gesetzliche Anspr\u00fcche der Vertragsparteien in den Geltungsbereich der Schiedsabrede einzubeziehen. Die Erhebung der Schiedseinrede sei auch nicht treuwidrig. Das k\u00f6nne nur angenommen werden, wenn die Erhebung der Schiedseinrede zu einer Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes, also vor staatlichen Gerichten und vor Schiedsgerichten f\u00fchre. Die Beklagte zu 1) habe sich aber gerade dem Schiedsgericht gestellt, so dass keine vollst\u00e4ndige Vereitelung von Rechtsschutz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin drohe.<\/p>\n<p>Die Schiedsabrede gelte auch f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3), denn eine Geheimhaltungsvereinbarung beziehe sich immer auf die Geheimhaltung durch die Mitarbeiter einer juristischen Person.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erheben die Beklagten die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft. Der Schiedsspruch vom 08.07.2008 (Anlage K 78 und K 78a) entfalte Rechtskraftwirkung. Durch den Schiedsspruch sei \u00fcber denselben Streitgegenstand entschieden worden. Auch im Schiedsverfahren habe die Kl\u00e4gerin als Verletzungshandlungen der Beklagten die verschiedenen Patentanmeldungen durch die Beklagte zu 1), die Weitergabe geheimen Know-hows an C und den Betrieb einer eigenen Versuchsanlage geltend gemacht. Die Parteien der Schiedsvereinbarung h\u00e4tten gerade gewollt, dass sie sich nur einmal, n\u00e4mlich im Rahmen des vereinbarten Schiedsgerichts, auseinandersetzen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten gem\u00e4\u00df Beschluss vom 23.10.2008 (Bl. 442 GA), Verf\u00fcgung vom 03.12.2009 (Bl. 602 GA) und Beweisbeschluss vom 29.07.2011 (Bl. 791 GA). Bez\u00fcglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. G vom 12.06.2009 (Bl. 511 ff. GA) sowie auf das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30.04.2010 (Bl. 622 ff. GA), das zweite Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28.10.2011 (Bl. 830 ff. GA) und den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Schreiben vom 23.11.2011 (Bl. 867 ff.GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gelangten Unterlagen und dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.05.2014 (Bl. 1039 f. GA) Bezug genommen. Im Termin ist ausweislich des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2014 (Bl. 1036\/R\u00fcckseite GA) abgesondert \u00fcber die Frage der Zul\u00e4ssigkeit verhandelt worden.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist in Bezug auf die Beklagte zu 1) unzul\u00e4ssig, in Bezug auf die Beklagten zu 2) und zu 3) hingegen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1) steht die Einrede des Schiedsvertrages entgegen, \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die Beklagte zu 1) war als unzul\u00e4ssig abzuweisen, nachdem die Beklagten die Einrede vor Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben haben. Denn die Kl\u00e4gerin macht u.a. Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung geltend, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind. Die bestehende Schiedsvereinbarung ist in Art. 5.5 Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden \u201eConfidentiality Agreement\u201c vom 22.10.2004 (Anlage K 10, nachfolgend: Vertraulichkeitsvereinbarung).<\/p>\n<p>Zu dieser \u00dcberzeugung ist die Kammer nach Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme aufgrund der plausiblen und zutreffenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dr. G gelangt. Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinen Gutachten nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass es sich bei den geltend gemachten gesetzlichen Anspr\u00fcchen um gesetzliche Bestimmungen handelt, die nach belgischem Recht schiedsf\u00e4hig sind (1) und unter Anwendung der dortigen Auslegungsgrunds\u00e4tze unter die Schiedsvereinbarung fallen (2, 3). Dar\u00fcber hinaus kann die Kammer in der Erhebung der Schiedseinrede keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblicken (4).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Schiedsf\u00e4higkeit richtet sich nach belgischem Recht. Die objektive und subjektive Schiedsf\u00e4higkeit nach Art. 1676 Abs. 1 und Abs. 2 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (nachfolgend: GGV) ist gegeben. Die Ausschlussklausel nach Art. 1676 Abs. 3 GGV greift nicht. Der Sachverst\u00e4ndige sieht zu Recht nach belgischem Recht keine Anhaltspunkte f\u00fcr die mangelnde Schiedsf\u00e4higkeit der vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche (Gutachten, Bl. 532 GA; Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 659 GA).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Schiedsf\u00e4higkeit beurteilt sich nach belgischem Recht. Der Sachverst\u00e4ndige verweist auf die Wertung des Genfer \u00dcbereinkommens, wonach die Schiedsf\u00e4higkeit nach dem Recht, dem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben (Artikel VI (2)(a)) zu beurteilen ist, bzw. \u2013 falls die Parteien hier\u00fcber nichts bestimmt haben \u2013 nach dem Recht des Staates, in dem der Schiedsspruch ergehen soll (Artikel VI (2)(b), Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 635 GA). Die Parteien haben in Art. 5.4 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 22.10.2004 bestimmt, dass die Vereinbarung in \u00dcbereinstimmung mit dem belgischen Recht ausgelegt werden muss und dem belgischen Recht unterliegt. Die Schiedsklausel in Art. 5.5, die nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen grunds\u00e4tzlich als autonome Klausel angesehen wird (Gutachten, Bl. 529 GA), enth\u00e4lt keine andere Bestimmung \u00fcber das anwendbare Recht. Der Sachverst\u00e4ndige stellt \u00fcberzeugend fest, dass, &#8211; da die Parteien das belgische Recht als lex contractus f\u00fcr die Geheimhaltungsvereinbarung bestimmt haben &#8211; das belgische Recht f\u00fcr die Frage der Schiedsf\u00e4higkeit heranzuziehen ist (Gutachten, Bl. 529 GA). Dem stehen die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zum New Yorker \u00dcbereinkommen nicht entgegen, da der Sachverst\u00e4ndige zu Recht in seinem ersten Erg\u00e4nzungsgutachten feststellt, dass es sich vorliegend nicht um die Vollstreckung eines Schiedsspruchs handelt (Bl. 635 GA).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie objektive und subjektive Schiedsf\u00e4higkeit ist gegeben.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt in seinen Gutachten plausibel und nachvollziehbar aus, dass sich die objektive Schiedsf\u00e4higkeit nach Art. 1676 Abs. 1 GGV bestimmt. Durch ein Schiedsgericht k\u00f6nne \u00fcber alle Anspr\u00fcche entschieden werden, \u00fcber die ein Vergleich geschlossen werden kann (Gutachten, Bl. 527 GA). Anspr\u00fcche auf Unterlassung einer unlauteren Handlung \u2013 wie hier \u2013 sind damit schiedsf\u00e4hig (Gutachten, Bl. 530 GA). Denn \u00fcber sie kann ein Vergleich geschlossen werden.<\/p>\n<p>Art. 1676 Abs. 2 GGV \u2013 so der Sachverst\u00e4ndige \u2013 regelt die sog. subjektive Schiedsf\u00e4higkeit, also die rechtliche F\u00e4higkeit der Parteien, eine Schiedsvereinbarung zu schlie\u00dfen. Die Parteien der Schiedsabrede m\u00fcssen rechtsf\u00e4hig sein und \u00fcber das Recht verf\u00fcgen, einen Vergleich zu schlie\u00dfen (Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 641 GA). Dies ist bei der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) der Fall.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Voraussetzungen der Ausschlussklausel gem\u00e4\u00df Art. 1676 Abs. 3 GGV liegen nicht vor. Der Sachverst\u00e4ndige vermag zu Recht nach belgischem Recht keine Anhaltspunkte zu erkennen, nach denen die vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche nicht schiedsf\u00e4hig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Nach Art. 1676 Abs. 3 GGV sind die Art. 1676 Abs. 1 und Abs. 2 GGV unter Vorbehalt der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen anwendbar. Den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Einwand, dass die Unterlassungsanspr\u00fcche aufgrund ihres polizeirechtlichen Charakters der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen seien und gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Pr\u00e4sidenten des Handelsgerichts fielen, sieht der Sachverst\u00e4ndige im Ergebnis zu Recht nicht als zutreffend an. Diese Normen stellen keine Ausnahme im Sinne von Art. 1676 Abs. 3 GGV dar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass es sich bei Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme im Sinne des Art. 1676 Abs. 3 GGV handelt, ist bereits deshalb zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass sich aus dem Wortlaut der Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken konkret eine Tatbestandvoraussetzung ergibt, welche die Schiedsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dft bzw. die Regelung durch eine Schiedsvereinbarung verbietet. Art. 94 Abs. 3 regelt lediglich, dass jede Handlung untersagt ist, die ehrlichen Handelsbr\u00e4uchen zuwiderl\u00e4uft und durch die ein Verk\u00e4ufer den beruflichen Belangen eines oder mehrerer anderer Verk\u00e4ufer schadet oder schaden kann. Art. 95 regelt, dass der Pr\u00e4sident des Handelsgerichts das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung feststellt und ihre Unterlassung anordnet, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes verst\u00f6\u00dft. Hinzu tritt, dass die Zust\u00e4ndigkeitsregelung an die Handlung und deren Unterlassungsanordnung ankn\u00fcpft, wenn die zu unterlassende Handlung gegen die Bestimmungen des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken verst\u00f6\u00dft. Ein solcher Versto\u00df ist hier nicht streitgegenst\u00e4ndlich, denn es stehen Anspr\u00fcche insbesondere aus UWG in Rede.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Entscheidung des Berufungsgerichtshofs von L\u00fcttich vom 11.02.1994, die naturgem\u00e4\u00df einen Einzelfall zum Gegenstand hat, steht nicht entgegen. Das Gericht entschied, dass nur wenn der Streitgegenstand unmittelbar zur \u00f6ffentlichen Ordnung geh\u00f6rte oder gegen sie versto\u00dfe, Schiedsrichter keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Streitigkeit haben. \u00dcber eine Klage auf Unterlassung einer unlauteren Handelspraktik k\u00f6nne kein Vergleich abgeschlossen werden, weil diese eine Art polizeiliche Ma\u00dfnahme sei, die eine soziale Unruhe beenden solle und daher die \u00f6ffentliche Ordnung ber\u00fchre (vgl. Zitat, Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 647 GA). Auch das unver\u00f6ffentlichte Urteil des Br\u00fcsseler Berufungsgerichts vom 08.11.1994 f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Das Br\u00fcsseler Berufungsgericht sah die Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte gest\u00fctzt auf eine Schiedsvereinbarung als nicht begr\u00fcndet an, da nach Ansicht des Gerichts die Entscheidungen betreffend Unterlassungsklagen einen Normwert haben, weil sie strafrechtlich sanktioniert und dem Wirtschaftsministerium mitgeteilt werden (vgl. Zitat, Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 652 GA).<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige stellt gerade nicht fest, dass diese Einzelfallentscheidungen auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar w\u00e4ren. Hierf\u00fcr sieht auch die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte. Abgesehen davon, dass der konkrete Sachverhalt, der den jeweiligen Entscheidungen zugrunde lag, nicht mitgeteilt wird, ist nicht ersichtlich, inwieweit im vorliegenden Fall die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche unmittelbar die \u00f6ffentliche Ordnung ber\u00fchren sollten. Anhaltspunkte f\u00fcr das Beseitigen einer \u201esozialen Unruhe\u201c bestehen nicht. Auch eine strafrechtliche Sanktionierung steht jedenfalls im vorliegenden zivilprozessualen Verfahren nicht im Raum. Hinzu tritt, dass die Frage einer etwaigen Vollstreckung und damit verbundener hoheitlicher Ma\u00dfnahmen zu unterscheiden ist von der Frage, ob eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeitsregelung die objektive Schiedsf\u00e4higkeit beseitigen kann. Letzteres ist \u2013 \u00e4hnlich wie im deutschen Recht \u2013 nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte, dass vorliegend durch die Unterlassungsklage ein Gegenstand der \u00f6ffentlichen Ordnung betroffen ist, der der Verf\u00fcgungsmacht von Privatpersonen entzogen ist, bestehen nicht. Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige unter R\u00fcckgriff auf einschl\u00e4gige rechtswissenschaftliche Literatur nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass die \u00f6ffentliche Ordnung gerade nicht dazu f\u00fchre, dass die objektive Schiedsf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich zu verneinen sei. Art. 1676 Abs. 1 GGV regelt als einzige Norm der Schiedsf\u00e4higkeit die freie Verf\u00fcgbarkeit \u00fcber den Streitgegenstand, die dann gegeben ist, wenn die F\u00e4higkeit besteht, \u00fcber den Streitgegenstand einen Vergleich abzuschlie\u00dfen. Auch wenn diese F\u00e4higkeit durch eine Regel der \u00f6ffentlichen Ordnung aufgehoben oder modalisiert werde, bedeute dies nicht, dass alle Gegenst\u00e4nde der \u00f6ffentlichen Ordnung grunds\u00e4tzlich unverf\u00fcgbar seien. Vielmehr gebe es gerade keine Regel, die die M\u00f6glichkeit einschr\u00e4nke, eine Streitigkeit \u00fcber ein Wettbewerbsverbot der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. Die Tatsache, dass die Verletzung einer Klausel als unlautere Handelspraktik betrachtet werden k\u00f6nnte, verhindere nicht, dass sie Gegenstand eines Vergleiches sein und daher der Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden k\u00f6nne. Ein Schiedsrichter k\u00f6nne \u00fcber einen Streitgegenstand entscheiden, soweit dieser verf\u00fcgbar sei (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 649 f. GA). Die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeitsregelung der Art. 94 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken stellten keine \u00f6ffentliche Ordnungsregeln dar, welche die freie Verf\u00fcgbarkeit des vertraglichen Rechts selbst aufhebe. Vielmehr m\u00fcsse das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung die \u00f6ffentliche Ordnung ber\u00fccksichtigen und daraus Konsequenzen ziehen.<\/p>\n<p>Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Auffassung der Kl\u00e4gerin, aus dem Urteil des Berufungsgerichtshof von L\u00fcttich vom 11.02.1994 ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Art. 1676 Abs.1 GGV nicht er\u00f6ffnet sei, weil die \u00f6ffentliche Ordnung betroffen sei, \u00fcber die kein Vergleich geschlossen werden k\u00f6nne, vermag aus vorstehenden Gr\u00fcnden ebenfalls nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch die weiteren Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin verfangen nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Kritik bez\u00fcglich Fu\u00dfnote 57 Rn. 29 des Gutachtens (vgl. Schriftsatz vom 21.10.2013, Bl. 988 ff. GA). Bereits aus der \u00dcbersetzung der Beklagten ergibt sich, dass die Schiedsrichter zust\u00e4ndig sind, um zu entscheiden, ob die gleichen Taten (Missbrauch wirtschaftlicher Macht) eines unlauteren Wettbewerbs konstitutiv sind oder nicht. Ferner \u00fcbersieht die Kl\u00e4gerin, dass sich der Sachverst\u00e4ndige mit dem Einwand hinsichtlich Art. 94 Abs 3 i.V.m. Art. 95 des belgischen Gesetzes \u00fcber unlautere Handelspraktiken bereits ausf\u00fchrlich und nach Ansicht der Kammer \u00fcberzeugend auseinandergesetzt hat. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird insoweit Bezug genommen. Sofern die Kl\u00e4gerin anderslautende Literaturstellen und die Entscheidung des Handelsgerichts von Nivelles vom 02.05.1995 anf\u00fchrt, setzt sie letztlich ihre Ansicht anstelle der Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen. Dies \u00fcberzeugt nicht, zumal sie nicht aufzeigt, dass der Sachverst\u00e4ndige evidente Rechtsgrunds\u00e4tze missachtet und\/oder Fehler bei der Begutachtung gemacht hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche Fu\u00dfnote 31 des Gutachtens die Kl\u00e4gerin Bezug nimmt, stellt die Kritik an vereinzelten Zitaten nicht das gesamte Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen, das jedenfalls eine repr\u00e4sentative \u00dcbersicht \u00fcber Rechtsprechung und Literatur liefert, in Frage. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden kann die Kammer daher insbesondere nicht die Auffassung der Kl\u00e4gerin teilen, dass es der herrschenden Meinung und der belgischen Rechtsprechung entspr\u00e4che, dass die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Pr\u00e4sidenten des Handelsgerichts bedeutet, dass solche Anspr\u00fcche nach belgischem Recht nicht schiedsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ergibt die Auslegung der Schiedsvereinbarung, dass die Klageantr\u00e4ge des hiesigen Rechtsstreits, die auf gesetzliche Anspr\u00fcche aus dem UWG gest\u00fctzt werden, Gegenstand der Schiedsvereinbarung sind, \u00a7 1032 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nach belgischem Recht richtet sich die Auslegung von Vertr\u00e4gen und damit auch von vertragliche vereinbarten Schiedsklauseln grunds\u00e4tzlich nach den Art. 1156 \u2013 1164 des belgischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend: ZGB). Vor allem Art. 1156 ZGB konstituiert einen der tragendenden Auslegungsgrunds\u00e4tze. Danach ist in Vertr\u00e4gen die gemeinsame Absicht der Parteien vorrangig vor dem buchst\u00e4blichen Wortsinn der Begrifflichkeiten zu ermitteln. Es ist nach dem gemeinsamen Willen der Parteien zu forschen und geltungserhaltend auszulegen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige zeigt in seinem Gutachten einen repr\u00e4sentativen Aufriss der Rechtsprechungsentwicklung hinsichtlich der Auslegung von Schiedsvereinbarungen durch staatliche Gerichte und durch Schiedsgerichte auf und schildert diesbez\u00fcgliche Literaturmeinungen (Gutachten, Bl. 536 bis 548 GA). Darauf gegr\u00fcndet zieht er die nachvollziehbare Schlussfolgerung, dass es keine Einigkeit gibt, wie eine Schiedsvereinbarung auszulegen ist. Einigkeit herrscht aber jedenfalls dahingehend, dass die gemeinsame Absicht oder der urspr\u00fcngliche gemeinsame Wille der Parteien Ber\u00fccksichtigung finden muss (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 664 GA). \u00dcber Jahrzehnte habe die belgische Rechtsprechung eine restriktive Auslegung favorisiert, wobei in den letzten 30 Jahren Tendenzen zu beobachten seien, nach denen die restriktive Auslegung nicht mehr verfolgt werde. Nach der letzten h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung des Kassationsgerichtshofs k\u00f6nne die Tragweite einer Schiedsvereinbarung, welche die Anspr\u00fcche der Parteien genau angab, \u00fcber den Wortlaut der Klausel ausgeweitet werden, falls die Parteien sich in diesem Sinne ge\u00e4u\u00dfert haben. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten die Parteien \u00fcber eine Ausweitung nicht einig sein, verbleibe es beim Wortlaut der Schiedsvereinbarung (Gutachten, Bl. 549 GA).<\/p>\n<p>Nach Art. 5.5 der Vertraulichkeitsvereinbarung fallen alle Streitigkeiten unter die Schiedsklausel, die \u201eaus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung\u201c (\u201earising out of or in connection with this Agreement\u201c) entstehen. Davon sind gesetzliche Anspr\u00fcche nach deutschem Recht erfasst. Die Kammer schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen an, nach denen der Wortlaut eine weite Auslegung zul\u00e4sst, die zun\u00e4chst keinen Unterschied zwischen vertraglichen und gesetzlichen Anspr\u00fcchen macht (Gutachten, Bl. 550 GA). Vor dem Hintergrund des Art. 1161 ZGB \u2013 alle Klauseln eines Vertrags sind mit Bezug aufeinander auszulegen, indem jede die Bedeutung erh\u00e4lt, die aus dem gesamten Dokument zu erschlie\u00dfen ist \u2013 ist der Passus \u201ein Verbindung mit\u201c dahingehend zu verstehen, dass Streitigkeiten erfasst werden sollen, die in Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand der Vereinbarung stehen (Gutachten, Bl. 550 GA). Dabei nehmen die Parteien den sich \u00fcber die Zeit entwickelnden Lebenssachverhalt in Betracht (Gutachten, Bl. 551 GA). Zu Recht f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige aus, dass es sich vorliegend um einen grenz\u00fcberschreitenden internationalen Fall handelt, bei dem die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit auch gerade deshalb vereinbaren, weil sie die Streitigkeiten nicht vor einem Gericht im Staat der jeweiligen anderen Partei austragen wollen (Gutachten, Bl. 552 GA). Dar\u00fcber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der neuen und geheimen Technologie und der umfangreichen technischen Kooperation, die die Parteien planten, der Anwendungsbereich auf s\u00e4mtliche \u2013 also auch die gesetzlichen \u2013 Anspr\u00fcche gerichtet ist. Es erscheint lebensfremd, dass die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit (Nicht\u00f6ffentlichkeit, Richterwahl, Schnelligkeit der Entscheidung in nur einer Instanz) sich nur auf Streitigkeiten beziehen sollen, die vertragliche Anspr\u00fcche betreffen. Einen anderen Schluss folgert die Kammer auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, nach denen er im Einzelnen nicht ersehen kann, welche Aussagen die Parteien im Einzelnen im Schiedsverfahren 1 get\u00e4tigt haben sollen, aus denen man R\u00fcckschl\u00fcsse auf den wirklichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vertraulichkeitsvereinbarung schlie\u00dfen kann (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 667 \u2013 668 GA). Die Kammer teilt die Skepsis des Sachverst\u00e4ndigen, dass sich aus den wechselseitigen Aussagen der Parteien, die diese in den nunmehr anh\u00e4ngigen oder bereits abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten get\u00e4tigt haben, keine belastbaren Erkenntnisse f\u00fcr den wirklichen Willen der Parteien zum Abschluss der Vereinbarung am 22.10.2004 ziehen lassen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 669 GA). Der Vortrag der Beklagten im Schiedsverfahren im Hinblick auf die Unzust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts in Bezug auf Unterlassungsklagen aus UWG l\u00e4sst aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagte die Schiedsvereinbarung dahingehend auslegt, das diese keine Anspr\u00fcche nach UWG betrifft (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 670). Denn der parallele Verlauf der anderen Verfahren, insbesondere die Einreichung der Schiedsklage 3, die auch eine vermeintliche unzul\u00e4ssige Aneignung des kl\u00e4gerischen Know-Hows betrifft, spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, dass auch gesetzliche Anspr\u00fcche von der Schiedsklausel umfasst sind.<\/p>\n<p>Mit ihren Einwendungen setzt die Kl\u00e4gerin ihre Ansicht an die Stelle der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen. Dies vermag die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen zu einer weiten Auslegung der Schiedsklausel im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen. Sofern die Kl\u00e4gerin andere Schlussfolgerungen aus dem \u00dcberblick \u00fcber die Rechtsprechung ziehen m\u00f6chte, stehen diese letztlich nicht im Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen. Wenn die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass die Klausel auch noch weiter \u2013 wie nach dem Vorbild der WIPO \u2013 h\u00e4tte formuliert werden k\u00f6nnen spricht dies ebenfalls nicht gegen die vom Sachverst\u00e4ndigen vertretene Auslegung. Die Auslegung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine \u201ekonkretere\u201c Formulierung ebenfalls m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Ferner \u00fcberzeugt der kl\u00e4gerische Vortrag nicht, die Formulierung \u201eStreitigkeiten aus einer Vereinbarung\u201c sei nicht dieselbe wie \u201ealle vertragliche Anspr\u00fcche\u201c. Dies sagt auch der Sachverst\u00e4ndige nicht. Sofern die Kl\u00e4gerin sich auf entsprechende Aussagen der Beklagten im Schiedsverfahren bezieht, nach deren Ansicht die Vertraulichkeitsvereinbarung sich nur auf Schadensersatzanspr\u00fcche beziehe bzw. eine Entsch\u00e4digung als Kompensation f\u00fcr die Verletzung des Abkommens gefordert werde und keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem deutschen Zivilrecht gebe, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen der Kammer Bezug genommen. Gleiches gilt auch f\u00fcr die kl\u00e4gerischen Ausf\u00fchrungen zur dem Willen der verst\u00e4ndigen und voraussehenden Parteien.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Reichweite der Schiedsklausel umfasst nach den nachvollziehbaren und verst\u00e4ndigen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in dem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten und im Schreiben vom 23.11.2011 auch solche Zuwiderhandlungen, die vor dem 22.10.2004 stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat zur \u00dcberzeugung der Kammer festgestellt, dass Art. 3.1, Absatz 2 eine R\u00fcckwirkung der Geheimhaltungsvereinbarung vorsieht. Da die Schiedsklausel alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung erfasst, ist auch sie r\u00fcckwirkend (vgl. 2. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 840 GA). Gem\u00e4\u00df dem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten hat der Sachverst\u00e4ndige keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Parteien f\u00fcr den Anwendungszeitraum der Schiedsklausel in Bezug auf gesetzliche Anspr\u00fcche, die in Verbindung mit der Vertraulichkeitsvereinbarung entstehen, einen Unterschied machen wollten, was einerseits den davor und anderseits den danach liegenden Zeitraum anbelangt (vgl. 2. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 841 GA). Etwas anderes l\u00e4sst sich im Hinblick auf die R\u00fcckwirkung der gesetzlichen Anspr\u00fcche auch nicht dem Schreiben vom 23.11.2011 entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass gesetzliche Anspr\u00fcche aus deutschem Recht von der Schiedsklausel ausgenommen sein sollen. Dies ist auch gerade in dem Zusammenhang, dass die Parteien \u2013 wie oben bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine vollumf\u00e4ngliche und endg\u00fcltige Erledigung der Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht pr\u00e4ferieren, sinnvoll. Die kl\u00e4gerischen Einwendungen lassen auch hier die Kammer zu keinem anderen Ergebnis kommen.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat festgestellt, dass die Schiedsklausel in Art. 5.5 der Geheimhaltungsvereinbarung \u201eals eine vom Vertrag autonome Klausel\u201c zu betrachten ist (Gutachten, Bl. 529 GA). Auch in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten differenziert der Sachverst\u00e4ndige zwischen der Regelung in Art. 3.1 der Geheimhaltungsvereinbarung und der Schiedsklausel, die in Art. 5.5 der Vereinbarung enthalten ist (2. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 835 GA). Damit hat der Sachverst\u00e4ndige den Argumenten der Kl\u00e4gerin, die Schiedsklausel sei eigenst\u00e4ndig zu beurteilen und aus Art. 3.1 ergebe sich kein Ausschluss der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, inhaltlich Rechnung getragen. Er hat erkannt, dass die Schiedsklausel eine eigenst\u00e4ndige Regelung ist. Zur Beurteilung der Reichweite der Schiedsklausel ist er im Wege der Auslegung vorgegangen. Der Sachverst\u00e4ndige argumentiert, dass Art. 3.1 Abs. 2 der Vereinbarung jedenfalls insoweit eine R\u00fcckwirkung vorsehe, als vor Abschluss der Vereinbarung weitergegebene Informationen als Teil der geheim zu haltenden Informationen zu behandeln seien, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass vor Unterzeichnung erfolgte Offenbarungen an Dritte keine Verletzung der Vereinbarung darstellen sollen. Aus dem Wortlaut (und wohl auch aus dem Sinn und Zweck) der Schiedsklausel gem\u00e4\u00df Art. 5.5 der Vereinbarung, die \u201ealle Streitigkeiten, die aus [\u2026] dieser Vereinbarung entstehen, [\u2026]\u201c erfasst, schlussfolgert der Sachverst\u00e4ndige, dass die Schiedsklausel ebenfalls r\u00fcckwirkend sei, und zwar jedenfalls insoweit, als streitig sei, ob eine vertragliche Pflichtverletzung vorliege. Denn auch soweit Art. 3.1 Offenbarungen vor Unterzeichnung der Vereinbarung von der Vertragsstrafe ausnehme, handele es sich um eine der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesene Frage (Bl. 840 f. GA). Dass von der Schiedsklausel sowohl gesetzliche als auch vertragliche Anspr\u00fcche erfasst seien, habe er bereits in dem Gutachten vom 12.06.2009 ausgef\u00fchrt. Daf\u00fcr, dass die Parteien f\u00fcr den Anwendungszeitraum der Schiedsklausel in Bezug auf gesetzliche Anspr\u00fcche zwischen vor und nach der Unterzeichnung der Vereinbarung liegenden Zeitr\u00e4umen h\u00e4tten differenzieren wollen, seien f\u00fcr ihn aus der Akte keine Anhaltspunkte ersichtlich (Bl. 841 GA). Auch im zeitlich letzten Gutachten vom 23.11.2011 bleibt der Sachverst\u00e4ndige bei diesem Ergebnis und f\u00fchrt weitere Argumente an, die sich aus dem Schiedsverfahren 16192\/EC\/ND ergeben (Bl. 867 ff. GA). F\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung bestehen keine objektiven Anhaltspunkte und sie w\u00e4re zudem lebensfremd.<\/p>\n<p>Das Argument der Kl\u00e4gerin in Bezug auf das Schriftlichkeitserfordernis greift im Ergebnis nicht durch. Bei Art. 5.5 der Vereinbarung handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung. Aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen folgt, dass diese schriftliche Klausel entsprechend der Auslegungsregeln des belgischen Rechts auszulegen ist. Wenn die Klausel aber zum einen schriftlich abgefasst ist und zum anderen der Auslegung zug\u00e4nglich ist, erschlie\u00dft sich nicht, warum Art. 1677 GGV der R\u00fcckwirkung der Schiedsklausel entgegenstehen sollte. Die Parteien haben die Vereinbarung vom 22.10.2004 unterschrieben und in deren Art. 5.5 ihren Willen manifestiert, von der Schiedsgerichtsbarkeit Gebrauch zu machen. Dass die Reichweite dieser schriftlichen Schiedsklausel nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Insbesondere tritt die Kl\u00e4gerin den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen insoweit auch nicht entgegen. Auch die Kl\u00e4gerin hat \u2013 etwa im Schriftsatz vom 24.08.2009 \u2013 ausgef\u00fchrt, dass Art. 1156 belgisches ZGB die zentrale Auslegungsvorschrift des belgischen Rechts sei (Bl. 579 GA). Sie wirft dem Sachverst\u00e4ndigen vor, diese Vorschrift falsch auf die Schiedsklausel angewendet zu haben. Damit stellt sie gerade nicht in Abrede, dass eine Schiedsklausel der Auslegung grunds\u00e4tzlich zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Beklagten zu 1) ist die Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit aufgrund der Schiedsabrede nicht aufgrund eines Versto\u00dfes gegen Treu und Glauben verwehrt.<\/p>\n<p>Das w\u00fcrde voraussetzen, dass die Partei, die die Schiedseinrede erhebt, zuvor im Schiedsverfahren die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend gemacht hat. Hat ein Beklagter im Schiedsgerichtsverfahren geltend gemacht, nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht sei zust\u00e4ndig, ist es ihm in der Regel verwehrt, sich sp\u00e4ter im Prozess vor dem ordentlichen Gericht darauf zu berufen, es sei doch das Schiedsgericht zust\u00e4ndig. Ein solches gegens\u00e4tzliches Verhalten des Beklagten l\u00e4uft auf den Versuch hinaus, dem Kl\u00e4ger in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. Es ist dem Kl\u00e4ger nicht zumutbar, sich durch eine solche widerspr\u00fcchliche Verteidigung des Beklagten abwechselnd von einem Rechtsweg in den anderen verweisen zu lassen. Vielmehr muss sich der Beklagte grunds\u00e4tzlich, nachdem er im Schiedsgerichtsverfahren einmal den Standpunkt eingenommen hat, das Schiedsgericht sei nicht zust\u00e4ndig, der Streit geh\u00f6re vor das ordentliche Gericht, an dieser Auffassung auch sp\u00e4ter im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht festhalten lassen (vgl. BGH NJW 1968, 1928, 1929 m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., IPrax 1999, 247 Rn. 43f.).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Beklagte zu 1) habe im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 27.04.2006 (Anlage K 58) den \u201elis pendence\u201c-Einwand erhoben, also eingewandt, der Rechtsstreit sei noch vor staatlichen Gerichten anh\u00e4ngig, liegt darin keine Verneinung der Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts durch die Beklagte zu 1). Im genannten Schriftsatz hat die Beklagte ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eIf, however, a state court like the D\u00fcsseldorf Regional or Higher Regional Court is concerned with summary proceedings, these other pending proceedings are a bar to the imposition of further summary measures by the Court of Arbitration. We therefore raise the objection of lis pendence with respect to the preliminary proceedings in D\u00fcsseldorf as far Claimant requests here too interim measures.\u201d<\/p>\n<p>Zu Deutsch:<br \/>\n\u201eWenn jedoch ein staatliches Gericht wie das Landgericht D\u00fcsseldorf oder das Oberlandesgericht mit einstweiligen Verfahren befasst ist, sind diese anderen anh\u00e4ngigen Verfahren ein Hindernis f\u00fcr die Auferlegung weiterer einstweiliger Ma\u00dfnahmen durch das Schiedsgericht. Wir erheben deshalb den lis pendence-Einwand hinsichtlich des anh\u00e4ngigen vorl\u00e4ufigen Verfahrens in D\u00fcsseldorf soweit die Kl\u00e4gerin hier ebenfalls einstweilige Ma\u00dfnahmen begehrt.\u201c<\/p>\n<p>Damit hat die Beklagte zu 1) unter Erhebung des lis pendens-Einwandes sich ersichtlich nur gegen einen kl\u00e4gerischen Antrag auf Eilma\u00dfnahmen durch das Schiedsgericht gewendet. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die \u201elis pendens\u201c-Einrede gleichzusetzen ist mit der Einrede der Unzust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts, war die Kl\u00e4gerin nicht rechtlos gestellt, da es ihr freistand die Rechtsh\u00e4ngigkeit einer der beiden Klagen zu beenden. Hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung hat die Beklagte zu 1) hierdurch die Reichweite der Schiedsvereinbarung und die Zust\u00e4ndigkeit des Schiedsgerichts zudem nicht in Abrede gestellt. Insofern ist das Verhalten der Beklagten zu 1) nicht treuwidrig, wenn sie sich nunmehr hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung nach Durchf\u00fchrung des Schiedsverfahrens auf die Schiedsabrede beruft.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewendet hat, dass die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.12.2007 vor dem Schiedsgericht die Unzust\u00e4ndigkeit erneut auch hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung ger\u00fcgt habe (vgl. Schriftsatz vom 07.01.2008, Bl. 337 f. GA), vermag auch dies nicht einen Versto\u00df nach Treu und Glauben zu begr\u00fcnden. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Vortrag der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich einen Einwand der Unzust\u00e4ndigkeit darstellt und nicht vielmehr die Frage nach dem Umfang des Streitgegenstandes aufwirft. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der konkrete Einwurf des Beklagten zu 1) dazu gef\u00fchrt hat, dass die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich im Schiedsverfahren gestellte Antr\u00e4ge nicht aufrecht erhalten und nicht auf deren Aufnahme in die \u201eTerms of reference\u201c gedrungen hat (vgl. OLG Frankfurt a. M., a.a.O.) Der Antrag auf ein vorl\u00e4ufiges Unterlassungsverbot war bereits zuvor von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen worden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) und 3) greift die Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit der Klage aufgrund der bestehenden Schiedsvereinbarung, die als Art. 5.5 Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden \u201eConfidentiality Agreement\u201c ist, nicht ein.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) sind nicht Parteien der Geheimhaltungsvereinbarung und damit auch nicht Parteien der Schiedsabrede. Dass nach belgischem Recht \u2013 abweichend von der deutschen Rechtslage gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1029, 1030 ZPO (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., \u00a7 1029 Rn. 63) \u2013 die Zust\u00e4ndigkeit eines Schiedsgerichts ohne entsprechende Vereinbarung mit jeder der Parteien vereinbart werden k\u00f6nnte, machen auch die Beklagten nicht geltend.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.500.000,00 festgesetzt. Der Streitwert des Zwischenstreits entspricht dem der Hauptsache (Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl., \u00a7 280 Rn. 10).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02241 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilend- und Zwischenurteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 6\/06 I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) ist zul\u00e4ssig. II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 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