{"id":1323,"date":"2014-12-16T17:00:37","date_gmt":"2014-12-16T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1323"},"modified":"2016-04-21T13:32:56","modified_gmt":"2016-04-21T13:32:56","slug":"4b-o-5713-nadelspitzenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1323","title":{"rendered":"4b O 57\/13 &#8211; Nadelspitzenschutz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02362<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2014, Az. 4b O 57\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Nadelschutzvorrichtungen, umfassend<\/p>\n<p>einen Katheteransatz, einen Nadelansatz mit einer daran fixierten Nadel mit einem spitzen distalen Ende, einen Nadelschutz, der verschiebbar auf der Nadel angebracht ist, wobei der Nadelschutz einen beweglichen Nadelf\u00e4nger umfasst, der in Richtung auf die Nadel vorgespannt ist, wobei sich der Nadelf\u00e4nger des Nadelschutzes \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel vorw\u00e4rts bewegt und dadurch das spitze distale Ende abdeckt, wenn der Nadelschutz nach vorne in die N\u00e4he des spitzen distalen Endes der Nadel gedr\u00fcckt wird, Begrenzungsmittel zum Begrenzen der Vorw\u00e4rtsbewegung des Nadelschutzes l\u00e4ngs der Nadel, wobei die Nadelschutzanordnung ferner einen Kopplungsmechanismus umfasst, der eine mechanische Trennung der Nadelschutzanordnung vom Katheteransatz verhindert, bis das spitze distale Ende sicher von dem Nadelf\u00e4nger abgedeckt ist, wobei der Kopplungsmechanismus einen Arm mit einem proximalen Ende und einem distalen Ende umfasst, wobei das proximale Ende des Arms an dem beweglichen Nadelf\u00e4nger angebracht ist, wobei das distale Ende des Arms einen Vorsprung aufweist, der l\u00f6sbar mit dem Katheteransatz gehalten wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Vorsprung des distalen Endes des Arms l\u00f6sbar in einer Ausnehmung des Katheteransatzes gehalten wird und wobei das Begrenzungsmittel eine Anh\u00e4ngevorrichtung umfasst.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24.05.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die entsprechenden Verkaufsbelege (Lieferscheine, hilfsweise Rechnungen in Kopie) vorzulegen sind,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24.05.2013 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 24.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 319 XXX (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.02.1997 in englischer Verfahrenssprache unter Innanspruchnahme von drei US-Priorit\u00e4ten vom 27.02., 12.09. sowie 19.11.1996 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 24.04.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, den die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 21.11.2014 abgewiesen und das Klagepatent in der erteilten Fassung aufrechterhalten hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Nadelspitzenschutz f\u00fcr Subkutaninjektionen. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Nadelschutzanordnung, umfassend:<br \/>\na) einen Katheteransatz (13);<br \/>\nb) einen Nadelansatz (9, 12, 112) mit einer daran fixierten Nadel (10) mit einem spitzen distalen Ende (11);<br \/>\nc) einen Nadelschutz (22, 22a, 220), der verschiebbar auf der Nadel (10) angebracht ist;<br \/>\nd) wobei der Nadelschutz (22, 22a, 220) einen beweglichen Nadelf\u00e4nger (41) umfasst, der in Richtung auf die Nadel (10) vorgespannt ist;<br \/>\ne) wobei sich der Nadelf\u00e4nger (41) des Nadelschutzes (22, 22a, 220) \u00fcber das spitze distale Ende (11) der Nadel (10) vorw\u00e4rts bewegt und dadurch das spitze distale Ende (11) abdeckt, wenn der Nadelschutz (22, 22a, 220) nach vorne in die N\u00e4he des spitzen distalen Endes (11) der Nadel (10) gedr\u00fcckt wird;<br \/>\nf) Begrenzungsmittel zum Begrenzen der Vorw\u00e4rtsbewegung des Nadelschutzes (22, 22a, 220) l\u00e4ngs der Nadel (10);<br \/>\ng) wobei die Nadelschutzanordnung ferner einen Kopplungsmechanismus umfasst, der eine mechanische Trennung der Nadelschutzanordnung vom Katheteransatz (13) verhindert, bis das spitze distale Ende (11) sicher von dem Nadelf\u00e4nger (41) abgedeckt ist,<br \/>\nwobei der Kopplungsmechanismus einen Arm (45) mit einem proximalen Ende und einem distalen Ende umfasst, wobei das proximale Ende des Arms an dem beweglichen Nadelf\u00e4nger (41) angebracht ist,<br \/>\nwobei das distale Ende des Arms (45) einen Vorsprung (42) aufweist, der l\u00f6sbar mit dem Katheteransatz (13) gehalten wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (42) des distalen Endes des Arms (45) l\u00f6sbar in einer Ausnehmung (32) des Katheteransatzes (13) gehalten wird;<br \/>\nh) und wobei das Begrenzungsmittel eine Anh\u00e4ngevorrichtung (24) umfasst.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen von Nadelschutzvorrichtungen sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung im seitlichen Querschnitt. Dabei gibt die Figur 103 eine Situation wieder, in der die Nadel (10) vollst\u00e4ndig durch den Katheter (29) durchgef\u00fchrt ist. In der Figur 104 ist sie aus dem Katheter (29) herausgezogen, die Nadelschutzanordnung (22a) aber noch mit dem Katheteransatz (13) verbunden. In der Figur 105 ist schlie\u00dflich die Nadelschutzanordnung (22a) vom Katheter (29) getrennt und die distale Spitze der Nadel (11) durch die Nadelschutzanordnung (22a) abgedeckt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Sicherheits-Intraven\u00f6s(IV)-Katheter mit der Bezeichnung \u201eA\u201c in den Kathetergr\u00f6\u00dfen B bis C (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wie sie im Produktkatalog der Beklagten, der als Anlage K 3 vorliegt, wiedergegeben sind. Die verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind im Hinblick auf die in Rede stehende Patentverletzung technisch identisch ausgestaltet und unterscheiden sich lediglich in der Artikelgr\u00f6\u00dfe, angegeben durch Durchmesser und L\u00e4nge des jeweiligen Katheters. Die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einschlie\u00dflich einzelner Details l\u00e4sst sich den als Anlagen K 4, K 5 und K 9 vorgelegten Abbildungen und Zeichnungen entnehmen, auf die Bezug genommen wird. Zudem befinden sich Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 4c) und des Clips (Anlage K 9) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Akte.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen stammen mit Ausnahme der technischen Zeichnung von der Kl\u00e4gerin und geben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wieder. Die technische Zeichnung ist dem Patent EP 1 292 XXX der Beklagten entnommen. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht im Wesentlichen dieser Zeichnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze die Beklagte das Klagepatent. Unter dem Nadelf\u00e4nger verstehe der Fachmann das bewegliche Element des Nadelschutzes, das der Abdeckung des spitzen distalen Endes der Nadel diene. Dieses umfasse zumindest ein Element zur Blockierung der Nadelspitze (\u201eAbschirmelement\u201c) und das Element, an dem dieses Abschirmelement montiert sei (\u201eFinger\u201c). Dieser Nadelf\u00e4nger m\u00fcsse einer Spannung ausgesetzt sein, die in Richtung auf die Nadel zeige, er m\u00fcsse aber nicht die Nadel ber\u00fchren. Soweit der Nadelf\u00e4nger \u00fcber die distale Spitze der Nadel hinaus vorw\u00e4rts bewegt werden solle, gen\u00fcge daf\u00fcr jede Relativbewegung. Ob dann der Schutzmechanismus durch die Nadel ausgel\u00f6st werde, sei unerheblich. Dies alles sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Zudem sei der Kopplungsmechnismus mit seinem proximalen Ende am Nadelf\u00e4nger angebracht, da zum Nadelf\u00e4nger auch der bewegliche Arm des Clips des Nadelschutzes geh\u00f6re. Schlie\u00dflich weise der Katheteransatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Ausnehmung auf, in die der Vorsprung des distalen Endes des Arms eingreife.<\/p>\n<p>Nach R\u00fccknahme eines urspr\u00fcnglich gestellten Antrags auf Entfernung aus den Vertriebswegen beantragt die Kl\u00e4gerin nun noch<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt-<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent EP 2 319 XXX B1 betreffenden Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Nadelf\u00e4nger (296) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht in Richtung auf die Nadel vorgespannt (Bezugsziffern beziehen sich auf die aus dem Patent EP 1 292 XXX der Beklagten stammenden Zeichnungen), da er sie nicht ber\u00fchre. Er bewege sich auch nicht \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel vorw\u00e4rts, wenn der Nadelschutz (1212) nach vorn in die N\u00e4he des spitzen distalen Endes der Nadel gedr\u00fcckt werde. Das Abschirmelement bewege sich vielmehr bei Ausl\u00f6sung des Schutzmechanismus seitlich zur Nadel. Zudem werde der Schutzmechanismus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Nadel ausgel\u00f6st, sobald diese mit ihrer Spitze \u00fcber das Element (291) des Nadelschutzes (1212) bewegt werde. Denn zum Nadelf\u00e4nger geh\u00f6rten nur solche Teile des Nadelschutzes, die sich \u00fcber die Nadelspitze hinweg bewegten. Der Finger des Nadelschutzes geh\u00f6re nicht zum Nadelf\u00e4nger. Daher sei auch das proximale Ende des Arms (152) des Kopplungsmechanismus am Nadelschutz (1212) und nicht am Nadelf\u00e4nger (296) angebracht. Zudem werde der Vorsprung des distalen Endes des Arms nicht in einer Ausnehmung des Katheteransatzes gehalten. Gehe man mit der Kl\u00e4gerin davon aus, dass ein Vorsprung, ein Flansch oder ein Luer-Lock-Anschluss keine Ausnehmung sei, fehle es an einer solchen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Abgesehen davon werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 17.07.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der Erzeugnisse, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Schutzvorrichtungen f\u00fcr Nadelspitzen von Subkutannadeln. Das Klagepatent erl\u00e4utert einleitend, dass Subkutannadeln in der Medizin zur Injektion von Medikamenten oder Verd\u00fcnnungsmitteln verwendet w\u00fcrden oder um einen IV-Zugang in einen Patienten zu legen oder Blut, K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit oder Proben zu entnehmen (Abs. [0011]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 1a). Dabei stelle sich im Rahmen des Einsetzvorgangs das Problem, dass sich der Benutzer nach Zur\u00fcckziehen der Nadel aus dem Patienten an der freiliegenden Nadelspitze stechen und infizieren k\u00f6nne. Ebenso k\u00f6nne der Benutzer in den Kontakt mit toxischen Substanzen kommen. Unabh\u00e4ngig davon, ob sie im medizinischen oder industriellen Bereich eingesetzt werden, stellten exponierte Subkutannadeln eine Gefahr dar, dass sich der Benutzer verletze (Abs. [0012]). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass diese Gefahr einen Bedarf f\u00fcr eine kosteng\u00fcnstige Schutzvorrichtung der Nadelspitze ausgel\u00f6st habe, die zuf\u00e4llige Nadelstiche verhindere.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik seien verschiedene Schutzvorrichtungen f\u00fcr Subkutannadeln bekannt (Abs. [0014]). Diese seien jedoch mit verschiedenen Nachteilen behaftet (Abs. [0016] bis [0017]). Bei einer Vielzahl der auf dem Markt vorhandenen Sicherheits-Subkutanvorrichtungen bestehe das Problem, dass sie von Hand bet\u00e4tigt werden m\u00fcssten. Der Benutzer m\u00fcsse einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt ausf\u00fchren, damit der Sicherheitsmechanismus \u00fcberhaupt zur Wirkung komme. Zwar seien auch Vorrichtungen verf\u00fcgbar, bei denen die Nadeln in die Spritze zur\u00fcckgezogen w\u00fcrden. Hier seien die Herstellungskosten jedoch so hoch, dass die Produkte kaum erschwinglich seien.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) unter anderem darin, eine kosteng\u00fcnstige Sicherheits-Subkutanvorrichtung mit universeller Verwendbarkeit bereit zu stellen (Abs. [0017]), die automatisch einen zuf\u00e4lligen und unbeabsichtigten Kontakt mit der benutzten Nadelspitze durch Abdeckung verhindert, sicher vor Fehlbedienung und f\u00fcr den einmaligen Gebrauch bestimmt ist sowie eine Trennung des Katheters von der den Katheter tragenden Vorrichtung vermeidet, bis die Nadelspitze sicher abgedeckt ist (Abs. [0022], [0023], [0027], [0034]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Nadelschutzvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Nadelschutzanordnung, umfassend:<br \/>\n1.1 einen Katheteransatz (13);<br \/>\n1.2 einen Nadelansatz (9, 12, 112) mit einer daran fixierten Nadel (10) mit einem spitzen distalen Ende (11);<br \/>\n1.3 einen Nadelschutz (22, 22a, 220), der verschiebbar auf der Nadel (10) angebracht ist;<br \/>\n1.4 Begrenzungsmittel.<br \/>\n2. An dem Nadelansatz (9, 12, 112) ist eine Nadel (10) fixiert mit einem spitzen distalen Ende (11).<br \/>\n3. Der Nadelschutz (22, 22a, 220)<br \/>\n3.1 ist auf der Nadel (10) verschiebbar angebracht und<br \/>\n3.2 umfasst einen beweglichen Nadelf\u00e4nger (41).<br \/>\n4. Der Nadelf\u00e4nger (41)<br \/>\n4.1 ist in Richtung auf die Nadel (10) vorgespannt,<br \/>\n4.2 bewegt sich \u00fcber das spitze distale Ende (11) der Nadel (10) vorw\u00e4rts und<br \/>\n4.3 deckt dadurch das spitze distale Ende (11) ab, wenn der Nadelschutz (22, 22a, 220) nach vorne in die N\u00e4he des spitzen distalen Endes (11) der Nadel (10) gedr\u00fcckt wird.<br \/>\n5. Das Begrenzungsmittel<br \/>\n5.1 dient dem Begrenzen der Vorw\u00e4rtsbewegung des Nadelschutzes (22, 22a, 220) l\u00e4ngs der Nadel (10) und<br \/>\n5.2 umfasst eine Anh\u00e4ngevorrichtung (24).<br \/>\n6. Die Nadelschutzanordnung umfasst ferner einen Kopplungsmechanismus.<br \/>\n6.1 Der Kopplungsmechanismus verhindert eine mechanische Trennung der Nadelschutzanordnung vom Katheteransatz (13), bis das spitze distale Ende (11) sicher von dem Nadelf\u00e4nger (41) abgedeckt ist.<br \/>\n6.2 Dabei umfasst der Kopplungsmechanismus einen Arm (45) mit einem proximalen Ende und einem distalen Ende.<br \/>\n6.2.1 Das proximale Ende des Arms ist an dem beweglichen Nadelf\u00e4nger (41) angebracht.<br \/>\n6.2.2 Das distale Ende des Arms (45) weist einen Vorsprung (42) auf, der l\u00f6sbar mit dem Katheteransatz (13) gehalten wird.<br \/>\n6.2.3 Der Vorsprung (42) des distalen Endes des Arms (45) wird l\u00f6sbar in einer Ausnehmung (32) des Katheteransatzes (13) gehalten.<br \/>\nII.<br \/>\nDurch eine Nadelschutzanordnung im Sinne des Klagepatents ist es m\u00f6glich, die Nadelspitze automatisch abzudecken, wenn die Nadel aus dem Katheter gezogen wird, und sicherzustellen, dass der Katheteransatz erst dann von der Nadelschutzanordnung getrennt wird, wenn das spitze distale Ende der Nadel tats\u00e4chlich abgedeckt ist. Dies erfolgt im Wesentlichen durch die konstruktive Gestaltung der Nadelschutzanordnung mit dem Nadelf\u00e4nger und dem Kopplungsmechanismus.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 ist der Nadelschutz auf der Nadel verschiebbar. Dadurch ist es m\u00f6glich, die Nadel aus dem Katheteransatz zu ziehen und zugleich den Nadelschutz in Richtung auf das spitze distale Ende der Nadel zu schieben. Ob insofern der Nadelschutz auf der Nadel verschoben wird oder der Nadelschutz am Katheteransatz gehalten und die Nadel aus dem Nadelschutz gezogen wird, ist unbeachtlich. Entscheidend ist eine Beweglichkeit von Nadel und Nadelschutz zueinander in axialer Richtung der Nadel. Das Begrenzungsmittel sorgt letztlich daf\u00fcr, dass der Nadelschutz nicht von der Nadel abgezogen werden kann (Merkmal 5), sondern nach seiner Aktivierung das spitze distale Ende der Nadel weiterhin bedeckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur Abdeckung der Nadelspitze weist der Nadelschutz gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 einen beweglichen Nadelf\u00e4nger auf. Der Nadelf\u00e4nger kann gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel vorw\u00e4rts geschoben werden und deckt gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 das spitze distale Ende ab, wenn der Nadelschutz in die N\u00e4he des spitzen distalen Endes der Nadel gedr\u00fcckt wird. Bereits daraus ergibt sich, dass sich der Nadelf\u00e4nger zun\u00e4chst radial neben der Nadel befindet. Erst wenn der Nadelf\u00e4nger die Nadelspitze abdeckt, befindet er sich axial vor der Nadel. Die Abdeckung der Nadelspitze erfolgt, wenn der Nadelf\u00e4nger mit dem Nadelschutz auf der Nadel verschoben und \u00fcber die Nadelspitze hinaus bewegt wurde. Damit der Nadelf\u00e4nger von einer Position radial neben der Nadel in eine Position axial vor der Nadel bewegt werden kann, ist er gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 beweglich und gem\u00e4\u00df Merkmal 4.1 in Richtung auf die Nadel vorgespannt. Wird der Nadelf\u00e4nger \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel hinaus vorw\u00e4rts geschoben, entl\u00e4dt sich die Vorspannung und der Nadelf\u00e4nger wird aus der Position radial neben der Nadel in die Position axial vor der Nadelspitze gedr\u00fcckt, so dass er die Spitze der Nadel abdeckt. Bei dieser Bewegung handelt es sich zwangsl\u00e4ufig um eine radiale Bewegung. Die im Merkmal 4.2 beschriebene Vorw\u00e4rtsbewegung beschreibt vor diesem Hintergrund eine Bewegung in axialer Richtung der Nadel. Indem sie \u00fcber die Nadelspitze hinausgeht, ist sichergestellt, dass der Nadelf\u00e4nger vor der Nadelspitze positioniert wird, wenn er in die Abdeckposition gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Konstruktiv umfasst der Nadelf\u00e4nger jedenfalls ein Abschirm- oder Abdeckelement, mit dem die Spitze der Nadel abgedeckt wird. Auf dieses Bauteil ist der Nadelf\u00e4nger jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs mit dem Begriff \u201ebeweglicher Nadelf\u00e4nger\u201c in Merkmal 3.2 weist darauf hin, dass auch weitere Bauteile des Nadelschutzes, die an der radialen Bewegung des Abschirmelements teilnehmen wie etwa Vorspannelemente oder \u00e4hnliches, konstruktiv zum Nadelf\u00e4nger geh\u00f6ren. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents. So umfasst der Nadelf\u00e4nger (41) in der Figur 103 des Klagepatents einen Einf\u00fchrabschnitt (33), um dort das elastische Teil zu positionieren (Abs. [0183]). Es handelt sich dabei genau um den beweglichen Teil des Nadelschutzes, der zur Aktivierung des Nadelschutzes f\u00fchrt, mithin das Abschirmelement vor die Nadelspitze bewegt. Gleiches ergibt sich aus den Figuren 116 und 118, die einen Nadelf\u00e4nger (41) mit einem Vorsprung (83) zum Anbringen des Nadelf\u00e4ngers im Nadelschutz, eine Einf\u00fchrseite 33 zum Positionieren eines elastischen Teils, eine Kerbe 61 zum Behalten der Ausdehnungskraft des elastischen Teils am F\u00e4nger 41 und eine Vielzahl von Seiten oder Leisten 46 zum Umfassen der Nadelspitze zeigen (Abs. [0204] bis [0206]). Auch wenn dort von einem separaten Nadelf\u00e4nger die Rede ist (Abs. [0206]), schlie\u00dft die Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht aus, dass dieser identisch ist mit dem beweglichen Nadelf\u00e4nger, wof\u00fcr schon die Verwendung desselben Bezugszeichens (41) spricht. Aus der Anordnung, dass sich der Nadelf\u00e4nger \u00fcber das spitze distale Ende Nadel vorw\u00e4rts bewegen l\u00e4sst, l\u00e4sst sich ebenfalls nicht ableiten, dass zum Nadelf\u00e4nger nur solche Teile des Nadelschutzes geh\u00f6rten, die sich tats\u00e4chlich \u00fcber die Nadelspitze hinweg bewegten. Denn mit dem Wortlaut ist es ohne weiteres vereinbar, wenn sich nur ein Abschnitt des Nadelf\u00e4ngers \u00fcber das Ende der Nadel hinweg bewegt. Aus diesem Grund kann auch aus dem Unteranspruch 4 und den weiteren von der Beklagten zitierten Textstellen (Abs. [0040], [0183] und [0195]) f\u00fcr ein engeres Verst\u00e4ndnis des Begriffs des Nadelf\u00e4ngers nichts hergeleitet werden. Auch die Anordnung des Klagepatentanspruchs, den Arm des Kopplungsmechanismus mit seinem proximalen Ende am Nadelf\u00e4nger anzubringen (Merkmal 6.2.1), l\u00e4sst nicht erkennen, warum dadurch der Nadelf\u00e4nger auf das vertikale Abdeckelement des Nadelschutzes beschr\u00e4nkt sein sollte. Weder nach dem Wortlaut, noch nach der Beschreibung des Klagepatents oder der Funktion des Kopplungsmechanismus ist dies erforderlich.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass der Nadelf\u00e4nger oder auch nur das Abdeckelement vor, w\u00e4hrend oder nach dem Ausl\u00f6sen des Schutzmechanismus die Nadel unmittelbar ber\u00fchren m\u00fcsste. Wie der Fachmann die Vorspannung des Nadelf\u00e4ngers in Richtung auf die Nadel konstruktiv umsetzt, ist ihm \u00fcberlassen. Der Klagepatentanspruch gibt nicht vor, dass der Nadelf\u00e4nger daf\u00fcr die Nadel ber\u00fchren m\u00fcsste. Etwas anderes folgt auch nicht aus der f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatents. Die Wendung \u201ebeing biased toward the needle\u201c l\u00e4sst nicht erkennen, dass der Nadelf\u00e4nger zwingend die Nadel ber\u00fchren muss. Auch die Bewegung des Nadelf\u00e4ngers \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel vorw\u00e4rts (Merkmal 4.2) erfordert keine Ber\u00fchrung von Nadelf\u00e4nger und Nadel, da mit diesem Merkmal lediglich die Bewegung des Nadelf\u00e4ngers in axialer Richtung der Nadel \u00fcber die Nadelspitze hinaus beschrieben wird (s.o.). Dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen Ausf\u00fchrungsformen gezeigt werden, bei denen der Nadelf\u00e4nger die Nadel ber\u00fchrt, vermag eine einschr\u00e4nkende Auslegung des weiter gefassten Klagepatentanspruchs nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Funktion des Kopplungsmechanismus besteht gem\u00e4\u00df Merkmal 6.1 darin zu verhindern, dass der Nadelschutz vom Katheteransatz getrennt werden kann, bevor das spitze distale Ende der Nadel sicher vom Nadelf\u00e4nger abgedeckt ist. Zu diesem Zweck umfasst der Kopplungsmechanismus gem\u00e4\u00df Merkmal 6.2 einen Arm, der mit seinem proximalen Ende am Nadelf\u00e4nger angebracht ist (Merkmal 6.2.1) und dessen distales Ende einen Vorsprung aufweist (Merkmal 6.2.2), der l\u00f6sbar in einer Ausnehmung des Katheteransatzes gehalten wird (Merkmal 6.2.3). Die Funktionsweise des Kopplungsmechanismus sieht so aus, dass der Katheteransatz \u00fcber seine Ausnehmung und den Vorsprung des Kopplungsmechanismus am Nadelf\u00e4nger gehalten wird. Ist also der Katheter mit dem Katheteransatz in die gew\u00fcnschte Position gebracht und soll die Nadel aus dem Katheter gezogen werden, bleiben der Nadelschutz und der Katheteransatz zun\u00e4chst verbunden. Mit dem Herausziehen der Nadel wird der Nadelschutz nach vorne auf das distale Ende der Nadel hin verschoben. Erreicht der Nadelf\u00e4nger die Position jenseits der Nadelspitze, in der sich die Vorspannung entl\u00e4dt, bewegt sich der Nadelf\u00e4nger in radialer Richtung \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel und deckt sie ab. Mit dieser Bewegung des Nadelf\u00e4ngers wird auch der mit seinem proximalen Ende am Nadelf\u00e4nger angebrachte Arm des Kopplungsmechanismus bewegt. Durch diese Bewegung des Arms tritt der am distalen Ende des Arms befindliche Vorsprung des Kopplungsmechanismus aus der Ausnehmung des Katheteransatzes heraus und der Nadelschutz wird vom Katheteransatz gel\u00f6st. Der Nadelansatz mit dem Nadelschutz kann nun vom Katheter mit dem Katheteransatz entfernt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, ein Vorsprung, ein Flansch oder ein Luer-Lock-Anschluss k\u00f6nnten keine Ausnehmung im Sinne des Klagepatentanspruchs darstellen, begegnet dies Zweifeln. Letztlich kann aber \u2013 bereits mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 dahinstehen, welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausnehmung im Einzelnen haben muss. Eine Vertiefung, wie sie sich typischerweise bei der Wegnahme von Material aus einer Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che ergibt, mit Seitenw\u00e4nden, von denen der Vorsprung des Kopplungsmechanismus, wenn er in der Vertiefung zur Aufnahme gelangt, jedenfalls eine hintergreift, so dass der Katheteransatz nicht in axialer Richtung der Nadel abgezogen werden kann, kann in jedem Fall als Ausnehmung im Sinne des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht erforderlich, dass die Ausnehmung so gestaltet ist, dass sie den Vorsprung des Kopplungsmechnismus beidseitig umschlie\u00dft. Auch wenn die f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche englische Fassung des Klagepatentanspruchs die Wendung \u201eretained within a recess\u201c verwendet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Vorsprung des Kopplungsmechanismus an den Seitenw\u00e4nden der Ausnehmung zur Anlage gelangen muss. In Abh\u00e4ngigkeit von der geometrischen Beschaffenheit der Oberfl\u00e4che, in die die Ausnehmung eingebracht ist, wird eine Ausnehmung regelm\u00e4\u00dfig zwei oder mehr Seitenw\u00e4nde haben. Innerhalb einer so gestalteten Ausnehmung kann der Vorsprung des Kopplungsmechanismus l\u00f6sbar gehalten werden. Funktional ist insofern nur erforderlich, dass der Nadelschutz nicht axial vom Katheteransatz getrennt werden kann. Daf\u00fcr muss der Vorsprung nicht an s\u00e4mtlichen Seitenw\u00e4nden der Ausnehmung zur Anlage gelangen. Es gen\u00fcgt, wenn er die dem Nadelschutz zugewandte Seitenwand hintergreift. Soweit sich die Beklagte im \u00dcbrigen zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents st\u00fctzt, verm\u00f6gen diese eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatentanspruchs ohnehin nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht nicht im Widerspruch zur Auslegung der Einspruchsabteilung des EPA in der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2014. Soweit die Einspruchsabteilung zur Begr\u00fcndung ihrer Entscheidung ausf\u00fchrt, dass eine Ausnehmung im Sinne des Klagepatents einen umschlossenen Raum umfassen m\u00fcsse, innerhalb dessen, das hei\u00dft in seiner Umgrenzung, der Vorsprung gehalten werde, schlie\u00dft dies nicht aus, dass die Ausnehmung durch eine Vertiefung gebildet wird, die lediglich in axialer Richtung durch eine vordere und hintere Seitenwand begrenzt ist. Dass der Vorsprung des Kopplungsmechanismus unmittelbar an den in axialer Richtung vorderen und hinteren Wandungen der Ausnehmung anliegen muss, ist auch nach der Auslegung der Einspruchsabteilung nicht erforderlich. Ebenso wenig ist es notwendig, dass eine Ausnehmung in Umfangsrichtung seitlich begrenzt ist. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Sollte hingegen die Einspruchsabteilung von einem engeren Verst\u00e4ndnis ausgegangen sein, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie\u00dfen: Weder der Begriff der Ausnehmung noch ihre Haltefunktion lassen eine so enge Auslegung zu. Funktional ist lediglich erforderlich, dass der Vorsprung, wenn er in der Vertiefung zur Aufnahme gelangt, die Seitenwand hintergreift und der Katheteransatz nicht in axialer Richtung der Nadel abgezogen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs. Dies ist zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale 4.1, 4.2, 6.2.1 und 6.2.3 zu Recht unstreitig. Aber auch die weiteren Merkmale weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht der Nadelf\u00e4nger zumindest aus dem Fingerelement (291) und dem Abschirmelement (296) des nachstehend wiedergegebenen Federclips (1212) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (die Bezugsziffern beziehen sich auf die nachstehende Abbildung des Federclips aus dem Patent EP 1 292 XXX der Beklagten).<\/p>\n<p>Dieser Nadelf\u00e4nger ist im Sinne des Merkmals 4.1 in Richtung auf die Nadel vorgespannt, wie die beiden nachstehenden Abbildungen zeigen. Die erste Abbildung gibt den Federclip im gespannten Zustand wieder, die zweite Abbildung nach Entladung der Vorspannung. Aus den Abbildungen ist ersichtlich, dass das Fingerelement an der Bewegung teilnimmt und damit zu Recht als Bestandteil des Nadelf\u00e4ngers anzusehen ist. Dass der Nadelf\u00e4nger die Nadel nicht unmittelbar ber\u00fchrt, ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich.<\/p>\n<p>In jedem Fall kann der Nadelf\u00e4nger gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 \u00fcber das spitze distale Ende der Nadel vorw\u00e4rts bewegt werden. Wird die Nadel soweit aus dem Nadelansatz gezogen, mithin der Nadelschutz soweit nach vorne in die N\u00e4he der Nadelspitze gedr\u00fcckt, dass der Federclip freigegeben wird, deckt der Nadelf\u00e4nger mit dem Abschirmelement (296) gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 das spitze distale Ende der Nadel ab.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst auch einen Kopplungsmechanismus im Sinne von Merkmal 6.2. Es handelt sich um den am Ende des Fingerelements (291) angeformten Arm (152). Dieser ist mit seinem proximalen Ende am Nadelf\u00e4nger angebracht (Merkmal 6.2.1). Das distale Ende dieses Arms (152) weist einen Vorsprung auf, der in dem Patent EP 1 292 XXX der Beklagten mit der Bezugsziffer (153) versehen ist. Der Vorsprung (153) wird zudem l\u00f6sbar mit dem Katheteransatz in einer Ausnehmung des Katheteransatzes gehalten (Merkmale 6.2.2 und 6.2.3). Die Funktionsweise des Kopplungsmechanismus ist in den Figuren des Patents EP 1 292 XXX der Beklagten wiedergegeben (s.o.), wobei die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dieser Hinsicht im Detail weniger aus der Zeichnung des Patents EP 1 292 XXX der Beklagten erkennbar ist als aus der nachstehenden Abbildung, die von der Beklagten stammt und auch von ihr beschriftet wurde.<\/p>\n<p>Nach zutreffender Auslegung ist die Stelle, in die der Vorsprung (153) am Katheteransatz eintaucht, als Ausnehmung zu qualifizieren. Denn insgesamt hat der Katheteransatz in diesem Bereich eine zylindrische Form und die Stelle, in die der Vorsprung (153) eintaucht, nimmt sich als Vertiefung infolge einer Wegnahme von Material aus, die an einem Teil des Umfangs der zylindrischen Form eingebracht ist. Die Vertiefung hat insofern an den beiden Seiten in axialer Richtung Seitenw\u00e4nde, w\u00e4hrend sie in Umfangsrichtung in den Zylindermantel \u00fcbergeht. Der Vorsprung (153) hintergreift die in Richtung Nadelansatz weisende Seitenwand und wird so l\u00f6sbar mit dem Katheteransatz gehalten. Dass die gegen\u00fcberliegende Seitenwand angeschr\u00e4gt ist und nicht unmittelbar am Vorsprung (153) anliegt, dieser also nicht im engeren Sinne umschlossen ist, ist unbeachtlich. Weder der Begriff der Ausnehmung, noch die Funktion, den Vorsprung l\u00f6sbar zu halten, erfordern eine solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestalt der Ausnehmung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung der Einspruchsabteilung: Soweit darin ausgef\u00fchrt wird, dass eine abgeschr\u00e4gte Seitenwand nicht geeignet sei, die Bewegung des Vorsprungs zu beschr\u00e4nken, ist damit die Haltefunktion der Ausnehmung angesprochen, die lediglich daf\u00fcr sorgen muss, dass der Katheteransatz nicht in axialer Richtung der Nadel abgezogen werden kann. Eine entsprechende Seitenwand auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Ausnehmung ist insofern nicht erforderlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Erzeugnisse zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte die angegriffenen IV-Katheter selbst vertreibt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen IV-Katheter aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Typs die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass, nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt mit der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick auf die D2. Soweit es im vorliegenden Fall auf das Merkmal der Ausnehmung im Sinne des Klagepatents ankommt, geht das Verst\u00e4ndnis der Kammer nicht \u00fcber die Auslegung der Einspruchsabteilung des EPA hinaus. Eine Aussetzung der Verhandlung ist vor dem Hintergrund nicht veranlasst.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02362 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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