{"id":1321,"date":"2014-04-29T17:00:29","date_gmt":"2014-04-29T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1321"},"modified":"2016-04-21T13:31:10","modified_gmt":"2016-04-21T13:31:10","slug":"4b-o-5612-lasersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1321","title":{"rendered":"4b O 56\/12 &#8211; Lasersystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02209<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 56\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen.<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum \u00dcbertragen trennender Kr\u00e4fte auf ein Ziel<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, umfassend<\/p>\n<p>eine Blitzlampe, welche konfiguriert ist, eine Erzeugung von mindestens einem Ausgangsimpuls zu erm\u00f6glichen, welcher eine Impulsbreite von bis zu ungef\u00e4hr 300 \u00b5s, welche zwischen einem Anfang des mindestens einen Impulses und einem Ende des mindestens einen Impulses definiert ist, eine Peak-Amplitude und einen Halbwertsbreitenbereich aufweist, welcher, wenn er auf einer Zeitachse eines Schaubilds dargestellt wird, welches den mindestens einen Impuls illustriert, von einer Anfangszeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude innerhalb der Impulsbreite erreicht, bis zu einer Endzeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude ein abschlie\u00dfendes Mal innerhalb der Impulsbreite erreicht, definiert ist, wobei der Ort des Halbwertsbreitenbereichs entlang der Zeitachse in Bezug auf die Impulsbreite n\u00e4her an dem Anfang des mindestens einen Impulses liegt als an dem Ende des mindestens einen Impulses; und einen Fl\u00fcssigkeitsausgang, welcher konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>sowie zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30. August 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse<br \/>\ngegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.04.2013) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll-und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 30. August 2008 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 500.000,00.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 560 XXX B1 in Anspruch.<br \/>\nDer deutsche Teil des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 560 XXX (Anlage K1, 1a; nachfolgend: Klagepatent), deren Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 11.06.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-Schrift 903XXX vom 12.06.1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Bekanntmachung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 30.07.2008. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 21.03.2013 Nichtigkeitsklage (Anlage B1) gegen das Klagepatent ein, \u00fcber die bislang noch nicht endg\u00fcltig entschieden wurde. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Laser im Allgemeinen und insbesondere die optische Ausgestaltung bei den Lasern.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtungen zum \u00dcbertragen trennender Kr\u00e4fte auf ein Ziel umfassend: eine Blitzlampe oder eine Laserdiode, welche konfiguriert ist, eine Erzeugung von mindestens einem Ausgangsimpuls zu erm\u00f6glichen, welcher eine Impulsbreite von bis zu ungef\u00e4hr 300 \u00b5s, welche zwischen einem Anfang des mindestens einen Impulses und einem Ende des mindestens einen Impulses definiert ist, eine Peak-Amplitude und einen Halbwertsbreitenbereich aufweist, welcher, wenn er auf einer Zeitachse eines Schaubilds dargestellt wird, welches den mindestens einen Impuls illustriert, von einer Anfangszeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude innerhalb der Impulsbreite erreicht, bis zu einer Endzeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude ein abschlie\u00dfendes Mal innerhalb der Impulsbreite erreicht, definiert ist, wobei der Ort des Halbwertsbreitenbereichs entlang der Zeitachse in Bezug auf die Impulsbreite n\u00e4her an dem Anfang des mindestens einen Impulses liegt als an dem Ende des mindestens einen Impulses; und einen Fl\u00fcssigkeitsausgang, welcher konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in Slowenien Lasersysteme f\u00fcr die Zahnmedizin her und bietet diese unter anderem unter der Bezeichnung \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eC\u201c in der Bundesrepublik an. Bei letzterem Modell handelt es sich um einen Nachfolgemodel des \u201eD\u201c, der in den Betriebsmodi ein identisches Verhalten zeigt. Der Vertrieb der Lasersysteme (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) erfolgt \u00fcber die E F Gruppe, ein weltweit t\u00e4tiges Handelsunternehmen f\u00fcr den Bedarf von Zahnarztpraxen und zahntechnischen Labors. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 insbesondere der \u201eC\u201c \u2013 ist mit verschiedenen Handst\u00fccken der Typen H14 und H 02 ausgestattet, deren Faserspitze von drei \u00d6ffnungen (H 14) bzw. D\u00fcsen (H 02) umgeben sind, aus denen Fl\u00fcssigkeit austritt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein Lasersystem, dessen Handst\u00fcck so ausgebildet ist, dass das Laserlicht durch einen feinen Spr\u00fchnebel von Fl\u00fcssigkeitswolke gef\u00fchrt wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird durch eine Blitzlampe gepumpt, wobei verschiedene Betriebsarten (u.a. SSP und VSP) einstellbar sind, welche verschiedene Laserimpulsbreite zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Klagepatentanspruch 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletze.<br \/>\nDas Klagepatent verstehe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 unter dem Halbwertsbreitenbereich (FWHM) das erste und letzte Durchschreiten des Halbwertes durch den Ausgangspuls. Dabei sei es aber nicht m\u00f6glich, in Figur 5 Werte f\u00fcr die Halbwertsbreite und f\u00fcr die Impulsbreite einzuzeichnen, da insbesondere erstere nur willk\u00fcrlich erraten werden k\u00f6nne. Die Figuren des Klagepatents zeigten zudem nicht einen Ausgangsimpuls, sondern die optische Energieverteilung eines Einzelimpulses.<br \/>\nDas Klagepatent spreche den Begriff des hydrokinetischen Effekts bewusst nicht an. Ferner handele es sich bei der Vorgabe, dass der Fl\u00fcssigkeitsausgang konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten, um eine blo\u00dfe Zweckangabe. Es komme insoweit auf die Eigenschaften des zu Gas verdampften Wassers nicht an. Nach dem Klagepatent sei die Ausformung einer Spr\u00fcheinrichtung an dem Laserhandst\u00fcck, welche die \u00dcbertragung von Energie aus dem Laserlicht auf die Wassertr\u00f6pfchen erm\u00f6gliche, anspruchsgem\u00e4\u00df. Insbesondere nehme die Funktionsangabe des Energieempfangs keinen Bezug auf das elektromagnetische Schneiden. Das in Abschnitt [0005] des Klagepatents genannte thermische Schneiden stehe dem von der Beklagten angef\u00fchrten \u201esubsurface effect\u201c nicht gleich. Auch letzterer sei vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst. Ferner komme es auf die in der Beschreibung des Klagepatents angegebene theoretische Begr\u00fcndung und auf einen angeblichen Irrtum in der Beurteilung theoretischer Wirkungsursachen rechtlich nicht an. Schlie\u00dflich lehre das Klagepatent keine von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichende Ausgestaltung des Fl\u00fcssigkeitsausganges. Unerheblich sei insbesondere, welcher physikalische Effekt zum Abtrennen der Karies f\u00fchre.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkeitsausgang auf, bei dem die Wasserpartikel so ausgerichtet w\u00fcrden, dass sie den Laserstrahl einerseits \u00fcberlagern und andererseits auf das zu behandelnde Feld des Zahns tr\u00e4fen. Der Fl\u00fcssigkeitsausgang sei folglich konfiguriert, um Fl\u00fcssigkeitspartikel auf die Oberfl\u00e4che zur richten. Zudem empfingen die Fl\u00fcssigkeitspartikel Energie aus dem mindestens einen Impuls und dieselbe Energie werde auf das Ziel \u00fcbertragen, wodurch die Kariesstellen anders und besser vom Zahn abgetrennt w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse die Energie des Laserlichts aufnehmen, da Wasser die Wellenl\u00e4nge des Erbium-YAG-Lasers naturgesetzlich sehr stark absorbiere. Der Absorbtionsvorgang \u00e4ndere sich auch nicht dadurch, dass Fl\u00fcssigkeitstropfen sich in den Poren eines Zahnes oder in unmittelbarer N\u00e4he davon bef\u00e4nden.<br \/>\nDem seitens der Beklagten als Anlage 4 vorgelegte Bericht fehle die Glaubhaftigkeit, weil seine Verfasser an anderer Stelle andere Ergebnisse pr\u00e4sentierten und die Verbesserung der Schneidwirkung durch das Wasser zudem qualitativ als auch quantitativ l\u00e4ngst belegt sei.<br \/>\nFerner werde die richtige Durchf\u00fchrung der beklagtenseitigen Untersuchung der Anlage B 8 mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, diese Untersuchung belege gerade das zwingende Erfordernis von Wasser, um aufgrund der auftretenden expansiven Kr\u00e4fte eine Schneidwirkung zu erzielen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 25.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, es zu unterlassen.<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum \u00dcbertragen trennender Kr\u00e4fte auf ein Ziel<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, umfassend<\/p>\n<p>eine Blitzlampe, welche konfiguriert ist, eine Erzeugung von mindestens einem Ausgangsimpuls zu erm\u00f6glichen, welcher eine Impulsbreite von bis zu ungef\u00e4hr 300 \u00b5s, welche zwischen einem Anfang des mindestens einen Impulses und einem Ende des mindestens einen Impulses definiert ist, eine Peak-Amplitude und einen Halbwertsbreitenbereich aufweist, welcher, wenn er auf einer Zeitachse eines Schaubilds dargestellt wird, welches den mindestens einen Impuls illustriert, von einer Anfangszeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude innerhalb der Impulsbreite erreicht, bis zu einer Endzeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude ein abschlie\u00dfendes Mal innerhalb der Impulsbreite erreicht, definiert ist, wobei der Ort des Halbwertsbreitenbereichs entlang der Zeitachse in Bezug auf die Impulsbreite n\u00e4her an dem Anfang des mindestens einen Impulses liegt als an dem Ende des mindestens einen Impulses; und einen Fl\u00fcssigkeitsausgang, welcher konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unverz\u00fcglich schriftlich und vollst\u00e4ndig Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 30.08.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<br \/>\nf) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ng) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nh) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>sowie zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<br \/>\nund<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30. August 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse<br \/>\ngegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom [\u2026]) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll-und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen; und<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der seit dem 30. August 2008 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise<br \/>\nder Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehre eine bestimmte Konfiguration des Fl\u00fcssigkeitsausgangs dergestalt, dass hierdurch der eingangs erw\u00e4hnte hydrokinetische Effekt erzielt werde. Das Klagepatent fordere kein Ausrichten der Fl\u00fcssigkeit auf die zu behandelnde Oberfl\u00e4che, sondern nur ein Ausrichten der Fl\u00fcssigkeit, wobei die Art und die Richtung durch die Funktionen des Energieempfanges und die \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel definiert seien. Insofern lehre das Klagepatent eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Konfiguration des Fl\u00fcssigkeitsausgangs.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme der sog. \u201esubsurface water expansion\u201c Effekt, bei dem innere Absprengkr\u00e4fte wirkten, zur Anwendung: Selbst harte Zielmaterialien, wie z.B. Z\u00e4hne wiesen Mikrokavit\u00e4ten (kleinste Wasser enthaltende Hohlr\u00e4ume) auf. Sobald Laserenergie auf die Zielfl\u00e4che auftreffe, absorbiere das im Material unmittelbar unter der Zielfl\u00e4che eingebettete Wasser einen Teil der Laserenergie. In der Folge trete eine schlagartige Verdampfung des direkt unter der Zielfl\u00e4che eingebetteten Wassers auf, was von innen heraus ein Absprengen von Partikeln aus der Zielfl\u00e4che bewirke. Der hydrokinetische Effekt, auf welchem die angebliche klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung aufbaue, sei nicht existent.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen Fl\u00fcssigkeitsausgang auf, der nach den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zwecken konfiguriert sei. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Fl\u00fcssigkeitsausgang sei nicht \u2013 wie anspruchsgem\u00e4\u00df \u2013 zur Ausf\u00fchrung des hydrokinetischen Effekts konfiguriert. Dies belege neben dem Forschungsbericht der Universit\u00e4t Ljubljana aus August 2012 (Anlage B2) auch der Untersuchungsbericht aus Januar 2014 (Anlagen B 8, 8a). Je weniger Wasser zugef\u00fchrt werde desto besser zeigte sich die Schneidleistung.<br \/>\nJedenfalls habe die Kl\u00e4gerin aber aufgrund einer privaten Vorbenutzung nicht widerrechtlich gehandelt, sofern man der kl\u00e4gerischen Auslegung folge.<br \/>\nDas Klagepatent werde sich ferner als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung sei nicht ausf\u00fchrbar, da es trotz Umsetzung s\u00e4mtlicher Vorgaben des Klagepatentanspruchs nicht gelungen sei, den hydrokinetischen Effekt nach Merkmal 2.6 herbeizuf\u00fchren. Sofern insbesondere eine weite Auslegung des Klagepatents bef\u00fcrwortet werde \u2013 unter der Pr\u00e4misse, dass der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausf\u00fchrbarkeit nicht greife und zudem die Wirkungsangabe f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit Beachtung finde \u2013, nach der es lediglich vollkommen unspezifisch auf das Vorhandensein von Fl\u00fcssigkeitspartikeln zum Empfang von Laserenergie ankomme, und dass es weiterhin ebenfalls nur auf irgendeine \u00dcbertragung von trennenden Kr\u00e4ften auf das Ziel ankomme, wie auch immer dies erreicht werden solle, mangele es dem Klagepatent an Neuheit und erfinderischer T\u00e4tigkeit. Schlie\u00dflich berufe sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls auf eine offenkundige Vorbenutzung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.03.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatzpflicht gem. \u00a7\u00a7 9, 139 ff. PatG, 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Laser im Allgemeinen und insbesondere die optische Ausgangsenergieverteilung bei den Lasern.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind \u2013 so das Klagepatent \u2013 verschiedene Lasersysteme bekannt. Ein Festk\u00f6rperlasersystem umfasst im Allgemeinen einen Laserstab zum Emittieren von koh\u00e4rentem Licht und eine Stimulationsquelle, \u00fcblicherweise Blitzlampen, zum Stimulieren des Laserstabs damit er das koh\u00e4rente Licht emittiert. Die Blitzlampe wird von einem Blitzlampenstrom angetrieben, welcher eine vorbestimmte Impulsform und eine vorbestimmte Frequenz umfasst. Der Blitzlampenstrom treibt die Blitzlampe bei der vorbestimmten Frequenz an, um dadurch eine Ausgangslichtverteilung der Blitzlampe mit der im Wesentlichen gleichen Frequenz wie der Blitzlampenstrom herzustellen. Diese Ausgangslichtverteilung aus der Blitzlampe treibt den Laserstab an, damit er koh\u00e4rentes Licht mit der im Wesentlichen gleichen vorbestimmten Frequenz wie der des Blitzlampenstroms herstellt. Das koh\u00e4rente Licht, welches von dem Laserstab erzeugt wird, weist eine optische Ausgangsenergieverteilung \u00fcber die Zeit auf, welche im Allgemeinen der Impulsform des Blitzlampenstroms entspricht. Die Impulsform der optischen Ausgangsenergieverteilung \u00fcber die Zeit umfasst typischerweise eine relativ allm\u00e4hlich ansteigende Energie, welche bis zu einer maximalen Energie hoch l\u00e4uft und eine nachfolgend \u00fcber die Zeit abnehmende Energie. Die Impulsform einer typischen optischen Ausgangsenergieverteilung kann einen relativ effizienten Betrieb des Lasersystems bereitstellen, was einem relativ gro\u00dfen Verh\u00e4ltnis durchschnittlicher optischer Ausgangsenergieverteilung zu der durchschnittlichen Leistung entspricht, welche in das Lasersystem eingespeist werden.<br \/>\nNach dem Klagepatent k\u00f6nnen die im Stand der Technik bekannte Impulsform und Frequenz f\u00fcr thermische Schneidvorg\u00e4nge geeignet seien. Neue Schneidverfahren \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 basieren jedoch nicht alle auf laser-induzierten thermischen Schneidmechanismen. Insbesondere richtet ein neuer Schneidmechanismus optische Ausgangsenergie aus einem Lasersystem in eine Verteilung zerst\u00e4ubter Fluidpartikel, welch in einem Raumvolumen knapp oberhalb der Zieloberfl\u00e4che angeordnet sind. Die optische Ausgangsenergie wirkt wechselseitig mit den zerst\u00e4ubten Fluidpartikeln, wobei bewirkt wird, dass sich die zerst\u00e4ubten Fluidpartikel ausdehnen und elektromagnetisch induzierte Schneidkr\u00e4fte auf die Zieloberfl\u00e4che \u00fcbertragen. Als Ergebnis der einzigartigen Wechselwirkungen der optischen Ausgangsenergie mit den zerst\u00e4ubten Fluidpartikeln \u2013 so die Kritik des Klagepatents \u2013 sind typische optische Ausgangsenergieverteilungs-Impulsformen und Frequenzen nicht besonders f\u00fcr ein optisches, elektromagnetisch induziertes Schneiden geeignet.<br \/>\nAus der US-Schrift Nr. 3,914,XXX ist eine Blitzlampenentladungsschaltung mit verschiedenen Eigenschaften bekannt. Das US-Patent Nr. 5,221,XXX beschreibt einen Prozess f\u00fcr die fotochemische Behandlung eines festen Stoffes, welcher ein Belichten des Letzteren mit Lichtimpulsen umfasst, welche von mindestens einer Glimmentladungslangr\u00f6hre mit einem Edelgas unter geringerem Druck hergestellt werden. Ferner ist aus dem Stand der Technik eine Vorrichtung zum Lenken elektromagnetischer Energie in eine zerst\u00e4ubte Verteilung von Fluidpartikeln oberhalb einer Zieloberfl\u00e4che aus der US-A-5741XXX mit dem Titel \u201eAtomized fluid particles for electromagnetically induced cutting\u201c bekannt.<br \/>\nDas Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, erachtet aber spezielle optische Ausgangsenergieverteilungen f\u00fcr ein optimales Schneiden als erforderlich, wenn die optische Ausgangsenergie in eine Verteilung zerst\u00e4ubter Fluidpartikel zum Bewirken eines elektromagnetisch induzierten Schneidens der Zieloberfl\u00e4che gerichtet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtungen zum \u00dcbertragen trennender Kr\u00e4fte auf ein Ziel umfassend:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Blitzlampe<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nDie Blitzlampe ist konfiguriert, eine Erzeugung von mindestens einem Ausgangsimpuls zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2.2.<br \/>\nDer Ausgangsimpuls weist eine Impulsbreite von bis zu ungef\u00e4hr 300 Mikrosekunden auf, welche zwischen einem Anfang des mindestens einen Impulses und einem Ende des mindestens einen Impulses definiert sind.<\/p>\n<p>2.3<br \/>\nDer Ausgangsimpuls weist eine Peak-Amplitude und einen Halbwertsbreitenbereich auf.<\/p>\n<p>2.4.<br \/>\nDer Halbwertbreitenbereich ist, wenn er auf einer Zeitachse eines Schaubilds dargestellt wird, welches den mindestens einen Impuls illustriert, von einer Anfangszeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude innerhalb der Impulsbreite erreicht, bis zu einer Endzeit, bei welcher die Amplitude eine H\u00e4lfte der Peak-Amplitude ein abschlie\u00dfendes Mal innerhalb der Impulsbreite erreicht, definiert.<\/p>\n<p>2.5<br \/>\nDer Ort des Halbwertsbreitenbereichs liegt entlang der Zeitachse in Bezug auf die Impulsbreite n\u00e4her an dem Anfang des mindestens einen Impulses als an dem Ende des mindestens einen Impulses.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnd einen Fl\u00fcssigkeitsausgang, welcher konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Die Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 3 (Merkmalsgruppe 3). Sofern die Beklagten die Verwirklichung der Merkmale 1 und Merkmalsgruppe 2 zun\u00e4chst auch im Hinblick auf die in der Klageschrift gezeigte Grafik (Bl. 14 GA) mit Nichtwissen bestritten haben, ist dieses Bestreiten \u2013 den Hauptanspruch betreffend \u2013 nicht mehr aufrechterhalten worden. Die Kl\u00e4gerin hat zu den Merkmalen 1 und 2 erg\u00e4nzend vorgetragen, dem ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin gilt insoweit als zugestanden (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Insofern er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von Merkmal 3 Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nIn Merkmal 3 (Merkmalsgruppe 3) lehrt das Klagepatent das Erfordernis eines Fl\u00fcssigkeitsausgangs, der zu dem Zweck konfiguriert ist, Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten.<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass die Konfiguration des Fl\u00fcssigkeitsausgangs zur Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel dazu dient, die Wirkungen der \u00dcberlagerung von Laserlicht und Fl\u00fcssigkeitspartikel zu erreichen. Diese Wirkungen liegen in der Aufnahme der Energie des Laserlichts durch die Fl\u00fcssigkeit (in aller Regel Wasser) und die \u00dcbertragung der dadurch entstehenden trennenden Kr\u00e4fte (die erh\u00f6hte Bewegungsenergie des Wasserdampfes als Resultat der Einwirkung des Laserlichts auf das Wasser) auf die Zieloberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Fachmann das Ausrichten der Fl\u00fcssigkeitspartikel \u2013 orientiert am ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut des Anspruchs \u2013 so versteht, dass die Partikel in eine bestimmte Richtung gef\u00fchrt werden sollen. Die Ausrichtung des einzelnen Fl\u00fcssigkeitspartikels im Spr\u00fchnebel w\u00e4re f\u00fcr den Fachmann technisch unsinnig, da unm\u00f6glich. Es geht stattdessen um eine gerichtete Bewegung der Fl\u00fcssigkeitspartikel.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Zweckangaben des Anspruchs, nach denen die Ausrichtung zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel erfolgen muss (Merkmal 3), ist f\u00fcr die Bestimmung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Schutzbereichs nicht von vornherein ohne jede Bedeutung. Vielmehr nimmt der Fachmann eine solche Zweckangabe immer in der Weise ernst, dass sie die Aufgabe hat, den durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. zur Bedeutung von Zweckangaben im Allgemeinen BGH GRUR 2009, 837, 838 Rn. 15 &#8211; Bauschalungsst\u00fctze; sowie BGH GRUR 1979, 149, 151 &#8211; Schie\u00dfbolzen; BGH GRUR 1981, 259, 260 &#8211; Heuwerbungsmaschine II; BGH GRUR 1991, 436, 442 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 2006, 923, 925 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; Urteil der Kammer vom 07.11.2013, Az. 4b O 199\/11).<br \/>\nDer Anspruch gibt hinsichtlich der Ausgestaltung des Fl\u00fcssigkeitsausgangs ausschlie\u00dflich diese zweckorientierte Konfiguration vor. Insofern bietet die Verwendung zum Energieempfang und zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel den einzigen Anhaltspunkt, wie der Fl\u00fcssigkeitsausgang im Hinblick auf die Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel konfiguriert sein soll. Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Fl\u00fcssigkeitsausgang muss daher so ausgebildet sein, dass er verwendbar ist, die Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel f\u00fcr diese Zwecke zu erreichen. Daher entfaltet die Wirkungsangabe, dass die Fl\u00fcssigkeitspartikel zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten sind, f\u00fcr die Ausgestaltung des Fl\u00fcssigkeitsausgangs Relevanz. Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Fl\u00fcssigkeitsausgang muss daher so ausgebildet sein, dass er verwendbar ist, die Fl\u00fcssigkeitspartikel f\u00fcr diese Zwecke ausrichten zu k\u00f6nnen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die Wirkungsangabe, die Fl\u00fcssigkeitspartikel zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel auszurichten, f\u00fcr die Ausgestaltung des Fl\u00fcssigkeitsausgangs daher durchaus von Bedeutung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit patentgem\u00e4\u00df die Wirkung eintreten muss, dass die Fl\u00fcssigkeitspartikel Energie aus dem mindestens einen Laserimpuls empfangen, muss der Fl\u00fcssigkeitsausgang so gestaltet sein, dass die Fl\u00fcssigkeitspartikel in den Strahlengang des Lasers gelangen. Der Fl\u00fcssigkeitsausgang ist Bestandteil der Vorrichtung zur \u00dcbertragung der trennenden Kr\u00e4fte. Gerade durch die Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel, also die Bewegungsrichtung der Partikel, soll die Wirkung erzielt werden, die Energie aus dem Laserimpuls aufzunehmen. Daf\u00fcr m\u00fcssen die Fl\u00fcssigkeitspartikel in den Strahlengang des Lasers bewegt werden. Es gen\u00fcgt hingegen nicht, wenn durch den Fl\u00fcssigkeitsausgang lediglich Fl\u00fcssigkeitspartikel in irgendeiner Weise auf das Ziel aufgebracht werden und danach der Laser auf die Fl\u00fcssigkeitspartikel bewegt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWeiterhin muss der Fl\u00fcssigkeitsausgang geeignet sein, die Fl\u00fcssigkeitspartikel so auszurichten, dass sie nach dem Empfang des Laserimpulses die trennenden Kr\u00e4fte auf das Ziel \u00fcbertragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Der physikalische Effekt, der eine trennende Kraft zur Folge hat, liegt darin, dass die Laserenergie mit den zerst\u00e4ubten Fl\u00fcssigkeitspartikeln interagiert und zumindest teilweise von ihnen absorbiert wird. Dies f\u00fchrt zu einer starken Erw\u00e4rmung der Fl\u00fcssigkeitspartikel, so dass diese ganz oder teilweise in den gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcbergehen. Die Wassertropfen dehnen sich schlagartig aus, so dass sie quasi zerplatzen. Die elektromagnetische Energie des Laserimpulses wird dadurch ganz oder teilweise in Bewegungsenergie umgewandelt, die in der Ausdehnung des Fl\u00fcssigkeitspartikels und der Beschleunigung seiner Bestandteile ihren Ausdruck findet. Diese Energie kann auf das Ziel \u00fcbertragen werden, wenn die beschleunigten Fl\u00fcssigkeitspartikel-Bestandteile auf die Zieloberfl\u00e4che treffen. Die dabei freiwerdenden Kr\u00e4fte stellen die trennenden Kr\u00e4fte im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Genau dieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs kommt auch in der Beschreibung des Klagepatents zum Ausdruck. So erl\u00e4utert das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik in Absatz [0005], was es unter der Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel, dem Empfang der Energie und der \u00dcbertragung trennender Kr\u00e4fte auf das Ziel versteht. Bei dem laser-induzierten thermischen Schneiden handelt es sich um einen aus dem Stand der Technik bekannten Vorgang, bei dem das zu schneidende Material unmittelbar erhitzt und dadurch ver\u00e4ndert wird. Der Einsatz des Lasers f\u00fchrt z.B. zum Aufschmelzen oder Verbrennen des Materials. Demgegen\u00fcber benennt das Klagepatent einen neuen Schneidmechanismus, der optische Ausgangsenergie aus einem Lasersystem in eine Verteilung zerst\u00e4ubter Fluidpartikel ausrichtet, welche in einem Raumvolumen knapp oberhalb der Zieloberfl\u00e4che angeordnet sind. Die optische Ausgangsenergie wirkt wechselseitig mit den zerst\u00e4ubten Fluidpartikeln, wobei bewirkt wird, dass sich die zerst\u00e4ubten Fluidpartikeln ausdehnen und elektromagnetisch induzierte Schneidkr\u00e4fte auf die Zieloberfl\u00e4che \u00fcbertragen. Ebenso f\u00fchrt das Klagepatent an anderer Stelle (Absatz [0027] des Klagepatents) bei der Er\u00f6rterung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels aus, dass die f\u00fchrenden Mikroimpulse 64, 66 und 68 hoher Intensit\u00e4t gro\u00dfe Energiemengen in die zerst\u00e4ubten Fluidpartikel \u00fcbertragen, um dadurch die Fluidpartikel auszudehnen, wobei mechanische Schneidkr\u00e4fte auf der Zieloberfl\u00e4che aufgebracht werden.<\/p>\n<p>Demnach ist es nicht erforderlich, dass die im Klagepatentanspruch genannten trennenden Kr\u00e4fte eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe haben. Das Klagepatent sieht bereits die durch den Laserimpuls verursachte Beschleunigung der Fl\u00fcssigkeitspartikel-Bestandteile, wie sie in der Ausdehnung der Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Ausdruck kommen, als trennende Kr\u00e4fte an. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass diese trennenden Kr\u00e4fte bzw. Schneidkr\u00e4fte zwingend zu einem Abtrag von Partikeln jeglicher Art verwendbar sein m\u00fcssen. Dies ergibt sich nicht aus dem Anspruchswortlaut. Ein Zahn oder Karies ist nicht Bestandteil des Anspruchswortlauts, dieser spricht allgemein von \u201eZiel\u201c. Auch die Beschreibung des Klagepatents ist in dieser Hinsicht nicht ergiebig. Aus Absatz [0028] der Klagepatentschrift leitet der Fachmann kein engeres Verst\u00e4ndnis her. Dort findet sich gerade die weiter gefasste Definition, wonach \u201eSchnitt\u201c und \u201eSchneiden\u201c im Sinne des Klagepatents allgemein als ein \u00dcbertragen trennender Kr\u00e4fte auf die Zieloberfl\u00e4che verstanden wird. Insofern verlangt das Klagepatent nicht, dass es tats\u00e4chlich zu einem Abtrag von Partikeln kommt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass \u00fcberhaupt Kr\u00e4fte infolge der Ausdehnung der Fl\u00fcssigkeitspartikel auf die Zieloberfl\u00e4che \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies erfordert lediglich eine r\u00e4umliche Anordnung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung mit ihrem Fl\u00fcssigkeitsausgang im Verh\u00e4ltnis zu einer Zieloberfl\u00e4che, so dass die Fl\u00fcssigkeitspartikel in einem Raumvolumen knapp oberhalb der Zieloberfl\u00e4che angeordnet sind, wenn sie die Energie vom Laser-Impuls empfangen und im Zuge ihrer Ausdehnung auf die Zieloberfl\u00e4che treffen. Dadurch wird die Energie, die bei dem schnellen Wechsel der Aggregatzust\u00e4nde frei wird, auf die Zieloberfl\u00e4che \u00fcbertragen. Ob tats\u00e4chlich dadurch Partikel von der Zieloberfl\u00e4che abgetragen werden oder nicht, ist unerheblich.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich auch, dass es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gen\u00fcgt, wenn die trennenden Kr\u00e4fte von innen her wirken. Es l\u00e4sst sich nicht mit dem Anspruchswortlaut vereinbaren, wenn sich die Fl\u00fcssigkeit bereits am Ziel befindet und erst dort den Impuls empf\u00e4ngt und Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden. Vielmehr m\u00fcssen die entstehenden Kr\u00e4fte das Ziel von \u201eau\u00dfen\u201c treffen k\u00f6nnen und dort wirken. Dies ersieht der Fachmann aus dem Erfordernis, dass die trennenden Kr\u00e4fte \u201eauf das Ziel\u201c \u00fcbertragen werden sollen. Bei dem \u201eauf\u201c handelt es sich um eine Richtungsbestimmung, nicht um eine blo\u00dfe Angabe, dass die trennenden Kr\u00e4fte \u201eirgendwie\u201c wirken bzw. \u00fcbertragen werden. Dies steht im Widerspruch dazu, dass die Fl\u00fcssigkeitspartikel \u201eausgerichtet\u201c werden m\u00fcssen und gerade durch ihre Ausrichtung die im Merkmal 3 genannten Wirkungen erzielt werden sollen. Die Richtungsangabe, Kr\u00e4fte \u201eauf das Ziel\u201c zu \u00fcbertragen, korrespondiert mit dieser gerichteten Bewegung der Fl\u00fcssigkeitspartikel, die durch das Vorrichtungsmerkmal des Fl\u00fcssigkeitsausgangs und das Erfordernis der Ausrichtung der Fl\u00fcssigkeitspartikel zum Ausdruck kommt. Sofern die Kl\u00e4gerin meint, der Absorptionsvorgang \u00e4ndere sich nicht dadurch, dass sich Fl\u00fcssigkeitstropfen in den Poren eines Zahnes oder in unmittelbarer N\u00e4he davor befinden, mag das sein. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Anspruch die Ausrichtung von Fl\u00fcssigkeitspartikeln zum Empfang von Energie aus dem mindestens einen Impuls verlangt, die sich au\u00dferhalb der Poren des Zahnes befinden, da sie aus dem Fl\u00fcssigkeitsausgang der Vorrichtung austreten.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin herausstellt, dass in Absatz [0005] der Beschreibung des Klagepatents das Klagepatent sich lediglich vom Stand der Technik mit der Impulsform und dessen Frequenz, die nicht in ausreichender Art und Weise an den Schneidvorgang angepasst ist, abgrenzen wolle, spricht das nicht gegen die hier vertretene Auslegung. Insbesondere l\u00e4sst sich Absatz [0005] nicht entnehmen, dass das elektromagnetisch induzierte Schneiden auch den \u201esubsurface expansion effect\u201c betrifft bzw. mitumfasst. Bei diesem Effekt werden Wassermengen in den Poren des Zielmaterials, z.B. des Zahnes angeregt und verdampft, so dass trennende Kr\u00e4fte durch eine Absprengung von innen freigesetzt werden. Dabei dient das von au\u00dfen zugef\u00fchrte Wasser lediglich dazu, ein Austrocknen des eingebetteten Wassers in der Zieloberfl\u00e4che zu verhindern. Bei diesem Effekt wirken die trennenden Kr\u00e4fte nicht von au\u00dfen auf das Ziel \u2013 wie es der Anspruch fordert \u2013, sondern vielmehr innerhalb des Ziels von innen nach au\u00dfen. Das auch ein solcher Effekt von der Lehre des Klagepatents erfasst sein sollte, ergibt sich nicht aus der genannten Beschreibungsstelle. Es ist vielmehr konkret die Rede davon, dass sich die zerst\u00e4ubten Fluidpartikel, die in einem Raumvolumen knapp oberhalb der Zieloberfl\u00e4che angeordnet sind, ausdehnen und elektromagnetisch induzierte Schneidkr\u00e4fte auf die Zieloberfl\u00e4che \u00fcbertragen. Das Klagepatent lehrt den Fachmann daher auch an dieser Stelle (Abs. [0005]), dass die Laserenergie in den Fl\u00fcssigkeitspartikeln oberhalb der Zieloberfl\u00e4che \u2013 nicht in der Zieloberfl\u00e4che \u2013 absorbiert wird und es so f\u00fcr die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte ausreicht, wenn sich die Fl\u00fcssigkeitspartikel knapp oberhalb der Zieloberfl\u00e4che ausdehnen und die damit verbundene Bewegungsenergie auf die Zieloberfl\u00e4che trifft.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von allen Merkmalen, insbesondere auch von der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt, kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich so verwendet wird, dass Material von einer Oberfl\u00e4che abgetrennt wird. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so verwendbar ist, dass Fl\u00fcssigkeitspartikel vom Fl\u00fcssigkeitsausgang in den Strahlengang des Lasers gelangen, infolgedessen die optische Energie aufnehmen und verdampfen (Merkmal 3b) und aufgrund ihrer Ausdehnung auf die Zieloberfl\u00e4che prallen (Merkmal 3c).<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Tr\u00f6pfchennebel w\u00e4hrend des Laserbetriebs aufgebracht und auf das Ziel ausgerichtet wird. Unstreitig ist weiter, dass dieser in den Strahlengang des Lasers gelangt und dadurch geeignet ist, kurz vor der Zieloberfl\u00e4che zu verdampfen und dabei Energie freizusetzen. Dabei handelt es sich um trennende Kr\u00e4fte im Sinne des Merkmals 3 des Klagepatents. Sofern die Beklagten bestreiten, dass die kurz vor der Zieloberfl\u00e4che zerplatzenden Fl\u00fcssigkeitspartikel schneiden, ist dies vor dem Hintergrund der obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung unerheblich.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die Widerrechtlichkeit der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten scheidet nicht aufgrund eines bestehenden Vorbenutzungsrechts aus. Unter Bezugnahme auf die offenkundige Vorbenutzung in der Nichtigkeitsklage macht die Beklagte nunmehr auch im Verletzungsverfahren ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG geltend. Dieser Vortrag ist nicht versp\u00e4tet. Es kann dahinstehen, ob alle zugrunde liegenden Tatsachen bereits durch die Vorlage der Unterlagen, welche die offenkundige Vorbenutzung betreffen, mit der Nichtigkeitsklage vom 21.03.2013 (Anlagenkonvolut B 1) im hiesigen Verfahren der Kammer bereits vorgetragen und damit Gegenstand des Verletzungsverfahrens waren. Denn eine Zur\u00fcckweisung eines etwaigen versp\u00e4teten Vortrags nach \u00a7 296 ZPO scheitert bereits deswegen, weil seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verz\u00f6gert. Denn die Beklagte hat die Voraussetzung eines privaten Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Vorbenutzer erwirbt ein Weiterbenutzungsrecht nur dann, wenn er am Anmeldetag des Patents die Erfindung im Inland in Benutzung getroffen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung genommen hat. Voraussetzung sind also der Erfindungsbesitz und dessen Bet\u00e4tigung zum Zeitpunkt der Anmeldung.<br \/>\nErfindungsbesitz liegt vor, wenn der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken soweit erkannt hat, dass er den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte und die Nachbearbeitung nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern&#8220; m\u00f6glich war und er auch nicht mehr ausprobieren musste, ob er auf dem richtigen Weg war (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2006, Az. I-2 U 109\/03; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 11.01.2007, 2 U 65 \/ 05 &#8211; Klimager\u00e4t). Ferner muss der Erfindungsbesitz redlich erworben sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Benutzer f\u00fcr befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke anzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff).<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich liegt eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes im Inland vor, wenn der Vorbenutzer Benutzungshandlungen nach den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG vorgenommen hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff). Ausreichend ist auch, wenn der Vorbenutzer am Anmeldetag zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen hat. Von diesen ist nur auszugehen, wenn der Vorbenutzer den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hat, die Erfindung gewerblich zu benutzen und wenn er solche Vorkehrungen (technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art) initiiert hat, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 26.10.2009, Az. I-2 u 109\/03; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1499). Die Benutzung der Erfindung muss aufgrund der getroffenen Veranstaltungen im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein, wobei die gesamten objektiven Umst\u00e4nde dies erkennen lassen m\u00fcssen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rn. 1499).<br \/>\nSowohl die Entwicklung des Erfindungsgedankens selbst als auch die Bet\u00e4tigung von Benutzungshandlungen k\u00f6nnen auch von Dritten (wie z.B. freien Mitarbeitern) vorgenommen werden, sofern die Handlungen dem Vorbenutzungsbeg\u00fcnstigten zugerechnet werden k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 319 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen). Zu unterscheiden hiervon ist die Betriebsbezogenheit des Vorbenutzungsrecht. Das Vorbenutzungsrecht ist akzessorisch zum Betrieb, es besteht nur im Rahmen der Bed\u00fcrfnisse des Betriebs des Berechtigten (vgl. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 12 Rn. 47).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Voraussetzungen des privaten Vorbenutzungsrechts, an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, GRUR 1963, 311 \u2013 Stapelpresse; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 12 Rn. 30), ergeben sich aus dem tats\u00e4chlichen Vorbringen der Beklagten nicht in ausreichendem Ma\u00dfe. Es sind insbesondere keine Feststellungen m\u00f6glich, dass die Merkmale 2.2 bis 2.5 als von der Beklagten als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre bereits erkannt waren.<br \/>\nSo ist nicht hinreichend dargelegt, dass der in der Anlage 8-01 gezeigte Twinlight Dental Laser zwingend mit dem aus den Zulassungsunterlagen (Anlage 8-02) ersichtlichen Laser und dem gemessenen Twinlight S\/N 94000022 (Anlage 8-06) \u00fcbereinstimmt und nicht ver\u00e4ndert wurde. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht aufgezeigt, dass der in den Zulassungsunterlagen gezeigte Er:YAG Laser, auf den sich die Beklagte im Hinblick auf ihr Vorbenutzungsrecht bezieht, eine Pulsdauer von 200 bis 400 \u00b5s bei Pulswiederholraten von 2 bis 10 Hz aufweist, wohingegen die Pulswiederholraten des in der Anlage 8-01 gezeigten Twinlight Dental Laser bei 2 bis 15 Hz liegen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass beide Laser das gleiche Netzteil verwenden. Ferner geht aus der Gebrauchsanleitung des Twinlight Dental Lasers (Anlage 8-07) eine andere Pulsrate von 8 bis 14 Hz hervor. Nicht ersichtlich ist, welches Netzteil der in der Anlage 8-06 vermessene Twinlight S\/N 94000022 aufweist. Ebenso ist keine \u00dcbereinstimmung der technischen Handst\u00fccke in der Anlage 08-1 mit den in der Nichtigkeitsklage vorgelegten technischen Zeichnungen einwandfrei erkennbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Netzteil, die Frequenz und die Handst\u00fccke nicht Bestandteil des Klagepatentanspruchs sind. Denn \u00fcber das Netzteil wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pulsform wie in den Merkmalen 2.2 bis 2.5 beansprucht erreicht. Mit einem ge\u00e4nderten Netzteil \u00e4ndert sich auch die Pulsform. Insofern ist vorliegend nicht in der erforderlichen Klarheit dargelegt, dass es sich bei den Lasern in den verschiedenen Anlagen um ein und dasselbe Ger\u00e4t handelt, dass aus dem Jahr 1994 stammt und den Messungen aus dem Jahre 2012, welche die beanspruchte Pulsform zeigen, unver\u00e4ndert zugrunde lag.<br \/>\nMangels hinreichender Darlegung des Vorbenutzungsrechts er\u00fcbrigt sich eine Parteivernehmung des Herrn Lukac, der vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten ist. Dar\u00fcber hinaus sind deren Voraussetzungen nicht gegeben. Mangels Zustimmung der Kl\u00e4gerin kommt eine Vernehmung nach \u00a7 447 ZPO nicht in Betracht. Eine Vernehmung nach \u00a7 448 ZPO scheidet ebenfalls aus. Die dargelegten Tatsachen st\u00fctzen bereits das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechts nicht ausreichend, so dass sich die Situation nicht stellt, in der die Kammer zus\u00e4tzlich zu einer bestrittenen Behauptung noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr deren Richtigkeit annehmen m\u00fcsste (sog. Anbeweis, vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl., \u00a7 448 Rn. 4).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Angesichts der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nne, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 03.07.2012, Az. 4a O 282\/10; Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 140a Rn. 45, aA OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 18.07.2013, Az. I-2 U 155\/11).<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht hingegen kein Vernichtungsanspruch nach \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Ein Vernichtungsanspruch gegen die im Ausland ans\u00e4ssige Beklagte scheidet aus. Besitz und Eigentum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00fcssen im Inland bestehen, wobei die Belegenheit der Sache entscheidet (vgl. LG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 1 Escitalopram-Besitz; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 140a Rn. 13). Diesbez\u00fcglich ist nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht.<br \/>\nDie Interessen der Parteien sind gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten im hiesigen Verletzungsverfahren ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass Klagepatent vernichtet wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kammer kann eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann, nicht feststellen.<br \/>\nEine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch ma\u00dfgeblich, sondern es gen\u00fcgt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnommen werden k\u00f6nnen (BGH GRUR Int 2010, 1062 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2010, 916 \u2013 Klammernahtger\u00e4t; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller\/Wilmig, PatG, 4. Aufl., Art. 83 EP\u00dc, Rn. 32 ff. m. w. Nachw.).<br \/>\nNach der hier vertretenen Auslegung des Klagepatents, nach der es lediglich auf das Vorhandensein von Fl\u00fcssigkeitspartikeln zum Empfang von Laserenergie und auf irgendeine \u00dcbertragung von trennenden Kr\u00e4ften auf das Ziel ankommt, ist nicht ersichtlich, wieso die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht ausf\u00fchrbar sein sollte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage wegen fehlender Neuheit gem. Art. 54 EP\u00dc nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Schrift Hoke\/Gomes (Anlage B 4) nimmt den Klagepatentanspruch nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die in Merkmal 3 enthaltenen Zweckangaben Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Jedenfalls zeigt Hokes\/Gomes nicht die Merkmale 2.3 bis 2.5. Aus der Schrift l\u00e4sst sich die bestimmte Impulsform nicht entnehmen. Dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet, vielmehr zieht sie die Schrift von Walsh (Anlage B 5) heran. Die genaue Impulsform ist in Hokes\/Gomes nicht offenbart und es erscheint jedenfalls zweifelhaft, dass der Fachmann diese nur mit der Kenntnis des eingesetzten Lasertyps \u201eautomatisch\u201c mitliest. So versteht die Kammer im Ergebnis auch den Vortrag der Beklagten nicht, der f\u00fcr dieses Merkmal ebenfalls die Walsh-Schrift heranzieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Schrift Wolbarsht\/Gomes nimmt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Durch den Verweis auf die Ausf\u00fchrungen zu Hoke\/Gomes ergibt sich, dass auch hier die Merkmale 2.3 bis 2.5 nicht gezeigt werden.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs ist unwahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung wegen des von den Beklagten vorgebrachten Einwandes, es fehle die erfinderische T\u00e4tigkeit, Art. 56 EP\u00dc, vernichten wird.<br \/>\nNach Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Schrift Walsh (Anlage B 5) war ausweislich des Bibliotheksstempels vor dem Priorit\u00e4tsdatum (12.06.1997) bereits 1988 \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich und damit Stand der Technik.<br \/>\nDass sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung in naheliegender Weise dem Fachmann aus einer Kombination der Schriften Walsh (Anlage B 5) mit Hokes\/Gomes (Anlage B 6) ergibt, ist aus mehreren Gr\u00fcnden zweifelhaft:<\/p>\n<p>Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ausgehend von Hoke\/Gomes der Fachmann die Problemstellung des Klagepatents \u2013 Optimierung des optischen elektromagnetisch induzierten Schneidens \u2013 erkennt, ist nicht ersichtlich, dass er durch die Verwendung der Luft\/Wasserspritze eine Anregung erh\u00e4lt einen Fl\u00fcssigkeitsausgang mit der Faserspitze des Lasers zu verbinden. Gleiches gilt umgekehrt, wenn man Walsh als die n\u00e4chstliegende Schrift ansieht. Dies unterstellt ist nicht davon auszugehen, dass der Fachmann in der Zusammenschau beider Dokumente tats\u00e4chlich die Anregung erh\u00e4lt, die beanspruchte Pulsform mit der beanspruchten Halbwertsbereichbreite zu verwenden. Die Kl\u00e4gerin hat aufgezeigt, dass es sich bei dem gezeigten E-YAG Lasersystem um ein modulares Baukastensystem handelt, wobei zwei verschiedene Netzteile einsetzbar sind, die regelbar ausgestaltet sind, so dass verschiedene Pumpleistungen eingestellt werden k\u00f6nnen. In den Schriften Walsh und Hokes\/Gomes wurden Prototypen eingesetzt. Auch die Beklagte r\u00e4umt ein, dass keine Identit\u00e4t der Laser vorlag. Die Beklagte geht davon aus, dass die beiden Impulse der vergleichbaren Laser unter Einsatz einer vergleichbaren Pumpenergie erzeugt wurden, da laut Walsh die Impulsdauer von der Pumpenergie abh\u00e4ngt und die Dauer des Ausgangsimpulses in beiden Untersuchungen gleich ist. Insoweit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann auch bei der Kombination der Schriften bei der Einstellung des beanspruchten Ausgangsimpulses eine gedankliche Eigenleistung vollbracht hat. So weist die Kl\u00e4gerin zudem auf unterschiedliche Energiewerte und Wiederholfrequenzen hin. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Klagepatentanspruch Angaben zu Energiewerten und Wiederholfrequenzen nicht enth\u00e4lt. Hier ist dann zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass der Fachmann nach dem Prinzip trial and error vorgegangen w\u00e4re. Weiterhin steht nicht fest, ob er nach Walsh Anlass zu einer Kombination mit Hoke \/Gomes hatte. Denn die Kammer h\u00e4lt es zwar nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass der Fachmann anhand der Figur 8.2 die Lage des beanspruchten Halbwertbreitenbereichs nach Merkmal 2.4 ermitteln kann. Sie teilt aber die Bedenken der Beklagten, dass dies ohne weitere gedankliche Eigenleistung m\u00f6glich ist. Auch wenn die kl\u00e4gerische Argumentation nicht verf\u00e4ngt, dass die Figur 8.2 nicht den Ausgangsimpuls enth\u00e4lt \u2013 insofern schlie\u00dft sich die Kammer der Ansicht der Beklagten an, dass auch die Figuren 2 und 5 neben der auch gezeigten Energieverteilung ebenfalls den Ausgangsimpuls darstellen, erscheint die Lage des Halbwertbreitenbereiches nicht ohne weiteres ersichtlich: Die Kammer kann letztlich nicht abschlie\u00dfend beurteilen, auf welche Art und Weise die Gl\u00e4ttung der Laserpulse durch Mittelung, so die Kl\u00e4gerin, oder durch Differentiation erfolgen muss. Jedoch scheint auch die Beklagte der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass eine Gl\u00e4ttung des Laserpulses im Ergebnis aussagekr\u00e4ftiger f\u00fcr die Ermittlung des Ausgangsimpulses zu handhaben ist. Insofern ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann die Figur 8.2 \u2013 die unstreitig in der Entgegenhaltung Walsh nicht gegl\u00e4ttet ist \u2013 gleichsam automatisch gegl\u00e4ttet h\u00e4tte, um eine aussagekr\u00e4ftigen Halbwertbreitenbereich zu erhalten. Die nachtr\u00e4gliche Gl\u00e4ttung seitens der Beklagten geh\u00f6rt soweit ersichtlich nicht zum Stand der Technik. Ferner hat die Kl\u00e4gerin durch Vermessung des \u201egegl\u00e4tteten\u201c Ausgangsimpulses aufgezeigt, dass die Anfangszeit (im Vergleich Figur 8.2. aus der Entgegenhaltung und Figur 8.2. im \u201egegl\u00e4tteten\u201c Zustand) bereits eine unterschiedliche ist. Es ist daher zweifelhaft, ob die Figur 8.2. in der Walsh-Entgegenhaltung den Fachmann dennoch zu der Kenntnis des Halbwertbreitenbereichs im Sinne einer \u201eErmittlung\u201c kommen l\u00e4sst. Die Merkmale 2.4 und 2.5 charakterisieren zwar nur einen bestimmten Bereich und stellen keine exakten Messwerte dar. Indes erscheint es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Fachmann ohne eigenes Zutun diese Bereichsangaben durch das bei Walsh gezeigte Signal erkannt h\u00e4tte. Unter den gesamten Umst\u00e4nden geht die Kammer nicht von einem Naheliegen der Merkmale 2.4 und 2.5 mit der f\u00fcr den Aussetzungsma\u00dfstab notwendigen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie obigen Ausf\u00fchrungen greifen im Wesentlichen auch f\u00fcr die Kombination Walsh und Wolbarsht\/Gomes.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nF\u00fcr die offenkundige Vorbenutzung greifen im Wesentlichen die gleichen Erw\u00e4gungen wie zu dem nunmehr geltend gemachten privaten Vorbenutzungsrecht. Das Ergebnis einer etwaigen vom Bundespatentgericht durchzuf\u00fchrenden Beweisaufnahme kann durch die Kammer weder vorhergesagt noch vorweggenommen werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02209 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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