{"id":1319,"date":"2014-10-02T17:00:50","date_gmt":"2014-10-02T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1319"},"modified":"2017-09-25T10:05:27","modified_gmt":"2017-09-25T10:05:27","slug":"4b-o-4713-ueberziehmaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1319","title":{"rendered":"4b O 47\/13 &#8211; \u00dcberziehmaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02336<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2014, Az. 4b O 47\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz der Redaktion:\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Eine Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschr\u00e4nkt als solche regelm\u00e4\u00dfig nicht dessen Gegenstand. Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat in der Regel die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist [&#8230;]. <\/em><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung seit dem 21.12.2013 erledigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u00dcberziehmaschinen zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen, mit einem Rahmen und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband zur Aufnahme der zu \u00fcberziehenden Artikel, das \u00fcber Umlenkungen gef\u00fchrt und mit einer Spanneinrichtung versehen ist, und mit Aggregaten, insbesondere einer Boden\u00fcberziehstation und einer R\u00fcttelvorrichtung, unter dem oberen Trum des Gitterbandes, wobei eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen gegen\u00fcber dem Rahmen hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchung durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Ereignisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 21.12.2013 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gekommenen und nun noch befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, die oben unter I.1 fallenden, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen, soweit die Beklagte diese nicht nach dem 20.12.2013 hergestellt und Dritten den Besitz daran einger\u00e4umt hat, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 4.514,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkte \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 603 XXX B1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 20.12.1993 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der Schrift DE 4243XXX vom 23.12.1992 in Anspruch. Die Offenlegung erfolgte am 29.06.1994. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 12.08.1998. Die Beklagte erhob zum 15.05.2014 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Seit Ablauf der Schutzdauer am 20.12.2013 steht das Klagepatent nicht mehr in Kraft.<br \/>\nEs betrifft eine \u00dcberziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen.<br \/>\nDer hier streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 2 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e\u00dcberziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen, mit einem Rahmen (1) und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband (2) zur Aufnahme der zu \u00fcberziehenden Artikel, das \u00fcber Umlenkungen (7, 8, 9) gef\u00fchrt und mit einer Spanneinrichtung (10) versehen ist, und mit Aggregaten (14, 15, 16 usw.), insbesondere einer Boden\u00fcberziehstation (14) und einer R\u00fcttelvorrichtung (15), unter dem oberen Trum (5) des Gitterbandes (2), insbesondere nach Anspruch 1,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\neine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) ausbaubar und\/oder gegen\u00fcber dem Rahmen (1) hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchung durch das Gitterband (2) direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Marke \u201eA\u201c \u00dcberziehanlagen \u2013 wie sie insbesondere aus dem Produktkatalog der Beklagten (Anlage PBP 14) ersichtlich sind \u2013, die f\u00fcr das \u00dcberziehen mit Schokolade, Fettglasur, Karamell, Zuckerglasur und \u00e4hnlichen Massen konzipiert sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die aus der Anlage PBP 4 eingeblendeten Abbildungen zeigen beispielhaft die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 01.10.2012 (Anlage PBP 6) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos wegen Patentverletzung ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung Gebrauch. Das Klagepatent fordere lediglich, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) ausbaubar und\/oder hochschwenkbar ausgebildet seien. Entscheidend sei, dass das \u201eob\u201c des Anhebens des Gitterbandes gew\u00e4hrleistet sei. Die Ausgestaltung des \u201ewie\u201c werde dem Fachmann anheimgestellt.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 06.02.2014 die Klage im Hinblick auf ihr urspr\u00fcngliches Unterlassungsbegehren f\u00fcr teilweise erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung nicht zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \u00dcberziehmaschinen zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen, mit einem Rahmen und einem darin gelagerten, umlaufend angetriebenen Gitterband zur Aufnahme der zu \u00fcberziehenden Artikel, das \u00fcber Umlenkungen gef\u00fchrt und mit einer Spanneinrichtung versehen ist, und mit Aggregaten, insbesondere einer Boden\u00fcberziehstation und einer R\u00fcttelvorrichtung, unter dem oberen Trum des Gitterbandes, wobei eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen gegen\u00fcber dem Rahmen hochschwenkbar ausgebildet sind, so dass die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchung durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 in der Bunderepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\ne) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nf) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Ereignisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>f) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\ng) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nh) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ni) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nj) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 12.09.1998 bis zum 20.12.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nden Beklagten zu 1) zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 21.12.2013 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum gekommenen und nun noch befindlichen, oben unter I.1. fallenden Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagten weiter zu verurteilen, die oben unter I.1 fallenden, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen soweit die Beklagten diese nicht nach dem 20.12.2013 hergestellt und Dritten den Besitz daran einger\u00e4umt hat, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises und die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und wieder an sich zu nehmen<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 4.514,00 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5% \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten wird f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie den Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die DE 37 10 539 (Anlagenkonvolut rop 1; nachfolgend: D2) nehme Anspruch 2 neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Jedenfalls sei in Kombination mit der DE 91 12 616 (Anlagenkonvolut rop 1; nachfolgend: D 3) die Erfindungsh\u00f6he zu verneinen.<br \/>\nDie Beklagten erheben ferner die Einrede der Verj\u00e4hrung hinsichtlich aller Anspr\u00fcche aus dem Zeitraum bis zum 31.12.2003, da der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit 2003 bekannt gewesen sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei angesichts der kurzen Restlaufzeit des Klagepatents, der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens der Beklagten zu 1) und der in Rede stehenden Lizenz der Streitwert weit \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.08.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Schadensersatz dem Grunde nach und Erstattung der Abmahnkosten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<br \/>\nDer Teil der Klage, der auf die Unterlassung gerichtet war, war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und ist durch den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents nach Rechtsh\u00e4ngigkeit unbegr\u00fcndet geworden. Ferner sieht die Kammer f\u00fcr eine Aussetzung keinen Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine \u00dcberziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen.<br \/>\nSolche \u00dcberziehmaschinen sind aus dem Stand der Technik, z.B. aus der DE-A-37 10 539 bekannt. Sie dienen dazu \u2013 so das Klagepatent \u2013 temperierte Schokolade auf Artikel auf einem Gitterband aufzubringen. Bei einem Wechsel der \u00dcberzugsmassen entsteht das Problem, dass s\u00e4mtliche Teile, die mit der Masse in Ber\u00fchrung gekommen sind, vor dem Eingeben der neuen Masse gereinigt werden m\u00fcssen. Es ist vorbekannt, dass vor Durchf\u00fchrung eines Massewechsels eine Sp\u00fclmasse, z.B. Kakaobutter oder eine andere Fettl\u00f6sung, eingebracht und die \u00dcberziehmaschine mit ihr in Gang gesetzt wird. Das Klagepatent kritisiert, dass hierbei zwar ein gro\u00dfer Teil der mit der alten Masse verschmutzten Teile gereinigt wird, jedoch nicht alle Bauteile erreicht werden, so dass die Reinigungswirkung nur unvollkommen ist. Ferner ist auch aus dem Stand der Technik bekannt, nach Entleeren der \u00dcberziehmaschine eine Na\u00dfreinigung mit hei\u00dfem Wasser unter Druck anzuschlie\u00dfen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass aufgrund der erheblichen Spr\u00fch- und Verteilungswirkung die unterhalb des oberen Trums des Gitterbandes angeordneten Aggregate nur sehr unvollkommen erreicht werden und eine Kontaminationsgefahr entsteht, indem durch das in der Maschine durch die Reinigung vorhandene Wasser g\u00fcnstige Bedingungen f\u00fcr Bakterien entstehen. Auch wenn, um letzteres zu verhindern, dem Reinigungsvorgang ein Trocknungsvorgang angeschlossen wird, besteht weiterhin die M\u00f6glichkeit, dass nicht alle Teile auch getrocknet werden.<br \/>\nDas Klagepatent nennt ferner die Patentanmeldung P 42 09 966.8, die zwei wahlweise in die Produktionsstra\u00dfe einfahrbare \u00dcberziehmaschinen beschreibt, wobei die eine Maschine f\u00fcr dunkle \u00dcberziehmassen und die andere Maschine f\u00fcr helle \u00dcberzugsmassen bestimmt und ausgebildet ist. Auf diese Art und Weise wird das Problem des Massewechsels vermieden. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese L\u00f6sung nur bei gen\u00fcgend Platz rechts und links von der Produktionsstra\u00dfe m\u00f6glich ist, der vielfach bei mehreren parallel eingerichteten Produktionsstra\u00dfen fehlt.<br \/>\nSchlie\u00dflich kritisiert das Klagepatent an der L\u00f6sung, bei der das Gitterband f\u00fcr den Massewechsel quer zur Laufrichtung aufgeschnitten wird, um die unterhalb des Trums des Gitterbandes befindlichen Aggregate zu erreichen, dass die Reinigung umst\u00e4ndlich, aufwendig und unsicher ist. Zudem muss das durchtrennte Gitterband nach Beendigung der Reinigung wieder zusammengeflochten werden.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine \u00dcberziehmaschine bereitzustellen, bei der eine Reinigung der Maschinenteile mit einer Sp\u00fclmasse bei einem Massewechsel mit gr\u00f6\u00dferer Sicherheit und verbesserter Zug\u00e4nglichkeit der Aggregate unterhalb des oberen Trums der \u00dcberziehmaschiene durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 2 eine \u00dcberziehmaschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00dcberziehmaschine zur Verarbeitung von Schokolade und \u00e4hnlichen Massen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie \u00dcberziehmaschine weist einen Rahmen (1) auf.<br \/>\n3.<br \/>\nIm Rahmen lagert ein umlaufend angetriebenes Gitterband (2) zur Aufnahme der zu \u00fcberziehenden Artikel.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Maschine weist Aggregate (14, 15, 16 usw.) unter dem oberen Trum (5) des Gitterbandes (2), insbesondere eine Boden\u00fcberziehstation (14) und eine R\u00fcttelvorrichtung (15), auf.<br \/>\n5.<br \/>\nDas Gitterband (2) ist \u00fcber Umlenkungen (7, 8, 9) gef\u00fchrt und mit einer Spanneinrichtung (10) versehen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nEine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen (7, 8) sind ausbaubar und\/oder gegen\u00fcber dem Rahmen (1) hochschwenkbar ausgebildet, so dass die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchung durch das Gitterband (2) direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Dabei steht nur das Merkmal 6 zwischen den Parteien in Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen. Deren Verletzung liegt unstreitig vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 6 gibt vor, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen ausbaubar und\/oder gegen\u00fcber dem Rahmen hochschwenkbar sind, so dass die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate gerichtet werden kann.<br \/>\nZun\u00e4chst erkennt der Fachmann hierin die konstruktive Vorgabe, die Umlenkungen so auszugestalten, dass sie entweder ausbaubar oder gegen\u00fcber dem Rahmen hochschwenkbar oder beides sind. Die zu erreichende Beweglichkeit der Umlenkungen ist alternativ. Bei dem letzten Halbsatz handelt es sich um eine Zweckangabe. Eine solche Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschr\u00e4nkt als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht. Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat in der Regel die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Es gen\u00fcgt daher, dass die Ausbaubarkeit bzw. Verschwenkbarkeit der Umlenkungen geeignet ist, es zu erm\u00f6glichen, die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate zu richten. N\u00e4here Vorgaben zu der Ausbaubarkeit und\/oder Hochschwenkbarkeit macht der Anspruch nicht. \u00dcber die so definierte Anordnung der Umlenkungen soll sichergestellt werden, dass Platz zwischen dem oberen Trum des Gitterbandes und den zu s\u00e4ubernden Aggregaten bei der Reinigung geschaffen werden kann. Konkrete Anforderungen an diesen zu schaffenden Raum, au\u00dfer dass er die geschilderte Reinigung erm\u00f6glichen soll, werden nicht gestellt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der zus\u00e4tzliche Raum zur Reinigung unmittelbare Folge des Ausbaus\/der Hochverschwenkbarkeit ist. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Ausbau\/die Hochverschwenkbarkeit lediglich die Schaffung des Raumes erm\u00f6glicht. Davon erfasst ist grunds\u00e4tzlich auch ein Hochheben bzw. \u2013halten des Gitterbandes durch zus\u00e4tzliche Bauteile.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann auch durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt (Textstellen ohne Bezugangaben sind nachfolgend solche des Klagepatents). In Spalte 5, Z. 10ff. beschreibt das Klagepatent, dass durch die Hochschwenkbarkeit der Umlenkungen die erforderliche Beweglichkeit des Gitterbandes f\u00fcr das Hochheben und Auflagern des Gitterbandes geschaffen wird. Auf diese Funktion kommt es dem Klagepatent an. Die Funktion der Hochschwenkbarkeit liegt also nicht darin den erforderlichen Abstand zwischen dem Gitterband und den darunter liegenden Aggregaten zu schaffen. Wenn durch das Hochschwenken der Umlenkungen das obere Trum nicht bereits auch angehoben ist, bedarf es weiterer Mittel zum Anheben und Auflagern. Dabei handelt es sich nur um eine m\u00f6gliche bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, dass die Umlenkungen gleich selbst als Auflager ausgebildet werden (Spalte 5, Z. 16 ff.). Im Anschluss daran rekurriert das Klagepatent auf die M\u00f6glichkeit, dass die Umlenkungen in die Auflager am Rahmen der \u00dcberziehmaschine einsetzbar sind und damit gleichzeitig die Tr\u00e4ger bilden und als solche benutzt werden (Spalte 5, Z. 20 ff.). Das Klagepatent benennt weitere Bauteile, um nach einem Hochschwenken der Umlenkungen das Gitterband anzuheben (vgl. Spalte 3, Z. 30 ff.) und es erl\u00e4utert auch im Rahmen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, dass das Hochschwenken der Umlenkungen lediglich die Entspannung des Gitterbandes herbeif\u00fchren muss, um den oberen Trum anheben zu k\u00f6nnen (vgl. Spalte 8, Z. 36 ff.). Ferner sieht das Klagepatent auch in Spalte 4, Z. 45ff. vor, dass eine oder beide endseitig angeordneten Umlenkungen zus\u00e4tzlich oder anstatt eines vergr\u00f6\u00dferten Spannweges der Spanneinrichtung ausbaubar ausgebildet sind. Damit soll bei ihrer Entfernung eine ausreichende L\u00e4nge des Gitterbandes erreicht werden, um es in dem erforderlichen Ma\u00df anzuheben und an den Auflagern am Rahmen der \u00dcberziehmaschine auf hinreichendem H\u00f6henniveau aufzulagern. Auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt sich, dass die Ausbaubarkeit der Umlenkungen generell das Anheben des Bandes erm\u00f6glichen soll. Wo das Band w\u00e4hrend der Reinigung abgelegt oder hochgehalten wird, ist beliebig. In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird es auf separaten Auflagern abgelegt.<br \/>\nIm Zusammenhang mit den anderen Beschreibungsteilen erkennt der Fachmann daher, dass die konkrete Ausgestaltung des Hochhebens bzw. des Hochhaltens des Gitterbandes ihm \u00fcberlassen bleibt. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen die Umlenkungen, entweder in dem sie ausbaubar sind oder hoch verschwenkt werden k\u00f6nnen, nur das Hochheben als solches erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach dem vorgesagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. Ausweislich der Abbildungen auf Seite 15 der Anlage PBP 4 und auch der Seiten 1 und 2 der Anlage PBP 5 weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Umlenkungen im Sinne des Merkmals 6 auf, die hochschwenkbar ausgebildet sind. An der Umlenkung ist ein Schwenkhebel zu erkennen. Insbesondere die Abbildungen auf Seite 14 unten (Anlage PBP 4) im Vergleich zu denen auf Seite 15 (Anlage PBP 4) zeigen, dass die Umlenkungen angehoben, also hochverschwenkt werden k\u00f6nnen. Der so geschaffene Raum, in dem das Gitterband bereits beweglich ist, erm\u00f6glicht es, Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchen durch das Gitterband direkt auf die zu reinigenden Aggregate zu richten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Gitterband als solches durch den schwenkbar gelagerten R\u00fcttelrahmen hochgefahren und hochgelagert wird und nicht die Umlenkungen als Tr\u00e4ger selbst fungieren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 2 verwirklicht und die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und in den Verkehr bringt, macht sie von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dadurch ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents seitens der Kl\u00e4gerin f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Unterlassungsanspruch hat bis zum 20.12.2013 bestanden, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents \u2013 vor dem 20.12.2013 \u2013 in Besitz genommen wurden bzw. im Eigentum der Beklagten standen und sich auch noch derzeit in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Ablauf des Klagepatents l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 261 \u2013 Fernsehmen\u00fc-Steuerung m.w.N.) Der general- und spezialpr\u00e4ventive Abschreckungseffekt entfaltet auch nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents weiter seine Wirkung (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn.1406; K\u00fchnen, GRUR 2009, 288). Die Vernichtung ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insoweit hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, wie eine unumkehrbare Fixierung ausgestaltet sein k\u00f6nnte, die den klagepatentverletzenden Zustand dauerhaft beseitigt.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nEbenso hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzten, ohne dazu berechtigt zu sein. Hier gelten die gleichen Erw\u00e4gungen wie beim Vernichtungsanspruch. Der zwischenzeitliche Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ist ohne Bedeutung. Er l\u00e4sst den Anspruch f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde, die vor dem Zeitpunkt des Wirkungsverlustes in die Vertriebswege gelangt sind, nicht entfallen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1431; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, 9. Aufl., \u00a7 140b Rn. 35). Gegen den Beklagten zu 2) besteht hingegen kein R\u00fcckrufanspruch (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1429).<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDie Erstattung der Abmahnkosten beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auf Basis eines Streitwertes in H\u00f6he von \u20ac 500.000, kann die Kl\u00e4gerin den Betrag von \u20ac 4.514,00 verlangen, der sich aus einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und der Auslagenpauschale zusammensetzt.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nHinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche greift die Einrede der Verj\u00e4hrung nicht ein. Dem Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit 2003 gekannt, ist diese mit dem nachvollziehbaren und (bislang) unwidersprochenen Vortrag entgegen getreten, dass die Kl\u00e4gerin auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst 2012 aufmerksam geworden ist. Vielmehr haben lediglich die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Rechercheseite <a title=\"www..org\" href=\"http:\/\/www..org\/\">www..org<\/a> (Anlage PBP 9) die Information erhalten, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits seit 2003 \u00fcber das Internet anbiete.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung besteht kein hinreichender Anlass. Eine Aussetzung kommt nur dann in Betracht, wenn in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird. Das gilt auch, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Schutzdauer des Klagepatents w\u00e4hrend des Rechtsstreits endet. Der insoweit erledigte Unterlassungsanspruch relativiert zwar die Dringlichkeit der Rechtsverfolgung, er nimmt dem Klageangriff aber ebenso seine Intensit\u00e4t mit Blick auf die Beklagten (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1587). Daher ist es auch in diesem Fall gerechtfertigt, den herk\u00f6mmlichen Aussetzungsma\u00dfstab heranzuziehen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEs handelt sich bei der D2 um Stand der Technik, der bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden ist. Allein aufgrund diesen Umstandes erachtet es die Kammer nicht in hohem Ma\u00dfe f\u00fcr wahrscheinlich, dass das Klagepatent vernichtet wird.<br \/>\n\u00dcberdies erscheint es zweifelhaft, dass der Fachmann das Merkmal 6 im Hinblick auf die Ausbaubarkeit mitliest. Ein Mitlesen des Fachmanns kommt nur dann in Betracht, wenn besagtes Merkmal zwar nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Lehre selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ist bzw. eine solche Abwandlung gezeigt wird, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift f\u00fcr den Fachmann derart nahe liegt, dass sie sich bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dft, so dass er sie in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH, GRUR 1995, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung; GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Zwar mag der Fachmann in den in der Figur 1 gezeigten Umlenkrollen (5) Umlenkungen im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne erkennen. Es ist aber gerade nicht ersichtlich, dass eben jene Umlenkrollen f\u00fcr den wie nach der Lehre im Klagepatent verstandenen mehrfachen Ausbau im allt\u00e4glichen Gebrauch ausgelegt sind. Dass s\u00e4mtliche Bauteile, aus denen die Maschine zusammengesetzt wird, auch wieder auseinander gebaut werden k\u00f6nnen, versteht sich f\u00fcr den Fachmann von selbst. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorteil liegt aber gerade in einem einfachen Ausbau vor der Reinigung, die im Normalgebrauch frequentiert vorkommt. Die Ausbaubarkeit liest der Fachmann im Zusammenhang mit der anderen Alternative des Merkmals 6, der Hochverschwenkbarkeit, und erkennt ihre Vergleichbarkeit mit Blick auf ihre Funktion: Beide Ausgestaltungen der Umlenkungen tragen zu einem einfachen Gebrauch bei. Eine solche einfache Ausbaum\u00f6glichkeit ist in der D2 nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDem Klagepatent kommt auch im Hinblick auf eine Kombination der D2 mit der D3 die notwendige Erfindungsh\u00f6he zu.<br \/>\nHinsichtlich der D2 wird angesichts des Aussetzungsma\u00dfstabs der Kammer auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Hinzu tritt, dass ein Kombinationsanlass des Fachmanns f\u00fcr beide Schriften nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Sofern die Beklagten die D2 als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik ansehen erscheint es zweifelhaft, dass der Fachmann ausgehend hiervon die D3 heranzieht. Die D3 stammt aus dem technischen Gebiet der Bef\u00f6rderung von Nahrungsmittel und zeigt ein geschlossenes Transportband. Ausgehend von dem Problem, die unter einem Gitterband angeordneten Aggregate zu reinigen, ist bereits fraglich, ob der Fachmann grunds\u00e4tzlich auf die D3 zur\u00fcckgreifen w\u00fcrde. Auch wenn man dies unterstellt, l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass der Fachmann die einseitig verschwenkbare Umlenkwalze als L\u00f6sung f\u00fcr den Zweck geeignet h\u00e4lt, die Sp\u00fclmasse ohne Verspr\u00fchen durch ein Gitterband direkt auf zu reinigenden Aggregate zu richten. Die D3 zeigt, wie durch die entstehende L\u00fccke das Transportband entfernt werden kann (D3, Seite 5, Absatz 2). Auch wenn die D3 die erleichterte Reinigung des Gestells anspricht wird der Fachmann dadurch nicht ohne eigene \u00dcberlegungen anzustellen auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung sto\u00dfen.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit erfolgt nach \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02336 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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