{"id":1317,"date":"2014-07-22T17:00:40","date_gmt":"2014-07-22T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1317"},"modified":"2016-04-21T13:27:40","modified_gmt":"2016-04-21T13:27:40","slug":"4b-o-4113-magnetomechanische-markierungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1317","title":{"rendered":"4b O 41\/13 &#8211; Magnetomechanische Markierungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02246<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2014, Az. 4b O 41\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und zu 2) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<\/p>\n<p>Markierungen zur Verwendung in einem magnetomechanischen elektronischen Artikelsicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn diese folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; ein amorphes magnetostriktives Element,<br \/>\n&#8211; ein neben dem magnetostriktiven Element befindliches Vorspannungselement,<br \/>\n&#8211; die Markierung weist eine deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve mit einer Steigung auf, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 22.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten<br \/>\nund anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 22.05.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1) beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch schriftliche Erkl\u00e4rung nachzuweisen;<\/p>\n<p>5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer I.1) bezeichneten seit dem 22.05.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1) bezeichneten, seit dem 22.05.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung (I.1), Vernichtung (I.4), R\u00fcckruf (I.5):<br \/>\n400.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Auskunft und Rechnungslegung (I.2 und I.3):<br \/>\n50.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Zahlung (III.):<br \/>\n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem europ\u00e4ischen Patent 0 922 XXX (nachfolgend: Klagepatent, vgl. Anlage K1), das beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 697 32 XXX gef\u00fchrt wird (Anlage K1a), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 22.05.2013 eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten Klagepatents (vgl. Anlage K2). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 21.08.1997 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 28.08.1996 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 05.03.1998. Am 29.12.2004 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent durchlief ein Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem EPA und wurde in der von der Kl\u00e4gerin im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Form aufrechterhalten (vgl. die \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten europ\u00e4ischen Patentschrift beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 697 32 XXX, Anlage K1a). Der Ver\u00f6ffentlichungstag des ge\u00e4nderten Patents beim EPA ist der 16.02.2011. Die Ver\u00f6ffentlichung im Patentblatt erfolgte am 22.06.2011. Das Klagepatent steht in der ge\u00e4nderten Form, die sich aus Anlage K1a ergibt, in Kraft. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben gemeinsam mit der A B Ltd. aus China Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft magnetomechanische Markierungen, die in Systemen f\u00fcr elektronische Artikelsicherung verwendet werden. Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Markierung (10) zur Verwendung in einem magnetomechanischen elektronischen Artikelsicherungssystem, umfassend:<br \/>\nEin amorphes magnetostriktives Element (12); und ein neben dem magnetostriktiven Element befindlichen Vorspannungselement (16), dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Markierung (10) eine deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve mit einer Steigung aufweist, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt.<br \/>\nDie nachfolgenden zeichnerischen Darstellungen sind der Klagepatentschrift entnommen.<\/p>\n<p>Fig. 2 zeigt als Graph, wie die Resonanzfrequenz und die Ausgangssignalamplitude einer herk\u00f6mmlichen magnetomechanischen Markierung ver\u00e4ndert werden, und zwar gem\u00e4\u00df der St\u00e4rke eines Entmagnetisierungsfeldes, das an die Markierung angelegt ist.<br \/>\nFiguren 3, 7 und 11 sind der Figur 2 \u00e4hnliche Graphen, zeigen aber \u00c4nderungen der Resonanzfrequenz und der Ausgangssignalamplitude gem\u00e4\u00df der St\u00e4rke des angelegten Entmagnetisierungsfeldes f\u00fcr drei verschiedene Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und weitere Schwestergesellschaften geh\u00f6ren zur Gruppe des C-Konzerns. In der BRD vertreiben Schwestergesellschaften der Kl\u00e4gerin Elektronische-Artikel-Sicherungssysteme (nachfolgend: EAS-Systeme), die die Technologie der Kl\u00e4gerin nutzen. Derartige EAS-Systeme, die auf einer Frequenz von 58KHz betrieben werden, verkaufte eine Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die D E GmbH, auch an die F G Ltd. &amp; Co. KG (vgl. Anlagen K6, K10). Die verkauften Schrankensysteme sind an den Ausg\u00e4ngen der Drogeriem\u00e4rkte von F aufgestellt, die der Kunde passieren muss, wenn er den Drogeriemarkt betritt oder verl\u00e4sst. Dabei enthalten die Schranken Systemsender, die mit EAS-Markierungen zusammenwirken. Ohne diese EAS-Markierungen, die aus einem magnetostriktiven Element und einem Vorspannelement bestehen, funktionieren die EAS-Systeme nicht.<\/p>\n<p>Die Schwestergesellschaften der Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1), die ein reines Vertriebsunternehmen ist, sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Markt f\u00fcr EAS-Systeme, die zur Lagerbestandskontrolle und zur Verhinderung von unbefugten Entfernungen von Artikeln aus einem kontrollierten Bereich verwendet werden. Die Beklagte zu 2) ist Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und zu 4) sind die Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in Deutschland Markierungen zur Verwendung in einem magnetomechanischen elektronischen Artikelsicherungssystem an und bringen diese in den Verkehr. Sie liefern diese Markierungen u.a. an die Drogeriemarktkette F G Ltd. Co. KG, die diese in den EAS-Systemen ihrer Filialen verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin greift Markierungen an, deren Ausgestaltung sich aus Anlage K4 und aus der nachstehenden Abbildung ergibt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei die Beschriftungen der Abbildung von der Kl\u00e4gerin stammen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe 480 St\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der F G Ltd. Co. KG erhalten, die diese oder die F H Ltd. Co. KG, die f\u00fcr den Einkauf verantwortlich sei, zuvor von der Beklagten zu 1) bezogen habe. Es handele sich um AM Marker, wie sie von den Beklagten auf ihrer Website unter tala-tsp.com angeboten w\u00fcrden (vgl. Anlage K5). Dass die Beklagte zu 1) der Lieferant gewesen sei, h\u00e4tten Herr J (Abteilungsleiter Technischer Einkauf bei der F H Ltd. Co. KG) und seine Assistentin, Frau K, vor den Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin, den Herren L und M am 14.11.2012 im Hauptquartier von F m\u00fcndlich best\u00e4tigt. Die Beklagte zu 1) sei zu dem Zeitpunkt, in dem die Kl\u00e4gerin die 480 Markierungen erlangt habe, auch einzige Lieferantin von F gewesen.<\/p>\n<p>Aus den Tests, die Dr. N, ein Wissenschaftler der C O aus Florida, mit 66 der angegriffenen Labels durchgef\u00fchrt habe, ergebe sich die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Insbesondere wiesen die untersuchten Marker ein aus zwei Metallstreifen bestehendes amorphes magnetostriktives Element und ein aus Metall bestehendes Vorspannelement auf. Die durchsichtige, den Boden des Markers bildende Folie klebe an dem Vorspannelement. Lose dar\u00fcber liegend bef\u00e4nden sich die weiteren zwei Metallstreifen, die gemeinsam das amorphe magnetostriktive Element bildeten.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnehme der Patentschrift, dass die deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebung in einem Deaktivierungsfeldbereich pl\u00f6tzlich einen steilen Anstieg aufweise, der deutlich abrupter verlaufe als der Anstieg beim Stand der Technik. Die Frequenzverschiebungscharakteristikkurve m\u00fcsse daf\u00fcr an ihrer steilsten Stelle betrachtet werden. Dieser steile Anstiegsbereich liege abh\u00e4ngig von der Kombination der im Marker enthaltenen Elemente zwischen einem unteren und einem oberen Bereich, d.h. in einem mittleren Entmagnetisierungsfeldbereich. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) sei im September 2012 nicht alleinige Lieferantin der F G Ltd. &amp; Co. KG gewesen (vgl. Anlage B4). Die angeblich getesteten Markierungen stammten nicht von der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass es sich bei den untersuchten Streifen um amorphe Metallstreifen handele und dass diese magnetisch oder magnetisierbar seien. Jedenfalls gelte dies f\u00fcr die Gesamtheit der beiden Streifen, die die Kl\u00e4gerin als ein amorphes magnetostriktives Element ansehe. Die beiden Streifen best\u00fcnden auch nicht aus demselben Material und w\u00fcrden zudem Wechselwirkungen ausl\u00f6sen. Die getesteten Markierungen wiesen auch kein Vorspannungselement auf. Das Klagepatent verlange, dass das Vorspannungselement aus einem Material bestehen m\u00fcsse, dass eine Koerzitivfeldst\u00e4rke von etwa 20 Oe mit einer Abweichung von ca. 10% aufweise. Ein solches Material liege nicht vor.<\/p>\n<p>Die Markierungen wiesen zudem weder eine deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve mit einer Steigung auf, die mehr als 100 Hz\/Oe betrage noch eine Resonanzfrequenz von 58 KHz. Jeder Streifen besitze au\u00dferdem aufgrund des unterschiedlichen Abstandes zum Vorspannelement des magnetostriktiven Elements eine eigene Resonanzfrequenz.<\/p>\n<p>Da die Steigung nicht bestimmt werden k\u00f6nne, seien die Patentanspr\u00fcche unklar. Dies habe zur Folge, dass der Schutzbereich des Patents auf die ausf\u00fchrbaren Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden m\u00fcsse. Eine Patentverletzung l\u00e4ge also nur vor, wenn die streitgegenst\u00e4ndlichen Markierungen aus den in den Ausf\u00fchrungsbeispielen verwendeten Materialien best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Es sei dar\u00fcber hinaus nicht dargelegt, dass die getesteten Markierungen in einem EAS-System funktionierten.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten dar\u00fcber hinaus mit Nichtwissen die ermittelten Werte der Messungen des Dr. N, auch da er die bereits vormagnetisierten Markierungen zus\u00e4tzlich magnetisiert habe und sich dadurch die magnetischen Eigenschaften der Markierungen ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Zudem fehle es an der Angabe etwaiger Messfehler.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Meinung, sie treffe jedenfalls kein Verschulden. Die spezifischen technischen Parameter der von ihr vertriebenen Produkte seien ihnen nicht bekannt. Es sei f\u00fcr sie nicht nachvollziehbar, welches der von ihnen vertriebenen Produkte angegriffen sei. Ihr ausl\u00e4ndischer Zulieferer habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 versichert, dass keine der verschiedenen Produkte unter das Klagepatent fielen und dass dies bereits in ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen gerichtlich best\u00e4tigt worden sei, insbesondere in China.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der Gegenstand des Klagepatents sei weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die technische Lehre sei nicht ausreichend offenbart, insbesondere seien die Patentanspr\u00fcche unklar. So sei die Bestimmung der Steigung f\u00fcr den Fachmann nicht nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.06.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 1. Alt., 140 b Abs. 1 und Abs. 3 PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft magnetomechanische Markierungen, die in Systemen f\u00fcr elektronische Artikelsicherung (EAS) verwendet werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik elektronische Artikelsicherungssysteme bekannt seien, die den Diebstahl von Waren aus Kaufh\u00e4usern verhindern oder davor abschrecken sollten. Darunter fielen auch solche Systeme, in denen Markierungen, die an Herstellungsartikeln befestigt seien, so ausgelegt seien, dass sie mit einem elektromagnetischen Feld in Wechselwirkung treten w\u00fcrden, das am Kaufhausausgang angeordnet sei. Werde eine Markierung in das Feld bzw. die Abfragezone verbracht, werde die Markierung erkannt und ein Alarm erzeugt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass bestimmte Markierungen dieses Typs daf\u00fcr bestimmt seien, an der Kasse nach Bezahlung f\u00fcr die Waren entfernt zu werden. Andere Markierungstypen blieben dagegen an den Waren angebracht, w\u00fcrden aber nach der Kasse durch eine Deaktivierungseinrichtung deaktiviert, die eine magnetische Charakteristik der Markierung so ver\u00e4ndere, dass die Markierung in der Abfragezone nicht mehr erkennbar sei. Auf letztere bezieht sich das Klagepatent.<\/p>\n<p>Ein bekannter Typ von EAS-System verwende magnetomechanische Markierungen, die ein \u201eaktives\u201c magnetostriktives Element und ein Vorspannungs- oder \u201eSteuer-\u201c element enthalte, das ein Magnet sei, der ein Vorspannungsfeld liefere. Ein Beispiel f\u00fcr diese Art von Markierung sei in Figur 1 gezeigt.<\/p>\n<p>Aus dem US Patent Nr. 4,510,489, ausgegeben an Anderson et al., sei bekannt, dass, wenn das aktive Element einem Vorspannungsmagnetfeld ausgesetzt werde, es eine nat\u00fcrliche Resonanzfrequenz aufweise, mit der es mechanisch resoniere, wenn es einem elektromagnetischen Wechselfeld mit der Resonanzfrequenz ausgesetzt werde. Wenn das Vorspannungselement bis zur S\u00e4ttigung magnetisiert sei, liefere es das erforderliche Vorspannungsfeld f\u00fcr die gew\u00fcnschte Resonanzfrequenz des aktiven Elements. Das Vorspannungselement werde gew\u00f6hnlich aus einem Material ausgebildet, das \u201esemiharte\u201c magnetische Eigenschaften aufweise. \u201eSemiharte\u201c Eigenschaften bedeuteten in diesem Fall eine Koerzitivit\u00e4t im Bereich von etwa 10-500 Oersted (Oe) und einer Remanenz nach Entfernung eines Gleichstrom-Magnetisierungsfeldes, das das Element im Wesentlichen bis zur S\u00e4ttigung magnetisiere, von etwa 6 kiloGauss (kG) oder mehr.<\/p>\n<p>Bei einem bevorzugten EAS-System, das gem\u00e4\u00df der Lehre des Patents von Anderson et al. aufgebaut werde, werde das elektromagnetische Wechselfeld als ein gepulstes Abfragesignal am Kaufhausausgang erzeugt. Nach einer Erregung durch jeden Burst des Abfragesignals erfahre das aktive Element eine ged\u00e4mpfte mechanische Oszillation, nachdem jeder Burst vor\u00fcber sei. Das von dem aktiven Element abgestrahlte resultierende Signal werde durch Detektionsschaltkreise erkannt, die mit der Abfrageschaltung synchronisiert und so ausgelegt seien, dass sie w\u00e4hrend der Stilleperioden nach Bursts aktiv seien.<\/p>\n<p>Die Deaktivierung magnetomechanischer Markierungen werde in der Regel dadurch durchgef\u00fchrt, dass das Vorspannungselement so entmagnetisiert werde, dass die Resonanzfrequenz des magnetostriktiven Elements wesentlich von der Frequenz des Abfragesignals verschoben werde. Nachdem das Vorspannungselement entmagnitisiert sei, reagiere das aktive Element nicht auf das Abfragesignal, um ein Signal mit ausreichender Amplitude zu erzeugen, um in den Detektionsschaltkreisen erkannt zu werden.<\/p>\n<p>Bei herk\u00f6mmlichen magnetomechanischen EAS-Markierungen werde das Vorspannungselement aus einem semiharten magnetischen Material gebildet, das als \u201eSemiVac 90\u201c bezeichnet werde. SemiVac 90 weise eine Koerzitivit\u00e4t von etwa 70 bis 80 Oe auf. Es werde allgemein als w\u00fcnschenswert betrachtet, sicherzustellen, dass der Vorspannungsmagnet eine Koerzivit\u00e4t von mindestens 60 Oe aufweise, um eine unbeabsichtigte Entmagnetisierung des Vorspannungsmagnets (und Deaktivierung der Markierung) aufgrund von Magnetfeldern, die auftreten k\u00f6nnten, wenn die Markierung gelagert, versendet oder gehandhabt werde, zu verhindern. Das Material SemiVac 90 erfordere ein Anwenden eines Gleichstromfeldes von 450 Oe oder mehr, um eine S\u00e4ttigung von 99% zu erzielen, und f\u00fcr eine Entmagnetisierung zu 95% sei ein Wechselstrom-Deaktivierungsfeld von nahezu 200 Oe erforderlich.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an den EAS-Systemen aus dem Stand der Technik, dass aufgrund des hohen Pegels, der f\u00fcr das Wechselstrom-Deaktivierungsfeld erforderlich sei, herk\u00f6mmliche Einrichtungen zur Erzeugung des Wechselstrom-Deaktivierungsfeldes auf gepulste Weise betrieben werden m\u00fcssten, damit der Stromverbrauch begrenzt und gesetzliche Grenzen eingehalten werden k\u00f6nnten. Da das Wechselstromfeld jedoch nur in Impulsen erzeugt werde, sei es notwendig, sicherzustellen, dass sich die Markierung zum Zeitpunkt der Erzeugung des Deaktivierungsfeldimpulses in der N\u00e4he der Einrichtung befinde. Deswegen werde z.B. der Impuls als Reaktion auf eine von einem Bediener der Einrichtung bereitgestellte manuelle Eingabe erzeugt oder Markierungsdetektionsschaltkreise w\u00fcrden in die Deaktivierungseinrichtung aufgenommen. Durch die erstere Technik werde dem Bediener der Deaktivierungseinrichtung eine Last auferlegt. Beide Techniken erforderten zudem das Bereitstellen von Komponenten, wodurch die Kosten der Deaktivierungseinrichtung stiegen. Au\u00dferdem erzeuge auch eine gepulste Erzeugung des Deaktivierungsfeldes tendenziell in der Spule, die das Feld abstrahle, eine Erw\u00e4rmung und erfordere au\u00dferdem, dass elektronische Bauelemente in der Einrichtung hohe Nennwerte aufwiesen und deshalb relativ kostspielig seien. Die Schwierigkeiten beim Sicherstellen, dass ein ausreichend starkes Deaktivierungsfeld an die Markierung angelegt werde, w\u00fcrden durch die immer beliebtere Praxis des \u201eSource-Tagging\u201c, d.h. des Befestigens von EAS-Markierungen an Waren w\u00e4hrend der Herstellung oder der Verpackung der Waren in einer Herstellungsfabrik oder Verteilungseinrichtung erschwert. In bestimmten F\u00e4llen k\u00f6nnten die Markierungen an Orten an den Herstellungsartikeln befestigt werden, durch die es schwierig oder unm\u00f6glich werde, die Markierung sehr nahe an die herk\u00f6mmliche Deaktivierungseinrichtungen zu bringen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine magnetomechanische EAS-Markierung bereitzustellen, die durch Anwenden von Deaktivierungsfeldern deaktiviert werden kann, deren St\u00e4rke niedriger ist als die f\u00fcr die Deaktivierung herk\u00f6mmlicher magnetomechanischer Markierungen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe magnetomechanische EAS-Markierung soll dar\u00fcber hinaus mit Feldern deaktiviert werden k\u00f6nnen, die nicht auf gepulste, sondern kontinuierliche Weise erzeugt werden. Zudem soll die Markierung deaktiviert werden k\u00f6nnen, wenn sie weiter von den Deaktivierungseinrichtungen entfernt ist, als bei herk\u00f6mmlichen magnetomechanischen Markierungen und herk\u00f6mmlichen Deaktivierungseinrichtungen m\u00f6glich ist. Schlie\u00dflich sollen die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Markierungen zuverl\u00e4ssiger als herk\u00f6mmliche magnetomechanische Markierungen deaktiviert werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sollen die Markierungen mit Gleichstromfeldern aktiviert werden k\u00f6nnen, deren Pegel niedriger als der f\u00fcr die Aktivierung herk\u00f6mmlicher magnetomechanischer Markierungen ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 eine Markierung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Markierung (10) zur Verwendung in einem magnetomechanischen elektronischen Artikelsicherungssystem<br \/>\nb) die Markierung (10) umfasst ein amorphes magnetostriktives Element (12) und<br \/>\nc) ein neben dem magnetostriktiven Element befindliches Vorspannungselement (16)<br \/>\nd) die Markierung weist eine deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve mit einer Steigung auf, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale b), c) und d) der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal b) umfasst die Markierung ein amorphes magnetostriktives Element.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das aktive Element der Markierung aus amorphem Material bestehen muss, also aus einem Stoff, bei dem die Atome keine geordneten Strukturen, sondern ein unregelm\u00e4\u00dfiges Muster bilden und lediglich \u00fcber Nahordnung, nicht aber Fernordnung verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Des Weiteren sind sich die Parteien darin einig, dass das aktive Element der Markierung magnetostriktive Eigenschaften aufweisen muss, d.h. infolge eines angelegten magnetischen Feldes deformiert und durch ein mit einer geeigneten Frequenz schwingendes Magnetfeld seinerseits zu Resonanzschwingungen angeregt werden kann. Es ist u.a. diese magnetostriktive Eigenschaft des aktiven Elements das eine Detektion gestohlener Ware erm\u00f6glicht. Denn das Zusammenwirken des aktiven Elements mit dem Vorspannelement verleiht der Markierung ihre charakteristische Resonanzfrequenz, mit der sie auf Detektoren anspricht, sofern keine Deaktivierung der Markierung stattgefunden hat. Dabei liefert das magnetisierte Vorspannelement ein magnetisches Feld, das die Resonanzfrequenz des magnetostriktiven Elements beeinflusst (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0004] und [0005]).<\/p>\n<p>Weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung der Patentschrift l\u00e4sst sich entnehmen, dass das amorphe magnetostriktive Element nur aus einem Bauteil bestehen darf. Der Artikel \u201eein\u201c in Merkmal b) kann regelm\u00e4\u00dfig \u2013 und so auch hier \u2013 nicht als Zahlwort verstanden werden. Der Begriff des \u201eElements\u201c l\u00e4sst eine Komponente zu, die mehrere Bauteile umfasst. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das aktve Element die oben beschriebene Funktion nicht erf\u00fcllt, wenn es aus mehreren Bauteilen zusammengesetzt ist, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Merkmal c)<br \/>\nNach Merkmal c) umfasst die Markierung ein neben dem magnetostriktiven Element befindliches Vorspannungselement.<\/p>\n<p>Die Aufgabe des Vorspannungselements liegt darin, dem amorphen, magnetostriktivem Element ein Feld zur Verf\u00fcgung zu stellen, das geeignet ist, die Frequenz zu bestimmen, bei der das magnetostriktive Element der Abfrageeinheit des EAS-Systems antwortet. Das Vorspannungselement muss entmagnetisierbar sein, damit sich die Resonanzfrequenz des aktiven Elements infolge der Entmagnetisierung verschieben kann. Durch die Resonanzfrequenzverschiebung schwingt das magnetostriktive Element bei einer Frequenz, die die Abfrageeinheit nicht verwendet. Diese Funktionsweise ergibt sich mittelbar auch aus Merkmal d). Dieses Merkmal stellt bestimmte Anforderungen an die \u201edeaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve\u201c. Bereits diese Begrifflichkeit weist darauf hin, dass das Vorspannungselement durch ein Magnetfeld aktiviert und deaktiviert werden kann, wobei die Frequenz der Resonanzschwingungen des aktiven Elements vom Magnetfeld des Vorspannungselements abh\u00e4ngig ist. Die Resonanzverschiebungskurve ist eine Kurve, die die Resonanzfrequenz in Abh\u00e4ngigkeit von dem jeweiligen Deaktivierungsfeld angibt (s. Merkmal d)).<\/p>\n<p>Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Vorspannelement zu diesem Zweck regelm\u00e4\u00dfig aus semihartem magnetischem Material bestehen muss. Best\u00fcnde das Vorspannungselement aus hartmagnetischem Material, lie\u00dfe sich der Marker nicht ohne weiteres deaktivieren und w\u00fcrde bei Passieren der Sicherheitsschranke immer Alarm ausl\u00f6sen. Best\u00fcnde das Vorspannungselement aus weichmagnetischem Material, k\u00f6nnte es kein ausreichendes Magnetfeld auf das aktive Element aus\u00fcben, so dass das aktive Element bei Passieren der Sicherheitsschranke auch bei einem Diebstahl keinen Alarm ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Nur ein aus semihartem magnetischem Material bestehendes Vorspannelement erh\u00e4lt seine Vormagnetisierung auch nach Verlassen des magnetischen Feldes, mit dem es vormagnetisiert wurde, und kann danach (z.B. an der Kasse) trotzdem derart entmagnetisiert werden, dass nach der Deaktivierung der Markierung kein Alarm ausgel\u00f6st wird. Entsprechend liegen s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents Vorspannungselemente aus semihartem Material zu Grunde. Auch die Beschreibung des Klagepatents weist auf die Verwendung semiharten magnetischen Materials hin (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0004], [0007], [0015], [0031], [0037], [0040] ff., [0046]). Die Auswahl des Materials hat jedoch keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden, so dass letztlich die Funktionsweise des Vorspannelements entscheidend ist.<\/p>\n<p>Merkmal d)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal d) weist die Markierung eine deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve mit einer Steigung auf, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Gelangt das Vorspannungselement in ein Magnetfeld eines Deaktivierungsger\u00e4tes, wird es entmagnetisiert. Durch das ver\u00e4nderte Magnetfeld des Vorspannungselements verschiebt sich die Resonanzfrequenz des aktiven Elements, das sich in dem Magnetfeld des Vorspannungselements befindet. Dies hat zur Folge, dass das aktive Element nicht mehr auf das Abfragesignal der \u00dcberwachungszone reagiert und die Markierung kein Signal ausl\u00f6st, wenn sie durch eine \u00dcberwachungszone verbracht wird. Die Markierung wird dadurch also deaktiviert. Die Resonanzverschiebung ist folglich von dem Deaktivierungsfeld des Deaktivierungsger\u00e4ts abh\u00e4ngig, das wiederum das Vorspannelement entmagnetisiert und dadurch eine Resonanzfrequenzverschiebung beim aktiven Element verursacht. Das ist mit der \u201edeaktivierungsfeldabh\u00e4ngigen Resonanzfrequenzverschiebungskurve\u201c der Markierung in Merkmal d) gemeint.<\/p>\n<p>Die Resonanzfrequenzverschiebungskurve soll nach Merkmal d) eine Steigung aufweisen, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt. Den Figuren 3, 7 und 11 l\u00e4sst sich entnehmen, dass die deaktivierungsfeldabh\u00e4ngige Resonanzfrequenzverschiebungskurve in einem Entmagnetisierungsfeld einen steilen Anstieg aufweist, der deutlich abrupter verl\u00e4uft als der Anstieg im Stand der Technik, der in Figur 2 dargestellt ist. Abrupt meint insofern keine zeitliche Komponente, sondern den besagten steilen Anstieg. Dieser Anstieg befindet sich in einem Entmagnetisierungsbereich zwischen einem Anfangsbereich, in dem die Frequenzverschiebung noch nicht begonnen hat und einem Endbereich, in dem die Frequenzverschiebung bereits abgeschlossen ist (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0036]). In diesem Entmagnetisierungsbereich muss die Steigung mehr als 100 Hz\/Oe betragen. Dabei kommt es auf den steilsten Abschnitt der Resonanzverschiebungskurve an, bei dem eine signifikante Resonanzverschiebung stattfindet. Den Abs\u00e4tzen [0036] und [0050] der Klagepatentschrift i.V.m. den Figuren 3 und 7 l\u00e4sst sich entnehmen, dass die Steigung der Kurve nicht f\u00fcr den Bereich der ersten minimalen Steigung der Frequenz bis zum Ende der Steigung gemittelt wird, sondern f\u00fcr einen Teilabschnitt der Kurve bestimmt wird. Dabei handelt es sich um den Teilabschnitt der Kurve, in dem die Steigung am h\u00f6chsten ist. Insbesondere Abs. [0050] beschreibt i.V.m. Figur 7 den Bereich bis 15 Oe als wesentlich stabil, w\u00e4hrend der Bereich von 20-30 Oe eine wesentliche Steilheit aufweise. In dem Bereich von 20-25 Oe weist die Resonanzfrequenzverschiebungscharakteristik eine Steigung von mehr als 100 Hz\/Oe auf. Dies sind also die Bereiche, die f\u00fcr die Bestimmung der Steigung herangezogen werden m\u00fcssen. N\u00e4hme man dagegen die gesamte Steigung der Kurve (bei Figur 7 den Bereich von ca. 15 Oe bis 45 Oe) in den Blick, erg\u00e4be sich eine Steigung von unterhalb 100 Hz\/Oe (in Figur 7: 60 kHz -58.3 kHz = 1,7 kHz. 1700 Hz : 30 Oe = 56,67 Hz\/Oe). Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich die Steigung damit bestimmen. Der Patentanspruch ist folglich nicht so unklar, dass es allein auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Die Steigung l\u00e4sst sich dagegen nicht abstrakt anhand des Koerzitivit\u00e4tswertes und der gew\u00fcnschten Frequenzverschiebung berechnen. Mit \u201eKoerzitivit\u00e4t\u201c ist die magnetische Feldst\u00e4rke gemeint, die notwendig ist, um das Vorspannungselement vollst\u00e4ndig zu entmagnetisieren. Der Koerzitivit\u00e4tswert sagt aber nichts \u00fcber die Feldst\u00e4rken aus, bei denen eine relevante Frequenzverschiebung stattfindet.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund muss das Vospannungselement auch keine Koerzitivit\u00e4tsfeldst\u00e4rke von 20 Oe +\/- 10% aufweisen. Zwar f\u00fchrt das Klagepatent an mehreren Stellen aus, dass das Vorspannelement eine \u201erelativ niedrige Koerzitivit\u00e4t\u201c aufweisen muss (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0015], [0042], [0030], [0009]). Dem Klagepatent l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass das Vorspannungselement aus einem Material bestehen muss, dass eine Koerzitivfeldst\u00e4rke von ca. 18 bis 22 Oe aufweist. Dem Klagepatent kommt es auf die vollst\u00e4ndige Entmagnetisierung des Vorspannelements nicht an. Es reicht, dass das Vorspannelement nur derart entmagnetisiert wird, dass bei dem Marker eine Frequenzverschiebung stattfindet, infolgedessen das aktive Element der Abfrageeinheit des EAS-Systems nicht mehr antwortet. Die Resonanzfrequenz der Markierung soll also durch Anlegen eines relativ schwachen Wechselfeldes relativ abrupt verschoben werden (Klagepatentschrift, Abs. [0015], [0034], [0036]). Diese Frequenzverschiebung findet nicht erst bei Entmagnetisierung des Vorspannelements statt wie sich den Figuren des Klagepatents entnehmen l\u00e4sst. So zeigt z.B. die aufsteigende Kurve in Figur 3 (Magna Dur), dass die relevante Frequenzverschiebung im Bereich 25 bis 35 stattfindet, w\u00e4hrend die fallende Kurve zeigt, dass bei 35 Oe die Markierung immer noch infolge des Magnetfeldes des Vorspannelements schwingt (Amplitude 50) und infolgedessen ein Signal aussendet. Aus Figur 5 ergibt sich, dass die vollst\u00e4ndige Entmagnetisierung des Vorspannelements aus Magna Dur erst bei etwa 200 Oe stattfindet. Auch lassen weder die Beschreibung noch die Figuren des Klagepatents auf die Verwendung eines Materials mit einer Koerzitivit\u00e4tsfeldst\u00e4rke von ca. 18 bis 22 Oe schlie\u00dfen. In Abs. [0004] wird lediglich ausgef\u00fchrt, dass semiharte Eigenschaften eines Materials eine Koerzitivit\u00e4t von ca. 10 bis 500 Oe aufweisen k\u00f6nnen. Zwar wird in Abs. [0007] erw\u00e4hnt, dass das Material SemiVac, das im Stand der Technik f\u00fcr ein Vorspannelement verwendet wurde, eine Koerzitivit\u00e4t von 70 bis 80 Oe aufweist, so dass die von dem Klagepatent gew\u00fcnschte \u201erelativ niedrige Koerzitivit\u00e4t\u201c ggf. unter diesem Bereich liegen sollte. Entsprechendes l\u00e4sst sich auch aus Abs. [0030] entnehmen. Einen Bereich von 18 bis 22 Oe gibt das Klagepatent aber nicht vor. Auch wenn in Absatz [0030] von 20 Oe (Magna Dur) und Absatz [0053] von 22,7 Oe (Vacozet) die Rede ist und es zu Metglas in Abs. [0045] hei\u00dft, dass das Material unter 20 Oe kein stabiles Ansprechverhalten aufweise, wird damit kein Oe-Bereich vorgeben. Das zeigen bereits die Figuren, die ebenfalls das genannte Material betreffen sollen, sowie die entsprechenden Beschreibungsstellen. In Figur 5 liegt bei ca. 20 Oe eine Entmagnetisierung des Vorspannungselements, das aus dem Material Magna Dur besteht, von weniger als 5% vor. Figur 6 zeigt an, dass das Vorspannungselement, das aus dem Material Metglas 2605SB1 besteht, bei 20 Oe noch zu etwa 40% magnetisiert ist. Bei 15 Oe ist das Vorspannungselement sogar noch zu 70% magnetisiert (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0047]). Das Vorspannungselement aus dem Material Vacozet ist bei dem Wert 20 Oe nach Figur 10 zu etwa 38% magnetisiert. Erst bei 30 Oe ist es fast vollst\u00e4ndig entmagnetisiert (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0053]). Dies zeigt, dass das Klagepatent nicht verlangt, dass das Material des Vorspannungsmaterials zwingend eine Koerzitivit\u00e4t im Bereich von ca. 18 bis 22 Oe aufweisen muss. Vielmehr hei\u00dft es in Abs. [0057], dass Materialien f\u00fcr das Vorspannungselement verwendet werden k\u00f6nnen, die z.B. die Eigenschaften der f\u00fcr die Graphen in den Figuren 5 und 6 verwendeten Materialen aufweisen. Entscheidend ist die Frequenzverschiebung, die abrupter, das hei\u00dft \u00fcber eine geringere Feldst\u00e4rken\u00e4nderung und damit mit einer h\u00f6heren Steigung erfolgen soll als im Stand der Technik. Dass solche Steigungen unter Umst\u00e4nden auch bei im Stand der Technik verwendeten Entmagnetisierungsfeldern aufgetreten sind, ist allenfalls f\u00fcr die Frage der Patentf\u00e4higkeit der Erfindung von Bedeutung. Ein solcher Umstand, f\u00fcr den es in der Beschreibung des Klagepatents keinen Anhaltspunkt gibt, rechtfertigt keine Auslegung, nach der die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Steigung ausgehend von der Aufgabenstellung des Klagepatents bereits rechnerisch im Durchschnitt vorliegen muss. Das Problem, das durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre objektiv gel\u00f6st wird, ist vielmehr danach zu beurteilen, was die technische Lehre tats\u00e4chlich leistet. Demnach kommt es \u2013 wie gezeigt \u2013 allein auf die Steigung der Resonanzfrequenzverschiebungskurve in ihrem steilsten Abschnitt an, zumal die Frequenzverschiebung \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht allein durch die Koerzitivit\u00e4tsfeldst\u00e4rke des Vorspannungselements beeinflusst wird, sondern auch andere Faktoren \u2013 wie zum Beispiel das Material des aktiven Elements \u2013 eine Rolle spielen. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass solche Steigungen zwingend bei niedrigen Koerzitivit\u00e4tsfeldst\u00e4rken auftreten, selbst wenn auch das Klagepatent davon auszugehen scheint (vgl. Abs. [0009], [0015]). Die Koerzitivit\u00e4t kann variieren, solange eine Frequenzverschiebung so stattfindet, wie das Klagepatent es vorschreibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten liefern unstreitig Markierungen an F. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass diese Markierungen das Klagepatent verletzen und im \u00dcbrigen in ihrer Ausgestaltung und Funktionsweise den untersuchten Markierungen entsprechen. Ob die untersuchten Markierungen tats\u00e4chlich die Markierungen sind, die die Beklagte an F geliefert hat, ist vor diesem Hintergrund ebenso unerheblich wie die Umst\u00e4nde, wie die Kl\u00e4gerin an diese Markierungen gelangt ist. Entgegen der von den Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2014 ge\u00e4u\u00dferten Auffassung liegt der Kammer dabei nicht die Vorstellung zugrunde, Markierungen f\u00fcr EAS-Systeme seien nur dann funktionsf\u00e4hig, wenn sie eine Steigung im Sinne des Klagepatents aufwiesen. F\u00fcr die schl\u00fcssige Darlegung einer Patentverletzung ist seitens der Kl\u00e4gerin lediglich der Vortrag erforderlich, dass die Beklagten Markierungen in den Verkehr gebracht haben und dass die gelieferten Markierungen alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklichen. Das Inverkehrbringen von Markierungen durch Lieferungen an F ist unstreitig. Im \u00dcbrigen geht der Vortrag der Kl\u00e4gerin dahin, dass die gelieferten Markierungen die durch die Untersuchungen von N ermittelten Eigenschaften aufweisen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die untersuchten Markierungen tats\u00e4chlich von der Beklagten stammen. Dies ist auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal deutlich geworden, indem die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat, es sei \u2013 selbst wenn F nicht die von den Beklagten gelieferten Markierungen herausgegeben h\u00e4tte, sondern Markierungen eines anderen Lieferanten untersucht worden seien \u2013 ohnehin davon auszugehen, dass die Markierungen der beiden Lieferanten technisch identisch seien. Davon ausgehend haben die Beklagten nicht erheblich bestritten, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, deren Ausgestaltung sich aus Anlage K4 ergibt, in der BRD vertrieben haben. Sie sind insofern ihrer Obliegenheit nicht ausreichend nachgekommen, die in Anlage K4 enthaltenen und in der Klageschrift abgebildeten angegriffenen Markierungen zu untersuchen und im Einzelnen aufzuzeigen, warum sich diese Markierungen von den Markierungen, die sie vertrieben haben, unterscheiden. Insofern h\u00e4tten sie sich konkret zu den vorgelegten Mustern, zum Aufbau der Markierungen und ihrer technischen Funktionsweise \u00e4u\u00dfern und zu den Untersuchungsergebnissen der Kl\u00e4gerin vortragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben die von Herrn Dr. N durchgef\u00fchrten Tests nicht ausreichend bestritten. Insbesondere haben sie keine eigenen Tests durchgef\u00fchrt, die das Ergebnis von Herrn Dr. N widerlegen. Von den Versuchen, die Herr Professor Dr. P durchgef\u00fchrt hat, ist weder der Versuchsaufbau noch das Versuchsergebnis im Einzelnen bekannt. Aus der in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Anlage B10 ergeben sich diesbez\u00fcglich keine weiteren Erkenntnisse. Auch der Umstand, dass bei einigen Proben Mehrfach-Resonanzen best\u00fcnden, die die Messung erschwerten, vermag die Versuchsergebnisse des Herrn Dr. N nicht zu entkr\u00e4ften. Zum einen nimmt Herr Professor Dr. P hier nicht zu s\u00e4mtlichen Proben Stellung. Zum anderen zeigt er auf, dass die Messung erschwert werde, unm\u00f6glich ist sie danach aber nicht.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nMerkmal a) ist verwirklicht. Die von den Beklagten vertriebenen Markierungen mit der Aufschrift \u201eF\u201c werden bestimmungsgem\u00e4\u00df in einem magnetomechanischen elektronischen Artikelsicherungssystem verwendet. Unstreitig nutzt die Drogeriekette F EAS-Systeme zur Sicherung ihrer Waren.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nMerkmal b) ist erf\u00fcllt. Das amorphe magnetostriktive Element wird durch die zwei losen, in der Markierung liegenden Streifen gebildet.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDie Beklagten sind dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, eine Inaugenscheinnahme ergebe, dass es sich um amorphe, nach dem Melt-Spinnverfahren hergestellte Streifen handele, lediglich pauschal entgegen getreten. Soweit sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt haben, dass die Kl\u00e4gerin zwar f\u00fcr jeden einzelnen Streifen gezeigt habe, dass dieser jeweils f\u00fcr sich amorph sei, nicht jedoch f\u00fcr die Gesamtheit der beiden Streifen, ist nicht ersichtlich, warum aus einer Zusammenfassung zweier amorpher Streifen ein nicht-amorphes Element entstehen sollte. Nach dem nicht erheblich bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zeigen sich die amorphen Charakteristiken der beiden Streifen darin, dass die Streifen eine gl\u00e4nzende und eine matte Seite besitzen. Zudem weisen sie auch die Duktivit\u00e4t, d.h. die hohe Biegsamkeit bzw. Verformbarkeit von amorphen B\u00e4ndern auf, die nach dem Melt-Spinnverfahren hergestellt wurden. Insbesondere die hohe Biegsamkeit weist auch das Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf, das aus den beiden Streifen zusammengesetzt ist.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie zwei Streifen sind magnetostriktiv. Dies ergibt der Versuch des Herrn Dr. N (vgl. Anlage K11, Seite 3 und 4), dem die Beklagten ebenfalls nur pauschal entgegen getreten sind. Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, dass die beiden Streifen nach den Untersuchungsergebnis der Kl\u00e4gerin zwar f\u00fcr sich genommen magnetostriktiv sein m\u00f6gen, nicht jedoch in ihrer Gesamtheit, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere hat der Sachverst\u00e4ndige der Kl\u00e4gerin an dem Element bestehend aus beiden Streifen seine Versuche durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Magnetostriktion ist die Deformation magnetischer Stoffe infolge eines angelegten magnetischen Feldes. Dabei erf\u00e4hrt der K\u00f6rper bei konstantem Volumen eine elastische L\u00e4ngen\u00e4nderung. Verspannt man die B\u00e4nder in L\u00e4ngsrichtung, muss ein magnetostriktives Element in Folge der Spannung seine Magnetisierungscharakteristika \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Herr Dr. N hat die beiden Streifen in das Innere einer Spule gelegt und an ihren Enden ein \u201eTape\u201c hinzugef\u00fcgt (s. Anlage K11, Figure 2). An einem Ende eines \u201eTapes\u201c hat er ein Gewicht angehangen, w\u00e4hrend er das andere \u201eTape\u201c-Ende fixiert hat. Sodann hat er die Magnetisierungskurve (BH-Kurve) gemessen. Diese Versuche hat er mit verschiedenen Gewichten (50gm, 100gm und 200gm) durchgef\u00fchrt. Die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Magnetisierungskurven sind in Figure 3 der Anlage K11 dargestellt. Aus dieser Figur wird deutlich, dass sich die BH-Kurven belastungsabh\u00e4ngig \u00e4ndern. Die zwei Streifen sind also entgegen der Ansicht der Beklagten in ihrer Gesamtheit magnetostriktiv.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein neben dem magnetostriktiven Element befindliches Vorspannungselement gem\u00e4\u00df Merkmal c) auf.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDas Vorspannungselement ist der Streifen, der in die durchsichtige Folie geklebt ist, die den Boden des Markers bildet. In dieser Position klemmt es das aktive Element nicht fest (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDas Vorspannelement muss derart ausgebildet sein, dass es f\u00fcr die beiden Streifen, die das Resonatorelement bilden, ein Vorspannfeld mit einer Frequenz zur Verf\u00fcgung stellt. Bei Entmagnetisierung des Vorspannungselements verschiebt sich die Frequenz. Dass dies bei dem Vorspannelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschieht, zeigen die Versuchsergebnisse des Herrn Dr. N, die die Beklagten nicht widerlegt haben.<\/p>\n<p>Herr Dr. N hat zun\u00e4chst eine Vorrichtung verwendet, die aus einer Stromversorgungsvorrichtung, einer Zylinderfeldspule, einem Gaussmeter (zur Messung magentischer Felder) und einer Hall-Sonde, die an das Gaussmeter angeschlossen wird, besteht (vgl. Anlage K11, Figure 7). Zun\u00e4chst wurde die Markierung in das Innere der Spule eingebracht. Die Stromversorgungsvorrichtung erzeugt in der Zylinderfeldspule ein magnetisches Feld, das ausreichend ist, um das Vorspannelement in der Markierung magnetisch zu s\u00e4ttigen, d.h. vollst\u00e4ndig zu magnetisieren. Zur Magnetisierung ist die Verschaltung der Zylinderfeldspule an die Stromversorgung zur Erzeugung des Gleichfeldes und der Hall-Sonde an das Gaussmeter zu Messung des Magnetisierungsfeldes erforderlich. Das von der Magnetisierung ausgehende Feld kann dann mit dem Gaussmeter und der Hall-Sonde, die an das Gaussmeter angeschlossen ist, genau gemessen werden. Damit l\u00e4sst sich sicherstellen, dass das Vorspannungselement magnetisiert ist.<\/p>\n<p>Sodann wurde der magnetisierte Marker zur Entmagnetisierung in eine weitere Vorrichtung verbracht. Die Entmagnetisierungsvorrichtung besteht aus einem Wellenformgenerator zur Erzeugung einer Wechselspannung, einem Verst\u00e4rker zur Verst\u00e4rkung dieser Wechselspannung und einer Zylinderspule, die miteinander verbunden sind. In der Zylinderspule herrscht entsprechend der Wellenform des Wellenformgenerators und der Verst\u00e4rkung ein magnetisches Wechselfeld vor, das auf das Vorspannungselement einwirkt, um dieses zu entmagnetisieren. Dabei wird mittels der am Gaussmeter angeschlossenen Hall-Sonde die St\u00e4rke des in der Zylinderspule vorliegenden magnetischen Wechselfeldes gemessen (vgl. Anlage K11, Figure 8). Wird das Element langsam aus dem Entmagnetisierungsfeld herausgezogen, hat es in der Regel die Magnetisierung \u201eNull\u201c.<\/p>\n<p>Ausgehend von 0 Oe und bis zu einem Spitzenwert von 30 Oe des in der Entmagnetisierungsvorrichtung nach Figure 8 an dem Marker angelegten Entmagnetisierungsfeldes wurden die Resonanzfrequenz und die Amplitude des Markers f\u00fcr jede Stufe eines vorher einwirkenden magnetischen Entmagnetisierungsfeldes vermessen. Zur Messung der Resonanzfrequenz wurde eine Testanlage wie in Anlage K11, Figure 6 verwendet. Sie besteht aus einer Spulenanordnung, in die der Marker eingef\u00fchrt wird. An der Spule sind ein digitales Oszilloskop, ein Wellenformsynthesizer, der das Abfragefeld in Form von 58 KHz Impulsen erzeugt, und ein PC angeschlossen. Der Marker im Feld der Spulen ist damit dem Abfragefeld von 58 KHz ausgesetzt. \u00dcber das Oszillokop lassen sich die vom Marker abgegebenen Antwortimpulse, d.h. die Resonanzfrequenz des Markers einschlie\u00dflich ihrer Verschiebung und die zugeh\u00f6rigen Amplituden messen.<\/p>\n<p>Anlage K11, Figure 10 zeigt den Verlauf der sich ergebenden Resonanzfrequenz in KHz bezogen auf das angelegte magnetische Demagnetisierungs-Wechselfeld f\u00fcr die vermessenen Marker. Die Marker waren \u2013 wie oben beschrieben \u2013 zu Beginn vollmagnetisiert, so dass das Argument der \u201ezus\u00e4tzlichen Magnetisierung\u201c der Beklagten nicht greift. Im Ergebnis zeigen s\u00e4mtliche getesteten Marker, dass sich die Resonanzfrequenz mit der Entmagnetisierung des Vorspannelements verschiebt. Damit erf\u00fcllt das Vorspannelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ihm vom Klagepatent zugedachte Funktion. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss das Vorspannungselement dar\u00fcber hinaus nicht aus einem Material bestehen, dass eine Koerzitivit\u00e4tsfeldst\u00e4rke von etwa 20 Oe mit einer Abweichung von ca. 10% aufweist.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie Resonanzfrequenzverschiebungskurve weist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine Steigung auf, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt (Merkmal d)).<\/p>\n<p>Figure 10 in Anlage K11 zeigt, dass alle vermessenen Marker in einem Bereich zwischen 6 Oe und 12 Oe des Entmagnetisierungsfeldes (steilster Bereich der Graphen) eine Steigung aufweisen, die mehr als 100 Hz\/Oe betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr die seit dem 22.05.2013 begangenen Verletzungshandlungen. Dieser Anspruch folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die Beklagten h\u00e4tten als Fachunternehmen die unmittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Auch ein Vertriebsunternehmen muss sich \u00fcber fremde Schutzrechte informieren, die seinen T\u00e4tigkeitsbereich betreffen. Es muss deren Schutzbereich pr\u00fcfen, sofern die Art der gewerblichen T\u00e4tigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen l\u00e4sst, dass von gesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden Gebrauch gemacht werden k\u00f6nnte. Unterl\u00e4sst ein Vertriebsunternehmen die ihm nach Art und Umfang zumutbaren Nachforschungen, handelt es schuldhaft. Der BGH hat diese Sorgfaltsanforderungen f\u00fcr Importeure dahingehend konkretisiert, dass derjenige, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette in der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist, der Sorgfaltspflicht nicht gen\u00fcgt (BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az.: X ZR 93\/04 \u2013 Melanie). Dies gilt insbesondere f\u00fcr denjenigen H\u00e4ndler, der \u2013 wie die Beklagten zu 1) und zu 2), handelnd durch die Beklagten zu 3) und zu 4) \u2013 ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht. Denn gerade in diesem Fall besteht die M\u00f6glichkeit, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14 &#8211; Halbleiterbaugruppe). Ein H\u00e4ndler darf daher ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begr\u00fcndet annehmen darf, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind ihrer \u00dcberpr\u00fcfungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Zwar haben sie sich (nach ihrem nicht weiter bestrittenen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung) bereits vor Zustellung der Verletzungsklage an ihre \u2013 ausl\u00e4ndische \u2013 Lieferantin gewandt. Auch ist nicht bestritten, dass die Lieferantin sie informiert hat, dass das Klagepatent nicht benutzt werde und dass dies bereits in ausl\u00e4ndischen Rechtsordnungen gerichtlich best\u00e4tigt worden sei. Die Beklagten h\u00e4tten es dabei aber nicht bewenden lassen d\u00fcrfen. Vielmehr war es f\u00fcr die Beklagten zumutbar, sachkundigen Rat einzuholen oder wenigstens von ihrem ausl\u00e4ndischen Hersteller die Vorlage eines entsprechenden sachkundigen Gutachtens oder zumindest der gerichtlichen Entscheidungen zu verlangen. Ob es ausgereicht h\u00e4tte, wenn ein Mitarbeiter der Lieferantin aus der Patentrechtsabteilung ein solches Gutachten verfasst h\u00e4tte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn die Beklagten tragen lediglich vor, sie habe von ihrem Zulieferer eine Versicherung erhalten, dass keine der verschiedenen Produkte unter das Klagepatent fielen, ohne diesen Vortrag weiter zu konkretisieren. Die blo\u00dfe \u201eVersicherung\u201c der (parteiischen) Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reicht aber jedenfalls nicht (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG Rn. 50).<\/p>\n<p>Durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ist die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Es ist daher ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung kann regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommen, wenn der dem Klagepatent entgegen gehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits in dem Erteilungsverfahren oder einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es bei der getroffenen Einspruchsentscheidung zu verbleiben. Wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, besteht daher f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtige Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, da er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn. 1588 f.).<\/p>\n<p>Das Klagepatent war bereits Gegenstand eines Einspruchs- und eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens (vgl. Anlage K12).<\/p>\n<p>Die Dokumente US 5 351 033 A1 (NK14), US 5 527 399 A (NK6), WO 98\/00821 A (NK 13), US 5 469 140 A (NK11) und US 4 510 489 A (NK5) wurden im Einspruchsbeschwerdeverfahren diskutiert, wie sich aus Anlage K12, Seite 1 ergibt.<\/p>\n<p>NK 1 bis 4 betreffen keine Entgegenhaltungen wie sich aus Anlage B1, Seite 9 ergibt.<\/p>\n<p>Bei NK 7 und NK8 handelt es sich um Datenbl\u00e4tter von MagnaDur 20-4 von Carpenter (Anlage B1, Seite 22). Diese Dokumente werden in der Beschwerdeentscheidung in Anlage K12 zwar nicht genannt. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt aber unbestritten vor, dass sie als Anlage P10 ebenfalls Gegenstand des Einspruchsbeschwerdeverfahrens waren.<\/p>\n<p>NK 9 und 10 betreffen Ausz\u00fcge der Homepage von Metglas (Anlage B1, Seite 25). Mit den Ausz\u00fcgen soll gezeigt werden, dass das Material Metglas weder aktuell noch in der Vergangenheit von Metglas oder AlliedSignal Inc. angeboten wurde. Die Ausz\u00fcge sollen nach Anlage B1 vom 19.12.2013 und vom 26.02.2002 stammen. Sie k\u00f6nnen daher nur eine Aussage zu diesen konkreten Tagen treffen. Im \u00dcbrigen liegen die in der Nichtigkeitsklage genannten Anlagen NK9 und NK10 im hiesigen Rechtsstreit nicht vor.<\/p>\n<p>Bei der NK 12 handelt es sich um die US 5,729,200 A (Anlage B1, Seite 33). Diese liegt der Kammer zwar als Anlage B6 vor, jedoch nicht in deutscher \u00dcbersetzung. Die Beklagten tragen in der Nichtigkeitsklage zudem selbst vor, dass die Schrift in der Klagepatentschrift bereits gew\u00fcrdigt ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat sich das EPA ausf\u00fchrlich und gr\u00fcndlich zu dem Klagepatent ge\u00e4u\u00dfert (Anlage K12). Es hat zu Recht bemerkt, dass es dem Fachmann an konkreten Hinweisen fehle, dass eine Kombination von aus dem Stand der Technik bekannten aktiven Elementen und Vorspannungselementen zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Steigung f\u00fchre. Die angeblich durch das EPA unzureichend ber\u00fccksichtigte Berechnungsmethode f\u00fcr die Steilheit der Resonanzfrequenzverschiebungskurve, die sich nach Auffassung der Beklagten dem Fachmann aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde, ist zum einen nicht zutreffend (vgl. oben) und zum anderen auch nicht Gegenstand der Erfindung. Kern der Erfindung ist vielmehr das Vorspannungselement, das durch seine Entmagnetisierung derart auf das aktive Element einwirken kann, dass eine abrupte Verschiebung der Frequenz stattfindet. Es ist also der Aufbau der Markierung, insbesondere die Kombination, Eigenschaften und Materialien der einzelnen Elemente der Markierung, die im Mittelpunkt der Erfindung stehen. Der von den Beklagten angef\u00fchrte Rechenansatz wird dagegen nicht gesch\u00fctzt und beruht im \u00dcbrigen auf einer unzul\u00e4ssigen ex post-Betrachtung. Hinzu kommt, dass die Beklagten letztlich nur ihre Auffassung vom Rechtsbestand des Klagepatents dem des EPA entgegen setzen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten der Auffassung sind, der Gegenstand der Erfindung sei nicht ausreichend offenbart, insbesondere seien die Patentanspr\u00fcche unklar, da die Bestimmung der Steigung f\u00fcr den Fachmann nicht nachvollziehbar sei, wird auf die Auslegung des Klagepatentanspruchs verwiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO nicht dargetan. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02246 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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