{"id":1315,"date":"2014-07-22T17:00:38","date_gmt":"2014-07-22T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1315"},"modified":"2016-04-21T13:25:28","modified_gmt":"2016-04-21T13:25:28","slug":"4b-o-3913-tupfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1315","title":{"rendered":"4b O 39\/13 &#8211; Tupfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02245<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juli 2014, Az. 4b O 39\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Gebrauchsmuster 20 2004 021 XXX (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage FR1a) auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das von dem europ\u00e4ischen Patent 1 608 XXX B1 (nachfolgend EP XXX, Anlage FR4a) abgezweigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 31.03.2004 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 01.04.2003 angemeldet. Die Eintragung im Register erfolgte am 12.11.2012, die Bekanntmachung im Patentblatt am 03.01.2013. Die Beklagte zu 3) reichte am 06.11.2013 beim DPMA einen L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster ein (Anlage MB2), \u00fcber den noch nicht entschieden worden ist. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.03.2014 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft Tupfer zur Aufnahme von biologischen Proben.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1, 3 und 9, die die Kl\u00e4gerin in Kombination geltend macht, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\nTupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben, wobei der Tupfer (20) einen Stab (14) aufweist, der in eine Spitze (16) ausl\u00e4uft und eine Faserschicht (17), die die Spitze (16) bedeckt, wobei die Fasern durch Flockung auf der Oberfl\u00e4che der Spitze (16) aufgebracht sind, und wobei die Faserschicht (17) eine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex aufweist.<\/p>\n<p>Anspruch 3<br \/>\nTupfer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 oder 2, wobei die Faserschicht (17) eine Dicke zwischen 0,6 und 3 mm aufweist.<\/p>\n<p>Anspruch 9<br \/>\nTupfer gem\u00e4\u00df irgendeinem der vorangehenden Anspr\u00fcche, wobei die Faserschicht (17) ausgebildet ist, ungef\u00e4hr oder mindestens 40 \u03bcl einer fl\u00fcssigen Probe zu absorbieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Wortlaut der Anspr\u00fcche 5, 7, 11, 17, 19 bis 22, 25, 30 und 31, deren Kombination die Kl\u00e4gerin in Form eines \u201einsbesondere, wenn\u201c- Antrags geltend macht, wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage FR1a) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen eine auseinander gezogene Darstellung der beiden Bestandteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich Stab und Testr\u00f6hrchen, wobei das Testr\u00f6hrchen teilweise in L\u00e4ngsrichtung unterteilt ist (Figur 1), sowie eine vergr\u00f6\u00dferte Detailansicht des Tupfers aus Figur 1 im Schnitt (Figur 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 auf die Herstellung von Laborbedarf spezialisiert ist. Sie stellt Tupfer mit den Bezeichnungen \u201eA\u201c, \u201eB\u201c und \u201eB C\u201c her (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die u.a. die auf Bl. 8 d. A. aufgef\u00fchrten Artikelnummern haben. Darunter fallen auch die Tupfer mit den Artikelnummern E aus der Gruppe \u201eA\u201c und die Tupfer mit den Artikelnummern E aus der Gruppe \u201eB C\u201c (vgl. Anlage FR7), wobei die Artikelnummern mit der Bezeichnung \u201eE\u201c von der Beklagten zu 3) vergeben werden. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den Anlagen FR8a-10b, 11, 12 und 14. Die Beklagte zu 1) bietet ihre Produkte weltweit \u00fcber ihren Internetauftritt<a title=\"www.com\" href=\"http:\/\/www.com\/\">www.com<\/a> (Anlage FR5a\/5b) an und vertreibt sie \u00fcber Vertriebspartner in Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind Vertriebspartner der Beklagten zu 1). Sie bieten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ihre Internetauftritte <a title=\"www.co.uk\" href=\"http:\/\/www.co.uk\/\">www.co.uk<\/a> und <a title=\"www.de\" href=\"http:\/\/www.de\/\">www.de<\/a> (Anlagen FR6a, 6b, 7) an und vertreiben sie in Deutschland.<\/p>\n<p>Der nachfolgenden Tabelle lassen sich die F Artikelnummern f\u00fcr die angegriffenen A-Tupfer und die angegriffenen B-Tupfer entnehmen (vgl. Seite 8 der Klageschrift), denen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 die zugeh\u00f6rigen E-Artikelnummern der Beklagten zu 3) zugeordnet wurden (vgl. Anlage FR13). Die Zuordnung basiert auf der im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren (Az.: 4b O 176\/12) vorgenommenen Zuordnung.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen an ihrer Spitze jeweils Faserb\u00fcndel auf, die auf die Spitze des Stabes geflockt wurden. Die Faserb\u00fcndel bestehen aus Einzelfasern, die mit einem Klebstoff zusammengehalten werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass, kommt die Spitze des Tupfers mit einer Fl\u00fcssigkeit in Kontakt, zwischen den Faserb\u00fcndeln eine Kapillarwirkung auftritt und die Fl\u00fcssigkeit aufgenommen wird. Anders als die angegriffenen Tupfer aus der Gruppe \u201eB C\u201c weisen die angegriffenen Tupfer aus der Gruppe \u201eA\u201c an ihren Spitzen Fasern mit aufgesplei\u00dften Enden auf. Nachfolgend sind Bilder der Tupfer aus der Gruppe B (Anlage FR9b), der Gruppe A\u201c (Anlage FR8a) und eine Gegen\u00fcberstellung der Tupfer aus beiden Gruppen (Anlage FR8a und FR6a) dargestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung schutzf\u00e4hig sei, auch unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung und gegen\u00fcber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus der Meinung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedecke die Faserschicht die Spitze des Stabes. Bei der Faserfeinheit in der geltend gemachten Anspruchskombination sei nicht auf die einzelnen Fasern, sondern auf ein Faserb\u00fcndel abzustellen. Das Klagegebrauchsmuster sei so auszulegen, dass ein Faserb\u00fcndel eine Fasereinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex aufweise. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Dass die Faserschicht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgebildet sei, mindestens 40 Mikroliter einer fl\u00fcssigen Probe zu absorbieren, ergebe sich aus den Anlagen FR11, 12, 15 und 16a\/b.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.1<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in Deutschland seit dem 03.02.2013 Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>der Tupfer weist einen Stab auf, der in eine Spitze ausl\u00e4uft und eine Faserschicht, die die Spitze bedeckt,<br \/>\ndie Fasern sind durch Flockung auf der Oberfl\u00e4che der Spitze aufgebracht, und<br \/>\ndie Faserschicht weist eine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf,<br \/>\ndie Faserschicht weist eine Dicke zwischen 0,6 und 3 mm auf,<br \/>\ndie Faserschicht ist ausgebildet, mindestens 40 \u03bcl einer fl\u00fcssigen Probe zu absorbieren<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1) bezeichneten, in Deutschland seit dem 04.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2004 021 XXX (U1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Schutzanspr\u00fcche 1, 3 und 9 seien unzul\u00e4ssig erweitert, da deren Gegenstand f\u00fcr den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig der Ursprungsoffenbarung WO 2004\/086979 A1 (nachfolgend: WO 979) bzw. der EP XXX, die aus der Euro-PCT-Anmeldung WO 979 hervorgegangen sei, zu entnehmen sei. Anders als in der Ursprungsoffenbarung erfasse das Klagegebrauchsmuster u.a. auch Tupfer mit Fasern ohne hydrophile Eigenschaften.<\/p>\n<p>Die beanspruchte Erfindung sei \u00fcberdies weder neu, noch beruhe sie auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellen die Beklagten eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Das Klagegebrauchsmuster verlange mit der Bedeckung der Spitze durch die Faserschicht eine Beflockung bis zur S\u00e4ttigung, d.h., dass keine Fasern mehr in der Oberfl\u00e4che verankert werden k\u00f6nnten. Dies setze 3000 bis 6250 Fasern pro mm2 voraus. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen \u2013 unstreitig \u2013 eine deutlich darunter liegende Faserdichte auf. Bei der Faserfeinheit der Faserschicht im Sinne der Anspruchskombination komme es auf die einzelne Faser und nicht auf das Faserb\u00fcndel an. Die Einzelfasern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf. Die Fasern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten \u2013 unstreitig \u2013 einen Fasertiter von weniger als 0,07 Dtex. Die Faserschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht ausgebildet, um mindestens 40 Mikroliter einer fl\u00fcssigen Probe zu absorbieren. Es liege kein Nachweis daf\u00fcr vor.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin vom 06.11.2012 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 14.11.2012 in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das im Parallelverfahren (Az.: 4b O 59\/13) streitgegenst\u00e4ndliche Gebrauchsmuster (DE 20 2004 021 787) ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren eingeleitet, das unter dem Az.: 4b O 176\/12 gef\u00fchrt wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahren wird auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen Dr. F vom 15.01.2013 in dem Verfahren 4b O 176\/12 verwiesen (Anlage FR14). Die Akten mit den Az. 4b O 59\/13, 4b O 176\/12 und 4b O 58\/13 sind beigezogen worden und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.06.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Das Klagegebrauchsmuster ist zwar schutzf\u00e4hig. Es wird jedoch durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft einen Tupfer zur Aufnahme biologischer Proben.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt einleitend zum Stand der Technik aus, dass auf dem Gebiet klinischer und diagnostischer Analysen Tupfer zur Aufnahme biologischer Proben von organischem Material bekannt seien. Die bekannten Tupfer best\u00fcnden im Wesentlichen aus einem zylindrischen Stab, um dessen eines Ende (Spitze) ein Bausch von Fasern, wie beispielsweise Viskose (Rayon) oder eine nat\u00fcrliche Faser, wie beispielsweise Baumwolle, mit hydrophilen Eigenschaften gewickelt sei. Der Bausch solle eine rasche Absorption der Probenmenge, die abgenommen und getestet werden solle, erm\u00f6glichen. Eine stabile Haftung der Faser, die um die Spitze des Stabs gewickelt sei, werde durch Kleben erreicht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster erl\u00e4utert weiter, dass insbesondere dann, wenn die Probe durch Kultivieren der Mikroorganismen, die gleichzeitig mit der Probeaufnahme mit abgenommen worden seien, untersucht werden sollten, ein Tupfer sofort nach der Aufnahme in ein Testr\u00f6hrchen eingetaucht werde. Dabei enthalte das Testr\u00f6hrchen ein Kulturmedium, um die Probe w\u00e4hrend Lagerung und\/oder Transport bis zum Analyselabor entsprechend zu konservieren.<\/p>\n<p>Eine derartige Vorrichtung sei durch das europ\u00e4ische Patent 0643131 offenbart. Das Patent betreffe einen Tupfer f\u00fcr die Aufnahme und den in-vitro-Transport von Proben. Der Tupfer bestehe aus einem Testr\u00f6hrchen mit Kulturmedium in Gelform und einem Stab, der an einem Ende einen Stopper f\u00fcr den Verschluss des Testr\u00f6hrchens und an dem gegen\u00fcber liegenden Ende Mittel f\u00fcr die Aufnahme der genannten Proben trage. Das Mittel f\u00fcr die Aufnahme von Proben k\u00f6nne zum Beispiel ein Faserbausch sein, der um die Spitze des Stabes gewickelt sei, um in das Kulturmedium eingetaucht zu werden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betont, dass die Spitze des zylindrischen Stabs, die aus im Wesentlichen starrem Material wie beispielsweise extrudiertem Kunststoff hergestellt sei, \u00fcblicherweise einen trunkierten Abschnitt aufweise. Dieses \u201eabgeschnittene\u201c Ende mache es schwierig, den Tupferstab in \u00d6ffnungen, wie z.B. Mund, Nase, Auge, Rektum, Harnr\u00f6hre und Vagina des Patienten einzuf\u00fchren, wenn die Spitze nicht entsprechend gesch\u00fctzt sei. Aus diesem Grund m\u00fcsse der Bausch aus hydrophilen Fasern, der um das trunkierte Ende gewickelt sei, nicht nur ausreichend Material enthalten, um die Absorption der Probe in der gew\u00fcnschten Menge (100 Mikroliter) zu erm\u00f6glichen, sondern er m\u00fcsse auch eine ausreichend dicke und abgerundete Form aufweisen, damit dem Patienten w\u00e4hrend der Probenentnahme kein Schaden zugef\u00fcgt werde. Aus diesem Grund sei der Faserbausch um die Spitze des Stabs in einer runden Form gewickelt, die typischerweise die Form eines Spitzbogens oder eine \u00e4hnlich Form annehme. Die Form werde allm\u00e4hlich zum Ende des Stabs hin dicker und erreiche eine maximale Dicke und demnach auch einen maximalen protektiven Effekt genau um das trunkierte Ende herum.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert an dem derart geformten Bausch, dass die Dicke des Bauschs, wegen der hydrophilen Natur der Faser, zur Penetration der abgenommenen fl\u00fcssigen Probe in die Masse des genannten Bauschs f\u00fchre. Da die Probe aus praktischen Gr\u00fcnden zum Zeitpunkt der Analyse aus dem Tupfer freigesetzt werde, indem einfach der Stab des Tupfer ergriffen und seine Spitze und damit auch die mit der Fl\u00fcssigkeit impr\u00e4gnierte Faser vorsichtig, zum Beispiel entlang einer Petrischale mit Kulturmedium, ausgestrichen werde, sei es selbst bei vorsichtigem Wiederholen dieses Vorgangs nicht m\u00f6glich, das gesamte Volumen (z.B. die 100 \u03bcl an absorbierter Probe) freizusetzen. Denn der Teil der Probe, der in den Innenbereich des Bauschs in Richtung seiner Spitze penetriert sei, k\u00f6nne nicht in Richtung zur Oberfl\u00e4che ausgepresst und dadurch auch nicht durch den Tupfer freigesetzt werden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster f\u00fchrt an, dass durch diesen Mangel bedingt, im Durchschnitt nur etwa 40% der fl\u00fcssigen Probe, die aufgenommen worden sei, in der Praxis f\u00fcr die Analyse wieder gewonnen werden k\u00f6nne. Ein solcher Verlust an Probe f\u00fchre unweigerlich zu einer herabgesetzten Empfindlichkeit der Analyse und einer erh\u00f6hten Anzahl an falsch negativen Ergebnissen. Es sei schwierig festzustellen, ob ein negativer Test sich tats\u00e4chlich aus dem Fehlen der gesuchten Mikroorganismen oder eher aufgrund des nicht erfolgten oder unzureichenden Transfers vom Tupfer zur Testplatte ergebe.<\/p>\n<p>Ein weiteres Problem des volumin\u00f6sen Faserbausches eines Tupfers zeige sich, wenn der Tupfer z.B. im Bereich der Harnr\u00f6hre und am Auge eingesetzt werde. Bei diesen Anwendungen sei es w\u00fcnschenswert, die Tupferdicke zu minimieren, um Irritationen beim Patienten w\u00e4hrend der Probenahme zu verringern.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile zu vermeiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt es vor, einen Tupfer bereit zu stellen, der die folgenden Merkmale aufweist (Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3 und 9):<\/p>\n<p>1. Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben bestehend aus<\/p>\n<p>2. einem Stab<br \/>\na. der Stab l\u00e4uft in eine Spitze aus<\/p>\n<p>3. einer Faserschicht<br \/>\na. die Faserschicht bedeckt die Spitze des Stabs<br \/>\nb. die Fasern sind durch Flockung auf der Oberfl\u00e4che der Spitze aufgebracht<br \/>\nc. die Faserschicht weist eine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf<br \/>\nd. die Faserschicht weist eine Dicke zwischen 0,6 und 3 mm auf<br \/>\ne. die Faserschicht ist ausgebildet, mindestens 40 Mikroliter einer fl\u00fcssigen Probe zu absorbieren.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen nicht s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination. Unabh\u00e4ngig davon, ob die auf die Spitze des Stabes aufgebrachten Fasern als Faserschicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters anzusehen sind (Merkmal 3a), was zwischen den Parteien streitig ist, weisen sie jedenfalls keine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf (Merkmal 3c).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der Lehre des Klagegebrauchsmusters bestehen die Tupfer aus einem Stab mit einer Spitze, der mit einer Faserschicht bedeckt ist. Diese Faserschicht soll anspruchsgem\u00e4\u00df unter anderem eine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex aufweisen. Mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Auslegung der geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche die Frage zu beantworten, ob bei der Verwendung von Faserb\u00fcndeln f\u00fcr die Faserfeinheit auf das B\u00fcndel oder die darin enthaltenen Einzelfasern abzustellen ist.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut der Schutzanspr\u00fcche ist es nicht ausgeschlossen, unter dem Begriff der Faser auch Faserb\u00fcndel zu fassen und f\u00fcr die Faserfeinheit auf die Faserb\u00fcndel abzustellen. Zwar beschreibt das Klagegebrauchsmuster die Faserfeinheit (in Dtex) als das Gewicht einer einzigen Faser in Gramm pro 10.000 Laufmeter (Abs. [0020]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift). Auch im weiteren Verlauf der Beschreibung wird zur Beschreibung der Erfindung auf die einzelne Faser abgestellt (vgl. Abs. [0021]). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass f\u00fcr die Faserfeinheit durchweg auf die Einzelfaser abzustellen ist, selbst wenn diese in Faserb\u00fcndeln verklebt sind. Denn im Zweifel hat die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Faserb\u00fcndel \u00fcberhaupt nicht vor Augen.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen im Klagegebrauchsmuster hat die Faserfeinheit zusammen mit der Faserl\u00e4nge vor allem Auswirkungen auf die Art des aufgebrachten Flors: Wird eine Faser von 0,6 mm L\u00e4nge und 1,7 Dtex verwendet, wird ein feiner Flor erhalten und bei der Verwendung einer Faser von 3 mm L\u00e4nge und 3,3 Dtex ein langer Flor (Abs. [0020]). Die Art des Flors ist jedoch kein Selbstzweck. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Faserschicht. Dazu wird in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters ausgef\u00fchrt, dass die Menge an Fasern, die abgelagert wird, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe geflockte Schicht zu bilden, auf der Basis der Faserart und der zuvor ausgew\u00e4hlten Merkmale von Dicke und Feinheit festgelegt wird, um eine bestimmte Probenmenge absorbieren zu k\u00f6nnen (Abs. [0022]). Dabei soll die Absorption durch die Kapillarwirkung zwischen den Fasern erfolgen. Dies ergibt sich aus Absatz [0021] des Klagegebrauchsmusters, wonach auf eine geordnete Anordnung der Fasern geachtet und ein \u00dcberlappen der Fasern verhindert werden soll. Dadurch \u201ebleibt die Kapillare, die eine jede einzelne Faser darstellt, [\u2026] unbeeintr\u00e4chtigt und funktionell\u201c (Abs. [0021]). Dem Klagegebrauchsmuster kommt es insofern ma\u00dfgeblich darauf an, dass die letztlich verwendete Faser aufgrund des Kapillareffekts hydrophile Wirkung hat, selbst wenn das Material der Faser selbst nicht hydrophil sein sollte (vgl. Abs. [0023]). Demnach kommt es entscheidend auf die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Fasern an, in denen die Kapillarwirkung auftritt.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist auch f\u00fcr die Faserfeinheit auf die \u201eFasern\u201c abzustellen, zwischen denen die Kapillarwirkung auftritt. Findet zwischen den einzelnen Fasern eines Faserb\u00fcndels eine Kapillarwirkung statt, ist die Faserfeinheit dieser Einzelfasern ma\u00dfgeblich. Sind die Faserb\u00fcndel hingegen so kompakt, dass eine Kapillarwirkung nur zwischen den B\u00fcndeln, nicht aber zwischen deren Einzelfasern stattfindet, ist f\u00fcr die Faserfeinheit auf die Faserb\u00fcndel abzustellen. Diese sind als \u201eFaser\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters anzusehen, weil sie dem Flor und seiner Funktionsweise das Gepr\u00e4ge geben. Die Absorptionsmenge h\u00e4ngt von den Faserb\u00fcndeln als solche und nicht von deren einzelnen Fasern ab. Ob die Faserb\u00fcndel an ihrem \u00e4u\u00dferen Ende aufgesplei\u00dft sind, spielt daneben keine Rolle.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDavon ausgehend weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Faserfeinheit im beanspruchten Bereich zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf. In dieser Hinsicht ist zwischen den beiden Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, A und B, zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. F in seinem f\u00fcr das Besichtigungsverfahren 4b O 176\/12 erstellten Gutachten tritt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs A mit der Artikelnummer E 811 und E 812 (vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten irrt\u00fcmlich als B bezeichnet) eine Kapillarwirkung zumindest auch innerhalb des Faserb\u00fcndels zwischen den einzelnen Fasern auf (vgl. Abschnitt 4. a.E. sowie Absatz II.1. und II.7. im Abschnitt 4.1. der Anlage FR 14). Dem sind auch die Parteien nicht weiter entgegen getreten. Demnach ist f\u00fcr die Faserfeinheit der Faserschicht auf die Einzelfasern der Faserb\u00fcndel abzustellen. Diese liegt nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen unter 0,07 Dtex und damit au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs (vgl. Absatz II.1. im Abschnitt 4.1. der Anlage FR 14).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Typs B mit den Artikelnummern E 819 und E 820 sind die Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. F nicht eindeutig. Einerseits stellt er fest, dass diese Fasern einen hohen Anteil an Einbettungsmittel aufweisen, das eine geschlossene Oberfl\u00e4che bildet, so dass dieser Fasertyp wie eine Kompaktfaser wirkt (Abschnitt 4. a.E. sowie Absatz II.1. im Abschnitt 4.2. der Anlage FR 14). Andererseits \u2013 so der Sachverst\u00e4ndige \u2013 weisen die Faserb\u00fcndel durch die Anordnung der Einzelfasern Kapillare auf. Die Hydrophilie der Faserschicht werde durch die Einzelfasern und gegebenenfalls durch das Bindemittel hervorgerufen. Entgegen den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen, die zudem jeder Begr\u00fcndung entbehren (vgl. Absatz II.11. im Abschnitt 4.2. der Anlage FR 14), ist zwischen den Parteien unstreitig, dass jedenfalls auch zwischen den Faserb\u00fcndeln eine Kapillarwirkung auftritt. Letztlich kann dahinstehen, ob innerhalb der Faserb\u00fcndel eine Kapillarwirkung entsteht und ob f\u00fcr die Faserfeinheit dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Einzelfasern oder doch auf die Faserb\u00fcndel abzustellen ist. Denn in beiden F\u00e4llen liegt die Faserfeinheit au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Faserfeinheit f\u00fcr die Einzelfasern mit 0,021 beziehungsweise 0,07 Dtex angegeben (Absastz II.1. im Abschnitt 4.2. der Anlage FR 14) und f\u00fcr die Faserb\u00fcndel mit 3,99 beziehungsweise 4,03 Dtex (Absatz II.1. im Abschnitt 4.2. der Anlage FR 14).<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Typen angegriffener Ausf\u00fchrungsformen sind andere Faserfeinheiten nicht dargelegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02245 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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