{"id":1313,"date":"2014-09-18T17:00:12","date_gmt":"2014-09-18T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1313"},"modified":"2016-06-09T10:50:01","modified_gmt":"2016-06-09T10:50:01","slug":"4b-o-3514-haarschutzvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1313","title":{"rendered":"4b O 35\/14 &#8211; Haarschutzvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02283<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2014, Az. 4b O 35\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schutzvorrichtungen f\u00fcr Haare, insbesondere von wenigstens schulterlangen Haaren,<br \/>\numfassend ein viereckiges Schutzteil, welches in eine Schlauchform verformbar ist, um die innerhalb des Schlauches befindlichen Haare zu sch\u00fctzen,<br \/>\nund ein Verbindungselement, um das Schutzteil an den Haaren zu befestigen,<br \/>\nwobei das Verbindungselement ein elastisches Material umfasst und l\u00f6sbar mit dem Schutzteil verbunden ist,<br \/>\nund wobei das Schutzteil eine Durchbrechung aufweist, die eine \u00d6se umfasst, vorzugsweise eine metallische \u00d6se, mittels welcher das Verbindungselement mit dem Schutzteil verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 1.641,96 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2009 010 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K1), das die Bezeichnung \u201eSchutzvorrichtung f\u00fcr Haare\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde am 29.07.2009 angemeldet und am 01.10.2009 im Patentblatt eingetragen. Am 05.11.2009 wurde der Hinweis auf die Eintragung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagegebrauchsmuster am 27.06.2014 einen L\u00f6schungsantrag eingereicht, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters, die die Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag in Kombination geltend macht, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Schutzvorrichtung (1) f\u00fcr Haare, insbesondere von wenigstens schulterlangen Haaren, umfassend ein viereckiges Schutzteil (2), welches in eine Schlauchform verformbar ist, um die innerhalb des Schlauches befindlichen Haare zu sch\u00fctzen und einem Verbindungselement (3), um das Schutzteil (2) an den Haaren zu befestigen.<br \/>\n2. Schutzvorrichtung (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (3) l\u00f6sbar mit dem Schutzteil (2) verbunden ist.<br \/>\n3. Schutzvorrichtung (1) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Schutzteil (2) eine Durchbrechung (4) aufweist, mittels welcher das Verbindungselement (3) mit dem Schutzteil (2) verbunden ist.<br \/>\n4. Schutzvorrichtung (1) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Durchbrechung (4) eine \u00d6se (5) umfasst, vorzugsweise eine metallische \u00d6se (5).<br \/>\n5. Schutzvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement (3) ein elastisches Material umfasst.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 des Klagegebrauchsmusters) zeigt die schematische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schutzvorrichtung f\u00fcr Haare.<\/p>\n<p>Im Rahmen der am 16.08.2013 durchgef\u00fchrten \u201eA Motorradtage\u201c bot Herr B im Namen der Beklagten Schutzvorrichtungen f\u00fcr Haare (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zum Verkauf an. Die angegriffenen Haarschoner weisen eine trapezf\u00f6rmige Form auf und sind aus Leder angefertigt. An den beiden L\u00e4ngsseiten befinden sich jeweils 5 Druckk\u00f6pfe. An einer Stirnseite ist eine metallische \u00d6se befestigt, durch welche ein Haargummi gezogen ist.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich den nachfolgenden Abbildungen entnehmen, die der Anlage K4 entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Haarschoner eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Daher mahnte sie die Beklagte durch patentanwaltliches Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage K2) ab und forderte sie u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. F\u00fcr dieses Schreiben macht sie Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 1.641,96 \u20ac geltend, die sich aus einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf der Grundlage eines Streitwerts von 50.000,00 \u20ac und einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zusammensetzen. Unter Fristsetzung bis zum 27.03.2013 lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte durch rechtsanwaltliches Schreiben vom 18.03.2014 (Anlage K3) erneut abmahnen und zur Erstattung der entstandenen Patentanwaltskosten auffordern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters (DE 20 2009 010 XXX) anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters werde durch das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2006 017 XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls mangele es an einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.08.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung sowie Erstattung der vorprozessual entstandenen Patentanwaltskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GebrMG. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig und die Beklagte macht mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem in den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 5 zum Ausdruck kommenden Gegenstand des Klagegebrauchsmusters unrechtm\u00e4\u00dfig Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Schutzvorrichtung f\u00fcr Haare, insbesondere von wenigstens schulterlangen Haaren (Anlage K1, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Derartige Schutzvorrichtungen dienen dazu, St\u00f6rungen durch ins Gesicht fallende Haare zu vermeiden, eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr den Benutzer von Maschinen auszuschlie\u00dfen und ein Verwirbeln oder Verfilzen von unter dem Helm herausragenden Haaren w\u00e4hrend des Motorradfahrens zu minimieren (Anlage K1, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren ausweislich der Klagegebrauchsmusterschrift Haarnetze oder Sturmhauben bekannt, die jedoch insofern nachteilig gewesen sein sollen, als die Haare w\u00e4hrend des Tragens herausrutschen konnten und der Tr\u00e4ger aufgrund der Schutzvorrichtung schwitzte (Anlage K1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Schutzvorrichtung f\u00fcr Haare bereitzustellen, welche das Herausrutschen der Haare aus der Schutzvorrichtung und das Schwitzen unter der Schutzvorrichtung w\u00e4hrend des Tragens vermeidet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht das Klagegebrauchsmuster in den vorliegend in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 5 eine Schutzvorrichtung f\u00fcr Haare mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Schutzvorrichtung f\u00fcr Haare, insbesondere von wenigstens schulterlangen Haaren, umfassend<\/p>\n<p>1. Ein viereckiges Schutzteil<br \/>\na. Das viereckige Schutzteil ist in eine Schlauchform verformbar, um die innerhalb des Schlauchs befindlichen Haare zu sch\u00fctzen.<br \/>\nb. Das Schutzteil weist eine Durchbrechung auf.<br \/>\naa. Die Durchbrechung umfasst eine \u00d6se, vorzugsweise eine metallische \u00d6se.<br \/>\nbb. Mittels der Durchbrechung ist das Verbindungselement mit dem Schutzteil verbunden.<\/p>\n<p>2. Ein Verbindungselement<br \/>\na. Das Verbindungselement umfasst ein elastisches Material.<br \/>\nb. Das Verbindungselement ist l\u00f6sbar mit dem Schutzteil verbunden.<br \/>\nc. Das Verbindungselement hat den Zweck, das Schutzteil an den Haaren zu befestigen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schutzvorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass das Schutzteil mittels des Verbindungselements mit den Haaren des Benutzers der Schutzvorrichtung verbunden ist und diese schlauchf\u00f6rmig umschlie\u00dft. Dadurch schr\u00e4nkt das Schutzteil die Bewegungsfreiheit der Haare ein, ohne dass es den Kopf des Benutzers bedecken muss. Auf diese Weise wird ein Schwitzen durch Tragen der Schutzvorrichtung vermieden, w\u00e4hrend zugleich sichergestellt wird, dass weder die Haare aus dem Schutzteil herausrutschen k\u00f6nnen, noch das Schutzteil selbst verrutscht. Dabei sind die Haare durch die schlauchf\u00f6rmige Gestaltung des Schutzteils vor \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen gesch\u00fctzt (Anlage K1, Abs. [0005]). In der im Begriff des \u201eSchutzteils\u201c enthaltenen Funktionsangabe liegt dabei zugleich die konstruktive Vorgabe, dass das Schutzteil in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung so ausgebildet sein muss, dass es geeignet ist, etwa schulterlange Haare jedenfalls zu einem gro\u00dfen Teil zu bedecken und solcherma\u00dfen vor \u00e4u\u00dferen Einwirkungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Insbesondere ist der Gegenstand der geltend gemachten Anspruchskombination (Schutzanspr\u00fcche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters) im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG neu gegen\u00fcber dem deutschen Gebrauchsmuster DE 20 2006 017 XXX (Anlage B1, nachfolgend: DE &#8218;XXX) und beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie DE &#8218;XXX offenbart einen Haarschmuck, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ein handels\u00fcbliches Haargummi mittels \u201eUmkehrschleife\u201c durch zwei L\u00f6cher am Haarschmuck l\u00f6sbar verbunden ist. Veranschaulicht wird dies anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 der DE &#8218;XXX, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>In der DE &#8218;XXX nicht offenbart ist eine \u00d6se, die die L\u00f6cher im Haarschmuck umfasst (Merkmal 1.b.aa. der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung). Das Haargummi wird bei dem in der DE &#8218;XXX gezeigten Haarschmuck vielmehr unmittelbar durch die L\u00f6cher im Haarschmuck gef\u00fchrt und dort mittels einer \u201eUmkehrschleife\u201c befestigt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus zeigt die DE &#8218;XXX auch kein Schutzteil im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 1). Wie oben bereits ausgef\u00fchrt wurde, enth\u00e4lt der Begriff des Schutzteils (und erg\u00e4nzend der Begriff der Schutzvorrichtung) eine konstruktive Vorgabe dahingehend, dass das Schutzteil in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung solcherma\u00dfen ausgebildet sein muss, dass es geeignet ist, den Schutz der Haare zu gew\u00e4hrleisten, indem es jedenfalls einen Gro\u00dfteil der Haare bedeckt. Dem in der DE &#8218;XXX beschriebenen Schmuckteil ist demgegen\u00fcber keine derartige konstruktive Vorgabe zu entnehmen. Weder den Figuren, noch der Gebrauchsmusterbeschreibung l\u00e4sst sich ein Hinweis entnehmen, dass der Haarschmuck dergestalt ausgebildet werden k\u00f6nnte, dass er einen Gro\u00dfteil von etwa schulterlangen Haaren umschlie\u00dft und bedeckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend, die L\u00f6cher mit einer \u00d6se zu umfassen, um das Ausleiern der L\u00f6cher zu vermeiden. Die Gefahr des Ausleierns von Elementen wird in der DE &#8218;XXX durchaus gesehen, allerdings lediglich im Zusammenhang mit dem handels\u00fcblichen Haargummi (vgl. DE &#8218;XXX, Abs. [0002], [0004]), das deshalb leicht austauschbar sein soll. In Bezug auf den Haarschmuck wird das Ausleiern nicht problematisiert, wohl auch, da ein Haarschmuck in der Regel leicht sein d\u00fcrfte und \u00e4sthetisch ansprechend aussehen soll. Vor diesem Hintergrund ist ein Anlass f\u00fcr den Fachmann, die L\u00f6cher mit einer \u00d6se zu umfassen, nicht ersichtlich. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2014 \u00e4ndern an dieser Einsch\u00e4tzung nichts.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen gibt die DE &#8218;XXX dem Fachmann auch keinen Anlass, den dort gezeigten Haarschmuck dergestalt auszubilden, dass er geeignet ist, dem Schutz der Haare zu dienen. Hintergrund der DE &#8218;XXX ist gerade nicht der Schutz der Haare, sondern deren Schmuck.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem in den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 5 zum Ausdruck kommenden Gegenstand des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (\u00a7 11 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die gebrauchsmustergesch\u00fctzte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 11 S.2 GebrMG nicht berechtig war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 16.08.2013 Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 S. 1 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Gegen die H\u00f6he der geltend gemachten Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 10.11.2013 bestehen keine Bedenken. Da die Kl\u00e4gerin nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie auch die Mehrwertsteuer erstattet verlangen. Die Beklagte befindet sich seit dem 28.03.2014 mit der Zahlung in Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 u. 2 BGB Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAnlass, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht. An der Rechtsbest\u00e4ndigkeit der geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 5 des Klagegebrauchsmusters bestehen keine Zweifel (s.o.).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02283 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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