{"id":1309,"date":"2014-06-03T17:00:32","date_gmt":"2014-06-03T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1309"},"modified":"2016-04-21T12:24:20","modified_gmt":"2016-04-21T12:24:20","slug":"4b-o-29704-spinn-und-zwirnspindeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1309","title":{"rendered":"4b O 297\/04 &#8211; Spinn- und Zwirnspindeln"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02251<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2014, Az. 4b O 297\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 41 21 XXX C2 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich waren die Herren Fritz und Hans D Inhaber des Klagepatents. Diese traten das Klagepatent an die Kl\u00e4gerin mit Abtretungserkl\u00e4rung vom 15.03.2004 (Anlage K 1a) ab. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug es mit \u00dcbertragungsvertrag vom 08.04.2010 (Anlage K 20) an das Unternehmen Maschinenfabrik A AG. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.08.1990 am 03.07.1991 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 13.02.1992. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.06.2002 ver\u00f6ffentlicht. Mit Urteil vom 20.11.2008 vernichtete das Bundespatentgericht das Klagepatent. Der Bundesgerichtshof hielt es mit Urteil vom 13.03.2012 aufrecht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 03.07.2011 aufgrund des Ablaufs der Schutzdauer erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Spinn- oder Zwirnspindeln.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSpinn- oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fu\u00dflagers innerhalb eines Spindellagergeh\u00e4uses gelagert ist, das unterhalb des Fu\u00dflagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand umgebenden Au\u00dfengeh\u00e4use gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>die Querschnittsverringerung als eine eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle (11) ausgebildet ist, die bez\u00fcglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N\/mm bis 300 N\/mm aufweist, und da\u00df in dem gegen\u00fcber dem Inneren des Spindellagergeh\u00e4uses (3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellager[ge]h\u00e4use (3) und Au\u00dfengeh\u00e4use (14) ein Medium vorhanden ist, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist. \u201c<\/p>\n<p>Ein Beispiel einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spinn- oder Zwirnspindel ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents gezeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten f\u00fcr Textilmaschinen, insbesondere von Spindeln und Spindellagerungen f\u00fcr Ringspinnmaschinen. Der Beklagte zu 2) war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) und ist seit dem 29.01.2004 aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschieden (Anlage L 1).<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her, bietet an und vertreibt unter anderem Spinn- und Zwirnspindeln unter der Bezeichnung CS1 S (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Eine von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 vorgelegte und von ihr mit dem Klagepatent entsprechenden Bezugsziffern versehene Zeichnung ist zur besseren Veranschaulichung auf der n\u00e4chsten Seite eingeblendet:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein zweiteiliges Au\u00dfengeh\u00e4use auf. Der untere Teil ist mit einem bolzenf\u00f6rmigen Ansatz\/Zapfen des Spindellagergeh\u00e4uses verbunden und ist in den oberen Teil des Au\u00dfengeh\u00e4uses eingepresst. Dieser obere Teil des Au\u00dfengeh\u00e4uses verf\u00fcgt \u00fcber ein Au\u00dfengewinde und einen Flansch. Die Spindel bzw. das Au\u00dfengeh\u00e4use wird mit einer auf das Au\u00dfengewinde aufgeschraubten Mutter an einer Spindelbank befestigt. Der bolzenf\u00f6rmige Ansatz\/Zapfen des Spindellagergeh\u00e4uses, dessen Durchmesser sich in Richtung des Halslagers vergr\u00f6\u00dfert, ist durch eine Bohrung in das Au\u00dfengeh\u00e4use eingepresst. Im \u00dcbrigen umgibt das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand. Das Spindellagergeh\u00e4use ist auch zweiteilig ausgebildet. Der untere Teil ist mit dem bolzenf\u00f6rmigen Ansatz\/Zapfen versehen und nimmt das Fu\u00dflager auf, das aus einem Spurlager und einer Lagerh\u00fclse besteht. Der obere Teil des Spindellagergeh\u00e4uses nimmt an seinem oberen Ende das Halslager auf, das als Rollenlager ausgebildet ist. Das Halslager ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch von der Spindelbank getrennt, dass das Spindellagergeh\u00e4use nur mit seinem unteren bolzenf\u00f6rmigen Ansatz\/Zapfen mit dem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4use verbunden ist. Die Biegesteifigkeit des bolzenf\u00f6rmigen Ansatzes\/Zapfens betr\u00e4gt 162 N\/mm. Der Zwischenraum zwischen dem \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4use und dem Spindellagergeh\u00e4use ist mit dem Fett \u201eUH 164-62\u201c gef\u00fcllt, das bei Temperaturen zwischen 20 und 60 Grad z\u00e4hfl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Zwischenraum zwischen Spindellagergeh\u00e4uase und Au\u00dfengeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im Betriebszustand nicht mit dem kompakten Fett bef\u00fcllt, sondern es befinde sich in diesem Zwischenraum ein mit Luft aufgesch\u00e4umtes Fett, das eine Schallausbreitungsgeschwindigkeit besitze, die nicht derjenigen des kompakten Fettes entspreche, sondern wesentlich niedriger bei ca. 330 m\/s liege. Dies zeigten von der Kl\u00e4gerin in Auftrag gegebene Messungen der Firma B &amp; C OHG vom 13.02.2005 (Anlage K 14), die im H\u00f6rschallbereich durchgef\u00fchrt worden seien sowie die erg\u00e4nzende Stellungnahme zu der Kritik an den Messergebnissen (Anlage K 15). Ferner best\u00e4tigten auch die Messungen vom 09.07.2007 (Anlage K 16), die nach den aus der Anlage L 12 erkennbaren Messmethoden durchgef\u00fchrt worden seien, die Ergebnisse vom 13.02.2005.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche alle Merkmale des Klagepatents und mache somit wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die federelastische Nachgiebigkeit werde durch den Zapfen definiert. Berechnungen des hierf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Fl\u00e4chentr\u00e4gheitsmoment zeigten, dass die federelastische Nachgiebigkeit des Spindellagergeh\u00e4uses um ann\u00e4hernd den Faktor 10 geringer als die des Zapfens sei. Dies best\u00e4tigten auch die aus der Anlage K 13 ersichtlichen, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrten Versuche.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent im Laufe des Rechtsstreits wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Rechtsstreit teilweise in Bezug auf den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage bez\u00fcglich der urspr\u00fcnglich ebenfalls angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Typenbezeichnung \u201eCS 1 S 12\u201c fallen gelassen hat, nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Maschinenfabrik A AG, Schweiz, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Spinn- oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fu\u00dflagers innerhalb eines Spindellagergeh\u00e4uses gelagert ist, das unterhalb des Fu\u00dflagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand umgebenden Au\u00dfengeh\u00e4use gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 13.03.1992 bis zum 03.07.2011 hergestellt (nur die Beklagte zu 1)), angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>die Querschnittsverringerung als eine eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle ausgebildet ist, die bez\u00fcglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N\/mm bis 300 N\/mm aufweist, und da\u00df in dem gegen\u00fcber dem Inneren des Spindellagergeh\u00e4uses (3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellage[ge]h\u00e4use (3) und Au\u00dfengeh\u00e4use (14) ein Medium vorhanden ist, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das Verbindungselement einteilig mit dem Spindellagergeh\u00e4use hergestellt ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Zwischenraum zwischen Spindellagergeh\u00e4use und Au\u00dfengeh\u00e4use wenigstens im Bereich der Diskontinuit\u00e4tsstelle mit einem Fett ausgef\u00fcllt ist;<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur die Beklagte zu 1))<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, &#8211; zeiten und preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Maschinenfabrik A AG einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Maschinenfabrik A AG auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs-und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zu lit. b) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>und wobei von der Beklagten zu 1) die Angaben zu lit. e) seit dem 27.07.2002 und dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.07.2002 bis zum 28.01.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nes wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, an die Maschinenfabrik A AG f\u00fcr die unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 13.03.1992 bis zum 27.07.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind \u2013 die Beklagte zu 2) allerdings beschr\u00e4nkt auf den Zeitraum bis zum 28.01.2004 \u2013 , der Maschinenfabrik A AG allen Schaden zu ersetzen,<br \/>\nder den Herren H. und F. D durch die oben unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 27.07.2002 bis zum 15.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nund der der Kl\u00e4gerin durch die oben unter I bezeichneten in der Zeit vom 16.03.2004 bis zum 08.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nund der der Maschinenfabrik A AG durch die oben unter I bezeichneten in der Zeit vom 09.04.2010 bis zum 03.07.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Schall\u00fcbertragungsgeschwindigkeit des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Fettes UH 164-62 liege zwischen 1.300 und 1.500 m\/sec in dem ma\u00dfgeblichen Temperaturbereich zwischen 20 Grad und 60 Grad. Dies zeigten die von der E GmbH durchgef\u00fchrten Versuche (Anlage L 8). Selbst bei Einbeziehung von Lufteinschl\u00fcssen im Betriebszustand l\u00e4ge die Schallgeschwindigkeit des Mediums noch weiter \u00fcber der Schallgeschwindigkeit von Luft (ca. 330 m\/s). Auch die weiteren Messungen des Herrn Dr.-Ing. F (Anlage L 12) zeigten allgemein, dass f\u00fcr keine der verwendeten \u00d6le oder Fette eine Schallgeschwindigkeit von unter 1.300 m\/s bestimmt werden konnte.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ganz \u00fcberwiegend als Feder der Boden und die untere Partie des Au\u00dfengeh\u00e4uses wirkten. Die Verringerung des Au\u00dfendurchmessers des Zapfens gegen\u00fcber dem breiteren Spindellagergeh\u00e4use k\u00f6nne ferner nicht als Diskontinuit\u00e4tsstelle angesehen werden. Die geringf\u00fcgige Einschn\u00fcrung sei nur erforderlich, damit der Teil des Zapfens nicht an der Pressverbindung teilnehme. Die geringe Einschn\u00fcrung sorge in keinem auch nur irgendwie ins Gewicht fallendem Ma\u00dfe daf\u00fcr, dass Schwingungen nur mit ge\u00e4nderter Frequenz und Amplitude weiterlaufen k\u00f6nnten.<br \/>\nDas verwandte Fett im Zwischenraum zwischen \u00e4u\u00dferem Geh\u00e4use und Spindellagergeh\u00e4use diene bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein der D\u00e4mpfung von Schwingungen, nicht aber dazu, eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragungssperre im Sinne des Klagepatents einzurichten. Seine Schall\u00fcbertragungsgeschwindigkeit liege daher eher in dem Bereich von \u00d6len, die aus dem Stand der Technik bekannt seien. Dabei h\u00e4tten die Messungen im Ruhezustand zu erfolgen, da das Klagepatent nirgendwo darauf abstelle, dass eine Schallgeschwindigkeit ma\u00dfgeblich sei, die sich erst bei Ver\u00e4nderung des Mediums erg\u00e4be. Im Betriebszustand k\u00f6nne keine exakte Bestimmung der Schallgeschwindigkeit erfolgen. Da die technische Lehre dann nicht nacharbeitbare w\u00e4re, scheide eine dahingehende Auslegung des Klagepatents aus. Ferner lasse der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Bericht der Anlage K 14 keine Frequenzabh\u00e4ngigkeit der Schallausbreitungsgeschwindigkeit in Fetten erkennen, zudem seien die verwendete Apparatur nicht f\u00fcr die Messungen geeignet und die Ergebnisse bei Fluiden physikalisch nicht m\u00f6glich, wie die Stellungnahme der E GmbH vom 05.04.2005 (Anlage L9) zeige. Die mangelnde Frequenzabh\u00e4ngigkeit (Ultraschall\/H\u00f6rschall) zeigten auch die weiteren Messungen des Herrn Dr.-Ing. F (Anlage L 12, L 12a).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.04.2014 Bezug genommen.<br \/>\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. G vom 27.04.2007 (Bl. 158 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. H vom 29.10.2007 (Bl. 322 ff. d.A) und sein Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30.05.2013 (Bl. 432 ff. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die Anspr\u00fcche auf Auskunft\/Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht gem. \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB nicht zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer feststeht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Zwischenraum zwischen Au\u00dfengeh\u00e4use und Spindellagergeh\u00e4use jedenfalls kein Medium enth\u00e4lt, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt.<br \/>\nDie Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist das Recht, \u00fcber das behauptete streitige Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren, ohne dass eine eigene materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl., Vor \u00a7 50 Rn. 19). Grunds\u00e4tzlich ist der Patentinhaber prozessf\u00fchrungsbefugt, wenn er im Patentregister eingetragen ist. Sofern das Klagepatent w\u00e4hrend eines laufenden Verletzungsprozesses an einen Dritten \u00fcbertragen wird, bleibt der bisherige Kl\u00e4ger prozessf\u00fchrungsbefugt. Gem. \u00a7 265 Abs. 2 S. 1 ZPO haben die nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechts\u00fcbergangs im Patentregister keinen Einfluss auf den Rechtsstreit (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war seit dem 18.03.2004 und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Sie hat das Klagepatent nach Klageerhebung mit \u00dcbertragungsvertrag vom 08.04.2010 (Anlage K 20) an das Unternehmen Maschinenfabrik A AG \u00fcbertragen, das ausweislich des Registerauszuges vom 26.10.2012 (Anlage K 21) am 04.03.2011 als neue Inhaberin eingetragen worden ist. Die Kl\u00e4gerin bleibt nach \u00a7 265 Abs. 2 S. 1 prozessual befugt, auch diejenigen Anspr\u00fcche weiterhin geltend zu machen, die in Folge der \u00dcbertragung des Klagepatents der neuen Inhaberin zustehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie materielle Berechtigung der neuen Inhaberin Maschinenfabrik A AG liegt ebenfalls vor. Ihr ist durch die Umstellung der Klageantr\u00e4ge auf Auskunft\/Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dahingehend, dass nach \u00dcbertragung des Schutzrechts die Leistung an sie erfolgen muss, Rechnung getragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fu\u00dflagers innerhalb eines Spindellagergeh\u00e4uses gelagert ist, das unterhalb des Fu\u00dflagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand umgebenden Au\u00dfengeh\u00e4uses gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist.<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist eine Spindel dieser Bauart aus der DE-C 27 49 389 bekannt. Bei dieser Bauart sei \u2013 so das Klagepatent \u2013 ein Lagergeh\u00e4use vorgesehen, das ein Halslager und ein vollst\u00e4ndiges Fu\u00dflager mit radialem und axialem Lagerelement aufnimmt und so die gesamte Spindel auch in axialer Richtung h\u00e4lt. Das Lagergeh\u00e4use ist bei dieser Bauart dicht unterhalb des Halslagers an dem oberen Ende eines Zwischenrohres angebracht, das das Lagergeh\u00e4use in dem \u00fcbrigen Bereich mit Abstand umgibt. Das Zwischenrohr ist unterhalb des Fu\u00dflagers mit seinem unteren Ende \u00fcber ein Verbindungselement mit dem unteren Ende eines \u00e4u\u00dferen Lagergeh\u00e4uses verbunden, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist und das das Zwischenrohr mit Abstand umgibt. Das Klagepatent f\u00fchrt ausdr\u00fccklich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel auf, bei dessen Bodenteil eine Einschn\u00fcrung vorgesehen ist, um einen auf Biegen federelastischen Bereich zu schaffen. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen Lagergeh\u00e4use und Zwischenrohr einerseits sowie zwischen dem Zwischenrohr und dem \u00e4u\u00dferen Lagergeh\u00e4use stehen \u00fcber \u00d6ffnungen miteinander in Verbindung und sind mit \u00d6l gef\u00fcllt, dessen Niveau sich \u00fcber die halbe H\u00f6he des \u00e4u\u00dferen Lagergeh\u00e4uses erstreckt. Mit Hilfe des \u00d6ls sollen Schwingungen der Spindel ged\u00e4mpft werden. Ma\u00dfnahmen zur Schallreduzierung sind hingegen nicht vorgesehen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kritisiert das Klagepatent, dass sich ab Spindeldrehzahlen von ca. 17000 min-1 L\u00e4rmprobleme durch die W\u00e4lzk\u00f6rper der Halslagerung ergeben. Schwingungen im Bereich des Halslagers werden als K\u00f6rperschall \u00fcber das Spindellagergeh\u00e4use, den Spindelflansch und die Spindelbank auf gro\u00dffl\u00e4chige Maschinenelemente \u00fcbertragen, von denen dann die mechanischen Schwingungen in Schall umgewandelt werden.<br \/>\nDas Klagepatent nennt ferner das zum Stand der Technik geh\u00f6rige Priorit\u00e4tsdokument der nachver\u00f6ffentlichten DE 40 34 067 A 1. Hier sind als D\u00e4mpfungsmittel \u00d6l und Fett als gleichwertig offenbart. Jedes \u00d6l hat eine Schallgeschwindigkeit, die weit \u00fcber 500 m\/s liegt. Es gibt Fette \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 die eine Schallgeschwindigkeit von weniger als 500 m\/s haben, jedoch auch Fette, die eine deutlich h\u00f6here Schallgeschwindigkeit besitzen. Das Klagepatent erl\u00e4utert das offenbarte Bauteil n\u00e4her, bestehend aus einem Bolzen mit einem Durchmesser von 6 mm und einer freien L\u00e4nge von 2 mm bis 8 mm und dem Spindellagergeh\u00e4use, wobei letzteres den wesentlichen Teil der Gesamtl\u00e4nge des Bauteils ausmacht. Die Federkonstante ist laut dem Klagepatent nicht ohne weiteres ermittelbar.<br \/>\nDas Klagepatent nennt eine weitere aus der CH 530 484 bekannte Spindellagerung, bei der ein Spindellagergeh\u00e4use in einem Au\u00dfengeh\u00e4use angeordnet ist. Es ist einmal unterhalb des Fu\u00dflagers an dem Au\u00dfengeh\u00e4use gehalten und zum anderen mittels eines federelastischen Elementes unmittelbar unter dem Halslager. Zwischen den Geh\u00e4usen ist eine D\u00e4mpfungsspirale angeordnet. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass bei dieser Bauart in relativ starkem Ma\u00dfe K\u00f6rperschall von dem Spindellagergeh\u00e4use auf das Au\u00dfengeh\u00e4use und dann auf die Spindelbank \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Spinn-oder Zwirnspindel der eingangs genannten Art so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Ger\u00e4uschproblems erhalten wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Spinn- oder Zwirnspindel nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSpinn-oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fu\u00dflagers innerhalb eines Spindellagergeh\u00e4uses gelagert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Spindellagergeh\u00e4use ist unterhalb des Fu\u00dflagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand umgebenden Au\u00dfengeh\u00e4use gehalten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Au\u00dfengeh\u00e4use ist mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas Verbindungselement ist mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Querschnittsverringerung ist als eine eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle (11) ausgebildet.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Diskontinuit\u00e4tsstelle weist bez\u00fcglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N\/mm bis 300 N\/mm auf.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergeh\u00e4use (39 und dem Au\u00dfengeh\u00e4use (14) ist gegen\u00fcber dem Inneren des Spindellagergeh\u00e4uses (3) abgetrennt.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nIn dem Zwischenraum (21) ist ein Medium vorhanden, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent mangels Verwirklichung des Merkmals 9 nicht. Die Parteien streiten um die Verwirklichung der Merkmale 5, 6 und 9. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls von Merkmal 9 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach Merkmal 9 ist in dem Zwischenraum zwischen Spindellagergeh\u00e4use und dem Au\u00dfengeh\u00e4use ein Medium vorhanden, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist. Das Medium stellt eine weitere K\u00f6rperschall\u00fcbertragungssperre dar. Die erforderlichen Messungen, um den beanspruchten Wert der Schallgeschwindigkeit zu ermitteln, erfolgen im H\u00f6rschallbereich, wobei das Medium sich im Ruhezustand befindet.<br \/>\nBei dem Fachmann, dessen Sicht f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen ist, handelt es sich um einen eher praktisch orientierten Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, der \u00fcber mehrj\u00e4hrige Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Spindeln und Spindellagerungen f\u00fcr Spindelmaschinen verf\u00fcgt, wobei \u00fcber Grundkenntnisse der Maschinenakustik hinausgehende ausgepr\u00e4gte maschinenakustische Kenntnisse nicht erwartet werden k\u00f6nnen. Die Kammer macht sich insofern die Ausf\u00fchrungen des BGH in seinem Urteil vom 13.03.2012 (vgl. Rn. 10 der Anlage L 16) zu eigen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns handelt es sich bei dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Medium um eine weitere K\u00f6rperschall\u00fcbertragungssperre. Der Fachmann erkennt, dass das Medium, z.B. Fette, Elastomere oder Luft, im Vergleich zu den im Stand der Technik bekannten \u00d6len mit weniger als 500 m\/s eine geringere Schall(\u00fcbertragungs)geschwindigkeit aufweist. Die Bef\u00fcllung des Zwischenraumes dient dazu, zu verhindern, dass der K\u00f6rperschall, der im Wesentlichen am Halslager der Spindel entsteht, vom Spindellagergeh\u00e4use auf das Au\u00dfengeh\u00e4use \u00fcbertragen wird. Diese Ma\u00dfnahme sieht das Klagepatent zus\u00e4tzlich zu der Querschnittsverringerung vor, die als eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle ausgebildet ist.<br \/>\nMerkmal 3 des Anspruchs gibt vor, dass das Spindellagergeh\u00e4use unterhalb des Fu\u00dflagers mittels eines Verbindungselementes am Au\u00dfengeh\u00e4use gehalten ist, welches das Spindellagergeh\u00e4use mit Abstand umgibt. Das Verbindungselement ist mit einer Querschnittsverringerung versehen, welche als eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle ausgebildet ist (Merkmal 4). Der Zwischenraum zwischen Spindellagergeh\u00e4use und Au\u00dfengeh\u00e4use ist gegen\u00fcber dem Inneren des Spindellagergeh\u00e4uses abgetrennt (Merkmal 8). In der Zusammenschau der Merkmale mit Merkmal 9 lehrt das Klagepatent den Fachmann, ein Medium in dem abgetrennten Zwischenraum einzusetzen, das dazu beitr\u00e4gt, den schon durch die Diskontinuit\u00e4tsstelle verringerten K\u00f6rperschall weiter zu d\u00e4mpfen. Der Anspruch nennt dem Fachmann als Gr\u00f6\u00dfe zur Angabe der D\u00e4mpfung eine Schallgeschwindigkeit von weniger als 500 m\/s. Das Klagepatent gibt einen festen Wert vor, den ein Medium \u2013 also ein Material oder Stoff \u2013 erreicht. Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass die Schallgeschwindigkeit innerhalb eines Mediums vom Druck, der Temperatur und von der Schallfrequenz abh\u00e4ngig ist.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis spiegelt sich auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents wider. So nennt Absatz [0006] die Bef\u00fcllung des Zwischenraums mit einem Medium, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m\/s ist, kumulativ zur Querschnittsverringerung, die als eine eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung einschr\u00e4nkende Diskontinuit\u00e4tsstelle ausgebildet ist, um die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zu erreichen, eine Spindel so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Ger\u00e4uschproblems erhalten wird. Aus Absatz [0007] ergibt sich ferner, dass das Klagepatent neben der Abschirmung des von dem Spindellagergeh\u00e4use abgegebenen Schalls durch das Au\u00dfengeh\u00e4use vorsieht, dass in dem Zwischenraum zwischen dem Spindellagergeh\u00e4use und dem Au\u00dfengeh\u00e4use kein Medium vorhanden ist, das in der Lage ist, in einem nennenswerten Umfang K\u00f6rperschall zu \u00fcbertragen. In diesem Zusammenhang ist aus dem Stand der Technik bekannt, dass \u00d6le eine Schallgeschwindigkeit weit \u00fcber 500 m\/s haben (Absatz [0003] des Klagepatents). Anhand der Auseinandersetzung mit der DE-C 27 49 389 wei\u00df der Fachmann zudem, dass das Klagepatent das \u00d6l, das sich dort auch zwischen dem Zwischenrohr und dem \u00e4u\u00dferen Lagergeh\u00e4use befindet, nicht als Ma\u00dfnahme zur Schallreduzierung ansieht. Gleiches folgt aus Absatz [0008]. Das Klagepatent zeigt hier auf, dass die aus der DE-C 27 49 389 bekannte Einschn\u00fcrung in dem Verbindungselement nicht als Diskontinuit\u00e4tsstelle, durch die die K\u00f6rperschall\u00fcbertragung in nennenswerten Umfang eingeschr\u00e4nkt wird, wirkt, weil der beschriebene Zwischenraum auch im Bereich der Einschn\u00fcrung durch \u00d6l ausgef\u00fcllt ist, so dass \u00fcber dieses \u00d6l eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung erfolgt.<br \/>\nDie Art des Mediums ist im Anspruch nicht n\u00e4her definiert. Das Klagepatent nennt in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel Luft unter Atmosph\u00e4rendruck oder eine Bef\u00fcllung mit Fett oder Elastomeren mit entsprechenden Eigenschaften als geeignete Medien (Abs\u00e4tze [0009], [0014] des Klagepatents). In diesem Zusammenhang erl\u00e4utert das Klagepatent, dass das Medium, das den Zwischenraum bef\u00fcllt, nicht f\u00fcr eine K\u00f6rperschall\u00fcbertragung geeignet ist. Das Klagepatent unterscheidet in Absatz [0014] daher zwischen der vollst\u00e4ndigen Bef\u00fcllung mit Luft und der Bef\u00fcllung mit Fett oder Elastomeren. Wenn noch ein anderes Medium als Luft in dem Zwischenraum vorhanden ist, stellt dieses nach dem Klagepatent das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Medium dar, das die Funktion der K\u00f6rperschalld\u00e4mpfung erf\u00fcllt. Unerheblich ist dann, ob sich neben diesem Medium auch noch Luft in dem Zwischenraum befindet. Dies erkennt der Fachmann auch in dem bereits angesprochenen Absatz [0008]: Die Lehre des Klagepatents grenzt sich hier gerade davon ab, dass k\u00f6rperschall\u00fcbertragende Medien wie \u00d6l eingesetzt werden. Aus der gew\u00fcrdigten DE C 27 49 389 ist bekannt, dass nur ein Teil eines Ringspaltes \u2013 dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zwischenraum \u2013 mit D\u00e4mpfungs\u00f6l gef\u00fcllt ist (vgl. Anlage K 6, Spalte 4, Z. 26 ff.). Auch hier ist Luft in dem Ringspalt vorhanden. Im Gegensatz zum Stand der Technik muss das Medium unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he seiner Bef\u00fcllung und dem Vorhandensein von Luft selbst die Reduzierung der Ger\u00e4uschbildung bewirken. Dies ist nach dem Klagepatent der Fall, wenn der Zwischenraum zwischen Spindellagergeh\u00e4use und Au\u00dfengeh\u00e4use wenigstens im Bereich der Diskontinuit\u00e4tsstelle mit einem Fett bzw. Elastomer ausgef\u00fcllt ist (vgl. Absatz [0009] des Klagepatents). Indiziell wird diese Auslegung auch durch das Urteil des BGH vom 14.12.2012 (Anlage L 16, Rn. 28) best\u00e4tigt, der Elastomere als Medien im Sinne des Merkmals 9 ansieht, auch wenn er dies bei den Fetten offenl\u00e4sst. Denn jedenfalls unterscheidet auch der Senat nicht zwischen Medien iSd Merkmals 9, die zus\u00e4tzlich mit Luft oder ausschlie\u00dflich den Zwischenraum bef\u00fcllen.<br \/>\nDiese Auslegung wird im Ergebnis auch durch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. H in seinem Gutachten vom 27.04.2007 und seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 30.05.2013 zur Schallabsorption gest\u00fctzt.<br \/>\nInsbesondere stehen die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht entgegen, dass die Schallgeschwindigkeit des F\u00fcllmediums keine geeignete Stoffgr\u00f6\u00dfe darstelle, um die gew\u00fcnschte Schalld\u00e4mpfung zwischen Spindellagergeh\u00e4use und Au\u00dfengeh\u00e4use zu charakterisieren (Bl. 322 d.A). Je niedriger die Dichte des Fluids sei (= weniger Molek\u00fcle pro Volumen f\u00fcr den Transport von Schallenergie), desto niedriger sei seine Schallgeschwindigkeit und desto h\u00f6her seine Schallwellend\u00e4mpfung, da weniger Molek\u00fcle zum Transport von Schallenergie zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Bei \u00d6len und Fetten, die im Vergleich zu Gasen eine hohe Dichte haben, trifft dies nicht ohne weiteres zu. Auch bei Fl\u00fcssigkeiten mit einer Dichte um die 1.000 kg\/m\u00b3 und einer Schallgeschwindigkeit um 1.500 m\/s schwanke die Schallabsorption um den Faktor 1.000. Der Sachverst\u00e4ndige sieht einen Zusammenhang zwischen idealer und realer Schallgeschwindigkeit, der durch eine komplexe dimensionslose Ausbreitungsgr\u00f6\u00dfe \u0413 beschrieben werde, die von mehreren thermophysikalischen Gr\u00f6\u00dfen abh\u00e4nge und schwer zu bestimmen sei. Aus dem Grund werde die D\u00e4mpfung der Amplitude A einer Schallwelle entlang einer Wegstrecke x pragmatisch durch den Absorptionskoeffizienten \u03b1 beschrieben. Letzterer sei f\u00fcr die betrachteten \u00d6le und Fette nicht bekannt.<br \/>\nDennoch wird der Fachmann die technische Lehre des Merkmals 9 wie oben erl\u00e4utert begreifen. Denn die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt (vgl. BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III). Insoweit gelten f\u00fcr die Auslegung im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsrechtsstreit dieselben Grunds\u00e4tze (BGH, GRUR 2007, 859 \u2013 Informations\u00fcbermittlungsverfahren I; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 9). Das Klagepatent offenbart eine konkrete Lehre zum technischen Handeln, n\u00e4mlich die Verringerung des Ger\u00e4uschproblems unter anderem durch die Bef\u00fcllung von Bauteilzwischenr\u00e4umen mit einem Medium, das nicht in umfangreichen Ma\u00dfe K\u00f6rperschall \u00fcbertr\u00e4gt. In dem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die theoretische Begr\u00fcndung \u2013 hier die Schallgeschwindigkeit als Messgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Reduzierung des Ger\u00e4uschpegels der Spindel \u2013 unzutreffend ist (vgl. BGH, GRUR 1994, 357 \u2013 Muffelofen m.w.N.). Wesentlich ist, dass das Merkmal letztlich einen konkreten (Mess-)Wert vorsieht. So konstatiert auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. H, dass die Angabe der Schallgeschwindigkeit (w &lt; 500 m\/s) jedenfalls eine grobe, wenn auch unscharfe Angabe \u00fcber die F\u00e4higkeit des Fluids in Bezug auf die Schalld\u00e4mpfung darstellt (Bl. 322 GA). Dies wird ebenfalls gest\u00fctzt durch die Ausf\u00fchrungen in dem im Nichtigkeitsverfahren eingeholten Gutachten des dortigen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Gold. Danach erkl\u00e4rt die Schallimpedanz, das Produkt aus Dichte und Schallgeschwindigkeit des Mediums, das K\u00f6rperschall\u00fcbertragungsverhalten. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Gold sieht in der Schallgeschwindigkeitsbegrenzung von 500 m\/s und der damit festgelegten Dichte des Mediums ebenfalls ein Ma\u00df f\u00fcr die D\u00e4mpfung. Denn bei bestimmten Ma\u00dfen des Spindellagergeh\u00e4uses und des Au\u00dfengeh\u00e4uses ergibt sich eine niedrigere Resonanzfrequenz und damit bei h\u00f6heren Frequenzen eine hohe D\u00e4mmwirkung (vgl. Anlage L 17, Punkt 5.10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeder im Anspruch noch in der Beschreibung verh\u00e4lt sich das Klagepatent dazu, wie sprich auf welche Art und Weise die Messungen der Schallgeschwindigkeit vorgenommen werden m\u00fcssen. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich an keiner Stelle entnehmen, dass Merkmal 9 zwingend auf eine Geschwindigkeit von Schall im Bereich des H\u00f6rschalls abstellt. Auch wenn das Klagepatent eine L\u00f6sung bereit h\u00e4lt, um die h\u00f6rbare Ger\u00e4uschentwicklung zu reduzieren, ist nicht ersichtlich, dass die Schallgeschwindigkeit des Mediums im Ultraschallbereich eine andere ist als im H\u00f6rschallbereich. Der Fachmann wird daher zur Bestimmung der Schallgeschwindigkeit nach seinem allgemeinen Fachwissen die wissenschaftliche Methode nach dem Stand der Technik w\u00e4hlen, von der er sich die zuverl\u00e4ssigsten Ergebnisse verspricht. Dabei handelt es sich nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. H in seinen Gutachten um Messungen im Ultraschall-Frequenzbereich von 1 bis 8 MHz. Er hat plausibel dargelegt, dass die von dem kl\u00e4gerischen Parteigutachten angef\u00fchrte h\u00f6here Dispersion von weich kondensierter Materie (Anlage K 15) jedenfalls bei Fetten keine Rolle spiele. Der Sachverst\u00e4ndige hat plausibel dargelegt, dass Fette und \u00d6le in dem hier relevanten Temperatur- und Druckbereich (1,0 bar\/20\u00b0C &lt; T&lt; 70\u00b0C) innerhalb der drei m\u00f6glichen Aggregatzust\u00e4nde eindeutig dem fl\u00fcssigen Aggregatzustand zuzuordnen sind (Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Dabei ist die kl\u00e4gerische Unterscheidung zwischen Fl\u00fcssigkeiten wie Wasser oder komplexeren \u201eFl\u00fcssigkeiten wie \u00d6le oder Fette\u201c dem nachgeordnet. Nachvollziehbar legt der Sachverst\u00e4ndige Prof. H dar, dass die von ihm verwendete Methode zur Messung von Schallgeschwindigkeiten von Fl\u00fcssigkeiten mittels des Puls-Echo-Verfahrens zu zuverl\u00e4ssigen Messergebnissen f\u00fchrt. Er zeigt insbesondere auf, dass eine einfache Laufzeit-Messung von Breitband-Signalen mittels Lautsprecher und Mikrofon \u2013 wie in Anlage K 14 verwendet \u2013 nicht einem wissenschaftlichen Standard entspricht, da diese Methode zu gr\u00f6\u00dferen Messunsicherheiten f\u00fchrt (Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Dazu tragen das Einkoppeln der Schwingungen in das zu untersuchende Medium, die Feststellung der Laufzeit durch die Beobachtung an einem Oszilloskop und ged\u00e4mpfte Schwingungen bei einer Laufzeit-Messung bei. Insbesondere treten Messunsicherheiten im Bereich niedriger Frequenzen auf bzw. nehmen stark zu. Der Sachverst\u00e4ndige sieht daher die kl\u00e4gerischen Messungen (Anlage K 14) aufgrund der gew\u00e4hlten Frequenz sowie aufgrund des Messaufbaus mit einer gro\u00dfen Unsicherheit behaftet und stimmt insofern mit den Feststellungen des Parteigutachtens vom 05.02.2007 (Anlage L 12) \u00fcberein. Insbesondere die Messungen in der K 16 lassen die Kammer zu keiner anderen \u00dcberzeugung gelangen. Die dortigen Ergebnisse, die so deutlich unter denjenigen von Luft liegen, sind so nicht nachvollziehbar. Insbesondere best\u00e4tigt der Sachverst\u00e4ndige Prof. H, dass anders als in der Raum-Akustik niedrige Frequenzen bei der wissenschaftlichen Bestimmung der Schallgeschwindigkeit und auch der Schallabsorption in Fluiden keine Rolle spielen. Vielmehr wird hier nahezu ausschlie\u00dflich im Bereich von 1-20 MHz, also im Ultraschallbereich (20 kHz bis 1,6 GHz) gemessen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Diese Aussage geht konform mit den Ausf\u00fchrungen des Parteigutachten vom 5.4.2005 (Anlage L 9) sowie mit der Aussage, dass Schallgeschwindigkeit nur von den mechanischen Eigenschaften des Mediums, nicht aber von der Frequenz der Welle abh\u00e4nge (Anlage L 15, S. 340). Sofern die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber letzterem einwendet, dass die Schallgeschwindigkeit von der Frequenz einer Schallwelle abh\u00e4nge, hat der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar ausgef\u00fchrt, dass die Frequenz-Abh\u00e4ngigkeit der Schallgeschwindigkeit in einem merkbaren Ausma\u00df nur in Ausnahmef\u00e4llen gegeben ist. Molekulare Relaxationserscheinungen, welche Messungen im hochfrequenten Bereich beeinflussen k\u00f6nnen, sind lediglich bei einigen zweiatomigen Gasen (N2 und O2) im MHz-Bereich bekannt, die die Schallgeschwindigkeit um 3 bis 5 % beeinflussen k\u00f6nnen. Bei einigen Fetts\u00e4uren (Stearin-, Laurins\u00e4ure) l\u00e4sst die Dispersion die Schallgeschwindigkeit in einem begrenzten Frequenzband zu einem Anstieg von ca. 5 % f\u00fchren. Abgesehen davon ist die Schallgeschwindigkeit \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige ausf\u00fchrt \u2013 bis in den MHz-Bereich unabh\u00e4ngig von der Frequenz (vgl. Gutachten, Bl. 324). Der Sachverst\u00e4ndige hat ferner im Zusammenhang mit den konkreten Messungen ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr ihn eine Abh\u00e4ngigkeit der Schallgeschwindigkeit (Schalldispersion) bei den vermessenen \u00d6len gem\u00e4\u00df allen verf\u00fcgbaren auch literaturbekannten Daten im betrachteten Frequenzbereich bis 4 MHz nicht zu erkennen ist. Selbst wenn im Bereich 10 hz &lt; f &lt; 4 MHz wider Erwarten molekulare Relaxationen auftreten, ist die Schallgeschwindigkeit jenseits der Relaxationsfrequenz lediglich um wenige Prozent h\u00f6her als die im h\u00f6rbaren Frequenzbereich von 16 Hz bis 16.000 Hz vorliegenden Schallgeschwindigkeiten (Erg\u00e4nzungsgutachten, Bl. 435 d.A.).<br \/>\nDem stehen auch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. G nicht entgegen. Vielmehr betont der Sachverst\u00e4ndige, dass er kein Fachmann f\u00fcr physikalischen Messungen sei und die Messmethoden und ihre Ergebnisse nur auf Schl\u00fcssigkeit \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nne und zu der Zuverl\u00e4ssigkeit der verwendeten Apparaturen als Nichtfachmann keine Aussage treffen k\u00f6nne (Gutachten, Bl. 176 d.A.). Auch nach seiner Einsch\u00e4tzung f\u00fchren die Messungen der Beklagten (Anlage L 12) von dem Standpunkt einer sorgf\u00e4ltigen Versuchsdurchf\u00fchrung zu besseren Ergebnissen und entsprechen seiner Ansicht nach von Messtechnik und Ger\u00e4ten dem neuesten Stand (Gutachten, Bl. 177 d.A.). Diese (vorl\u00e4ufige) Einsch\u00e4tzung wird von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. H im Ergebnis gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. H ebenfalls \u00fcberzeugend, da plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Messungen im Ruhezustand vorzunehmen sind. Abgesehen davon, dass es sich bei der Schallgeschwindigkeit um einen Wert handelt, der auch in der Fachliteratur f\u00fcr bestimmte Stoffe regelm\u00e4\u00dfig im Ruhezustand \u2013 und nicht unter unterschiedlichsten Betriebszust\u00e4nden \u2013 angegeben wird (vgl. Anlage L 15, Tabelle 35), ist zur \u00dcberzeugung der Kammer eine eindeutige Angabe der Schallgeschwindigkeit anders nicht m\u00f6glich. Die Schallgeschwindigkeit ist vom Druck und der Temperatur abh\u00e4ngig, die beim Betrieb der Spindel variieren k\u00f6nnten. So stellt auch der Sachverst\u00e4ndige fest, dass bei dem die Messungen von fl\u00fcssigen Medien dominierendem Impulsverfahren das Messfluid grunds\u00e4tzlich in Ruhe ist. Denn nur im definierten Ruhezustand lassen sich die Temperatur des Fluids sowie auch dessen Druck als Haupteinflussgr\u00f6\u00dfen hinreichend genau bestimmen. Durch sequentielles Einstellen eines Ruhezustands bei unterschiedlichen Temperaturen und Dr\u00fccken lassen sich die gewonnenen Werte auf verschiedene Betriebszust\u00e4nde extrapolieren bzw. interpolieren.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach den \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. H verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 9 nicht.<br \/>\nDie Messungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. H haben ergeben, dass das bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommende Fett UH 1 64-62 bei T= 25 Grad, p= 1 bar eine Schallgeschwindigkeit von w=1420 m\/s hat, die bei einer Temperatur von T = 70 Grad, p = 1 bar auf w = 1368 m\/s abf\u00e4llt (Gutachten, Bl. 331 d.A.). Die von ihm gemessene Schallgeschwindigkeit liegt in G\u00e4nze in einem Bereich zwischen 1.200 m\/s &lt;w&lt; 1.400=&#8220;&#8220; m=&#8220;&#8220; s.=&#8220;&#8220; es=&#8220;&#8220; gibt=&#8220;&#8220; keine=&#8220;&#8220; anhaltspunkte,=&#8220;&#8220; dass=&#8220;&#8220; der=&#8220;&#8220; gew\u00e4hlte=&#8220;&#8220; temperaturbereich=&#8220;&#8220; oder=&#8220;&#8220; druck=&#8220;&#8220; sich=&#8220;&#8220; nicht=&#8220;&#8220; in=&#8220;&#8220; einem=&#8220;&#8220; \u00fcblichen=&#8220;&#8220; bereich=&#8220;&#8220; bef\u00e4nden.=&#8220;&#8220; selbst=&#8220;&#8220; wenn=&#8220;&#8220; auf=&#8220;&#8220; den=&#8220;&#8220; betriebszustand=&#8220;&#8220; ank\u00e4me,=&#8220;&#8220; so=&#8220;&#8220; l\u00e4ge=&#8220;&#8220; auch=&#8220;&#8220; bei=&#8220;&#8220; 70=&#8220;&#8220; grad=&#8220;&#8220; die=&#8220;&#8220; schallgeschwindigkeit=&#8220;&#8220; im=&#8220;&#8220; beanspruchten=&#8220;&#8220; bereich.=&#8220;&#8220; anderes=&#8220;&#8220; hat=&#8220;&#8220; kl\u00e4gerin=&#8220;&#8220; dargelegt.=&#8220;&#8220; unterschiedliche=&#8220;&#8220; dr\u00fccke=&#8220;&#8220; herrschen,=&#8220;&#8220; behauptet=&#8220;&#8220; nicht.=&#8220;&#8220; man=&#8220;&#8220; zugunsten=&#8220;&#8220; eine=&#8220;&#8220; verf\u00e4lschung=&#8220;&#8220; messungen=&#8220;&#8220; ultraschallbereich=&#8220;&#8220; durch=&#8220;&#8220; dispersion=&#8220;&#8220; annehmen=&#8220;&#8220; w\u00fcrde,=&#8220;&#8220; w\u00fcrde=&#8220;&#8220; nach=&#8220;&#8220; ausf\u00fchrungen=&#8220;&#8220; des=&#8220;&#8220; sachverst\u00e4ndigen=&#8220;&#8220; dies=&#8220;&#8220; seiner=&#8220;&#8220; erfahrung=&#8220;&#8220; mit=&#8220;&#8220; \u00d6len,=&#8220;&#8220; wobei=&#8220;&#8220; dieser=&#8220;&#8220; kenntnisstand=&#8220;&#8220; f\u00fcr=&#8220;&#8220; fette=&#8220;&#8220; gilt,=&#8220;&#8220; keinen=&#8220;&#8220; fall=&#8220;&#8220; dazu=&#8220;&#8220; f\u00fchren,=&#8220;&#8220; unter=&#8220;&#8220; 500=&#8220;&#8220; s=&#8220;&#8220; sinkt=&#8220;&#8220; (erg\u00e4nzungsgutachten,=&#8220;&#8220; bl.=&#8220;&#8220; 435=&#8220;&#8220; d.a.).=&#8220;&#8220; sachverst\u00e4ndige=&#8220;&#8220; seinen=&#8220;&#8220; angaben=&#8220;&#8220; weniger=&#8220;&#8220; hat,=&#8220;&#8220; ist=&#8220;&#8220; kammer=&#8220;&#8220; \u00dcberzeugung,=&#8220;&#8220; seine=&#8220;&#8220; einsch\u00e4tzung=&#8220;&#8220; zutreffend=&#8220;&#8220; ist.=&#8220;&#8220; insbesondere=&#8220;&#8220; das=&#8220;&#8220; k\u00f6rperfett=&#8220;&#8220; verwiesen,=&#8220;&#8220; dessen=&#8220;&#8220; international=&#8220;&#8220; 1.540=&#8220;&#8220; festgelegt=&#8220;&#8220; worden=&#8220;&#8220; vor=&#8220;&#8220; dem=&#8220;&#8220; hintergrund,=&#8220;&#8220; ausnahmef\u00e4llen=&#8220;&#8220; \u00fcberzeugend=&#8220;&#8220; aufgezeigt=&#8220;&#8220; um=&#8220;&#8220; wenige=&#8220;&#8220; %-verschiebungen=&#8220;&#8220; handelt=&#8220;&#8220; und=&#8220;&#8220; er=&#8220;&#8220; aufgef\u00fchrt=&#8220;&#8220; fetten=&#8220;&#8220; andere=&#8220;&#8220; wesentlich=&#8220;&#8220; h\u00f6here=&#8220;&#8220; ergebnisse=&#8220;&#8220; zu=&#8220;&#8220; erwarten=&#8220;&#8220; sind,=&#8220;&#8220; zur=&#8220;&#8220; \u00dcberzeugung=&#8220;&#8220; von=&#8220;&#8220; anderen=&#8220;&#8220; ergebnis=&#8220;&#8220; auszugehen.=&#8220;&#8220; ein=&#8220;&#8220; anlass,=&#8220;&#8220; weiteres=&#8220;&#8220; gutachten=&#8220;&#8220; eines=&#8220;&#8220; weiteren,=&#8220;&#8220; schallmessungen=&#8220;&#8220; spezialisierten=&#8220;&#8220; einzuholen,=&#8220;&#8220; besteht=&#8220;&#8220; hintergrund=&#8220;&#8220; nicht.&lt;br=&#8220;&#8220;&gt;Auch die Kl\u00e4gerin hat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt, dass bei Fetten im Allgemeinen oder auch nur beim Fett UH 1 64-62 im Besonderen im h\u00f6rbaren Bereich von einer Schallgeschwindigkeit von unter 500 m\/s auszugehen ist, die anhand der im Ultraschallbereich vorgenommenen Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen H aufgrund von Dispersionseffekten oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht erkennbar ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist nach zutreffender Auslegung des Klagepatents unerheblich, dass sich in dem Zwischenraum bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch noch Luft neben dem zum Einsatz kommenden Fett UH 1 64-62 befindet.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 S 2 ZPO. Aufgrund des Erl\u00f6schens des Klagepatents w\u00e4hrend des Erkenntnisverfahrens hat die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung zu Recht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt (BGH, GRUR 2010, 996 \u2013 Bordako). Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen. Unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes trifft nach billigem Ermessen die Kl\u00e4gerin auch insoweit die Kostenlast. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin ihre Begehren bez\u00fcglich der zun\u00e4chst mit angegriffenen Ausf\u00fchrungsform CS1 S12 fallengelassen. Dies stellt eine teilweise Klager\u00fccknahme mit entsprechender Kostenfolge dar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 150.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02251 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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