{"id":1307,"date":"2014-09-02T17:00:39","date_gmt":"2014-09-02T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1307"},"modified":"2016-05-19T15:33:08","modified_gmt":"2016-05-19T15:33:08","slug":"4b-o-2913-energiefuehrungskette-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1307","title":{"rendered":"4b O 29\/13 &#8211; Energief\u00fchrungskette (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02280<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 29\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4581\">2 U 66\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegen\u00fcberliegende Laschen mit inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen und dazu senkrechten und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalfl\u00e4chen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen angeordnet ist und die Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird, die als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind, und wobei die Gelenkelemente sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen erstrecken;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung &#8211; unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b), dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze, die mit Zubeh\u00f6r erzielt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu I.2.d) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 12.02.2005 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter I.1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung und R\u00fcckruf (I.1. und I.3.): 800.000,00 \u20ac<br \/>\nRechnungslegung (I.2.): 200.000,00 \u20ac<br \/>\nKosten: 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 381 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung \u201eEnergief\u00fchrungskette\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.04.2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung DE 201 07 XXX vom 23.04.2001 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 21.01.2004. Am 12.01.2005 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 26.07.2013 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlage B4).<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungskette zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegen\u00fcberliegende Laschen mit inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen und dazu senkrechten und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalfl\u00e4chen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen angeordnet ist und die Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (1) deformierbare Gelenkelemente (8) gebildet wird, die als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind, und dass die Gelenkelemente (8) sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen (3) erstrecken.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2a des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird links (Figur 1) eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Energief\u00fchrungskette, rechts (Figur 2a) die Seitenansicht einer ersten Lasche eines Kettenglieds der Energief\u00fchrungskette.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in Deutschland Energief\u00fchrungsketten vom Typ \u201eA\u201c an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese setzen sich aus einer Vielzahl von aus Kunststoff gefertigten Kettengliedern zusammen, wobei die Kettenglieder aus seitlichen Laschen und Querstegen bestehen. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen jeweils zwei benachbarte Laschen. Das linke Bild zeigt die Einzelteile vor dem Zusammenbau der Kette. Das rechte Bild zeigt die zusammengef\u00fcgten Laschen mit eingesetztem Steg, wobei die Laschen in einer leichten Abwinkelungsposition gehalten werden.<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Energief\u00fchrungskette \u2013 insbesondere auch mit der Funktion der Gelenkverbindung &#8211; kann im \u00dcbrigen anschaulich anhand der als Anlagen K7, K8 und B2 zur Akte gereichten Muster nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Energief\u00fchrungskette eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Insofern ist sie der Auffassung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcberlappungsbereich benachbarter Laschen eingesetzten elastischen Gummist\u00e4be seien Gelenkelemente im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Es sei unerheblich, ob die Verbindung der Laschen durch anderweitige Vorspr\u00fcnge, Anschl\u00e4ge oder \u00e4hnliches unterst\u00fctzt werde. Dies zeige sich nicht nur an den Figuren 2d und 2e der Klagepatentschrift, sondern auch an Unteranspruch 13. Entscheidend sei in diesem Fall, dass die Gelenkelemente diejenigen Elemente seien, die eine feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare Verbindung zwischen den Kettengliedern herstellen. Diese Funktion werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den elastischen Gummist\u00e4ben \u00fcbernommen. Erst durch sie werde eine hinreichend feste Verbindung zwischen benachbarten Laschen geschaffen, die ein Verfahren der Energief\u00fchrungskette erlaube.<\/p>\n<p>Die elastischen Gummist\u00e4be seien auch in Abwinkelungsrichtung deformierbar. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Deformierbarkeit des Gelenkelementes in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beschreibe den technischen Umstand, dass die Gelenkverbindung die Abwinkelung der Kettenglieder zueinander erm\u00f6glichen solle. Wesentlich sei dabei, dass die Deformierbarkeit nicht in jede Richtung gegeben sein m\u00fcsse, sondern nur so, dass die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder erm\u00f6glicht werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbstverst\u00e4ndlich der Fall. Wenn man den Begriff der Abwinkelungsrichung dar\u00fcber hinaus weiter einschr\u00e4nken wolle, offenbare dieser jedenfalls keine lineare Bewegung, sondern eine Rotationsbewegung. Beschrieben werde die Deformierung \u00fcber einen Drehpunkt. Insofern erfolge die Abwinkelung auf einer Kreisbahn in eine bestimmte Rotationsrichtung (im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn). In diesem Sinne erfolge die Deformation der Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise, n\u00e4mlich \u2013 genau wie die Abwinkelung der Kettenglieder \u2013 im Uhrzeigersinn.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage oder deren anderweitigen Erledigung auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten elastischen Gummist\u00e4be seien nicht als Gelenkelemente im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren. Denn diese w\u00fcrden nicht der Verbindung zweier benachbarter Laschen, sondern vielmehr der D\u00e4mpfung und Erzeugung von R\u00fcckstellkr\u00e4ften dienen. Die Verbindung benachbarter Laschen hingegen werde durch das Eingreifen vorspringender Zapfen in damit korrespondierende bogenf\u00f6rmige Ausnehmungen in den \u00fcberlappenden Bereichen hergestellt. Insofern setze der Begriff der Gelenkverbindung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht nur einen physischen Kontakt zu benachbarten Laschen voraus, sondern erfordere die Einschr\u00e4nkung der Bewegungsfreiheit der Laschen zueinander derart, dass eine bezogen auf die Schwenkachse radiale Relativbewegung nicht mehr m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die elastischen Gummist\u00e4be bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar deformierbar, nicht aber in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder. Unter dem Begriff der Abwinkelungsrichtung sei nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis die Kr\u00fcmmungsrichtung der Kette im Umlenkbereich zu verstehen. Insofern folge die Abwinkelungsrichtung der Bewegungsrichtung der benachbarten Laschen beim Verfahren der Kette; das Gelenkelement deformiere sich nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre korrespondierend zu der Relativbewegung der Laschen. Die weite Auslegung der Kl\u00e4gerin nehme dem Merkmal der \u201eAbwinkelungsrichtung\u201c jeglichen technischen Sinn. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die elastischen Gummist\u00e4be vor diesem Hintergrund eben nicht in, sondern entgegen der Abwinkelungsrichtung deformierbar.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, weil die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 durch die D10 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest aber durch die D4 nahegelegt sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.07.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140 a Abs. 3, 140 b PatG, 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Energief\u00fchrungskette zum F\u00fchren von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen. Derartige Vorrichtungen kommen \u00fcberall dort zum Einsatz, wo bewegte Maschinenteile mit Energie, Daten, Fl\u00fcssigkeiten oder Gasen versorgt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Gattungsgem\u00e4\u00dfe Energief\u00fchrungsketten sind im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt. Die Qualit\u00e4t einer Energief\u00fchrungskette h\u00e4ngt dabei ma\u00dfgeblich von der Qualit\u00e4t des Gelenkbereichs ab. Durch das Verfahren beweglicher Elemente einer Vorrichtung werden Energief\u00fchrungsketten regelm\u00e4\u00dfig in verschiedenen Abschnitten der Kette umgelenkt. Dem Klagepatent geht es um die Optimierung dieser Gelenkbereiche und hier insbesondere darum, einen Abrieb oder Verschlei\u00df durch das Auftreten von Reibungskr\u00e4ften zu minimieren.<\/p>\n<p>Entsprechend kritisiert die Klagepatentschrift die aus der EP 0 803 032 bekannte, aus Gelenkzapfen und korrespondierender Aufnahme bestehende Gelenkverbindung als zu verschlei\u00dfanf\u00e4llig (Anlage K1 Abs. [0002]). Ebenfalls abgelehnt wird die aus der EP 0789 167 bekannte L\u00f6sung, die Kettenglieder durch ein langgestrecktes, flexibles Band gelenkig miteinander zu verbinden. Dies erm\u00f6gliche zwar eine praktisch abrieblose Verfahrung der Leitungsf\u00fchrungseinrichtung, die damit verbundene Anordnung der neutralen Faser am unteren Ende der Kettenlaschen sei aber f\u00fcr verschiedene Anwendungsf\u00e4lle nachteilig (Anlage K1 Abs. [0XXX]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund will die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem) l\u00f6sen, eine Energief\u00fchrungskette mit zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Kettenlaschen angeordneten Gelenkverbindungen zu schaffen, die verschlei\u00dfarm und abrieblos verfahrbar ist und die zugleich einfach und kosteng\u00fcnstig herstellbar ist (Anlage K1 Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Energief\u00fchrungskette<br \/>\na. dient zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen und<br \/>\nb. ist unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar.<br \/>\n2. Die Energief\u00fchrungskette weist eine Anzahl von Kettengliedern auf,<br \/>\na. wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind,<br \/>\nb. wobei mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, und<br \/>\nc. wobei die Kettenglieder gegen\u00fcberliegende Laschen mit inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen und dazu senkrechten und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalfl\u00e4chen aufweisen.<br \/>\n3. Die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder ist zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen angeordnet.<br \/>\n4. Die Gelenkverbindung wird durch Gelenkelemente gebildet,<br \/>\na. die in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar sind,<br \/>\nb. die als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind, und<br \/>\nc. die sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen erstrecken.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Stand der Technik grenzt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die Merkmalsgruppe 4 ab, die die konkrete Ausgestaltung der die Gelenkverbindung bildenden Gelenkelemente beschreibt. Hiernach sollen in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente verwendet werden, die in der Energief\u00fchrungskette als separates Bauteil vorhanden sind und sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen erstrecken.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf insbesondere das Merkmal 4 mit seinem Untermerkmal 4.a. der Auslegung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 4 bilden die Gelenkelemente die Gelenkverbindung. Das hei\u00dft, nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bewirken die Gelenkelemente die feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare Verbindung zwischen den Kettengliedern. Dies schlie\u00dft es hingegen nicht aus, dass weitere Elemente an der Verbindung mitwirken bzw. sie unterst\u00fctzen. Das ergibt sich zum einen aus den Figuren 2d und 2e der Klagepatentschrift sowie Unteranspruch 13, zum anderen aus der damit korrespondierenden Patentbeschreibung. So hei\u00dft es etwa in Abs. [0027] der Klagepatentschrift, dass in den sich \u00fcberlappenden Bereichen der Laschen korrespondierende Vorspr\u00fcnge und hinterschnittene Bereiche in Form von Ausnehmungen angeordnet sein k\u00f6nnen (Anlage K1 Abs. [0027]). Diese dienen nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Aufnahme von Druck- und Zugkr\u00e4ften, der Erh\u00f6hung der Torsionsstabilit\u00e4t sowie ggf. der Begrenzung des Verschwenkwinkels der benachbarten Kettenglieder zueinander, schaffen aber zugleich auch eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen (Anlage K1 Abs. [0027], [0030]). Auf den letztgenannten Aspekt kommt es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in diesem Zusammenhang erkennbar nicht an, keinesfalls soll er die Funktion der Gelenkelemente als eigentliche Verbindungselemente in Frage stellen. Entsprechendes ergibt sich auch aus Abs. [0034] der Klagepatentschrift. Hier wird eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung beschrieben, bei der die Laschen mit einem Vorsprung versehen sind, der von einem Bereich der benachbarten Lasche mit Spiel \u00fcbergriffen wird. Das Spiel soll in der Verschwenkbewegung der Kettenglieder eine Kontaktierung der \u00fcberlappenden Bereiche der Laschen und einen damit verbundenen Abrieb verhindern bzw. minimieren. Erst das separat ausgebildete Gelenkelement schafft die feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare Verbindung zwischen den Laschen, die das Verfahren der Energief\u00fchrungskette erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 4.a. ist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkelement in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar. Der Sinn dieses Merkmals erschlie\u00dft sich durch einen Blick auf den Aufbau der Energief\u00fchrungskette. Nach Merkmal 1.b. soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar sein. Dies erfordert im Umlenkbereich eine Kr\u00fcmmung der Kette, die nur durch Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander erreicht werden kann. Die Kettenglieder bestehen aus sich gegen\u00fcberliegenden Laschen (Merkmal 2.c.). Die Verschwenkung benachbarter Laschen zueinander ist nur dann m\u00f6glich, wenn das die Verbindung zwischen den benachbarten Laschen schaffende Gelenkelement solcherma\u00dfen deformierbar ist, dass es die Verschwenkbewegung zul\u00e4sst. Damit vermeidet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre die aus dem Stand der Technik bekannte Bewegung im Bereich der formschl\u00fcssigen Verbindung zwischen benachbarten Laschen, die zu Reibungskr\u00e4ften und dem damit verbundenen Verschlei\u00df f\u00fchrte. Die Deformierbarkeit des Gelenkelementes erm\u00f6glicht demgegen\u00fcber eine verschlei\u00dfarme und abrieblose Gelenkverbindung.<\/p>\n<p>Merkmal 4.a. offenbart eben diese funktionale Bedeutung des Gelenkelementes, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit der Abwinkelung der Kettenglieder in Kr\u00fcmmungsrichtung der Kette, ohne dabei aber konkret vorzugeben, wie das Gelenkelement deformiert werden soll. Zwar verlangt der Klagepatentanspruch, dass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird. F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft, der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Die rein sprachliche Ausdeutung eines in der Patentschrift verwendeten Begriffs ist daher abzulehnen und auf den technischen Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe abzustellen (GRUR 1964, 612, 615 \u2013 Bierabf\u00fcllung; GRUR 1975, 424, 424 \u2013 Streckwalze II; GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; vgl. auch f\u00fcr das Einspruchsverfahren BGH GRUR 1995, 330, 332 \u2013 Elektrische Steckverbindung). Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals verstehen zu k\u00f6nnen, wird der Fachmann zu ermitteln suchen, was mit dem streitigen Merkmal im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich deshalb entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des einzelnen Merkmals orientieren (BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Wie eingangs ausgef\u00fchrt, besteht der Zweck des Merkmals 4.a. gerade darin, die Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander und damit eine Kr\u00fcmmung der Kette zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine solche, auf den Zweck der einzelnen Merkmale abstellende Auslegung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nur nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn 29; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2014, 185, 187 \u2013 WC-Sitzgelenk). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. In r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht verlangt der Klagepatentanspruch nur, dass die Gelenkelemente deformierbar sind. Die Wendung \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar\u201c wird der Fachmann hingegen nicht als Vorgabe im Hinblick auf eine bestimmte Kr\u00fcmmungsrichtung des Gelenkelementes in Bezug auf eine bestimmte Ausrichtung oder Kr\u00fcmmung der Energief\u00fchrungskette verstehen. Davon ist im gesamten Klagepatentanspruch keine Rede. Auch der Begriff der Abwinkelungsrichtung weist nur vermeintlich auf eine bestimmte Kr\u00fcmmungsrichtung der Gelenkelemente hin. Stattdessen soll die Deformierbarkeit der Gelenkelemente lediglich eine Abwinkelung der Kettenglieder in eine bestimmte Richtung erm\u00f6glichen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Klagepatentschrift weder eine bestimmte Form des Gelenkelementes vorgibt, noch Angaben im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung des Gelenkelementes macht. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Klagepatents dahingehend, dass die Kr\u00fcmmung des Gelenkelementes stets der Kr\u00fcmmung der Kette folgen muss, st\u00f6\u00dft dort an ihre Grenzen, wo das Gelenkelement eine andere Form oder Ausrichtung aufweist als das in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei der das stabf\u00f6rmig ausgebildete Gelenkelement auf der Mittelachse der Energief\u00fchrungskette in horizontaler Erstreckung ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. und 4.b. sowie 4.c. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch von den Merkmalen 4. und 4.a. unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00fcberlappenden Bereich benachbarter Laschen Zapfen und Ausnehmungen auf, die durch ihr Ineinandergreifen eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen herstellen, die im eigentlichen Sinne feste und vor allem die Verfahrbarkeit der Kette erst erm\u00f6glichende Gelenkverbindung bilden aber die elastischen Gummist\u00e4be, die in entsprechende Ausnehmungen der Laschen eingesetzt werden. Insofern konnte sich die Kammer anhand der eingereichten Muster anschaulich davon \u00fcberzeugen, dass die Zapfen und Ausnehmungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erhebliches Spiel aufweisen und nicht etwa formschl\u00fcssig ineinandergreifen. Erst durch die eingesetzten Gummist\u00e4be wird die f\u00fcr den Betrieb der Energief\u00fchrungskette erforderliche, hinreichend feste und stabile Verbindung zwischen den benachbarten Kettengliedern hergestellt. Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung, bei der eine gewisse Verbindung benachbarter Kettenglieder auch durch Zapfen und Ausnehmungen geschaffen wird, nicht ausschlie\u00dft, zeigt sich in Absatz [0034] der Klagepatentschrift. Die einander \u00fcbergreifenden Bereiche der Laschen verhindern einen H\u00f6henversatz derselben zueinander und dienen der Aufnahme von Zug- und Druckbelastungen. Zugleich wird durch die Deformierbarkeit des Gelenkelementes eine Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander erm\u00f6glicht, ohne dass die Zapfen und Ausnehmungen formschl\u00fcssig aneinander angreifen. Auf diese Weise wird ein Abrieb und Verschlei\u00df der Kettenglieder beim Verfahren der Kette verhindert bzw. reduziert. Dieselbe Wirkungsweise weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Auch bei dieser weisen die korrespondierenden Zapfen und Ausnehmungen an den Kettengliedern Spiel auf. Erst durch das Einsetzen des elastischen Gummistegs wird eine feste Verbindung zwischen den Kettengliedern geschaffen, die zwar eine Abwinkelung der Kettenglieder zur Kr\u00fcmmung der Kette zul\u00e4sst, zugleich aber die formschl\u00fcssige Anlage benachbarter Kettenglieder in den Bereichen, die sich bei einer Kr\u00fcmmung der Kette relativ zueinander bewegen, verhindert. Insofern stellt der elastische Gummisteg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gelenkelement dar. Dass die Verbindung zwischen den Laschen dabei durch die ineinandergreifenden Zapfen und Ausnehmungen in gewissem Sinne unterst\u00fctzt wird, hindert diese Annahme nicht. Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass die elastischen Gummist\u00e4be neben der Verbindung der Laschen auch der D\u00e4mpfung und Erzeugung von R\u00fcckstellkr\u00e4ften dienen. Die Erf\u00fcllung solcher zus\u00e4tzlicher Funktionen schlie\u00dft es nicht aus, die Gummist\u00e4be als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gelenkelement zu begreifen, das dazu dient, die Gelenkverbindung zwischen den Laschen herzustellen.<\/p>\n<p>Der separat ausgebildete Gummistab ist unstreitig deformierbar. Er ist auch \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 in seiner konkreten Einbausituation in der angegriffenen Energief\u00fchrungskette in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar (Merkmal 4.a.). Wie vorstehend unter I. erl\u00e4utert, ist Merkmal 4.a. bei gebotener funktionsorientierter Betrachtung dergestalt auszulegen, dass die Deformierung des Gelenkelementes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander erm\u00f6glichen soll. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall. Dass der Gummisteg in seiner durch die Deformation hervorgerufenen Biegung nicht der Biegung der Energief\u00fchrungskette folgt, ist demgegen\u00fcber unerheblich. Hierauf kommt es nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht an (s.o.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Energief\u00fchrungsketten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 schuldet sie der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung, Art. II \u00a7 1a Abs. 1 IntPat\u00dcG. Insofern h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin als Fachunternehmen wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer Patentanmeldung war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen. Die Kammer vermag keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.<\/p>\n<p>1. Neuheit<br \/>\nDie technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar. Insbesondere wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die D10 (DE 94 09 082) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die D10 offenbart eine Gliederkette zum F\u00fchren einer Leitungsanordnung, bei der die einzelnen Glieder mittels eines Spannseils fest aneinandergedr\u00fcckt gehalten werden. Zwischen den Kettengliedern sind zus\u00e4tzlich Gelenkscheiben angeordnet, die der Festlegung definierter Verschwenkachsen zwischen benachbarten Kettengliedern dienen. Diese Gelenkscheiben sind aber in den zugeh\u00f6rigen Gelenkkammern nicht befestigt und haben daher nicht die Funktion, die einzelnen Kettenglieder miteinander zu verbinden. Die D10 offenbart damit eine g\u00e4nzlich andere L\u00f6sung als die Klagepatentschrift. Sie schafft die Verbindung zwischen den Kettengliedern nicht durch Gelenkelemente, sondern durch ein Spannseil. Die Merkmalsgruppe 4 ist \u2013 bis auf das Merkmal 4.c. \u2013 nicht offenbart.<\/p>\n<p>2. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\nEs mangelt der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 auch nicht an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he. Insbesondere ist sie nicht durch die Lehre der D4 (DE 35 22 885) nahegelegt.<\/p>\n<p>Die D4 betrifft eine Energief\u00fchrungskette mit zwei Kettenb\u00e4ndern, deren Kettenglieder aus Laschen und Traversen zusammengesetzt sind. Benachbarte Laschen sind schwenkgelenkig miteinander verbunden. Die Traversen bestehen jeweils aus zwei stabartigen, parallel verlaufenden Traversenteilen, die \u00fcber ein federelastisches Element miteinander verbunden sind. Die beiden Traversenteile sind dadurch um eine parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Traverse verlaufende Achse gegeneinander schwenkbar und k\u00f6nnen so in eine Ausnehmung einer Lasche eingesetzt und darin verriegelt werden. Auf diese Weise wird eine vereinfachte Verbindung zwischen den Querstegen und den Laschen gebildet, die den Montageaufwand reduzieren hilft. Dies hat hingegen nichts mit der vom Klagepatent zugrunde gelegten Aufgabenstellung der Bereitstellung einer verbesserten Gelenkverbindung zwischen den einzelnen Laschen zu tun. Eine Gelenkverbindung der in Merkmal 4 beschriebenen Art offenbart die D4 nicht. Sie gibt dem Fachmann auch keinen Anlass, eine solche Gelenkverbindung zu entwickeln, da sie eine in sich stimmige, technische L\u00f6sung offenbart.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02280 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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