{"id":1305,"date":"2014-10-16T17:00:32","date_gmt":"2014-10-16T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1305"},"modified":"2016-04-21T12:22:19","modified_gmt":"2016-04-21T12:22:19","slug":"4b-o-2613-verwindungsweiches-drehgestell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1305","title":{"rendered":"4b O 26\/13 &#8211; Verwindungsweiches Drehgestell"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02335<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 26\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15.01.2013 Inhaberin des Patents DE 195 06 XXX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.02.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 04.04.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein verwindungsweiches Drehgestell f\u00fcr Schienenfahrzeuge.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwindungsweiches Drehgestell f\u00fcr Schienenfahrzeugen, insbesondere f\u00fcr mit H-f\u00f6rmigem Drehgestellrahmen ausgebildete Drehgestelle von Nahverkehrstriebfahrzeugen, bestehend aus zwei L\u00e4ngstr\u00e4gern (1) einem mittleren Quertr\u00e4ger (2), wobei die einzelnen Teile des H-f\u00f6rmigen Drehgestellrahmens durch Schwei\u00dfen gef\u00fcgt sind und in ihm selbst Aufnahmen f\u00fcr entsprechende Federungsmittel angeordnet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Quertr\u00e4ger (2) aus einem Untergurt (2a), zwei Stegen 82b) und zwei Obergurten 82c) gebildet wird,<br \/>\nder Untergurt (2a) und die Obergurte (2c) in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen 82d) aufweisen, die von der Drehgestell-Mittell\u00e4ngslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,<br \/>\nzwischen beiden Stegen (2b) symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt (M) liegend Verbindungsstege (2e) angeordnet sind, die formschl\u00fcssig einerseits mit den Stegen (2b) und andererseits mit dem Untergurt (2a) und den Obergurten (2c) in Verbindung stehen, wobei der Verbindungssteg (2e) symmetrisch gegen\u00fcberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte (2e\u00b4) aufweist,<br \/>\nder Untergurt (2a) unter einer seiner Konsolen (2d) Wangen (4) zur Anlenkung eines Lenkers aufweist, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeugl\u00e4ngskr\u00e4fte \u00fcbernimmt und dass<br \/>\ndie Verbindungsstege (2e) gleichzeitig zur Aufnahmen von an sich bekannten Queranschl\u00e4gen (6) dienen.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt die schematische Teildraufsicht auf einen H-f\u00f6rmigen Drehgestellrahmen mit einem verwindungsweichen Quertr\u00e4ger mit Zwischenst\u00fccken zur Aufflanschung von kompletten Fahrmotoren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist \u00fcber mehrere Umfirmierungen und einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden und hat deren Rechte und Pflichten \u00fcbernommen. Sie schloss 1994 mit der B AG einen Vertrag \u00fcber 100 Triebz\u00fcge Baureihe C f\u00fcr die S-Bahn D (vgl. Anlage B4). Vertragsgegenstand war \u2013 nach einem sp\u00e4teren Nachtrag \u2013 die Lieferung von 400 bzw. 500 St\u00fcck Viertelz\u00fcgen (\u201eVz\u201c), der bis zum Jahr 2004 vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt wurde.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), die ein Werk in E betreibt, war ebenfalls an dem Bau der Drehgestelle f\u00fcr die aus dem Vertrag geschuldeten Viertelz\u00fcge beteiligt. Im Jahr 2012 bot die Beklagte zu 1) auf Anfrage der B an diese 6 Drehgestellrahmen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zur Instandhaltung der aus der Vertragsbeziehung stammenden Drehgestelle (vgl. Anlagen CMS K 6, B9) an. Der leicht verkleinerte und gedrehte Ausschnitt der Anlage B9 zeigt eine schematische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Drehgestellrahmen im Sinne des Anspruchs 1 dar und verletze daher das Klagepatent mittelbar. Die Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse zwei Obergurte erkennen. Zudem f\u00fchre auch die Verbindung der zwei Obergurte nicht aus der Verletzung heraus.<br \/>\nBei der Lieferung an die B AG handele es sich auch nicht nur um eine zul\u00e4ssige Reparatur sondern bereits um eine unzul\u00e4ssige Neuherstellung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>H-f\u00f6rmige Drehgestellrahmen f\u00fcr verwindungsweiche Drehgestelle f\u00fcr Schienenfahrzeuge, insbesondere f\u00fcr Nahverkehrstriebfahrzeuge, bestehend aus zwei L\u00e4ngstr\u00e4gern und einem mittleren Quertr\u00e4ger, wobei die einzelnen Teile des H-f\u00f6rmigen Drehgestellrahmens durch Schwei\u00dfen gef\u00fcgt sind und in ihm selbst Aufnahmen f\u00fcr entsprechende Federungsmittel angeordnet sind,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass<\/p>\n<p>a) der Quertr\u00e4ger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird,<br \/>\nb) der Untergurt und die Obergurte in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen aufweisen, die von der Drehgestellmittell\u00e4ngslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,<br \/>\nc) zwischen beiden Stegen symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt liegend Verbindungsstege angeordnet sind, die formschl\u00fcssig einerseits mit den Stegen und andererseits mit dem Untergurt und den Obergurten in Verbindung stehen, wobei der Verbindungssteg symmetrisch gegen\u00fcberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte aufweist,<br \/>\nd) der Untergurt unter einer seiner Konsolen Wangen zur Anlenkung eines Lenkers aufweist, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeugl\u00e4ngskr\u00e4fte \u00fcbernimmt und dass<br \/>\ne) die Verbindungsstege gleichzeitig zur Aufnahmen von an sich bekannten Queranschl\u00e4gen dienen,<br \/>\n(Hauptanspruch)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn<\/p>\n<p>an den Untergurt eine U-f\u00f6rmig ausgebildete Aufnahme, die einen Anlenkpunkt f\u00fcr einen Horizontalsto\u00dfd\u00e4mpfer aufweist, angeordnet ist, so dass die D\u00e4mpfkr\u00e4fte direkt von den Stegen des Quertr\u00e4gers aufgenommen werden k\u00f6nnen, ohne diese in der Elastizit\u00e4t zueinander zu behindern;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 2)<\/p>\n<p>und\/oder wenn<\/p>\n<p>beim Einsatz als Triebdrehgestell Zwischenst\u00fccke an den Konsolen angeordnet sind, die zum Anflanschen von Fahrmotoren dienen;<\/p>\n<p>(Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>hilfsweise ohne<\/p>\n<p>a. im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Drehgestellrahmen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents Nr. DE 195 06 XXX C1 mit verwindungsweichen Drehgestellen verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b. im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Bombardier Transportation GmbH zu zahlende Vertragsstrafe von 100.000,00 Euro pro Drehgestellrahmen, mindestens jedoch 200.000,00 Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Drehgestellrahmen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr verwindungsweiche Drehgestelle zu verwenden, die mit der vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) Herstellungsmengen und \u2013zeiten<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und ihn verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der angerufenen Kammer.<\/p>\n<p>Sie sind ferner der Ansicht, dass Klagepatent fordere zwingend zwei Obergurte. Es handele sich dabei um zwei unterschiedliche Bauteile, die ohne zus\u00e4tzliche Verbindung weder Kr\u00e4fte weiterleiten noch untereinander Kr\u00e4fte \u00fcbertragen k\u00f6nnten. Hiervon unterscheide sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, weil sie nur einen einteiligen Obergurt aufweise. Die geschlossenfl\u00e4chige Ausbildung des Obergurts bewirke im Gegensatz zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung eine wesentlich geringere Verwindungsweichheit, erh\u00f6he aber die Stabilit\u00e4t zur Aufh\u00e4ngung der Fahrmotoren am Drehgestellrahmen eines Triebdrehgestells.<\/p>\n<p>\u00dcberdies seien die Beklagten zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die B AG f\u00fcr die Reparatur von Drehgestellen der Schienenfahrzeuge berechtigt. Dies ergebe sich auch aus der vertraglichen Regelung der Kl\u00e4gerin und der B AG.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlungen vom 14.05.2013 und 11.09.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem. \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 ist das Landgericht D\u00fcsseldorf zentral f\u00fcr alle patentverletzenden Handlungen innerhalb des nordrhein-westf\u00e4lischen Landesgebiets zust\u00e4ndig. Der Empfangsort des Angebots der Beklagten zu 1) an die B AG erfolgte in Minden, Nordrhein-Westfalen. Gleiches gilt auch f\u00fcr den Beklagten zu 2), welcher die Beklagte zu 1) demgem\u00e4\u00df gesteuert hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein verwindungsweiches Drehgestell f\u00fcr Schienenfahrzeuge.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind L\u00f6sungen f\u00fcr Nahverkehrstriebfahrzeuge z. B. aus der Schrift DE 37 15 633 A1 vorbekannt, die einen H-f\u00f6rmigen Rahmen verwenden, wobei die L\u00e4ngstr\u00e4ger als auch der Quertr\u00e4ger als starre Tr\u00e4ger ausgebildet sind. Eine \u00e4hnliche L\u00f6sung zeigt auch der bei der Der-S-Bahn zur Anwendung kommende Drehgestellrahmen, der als eine Stahl-Schwei\u00df-Konstruktion H-f\u00f6rmig gestaltet ist und ebenfalls aus zwei starren L\u00e4ngstr\u00e4gern, die durch einen mittleren starren Quertr\u00e4ger verbunden sind, gebildet wird (Artikel \u201eNeuer LEW-Triebzug Baureihe BR 270 f\u00fcr die S-Bahn D\u201c, Seite 3 bis 7, insbesondere Punkt 1.1 Mechanischer Teil, in LEW-Nachrichten NR. 25, 1979). Beide L\u00f6sungen sind als starre Drehgestellrahmen mit sogenannten geschlossenen Profilen ausgebildet und erfordern zur Gew\u00e4hrleistung der notwendigen Entgleisungssicherheit eine weiche Prim\u00e4rfederung des Drehgestells und deren aufwendige Einstellung.<br \/>\nAus der Schrift DE 28 26 155 B2 ist ferner ein verwindungsweicher Drehgestellrahmen f\u00fcr Schienenfahrzeuge mit verdrehweichen L\u00e4ngs- und Quertr\u00e4gern bekannt, die das Prinzip der Torrisionsweichheit mittels eines offenen Profils verwenden, die aber nicht die Anordnung von Antriebsbaugruppen im Drehgestell erlauben. Ebenfalls kritisiert das Klagepatent hieran, das nicht das Konzept eines H-f\u00f6rmigen Drehgestells f\u00fcr Nahverkehrstriebz\u00fcge wie S-Bahnen realisiert werden kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist aus der Schrift DE 42 33 578 C1 ein verwindungsweicher Drehgestellrahmen bekannt, der als offener Kastenquerschnitt gestaltet ist und der \u00fcber Aufnahmeplatten die Anlenkung von konventionellen Motoraufh\u00e4ngungen erlaubt. Die Zugkrafteinleitung erfolgt hierbei direkt \u00fcber die L\u00e4ngstr\u00e4ger des Drehgestellrahmens. Aufgrund der offenen Kastenbauweise und der damit verbundenen Verwindungsweichheit des Drehgestellrahmens ist der Quertr\u00e4ger nicht f\u00fcr eine unelastische direkte Anlenkung von kompletten Fahrmotoren (z.B. bei einem zweiachsigen Triebdrehgestell) am Quertr\u00e4ger geeignet. Weiterhin ist der so ausgebildete Quertr\u00e4ger statisch nicht in der Lage, auftretende Zug- und Sto\u00dfkr\u00e4fte zwischen Wagenkasten und Drehgestell voll zu \u00fcbernehmen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Drehgestell nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, der eine direkte unelastische Anlenkung des Fahrmotors (z.B. eines Gestellmotors) am Quertr\u00e4ger erm\u00f6glicht und gleichzeitig eine \u00dcbertragung der Zug- und Sto\u00dfkr\u00e4fte zwischen dem Wagenkasten und Drehgestell voll zu \u00fcbernehmen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, welche die folgenden Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerwindungsweiches Drehgestell f\u00fcr Schienenfahrzeugen, insbesondere f\u00fcr mit H-f\u00f6rmigem Drehgestellrahmen ausgebildete Drehgestelle von Nahverkehrstriebfahrzeugen<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Drehgestell besteht aus zwei L\u00e4ngstr\u00e4gern (1) und einem mittleren Quertr\u00e4ger (2).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie einzelnen Teile des H-f\u00f6rmigen Drehgestellrahmens sind durch Schwei\u00dfen gef\u00fcgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn dem Drehgestellrahmen sind Aufnahmen f\u00fcr entsprechende Federungsmittel angeordnet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei dem Drehgestell<br \/>\na)<br \/>\nwird der Quertr\u00e4ger (2) aus einem Untergurt (2a), zwei Stegen 82b) und zwei Obergurten 82c) gebildet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nweisen der Untergurt (2a) und die Obergurte (2c) in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen (2d) auf, die<br \/>\n(1) von der Drehgestell-Mittell\u00e4ngslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,<br \/>\nc)<br \/>\nsind zwischen beiden Stegen (2b) symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt (M) liegend Verbindungsstege (2e) angeordnet, die<br \/>\n(1) formschl\u00fcssig einerseits mit den Stegen (2b) und andererseits mit dem Untergurt (2a) und den Obergurten (2c) in Verbindung stehen<br \/>\n(2) wobei der Verbindungssteg (2e) symmetrisch gegen\u00fcberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte (2e\u00b4) aufweist;<br \/>\nd)<br \/>\nweist der Untergurt (2a) unter einer seiner Konsolen (2d) Wangen (4) zur Anlenkung eines Lenkers auf, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeugl\u00e4ngskr\u00e4fte \u00fcbernimmt und<\/p>\n<p>6)<br \/>\ndienen die Verbindungsstege (2e) gleichzeitig zur Aufnahme von an sich bekannten Queranschl\u00e4gen (6).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht das Merkmal 5a) des Anspruchs 1, so dass es an einer Verletzung fehlt. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den \u00fcbrigen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 5a) verlangt, dass bei dem Drehgestell der Quertr\u00e4ger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird. Nach dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft die Lehre des Klagepatents aus, die zwei Obergurte mittig teilweise geschlossenfl\u00e4chig miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt die Anweisung, dass der Quertr\u00e4ger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird. Die Begriffe Gurt und Steg sind dem Fachmann gel\u00e4ufig und wird dieser als die horizontalen (Gurt) und vertikalen (Steg) Bestandteile eines Tr\u00e4gers (hier des Quertr\u00e4gers) verstehen \u2013 etwa beim Doppel-T-Tr\u00e4ger, der aus einem Ober- und einem Untergurt besteht, die durch einen Steg miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Anordnung von zwei Obergurten ist ein erster Hinweis darauf, dass der obere horizontale Bestandteil des Tr\u00e4gers \u2013 anders als der Untergurt \u2013 aus zwei r\u00e4umlich getrennten Fl\u00e4chen besteht.<\/p>\n<p>Aus dem Untergurt, den beiden Stegen und Obergurten ergibt sich f\u00fcr den Quertr\u00e4ger eine offene Kastenform, wie sie letztlich aus der DE 42 33 578 bekannt ist. Der aus dieser Druckschrift bekannte Drehgestellrahmen weist zwei Ober- und zwei Untergurte auf, wobei die beiden Untergurte nur im Mittelbereich durch eine langlochartige Mittel\u00f6ffnung getrennt sind und in den Seitenbereichen als ein Untergurt an den L\u00e4ngstr\u00e4ger herangef\u00fchrt werden sollen (vgl. Anlage K 4). Durch die offene Kastenform wird die im Stand der Technik als vorteilhaft angesehene Verwindungsweichheit hergestellt. Die Verwindungsweichheit dient dabei dazu, Schubbewegungen beim Verdrehen der Tr\u00e4ger zu erm\u00f6glichen. Durch die offene Kastenform wird ein offenes Profil geschaffen, das solche Schubbewegungen erm\u00f6glicht und aufnehmen kann. Auf diesem f\u00fcr einen H-f\u00f6rmigen Drehgestellrahmen bekannten Stand der Technik baut das Klagepatent auf (vgl. Sp. 2 Z. 3 ff., Z 10 ff. des Klagepatents). Es kritisiert daran, dass aufgrund der offenen Kastenbauweise und der damit verbundenen Verwindungsweichheit der Quertr\u00e4ger nicht f\u00fcr eine unelastische direkte Anlenkung von kompletten Fahrmotoren am Quertr\u00e4ger und auch nicht zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbernahme von Zug- und Sto\u00dfkr\u00e4ften zwischen Wagenkasten und Drehgestell geeignet ist (Klagepatent, Sp 1 Z. 41-29). Von dem aus dem Stand der Technik bekannten Drehgestellrahmen unterscheidet sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre daher im Wesentlichen dadurch, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehgestellrahmen nur einen Untergurt aufweist und dieser sowie die Obergurte im Mittelbereich zu Konsolen zur Anflanschung der Fahrmotoren verbreitert sind. Dies ergibt sich aus Merkmal 5b) und aus der Beschreibung (vgl. Klagepatent, Sp. 2, Z.3 ff.). Auch wenn die beiden Stege \u00fcber Verbindungsstege, die formschl\u00fcssig mit den Gurten in Verbindung stehen, miteinander verbunden sind (Merkmal 5c), stellt das Klagepatent die offene Kastenform grunds\u00e4tzlich nicht in Frage, sondern beh\u00e4lt sie bei. Dies ist sinnvoll, weil eine teilweise geschlossenfl\u00e4chige Ausbildung der Oberseite die Kastenform schlie\u00dft und der \u00dcbernahme von Schubbewegungen durch den Quertr\u00e4ger grunds\u00e4tzlich entgegensteht. Die Verbindungsstege hingegen dienen der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte zwischen den beiden Quertr\u00e4gerh\u00e4lften (vgl. Klagepatent, Sp. 2 Z. 66 ff). Mit den beiden Quertr\u00e4gerh\u00e4lften sind nicht die Obergurte einerseits und der Untergurt andererseits gemeint, zwischen denen die Kraft\u00fcbertragung mittels der beiden Stege erfolgt. Vielmehr sind die Quertr\u00e4gerh\u00e4lften jeweils aus einem der Obergurte, dem zugeh\u00f6rigen Steg und dem darunter befindlichen Teil des Untergurtes gebildet. Das Klagepatent geht mithin davon aus, dass die beiden Obergurte und die Stege \u2013 au\u00dfer \u00fcber den einst\u00fcckigen Untergurt \u2013 in L\u00e4ngsrichtung unverbunden sind, weil andernfalls Verbindungsstege zur Kraft\u00fcbertragung nicht erforderlich w\u00e4ren. Um gleichwohl eine hohe Verwindungsweichheit des Quertr\u00e4gers beizubehalten, mithin Schubbewegungen zu erm\u00f6glichen, weisen die Verbindungsstege kerbfreie Einschnitte auf.<\/p>\n<p>Im Ergebnis beschreibt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre damit einen Kompromiss zwischen der im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannten und als vorteilhaft angesehenen Verwindungsweichheit des Quertr\u00e4gers einerseits und der f\u00fcr die Statik des Drehgestellrahmens, insbesondere die \u00dcbertragung der einwirkenden Kr\u00e4fte und die unelastische Anlenkung des Fahrmotors erforderlichen Steifigkeit andererseits. Dies schlie\u00dft eine \u2013 auch nur teilweise \u2013 geschlossenfl\u00e4chige Verbindung zwischen den beiden Obergurten aus. Denn dadurch w\u00fcrde jedenfalls in Teilen eine geschlossene Kastenform gebildet, die zu Lasten der Verwindungsweichheit geht. Auch wenn das Klagepatent kein bestimmtes Ma\u00df f\u00fcr die Verwindungsweichheit nennt, zeigen die systematische Aufz\u00e4hlung der den Drehgestellrahmen bildenden Bauteile, ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung und ihre jeweilige Funktion eine in sich geschlossene technische Lehre f\u00fcr eine Vorrichtung, die allein aus den im Klagepatentanspruch genannten Bauteilen gebildet wird. Das Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es nicht dem Fachmann, wie er die erforderliche Steifigkeit und statische Stabilit\u00e4t einerseits und die erforderliche Verwindungsweichheit andererseits erreichen kann. Es enth\u00e4lt insofern abschlie\u00dfende Vorgaben f\u00fcr die Anordnung von Untergurt, zwei Obergurten, zwei Stegen und Verbindungsstegen mit kerbfreien Einschnitten. Eine geschlossenfl\u00e4chige Verbindung zwischen den Obergurten w\u00fcrde diese nicht nur im Bereich ihrer Verbindung zu einem Obergurt machen, sondern ist auch mit der Funktion der \u00fcbrigen Bauteile nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht der Fachmann die geschlossenfl\u00e4chige Verbindung der Obergurte im Bereich der Verbindungsstege auch nicht als besondere Ausgestaltung der Verbindungsstege an. Das Klagepatent differenziert deutlich zwischen den horizontalen und vertikalen Bestandteilen eines Tr\u00e4gers (Gurt und Steg). Anderenfalls erschlie\u00dft sich auch nicht, warum Verbindungsstege noch kerbreife Einschnitte aufweisen m\u00fcssen, wenn sie letztlich mit der geschlossenfl\u00e4chigen Verbindung der Obergurte und den Untergurten quasi Doppel-T-Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung zwischen den Stegen des Quertr\u00e4gers bilden. Es ergibt sich auch nichts anderes aus der DE 28 26 155 B2. Diese Druckschrift offenbart kein H-f\u00f6rmiges Drehgestell, so dass sich aus der Verwendung eines Schubblechs im Mittenbereich zur Erh\u00f6hung der Eckensteifigkeit nichts f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents herleiten l\u00e4sst. Das Klagepatent stellt vielmehr eine Fortf\u00fchrung der DE 42 33 578 dar (vgl. Klagepatent, Sp. 2 Z. 16 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAngesichts dieser Auslegung ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Bildung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Drehgestells ungeeignet. Ausweislich der Anlagen B 9 und B10 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ein geschlossenfl\u00e4chiger Obergurt vorhanden. Insbesondere kann die Kammer nicht erkennen, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei L\u00e4ngsteile aufweist, welche die geschlossenfl\u00e4chigen Verbindungsteile \u00fcberwiegen. So bestreitet auch die Kl\u00e4gerin nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwei miteinander verbundene Obergurte aufweist. Damit liegt jedoch ein gemeinsamer einst\u00fcckiger Obergurt vor und Merkmal 5a) ist nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMangels eines entsprechenden Antrags war \u00fcber eine etwaige mittelbare Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht zu befinden. Dar\u00fcber hinaus kann es dahinstehen und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen der Kammer, ob die Beklagten eine Berechtigung aus dem Vertrag der Kl\u00e4gerin mit der B AG herleiten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR, davon entfallen 50.000,00 EUR auf den Antrag zu II.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02335 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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