{"id":1303,"date":"2014-06-12T17:00:32","date_gmt":"2014-06-12T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1303"},"modified":"2016-04-21T12:21:19","modified_gmt":"2016-04-21T12:21:19","slug":"4b-o-2513-spritzpistole","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1303","title":{"rendered":"4b O 25\/13 &#8211; Spritzpistole"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02244<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 25\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 899 XXX B1 (Klagepatent, Anlage K1), das in deutscher \u00dcbersetzung als DE 698 16 XXX T2 (Anlage K2) vorliegt. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.08.1998 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 29.08.1997 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 09.07.2003 ver\u00f6ffentlicht und am 27.05.2004 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Spr\u00fchpistole. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung (20) zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole (24) mit einem Griffteil (26), ein mit dem Griffteil verbundenes Verl\u00e4ngerungsteil (28), eine mit dem Verl\u00e4ngerungsteil verbundene D\u00fcse (42), eine Elektrode (46), die benachbart zur D\u00fcse angeordnet ist und von der elektrostatisch aufgeladenes Beschichtungsmaterial weg zum Gegenstand hin str\u00f6mt, ein Beschichtungsmaterialstromregelungselement (74), das mit dem Griffteil verbunden ist und manuell in einen eingestellten Zustand schaltbar ist, um einen Beschichtungsmaterialstrom aus einem Beschichtungsmaterialkanal (62) in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zum Gegenstand hin zu initiieren,<br \/>\ngekennzeichnet dadurch, dass die Spritzpistole au\u00dferdem ein Sp\u00fclluftstromreglungselement (110) besitzt, das mit dem Griffteil verbunden ist und das manuell schaltbar ist, um einen Luftstrom aus dem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zu initiieren, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>\u00dcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage vom 21.06.2013 (Anlage B1) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden. Es hat aber seine vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung in einem qualifizierten Hinweis vom 22.04.2014 (Anlage B2) dargelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 4) stellen her und vertreiben unter der Produktbezeichnung \u201eA 2\u201c ein Handbeschichtungsger\u00e4t (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), deren Ausgestaltung sich aus dem nachfolgend eingeblendeten Foto, dem als Anlage K8 zur Akte gereichten Flyer, der als Anlage K9 vorgelegten Brosch\u00fcre, der als Anlage K10 \u00fcberreichten Kurzbedienungsanleitung und der als Anlage K11 zur Akte gereichten Betriebsanleitung und Ersatzteilliste ergibt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr das elektrostatische Beschichten mit organischem Pulver bestimmt. Sie weist ein Spritzgussgeh\u00e4use (gelb) und ein Pistolengriffteil (schwarz) auf. An der R\u00fcckseite des Spritzgussgeh\u00e4uses ist eine Fernbedienung befestigt, mit der der Pulveraussto\u00df erh\u00f6ht bzw. verringert (Pfeiltasten) und in den Sp\u00fclmodus (Taste \u201eP\u201c) gewechselt werden kann. Ist dem Steuerger\u00e4t durch Dr\u00fccken der \u201eP\u201c-Taste mitgeteilt worden, dass der Benutzer in den Sp\u00fclmodus wechseln m\u00f6chte, stehen zwei Sp\u00fclfunktionen zur Auswahl. Wird der Abzug einmal bet\u00e4tigt, sendet die Steuereinheit in einem vorgegebenen Rhythmus Druckluftst\u00f6\u00dfe zur Pistole. Durch das zweimalige Bet\u00e4tigen des Abzugs kann der Benutzer in den manuellen Modus wechseln, d.h. er kann dann den Rhythmus der Druckluftst\u00f6\u00dfe mittels des Pistolenabzugs selbst bestimmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insofern beruft sie sich darauf, der Pistolenabzug, der das Beschichtungsmaterialstromregelungselement darstelle, sei zugleich auch das Sp\u00fclluftstromregelungselement. Alternativ sei die Fernbedienung mit der Taste \u201eP\u201c als Sp\u00fclluftstromregelungselement zu qualifizieren, wenn nicht schon f\u00fcr sich genommen, dann zumindest in Kombination mit dem Pistolenabzug. Die letztgenannte Kombination verwirkliche die Lehre des Klagepatents \u2013 wenn nicht schon wortsinngem\u00e4\u00df \u2013 jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln, wobei die Sp\u00fclluftstromregelungseinheit nicht unmittelbar am Griffteil angeordnet, sondern lediglich mit diesem verbunden sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole mit einem Griffteil, ein mit dem Griffteil verbundenes Verl\u00e4ngerungsteil, eine mit dem Verl\u00e4ngerungsteil verbundene D\u00fcse, eine Elektrode, die benachbart zur D\u00fcse angeordnet ist und von der elektrostatisch aufgeladenes Beschichtungsmaterial weg zum Gegenstand hin str\u00f6mt, ein Beschichtungsmaterialstromregelungselement, das mit dem Griffteil verbunden ist und manuell in einen eingestellten Zustand schaltbar ist, um einen Beschichtungsmaterialstrom aus einem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zum Gegenstand hin zu initiieren,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spritzpistole au\u00dferdem ein Sp\u00fclluftstromreglungselement besitzt, das mit dem Griffteil verbunden ist und das manuell schaltbar ist, um einen Luftstrom aus dem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zu initiieren, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole mit einem Griffteil, ein mit dem Griffteil verbundenes Verl\u00e4ngerungsteil, eine mit dem Verl\u00e4ngerungsteil verbundene D\u00fcse, eine Elektrode, die benachbart zur D\u00fcse angeordnet ist und von der elektrostatisch aufgeladenes Beschichtungsmaterial weg zum Gegenstand hin str\u00f6mt, ein Beschichtungsmaterialstromregelungselement, das mit dem Griffteil verbunden ist und manuell in einen eingestellten Zustand schaltbar ist, um einen Beschichtungsmaterialstrom aus einem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zum Gegenstand hin zu initiieren,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spritzpistole au\u00dferdem eine Sp\u00fclluftstromreglungseinheit besitzt, die im Bereich des Griffteils mit der Vorrichtung verbunden ist und die manuell schaltbar ist, um einen Luftstrom aus dem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zu initiieren, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.08.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Vorlieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, &#8211; zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen haben, wobei geheimhaltige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner sowie die Beklagten zu 4. bis 7. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 09.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu 1. und 4. zu verurteilen, die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten zu 1. und 4. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zu 1. und 4. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu 4. zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. auf ihre Kosten zu vernichten oder zur Vernichtung an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder, dessen Kosten sie tr\u00e4gt, herauszugeben.<\/p>\n<p>Ferner beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\nf\u00fcr jeden zuerkannten Anspruch und die Kostengrundentscheidung eine Teilsicherheit festzusetzen, wobei f\u00fcr die Anspr\u00fcche zu Ziffer I.1, III. und IV. eine gemeinsame Teilsicherheit festgesetzt werden soll.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. oder deren anderweitige Erledigung auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, das Klagepatent sei nicht verletzt, weil es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement am Griffteil der Pistole gebe. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre lege es gerade nicht nahe, das Sp\u00fclluftstromregelungselement an anderer Stelle als unmittelbar am Griffteil der Spritzpistole anzuordnen. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf und Vernichtung (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung, die Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand auftr\u00e4gt, insbesondere eine Spritzpistole, die einen elektrostatisch aufgeladenen Beschichtungsmaterialstrom zum Gegenstand f\u00fchrt. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist eine Spritzpistole mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus der EP-A-611 603 bekannt (Anlage K2 Abs. [0001])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist ferner auf die US 5,056,720, deren L\u00f6sung in ihrem Aufbau und ihrer Arbeitsweise zufriedenstellend sei. Dennoch sei es \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 w\u00fcnschenswert, den Aufbau der Spritzpistole zu vereinfachen, den Bedienungskomfort w\u00e4hrend der Anwendung der Spritzpistole zu erh\u00f6hen und die F\u00e4higkeit der Spritzpistole zum Auftragen einer gleichm\u00e4\u00dfigen Beschichtung des Materials auf einen Gegenstand zu erh\u00f6hen (Anlage K2 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Spritzpistole mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Vorrichtung (20) zur Anwendung beim Auftrag von Beschichtungsmaterial auf einen Gegenstand, umfassend eine Spritzpistole (24) mit<br \/>\n2. einem Griffteil (26),<br \/>\n3. einem Verl\u00e4ngerungsteil (28),<br \/>\n3.1. das mit dem Griffteil verbunden ist,<br \/>\n4. einer D\u00fcse (42),<br \/>\n4.1. die mit dem Verl\u00e4ngerungsteil verbunden ist,<br \/>\n5. einer Elektrode (46),<br \/>\n5.1. die benachbart zur D\u00fcse angeordnet ist und<br \/>\n5.2. von der elektrostatisch aufgeladenes Beschichtungsmaterial weg zum Gegenstand hin str\u00f6mt,<br \/>\n6. einem Beschichtungsmaterialstromregelungselement (74),<br \/>\n6.1. das mit dem Griffteil verbunden ist und<br \/>\n6.2. manuell in einen eingestellten Zustand schaltbar ist, um einen Beschichtungsmaterialstrom aus einem Beschichtungsmaterialkanal (62) in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zum Gegenstand hin zu initiieren,<br \/>\n7. und au\u00dferdem einem Sp\u00fclluftstromregelungselement (110),<br \/>\n1.1. das mit dem Griffteil verbunden ist und<br \/>\n1.2. das manuell schaltbar ist, um einen Luftstrom aus dem Beschichtungsmaterialkanal in das Verl\u00e4ngerungsteil durch die D\u00fcse zu initiieren, um Beschichtungsmaterial aus der Spritzpistole zu entfernen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spritzpistole weist als wesentliche Bestandteile \u2013 ebenso wie die aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen \u2013 ein Griffteil, eine D\u00fcse, ein zwischen Griffteil und D\u00fcse positioniertes Verl\u00e4ngerungsteil und eine benachbart zur D\u00fcse angeordnete Elektrode auf (Merkmale 2 bis 5). Um den Beschichtungsmaterialstrom auf den Gegenstand in Gang zu setzen, wird ein mit dem Griffteil verbundenes Regelungselement bet\u00e4tigt (Merkmal 6). Als kennzeichnendes Merkmal verf\u00fcgt die Spritzpistole \u00fcber ein weiteres mit dem Griffteil verbundenes Regelungselement, mit dem ein Sp\u00fclluftstrom in Gang gesetzt werden kann (Merkmal 7). Mittels dieses Sp\u00fclluftstroms k\u00f6nnen das Verl\u00e4ngerungsteil und die D\u00fcse von \u00fcbersch\u00fcssigem Beschichtungsmaterial gereinigt werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den Merkmalen 6.1 und 7.1 sollen die beiden Regelungselemente mit dem Griffteil verbunden sein. Das Griffteil ist dadurch gekennzeichnet, dass es manuell greifbar ist. Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Begriff selbst (Griffteil), zum anderen auch aus der Patentbeschreibung. Hiernach k\u00f6nnen die Griffteile mit Handgriffen verschiedener Gr\u00f6\u00dfen verwendet werden, um das Greifen mit unterschiedlich gro\u00dfen H\u00e4nden zu erm\u00f6glichen (Anlage K2 Abs. [0006]). Entsprechend wird \u2013 wenn auch nur im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 in Abs. [0026]) das Griffteil als manuell greifbares Teil beschrieben. Dies entspricht der Funktion des Griffteils im Allgemeinen.<\/p>\n<p>Der r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Schafts oder Laufs der Spritzpistole ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dem Verl\u00e4ngerungsteil, nicht dem Griffteil zuzuordnen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er nicht dem Halten der Spritzpistole dient. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt die Patentbeschreibung deutliche Hinweise darauf, dass dieser r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich des Schafts oder Laufs zum Verl\u00e4ngerungsteil geh\u00f6rt. Das Klagepatent bezeichnet in der Beschreibung der Figuren 1 und 2 den r\u00fcckw\u00e4rtigen unteren Bereich des Laufs als Basisabschnitt 32, der Bestandteil des Verl\u00e4ngerungsteils 28 und damit vom Griffteil 26 zu unterscheiden ist. Der r\u00fcckw\u00e4rtige obere Bereich des Schafts stellt einen Geh\u00e4useabschnitt 34 dar, der ebenfalls zum Verl\u00e4ngerungsteil geh\u00f6rt und mit dem Basisabschnitt verbunden ist (Anlage K2 Abs. [0026] und [0027]). Trotz der einst\u00fcckigen Verbindung zwischen Basisabschnitt und Griffteil handelt es sich auch nach der Beschreibung des Klagepatents um zwei verschiedene r\u00e4umliche Bereiche der Spritzpistole.<\/p>\n<p>Soweit der Klagepatentanspruch in den Merkmalen 6.1 und 7.1 eine \u201eVerbindung\u201c (im englischen Originaltext \u201econnected\u201c) der Regelungselemente mit dem Griffteil verlangt, ist dies dahingehend auszulegen, dass in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht die Regelungselemente unmittelbar, d.h. im Sinne einer mechanischen Verbindung, am Griffteil angeordnet sein sollen. Nur dies entspricht der gebotenen funktionalen Auslegung, wenn man die im Klagepatent genannte Aufgabenstellung, den Bedienkomfort der Spritzpistole zu erh\u00f6hen (vgl. Anlage K2 Abs. [0002]), ernst nimmt. Die Verbindung der Regelungselemente mit dem Griffteil hat gerade die Funktion, dass der Benutzer mit der Hand, mit der er die Pistole am Griffteil h\u00e4lt, zugleich auch den Beschichtungsmaterialstrom und die Sp\u00fclluft regeln kann. Eine lediglich indirekte Verbindung der Regelungselemente mit dem Griffteil, etwa \u00fcber weitere Bauteile oder Schlauchleitungen, gen\u00fcgt den Anforderungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre insofern nicht (so auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis vom 22.04.2014, Anlage B2). Entsprechend ist in der Klagepatentschrift durchg\u00e4ngig davon die Rede, die Regelungselemente seien am Griffteil \u201eangeordnet\u201c (Anlage K2 Abs. [0003], [0004], [0057], [0130], [0131]) oder \u201ebefestigt\u201c (Anlage K2 Abs. [0033], [0043]). Dasselbe Begriffsverst\u00e4ndnis steckt in Merkmal 3.1, wonach das Griffteil mit dem Verl\u00e4ngerungsteil verbunden ist. Auch hier ist eine unmittelbare, mechanische Verbindung beider Bauteile gemeint.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber meint, die Anordnung des Sp\u00fclluftstromregelungselementes am Griffteil der Spritzpistole solle lediglich verhindern, dass der Benutzer zur Einschaltung der Sp\u00fclluft den Ort des Spr\u00fchvorganges verlassen m\u00fcsse, um ein beispielsweise an der Kabinenwand angebrachtes Bedienpaneel zu bedienen, und hieraus den Schluss zieht, es reiche aus, dass das Sp\u00fclluftstromregelungselement (irgendwo) an der Spritzpistole angeordnet sei, widerspricht dies dem Wortlaut des Patentanspruchs 1. Dieser l\u00e4sst gerade nicht offen, wo an der Spritzpistole sich das Sp\u00fclluftstromregelungselement befinden soll, sondern benennt in Merkmal 7.1 den genauen Ort, n\u00e4mlich das Griffteil der Spritzpistole.<\/p>\n<p>Mittels der Regelungselemente kann der Benutzer zum einen den Beschichtungsmaterialstrom und zum anderen den Sp\u00fclluftstrom steuern. Nach dem Wortlaut des Anspruchs geht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dabei von zwei separaten Regelungselementen aus. Zwar mag der Fachmann erkennen, dass er grunds\u00e4tzlich beide Funktionen, n\u00e4mlich einerseits die Regelung des Beschichtungsmaterialstroms und andererseits die Regelung des Sp\u00fclluftstroms, mittels eines einzigen Regelungselements (mit Doppelfunktion) bereitstellen k\u00f6nnte, hierdurch w\u00fcrde aber die im Klagepatent vorgenommene Unterscheidung mit den entsprechenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben vernachl\u00e4ssigt. Insofern darf die funktionale Auslegung eines Patents nicht dazu f\u00fchren, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 ff. \u2013 WC-Sitzgelenk mit D\u00e4mpfungseinrichtung). Bei den Merkmalen 6 und 7 handelt es sich jedenfalls im Ansatz um r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche bzw. strukturelle Merkmale eines Vorrichtungsanspruches (\u201eRegelungselement\u201c). Die Aufz\u00e4hlung der Regelungselemente innerhalb der Reihe der \u00fcbrigen Bauteile (von Griffteil bis Elektrode) und die Verkn\u00fcpfung der beiden Regelungselemente mit dem Begriff \u201eau\u00dferdem\u201c sprechen ebenso wie die Vorgabe der Anordnung am Griffteil daf\u00fcr, dass es sich bei den Regelungselementen auch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich um zwei verschiedene Bauteile handeln muss.<\/p>\n<p>Die Doppelbelegung eines Bauteils mit den zwei Funktionen der Regelungselemente ist hiernach nicht mehr von der Lehre des Klagepatents umfasst. Eine solche Doppelbelegung erfordert weitere Ma\u00dfnahmen, etwa in Form eines weiteren Steuerelementes, um zwischen den beiden Modi wechseln zu k\u00f6nnen. Das Klagepatent enth\u00e4lt weder einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine Mehrfachbelegung eines Regelungselementes, noch finden sich Ausf\u00fchrungen dazu, wie eine solche Mehrfachbelegung technisch umgesetzt werden k\u00f6nnte. Vielmehr unterscheidet die Klagepatentschrift konsequent zwischen den beiden Regelungselementen und erl\u00e4utert in Abs. [0043], [0044] die Beziehung der beiden Regelungselemente zueinander dergestalt, dass sich bei eingeschaltetem Zustand des einen Regelungselementes das andere Regelungselement in ausgeschaltetem Zustand befinden muss.<\/p>\n<p>Die Regelungselemente \u201einitiieren\u201c den Beschichtungsmaterialstrom bzw. den Sp\u00fclluftstrom. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin deutet der Begriff des \u201eInitiierens\u201c (Merkmale 6.2 und 7.2) dabei nicht darauf hin, dass die Regelungselemente nur einen irgendwie miturs\u00e4chlichen Beitrag zur Steuerung setzen, sondern das Materialstromregelungselement und das Sp\u00fclluftstromelement sollen nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dergestalt manuell bedient werden k\u00f6nnen, dass durch ihre Bet\u00e4tigung (unmittelbar) der Materialstrom oder der Sp\u00fclluftstrom in Gang gesetzt oder beendet wird. Nur auf diese Weise kann die von der Klagepatentschrift formulierte Aufgabe, den Bedienungskomfort w\u00e4hrend der Anwendung der Spritzpistole zu erh\u00f6hen (vgl. Anlage K2 Abs. [0002]), gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Pistolenabzug stellt aus zwei Gr\u00fcnden kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement dar. Zum einen wird \u00fcber ihn bereits der Beschichtungsmaterialstrom gesteuert, so dass er als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Beschichtungsmaterialstromregelungselement im Sinne von Merkmal 6 zu qualifizieren ist. Nach den obigen Ausf\u00fchrungen kann er dann aber nicht zugleich auch das Sp\u00fclluftstromregelungselement im Sinne von Merkmal 7 darstellen. Zum anderen erf\u00fcllt er f\u00fcr sich genommen nicht die in Merkmal 7.2 beschriebene Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sp\u00fclluftstromregelungselementes. Insofern erfordert es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, dass mittels der manuellen Schaltung des Sp\u00fclluftstromregelungselementes der Sp\u00fclluftstrom initiiert werden kann. Allein durch Bet\u00e4tigen des Pistolenabzugs kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur der Beschichtungsmaterialstrom, nicht aber der Sp\u00fclluftstrom initiiert werden. Um den Sp\u00fclluftstrom in Gang zu setzen, muss vielmehr zun\u00e4chst die Taste \u201eP\u201c an der Fernbedienung bet\u00e4tigt werden, um in den Sp\u00fclmodus umzuschalten. Erst im Anschluss hieran kann mit dem Pistolenabzug der Sp\u00fclluftstrom initiiert werden. Dies reicht nicht aus, um den Pistolenabzug als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement im Sinne von Merkmal 7.2 zu qualifizieren (zur Auslegung s.o.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Taste \u201eP\u201c stellt f\u00fcr sich genommen kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement dar. Sie erf\u00fcllt schon nicht die in Merkmal 7.2 beschriebene Funktion. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, wird durch das Bet\u00e4tigen der Taste \u201eP\u201c nicht der Sp\u00fclluftstrom initiiert, sondern lediglich vom Beschichtungsmodus in den Sp\u00fclmodus umgeschaltet. Erst das Bet\u00e4tigen des Pistolenabzuges setzt anschlie\u00dfend den Sp\u00fclluftstrom in Gang. Ein irgendwie gearteter Beitrag zum Initiieren des Sp\u00fclvorganges reicht aber nicht aus, um die \u201eP\u201c-Taste als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement zu qualifizieren. Dar\u00fcber hinaus befindet sich die Taste \u201eP\u201c auch nicht am Griffteil der Spritzpistole, wie in Merkmal 7.1 gefordert. Die Taste &#8222;P&#8220; befindet sich vielmehr auf einem Fernbedienungsfeld, das an dem der D\u00fcse gegen\u00fcber liegenden Ende des Verl\u00e4ngerungsteils, genauer an dem r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des Schafts oder Laufs der Spritzpistole, angeordnet ist. Die Fernbedienung weist zwar eine mechanische Verbindung zum Griffteil auf und wirkt durch die schwarze Farbgebung auf den ersten Blick als Verl\u00e4ngerung desselben, in funktionaler Hinsicht versteht die Klagepatentschrift unter dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Griffteil aber denjenigen Teil der Spritzpistole, der manuell greifbar ist (s.o.). Das ist nur im Hinblick auf denjenigen Teil der Spritzpistole der Fall, der sich von dem Verl\u00e4ngerungsteil weg nach unten erstreckt. Die von der D\u00fcse aus gesehen hinter dem Verl\u00e4ngerungsteil befindliche Fernbedienung hingegen ist nicht in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise am Griffteil angeordnet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie r\u00e4umliche Anordnung der Fernbedienung hindert auch die als dritte Verletzungsvariante von der Kl\u00e4gerin diskutierte Annahme, die Kombination der Taste \u201eP\u201c mit dem Pistolenabzug k\u00f6nne ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sp\u00fclluftstromregelungselement im Sinne des Merkmals 7 darstellen. Denn durch die Kombination der Taste \u201eP\u201c mit dem Pistolenabzug wird zwar die in Merkmal 7.2 beschriebene Funktion des Sp\u00fclluftstromregelungselementes erf\u00fcllt, dieses befindet sich aber nicht gem\u00e4\u00df Merkmal 7.1 am Griffteil. Insofern reicht es nicht aus, dass sich zumindest ein Teil, n\u00e4mlich der Pistolenabzug, am Griffteil befindet. Vor dem Hintergrund, dass sich die Klagepatentschrift die Aufgabe gesetzt hat, den Bedienkomfort der Spritzpistole zu erh\u00f6hen, muss vielmehr das gesamte Sp\u00fclluftstromregelungselement am Griffteil angeordnet sein. Es soll nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade vermieden werden, dass der Benutzer vom Griffteil weggreifen muss, um das Sp\u00fclluftstromregelungselement zu bedienen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt auch eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (Gleichwertigkeit). (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 ff.)<\/p>\n<p>Als Austauschmittel f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sp\u00fclluftstromregelungselement benennt die Kl\u00e4gerin die Kombination aus \u201eP\u201c-Taste und Pistolenabzug, die sie als \u201eSp\u00fclluftstromregelungseinheit\u201c bezeichnet. Diese befindet sich nicht mit s\u00e4mtlichen ihrer Bauteile am Griffteil selbst, sondern lediglich \u201eim Bereich des Griffteils\u201c.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aufgrund der r\u00e4umlichen N\u00e4he der \u201eP\u201c-Taste zum Pistolenabzug die Gleichwirkung zu der vom Klagepatent gelehrten L\u00f6sung bejahen wollte, scheitert die Annahme einer \u00c4quivalenz jedenfalls an dem Erfordernis der Gleichwertigkeit. Insofern hat sich das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik gerade auf einen konkreten Ort f\u00fcr die Regelungselemente, n\u00e4mlich deren Anordnung am Griffteil, festgelegt. Der Fachmann erkennt, dass diese Anordnung am geeignetsten ist, den Bedienkomfort zu erh\u00f6hen, und wird daher nicht auf den Gedanken kommen, einzelne Elemente au\u00dferhalb des Griffteils zu positionieren. Im \u00dcbrigen bieten weder der Anspruch selbst noch die Figuren oder die Beschreibung einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, eine Regelungseinheit vorzusehen, von der ein Element mit einer Doppelfunktion belegt wird. Figur 1 zeigt zwar eine r\u00e4umliche N\u00e4he der beiden Regelungselemente, nicht aber deren Verbindung in einem Bauteil, die ohne zus\u00e4tzliche technische Ma\u00dfnahmen nicht umsetzbar ist. Einen Hinweis darauf, wie solche zus\u00e4tzlichen technischen Ma\u00dfnahmen aussehen k\u00f6nnten, erh\u00e4lt der Fachmann in der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02244 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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