{"id":1301,"date":"2014-07-17T17:00:34","date_gmt":"2014-07-17T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1301"},"modified":"2016-04-21T12:20:21","modified_gmt":"2016-04-21T12:20:21","slug":"4b-o-2313-signalsaeule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1301","title":{"rendered":"4b O 23\/13 &#8211; Signals\u00e4ule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02243<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juli 2014, Az. 4b O 23\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Signals\u00e4ule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Ger\u00e4t wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen, mit wenigstens einer Haltevorrichtung zum Halten eines elektrischen Signalelementes, insbesondere einer Gl\u00fchlampe, wobei die Haltevorrichtung auch zum wahlweisen Halten eines Elektroniktr\u00e4gers ausgebildet ist, wobei die Haltevorrichtung wenigstens eine F\u00fchrungsvorrichtung zum seitlichen F\u00fchren des zu montierenden Elektroniktr\u00e4gers umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem die F\u00fchrungsvorrichtung als zumindest einseitig offener Schlitz ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 22.09.2007 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 22.08.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit ihrer Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf einen patentverletzenden Zustand diese Erzeugnisse erkannt hat, ernsthaft dazu aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) herauszugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des hierf\u00fcr gegebenenfalls bereits entrichteten Entgelts sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 10.825,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2013 zu bezahlen. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.825,60 EUR f\u00fcr die Zeit vom 06.04.2013 bis zum 25.04.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22.09.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Kl\u00e4gerin zu 5 %.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) (I.1., II.1. und II.2.): 200.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Unterlassung gegen\u00fcber der Beklagten zu 2): 178.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Rechnungslegung (I.2.): 30.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Abmahnkosten (III.): 12.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>Schadensersatzfeststellung (IV): 80.000,00 \u20ac<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 650 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung \u201eSignalger\u00e4t, insbesondere Signals\u00e4ule\u201c tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 28.09.2005 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 22.10.2004 und 10.12.2004 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.04.2006. Am 22.08.2007 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat gegen das Klagepatent unter dem 01.10.2013 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Signals\u00e4ule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Ger\u00e4t wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen, mit wenigstens einer Haltevorrichtung (5) zum Halten eines elektrischen Signalelementes (7), insbesondere einer Gl\u00fchlampe (7), wobei die Haltevorrichtung (5) auch zum wahlweisen Halten eines Elektroniktr\u00e4gers (9) ausgebildet ist, wobei die Haltevorrichtung (5) wenigstens eine F\u00fchrungsvorrichtung (8) zum seitlichen F\u00fchren des zu montierenden Elektroniktr\u00e4gers umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungsvorrichtung (8) als zumindest einseitig offener Schlitz (8) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 13 und 18 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 5 und 6 des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird eine schematische, perspektivische Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Signalmoduls, links mit eingeschobener Leiterplatte, rechts ohne Leiterplatte.<\/p>\n<p>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) und die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) bieten an und vertreiben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die modulare Signals\u00e4ulenbaureihe \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Innerhalb dieser Baureihe sind Signals\u00e4ulen mit einem Moduldurchmesser von 70, 60 und 40 mm erh\u00e4ltlich, die im Hinblick auf die hier in Rede stehende Patentverletzung technisch identisch ausgestaltet sind. Der Aufbau der angegriffenen Signals\u00e4ulen sowie deren technische Daten k\u00f6nnen dem als Anlage K7 vorgelegten Prospekt entnommen werden. Als Anlage K8 liegt der Kammer ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Durchmesser 70 mm) vor. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, wobei im Bild unten neben der Kalotte eine von den Beklagten vertriebene Gl\u00fchlampe und ein von den Beklagten vertriebener Elektroniktr\u00e4ger angeordnet sind:<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben die angegriffenen Kalotten in Deutschland zum einen ohne Signalelement, zum anderen aber auch mit bereits (im Ausland) eingebautem Elektroniktr\u00e4ger. Ein Muster einer solchen Kalotte mit bereits eingesetzter Leiterplatte haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.06.2014 zur Akte gereicht (gr\u00fcne Kalotte). Passende Gl\u00fchlampen werden ausschlie\u00dflich separat angeboten (s. die bei der gr\u00fcnen Kalotte befindliche Gl\u00fchbirne).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Signals\u00e4ulen \u2013 sowohl mit als auch ohne eingebauten Elektroniktr\u00e4ger \u2013 eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Der im Klagepatent verwendete Begriff der Signals\u00e4ule sei dabei dahingehend zu verstehen, dass er auch einzelne Module eines Baukastensystems erfasse. Die angegriffenen Kalotten seien geeignet, wahlweise mit Gl\u00fchlampe oder Leiterplatte betrieben zu werden. Diese Wahlm\u00f6glichkeit sei auch dann gegeben, wenn die Kalotte mit bereits eingebautem Elektroniktr\u00e4ger vertrieben werde, denn dieser lasse sich ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten und vor allem ohne eine Besch\u00e4digung der Kalotte aus dieser entfernen. Insofern sei es auch unproblematisch m\u00f6glich, statt des von den Beklagten verwendeten Elektroniktr\u00e4gers eine Leiterplatte einzusetzen, die in ihrer Breite den in der runden Lampenfassung verorteten Schlitzen entspreche und von diesen gehalten werde (vgl. das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K11 eingereichte Muster). Soweit die von den Beklagten angebotene Leiterplatte d\u00fcnner sei, werde diese jedenfalls in den Schlitzen der Rastnasen gehalten, die gemeinsam mit der runden Lampenfassung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung bilden k\u00f6nnten. In diesem Zusammenhang ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung k\u00f6nne auch aus mehreren Komponenten bestehen, die \u00fcber die Bodenplatte verbunden seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 17.08.2012 erfolglos abgemahnt. Hierf\u00fcr macht sie rechts- und patentanwaltliche Kosten in H\u00f6he von 10.825,60 \u20ac geltend, die sich aus einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr den Rechtsanwalt und den Patentanwalt aus einem Streitwert von 500.000 \u20ac zuz\u00fcglich einer Post- und Telekommunikationspauschale in H\u00f6he von jeweils 20 \u20ac errechnen. Au\u00dferdem verlangt sie auf diesen Betrag Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Rechtsh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 06.04.2013 zugestellt worden. Noch w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung der im Hinblick auf die Beklagte zu 2) angeordneten Auslandzustellung haben sich mit Schriftsatz vom 26.04.2013 f\u00fcr beide Beklagte deren jetzige Prozessbevollm\u00e4chtigte bestellt, so dass die Auslandszustellung nicht weiter durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei sie weitergehend beantragt hat, den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch auf mit- oder nachgeliefertes Signals\u00e4ulenzubeh\u00f6r, n\u00e4mlich Anschluss- und Montageelemente, Adapter, Beschriftungstafeln, Tonmodule und Leuchtmittel zu erstrecken.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent EP 1 650 XXX von der Beklagten zu 2) eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens (BPatG, Az.: 4 Ni 32\/13 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, die angegriffenen Kalotten seien schon keine Signals\u00e4ule im Sinne des Klagepatents, weil dieses zwischen \u201eSignals\u00e4ulen\u201c einerseits und \u201emodularen Signals\u00e4ulensystemen\u201c andererseits unterscheide. Da die angegriffenen Kalotten Teil eines Baukastensystems seien, handele es sich nach dem Sprachgebrauch des Klagepatents um ein \u201emodulares Signals\u00e4ulensystem\u201c und gerade nicht um eine \u201eSignals\u00e4ule\u201c. Im \u00dcbrigen sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung dadurch gekennzeichnet, dass sie wahlweise zum Halten eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektroniktr\u00e4gers geeignet sein m\u00fcsse. Eine solche Wahlm\u00f6glichkeit (im Inland) sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die angegriffenen Kalotten mit bereits fest eingebauter Leiterplatte vertrieben w\u00fcrden. Die Leiterplatte lasse sich n\u00e4mlich \u2013 entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 keineswegs ohne eine Besch\u00e4digung der Kalotte aus dieser entfernen. Dar\u00fcber hinaus erfordere die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre eine Haltevorrichtung, die mittels eines multifunktionellen Halteelementes entweder die Verwendung eines Elektroniktr\u00e4gers oder die Verwendung einer Gl\u00fchbirne zulasse. Hiervon zu unterscheiden sei die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung, die zwei g\u00e4nzlich voneinander getrennte Halteelemente aufweise und somit die zeitgleiche Verwendung von einem elektrischen Signalelement und einem Elektroniktr\u00e4ger zulasse. Insofern werde die Gl\u00fchlampe von der runden Lampenfassung, die Leiterplatte hingegen ausschlie\u00dflich von den Rastnasen bzw. den entsprechenden Ausnehmungen am oberen Rand der Kalotte gehalten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die GDM6 (US 5,847,512), die GDM7 (EP 1 146 280), die GDM8 (EP 1 347 233), die GDM9 (US 4,227,760) und die GDM11 (EP 0 913 625) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber fehle es im Hinblick auf die vorgenannten Druckschriften an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.06.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu. Desweiteren hat sie gegen die Beklagte zu 1) Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 und 3 PatG. Soweit die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auch auf Signals\u00e4ulenzubeh\u00f6r erstreckt hat, war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Signalger\u00e4t, insbesondere eine Signals\u00e4ule, zur Anzeige von Betriebszust\u00e4nden an technischen Ger\u00e4ten. Solche Signalger\u00e4te dienen ausweislich der Klagepatentschrift vor allem dazu, Betriebsst\u00f6rungen optisch und zum Teil auch akustisch zu signalisieren (Anlage K1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Entsprechende Signalger\u00e4te waren im Stand der Technik in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen bekannt, wobei h\u00e4ufig zusammensteckbare Einzelmodule in unterschiedlichen Farben, ggf. in Kombination mit einem akustischen Modul, verwendet wurden (Anlage K1 Abs. [0004]). Die bekannten Signalger\u00e4te wiesen als Leuchtelemente eine Gl\u00fchlampe sowie Leuchtdioden oder Blitzleuchten auf (Anlage K1 Abs. [0005]). F\u00fcr die verschiedenen Varianten wurden entsprechend zahlreiche unterschiedliche Modulausf\u00fchrungen ben\u00f6tigt. Die Klagepatentschrift nennt beispielhaft Module f\u00fcr Gl\u00fchbirnen, LEDs, Summer oder Blitz (Anlage K1 Abs. [0006]). Hierin liegt ein relativ hoher Herstellungs- und Kostenaufwand begr\u00fcndet (Anlage K1 Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), ein Signalger\u00e4t zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Ger\u00e4t vorzuschlagen, das kosteng\u00fcnstiger herstellbar ist und weitere Anwendungsm\u00f6glichkeiten schafft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 (in der im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Fassung) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Signals\u00e4ule zur Anzeige von wenigstens einem Betriebszustand von einem technischen Ger\u00e4t wie einer Maschine, einer Anlage, eines Fahrzeugs oder dergleichen.<br \/>\n2. Die Signals\u00e4ule weist wenigstens eine Haltevorrichtung (5) auf, die<br \/>\na. zum Halten eines elektrischen Signalelementes (7), insbesondere einer Gl\u00fchlampe (7),<br \/>\nb. und auch zum wahlweisen Halten eines Elektroniktr\u00e4gers (9) ausgebildet ist.<br \/>\n3. Die Haltevorrichtung umfasst wenigstens eine F\u00fchrungsvorrichtung (8) zum seitlichen F\u00fchren des zu montierenden Elektroniktr\u00e4gers, die als zumindest einseitig offener Schlitz (8) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule im Sinne von Merkmal 1 weist eine s\u00e4ulenartige Form auf und ist funktional dadurch gekennzeichnet, dass sie der Anzeige von Betriebszust\u00e4nden an einem technischen Ger\u00e4t dient. Mit ihrer Hilfe sollen vor allem Betriebsst\u00f6rungen solcher Maschinen oder Anlagen signalisiert werden (vgl. Anlage K1 Abs. [0002]). Dies setzt voraus, dass das Bedienpersonal das optische oder akustische Signal leicht wahrnehmen kann. Im Hinblick auf optische Signale muss die Signals\u00e4ule also gut wahrnehmbar sein. Entgegen der Auffassung der Beklagten versteht das Klagepatent unter einer \u201eSignals\u00e4ule\u201c nicht ausschlie\u00dflich eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung. Vielmehr zeigt sich bereits an Absatz [0004] der Klagepatentschrift, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule durchaus auch aus mehreren einzelnen Modulen bestehen kann. Insofern k\u00f6nnen auch die einzelnen Bestandteile eines modularen Signals\u00e4ulensystems eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule bilden. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0009] der Klagepatentschrift, wonach eine Signals\u00e4ule auch zur Anzeige von nur einem Betriebszustand dienen kann.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule zeichnet sich dadurch aus, dass die Haltevorrichtung wahlweise zum Halten eines elektrischen Signalelements (z.B. Gl\u00fchlampe) oder eines Elektroniktr\u00e4gers (z.B. Leiterplatte) geeignet ist (Merkmalsgruppe 2). Es wird also eine einzige, multifunktionale Haltevorrichtung bzw. Fassung f\u00fcr unterschiedliche zu haltende Elemente realisiert (Anlage K1 Abs. [0011]). Auf diese Weise m\u00fcssen nicht mehr unterschiedlichste Module f\u00fcr die verschiedenen Leuchtelemente bereitgehalten werden, was Kosten reduzieren hilft.<\/p>\n<p>Dabei schlie\u00dft es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht aus, innerhalb der multifunktionalen Haltevorrichtung verschiedene Halteelemente f\u00fcr das elektrische Signalelement und den Elektroniktr\u00e4ger vorzusehen. Vielmehr kann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung auch durch verschiedene Bauteile f\u00fcr verschiedene Signalelemente verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Dem steht \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nicht entgegen, dass Merkmal 2.b. die Eignung der Haltevorrichtung zum wahlweisen Halten eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektroniktr\u00e4gers verlangt. Zwar geht die Lehre des Klagepatents in der Tat davon aus, dass entweder ein elektrisches Signalelement oder ein Elektroniktr\u00e4ger verwendet wird, dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass die daf\u00fcr vorgesehenen Halteelemente nicht einst\u00fcckig, sondern voneinander unterscheidbar ausgebildet sind. Soweit dies dazu f\u00fchren sollte, dass ggf. beide Elemente gleichzeitig funktionsf\u00e4hig eingesetzt werden k\u00f6nnen, mag sich der Fachmann fragen, welchen technischen Sinn dies haben sollte, er wird hieraus aber nicht den Schluss ziehen, dass eine solche zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung der Haltevorrichtung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre von vornherein ausgeschlossen sein soll. Vielmehr wird aus der gebotenen funktionalen Betrachtung deutlich, dass es f\u00fcr die technische L\u00f6sung des aus dem Stand der Technik bekannten Problems, unterschiedlichste Module f\u00fcr verschiedene Leuchtelemente bereithalten zu m\u00fcssen, unerheblich ist, ob die verschiedenen Leuchtmittel innerhalb eines Moduls durch dieselben Bauteile gehalten werden oder baulich getrennte Halteelemente vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des hier in Rede stehenden Vorrichtungsanspruches sind die Signalelemente selbst nicht Gegenstand der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Zu ihrer konkreten Ausgestaltung macht das Klagepatent keine Vorgaben. Aus dem in der Klagepatentschrift beschriebenen technischen Zusammenhang ergibt sich lediglich, dass die Haltevorrichtung geeignet sein soll, unterschiedliche Signalelemente wie ein elektrisches Signalelement oder einen Elektroniktr\u00e4ger mit ggf. unterschiedlichen Fassungen zu halten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die zu leistenden Funktionen unterscheidet die Klagepatentschrift von ihrer Begrifflichkeit zwischen dem \u201eF\u00fchren\u201c, dem \u201eHalten\u201c und dem \u201eFixieren\u201c des Elektroniktr\u00e4gers, wobei allein die F\u00fchrungs- und Haltefunktion sich in dem selbstst\u00e4ndigen Klagepatentanspruch 1 finden, w\u00e4hrend die Fixierfunktion erst in dem unselbstst\u00e4ndigen Unteranspruch 9 genannt ist. Das \u201eF\u00fchren\u201c l\u00e4sst die st\u00e4rkste Bewegung des Elektroniktr\u00e4gers zu, die \u201eFixierung\u201c hingegen die geringste.<\/p>\n<p>Genauer betrachtet beschreibt der Begriff des \u201eF\u00fchrens\u201c die Positionsver\u00e4nderung des Elektroniktr\u00e4gers w\u00e4hrend des Montagevorganges bei bestehender seitlicher Begrenzung (vgl. Merkmal 3). Der Begriff des \u201eHaltens\u201c bezeichnet eine Positionsfestlegung des Elektroniktr\u00e4gers, die aber nicht unver\u00e4nderlich ist. Durch die Fixierung schlie\u00dflich wird eine unbeabsichtigte Positionsver\u00e4nderung gegen\u00fcber der Halteposition verhindert.<\/p>\n<p>In der Fixierung darf der Elektroniktr\u00e4ger keinerlei Spiel haben, sondern muss die festgelegte Position unver\u00e4ndert halten. Dies gilt im Wesentlichen auch in der Halteposition. Insofern gew\u00e4hrleistet die Fixierung, dass das Signalelement sich im Betrieb nicht selbstst\u00e4ndig l\u00f6st (Anlage K1 Abs. [0025]), die erforderliche Festlegung der Position des Elektroniktr\u00e4gers im Signalger\u00e4t wird aber schon durch die Haltevorrichtung geleistet. Hieraus folgt, dass die Haltevorrichtung die Position des Signalelementes jedenfalls soweit festlegen muss, dass ein Betrieb der Signals\u00e4ule m\u00f6glich ist. Daran fehlt es, wenn der Elektroniktr\u00e4ger in der Haltevorrichtung so viel Spiel hat, dass er ohne weiteres hin und her bewegt werden kann. F\u00fcr die F\u00fchrungsfunktion hingegen ist ausreichend, dass der Elektroniktr\u00e4ger in irgendeiner Form zur Seite hin in der Bewegung eingeschr\u00e4nkt wird und solcherma\u00dfen in die Halteposition gelangen kann.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Funktionen k\u00f6nnen durch ein- und denselben Vorrichtungsbestandteil verwirklicht werden (vgl. Merkmal 3). Insofern hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungseinrichtung zum seitlichen F\u00fchren des zu montierenden Elektroniktr\u00e4gers erm\u00f6gliche eine vergleichsweise einfache Montage und zugleich eine vorteilhafte Halterung des Elektroniktr\u00e4gers (Anlage K1 Abs. [0013]). Ebenso k\u00f6nnen die Funktionen durch ein oder mehrere Bauteile erf\u00fcllt werden. So geht beispielsweise aus den Abs\u00e4tzen [0013] und [0025] der Klagepatentschrift oder dem Unteranspruch 2 hervor, dass verschiedene Bauteile verschiedene Funktionen \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Insbesondere besteht die M\u00f6glichkeit, dass verschiedene Halteelemente f\u00fcr das elektrische Signalelement und den Elektroniktr\u00e4ger vorgesehen sind, die gemeinsam die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 bilden. Dies zeigt etwa auch das in der Klagepatentschrift anhand der Figuren 5 bis 8 erl\u00e4uterte zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, bei dem der Halter 5 aus der Fassung 6 und den Rastnasen 10 besteht (Anlage K1 Abs. [0065]). Bei den Rastnasen handelt es sich um die in den Abs\u00e4tzen [0025] und [0028] erw\u00e4hnte Fixiereinheit, die die Klagepatentschrift als Bestandteil der Haltevorrichtung ansieht (Anlage K1 Abs. [0025]).<\/p>\n<p>Insofern sind s\u00e4mtliche Bauteile, die an der Halterung eines elektrischen Signalelementes und eines Elektroniktr\u00e4gers zusammenwirken, als Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltevorrichtung anzusehen. Insbesondere kann es Komponenten der Haltevorrichtung geben, die nur der Halterung des elektrischen Signalelementes bzw. nur der Halterung des Elektroniktr\u00e4gers dienen. Insoweit \u00fcberl\u00e4sst der Klagepatentanspruch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Umsetzung der beschriebenen Funktionen dem Fachmann \u2013 mit Ausnahme der Vorgabe, dass die F\u00fchrungsvorrichtung Teil der Haltevorrichtung sein muss.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Kalotte ist eine Signals\u00e4ule im Sinne des Merkmals 1. Sie weist eine s\u00e4ulenartige Form auf und ist durch Verwendung mit einer Gl\u00fchbirne oder Leiterplatte in der Lage, einen Betriebszustand eines technischen Ger\u00e4tes optisch anzuzeigen. Dass die einzelne Kalotte Bestandteil einer modularen Signals\u00e4ulenbaureihe ist, steht der Annahme einer Patentverletzung nicht entgegen. Denn auch die einzelnen Bestandteile einer solchen Baureihe k\u00f6nnen eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule darstellen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die einzelne Kalotte durchaus f\u00fcr sich genommen funktionsf\u00e4hig ist. Die von den Beklagten herausgestellte strikte Unterscheidung zwischen modularen Baukastensystemen und einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Signals\u00e4ule l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift insofern nicht entnehmen (s.o. zur Auslegung).<\/p>\n<p>Die angegriffene Kalotte weist auch eine F\u00fchrungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 auf. Ein zu montierender Elektroniktr\u00e4ger, etwa eine Leiterplatte, kann durch die in der runden Lampenfassung angeordneten, sich gegen\u00fcberliegenden und beidseitig offenen Schlitze bis in seine endg\u00fcltige Position gef\u00fchrt werden. Auf diese Weise erleichtern die Schlitze die Montage des Elektroniktr\u00e4gers, der w\u00e4hrend des Montagevorganges seitlich an den R\u00e4ndern der Schlitze entlang gleitet. Dass die Schlitze dabei etwas breiter sind als die von den Beklagten angebotene Leiterplatte hindert nicht die Verwirklichung von Merkmal 3. Denn das dadurch entstehende Spiel erleichtert eher das Einf\u00fchren des Elektroniktr\u00e4gers und ist dabei so gering, dass die F\u00fchrungsfunktion ohne weiteres erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es f\u00fcr die Verwirklichung der Haltefunktion gem\u00e4\u00df Merkmal 2b ausreicht, wenn die die runde Lampenfassung durchbrechenden Schlitze geeignet sind, irgendeinen (gedachten) Elektroniktr\u00e4ger zu halten. Insofern hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass die angegriffenen Kalotten auch mit einer der Breite der in der runden Lampenfassung eingelassenen Schlitze entsprechenden Leiterplatte betrieben werden k\u00f6nnen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung konnte sich die Kammer davon \u00fcberzeugen, dass die als Anlage K11 vorgelegte, von der Kl\u00e4gerin hergestellte Leiterplatte genau in die Schlitze der runden Lampenfassung passt und von diesen gehalten wird. In diesem Fall bildet schon die mit Schlitzen versehene Lampenfassung allein die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung.<\/p>\n<p>Aber auch, wenn man auf die von den Beklagten selbst vertriebenen Elektroniktr\u00e4ger abstellt, weist die angegriffene Kalotte eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung auf. Allerdings sind die die runde Lampenfassung durchbrechenden Schlitze f\u00fcr sich genommen aufgrund des zuvor beschriebenen Spiels des Elektroniktr\u00e4gers nicht geeignet, die vom Klagepatentanspruch 1 in Merkmal 2.b. vorausgesetzte Haltefunktion zu erf\u00fcllen. Die gegen\u00fcber dem Elektroniktr\u00e4ger gr\u00f6\u00dfere Breite der Schlitze f\u00fchrt insofern dazu, dass dieser in gewissem Ma\u00dfe in der Fassung beweglich ist. Dies d\u00fcrfte dem Betrieb des Signalger\u00e4tes nicht nur dann entgegenstehen, wenn dieses \u2013 wie von der Beklagten ausgef\u00fchrt \u2013 \u201e\u00fcber Kopf\u201c betrieben wird, sondern auch dann hinderlich sein, wenn die Leiterplatte zwar nicht komplett wieder aus den Schlitzen herausrutscht, aber in diesen hin und her wackelt.<\/p>\n<p>Die endg\u00fcltige Positionsfestlegung des Elektroniktr\u00e4gers erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls durch das Einrasten des Elektroniktr\u00e4gers in den Rastnasen. Deren Schlitz entspricht in seiner Breite der Dicke des von den Beklagten angebotenen Elektroniktr\u00e4gers und verhindert dadurch ein seitliches \u201eVerrutschen\u201c oder \u201eKippen\u201c des Elektroniktr\u00e4gers. Dass die am oberen Rand der Kalotte befindlichen Ausnehmungen zur Stabilisierung des Elektroniktr\u00e4gers in der Kalotte beitragen, \u00e4ndert an der Haltefunktion der in den Rastnasen angeordneten Schlitze nichts.<\/p>\n<p>Die Rastnasen allein k\u00f6nnen aber schon deshalb keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 darstellen, weil sie nicht zum Halten des elektrischen Signalelementes geeignet sind (Merkmal 2.a.). Das elektrische Signalelement wird vielmehr durch die runde Lampenfassung gehalten, die auch die F\u00fchrungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 aufweist (s.o.).<\/p>\n<p>Nachdem das elektrische Signalelement in der runden Lampenfassung gehalten wird, der Elektroniktr\u00e4ger hingegen in den Rastnasen, stellt sich erst die Kombination beider Bauteile als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 dar, die dann wiederum auch \u00fcber eine F\u00fchrungsvorrichtung im Sinne von Merkmal 3 verf\u00fcgt. Eine solche zweist\u00fcckige Ausgestaltung der Haltevorrichtung l\u00e4sst die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre ohne weiteres zu (zur Auslegung s.o.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der in den Figuren 5 und 6 der Klagepatentschrift gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung letztlich nur dadurch, dass die beiden Schlitze in der runden Lampenfassung breiter sind und dem Elektroniktr\u00e4ger dadurch etwas Spiel lassen. Dies f\u00fchrt aber nicht aus der Verletzung des Klagepatents hinaus.<\/p>\n<p>Die in der angegriffenen Kalotte angeordnete Haltevorrichtung ist auch so ausgestaltet, dass sie das wahlweise Einsetzen eines elektrischen Signalelementes oder eines Elektroniktr\u00e4gers zul\u00e4sst. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Kalotte ohne oder mit bereits (im Ausland) eingesetzter Leiterplatte vertrieben wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kalotte ohne eingesetzte Leiterplatte vertrieben wird, trifft der Abnehmer die Wahl, ob er sie mit einer Gl\u00fchbirne oder einer Leiterplatte betreiben m\u00f6chte. Insofern erfordert der Patentanspruch nicht, dass eines dieser Elemente bereits in der Haltevorrichtung eingesetzt ist. Vielmehr muss diese lediglich so ausgebildet sein, dass sie das Einsetzen eines elektrischen Signalelementes oder wahlweise eines Elektroniktr\u00e4gers zul\u00e4sst (zur Auslegung s.o.).<\/p>\n<p>Dies ist auch dann der Fall, wenn die Kalotte mit bereits eingesetzter Leiterplatte vertrieben wird. Soweit die Beklagten insofern geltend machen, die Wahl sei bereits im Ausland getroffen worden, im Inland sei die Kalotte daher nicht mehr patentverletzend, folgt die Kammer dem nicht. Es stellt sich bereits die Frage, ob dieser Umstand im Rahmen eines Vorrichtungsanspruchs \u00fcberhaupt Bedeutung erlangt. Ungeachtet dessen ist die Kammer aber jedenfalls nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.06.2014 davon \u00fcberzeugt, dass sich die von den Beklagten verwendete Leiterplatte ohne Besch\u00e4digung der Kalotte l\u00f6sen l\u00e4sst, so dass die Wahlm\u00f6glichkeit dann wieder gegeben ist. Die Kl\u00e4gerin vermochte dies nicht nur mittels eines eigens hierf\u00fcr angefertigten Spezialwerkzeugs, sondern im Anschluss hieran auch mittels zwei handels\u00fcblicher Schraubenzieher vorzuf\u00fchren. Dass bei einem Versuch die Leiterplatte leicht besch\u00e4digt wurde, \u00e4ndert an der grunds\u00e4tzlichen \u00dcberzeugung der Kammer nichts. Denn abgesehen davon, dass die Leiterplatte im anderen Fall ohne jegliche Besch\u00e4digung der Bauteile von der Kalotte gel\u00f6st werden konnte, wurde in keinem Fall die Kalotte selbst besch\u00e4digt, auf deren Funktionst\u00fcchtigkeit es letztlich allein ankommt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Signals\u00e4ulen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dies bezieht sich sowohl auf die Kalotten ohne als auch auf die Kalotten mit eingebauter Leiterplatte. Dass die Beklagten diese im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben haben, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagten in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt haben. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin haben die Beklagten dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 22.09.2007 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Der Schadensersatzanspruch beschr\u00e4nkt sich dabei grunds\u00e4tzlich auf das patentverletzende Produkt selbst. Soweit im Patentanspruch nicht genannte Bauteile in die Schadensberechnung einbezogen werden sollen, ist zu pr\u00fcfen, ob sie zu der jeweiligen Verkaufseinheit geh\u00f6ren, die Gegenstand des Handelsverkehrs ist (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage, \u00a7 139 Rn 93). Ungeachtet dessen, dass der auf das \u201emit- oder nachgelieferte Signals\u00e4ulenzubeh\u00f6r\u201c bezogene Antrag der Kl\u00e4gerin zu unbestimmt sein d\u00fcrfte, geh\u00f6ren jedenfalls nicht s\u00e4mtliche Anschluss- und Montageelemente, Adapter, Beschriftungstafeln, Tonmodule und Leuchtmittel zu der angegriffenen Verkaufseinheit. Die Kl\u00e4gerin hat insofern nicht dargelegt, dass der Umsatz mit diesen Produkten grundlegend auf dem Umsatz mit den patentverletzenden Kalotten beruht und ein ausreichender kausaler Zusammenhang mit der patentverletzenden Handlung besteht. Dies erachtet die Kammer keineswegs f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorprozessualen Anwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung vom 17.08.2012 ist der entstandene Schaden bezifferbar. Die geltend gemachte Erstattung in H\u00f6he von 10.825,60 \u20ac begegnet keinen Bedenken. Die Beklagte zu 1) hat diesen Betrag ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage am 06.04.2013, die Beklagte zu 2) erst ab dem Datum des Bestellungsschriftsatzes vom 26.04.2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 291 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein weiterer Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Insofern folgt der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung dem Umfang des Schadensersatzanspruches und bezieht sich insbesondere nicht auf das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte \u201emit- und nachgelieferte Signals\u00e4ulenzubeh\u00f6r\u201c. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen aber auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden demgegen\u00fcber durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte zu 1) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ist auf Vorrichtungen zu beschr\u00e4nken, die nach dem 22.09.2007 in den Verkehr gebracht wurden. Denn der R\u00fcckrufanspruch beruht \u2013 anders als der Vernichtungsanspruch, der sich auf den gegenw\u00e4rtigen Besitz an einem patentverletzenden Erzeugnis st\u00fctzt \u2013 auf einer in der Vergangenheit begangenen Verletzungshandlung, n\u00e4mlich dem Inverkehrbringen der patentverletzenden Erzeugnisse durch die Beklagte.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu. Dass die Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte zu 1) nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs bestand kein Anlass, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist.<\/p>\n<p>Eine nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1. Neuheit<br \/>\nAn der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung bestehen keine Bedenken. Insbesondere nehmen weder die GDM6 (US 5,847,512) noch die GDM7 (EP 1 146 280), die GDM8 (EP 1 347 233), die GDM9 (US 4,227,760) oder die GDM11 (EP 0 913 625) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>a) GDM6 (US 5,847,512)<br \/>\nDie GDM6 betrifft ein Lampenger\u00e4t mit entsprechendem Anzeigeapparat, das beispielsweise im Armaturenbrett eines Fahrzeugs benutzt wird. Die Lampe kann im Dauerbetrieb erleuchtet sein oder in schneller Folge blinken, um die Aufmerksamkeit von Beobachtern auf sich zu ziehen. Als Anwendungsbeispiel nennt die Patentschrift unter anderem eine Blinkanzeige f\u00fcr den Fall, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt ist (GDM6, Sp. 10). Die GDM6 betrifft weder eine Signals\u00e4ule im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 noch dient das beschriebene Lampenger\u00e4t der Anzeige eines Betriebszustandes. Damit ist Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 1 nicht offenbart.<\/p>\n<p>b) GDM7 (EP 1 146 280)<br \/>\nDie GDM7 ist gepr\u00fcfter Stand der Technik. Sie beschreibt ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Signalger\u00e4t, das dazu ausgebildet ist, unterschiedliche Signalgeber zu verwenden. Dies wird dadurch erm\u00f6glicht, dass zwischen dem Signalgeber und der Fassung ein als Adapter dienendes Sockelgeh\u00e4use angeordnet wird. Weder die Fassung selbst noch das Sockelgeh\u00e4use stellen eine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 2) dar. Sie erm\u00f6glichen nicht die Verwendung verschiedener Signalelemente mit unterschiedlichen Fassungen. Vielmehr wird die Einsatzm\u00f6glichkeit des Signalger\u00e4tes f\u00fcr unterschiedliche Signalelemente erst dadurch erreicht, dass f\u00fcr den Fall der Verwendung eines Elektroniktr\u00e4gers ein Adapter verwendet wird. Dar\u00fcber hinaus offenbart die GDM 7 auch keine F\u00fchrungsschlitze im Sinne von Merkmal 3. Die in Figur 3 in der Fassung erkennbaren Schlitze dienen nicht etwa der F\u00fchrung des Elektroniktr\u00e4gers, sondern erm\u00f6glichen das Eindr\u00fcckender mit den Kontaktelementen versehenen Kabelklemmen in das Fassungsgeh\u00e4use (vgl. GDM7 Abs, [0030]).<\/p>\n<p>c) GDM8 (EP 1 347 233)<br \/>\nDie GDM8 findet in der Klagepatentschrift in Absatz [0008] Erw\u00e4hnung und ist damit gepr\u00fcfter Stand der Technik. Sie betrifft eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule, die allerdings keine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart. Beschrieben wird vielmehr ausschlie\u00dflich die Halterung einer Leiterplatte. Dass die gezeigte Fassung auch der Halterung eines elektrischen Signalelementes mit anderer Fassung dienen k\u00f6nnte, ist f\u00fcr den Fachmann nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>d) GDM9 (US 4,227,760)<br \/>\nDie GDM9 betrifft eine Lampenfassung zur Aufnahme einer Bajonettsockelgl\u00fch-birnenlampe. Sie dient der Beleuchtung eines Fahrzeuges. Es ist weder eine Signals\u00e4ule offenbart, noch dient die beschriebene Lampe der Anzeige eines Betriebszustandes (Merkmal 1).<\/p>\n<p>e) GDM11 (EP 0 913 625)<br \/>\nDie GDM11 beschreibt eine aus verschiedenen Modulen baukastenartig zusammensetzbare Signalleuchte. Gegenstand der Erfindung ist das Baukastensystem, nicht aber die in Figur 6 dargestellte Tragplatte 52, auf die die Beklagten im Rahmen ihres Angriffs Bezug nehmen. Die dargestellte Tragplatte weist zwar Schlitze in der Lampenfassung auf, hierdurch ist aber keine multifunktionale Haltevorrichtung im Sinne von Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart. Denn ausweislich der Patentbeschreibung (GDM11 Abs. [0041]) dienen die Schlitze nicht etwa der Halterung eines Elektroniktr\u00e4gers, sondern der Aufnahme elektrischer Kontakte bzw. Leitungen. Insofern sind sie auch keine F\u00fchrungsschlitze im Sinne von Merkmal 3 des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>2. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\nEs besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht die Erfindungsh\u00f6he als nicht gegeben ansehen wird.<br \/>\nKeine der vorstehend aufgef\u00fchrten Druckschriften ist nach Auffassung der Kammer so nah am Erfindungsgegenstand, dass der Fachmann allein unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre des Klagepatents gelangen k\u00f6nnte. Welchen konkreten Anlass der Fachmann haben sollte, einzelne der vorgenannten Druckschriften zu kombinieren, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf eine denkbare Kombination der GDM7 mit der GDM8 vermag die Kammer schon deshalb keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatentanspruchs 1 anzunehmen, weil es sich ausschlie\u00dflich um gepr\u00fcften Stand der Technik handelt. Soweit eine Kombination der GDM6 mit der GDM8 in Rede steht, ist die GDM6 nach Auffassung der Kammer schon deshalb zu weit vom Gegenstand des Klagepatents entfernt, weil keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Signals\u00e4ule offenbart ist. Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, ausgehend von der GDM8 gerade die GDM6 heranzuziehen, erschlie\u00dft sich vor diesem Hintergrund nicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02243 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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