{"id":1299,"date":"2014-09-02T17:00:47","date_gmt":"2014-09-02T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1299"},"modified":"2016-05-19T15:31:31","modified_gmt":"2016-05-19T15:31:31","slug":"4b-o-21112-bremsbelag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1299","title":{"rendered":"4b O 211\/12 &#8211; Bremsbelag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02282<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 211\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4578\">2 U 65\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bremsbel\u00e4ge<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die hergestellt sind nach einem Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen auf einer Tr\u00e4gerplatte und durch Aufpressen eines Reibbelages auf die Tr\u00e4gerplatte,<br \/>\nbei dem die Tr\u00e4gerplatte mit noppenartigen, durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte zur Reibbelagseite vorstehenden Vorspr\u00fcngen mit Hinterschneidungen ausgebildet wird,<br \/>\nund bei dem die Vorspr\u00fcnge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden,<br \/>\nund bei dem die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>1. der A GmbH durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.09.2003 bis einschlie\u00dflich 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Unterlassung und R\u00fcckruf (I.1. und I.3.): 75.000,00 \u20ac<br \/>\nAuskunft \/ Rechnungslegung (I.2.): 25.000,00 \u20ac<br \/>\nKosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 731 XXX (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung eines Bremsbelags sowie Tr\u00e4gerplatte hierf\u00fcr\u201c. Es wurde am 16.03.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung DE 19507XXX vom 07.03.1995 von der B GmbH angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11.09.1996. Die B GmbH firmierte mehrmals um, zun\u00e4chst im Jahr 1998 in C GmbH, im Jahr 2000 in D GmbH und schlie\u00dflich im Jahr 2009 \u2013 nach Insolvenzer\u00f6ffnung \u2013 in A GmbH (vgl. Anlagen K6a, K6b). Am 27.09.2000 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung mit der C GmbH als Inhaberin ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat am 05.02.2014 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagenkonvolut B4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde im Jahr 2009 unter der Firmierung E GmbH gegr\u00fcndet und \u00e4nderte ihre Firma zum 04.06.2009 in D GmbH (vgl. Anlage K8). Am 05.08.2011 wurde die D GmbH als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen (vgl. Anlage K1a).<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen (2) auf einer Tr\u00e4gerplatte (6) und durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Tr\u00e4gerplatte (6), bei dem die Tr\u00e4gerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorspr\u00fcngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorspr\u00fcnge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich in Form eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 5 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 7 und 8 des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird links (Figur 7) eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte mit insgesamt 25 Vorspr\u00fcngen und rechts (Figur 8) ein vergr\u00f6\u00dferter Querschnitt eines solchen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorsprungs.<\/p>\n<p>Die in Spanien ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Bremsbel\u00e4ge mit der Bezeichnung \u201eF\u201c f\u00fcr LKW (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Ausgestaltung dieser Bremsbel\u00e4ge ist auf den nachfolgenden Abbildungen erkennbar, wobei die Bezugsziffern von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt wurden:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Bremsbel\u00e4ge werden mittels eines Verfahrens hergestellt, bei dem durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte noppenartige Vorspr\u00fcnge auf der dem Reibbelag zugewandten Seite der Tr\u00e4gerplatte gebildet werden. Diese noppenartigen Vorspr\u00fcnge werden mit einer zentralen Vertiefung versehen. Durch Pressen in Richtung der Tr\u00e4gerplatte werden Hinterschneidungen ausgebildet. Im Anschluss hieran wird der Reibbelag aufgepresst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Bremsbel\u00e4ge eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Insbesondere stelle die Ausbildung von zentralen Vertiefungen auf den noppenartigen Vorspr\u00fcngen der Tr\u00e4gerplatte keinen eigenst\u00e4ndigen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchre. Es handele sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung f\u00fcr das anschlie\u00dfende Ausbilden der Hinterschneidungen. Solche Vorbereitungshandlungen lasse die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis und materielle Berechtigung am Klagepatent behauptet die Kl\u00e4gerin, das Klagepatent mit Wirkung zum 22.04.2009 von der jetzigen A GmbH erworben zu haben (vgl. Anlage K9 sowie den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 auszugsweise in Kopie \u00fcberreichten Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag). Im Anschluss hieran sei sie zum 05.08.2011 als Inhaberin des Klagepatents ins Patentregister eingetragen worden (vgl. Anlage K1a). Vorsorglich habe ihr die A GmbH durch Vertrag vom 06.\/17.03.2014 (Anlage K9) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen einer Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, Ziel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei gerade die Zeit- und Kostenersparnis, weshalb die Beschr\u00e4nkung auf nur zwei Verfahrensschritte zwingend sei. Die Ausbildung zentraler Vertiefungen auf den noppenartigen Vorspr\u00fcngen erfolge mittels eines eigens hierf\u00fcr bestimmten Werkzeuges und stelle einen zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchre. Die Vertiefungen w\u00fcrden dazu dienen, das Werkzeug zentrieren zu k\u00f6nnen, mit dem anschlie\u00dfend die Hinterschneidungen durch ein Pressen in Richtung auf die Tr\u00e4gerplatte hin ausgebildet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, weil der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sowohl durch die Lehre der US 5,285,873 als auch der FR 842.684 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfinderisch, weil seine Lehre durch die JP 57-144320 in Verbindung mit der FR 842.684 nahegelegt sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 28.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die G S.L. in Anspruch genommen, bevor sie nach weiteren Recherchen mit Schriftsatz vom 10.06.2013 um Berichtigung des Passivrubrums gebeten hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09.09.2013 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt, \u00a7 30 Abs. 3 PatG. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister im Jahr 2011 existierte nur eine D GmbH, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktiv legitimiert.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit ma\u00dfgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Soweit Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegen\u00fcber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung ist hingegen anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegen\u00fcber die Informationen zu erteilen sind. Dabei ist die Eintragung im Patentregister nicht etwa bedeutungslos, ihr kommt vielmehr eine erhebliche Indizwirkung zu. Aufgrund dessen bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechts\u00fcbergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner n\u00e4heren Substantiierung oder Beweisf\u00fchrung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegen\u00fcber in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 ff. \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn zwischen dem von der Kl\u00e4gerseite behaupteten Termin des Patent\u00fcbergangs und dem aus dem Register ersichtlichen Datum der Umschreibung auf den Erwerber mehr als nur wenige Wochen oder Monate liegen. Mehr als drei oder vier Monate d\u00fcrften dabei nur unter ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden akzeptabel sein (K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 141).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der dargestellten Grunds\u00e4tze trifft im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihr behaupteten Zeitpunkts des materiellen Rechts\u00fcbergangs. Denn zwischen dem von ihr genannten Datum der Rechts\u00fcbertragung am 22.04.2009 und dem Eintrag in das Patentregister am 05.08.2011 liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die Kl\u00e4gerin ist der sie treffenden Darlegungslast in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat sie Ausz\u00fcge aus dem \u00dcbertragungsvertrag in Kopie vorgelegt. Hierin ist die Kl\u00e4gerin \u2013 unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung \u201eE GmbH\u201c \u2013 als K\u00e4uferin aufgef\u00fchrt. Unter \u00a7 1 Ziffer 1.2.3. werden als Kaufgegenstand unter anderem immaterielle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde genannt, wozu gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Ziffer 4.2. des Vertrages insbesondere auch Patente geh\u00f6ren. Zwar tr\u00e4gt der vorgelegte \u00dcbertragungsvertrag das Datum 27.03.2009, dass aber eben dieser Vertrag bez\u00fcglich der im vorliegenden Rechtsstreit im Streit stehenden \u00dcbertragung des Klagepatents zum 22.04.2009 wirksam geworden ist, best\u00e4tigt der Insolvenzverwalter der A GmbH in Anlage K9, die die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 im Original vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund gen\u00fcgt das einfache Bestreiten der Beklagten nicht, um die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin und den behaupteten Zeitpunkt des Rechts\u00fcbergangs in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Weiter ist davon auszugehen, dass die A GmbH der Kl\u00e4gerin durch Vertrag vom 06.\/17.03.2014 (Anlage K9) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten hat. Das diesbez\u00fcgliche einfache Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 das Original der Vereinbarung vorgelegt hat. Inhaltlich hat die Kammer keine Zweifel, dass die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent von der Vereinbarung umfasst werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages. Ein solcher Bremsbelag besteht \u00fcblicherweise aus einem Reibbelag sowie einer zumeist metallenen Tr\u00e4gerplatte, auf der der Reibbelag befestigt ist. Die Befestigung des Reibbelags auf der Tr\u00e4gerplatte geschieht mittels Aufpressen. Die dadurch bewirkte Verbindung zwischen Tr\u00e4gerplatte und Reibbelag muss insbesondere bei LKW-Bremsen hohen Belastungen standhalten, weil der Reibbelag gro\u00dfen (seitlich wirkenden) Scherkr\u00e4ften und hohen Temperaturen ausgesetzt sein kann (Anlage K1 Abs. [0002] und [0008]).<\/p>\n<p>Aufgrund der hohen auftretenden Temperaturen insbesondere im Bereich von Hochleistungsfahrzeugen und Nutzfahrzeugen hat sich die Verwendung von Klebstoff zur Haftungserh\u00f6hung nicht bew\u00e4hrt (Anlage K1 Abs. [0002]). Andere L\u00f6sungen sahen daher zur Erh\u00f6hung der Haftung zwischen Reibbelag und Tr\u00e4gerplatte diverse Umformungen auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerplatte vor (Anlage K1 Abs. [0003]). Beispielhaft verweist die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auf die DE-C-38 43 901, deren Tr\u00e4gerplatte auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfl\u00e4che Einkerbungen mit Hinterschneidungen aufweist, in die das Material des Reibbelags verpresst werden kann. Nachteilig soll hieran nach Auffassung der Klagepatentschrift sein, dass das Reibmaterial in der Tr\u00e4gerplatte verankert ist und dadurch die maximale Scherfestigkeit der Tr\u00e4gerplatte von den Eigenschaften des Reibbelagmaterials begrenzt wird (Anlage K1 Abs. [0004]). Dieser Nachteil wird bei den in der EP-A-0 084 591, der US-A-3 757 018 und der JP-A-57144320 beschriebenen Bremsbel\u00e4gen dadurch vermieden, dass nicht das Reibbelagmaterial in die Tr\u00e4gerplatte eingreift, sondern umgekehrt Vorspr\u00fcnge an der Tr\u00e4gerplatte gebildet werden, an denen sich das Material des Reibbelags bei einer Verpressung verklammern kann. Diesen grunds\u00e4tzlichen Aufbau \u00fcbernimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, will aber den hohen Zeit- und Kostenaufwand f\u00fcr die Ausformung der Vorspr\u00fcnge und Hinterschneidungen reduzieren (Anlage K1 Abs. [0005] bis [0007]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags bzw. einer Tr\u00e4gerplatte anzugeben, bei dem die Verankerung des Bremsbelags auf der Tr\u00e4gerplatte h\u00f6chsten Scherfestigkeitsanforderungen gen\u00fcgt und das die Herstellung mit geringem Zeit- und Kostenaufwand erm\u00f6glicht (Anlage K1 Abs. [0008].<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der Klagepatentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1)<br \/>\n1.1. durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen (2) auf einer Tr\u00e4gerplatte (6) und<br \/>\n1.2. durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Tr\u00e4gerplatte (6).<br \/>\n2. Die Tr\u00e4gerplatte (6) wird ausgebildet mit noppenartigen, durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorspr\u00fcngen (2) mit Hinterschneidungen (4).<br \/>\n3. Die Vorspr\u00fcnge (2) werden in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet.<br \/>\n4. Die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) werden in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.<\/p>\n<p>Die Herstellung des Bremsbelages erfolgt durch die Ausbildung von Vorspr\u00fcngen auf einer Tr\u00e4gerplatte und das Aufpressen des Reibbelags auf die Tr\u00e4gerplatte (Merkmal 1). Die Ausbildung von Vorspr\u00fcngen wird in den Merkmalen 2 bis 4 genauer beschrieben. Sie zeichnet sich durch zwei wesentliche Verfahrensschritte aus, die in vorteilhafter Weise in den ohnehin erforderlichen Fertigungsablauf integriert werden k\u00f6nnen, so dass an dieser Stelle Zeit und Kosten gespart werden k\u00f6nnen (Anlage K1 Abs. [0011] und [0028]). Der erste Verfahrensschritt besteht darin, in Richtung der dem Reibbelag zugewandten Seite der Tr\u00e4gerplatte Material solcherma\u00dfen durchzudr\u00fccken, dass noppenartige Vorspr\u00fcnge entstehen (Merkmale 2 und 3). In einem zweiten Schritt werden die noppenartigen Vorspr\u00fcnge in Richtung der Tr\u00e4gerplatte aufgespalten und derart umgeformt, dass zwischen ihren R\u00e4ndern und der Tr\u00e4gerplatte Hinterschneidungen gebildet werden (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Die Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren besteht in der Konzentration auf zwei Verfahrensschritte, die sich auf einfache Weise in den Fertigungsprozess integrieren lassen. Hieraus folgt unmittelbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre weitere Verfahrensschritte zur Ausbildung der Vorspr\u00fcnge gerade nicht vorsieht. Andererseits schlie\u00dft sie nicht s\u00e4mtliche Vor- oder Nacharbeiten aus. Sie d\u00fcrfen nur im Vergleich zu dem gesamten Verfahrensablauf nicht ein solches Gewicht erlangen, dass der Fachmann sie als eigenst\u00e4ndigen Fertigungsschritt begreifen w\u00fcrde. Denn ein solcher w\u00fcrde der gewollten Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch Integration der Verfahrensschritte in den Fertigungsprozess entgegenstehen. Insofern geht es der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht um eine Zeit- und Kostenersparnis schlechthin, sondern um die Verbesserung eines bestimmten Teils des Fertigungsprozesses, n\u00e4mlich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der Vorspr\u00fcnge auf der Tr\u00e4gerplatte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Die Verwirklichung von Merkmal 4 bestreitet die Beklagte dahingehend, dass die Ausbildung von Hinterschneidungen durch das Pressen in Gegenrichtung zum Umformvorgang nicht den zweiten, sondern vielmehr den dritten Verfahrensschritt darstelle. Insofern betrachtet sie die Ausbildung von zentralen Vertiefungen in den noppenartigen Vorspr\u00fcngen als eigenst\u00e4ndigen zweiten Verfahrensschritt. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Dass in dem Verfahren der Beklagten zun\u00e4chst in der Mitte der Noppen Vertiefungen ausgebildet werden, um im Anschluss hieran die Hinterschneidungen zu bilden, f\u00fchrt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Die Ausbildung dieser Vertiefungen stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Ausbildung der Hinterschneidungen dar. Die Noppen werden durch diesen Zwischenschritt nicht in wesentlicher Weise umgestaltet. Vielmehr sollen sie nach dem Vortrag der Beklagten nur der Positionierung des Werkzeuges f\u00fcr die Ausbildung der Hinterschneidungen dienen. Hierdurch wird der Charakter dieses Zwischenschrittes als unselbstst\u00e4ndige Vorbereitungshandlung besonders deutlich. Dass bei der Ausbildung der Vertiefungen ggf. ein eigens hierf\u00fcr ben\u00f6tigtes Werkzeug verwendet wird und die Tr\u00e4gerplatte in eine weitere Presse eingelegt werden muss, \u00e4ndert an dieser Einsch\u00e4tzung nichts. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Einbringung der Vertiefungen letztlich nur der Ausbildung der Hinterschneidungen dient und dar\u00fcber hinaus keine eigenst\u00e4ndige technische Bedeutung hat. Vor allem aber werden die Noppen durch diesen Zwischenschritt nicht in ihrer wesentlichen Form umgestaltet. Soweit durch die Einbringung der Vertiefungen zus\u00e4tzlicher Zeit- und Kostenaufwand anfallen sollte, k\u00f6nnte dies aus den vorgenannten Gr\u00fcnden allenfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung begr\u00fcnden, nicht aber g\u00e4nzlich aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches unmittelbares Ergebnis des mit dem Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens ist, und die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, Bremsbel\u00e4ge, die unmittelbare Erzeugnisse des gesch\u00fctzten Verfahrens sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 09.09.2003 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Materiell-rechtlich steht f\u00fcr die Zeit vom 09.09.2003 bis zum 21.04.2009 ein etwaiger Schadensersatzanspruch der A GmbH zu, die diesen Anspruch wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten hat (s.o.). Ab dem Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin am 22.04.2009 stehen der Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche aus eigenem Recht zu.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Ersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Verj\u00e4hrung ist jedenfalls f\u00fcr Anspr\u00fcche ab dem 09.09.2003 \u2013 die die Kl\u00e4gerin nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklager\u00fccknahme nur noch geltend macht \u2013 nicht eingetreten. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 141 PatG, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verj\u00e4hren Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Patentverletzung unabh\u00e4ngig von der Kenntnis des Berechtigten in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Durch die Zustellung der Klage am 09.09.2013 wurde die Verj\u00e4hrung gehemmt, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, \u00a7 253 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte weiter ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen. Die Kammer vermag keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Verfahrensanspruchs stellt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik als neu dar. Insbesondere wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre weder durch die US 5,285,873 noch durch die FR 842.684 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>a) US 5,285,873<br \/>\nDie US 5,285,873 beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Tr\u00e4gerplatte durch Durchdr\u00fccken von Material mit noppenartigen Vorspr\u00fcngen versehen wird. Im Anschluss werden die der Platte abgewandten Enden der Vorspr\u00fcnge mit einer Stanze und einer Steckbuchse kaltstranggepresst, um eine zylindrische Wand am Ende der noppenartigen Vorspr\u00fcnge zu formen. Nach dem Aufbringen des Reibbelags auf die Tr\u00e4gerplatte werden die zylindrischen W\u00e4nde der noppenartigen Vorspr\u00fcnge unter Anwendung eines Ambosses geb\u00f6rdelt, um den Reibbelag auf der Tr\u00e4gerplatte zu befestigen.<\/p>\n<p>Jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 wird in der US 5,285,873 nicht offenbart. Die noppenartigen Vorspr\u00fcnge werden nicht aufgespalten und umgeformt, sondern es wird zun\u00e4chst eine zylindrische Wand geformt, die anschlie\u00dfend geb\u00f6rdelt wird. Ungeachtet dessen, dass dies ein technisch g\u00e4nzlich anderer Vorgang ist als der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Verfahrensschritt, d\u00fcrften die Ausbildung einer zylindrischen Wand und das \u2013 erst nach dem Aufbringen des Reibbelags stattfindende &#8211; B\u00f6rdeln auch zwei Verfahrensschritte darstellen, so dass die US 5,285,873 eben nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.<\/p>\n<p>b) FR 842.684<br \/>\nDie FR 843.684 wurde schon im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigt. Sie offenbart ein Verfahren, bei dem zun\u00e4chst L\u00f6cher in die Tr\u00e4gerplatte eingebracht werden und die vorstehenden R\u00e4nder gestaucht werden. Diese vorstehenden R\u00e4nder tauchen beim Aufbringen des Reibbelages in zuvor in den Belag gebohrte L\u00f6cher ein. Im Anschluss werden die R\u00e4nder solcherma\u00dfen aufgeweitet, dass sie in den Belag eindringen und die Befestigung des Reibbelages an der Tr\u00e4gerplatte bewirken.<\/p>\n<p>Auch hier ist jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 nicht offenbart. Weder das Stauchen der R\u00e4nder noch deren Aufweitung beschreiben in technischer Hinsicht den in der Merkmalsgruppe 4 enthaltenen Umformvorgang. Zudem d\u00fcrfte es sich auch bei dem Stauchen und dem \u2013 erst nach dem Aufbringen des Reibbelags erfolgenden \u2013 Aufweiten der R\u00e4nder um zwei Verfahrensschritte handeln, so dass auch die FR 843.684 nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs mangelt der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he. Insbesondere ist sie nicht durch die Lehre der JP 57-144320 in Verbindung mit der FR 842.684 nahegelegt.<\/p>\n<p>Die JP 57-144320 ist gepr\u00fcfter Stand der Technik und wird in der Klagepatentschrift selbst gew\u00fcrdigt (Anlage K1 Abs. [0007]). Sie beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Tr\u00e4gerplatte mehrere Vorspr\u00fcnge aufweist, die in das Reibbelagmaterial eingreifen. In Figur 4 ist erkennbar, dass die Vorspr\u00fcnge Flanschabschnitte aufweisen k\u00f6nnen. Die Lehre der JP 57-144320 sieht vor, dass das Reibbelagmaterial auf die Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerplatte aufgeformt wird und die Vorspr\u00fcnge bedeckt.<\/p>\n<p>Von einem Verpressen des Reibbelagmaterials auf der Tr\u00e4gerplatte im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre (Merkmal 1.2) ist keine Rede. Weiter bleibt unklar, wie die Flanschabschnitte ausgebildet werden sollen. Die Merkmalsgruppe 4 ist nicht offenbart. Ungeachtet dessen, dass aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden auch die Kombination der JP 57-144320 mit der FR 842.684 nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 offenbaren w\u00fcrde, ist zudem nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die beiden vorgenannten Schriften zu kombinieren.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02282 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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