{"id":1297,"date":"2014-07-17T17:00:10","date_gmt":"2014-07-17T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1297"},"modified":"2016-04-21T12:18:16","modified_gmt":"2016-04-21T12:18:16","slug":"4b-o-20312-ventileinsatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1297","title":{"rendered":"4b O 203\/12 &#8211; Ventileinsatz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02250<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juli 2014, Az. 4b O 203\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 851 XXX (Klagepatent, Anlage K1). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27.02.2006 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten vom 26.02.2005 und 16.08.2005 eingereicht und am 07.11.2007 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.10.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Ventileinsatz f\u00fcr Durchflussmengenmesser. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Ventileinsatz mit einem Einschraubk\u00f6rper (10) in Form eines Rohrst\u00fccks, der mit einem Au\u00dfengewinde (11) versehen ist und ein Innengewinde (13) aufweist, mit einer hohlen, in den Einschraubk\u00f6rper eingesetzten und am oberen Ende verschlossenen Spindel (20), die mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt \u00fcber den Einschraubk\u00f6rper emporragt, an einem mittleren Abschnitt (22) ein mit dem Innengewinde k\u00e4mmendes Gewinde (23) aufweist, unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubk\u00f6rper anliegende Dichtung (25) tr\u00e4gt und am unteren Ende mit einem unterhalb des Einschraubk\u00f6rpers befindlichen und axial durchbohrten Ventilk\u00f6rper (30) verbunden ist, wobei sich ein Messstab (40) durch die Axialbohrung des Ventilk\u00f6rpers und in die Spindel erstreckt und an seinem aus dem Ventilk\u00f6rper nach unten vorstehenden Ende ein Anstr\u00f6mglied (50) tr\u00e4gt und wobei in der Spindel eine den Messstab beaufschlagende Feder (48) beherbergt ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein unterer Teil (34) des Ventilk\u00f6rpers (30) zylindrisch und mit einem etwas kleineren Au\u00dfendurchmesser als das Anstr\u00f6mglied (50) ausgebildet ist und am \u00dcbergang zu einer radialen Erweiterung (32) eine Flachdichtung (38) tr\u00e4gt, wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubk\u00f6rper abgedeckten Abschnittes (22) der Spindel umgibt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 bis 5, 10, 12 und 13 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung eines Hauptrohres mit Querrohr im Schnitt und Figur 2 eine schematische Darstellung eines Axialschnittes durch den Ventileinsatz ist:<\/p>\n<p>Ist das in Figur 1 gezeigte Ventil voll ge\u00f6ffnet, kann durch die Hauptleitung (2) flie\u00dfendes Wasser entsprechend der Pfeile 6 und 7 in das Querrohr (3) einstr\u00f6men. Je mehr Wasser in das Querrohr einstr\u00f6mt, desto st\u00e4rker wird der Druck auf das Anstr\u00f6mglied (50) (zu erkennen in Figur 2), wodurch dieses in das Querrohr hineingezogen wird. In der Folge bewegt sich der Messstab (40) in der Spindel (20) nach unten, bis sich die Anstr\u00f6mkraft, die auf das Anstr\u00f6mglied einwirkt, etwa im Gleichgewicht befindet mit dem Gegendruck der entsprechend komprimierten Feder (48). Das Ausma\u00df des Wasserdurchsatzes durch das Querrohr kann an der Skala der Spindel abgelesen werden. Zur Absperrung des Ventils wird die Spindel in dem Einschraubk\u00f6rper (10) nach unten gedreht, bis die Dichtung (38) (zu erkennen in Figur 2) auf dem Rand des Querrohrs dichtend aufsitzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist das deutsche Tochterunternehmen der US-amerikanischen Watts Water Technologies Inc. und vertreibt in Deutschland \u2013 ebenso wie die Kl\u00e4gerin \u2013 Produkte der Energie- und Haustechnik. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) ist im M\u00e4rz 2014 aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausgeschieden.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage greift die Kl\u00e4gerin verschiedene Durchflussmesser der Beklagten zu 1) an, die diese in ihrem \u201eA Katalog \u2013 Verteilersysteme f\u00fcr Fl\u00e4chenheizung\/-K\u00fchlung\u201c (Anlage K6) bewirbt. Im Einzelnen handelt es sich um die auf den Seiten 6 bis 10 und 25 des Kataloges angebotenen Produkte \u201eB \u2013 Messing Verteiler 1\u201c, \u201eB \u2013 Edelstahl Verteiler 1\u201c, \u201eB \u2013 Messing Verteiler 1 \u00bc\u201c, \u201eB \u2013 Edelstahlverteiler 1 \u00bc\u201c, \u201eC \u2013 Messing Verteiler\u201c, \u201eC Edelstahlverteiler\u201c und \u201eD Modulare Messing Gro\u00dfverteiler\u201c. S\u00e4mtliche der vorgenannten Verteiler weisen einen Durchflussmesser mit einem technisch identisch ausgebildeten Ventileinsatz (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) auf. Die Beklagte zu 1) hat diesen Ventileinsatz jedenfalls in der Vergangenheit auch isoliert, das hei\u00dft ohne zugeh\u00f6rigen Verteiler, angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des angegriffenen Ventileinsatzes ist anhand der von der Beklagten als Anlagen B3.1 bis B3.3 zur Akte gereichten Muster und einer von der Beklagten erstellten technischen Zeichnung (Anlage B4) erkennbar. Zur Verdeutlichung werden nachstehend Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, wobei die Bezeichnungen jeweils von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt wurden und deren Rechtsauffassung wiedergeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der angegriffene Ventileinsatz verletze unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df den Klagepatentanspruch 1. Als Ventilk\u00f6rper sei insofern das hellgraue Teil anzusehen, das sowohl eine radiale Erweiterung als auch einen unteren, zylindrisch geformten Teil aufweise, dessen Au\u00dfendurchmesser etwas kleiner sei als der des Anstr\u00f6mgliedes. Als Flachdichtung fungiere das (gesamte) schwarze Teil, das sich an der radialen Erweiterung des hellgrauen Teils abst\u00fctze und solcherma\u00dfen von dem unteren Teil des Ventilk\u00f6rpers getragen werde. Die leichte W\u00f6lbung des Bereichs, auf dem im Betrieb das Querrohr aufsetze (Dichtbereich), sei unerheblich und hindere eine Einordnung als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flachdichtung nicht. Die gegen\u00fcber den im Stand der Technik verwendeten O-Ring-Dichtungen gew\u00fcnschten Vorteile der Flachdichtung w\u00fcrden durch diese leichte W\u00f6lbung nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ventileins\u00e4tze und\/oder Verteiler mit Ventileins\u00e4tzen,<\/p>\n<p>wobei der Ventileinsatz einen Einschraubk\u00f6rper in Form eines Rohrst\u00fccks, der mit einem Au\u00dfengewinde versehen ist und ein Innengewinde aufweist, besitzt, mit einer hohlen, in den Einschraubk\u00f6rper eingesetzten und am oberen Ende verschlossenen Spindel, die mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt \u00fcber den Einschraubk\u00f6rper emporragt, an einem mittleren Abschnitt ein mit dem Innengewinde k\u00e4mmendes Gewinde aufweist, unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubk\u00f6rper anliegende Dichtung tr\u00e4gt und am unteren Ende mit einem unterhalb des Einschraubk\u00f6rpers befindlichen und axial durchbohrten Ventilk\u00f6rper verbunden ist, mit einem Messstab, der sich durch die Axialbohrung des Ventilk\u00f6rpers und in die Spindel erstreckt und an seinem aus dem Ventilk\u00f6rper nach unten vorstehenden Ende ein Anstr\u00f6mglied tr\u00e4gt, wobei in der Spindel eine den Messstab beaufschlagende Feder beherbergt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei ein unterer Teil des Ventilk\u00f6rpers zylindrisch und mit einem etwas kleineren Au\u00dfendurchmesser als das Anstr\u00f6mglied ausgebildet ist und am \u00dcbergang zu einer radialen Erweiterung eine Flachdichtung tr\u00e4gt, wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubk\u00f6rper abgedeckten Abschnittes der Spindel umgibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin jeweils dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und in Form eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.11.2010 zu machen sind,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts- bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Haftung des Beklagten zu 3) sich auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,<br \/>\n2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.10.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>III. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.12.2007 bis zum 12.11.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Haftung des Beklagten zu 3) auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, das Klagepatent sei nicht verletzt, weil es sowohl an einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Flachdichtung als auch an einer zylindrischen Ausbildung des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers fehle. Der Dichtbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei \u2013 entsprechend der als Anlage B4 vorgelegten technischen Zeichnung \u2013 gerade nicht \u201eflach\u201c im Sinne des Klagepatents, sondern ballig ausgestaltet. Aufgrund dieser Ausgestaltung k\u00f6nne die Dichtung nicht den erfindungsgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Vorteil bieten, gr\u00f6\u00dfere Fertigungstoleranzen zu kompensieren. Zudem sei der untere Teil des Ventilk\u00f6rpers nicht zylindrisch ausgebildet. Insofern k\u00f6nne nicht das hellgraue Teil, sondern lediglich der konisch geformte Bereich des schwarzen Teils unterhalb des Dichtbereichs als unterer Ventilk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents verstanden werden. Die hellgraue H\u00fclse habe aufgrund ihres gegen\u00fcber dem Innendurchmesser des Ventilsitzes geringeren Au\u00dfendurchmessers keinen Einfluss auf den Verschluss, sondern w\u00fcrde bei Weglassen des schwarzen Verschlussk\u00f6rpers ohne dichtende Wirkung in das Querrohr eintreten. Sie habe keinen r\u00e4umlichen, funktionalen Bezug zu dem Ventilsitz oder zu dem Anstr\u00f6mglied.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Durchflussmengenmesser mit Verschlussm\u00f6glichkeit. Dieser ist als Ventileinsatz gestaltet und weist einen speziellen Ventilk\u00f6rper auf. Der Ventileinsatz ist insbesondere bestimmt f\u00fcr ein Verteilersystem zum Verteilen eines Fluidstroms in Rohrleitungen, zum Beispiel f\u00fcr Warmwasserheizungsanlagen. (Anlage K1 Abs. [0001])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt zun\u00e4chst die Notwenigkeit eines hydraulischen Abgleichs von Rohrleitungen in Geb\u00e4uden, um eine \u00dcber- oder Unterversorgung einzelner Heizk\u00f6rper oder Heizungsstr\u00e4nge zu vermeiden (Anlage K1 Abs. [0002]). Der hydraulische Abgleich gew\u00e4hrleistet das Gleichgewicht von Str\u00f6mungswiderst\u00e4nden in hydraulischen Netzen dergestalt, dass die vorgegebenen Werte f\u00fcr die Durchflussmengen eingehalten werden (Anlage K1 Abs. [0003]). Zum Durchf\u00fchren des hydraulischen Abgleichs bedarf es hydraulischer Regler in den Heizungsstr\u00e4ngen und Einregulierungsventile an den Verbrauchern (Anlage K1 Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift die DE 35 09 718, die ein Verteilersystem mit Durchflussmesser insbesondere f\u00fcr Warmwasser-Heizungsanlagen betrifft, dessen Geh\u00e4use einen zylindrischen Hauptleitungsabschnitt umschlie\u00dft. Als nachteilig an der dort beschriebenen L\u00f6sung bezeichnet es die Klagepatentschrift, dass der Str\u00f6mungsquerschnitt f\u00fcr das Wasser aus dem Hauptleitungsabschnitt in das Querrohr von der Stellung des konischen Verschlussk\u00f6rpers abh\u00e4nge und ferner die die Stellungsanzeigestange im Querrohr umgebende Feder die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse im Querrohr beeinflusse. (Anlage K1 Abs. [0005], [0006])<\/p>\n<p>Weiter benennt die Klagepatentschrift zum Stand der Technik die DE 196 08 780 und die DE 296 23 644, die ebenfalls beide ein Verteilerventil f\u00fcr Durchflussmesser insbesondere f\u00fcr Warmwasserheizungsanlagen betreffen. Die Klagepatentschrift beschreibt es im Hinblick auf die dort dargestellten L\u00f6sungen als Nachteil, dass die \u00e4u\u00dfere Gestaltung des F\u00fchrungs- und Verschlussteils eine aufwendige Gestaltung des Hauptleitungsabschnittes des Querrohrs und der oberen Geh\u00e4use\u00f6ffnung erfordere. Hiermit verbunden sei die Verwendung von exakt aufeinander abgestimmten Komponenten, die eine teure und fehleranf\u00e4llige Fertigung mit sich bringe. Zudem werde durch die Position der Feder das parallaxefreie Ablesen des Durchflusses durch das Querrohr an der Spindel erschwert. (Anlage K1 Abs. [0007] bis [0011])<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe (technisches Problem), einen verbesserten Ventileinsatz f\u00fcr ein aus dem Haupt- in ein Querrohr oder umgekehrt str\u00f6mendes Medium, vornehmlich Wasser, zu schaffen, der einfach aufgebaut ist und auf einfache Weise an unterschiedliche Einsatzm\u00f6glichkeiten angepasst werden kann (Anlage K1 Abs. [0012], [0013]). Zudem soll der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventileinsatz Fertigungstoleranzen derart kompensieren k\u00f6nnen, dass er mit unterschiedlichen Ventilsitzen auch ohne die Verwendung eines Adapters einsatzf\u00e4hig ist (Anlage K1 Abs. [0014].<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 einen Ventileinsatz mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) Ventileinsatz, umfassend:<br \/>\nb) einen Einschraubk\u00f6rper (10)<br \/>\nb1) in Form eines Rohrst\u00fccks,<br \/>\nb2) der mit einem Au\u00dfengewinde (11) versehen ist und<br \/>\nb3) ein Innengewinde (13) aufweist;<br \/>\nc) eine hohle Spindel (20), die<br \/>\nc1) in den Einschraubk\u00f6rper eingesetzt ist,<br \/>\nc2) am oberen Ende verschlossen ist,<br \/>\nc3) mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt \u00fcber den Einschraubk\u00f6rper emporragt,<br \/>\nc4) an einem mittleren Abschnitt (22) ein mit dem Innengewinde k\u00e4mmendes Gewinde (23) aufweist,<br \/>\nc5) unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubk\u00f6rper anliegende Dichtung (25) tr\u00e4gt;<br \/>\nd) einen Ventilk\u00f6rper (30),<br \/>\nd1) der axial durchbohrt ist und<br \/>\nd2) am unteren Ende der Spindel unterhalb des Einschraubk\u00f6rpers mit der Spindel verbunden ist;<br \/>\ne) einen Messstab (40),<br \/>\ne1) der sich durch die Axialbohrung des Ventilk\u00f6rpers und in die Spindel erstreckt und<br \/>\ne2) an seinem aus dem Ventilk\u00f6rper nach unten vorstehenden Ende ein Anstr\u00f6mglied (50) tr\u00e4gt;<br \/>\nf) eine Feder (48)<br \/>\nf1) die den Messstab beaufschlagt und<br \/>\nf2) in der Spindel beherbergt ist,<br \/>\nf3) wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubk\u00f6rper abgedeckten Abschnittes (22) der Spindel umgibt.<br \/>\ng) Ein unterer Teil (34) des Ventilk\u00f6rpers (30)<br \/>\ng1) ist zylindrisch,<br \/>\ng2) ist mit einem etwas kleineren Au\u00dfendurchmesser als das Anstr\u00f6mglied (50) ausgebildet und<br \/>\ng3) tr\u00e4gt am \u00dcbergang zu einer radialen Erweiterung (32) eine Flachdichtung (38).<\/p>\n<p>Die Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik ist (abgesehen von Merkmal f3) in der Merkmalsgruppe g) beschrieben. Sie liegt zum einen in der besonderen Gestaltung des Ventilk\u00f6rpers und zum anderen im Vorsehen einer Flachdichtung.<\/p>\n<p>Der Ventilk\u00f6rper hat nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Funktion, beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Ventils mitzuwirken, indem er durch das Drehen der Spindel (axial) verstellt wird und \u00fcber die Flachdichtung die Abdichtung gegen\u00fcber dem Ventilsitz des Querrohres bewerkstelligt.<\/p>\n<p>Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung des Ventilk\u00f6rpers ist \u2013 soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist \u2013 in der Merkmalsgruppe g) beschrieben. Hiernach weist der Ventilk\u00f6rper einen unteren Teil auf (Merkmal g). Entsprechend muss es auch einen oberen Teil geben, wobei insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Merkmals g3) viel daf\u00fcr spricht, die dort genannte radiale Erweiterung als Grenze zwischen dem oberen und dem unteren Teil des Ventilk\u00f6rpers zu begreifen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird unterst\u00fctzt durch die gebotene funktionsorientierte Auslegung der Merkmalsgruppe g). Indem der untere Teil des Ventilk\u00f6rpers einen etwas kleineren Au\u00dfendurchmesser aufweist als das Anstr\u00f6mglied (Merkmal g2) wird zwischen dem unteren Teil des Ventilk\u00f6rpers, der in das Querrohr eintaucht, und dem Querrohr Platz geschaffen f\u00fcr das aus dem Hauptleitungsrohr einstr\u00f6mende Wasser. Da der Ventilk\u00f6rper mit der Flachdichtung zudem als Verschlussk\u00f6rper dient, taucht der untere Teil beim Verschlie\u00dfen des Ventils zwangsl\u00e4ufig in das Querrohr ein \u2013 und zwar bis die Flachdichtung axial auf dem Querrohr aufliegt.<\/p>\n<p>Dabei soll der untere Teil des Ventilk\u00f6rpers zylindrisch geformt sein (vgl. Merkmal g1). Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin grenzt sich die Klagepatentschrift durch dieses Merkmal vom Stand der Technik ab, in dem konisch geformte Verschlussk\u00f6rper mit eingelassener Nut f\u00fcr die O-Ring-Dichtung verwendet wurden. Die zylindrische Form sei m\u00f6glich durch den Austausch der O-Ring-Dichtung gegen eine Flachdichtung und habe den Vorteil, im Aufbau einfacher zu sein und zugleich einen Ansatzpunkt f\u00fcr die F\u00fchrung der Feder zu bieten.<\/p>\n<p>Der zuletzt genannte Aspekt begegnet nach Auffassung der Kammer schon deshalb Bedenken, weil der untere Teil des Ventilk\u00f6rpers in keiner Weise an der F\u00fchrung der Feder mitwirkt; diese Funktion \u00fcbernimmt vielmehr der obere Teil des Ventilk\u00f6rpers (vgl. Merkmal f3). Mit der Vereinfachung des Aufbaus besch\u00e4ftigt sich die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nach der DE 196 08 780 und der DE 296 23 644, wobei hier an keiner Stelle die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers angesprochen wird. In diesem Zusammenhang d\u00fcrfte es vielmehr darum gehen, die Notwendigkeit einer exakten Anpassung zahlreicher einzelner Komponenten zu vermeiden (vgl. Anlage K1 Abs. [0007] bis [0010]).<\/p>\n<p>Die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers wird in der Klagepatentschrift in den Abs. [0006] und [0017] thematisiert. Nach Abs. [0017] soll durch die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, Ver\u00e4nderungen des Querrohr-Querschnitts auf einfache Weise allein durch einen Austausch bzw. eine Anpassung des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers zu begegnen. Dies setzt voraus, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit der zylindrischen Form die \u00e4u\u00dfere Gestalt des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers meint, der bei Verschlie\u00dfen des Ventils in das Querrohr eintaucht und aus diesem Grund an dessen Querschnitt angepasst sein muss. Dieses Verst\u00e4ndnis wird unterst\u00fctzt durch Abs. [0006] der Klagepatentschrift. An dieser Stelle der Beschreibung grenzt sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von dem Stand der Technik nach der DE 196 08 780 ab. Insofern bezeichnet die Klagepatentschrift eine Abh\u00e4ngigkeit zwischen der Stellung des Ventilk\u00f6rpers und dem Str\u00f6mungsquerschnitt f\u00fcr das Wasser ausdr\u00fccklich als nachteilig (Anlage K1 Abs. [0006]). Diese ergibt sich im Stand der Technik aus der konischen Form des Verschlussk\u00f6rpers (vgl. DE 35 09 718, dort insbesondere Figur 1). Der Zwischenraum zwischen dem Ventilk\u00f6rper und dem Querrohr, d.h. der Bereich, durch den das Wasser in das Querrohr einstr\u00f6men kann, ist bei einer solchen konischen Form des Ventilk\u00f6rpers umso kleiner, je weiter der Ventilk\u00f6rper in das Querrohr eintaucht. Diese Ver\u00e4nderung des Str\u00f6mungsquerschnittes f\u00fcr das einstr\u00f6mende Wasser in Abh\u00e4ngigkeit von der Stellung eines konischen Ventilk\u00f6rpers will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade verhindern und fordert aus diesem Grund eine zylindrische Form des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mittels des Ventilk\u00f6rpers die Durchflussmenge durch das Querrohr gesteuert werden soll (vgl. Anlage K1 Abs. [0003]). Auch bei einem Ventileinsatz nach der Lehre des Klagepatents h\u00e4ngt die Durchflussmenge von der Stellung des Ventilk\u00f6rpers ab. Die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse sollen insofern aber gerade nicht durch die konische Form des Verschlussk\u00f6rpers beeinflusst werden. Stattdessen wird die Durchflussmenge allein durch den Abstand zwischen der radialen Erweiterung des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers mit der Flachdichtung und dem den Ventilsitz bildenden Querrohr geregelt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Unteranspruch 3. Dieser l\u00e4sst zwar zu, dass die Flachdichtung an ihrem inneren Rand mit einer konischen Verdickung versehen ist, dies bedeutet hingegen nicht, dass der gesamte untere Teil des Ventilk\u00f6rpers konisch ausgebildet sein darf. Dem steht Merkmal g1) ausdr\u00fccklich entgegen. Insofern zeigt Figur 2 \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht, dass die Flachdichtung die zylindrische Form des Ventilk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig \u00fcberlagern und letztlich eine \u00e4u\u00dfere konische Form des Ventilk\u00f6rpers bilden kann. Gezeigt ist vielmehr lediglich eine leichte Verdickung am inneren Rand der Dichtung, wobei die grunds\u00e4tzliche zylindrische Form des Ventilk\u00f6rpers aber erhalten bleibt. Entsprechend beschreibt Abs. [0038] zwar eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von Ventilk\u00f6rper und Flachdichtung aus insgesamt deformierbarem Material, bei der der Dichtungsbereich mit einer konisch nach unten zulaufenden Verdickung ausgebildet ist, unterhalb dieses Bereichs befindet sich aber noch der zylindrisch ausgebildete untere Teil des Ventilk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Die Abdichtung gegen\u00fcber dem Querrohr erfolgt durch die Flachdichtung (Merkmal g3). Nach der Beschreibung des Klagepatents bietet die Flachdichtung die M\u00f6glichkeit, Fertigungstoleranzen zu kompensieren und den Ventileinsatz auch f\u00fcr Schr\u00e4gsitzventile zu verwenden. Dadurch, dass die Dichtung fl\u00e4chig auf dem Ventilsitz aufsetzt und in axialer Richtung aufgepresst wird, kann ein gewisser relativer radialer Versatz zwischen dem Ventilk\u00f6rper und dem Ventilsitz kompensiert werden, ohne dass eine Undichtigkeit auftritt. Damit grenzt sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab, indem ein O-Ring verwendet wurde, der von dem konischen Ventilk\u00f6rper in radialer Richtung gegen das Abzweigrohr gepresst wurde (vgl. DE 196 08 780). Insofern hindert eine leichte W\u00f6lbung (Konvexit\u00e4t) die Einordnung als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flachdichtung nicht. Denn auch in einem solchen Fall wirkt die Dichtung in axialer Richtung und bietet die gegen\u00fcber dem Stand der Technik beschriebenen Vorteile. Insofern gibt der Klagepatentanspruch nicht vor, bis zu welchem Grad Fertigungstoleranzen oder ein radialer Versatz der Rohre ausgeglichen werden soll.<\/p>\n<p>Nach alledem erschlie\u00dft sich auch die Bedeutung der radialen Erweiterung am \u00dcbergang des unteren Teils des Ventilk\u00f6rpers zum oberen Teil des Ventilk\u00f6rpers (Merkmal g3). Die radiale Erweiterung begrenzt die Bewegung und Verformung der Dichtung, wenn diese auf dem Rand des Querrohrs aufsitzt. Sie st\u00fctzt die Flachdichtung gegen\u00fcber dem von dem aufsetzenden Rohr in axialer Richtung wirkenden Druck ab. Daf\u00fcr ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der insofern breitere obere Teil des Ventilk\u00f6rpers auch breiter ist als das Querrohr. Vielmehr reicht es aus, wenn die radiale Erweiterung jedenfalls dazu beitr\u00e4gt, die Flachdichtung in axialer Richtung gegen das Querrohr zu verpressen, und insoweit die Flachdichtung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDies vorausgeschickt, verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht, da der untere Teil des Ventilk\u00f6rpers nicht im Sinne von Merkmal g1) zylindrisch ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt die hellgraue H\u00fclse keinen Ventilk\u00f6rper im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Ihr fehlt ein unterer Teil im Sinne der Merkmalsgruppe g). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die \u00e4u\u00dfere Gestalt von Ventilk\u00f6rper und Dichtung nicht durch die hellgraue H\u00fclse, sondern durch das schwarze Elastomer-Teil gebildet. Der Str\u00f6mungsquerschnitt f\u00fcr das aus dem Hauptleitungsrohr in das Querrohr einstr\u00f6mende Wasser wird dementsprechend auch nicht durch die hellgraue H\u00fclse, sondern durch das schwarze Teil bestimmt. Bezeichnend ist insofern, dass die hellgraue H\u00fclse beim Schlie\u00dfen des Ventils mit ihrem unteren zylindrischen Abschnitt nicht einmal in das Querrohr eintaucht. Dies \u00fcbernimmt vielmehr das schwarze Elastomer-Teil, das sich noch unterhalb der hellgrauen H\u00fclse befindet und die Abdichtung zum Querrohr bewirkt. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Querschnittsver\u00e4nderungen des Querrohres bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht einfach durch den Austausch der hellgrauen H\u00fclse ausgeglichen werden k\u00f6nnten. Vielmehr m\u00fcsste das gesamte schwarze Elastomer-Teil (ggf. mit innenliegender hellgrauer H\u00fclse) ausgetauscht bzw. angepasst werden.<\/p>\n<p>Auch dieses stellt aber keinen Ventilk\u00f6rper im Sinne der Lehre des Klagepatents dar, weil sein unterer Teil nicht zylindrisch, sondern konisch geformt ist. Insofern unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von der aus dem Stand der Technik bekannten Ventilform. Insbesondere hat sie die vom Klagepatent ausdr\u00fccklich als Nachteil bezeichnete Wirkung, dass der Str\u00f6mungsquerschnitt f\u00fcr das Wasser aus dem Hauptleitungsabschnitt in das Querrohr nicht nur von dem Abstand zwischen der die Flachdichtung bildenden radialen Erweiterung des schwarzen Teils und dem den Ventilsitz bildenden Querrohr, sondern daneben auch von der konischen Form des schwarzen Teils abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02250 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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