{"id":1295,"date":"2014-04-15T17:00:10","date_gmt":"2014-04-15T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1295"},"modified":"2016-04-21T12:15:02","modified_gmt":"2016-04-21T12:15:02","slug":"4b-o-2013-kupplungsstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1295","title":{"rendered":"4b O 20\/13 &#8211; Kupplungsst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02207<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. April 2014, Az. 4b O 20\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r GmbH der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 0 922 XXX B1 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kupplungen f\u00fcr einerseits eine Aussto\u00df-Steckmuffe einer Brennstoffpatrone, die ein Gasdruck-Befestigungsger\u00e4t mit komprimiertem Gas versorgen soll, und andererseits eine Einlassmuffe einer Vorrichtung zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Ger\u00e4t, wobei die Kupplung versehen ist mit Dichtungsmitteln, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen zu gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Muffe der Vorrichtung zum Einlassen von komprimiertem Gas ebenfalls eine Steckmuffe ist, die Kupplung eine Buchsen-Verbinderpforte aufweist, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen aufzunehmen, und die Dichtungsmittel dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben.<br \/>\n(Anspruch 1 des EP 0 922 XXX B1)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 in Besitz Dritter befindlichen Produkte aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Produkten einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 922 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Produkte an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird;<br \/>\n4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, einschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df I.3. zur\u00fcckgenommenen und unter vorstehend I.1 beschriebenen Produkte zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 922 XXX B1 (im Folgenden: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K1; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K3) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme der franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t FR 971 XXXX vom 28.11.1997 am 24.11.1998 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 16.06.1999 und der Hinweis auf die Patenterteilung am 23.07.2008 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft (DE 696 29 758, vgl. Anlage K2). Gegen das Klagepatent wurde Einspruch erhoben, den das EPA am 21.06.2012 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckwies. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 13.08.2013 Nichtigkeitsklage (vgl. Anlagenkonvolut B13) gegen das Klagepatent bei dem Bundespatentgericht ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eKupplung f\u00fcr einerseits eine Aussto\u00df-Steckmuffe (23) einer Brennstoffpatrone (20), die ein Gasdruck-Befestigungsger\u00e4t mit komprimiertem Gas versorgen soll, und andererseits eine Einlassmuffe (32) einer Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Ger\u00e4t, wobei die Kupplung versehen ist mit Dichtungsmitteln (11, 16, 17, 51), die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen (23, 32) zu gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass die Muffe (32) der Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas ebenfalls eine Steckmuffe ist, die Kupplung eine Buchsen-Verbinderpforte (1) aufweist, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen (23, 32) aufzunehmen, und die Dichtungsmittel (11, 16, 17, 51) dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen (23, 32) zu erstrecken und sie zu umgeben.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden Figuren 4 und 5 des Klagepatents eingeblendet, die Schnittzeichnungen zweier Umsetzungsformen der Kupplung zur Verbindung der beiden Muffen zeigen.<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt eine Schnittzeichnung einer dritten Umsetzungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Herstellerin pneumatischer Befestigungssysteme. Zu ihrem Produktsortiment geh\u00f6rt der Streifennagler Ai, der \u00fcber eine Gasdruckpatrone betrieben wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Brennstoffpatronen f\u00fcr den Einsatz in dem Streifennagler Ai, die mit einer Kupplung versehen sind. Die Ausgestaltung der Kupplung ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten und beschrifteten Anlagen K7 und K8 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei die \u201eVerbindungsebene\u201c kein Vorrichtungsmerkmal des Anspruchs 1, sondern definiere allein die Anordnung der Dichtungsmittel, n\u00e4mlich, dass diese sich beiderseits der Verbindungsebene der Steckmuffen erstreckten und sie umg\u00e4ben. Die \u201eVerbinderpforte\u201c habe den Zweck, die beiden Steckmuffen aufzunehmen, um sie zu kuppeln bzw. zu verbinden, wobei sich die Steckmuffen nicht unmittelbar ber\u00fchren m\u00fcssten. Die Dichtungsmittel m\u00fcssten kein separates Bauteil sein. Sie k\u00f6nnten vielmehr auch integral mit der Buchsen-Verbinderpforte ausgestaltet sein. Nicht erforderlich sei, dass die Dichtungsmittel durchg\u00e4ngig ausgestaltet seien.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Dichtungsmittel die Innenseite der Buchsen-Verbindungspforte, mithin die oben und unten vorgesehene \u201ePforte\u201c, die die Aussto\u00df-Steckmuffe der Kartusche und die Einlass-Steckmuffe des Naglers aufnehme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen,<br \/>\nhilfsweise, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Die \u201eBuchsen-Verbinderpforte\u201c erlaube die Kupplung zweier Steckmuffen dergestalt, dass sie einander ber\u00fchrten und somit eine \u201eVerbindungsebene\u201c bildeten. Zudem erm\u00f6gliche sie eine Abdichtung der Kupplung durch zu den Steckmuffen koaxiale Dichtungsringe. Die Dichtungsmittel seien nicht mehr integraler Bestandteil der Einlassmuffe, sondern als separate Bauteile ausgestaltet. Dieses Verst\u00e4ndnis habe die Kl\u00e4gerin sowohl im Erteilungsverfahren als auch bei einer weiteren Patentanmeldung selbst best\u00e4tigt. Dar\u00fcber hinaus erstreckten sich die Dichtungsmittel nach dem Klagepatent von einer Seite zur anderen ohne Unterbrechung und seien nicht lediglich auf der einen und der anderen Seite der Verbindungsebene angeordnet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht. Denn sie sehe eine Trennwand zwischen den beiden Muffen vor, die eine Ber\u00fchrung der Muffen verhindere. Zudem seien keine separaten Dichtmittel vorgesehen. Stattdessen komme es zu einer reinen Presspassung zwischen Kupplung und Aussto\u00dfsteckmuffe (Steckmuffe der Gaskartusche) ohne zus\u00e4tzliche Dichtmittel. Die Einlasssteckmuffe werde ebenfalls nicht durch ein separates Dichtmittel, sondern mittels einer ausgeformten Dichtlippe in einteiliger Ausf\u00fchrung durch das Kupplungsst\u00fcck radial abgedichtet. Die Dichtungen erstreckten sich daher nicht im Sinne des Klagepatents beiderseits einer etwaigen Verbindungsebene, da sie nicht durchg\u00e4ngig ausgestaltet seien.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei bei anderer Auslegung nicht neu, zumindest fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze sowie die zugeh\u00f6rigen Anlagen und das Protokoll vom 01.04.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, Abs. 1, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kupplungsst\u00fcck zwischen einem Druckgassetzger\u00e4t und einer Druckgaspatrone.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass ein mit Druckgas betriebenes Kolbenpuffer-Setzger\u00e4t mit Druckgas versorgt werde, das aus einer Brennstoffpatrone komme. Diese Brennstoffpatrone enthalte in einer inneren H\u00fclle Druckgas in fl\u00fcssiger Form (Brennstoff). Neben dem Brennstoff enthalte die Patrone zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen H\u00fclle einen Treiber (Treibgas). Das Treibgas diene dazu, den Brennstoff im fl\u00fcssigen Zustand zu halten. Eine Aussto\u00df-Steckmuffe sei mit der inneren H\u00fclle verbunden und rage aus der \u00e4u\u00dferen H\u00fclle heraus.<\/p>\n<p>Mit jedem Sto\u00df des Kolbenpuffers werde eine bestimmte Dosis Druckgas aus der Brennstoffpatrone in eine Verbrennungskammer des Setzger\u00e4ts injiziert. Dabei lasse sich die Menge nur dann genau dosieren, wenn das Druckgas im fl\u00fcssigen Zustand zugef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Das aus der EP-0775 XXX A1 bekannte Setzger\u00e4t weise \u2013 um das in die Verbrennungskammer injizierte Druckgas zu dosieren \u2013 ein Magnetventil mit einer Druckgas-Einlassmuffe mit einer integrierten Dichtung auf, die daf\u00fcr ausgelegt sei, die Steckmuffe der Brennstoffpatrone aufzunehmen. Dabei solle die Dichtung f\u00fcr die entsprechende Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen sorgen. Bei jeder Brennstoffinjektion werde das Magnetventil f\u00fcr eine bestimmte Dauer ge\u00f6ffnet. Dadurch k\u00f6nne der Brennstoff dosiert werden, da die Einlassmuffe einen bestimmten Durchmesser habe. Um ein etwaiges Lecken von Brennstoff (Austrittsverlust) zu verhindern, sei es angebracht, die Dichtung regelm\u00e4\u00dfig auszuwechseln. Hierdurch k\u00f6nne die Dichtheit der Kupplung zwischen Magnetventil und Patrone erhalten bleiben. Jedoch habe sich das Auswechseln dieser Dichtung als ein \u00e4u\u00dferst komplizierter Vorgang erwiesen, so dass ein Dichtungswechsel in der Praxis fast nie vorgenommen werde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), den Vorgang des Wechselns der Dichtung zur Aufrechterhaltung der Kupplungsdichtigkeit zwischen der Brennstoffpatrone und dem Druckgas-Einlass-Magnetventil in dem Ger\u00e4t zu erleichtern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Kupplung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kupplung f\u00fcr<br \/>\n1.1 einerseits eine Aussto\u00df-Steckmuffe (23) einer Brennstoffpatrone (20), die ein Gasdruck-Befestigungsger\u00e4t mit komprimiertem Gas versorgen soll, und<br \/>\n1.2 andererseits eine Einlassmuffe (32) einer Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas in das Ger\u00e4t.<br \/>\n1.2.1 Die Muffe (32) der Vorrichtung (30) zum Einlassen von komprimiertem Gas ist ebenfalls eine Steckmuffe.<br \/>\n2. Die Kupplung ist mit Dichtungsmitteln (11, 16, 17, 51) versehen, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen (23, 32) zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\n2.1 Die Dichtungsmittel (11, 16, 17, 51) sind dazu ausgelegt, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen (23, 32) zu erstrecken und sie zu umgeben.<br \/>\n3. Die Kupplung weist eine Buchsen-Verbinderpforte (1) auf, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen (23, 32) aufzunehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sind auch die streitigen Merkmale 2, 2.1 und 3 (\u201eVerbindungsebene\u201c, \u201eBuchsen-Verbinderpforte\u201c, \u201eDichtungsmittel\u201c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kupplung weist nach der Lehre des Klagepatents Dichtungsmittel und eine Buchsen-Verbinderpforte auf.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Funktion der Buchsen-Verbinderpforte besteht patentgem\u00e4\u00df darin, die zwei Steckmuffen aufzunehmen (Merkmal 3). Die beiden Steckmuffen dienen dazu, komprimiertes Gas aus der Brennstoffpatrone in das Werkzeug, etwa ein Gasdruck-Befestigungsger\u00e4t, einzuleiten (Merkmalsgruppe 1). Entsprechend muss die Buchsen-Verbinderpforte zu diesem Zweck ausgelegt sein. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass die Kupplung \u00d6ffnungen zur Aufnahme der beiden Steckmuffen aufweist und die beiden Steckmuffen so verbindet, dass das komprimierte Gas der Brennstoffpatrone von der patronenseitigen Auslassmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangen kann. Wie die Buchsen-Verbinderpforte im \u00dcbrigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet ist, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch weitgehend offen. Allenfalls dem Merkmal 2 l\u00e4sst sich noch entnehmen, dass die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand eine Verbindungsebene ausbilden sollen, ohne dass der Klagepatentanspruch oder die Beschreibung des Klagepatents den Begriff der Verbindungsebene n\u00e4her beschreibt. Nach der Lehre des Klagepatents ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eBuchsen-Verbinderpforte\u201c setzt ebenso wenig wie der Begriff der \u201eVerbindungsebene\u201c (dazu siehe unten) voraus, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren m\u00fcssen. Der Wortbestandteil \u201eVerbindung\u201c (\u201ejoint\u201c in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents, Anlage K 1) ist nicht auf eine unmittelbare Verbindung zwischen den beiden Steckmuffen beschr\u00e4nkt. Vielmehr ist begrifflich auch eine mittelbare Verbindung erfasst, die zwischen den Steckmuffen \u00fcber die Kupplung, insbesondere die Buchsen-Verbinderpforte, vermittelt wird. Genau eine solche Ausgestaltung ist auch in dem als Figur 6 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents dargestellt: Hier befindet sich zwischen Aussto\u00dfmuffe und Einlassmuffe ein Spalt. Die Verbindung zwischen den beiden Steckmuffen wird \u00fcber die Kupplung 50 und das Dichtungsmittel 51 hergestellt (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0041] und Figur 6).<\/p>\n<p>Aus dem Hinweis in der Beschreibung des Klagepatents, dass die Verbinderpforte vorteilhafterweise dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen in der Weise zu f\u00fchren, dass sie zusammengef\u00fcgt werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0014] sowie Unteranspruch 5), ergibt sich nichts anderes. Es handelt sich dabei um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die der Klagepatentanspruch nicht beschr\u00e4nkt ist. Entsprechend hat sie auch erst im Unteranspruch 5 Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>Auch die Funktion der Buchsen-Verbinderpforte erfordert es nicht, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren. Wie bereits ausgef\u00fchrt, dient die Verbinderpforte dazu, die beiden Steckmuffen aufzunehmen und so zu verbinden, dass das komprimierte Gas der Brennstoffpatrone von der patronenseitigen Auslassmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangen kann. Dies erfordert zwar eine Abdichtung, so dass das komprimierte Gas auf dem Weg von der Aussto\u00dfmuffe in die Einlassmuffe nicht nach au\u00dfen tritt. Aber auch die Beklagte behauptet nicht, dass eine solche Abdichtung dadurch erzielt werden k\u00f6nnte, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren. Vielmehr ist es unabh\u00e4ngig von einer Ber\u00fchrung der beiden Steckmuffen in jedem Fall erforderlich, den Raum zwischen den beiden Steckmuffen nach au\u00dfen abzudichten, wof\u00fcr die Kupplung nach der Lehre des Klagepatents die in der Merkmalsgruppe 2 n\u00e4her beschriebenen Dichtungsmittel aufweist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Funktion der Dichtungsmittel besteht patentgem\u00e4\u00df darin, die Dichtheit der Kupplung zwischen den zwei Muffen zu gew\u00e4hrleisten (Merkmal 2). Daf\u00fcr sollen die Dichtungsmittel dazu ausgelegt sein, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben (Merkmal 2.1).<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer Begriff der Verbindungsebene wird weder im Klagepatentanspruch noch in der Beschreibung des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4utert. Wie bereits angedeutet, kann der Begriff der Verbindungsebene nicht dahingehend verstanden werden, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand zwingend ber\u00fchren m\u00fcssen. Dies l\u00e4sst sich auch nicht mit einem rein mathematisch-geometrischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eEbene\u201c begr\u00fcnden, wonach es sich regelm\u00e4\u00dfig um ein zweidimensionales Gebilde handeln muss. Denn eine solche Auslegung wird dem technischen Wortsinn des Begriffs der \u201eVerbindungsebene\u201c nicht gerecht.<\/p>\n<p>Dass der Begriff der \u201eVerbindungsebene\u201c im Erteilungsverfahren eine Rolle gespielt hat und das Amt in den Wortlaut m\u00f6glicherweise eine unmittelbare Ber\u00fchrung hineingelesen hat, ist unerheblich. Der Inhalt der Erteilungsakte ist grunds\u00e4tzlich und insbesondere im vorliegenden Fall nicht f\u00fcr die Patentauslegung von Bedeutung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.11.2013, I-2 U 36\/12, S. 20).<\/p>\n<p>Die Verbindungsebene stellt keinen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorrichtungsbestandteil der Kupplung dar. Der Begriff beschreibt vielmehr im Rahmen der Lehre des Klagepatents zum einen die r\u00e4umliche Anordnung der beiden Steckmuffen zueinander, aber auch die der beiden Steckmuffen im Verh\u00e4ltnis zum Dichtungsmittel (Merkmal 2.1). F\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der einen Steckmuffe im Verh\u00e4ltnis zur anderen ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich erforderlich, dass die beiden Muffen so verbunden sind, dass das komprimierte Gas von der patronenseitigen Aussto\u00dfmuffe in die werkzeugseitige Einlassmuffe gelangt. Eine unmittelbare Ber\u00fchrung der beiden Steckmuffen ist daf\u00fcr nicht erforderlich, weil auch eine mittelbare Verbindung zwischen den beiden Muffen, vermittelt \u00fcber die Kupplung selbst, gen\u00fcgt. Der Begriff der Verbindungsebene beschreibt insofern lediglich den Spalt zwischen den beiden Steckmuffen, der mit den Dichtungsmitteln abgedichtet werden muss \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Steckmuffen ber\u00fchren oder nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der Dichtungsmittel im Verh\u00e4ltnis zu den Steckmuffen ist patentgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass sich die Dichtungsmittel beiderseits der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen erstrecken und die Steckmuffen umgeben. W\u00e4hrend sich die \u201eErstreckungs\u201c-Richtung auf die axiale L\u00e4ngserstreckung der beiden Steckmuffen bezieht, bezieht sich die \u201eUmgebungs\u201c-Richtung auf die Umfangsrichtung der Steckmuffen. Aus der Anordnung, dass sich die Dichtungsmittel beiderseits der Verbindungsebene erstrecken sollen, wird deutlich, dass sich die Dichtungsmittel \u2013 in axialer Richtung betrachtet \u2013 nicht (nur) auf der H\u00f6he der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen befinden, sondern (auch) auf der H\u00f6he der beiden Steckmuffen selbst. Der Bereich zwischen den Muffen wird dabei entweder durch die Dichtungsmittel \u00fcberspannt oder die Dichtungsmittel dichten die jeweilige Muffe gegen\u00fcber dem \u00fcbrigen Kupplungsk\u00f6rper ab, so dass das komprimierte Gas nicht nach au\u00dfen treten kann. Beide Gestaltungsformen sind in den Ausf\u00fchrungsbeispielen beispielhaft beschrieben und fig\u00fcrlich wiedergegeben: In dem einen Fall \u00fcberspannt die Dichtung 11 in der Form eines Stutzens den Bereich zwischen den beiden Steckmuffen, erstreckt sich also beiderseits der Verbindungsebene, und liegt an den beiden Steckmuffen an (Klagepatentschrift Abs. [0031] bis [0036] sowie Figur 3, 4 und 6). In dem anderen Fall werden die Dichtungsmittel durch zwei torische Dichtungen gebildet, die jeweils die Steckmuffen umgeben und sich lediglich in H\u00f6he der jeweiligen Muffe beiderseits der Verbindungsebene erstrecken und die Muffen gegen den \u00fcbrigen Kupplungsk\u00f6rper abdichten (Klagepatentschrift, Abs. [0013] und [0040] sowie Figur 5). In beiden F\u00e4llen ist es unbeachtlich, ob sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren oder nicht. Immer muss sich Dichtung beiderseits der Verbindungsebene erstrecken und die Muffen umgeben, so dass die Dichtungswirkung erzielt wird, die von der Ber\u00fchrung der beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand unabh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents ist es nicht erforderlich, dass es sich bei den Dichtungsmitteln um separate Bauteile handelt.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch differenziert zwar zwischen Dichtungsmitteln einerseits und der Buchsen-Verbinderpforte andererseits, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplung aufweisen muss. Dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Dichtungsmitteln um von der Buchsenverbinderpforte separate Bauteile handeln muss und sie nicht integraler Bestandteil der Kupplung sein d\u00fcrfen. Weder die Begriffe \u201eversehen mit\u201c oder \u201eaufweisen\u201c (in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents \u201ecomporter\u201c beziehungsweise \u201ecomportant\u201c), noch der Begriff \u201eDichtungsmittel\u201c lassen einen solchen Schluss zu. Denn grunds\u00e4tzlich kann ein Bauteil mehrere Merkmale eines Anspruchs erf\u00fcllen. Insbesondere k\u00f6nnen einem Bauteil auch mehrere Funktionen zukommen, die in unterschiedlichen Merkmalen festgehalten sind, soweit sich aus dem Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Figuren nicht zwingend etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall gen\u00fcgt es f\u00fcr die Dichtungsmittel, wenn Mittel vorhanden sind, die die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen gew\u00e4hrleisten, selbst wenn sie integraler Bestandteil der Kupplung selbst sind.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ist auch bei funktionaler Betrachtung nicht geboten. Die Dichtungsmittel m\u00fcssen die Dichtheit der Verbindung zwischen den beiden Muffen gew\u00e4hrleisten und sich daf\u00fcr beiderseits der Verbindungsebene der Steckmuffen erstrecken und die beiden Steckmuffen umgeben. Erf\u00fcllen die Dichtmittel diesen Zweck und die konstruktiven Vorgaben der Merkmalsgruppe 2, ist unerheblich, ob sie als separates Bauteil ausgestaltet sind oder in die Verbinderpforte integriert sind bzw. die Verbinderpforte selbst zugleich das Dichtungsmittel darstellt. Denn dem Klagepatent geht es in Abgrenzung zum Stand der Technik lediglich darum, die Dichtung nicht mehr als integralen Bestandteil der Einlass-Steckmuffe zu konstruieren, damit sie leichter ausgetauscht werden kann. Das schlie\u00dft nicht aus, dass die Dichtung als integraler Bestandteil der Kupplung selbst ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich bei einer solchen Auslegung eine Kupplung mit Dichtungsmitteln nicht mehr von einer Kupplung ohne Dichtungsmittel unterscheiden lasse. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Kupplung \u00fcber die blo\u00dfe Gestaltung zur Aufnahme der beiden Steckmuffen hinaus Mittel aufweist und insofern geeignet ist, die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen zu gew\u00e4hrleisten. Die Kupplung muss hinsichtlich Material und Form also so gestaltet sein, die beiden Muffen abzudichten, wobei sich die Dichtmittel zudem beiderseits der Verbindungsebene der beiden Steckmuffen erstrecken und sie umgeben m\u00fcssen. Die Dichtmittel bestehen demnach in der konkreten Wahl von Form und Material der Kupplung, die ihr \u00fcber die blo\u00dfe F\u00e4higkeit zur Aufnahme der beiden Steckmuffen eine Dichtwirkung verleihen. Insofern greift auch der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferte Einwand nicht durch, eine Dichtung sei immer dadurch gekennzeichnet, dass ein als Dichtmittel wirkendes elastisches Bauteil gegen ein als Gegenlager fungierendes starres Bauteil \u2013 hier die Kupplung beziehungsweise die Buchsen-Verbinderpforte \u2013 verpresst werde. Es ist stattdessen wie etwa im Fall einer Presspassung auch m\u00f6glich, eine Dichtwirkung dadurch herzustellen, dass ein und dasselbe Bauteil durch die Wahl seines Materials und seiner Form so elastisch ist, dass es eine vom Durchmesser etwas gr\u00f6\u00dfer gestaltete Steckmuffe aufnehmen kann, zugleich aber so starr ist, dass es fest an der Steckmuffe anliegt und diese nach au\u00dfen abdichtet. Denn auch wenn eine Dichtung durch ein separates elastisches Bauteil erzielt wird, das von der abzudichtenden Muffe gegen die im \u00dcbrigen starr ausgebildete Kupplungswand gepresst wird, m\u00fcssen die Muffe, das elastische Bauteil und die Kupplungswand nach Form und Material so aufeinander abgestimmt sein, dass eine Dichtwirkung erzielt werden kann. Es macht insofern keinen Unterschied, wenn die Dichtmittel integraler Bestandteil der Kupplung sind.<\/p>\n<p>Dieser Auslegung steht Abs. [0006] der allgemeinen Beschreibung nicht entgegen. Zwar hei\u00dft es dort, dass die Erfindung darin besteht, die Dichtung ausgelagert zu haben. Im n\u00e4chsten Halbsatz wird jedoch erkl\u00e4rt, dass damit \u2013 entsprechend Sinn und Zweck des Klagepatents \u2013 gemeint ist, dass die Dichtung nicht mehr integraler Bestandteil der Einlassmuffe ist, sondern nunmehr in einer Verbinderpforte als Dichtungshalter gehalten wird, die bei jedem Patronenwechseln ohne Schwierigkeiten mit ausgewechselt werden kann. Eine abschlie\u00dfende Aussage dar\u00fcber, dass die Dichtung nicht in dem Dichtungshalter fest integriert werden darf, ist damit nicht getroffen. Ma\u00dfgeblich ist lediglich die vereinfachte Austauschbarkeit beim Patronenwechsel, die dadurch erreicht wird, dass die Dichtung nicht mehr in der Einlassmuffe des Gasdruck-Befestigungsger\u00e4ts integriert ist. Im \u00dcbrigen findet sich der Klammerzusatz (\u201eals ein separates Teil konzipiert\u201c), auf den sich die Beklagte f\u00fcr die von ihr vertretene Auslegung im Wesentlichen gest\u00fctzt hat, nicht in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Fassung des Klagepatents. Auch dass die Dichtung nach der Beschreibung des Klagepatents nunmehr in einer Verbinderpforte gehalten wird (\u201eport\u00e9\u201c), hat so im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden und vermag eine einschr\u00e4nkende Auslegung nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Auslegung, dass die Dichtmittel auch in die Kupplung integriert sein k\u00f6nnen, steht der Verweis in Abs. [0003] der Klagepatentschrift auf die EP 0775 553 A1 (nachfolgend: EP 553, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K5) nicht entgegen. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Abs. [0029] der EP 553 verwiesen hat, folgt daraus nichts anderes. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals aus denjenigen Schriften ergeben, die in der Patentbeschreibung mit ihren Nachteilen gew\u00fcrdigt sind (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Auflage: \u00a7 14 PatG Rn. 43). Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung bedeutet aber nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden darf, die beim gattungsbildenden Stand der Technik verwirklicht ist. Es kann sein, dass das Klagepatent einen bestimmten Stand der Technik nur \u201eformal\u201c f\u00fcr die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt w\u00e4re, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Davon ist auszugehen, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Patents beliebig und keineswegs zwingend ist und f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen in Frage kommen (vgl. Schulte, 9. Auflage, \u00a7 14 PatG Rn. 44). So liegt der Fall hier. Das Klagepatent grenzt sich von der EP 553 dadurch ab, dass die Dichtung nicht mehr im werkzeugseitigen Magnetventil mit der Einlassmuffe integriert ist, sondern der Kupplung zugeordnet ist. Eine integrale Ausbildung von Dichtungsmittel und Kupplung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem handelt es sich bei der in Abs. [0029] der EP 553 beschriebenen Dichtung (104) nicht um die von der Klagepatentschrift im Absatz [0003] angesprochenen Dichtungsmittel.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDass die Dichtungsmittel nach Merkmal 2.1 dazu ausgelegt sind, sich beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen zu erstrecken und sie zu umgeben, bedeutet nicht, dass sie ohne Unterbrechung bzw. einteilig ausgestaltet sein m\u00fcssen. Die Dichtungsmittel k\u00f6nnen vielmehr \u2013 wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt \u2013 in der Mehrzahl vorliegen. Entsprechendes l\u00e4sst sich Absatz [0013] und [0040] sowie der Figur 5 der Klagepatentschrift entnehmen, wo ausdr\u00fccklich zwei torische Dichtungen genannt beziehungsweise dargestellt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 1.2.1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dar\u00fcber hinaus eine Buchsen-Verbinderpforte auf, die dazu ausgelegt ist, die zwei Steckmuffen aufzunehmen (Merkmal 3). Dass die angegriffene Kupplung geeignet ist, die Aussto\u00dfmuffe der Brenngaspatrone und die Einlassmuffe des Streifennaglers Ai aufzunehmen, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Die Beklagte meint lediglich im Hinblick auf die von ihr vertretene Auslegung, dass sich die beiden Steckmuffen im gekuppelten Zustand ber\u00fchren m\u00fcssten. Dies kann jedoch bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch mit Dichtungsmitteln versehen, die dazu vorgesehen sind, die Dichtheit der Kupplung zwischen den beiden Muffen zu gew\u00e4hrleisten (Merkmal 2). Auf der zur Aufnahme der werkzeugseitigen Einlassmuffe vorgesehenen Seite der Kupplung erfolgt die radiale Abdichtung der Einlassmuffe durch eine Dichtungslippe, die integraler Bestandteil der Kupplung ist. Auf der zur Aufnahme der patronenseitigen Aussto\u00dfmuffe vorgesehenen Seite der Kupplung erfolgt die Abdichtung \u00fcber eine Presspassung. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgef\u00fchrt, f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, wenn die Dichtmittel integraler Bestandteil der Kupplung sind. Auch eine Presspassung stellt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Dichtmittel dar. Insofern ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass sich die Dichtmittel beiderseits der Verbindungsebene der zwei Steckmuffen erstrecken und diese umgeben (Merkmal 2.1). Soweit die Beklagte meint, der Begriff der Verbindungsebene setze voraus, dass sich die Steckmuffen im gekuppelten Zustand nicht ber\u00fchren d\u00fcrften, kann dem aufgrund der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht gefolgt werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nWegen der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes durch die Beklagte ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Durch die Benutzungshandlungen der Beklagten ist die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die unmittelbare Patentverletzung durch die Angebotshandlungen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da der Schaden durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren ist nicht veranlasst. Eine f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent vernichtet wird, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie GB 1 514 689 (nachfolgend: GB 689, Anlage B15, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B18) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Schrift offenbart ein Verbindungsst\u00fcck zur leckagesicheren Verbindung eines mit einem Ventil versehenen Gasbeh\u00e4lters mit einem Empfangsgef\u00e4\u00df. Diese Kupplung ist auch f\u00fcr die Aufnahme einer Aussto\u00df-Steckmuffe (25) und eine Einlasssteckmuffe (10) geeignet (vgl. Figur 1 der GB 689).<\/p>\n<p>Die als O-Ring ausgef\u00fchrten Dichtungen (11, 12) f\u00fcr die Verbindung zwischen dem Verbindungsst\u00fcck und der Einlasssteckmuffe des Endger\u00e4ts stellen keine Dichtungsmittel im Sinne des Klagepatents dar (vgl. Merkmal 2). Denn die Dichtungsmittel nach der Lehre des Klagepatents sollen ausdr\u00fccklich nicht in der Einlasssteckmuffe angeordnet sein. Soweit die Beklagte einwendet, bei der GB 689 werde die Dichtung durch eine Verpressung des Dichtrings im Zylinder der Verbinderpforte hergestellt, die Buchsen-Verbinderpforte selbst entspreche an dieser Stelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Presspassung, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der an der Einlassmuffe angebrachte O-Ring stellt unzweifelhaft das Dichtungsmittel dar. Da nach der Lehre des Klagepatents jedoch die Kupplung und gerade nicht die Einlassmuffe mit den Dichtungsmitteln versehen sein sollen (vgl. auch Klagepatentschrift, Abs. [0006]), ist das Merkmal 2 nicht offenbart.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie US 3,307,598 (nachfolgend: US 598, Anlage B16, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B19) nimmt die technische Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die US 598 betrifft einen Adapter zum Aufsetzen auf einen Gasnachf\u00fcllbeh\u00e4lter, der mit einem Gewindestutzen mit einem Ventilelement versehen ist. Der Gasnachf\u00fcllbeh\u00e4lter soll ein Feuerzeug bef\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die US 598 offenbart jedenfalls keine Dichtungsmittel im Sinne des Klagepatents (vgl. Merkmal 2, 2.1). Als Dichtungsmittel kommen die als Pfropfen ausgebildete selbstdichtende Gummidichtung (4) in Betracht, durch welche die Hohlnadel (17) durchsticht sowie die mit der Bezugsziffer (15) bezeichnete Gummischeibe, gegen die der Stutzen (12) st\u00f6\u00dft, wenn diese auf das Passst\u00fcck aufgeschraubt ist (vgl. Figur 2 der US 598). Die Gummischeibe (15) ist axial zum Stutzen (12) versetzt angeordnet, beide sto\u00dfen stirnseitig aufeinander. Die Dichtung (15) ist nicht dazu ausgelegt, sich beiderseits der Verbindungsebene der beiden Muffen zu erstrecken und diese zu umgeben, weil sie sich an der Stirnseite des Gewindestutzes (12) befindet. Aber auch wenn man das Ventilelement (14) als Aussto\u00df-Steckmuffe neben der Nadel (17) als Einlassmuffe auffassen sollte, fehlt es an der Offenbarung des Merkmals 2.1, weil die Dichtung (15) auch hier nicht dazu ausgelegt ist, sich beiderseits der Verbindungsebene der beiden Muffen zu erstrecken und diese zu umgeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie US 5,263,439 (nachfolgend: US 439, Anlage B17, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B20) ist bereits im Erteilungsverfahren und im Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat die GB 1,033,689 (nachfolgend: \u201eGurtner\u201c) in dem Nichtigkeitsverfahren zwar als Anlage K10 zur Akte gereicht (vgl. Anlagenkonvolut B13). Sie haben \u201eGurtner\u201c jedoch bislang in dem Nichtigkeitsverfahren nicht diskutiert, so dass das Bundespatentgericht derzeit keine Veranlassung hat, diese Schrift in seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.04.2014 die DE 395113 (nachfolgend: DE 113) erstmals in das Verfahren einf\u00fchrt, handelt es sich um ein neues Angriffsmittelmittel im Sinne des \u00a7 296a ZPO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen. Auch wenn die Kammer selbst erstmals im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ihre Auffassung zur Auslegung des Klagepatentanspruchs kundgetan hat, bestand f\u00fcr die Beklagte bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund des Vortrags der Kl\u00e4gerin zur Auslegung des Klagepatentanspruchs Anlass zur Recherche entsprechenden Standes der Technik. Die Voraussetzungen des \u00a7 156 ZPO liegen nicht vor.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02207 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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