{"id":1291,"date":"2014-04-10T17:00:58","date_gmt":"2014-04-10T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1291"},"modified":"2016-04-21T12:12:45","modified_gmt":"2016-04-21T12:12:45","slug":"4b-o-19712-schuheinlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1291","title":{"rendered":"4b O 197\/12 &#8211; Schuheinlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02214<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. April 2014, Az. 4b O 197\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/6076\">2 U 19\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 654 XXX B1 (Anlage HL 3; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 07.11.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 05.11.2004 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 10.05.2006, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 04.01.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Einlage f\u00fcr einen Schuh, die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Unterseite aufweist, und die mit eine auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh, abgestimmten Form versehen ist, sowie die hergestellte Einlage als solche.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung einer Einlage (1) f\u00fcr einen Schuh, die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fusssohle des Benutzers der Einlage (1) in Kontakt stehende Oberseite (2) und eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite (3) aufweist, und die mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh, abgestimmten Form versehen ist, wobei die Einlage (1) personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial, durch Materialabtrag, wie z. B. Fr\u00e4sen, hergestellt wird, und zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Topografie versehen wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist, der eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte, einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte und einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte beinhaltet. \u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 8 sch\u00fctzt eine Einlage mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n\u201eEinlage (1) f\u00fcr einen Schuh, die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fusssohle des Benutzers der Einlage (1) in Kontakt stehende Oberseite (2) und eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite (3) aufweist, und die mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh, abgestimmten Form versehen ist, insbesondere hergestellt nach einem Verfahren der vorgehenden Anspr\u00fcche, wobei die Einlage (1) personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial, durch Materialabtrag, wie z. B. Fr\u00e4sen, hergestellt wird, und zumindest oberseitig eine auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmte Topografie aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist, der eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte, einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte und einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte beinhaltet.\u201c<\/p>\n<p>Inhaberin des Klagepatents ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df des Lizenzvertrages vom 06.08.2012 (Anlage HL 5) einfache Lizenznehmerin des Klagepatents. Mit Erkl\u00e4rung vom 15.10.2012 (Anlage HL 6) erm\u00e4chtigte der Klagepatentinhaber die Kl\u00e4gerin, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, und trat die Anspr\u00fcche auf Drittauskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung sowie auf Bereicherung an die Kl\u00e4gerin ab.<br \/>\nDie Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Orthop\u00e4dietechnik. Die Beklagte zu 1) ist in Deutschland ans\u00e4ssig und t\u00e4tig. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Sie waren fr\u00fcher f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig gewesen, schieden aber aber dort zum Jahreswechsel 2009\/2010 aus. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagten im Herbst 2012 wegen Verletzung des Klagepatents erfolglos ab.<br \/>\nDie Beklagten stellten Einlagen f\u00fcr den allt\u00e4glichen Gebrauch wie auch spezielle Produkte f\u00fcr den Einsatz im Sportbereich, insbesondere die Einlage \u201eA\u201c, her. Das Angebot der Beklagten beinhaltete verschiedenen Modelle der Einlage \u201eA\u201c: A1, A2, A3, A4, A5 und A6 (alle Modelle werden von der Kl\u00e4gerin angegriffen, so dass nachfolgend zur Vereinfachungszwecken nur noch von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gesprochen wird). Die Prototypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden in Abh\u00e4ngigkeit der pedographischen Vermessungen des jeweiligen Patienten oder Kunden angepasst, indem die Unterseite der Einlagen angeschliffen und entsprechend Material weggenommen wurde. Ferner wendet sich die Kl\u00e4gerin mit hiesiger Klage gegen die \u201eA Einlagen\u201c, die von der B GmbH stammen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten wendeten bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform alle durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrensschritte an und auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 8 auf. Insbesondere setze das Klagepatent nicht voraus, dass die Oberseite einer patentgem\u00e4\u00dfen Einlage unmittelbar bearbeitet werde. Denn die Ver\u00e4nderung der oberseitigen Topographie k\u00f6nne auch durch nachtr\u00e4gliche, manuelle Ver\u00e4nderung erreicht werden, indem an der Unterseite einer Einlage oder auch an der Seite (links und rechts) Material abgeschliffen werde. Dies habe Einfluss auf die Form und das Verhalten der Einlage bei der Verwendung, insbesondere auch im Verh\u00e4ltnis der Oberseite zum Fu\u00df des Benutzers.<\/p>\n<p>Sie behauptet ferner, dass die Oberfl\u00e4chen der Einlagen durch Fr\u00e4sen aus dem Vollmaterial hergestellt w\u00fcrden, wobei die Topografie der Oberfl\u00e4che konkret auf den Tr\u00e4ger abgestimmt sei. Dies sei jedenfalls bei der als Anlage HL 15 vorgelegten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<br \/>\nDem Tr\u00e4ger werde eine solche Anpassung im Beratungsgespr\u00e4ch vermittelt. Eine Nachbesserung erfolge in Form des Nachfr\u00e4sens an den oberseitigen Kanten der Einlagen, um das Produkt individuell f\u00fcr jeden Schuh anzufertigen. Ferner lie\u00dfen die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der C GmbH (nachfolgend: C) fertigen, wobei C orthop\u00e4dische Einlagen nach ganz konkreten Vorgaben des Auftraggebers herstelle und insoweit die Benutzung ihres Systems anbiete. Mit der Software \u201eD\u201c-Systems k\u00f6nnen \u2013 insoweit unstreitg \u2013 speziell auf die Bed\u00fcrfnisse der jeweiligen Patienten abgestimmte Einlagen mit einer individuellen Topographie konstruiert werden. In diesem Zusammenhang k\u00f6nne auch eine Anpassung auf den konkreten Schuh erfolgen, f\u00fcr den die Einlage gew\u00fcnscht sei. Die Einlage werde anschlie\u00dfend im Fr\u00e4szentrum von C anhand des erstellten CAD-Files individuell hergestellt. Mittlerweile fr\u00e4se die Beklagte zu 1) hingegen selbst. Weiter zeige auch ein Flyer der B GmbH (nachfolgend: B; Anlage HL 13), dass die Beklagten weiterhin mit CNC-und CAD die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertreiben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1 an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) eine Einlage f\u00fcr einen Schuh herzustellen,<br \/>\nA. Die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite,<br \/>\nB. und eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite aufweist,<br \/>\nC. und die mit einer auf dem Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen ist,<br \/>\nC.1 wobei die Einlage personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fr\u00e4sen, hergestellt wird,<br \/>\nC.2 und zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Topographie versehen wird,<br \/>\nD. dadurch gekennzeichnet, dass das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist,<br \/>\nD.1 der eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte,<br \/>\nD.2 einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte<br \/>\nD.3 und einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte beinhaltet,<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\nE. das Vollmaterial ein Thermoplast, insbesondere EVA (Ethylenvinylacetat) ist;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 2)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nF. sowohl die Oberseite als auch die Unterseite mit einer zumindest weitgehend standardisierten Topographie versehen werden;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 3)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nG. in die standardisierte Topographie der Unterseite zur Anpassung der oberseitigen Topographie der Einlage w\u00e4hrend der Benutzung an dem Benutzer und insbesondere auch an den Schuh zus\u00e4tzlich unterseitig wenigstens ein durch Materialabtrag, insbesondere Fr\u00e4sen hergestellter Freibereich eingebracht wird;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 4)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nH. der Materialabtrag computergesteuert erfolgt;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 5)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nI. der Materialabtrag entsprechend einer 3D-Messung des Fu\u00dfes und\/oder einer Ganganalyse erfolgt,<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 6)<\/p>\n<p>b) eine Einlage f\u00fcr einen Schuh herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu besitzen,<br \/>\nA. die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite,<br \/>\nB. und eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite aufweist,<br \/>\nC. und die mit einer auf dem Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen ist,<br \/>\nC.1 wobei die Einlage personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fr\u00e4sen, hergestellt ist,<br \/>\nC.2 und zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Topographie aufweist,<br \/>\nD. dadurch gekennzeichnet, dass das Vollmaterial einen dreischichtigen Aufbau aufweist,<br \/>\nD.1 der eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte,<br \/>\nD.2 einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte<br \/>\nD.3 und einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte beinhaltet,<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 8)<br \/>\ninsbesondere wenn,<br \/>\nE. das Vollmaterial ein Thermoplast, insbesondere EVA (Ethylenvinylacetat) ist:<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 9)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nF. sowohl die Oberseite als auch die Unterseite eine zumindest weitgehend standardisierten Topographie aufweist;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 10)<br \/>\nund\/oder<br \/>\nG. die Unterseite in ihrer standardisierten Topographie zur Anpassung der oberseitigen Topographie w\u00e4hrend der Benutzung an den Benutzer und insbesondere auch an den Schuh zus\u00e4tzlich unterseitig wenigsten einen durch Materialabtrag hergestellten, insbesondere ausgefr\u00e4sten Freibereich aufweist;<br \/>\n(EP 1 654 XXX B1, Anspruch 11)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 2012 begangen haben und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\n&#8211; wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1.: die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. 1b) auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1.: die nach dem Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahren hergestellten bzw. entsprechend Ziff. I.1.b) gestalteten, seit dem 04.01.2012 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom [Tag\/Monat]. 2014, Az. 4b O 197\/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der Herrn Axel Klapdor, 41749 Viersen, durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 4. Februar 2012 begangenen Handlung entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1., die in der Zeit zwischen dem 10. Juni 2006 und dem 3. Februar 2012 begangen worden sind;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Absatz 1 Satz 2 ZPO abzusehen beziehungsweise den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Absatz 1 Satz 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung abzuwenden;<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass die Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder an den Benutzer noch an den Schuh angepasst werde. Die Oberseite werde nicht nachbearbeitet, sondern \u201eunpersonalisiert\u201c und \u201estandardm\u00e4\u00dfig dimensioniert\u201c belassen. Im Rahmen des Kontakts mit der Firma C seien von der Kl\u00e4gerin gefertigte Sporteinlagen-Prototypen in 3-D gescannt und hergestellt worden, wobei die Arbeiten sich auf eine Standardeinlage bez\u00f6gen, die die Beklagten zu 1) im Folgenden verwendet habe. Es seien C zu keinem Zeitpunkt Daten \u00fcbermittelt worden, die einen individuellen Patientenfall bzw. dessen Fu\u00dfgeometrie betrafen. Die aus Anlage HL 10 ersichtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei eine standardisierte Fertigung, nach der auf die auf Basis des Prototypen hergestellte Mustereinlage zur\u00fcckgegriffen wurde, die dann in der eingeschr\u00e4nkten und nicht patentverletzenden Weise auf den Patienten angepasst worden sei. Andere Anpassungen als die aufgrund der pedographischen Vermessungen erfolgten nur noch hinsichtlich Breite und L\u00e4nge, insbesondere habe die Unter-und Oberseite nichts mit der Form des Sportschuhs zu tun.<br \/>\nDas als Anlage HL 15 vorgelegte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise die standardm\u00e4\u00dfige Topografie auf und sei f\u00fcr den Zeugen E vorgesehen und habe auf einer Messung vom 10.11.2011 basiert. Die Messungen w\u00fcrden generell durch Dritte vorgenommen.<br \/>\nDie aus Anlagen HL 15 und HL 16 gezeigte angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht klagepatentgem\u00e4\u00df nachgearbeitet worden. Vielmehr w\u00fcrden die Kanten standardm\u00e4\u00dfig gebrochen, um ein Ausfransen zu verhindern.<br \/>\nDie Beklagten behaupten ferner, die Beklagte zu 1) sei nicht mehr auf dem Gebiet der Schuheinlagen t\u00e4tig. Die B fertige ihre Einlagen intern selbst und nutze lediglich die Marke \u201eA\u201c. Die in Anlagen HL 13 und 14 gezeigten Einlagen seien zudem vierschichtig und sie zeigten nicht den beanspruchten Aufbau in den H\u00e4rteverh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.03.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mangels Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung gem. \u00a7\u00a7 139, 140a, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist sowohl prozessf\u00fchrungsbefugt als auch aktivlegitimiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung prozessf\u00fchrungsbefugt. Auch wenn die Erkl\u00e4rung vom 15.10.2012 (Anlage HL 6) den R\u00fcckrufanspruch sowie auch den Vernichtungsanspruch nicht explizit erw\u00e4hnt, wird durch die Gesamtumst\u00e4nde klar, dass der Patentinhaber konkludent die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung auch dieser Anspr\u00fcche erm\u00e4chtigt hat. Da der Patentinhaber das deliktische Schuldverh\u00e4ltnis der aus Sicht des Patentinhabers unberechtigten Schutzrechtsverletzung in der Erkl\u00e4rung konkret in Bezug nimmt, ist kein Grund ersichtlich, wieso er die Annexanspr\u00fcche des R\u00fcckrufs und der Vernichtung bewusst aussparen wollte. Das eigene Interesse der Kl\u00e4gerin folgt insbesondere aus ihrem Status als einfache Lizenznehmerin.<br \/>\nFerner ist die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Auskunft\/Rechnungslegung und Schadensersatz aufgrund der Erkl\u00e4rung vom 15.10.2012 (Anlage HL 6) aktivlegitimiert. Mangels anderer Anhaltspunkte geht die Kammer davon aus, dass der Patentinhaber\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin von den Wirkungen des \u00a7 181 BGB satzungsm\u00e4\u00dfig \u2013 wie regelm\u00e4\u00dfig \u00fcblich \u2013 freigestellt ist.<br \/>\nIm Ergebnis k\u00f6nnen vorstehenden Erw\u00e4gungen dahinstehen, da die Kammer eine Verletzung des Klagepatents nicht feststellen kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Einlage f\u00fcr einen Schuh, die eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Unterseite aufweist, und die mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh, abgestimmten Form versehen ist sowie die hergestellte Einlage als solche.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind \u2013 so das Klagepatent \u2013 Einlagen bekannt, die entweder zur Erzielung eines \u201eorthop\u00e4disch\u201c korrekten Fu\u00dfbettes im Schuh dienen oder aber eine Fehlhaltung des Benutzers oder eine Fehlbildung des entsprechenden Fu\u00dfbettes des Benutzers kompensieren sollen. \u00dcblicherweise werden solche Einlagen aus mehreren d\u00fcnnen Lagen unterschiedlicher H\u00e4rte und\/oder Zusammensetzung miteinander verklebt und in Form gepresst, wobei insbesondere f\u00fcr die Erh\u00f6hung im Mittelfu\u00df noch ein relativ weiches F\u00fcllmaterial zwischen die verschiedenen Schichten eingebracht wird.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass es sich bei der vorbekannten Einlage um eine sehr d\u00fcnne und relativ harte Einlage handelt, die zudem konstruktionsbedingt keine insbesondere zur seitlichen F\u00fchrung des mittleren Innenfu\u00dfes oder der Ferse dienenden stark erh\u00f6hten Bereiche in stabiler Ausgestaltung aufweisen kann. Ferner ist eine Anpassung hinsichtlich des topografischen Verlaufs nach Herstellung prinzipiell nicht m\u00f6glich, da allenfalls die Erh\u00f6hung im Mittelfu\u00df durch Materialentnahme etwas reduziert werden kann. Hierf\u00fcr ist eine Abl\u00f6sung der oberen Schicht erforderlich, wodurch diese in der Regel in Mitleidenschaft gezogen wird, so dass h\u00e4ufig zumindest die Deckschicht komplett ersetzt werden muss oder aber die Anfertigung einer neuen Einlage erforderlich wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Einlage f\u00fcr einen Schuh und ein Verfahren zur ihrer Herstellung anzugeben, mit der zum einen die Herstellung einer solchen Einlage schneller und einfacher erfolgen kann und zum anderen auch sp\u00e4tere Anpassungen problemlos m\u00f6glich sind, ohne dass hierbei zumindest die Oberseite der Einlage in Mitleidenschaft gezogen wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung einer Einlage (1) f\u00fcr einen Schuh,<\/p>\n<p>A. Die Einlage weist eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite (2) auf.<br \/>\nB. Die Einlage weist eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite (3) aufweist.<br \/>\nC. Die Einlage ist mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen.<br \/>\nC.1 Die Einlage (1) wird personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fr\u00e4sen, hergestellt.<br \/>\nC.2 Sie wird zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Topographie versehen.<br \/>\nD. Das Vollmaterial weist einen dreischichtigen Aufbau auf.<br \/>\nD.1 Der Aufbau beinhaltet eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte.<br \/>\nD.2 Er beinhaltet einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte und<br \/>\nD.3 er beinhaltet einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus schl\u00e4gt das Klagepatent eine Einlage mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Einlage (1) f\u00fcr einen Schuh,<\/p>\n<p>A. Die Einlage weist eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der Fu\u00dfsohle des Benutzers der Einlage in Kontakt stehende Oberseite (2) auf.<br \/>\nB. Die Einlage weist eine w\u00e4hrend der Benutzung zumindest mit der unteren Innenfl\u00e4che des Schuhs in Kontakt stehende Unterseite (3) aufweist.<br \/>\nC. Die Einlage ist mit einer auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmten Form versehen und insbesondere hergestellt nach einem Verfahren der vorhergehenden Anspr\u00fcche.<br \/>\nC.1 Die Einlage (1) wird personalisiert und einst\u00fcckig aus einem Vollmaterial durch Materialabtrag, wie z.B. Fr\u00e4sen, hergestellt.<br \/>\nC.2 Sie weist zumindest oberseitig eine auf den konkreten Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh abgestimmte Topographie auf.<br \/>\nD. Das Vollmaterial weist einen dreischichtigen Aufbau auf.<br \/>\nD.1 Der Aufbau beinhaltet eine unterseitige Schicht mit h\u00f6herer H\u00e4rte.<br \/>\nD.2 Er beinhaltet einen mittleren Bereich geringerer H\u00e4rte und<br \/>\nD.3 er beinhaltet einen oberen Bereich mit wieder h\u00f6herer H\u00e4rte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt nicht nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren und weist nicht s\u00e4mtliche beanspruchten Merkmale des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisanspruchs auf.<br \/>\nDie Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals C.2 des Klagepatentanspruchs 1 und des Klagepatentanspruchs 8. Alle anderen Merkmale sind unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal C.2 des Klagepatentanspruchs 1 ist die Einlage zumindest oberseitig mit einer auf den konkreten Benutzer und auch auf den Schuh abgestimmten Topographie versehen. Der Erzeugnisanspruch 8 unterscheidet sich lediglich in der Formulierung \u201eaufweisen\u201c anstatt \u201eversehen mit\u201c.<br \/>\nDas Klagepatent stellt in diesem Merkmal darauf ab, dass die Topografie, die auf den konkreten Benutzer und auf den konkreten Schuh abgestimmt ist, zumindest auf der Oberseite der Einlage vorhanden sein muss. Die Abstimmung auf den Schuh erfolgt im Hinblick auf das jeweilige Schuhmodel, das je nach Eigenart ein unterschiedliches Fu\u00dfbett vorsehen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus der Systematik mit Merkmal C. 1 erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Einlage personalisiert wird, wobei diese \u201ePersonalisierung\u201c durch die oberseitige Topografie erreicht wird. Dabei gibt der Anspruch nicht vor, wie diese Topografie erreicht wird. Insbesondere verlangt der Anspruch nicht zwingend eine oberseitige \u201eBearbeitung\u201c zur Erstellung der Topografie. Zwar erfolgt die personalisierte Herstellung nach Merkmal C.1 durch das einst\u00fcckige Fr\u00e4sen. Aber dies schlie\u00dft nicht ein, dass zwingend die Fr\u00e4sung zur Herstellung der Topografie der Oberseite auch an der Oberseite stattfindet. Erfasst ist vom Wortlaut auch der Fall, dass nur die Unterseite bearbeitet wird, solange dies die Topografie der Oberseite beeinflusst. Ferner wird auch der Fall erfasst, dass diese Bearbeitung zeitlich nach der einst\u00fcckigen Ausfr\u00e4sung erfolgt. Der Anspruch verlangt lediglich, dass innerhalb der Herstellung die Oberseite mit einer Topografie versehen wird, bzw. die fertige Einlage am Ende eine auf den Fu\u00df des Benutzers und dessen Schuh abgestimmte Topografie aufweist.<br \/>\nDiese Auslegung wird auch durch die Beschreibung gest\u00fctzt. So lehrt das Klagepatent in Absatz [0013] (im Folgenden sind Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Bezeichnung solche des Klagepatents), dass in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem sowohl Ober- als auch Unterseite eine standardisierte Topografie erhalten, in die standardisierte Topografie der Unterseite zur Anpassung der oberseitigen Topografie der Einlage w\u00e4hrend der Benutzung an den Benutzer und insbesondere auch an den Schuh zus\u00e4tzlich unterseitig wenigstens ein durch Materialabtrag, insbesondere Fr\u00e4sen hergestellter Freibereich eingebracht werden. Dies zeigt, dass nach der Lehre des Klagepatents die Bearbeitung der Unterseite Einfluss auf die Gestaltung der Typografie der Unterseite hat. Aus Absatz [0033] ergibt sich, dass das Klagepatent unter Typografie versteht, dass der H\u00f6henverlauf zumindest der Oberseite der Einlage auf den Benutzer und den Schuh abgestimmt ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten wirkt sich aber die Entfernung von Material an der Unterseite auf den H\u00f6henverlauf der Oberseite aus, da sich die Form der gesamten Einlage ver\u00e4ndert und so z.B. der Ballen und\/oder die Ferse bei Entfernung von Material abgesenkt werden. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0038] aus, dass zwar im unbelasteten Zustand aufgrund der gewissen Steifigkeit der Einlage die oberseitige weitgehend standardisierte Topografie erhalten bleibt, im belasteten Zustand sich die Einlage durch die zumindest den einen unterseitigen Freibereich verformt, so dass durch eine \u00c4nderung der unterseitigen Topographie im Benutzungszustand eine \u00c4nderung der oberseitigen Topografie resultiert. So sieht das Klagepatent selbst, wenn sich \u2013 ohne Benutzung \u2013 eine Oberfl\u00e4chensenkung durch Wegnahme von unterseitigem Material nicht einstellt, eine Ver\u00e4nderung der oberseitigen Topographie darin gegeben, dass sp\u00e4testens bei der Benutzung der Einlage eine Verformung eintreten kann. Insbesondere ist auch eine Form\u00e4nderung der Oberseite durch die genannte Verformung erst bei Benutzung nur ein m\u00f6gliches Ausf\u00fchrungsbeispiel. Dem steht auch gerade nicht entgegen, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel in Unteranspruch 4 beansprucht ist. Aus dieser zus\u00e4tzlichen Beanspruchung der Anpassung bei Benutzung bei einer standardisierten Topografie der Unterseite folgt aber nicht, dass die Erstellung der Typografie der Oberseite durch eine unterseitige Bearbeitung im Hauptanspruch ausgeschlossen ist. Vielmehr wird hier nur ein besonderer Fall der Bearbeitung der Unterseite gesch\u00fctzt. Auch wenn die Bearbeitung der Unterseite zus\u00e4tzlich zu einer auf Ober-und Unterseite bereits bestehenden Typografie eingef\u00fchrt wird, folgt aus dem \u201ezus\u00e4tzlich\u201c nicht, dass die Erstellung der Typografie der Oberseite, wenn sie allein vorliegt, nicht durch die Bearbeitung der Unterseite erfolgen kann. Das \u201ezus\u00e4tzlich\u201c bezieht sich auf die bereits erfolgte Bearbeitung der Unterseite, die nunmehr eine weitere Bearbeitung erf\u00e4hrt. Dies schlie\u00dft aber eine Typografieerstellung durch Bearbeitung der Unterseite nicht aus, sondern schlie\u00dft in der Tat zus\u00e4tzlich den Fall einer kombinierten ober- und unterseitigen Bearbeitung ein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich verlangt der Anspruch des Klagepatents neben der Abstimmung auf den Benutzer auch die Abstimmung auf den Schuh. Der Anspruch selbst stellt keine konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Schuhs. Das Klagepatent nennt indes in Absatz [0002] aus dem Stand der Technik bekannte Einlagen, die unter anderem zur Erzielung eines \u201eorthop\u00e4disch\u201c korrekten Fu\u00dfbettes im Schuh dienen sollen. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass es dem Klagepatent auf das jeweilige Fu\u00dfbett des einzelnen Schuhmodells ankommt. Dies sieht der Fachmann auch durch Absatz [0032] best\u00e4tigt. In dem dortigen Ausf\u00fchrungsbeispiel weist die Einlage eine \u00e4u\u00dfere Form auf, die auf den Benutzer und insbesondere auch auf den Schuh, in dem sie eingesetzt werden soll, abgestimmt ist. Den Abs\u00e4tzen [0033] bis [0035] entnimmt der Fachmann ferner, dass der H\u00f6henverlauf an das unterschiedliche Fu\u00dfbett der einzelnen Schuhmodelle, wie z. B. den flachen und ebenen Verlauf eines Turnschuhs oder aber den Verlauf eines Business-Schuhs oder aber anderen Schuhen mit Absatz, angepasst wird. Insofern bezieht sich das Klagepatent bei der Anpassung an den Schuh darauf, dass die Einlage an den jeweiligen Verlauf der Fu\u00dfbetten bei unterschiedlichen Schuhmodellen angepasst wird. Aus der beispielhaften Erw\u00e4hnung von Turn- und Business-Schuhen folgt, dass es auf die Anpassung des Fu\u00dfbettes auf das vom Benutzer verwendete Schuhmodell ankommt. Dabei unterscheidet der Fachmann nicht nur Schuharten, wie Business- und Sportschuh, sondern ihm ist ebenfalls bekannt, dass verschiedene Modelle einer Schuhart, wie z.B. eines Sportschuhs, \u00fcber unterschiedliche Fu\u00dfbetten verf\u00fcgen: Tennisschuhe unterscheiden sich von Fu\u00dfball- oder Basketballschuhen. Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschreibung an dieser Stelle die Ausbildung der Unterseite erl\u00e4utert. Denn aus Merkmal C. 2 des Anspruchs ergibt sich wie bereits ausgef\u00fchrt, dass die Topographie der Oberseite ebenfalls eine auf den Schuh abgestimmte Topographie darstellt. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel schr\u00e4nkt daher den Anspruch nicht ein, sondern f\u00fchrt lediglich beispielhaft an, was das Klagepatent unter einem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schuh versteht.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach dieser Auslegung kann die Kammer nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei ihrer Herstellung oberseitig mit einer auf den Schuh abgestimmten Topografie versehen wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Klagepatent gen\u00fcgt eine Bearbeitung der Unterseite, sofern damit eine Personalisierung der Oberseite im Hinblick auf den Fu\u00df des Benutzers und dessen Schuh erreicht wird. Nach dem Vortrag der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass mit der Bearbeitung der Unterseite und\/oder Oberseite eine Abstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den Schuh erfolgt.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat in Zusammenarbeit mit der Firma C ein optimiertes Muster einer Einlage als Prototyp hergestellt, welches die Firma C in 3D eingescannt hat und auf dessen Basis Sporteinlagen-Prototypen hergestellt wurden. Dies wird best\u00e4tigt durch das Schreiben der Firma C vom 27.01.2014 (Anlage CBH 1), in der die Firma C ihre Ausf\u00fchrungen aus dem Schreiben vom 20.09.2013 (Anlage HL 11) dahingehend pr\u00e4zisieren, dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit Prototypen erstellt hat, welche eingescannt und danach mehrfach in Serie produziert wurden. Dabei seien in keinem Fall individuelle Fu\u00dfabdruckdaten oder Patienten-Schaumabdr\u00fccke zu Fertigungszwecken \u00fcbermittelt und als Grundlage f\u00fcr die Fertigung verwendet worden. So f\u00fchrte auch der Beklagte zu 3) in der m\u00fcndlichen Verhandlung aus, dass die Kunden pedographische Messungen bei Dritten haben durchf\u00fchren lassen, welche diese Daten an die Beklagte zu 1) weitergaben und auf deren Grundlage die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann an der Unterseite bearbeitet wurde. Auch die Einlagen des Kunden E sind nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht durch die Beklagte zu 1) vermessen worden. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 3) weiter in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Prototypen f\u00fcr Sportschuhe hergestellt wurden, wobei Sportschuhe einer Gr\u00f6\u00dfe in etwa die gleiche Sohlenform haben. Der zust\u00e4ndige Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr F, kennt aufgrund seiner Erfahrung in etwa die verschiedenen Sportschuhtypen, wobei sie ihm teilweise als Schuh oder auch deren Inlay zur Verf\u00fcgung stehen. Insoweit nimmt die Beklagte zu 1) in Anpassung auf den Schuh nur Anpassungen in der Breite und in der L\u00e4nge der Einlagen vor, wobei die Unter- und die Oberseite ansonsten nichts mit der Form des Sportschuhs zu tun haben. Diesen Ausf\u00fchrungen ist die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr durch substantiierten Vortrag entgegen getreten.<br \/>\nSelbst wenn man annimmt, dass die Anpassung der L\u00e4nge und Breite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf das Sportschuhmodell eine Anpassung auf den Schuh darstellt, liegt darin aber gerade keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anpassung der Oberseite der Einlage auf den Schuh. Es erfolgt allenfalls eine Anpassung an die Sohlenform, die auch noch in etwa bei den Sportschuhmodellen \u00e4hnlich ist. Die Schuh- oder Inlaymuster dienen nur zu Anpassung der L\u00e4nge und Breite, nicht aber der Ober-und\/oder Unterseite. Die Kammer kann aus der Anpassung an eine Sohlenform aber gerade nicht auf eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Anpassung an ein unterschiedliches Fu\u00dfbett schlie\u00dfen, so wie es das Klagepatent fordert. Die Anpassung ist nicht auf einen unterschiedlichen Verlauf des Fu\u00dfbettes ausgerichtet. Der Beklagte zu 3) hat insofern gerade ausgef\u00fchrt, dass die Ober- und Unterseite der Einlage nichts mit der Form des Sportschuhs zu tun haben. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihren Vortrag nicht weiter konkretisiert. Dagegen sprechen auch nicht die Aussagen der Beklagten in der Brosch\u00fcre Anlage HL 9, in der sie den Einsatz von hochmoderner Messtechnik, bestehend aus PC-System inkl. Software, Videokamera zur Erfassung der Bewegungsdynamik und einer Messplatte bewirbt sowie die aufwendige manuelle Fertigung und den exakt auf die pedographischen Bed\u00fcrfnisse des Kunden ausgerichteten Zuschnitt. Denn auch hieraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte zu 1) \u00fcber die Abstimmung auf den konkreten Benutzer (aufgrund der Ergebnisse der pedographischen Messungen) hinaus eine Abstimmung auf das Fu\u00dfbett des Schuhs vornimmt. Sofern dort von einer Anpassung der Einlage auf die jeweiligen Eigenschaften des Sportschuhs die Rede ist, ersch\u00f6pft sich dies in der Anpassung von L\u00e4nge und Breite an die Sohlenform.<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin mit dem vorgelegten Muster aus Anlage HL 15 und ihrem Vortrag bez\u00fcglich des Kunden Es, der unstreitig die pedographischen Messungen nicht bei der Beklagten zu 1) hat durchf\u00fchren lassen, bestritten hat, dass nur die Unterseite bearbeitet w\u00fcrde, sondern vielmehr auch die Oberseite bei diesem konkreten Modell gefr\u00e4st wurde, kann dies dahinstehen. Denn selbst wenn die Kammer den Vortrag zugunsten der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt, handelte es sich dabei um eine Anpassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Fu\u00df des Benutzers. Denn ein Abschliff der hinteren R\u00e4nder dient auch nach Ansicht der Kl\u00e4gerin zum Ausgleich einer Fehlstellung also erfolgt in Anpassung auf den Benutzer. Hierin ist aber ebenfalls keine auf den Schuh abgestimmte Topographie der Oberseite zu sehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFerner kann eine Verletzung auch nicht auf die durch Firma B vertriebenen Einlagen gest\u00fctzt werden. Abgesehen davon, dass allenfalls eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 3) im Raum st\u00fcnde, ist eine Verletzung der Merkmalsgruppe 3 nicht ersichtlich. Es fehlt bereits an dem dreischichtigen Aufbau der A Einlage. Ein solcher ergibt sich nicht aus Anlage HL 13. Ferner vermag die Kammer auch das beanspruchte H\u00e4rteverh\u00e4ltnis nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02214 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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