{"id":1288,"date":"2014-07-31T17:00:41","date_gmt":"2014-07-31T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1288"},"modified":"2016-04-21T12:11:29","modified_gmt":"2016-04-21T12:11:29","slug":"4b-o-18312-spielekonsole","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1288","title":{"rendered":"4b O 183\/12 &#8211; Spielekonsole"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02277<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2014, Az. 4b O 183\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 808 XXX B1, dessen Verfahrenssprache Englisch ist und dessen deutsche \u00dcbersetzung das Aktenzeichen DE 696 32 XXX T2 tr\u00e4gt (Anlagen KA 3, KA 3a; im Folgenden: Klagepatent), in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 14.11.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Schrift GB 9525XXX vom 07.12.1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 26.11.1997. Das Klagepatent ist hervorgegangen aus der PCT-Anmeldung WO 1997\/021166, die am 12.06.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.03.2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 07.03.2013 Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Vorrichtung zur Steuerung der Bewegung eines virtuellen K\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAnordnung zum Modellieren eines virtuellen K\u00f6rpers zum Erzeugen und Animieren unter der Ansteuerung eines Benutzers einer Darstellung eines K\u00f6rpers in einer virtuellen Umgebung, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<br \/>\n&#8211; einen ersten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, welche die virtuelle Umgebung definieren;<br \/>\n&#8211; einen zweiten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, die sich auf Merkmale der virtuellen K\u00f6rperdarstellung beziehen<br \/>\n&#8211; Benutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung \u00fcberwachen, und<br \/>\n&#8211; Verarbeitungsmittel, vorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher, zum Erzeugen der K\u00f6rperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher und zum periodischen Modifzieren der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der zweite Datenspeicher Daten festh\u00e4lt, die wenigstens eine Sequenz von K\u00f6rperbewegungen definieren, und dass der Prozessor vorgesehen ist um die genannte[n] Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte [K\u00f6rper-] Darstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem eine Spielekonsole mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (RVL101(EUR)), die neben der eigentlichen Konsole auch die \u201eA\u201c-Fernbedienung (RVL 003) enth\u00e4lt, sowie die Spiele \u201eA B\u201c und \u201eA C\u201c. Die Konsole jeweils mit dem Spiel \u201eA B\u201c bzw. \u201eA C\u201c stellen im Folgenden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II dar. Auf der von der Beklagten gef\u00fchrten Internetseite \u201ewww.D.de\u201c bewirbt die Beklagte sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als auch Spiele wie \u201eA B\u201c. K\u00e4ufer werden durch die Option \u201eH\u00e4ndlersuche\u201c auf der Internetseite an Handelspartner der Beklagten verwiesen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum k\u00e4uflichen Erwerb anbieten. Eine entsprechende Liste von H\u00e4ndlern findet sich im Rahmen der genannten Internetpr\u00e4senz. Von einem dieser H\u00e4ndler, der in K\u00f6ln ans\u00e4ssigen E GmbH, erwarb die Kl\u00e4gerin am 12.11.2012 ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das sich als Anlage K B 4b bei der Akte befindet.<\/p>\n<p>Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt auch die \u201eA F\u201c, das Nachfolgeprodukt der oben genannten \u201eA\u201c-Konsole, sofern sie mit der \u201eA Remote Plus\u201c- Fernbedienung angeboten und vertrieben wird. Die \u201eA F\u201c ist abw\u00e4rtskompatibel zur \u201eA\u201c-Konsole. Ferner befindet sich das Paket \u201eA Plus\u201c als Anlage KA4f bei der Akte, das die Kl\u00e4gerin von dem deutschen Einzelh\u00e4ndler Saturn erworben hat. Dieses enth\u00e4lt das sogenannte \u201eBalance Board\u201c mit dem bestimmte Benutzerbewegungen aufgenommen und auf die sog. \u201eAvatar\u201c-Darstellung auf einem Bildschirm \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nDer Klagepatentanspruch erfasse nach seinem Wortsinn und seiner technischen Funktion auch, dass der erste und zweite Datenspeicher lediglich logisch, aber nicht zwingend physikalisch voneinander getrennte Datenspeicher seien. Ferner beschr\u00e4nke sich das Klagepatent nicht nur auf Bewegungen des Benutzers als Ganzes, sondern erfasse auch seine einzelnen K\u00f6rperteile. Die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen genannten Positionssensoren beschr\u00e4nkten nicht den Begriff der Benutzerbewegung, vielmehr sei aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel ersichtlich, dass auch Bewegung im Sinne einer Beschleunigung errechnet werde. Auch Geschwindigkeits-bzw. Beschleunigungsdetektionsmittel stellten Benutzerbewegungsdetektionsmittel dar. Ferner w\u00fcrden die von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangenen Signale nicht nur vorg\u00e4ben, dass eine Modifikation der K\u00f6rperdarstellung erfolge, sondern die Signale g\u00e4ben auch inhaltlich vor, wie die K\u00f6rperdarstellung zu modifizieren sei. Die Benutzerbewegungsdetektionsmittel geben nicht lediglich die Art von \u201eStartpunkt\u201c f\u00fcr eine Modifikation vor (wie eine Taste\/ein Joystick), sondern bestimmten auch wie eine Modifikation erfolgen solle. Es handele sich um ein verst\u00e4ndiges Nachahmen und Reagieren. So zeige bereits der in Bezug genommene Stand der Technik, dass eine \u00dcbereinstimmung zwischen Realit\u00e4t und Virtualit\u00e4t erreicht werden solle. Dabei geschehe die Modifizierung fortlaufend also periodisch. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Modifizierung in fest definierten, regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabschnitten erfolge. Gemeint sei keine mathematische pr\u00e4zise Regelm\u00e4\u00dfigkeit, sondern lediglich eine bestimmte Wiederholung. Das Modifizieren reagiere jeweils auf inhaltliche Informationen \u00fcber die tats\u00e4chliche Bewegung des Benutzers und solle auf Basis der Sequenzdaten erfolgen, sich also im Rahmen dessen bewegen, was als inhaltliche Information \u00fcber die tats\u00e4chliche Bewegung des Benutzers vorgespeichert sei. Dabei seien bestimmte Anpassungen, wie die Geschwindigkeit, m\u00f6glich, es erfolge kein exaktes Folgen nach Art eines Spiegelbildes.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe der Beschleunigungssensor lediglich ein Null-Signal aus, dass das allererste Signal darstelle, dass unmittelbar an den Sensoren anliege. Das Signal vermittele aber der A-Konsole, dass die A-Fernbedienung mit gleichf\u00f6rmiger Geschwindigkeit bewegt werde. Ferner bezeichne die Beklagte au\u00dferhalb dieses Verfahrens den Beschleunigungssensor selbst als Bewegungssensor (motion sensor; vgl. Anlage K A 4g, Punkt 3.6.1.2). Die von der A-Fernbedienung an die A-Konsole weitergeleiteten Daten reichten offensichtlich aus, um auf dem Bildschirm ein wirklichkeitsnahes Bild der Realit\u00e4t zu schaffen. Unerheblich sei, dass die Messung der Daten nur in einem bestimmten Fenster erfolge, dies nehme auch das Klagepatent ausweislich des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Figur 4, in dem die Fu\u00dfrasten nur im Rahmen eines bestimmten Hebels erreicht werden k\u00f6nne, in Kauf. Auch ein Fortschreiben der gegenw\u00e4rtigen Situation im Sinne eines Stillstandes stelle eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Modifikation da, dies k\u00f6nnte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Ferner sei es unerheblich, wenn eine tats\u00e4chliche Darstellung des Avatars noch von anderen Faktoren neben der Benutzerbewegung beeinflusst werde. Wie die seitens der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Tests ergeben h\u00e4tten, werde die Aufschlagbewegung des Avatars an die reale Bewegung des Benutzers \u2013 parametriesiert durch dT_xy und dT_z \u2013 angepasst. Dem Klagepatent entsprechende Sequenzdaten m\u00fcssten bei der A-Konsole vorhanden seien, denn ansonsten k\u00f6nne sie aus den \u201eRohdaten\u201c nicht ein bestimmtes, stets in \u00e4hnlicher Weise ablaufendes Bewegungsmuster \u2013 wie die Tennisaufschl\u00e4ge des Avatars \u2013 generieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Festsetzung von Teilsicherheiten und Beschr\u00e4nkung der Sicherheitsleistung auf 10.000.000,00 Euro,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen zum Modellieren eines virtuellen K\u00f6rpers<\/p>\n<p>zum Erzeugen und Animieren einer Darstellung eines K\u00f6rpers in einer virtuellen Umgebung unter der Ansteuerung eines Benutzers, wobei diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:<br \/>\n&#8211; einen ersten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, welche die virtuelle Umgebung definieren;<br \/>\n&#8211; einen zweiten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, die sich auf Merkmale der virtuellen K\u00f6rperdarstellung beziehen<br \/>\n&#8211; Benutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung \u00fcberwachen, und<br \/>\n&#8211; Verarbeitungsmittel, vorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher, zum Erzeugen der K\u00f6rperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher und zum periodischen Modifizieren der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der zweite Datenspeicher weiterhin Daten festh\u00e4lt, die wenigstens eine Sequenz von K\u00f6rperbewegungen definieren und wenn der Prozessor vorgesehen ist, um die genannten Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte K\u00f6rperdarstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen hilfsweise Lieferscheinen weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 2004 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\nund wobei die Angaben zu Ziffer e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2009 zu machen sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\na) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nb) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die zwischen 01.05.2004 und dem 31.12.2008 begangene Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1 erlangt hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\na)<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, nach dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des \u2026 vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nin ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit wird bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 808 XXX B1 (Az.: 2 Ni 22\/13 (EP)) auszusetzen,<\/p>\n<p>(zuletzt) jedenfalls die gem\u00e4\u00df \u00a7 709 S. 1 ZPO zu bestimmende Sicherheit auf 60 Millionen Euro festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, dass nach der Lehre des Klagepatents die Speicherung der Daten, welche die virtuelle Umgebung definieren, und die Speicherung der Daten, die sich auf Merkmale der virtuellen K\u00f6rperdarstellung beziehen, in zwei physikalisch unterschiedlichen Speichern stattfinden sollten. Dieses Verst\u00e4ndnis lege der Fachmann am Priorit\u00e4tstag zugrunde, da der Vorteil der getrennten Abspeicherung gerade sei, dass auf diese Weise sehr teure Datenspeicher mit hoher Zugriffsgeschwindigkeit sparsam eingesetzt werden k\u00f6nnten. Ferner komme es f\u00fcr ein Benutzerbewegungsdetektionsmittel darauf an, dass eine Bewegung durch Messen der \u201ephysikalischen Position\u201c zumindest eines K\u00f6rperteils erkannt werde. Benutzerbewegungsdetektionsmittel seien nur solche Mittel, die die Ver\u00e4nderung der Position und\/oder der Orientierung des Benutzers in der physikalischen Welt \u00fcber eine bestimmte Zeit messen. Zur \u00dcberwachung der Bewegung des Benutzers in der wirklichen Umgebung m\u00fcsse eine Ausgangsposition und Endposition auf der x-, y-, und z-Achse gemessen und eine Positionsver\u00e4nderung bestimmt werden. Das Klagepatent sch\u00fctze kein inhaltliches Erfassen einer realen Bewegung des Benutzers. Ferner solle die periodische Modifizierung der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale in einer bestimmten Frequenz erfolgen, die von den dargestellten virtuellen Objekten abh\u00e4ngen k\u00f6nne.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents modifiziere ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Prozessor die erzeugte Darstellung derart, dass der virtuelle K\u00f6rper die durch die gespeicherten Daten definierte Bewegungssequenz \u00fcbernehme, ohne dass die Bewegung an sich ver\u00e4ndert werde. Der Fachmann verstehe unter dem \u201eFolgen\u201c, dass bei der Wiedergabe bestimmte Ver\u00e4nderungen der Daten erlaubt seien, welche die Bewegungssequenz definieren (Auslassen, Wiederholen, Interpolieren) und keine gro\u00dfe Rechenleistung erfordern. Die durch die Daten definierte Bewegungssequenz d\u00fcrfe aber dadurch nicht ver\u00e4ndert werden und m\u00fcsse durch den virtuellen K\u00f6rper ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden \u2013 jedenfalls bei dem Tennisspiel \u2013 beide unterschiedlichen Datenformen der virtuellen Umgebung und der virtuellen K\u00f6rperdarstellung in einem einheitlichen Speicher, dem sog. \u201eExternal Main Memory\u201c abgelegt. Das Tennis-Spiel (A-B) \u201erendere\u201c einheitlich anstatt getrennt. Ferner seien weder die \u201eA\u201c-Fernbedienung noch der \u201eG\u201c Benutzerbewegungsdetektionsmittel noch umfassten sie solche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform messe und verarbeite nur die Beschleunigung der Fernbedienung. Die \u201eA-Fernbedienung\u201c verf\u00fcge lediglich \u00fcber einen Beschleunigungssensor, nicht aber \u00fcber einen Bewegungssensor. Die Daten, welche der Beschleunigungssensor weiterleite, seien zudem zu ungenau, um mit ihrer Hilfe eine Bewegung des Benutzers zu berechnen. Die Beschleunigungsdaten w\u00fcrden nur innerhalb eines bestimmten Fensters (Ober- und Untergrenze) von dem Beschleunigungssensor ausgegeben. Die Schwerkraft k\u00f6nne aus den Beschleunigungsdaten nicht herausgerechnet werden. Ferner reiche die Prozessorleistung nicht aus, um aus gemessenen Beschleunigungsdaten eine Bewegung des Benutzers berechnen zu k\u00f6nnen. Die A-Fernbedienung und der G k\u00f6nnten auf viele unterschiedliche Arten verwendet werden. Weiter w\u00fcrden die dargestellten Spielfiguren nicht in gleichen Abst\u00e4nden in Reaktion auf von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangene Signale modifiziert. Vielmehr modifizierten die Verarbeitungsmittel der \u201eA\u201c-Konsole die \u201eAvatar\u201c-Darstellung (Tennisspieler) nicht periodisch, sondern asynchron.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde eine situationsabh\u00e4ngige Berechnung (sog. Blending I) der Bewegungen des Avatars vorgenommen, so dass der Avatar nicht einfach den in Form von Rohdaten gespeicherten Bewegungsvorgaben folge. Insbesondere bei dem Tennisspiel erfolge eine weitere Berechnung (sog. Blending II) der Aufschlagbewegung bez\u00fcglich der H\u00f6he des Balltreffpunktes. Bei den Grundschl\u00e4gen (normaler Schlag, Hecht-Sprung) erfolge nur der Vorgang des Blending I. Bei einem Grundschlag ohne Ball werde zwar keine Art des Blendings durchgef\u00fchrt, jedoch werde die Richtung, in die der Kopf des Avatars zeige, berechnet, wobei das Programm ber\u00fccksichtigt, dass es gewisse Grenzen f\u00fcr die nat\u00fcrliche Rotation des Kopfes gebe.<br \/>\nBeim Golf-und Fahrradspiel w\u00fcrden sogenannte \u201eframes\u201c erzeugt, die 60mal pro Sekunde eingeblendet werden. Dabei handele es sich nicht um eine entsprechende Abfolge, sondern die \u201eframes\u201c w\u00fcrden einzeln berechnet.<br \/>\nDie verschiedenen Computerspiele der Pakete \u201eA B\u201c, \u201eH A\u201c, \u201eA B\u201c, insbesondere das sog. Fahrradspiel (\u201eJ\u201c) seien im Hinblick auf die Verletzungsfrage nicht identisch. Beim Fahrrad-und Golfspiel k\u00e4men ebenfalls keine Bewegungsdetektionsmittel zum Einsatz.<br \/>\nIm \u00dcbrigen unterscheide sich auch die \u201eA-U\u201c in der Verarbeitung der aus Beschleunigungsdaten berechneten Parameter deutlich. Die \u201eA-U\u201c verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Fernbedienung, so dass es diesbez\u00fcglich allein deshalb an dem Vorliegen der Bewegungsdetektionsmittel mangelt. Die entsprechenden Daten zur K\u00f6rperdarstellung und physikalischen Umgebung w\u00fcrden erst beim Laden der Computerspiele auf den Datenspeicher der A-Konsole geladen.<br \/>\nIm Hinblick auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung der Schadensersatz- und der Entsch\u00e4digungspflicht, erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Ferner werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.06.2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft-und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Herausgabe der Bereicherung, R\u00fcckruf und Vernichtung gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259, 812 Abs. 1, S.1 2. Alt BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft neben einem Verfahren eine Anordnung zur Steuerung der Bewegung eines virtuellen K\u00f6rpers, wobei der virtuelle K\u00f6rper ein computerbasiertes Modell ist, das den Menschen oder eine andere Form in einer computererzeugten virtuellen Umgebung darstellt.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist ein haptischer Handschuh aus der Anmeldung WO 92\/18925 (W. Industries) vorbekannt. In der virtuellen Umgebung erscheint die Hand des Benutzers als Cursor, der \u00c4nderungen erf\u00e4hrt entsprechend der Bewegung und Biegung der Hand des Benutzers. Kontakt zwischen dem Cursor und Gegenst\u00e4nden innerhalb der virtuellen Umgebung wird durch das Ausblasen von Kissenteilen des Handschuhs erreicht, um ein Gef\u00fchl von Ber\u00fchrung zu geben. Das Klagepatent sieht den Handschuh als n\u00fctzlich an f\u00fcr Techniken wie handm\u00e4\u00dfige molekulare Modellierung innerhalb einer virtuellen Welt, worin beabsichtigt wird, einen Hauch von sichtbarer Realistik f\u00fcr den Benutzer zu schaffen, wobei der \u00e4nderbare Cursor und das Fehlen des restlichen Teils des K\u00f6rpers aus dem Gef\u00fchl des Eintauchens vom Benutzer hergeleitet wird.<br \/>\nEin weitaus komplexeres System zum Erzeugen und Verarbeiten synthetischer Echtzeit-Umgebungen \u2013 so das Klagepatent \u2013 ist in der internationalen Patentanmeldung WO 95\/11479 (Redmond Productions) beschrieben worden. In dem dortigen beschriebenen System befindet sich der Benutzer in einer geschlossenen physikalischen Umgebung, in der alle Interaktionen auftreten. Bei der ersten Verwendung wird ein detaillierter virtueller K\u00f6rper f\u00fcr den Benutzer aufgebaut. Der Prozess benutzt detaillierte Positionsempfindungsmittel innerhalb der physikalischen Umgebung zur Bildung eines \u201eDrahtrahmen\u201c-Modells des K\u00f6rpers des Benutzers. Hieraus wird ein Bild hoher Dichte mit Schatten und Entfernung versteckter Fl\u00e4chen aufgebaut, und zwar unter Verwendung einer Bibliothek gespeicherter m\u00e4nnlicher und weiblicher K\u00f6rperteile und aller Formen und Altersgruppen. Zur Schaffung von Stimuli f\u00fcr den Benutzer umfasst der geschlossene Raum eine Anzahl Interaktionsvorrichtungen wie ein Laufband mit variablem Widerstand, mit taktilen Ausgangsvorrichtungen und mit einem \u201ecybercyle\u201c-Fahrzeugsimulator. Das Klagepatent hebt den hohen Grad an Realistik hervor, kritisiert aber die extrem hohe Verarbeitungsenergie, die zum Erzeugen und Animieren des virtuellen K\u00f6rpers zus\u00e4tzlich zum Erzeugen der virtuellen Umgebung erforderlich ist.<br \/>\nFerner nennt das Klagepatent aus dem Stand der Technik die US-A-0545684, die ein \u201evirtual reality\u201c-System beschreibt, wobei jeder Ersatz-Spieler Aktionen durchf\u00fchrt, und zwar entsprechend den von jedem der Spieler ausgegebenen Befehlen. Dabei l\u00f6st eine bin\u00e4re aufgeteilte 3-D Datei das Problem der Selektion, welche Dinge gemacht werden sollen und wann sie in der Wiedergabeanordnung der Kopfgarnitur gemacht werden sollen. Ein Bewegungsobjekt-Algorithmus erm\u00f6glicht eine Echtzeit-L\u00f6sung f\u00fcr das Problem der versteckten Fl\u00e4che ohne aufwendige z-Puffer-Hardware. Die 3-D Datei ist auf Basis der Vorkenntnisse des Entwerfers \u00fcber die Objektlage und als bin\u00e4rer Baum konstruiert worden. Jeder Terminal-Knotenpunkt in dem Bau stellt ein einzelnes Objekt dar, ein zwischenliegender Knotenpunkt stellt eine Gruppe von Objekten dar.<br \/>\nDas Klagepatent zitiert schlie\u00dflich die WO 95\/08793, aus der ein \u201evirtual reality\u201c-System mit einer zentralen Datei zum Definieren eines oder mehrerer dreidimensionaler virtueller R\u00e4ume und zum Definieren virtueller Wesen innerhalb der Datei in Reaktion auf die von Benutzern her empfangenen Lage-, die Orientierungs- und\/oder die Bewegungsdaten vorbekannt ist. Die Teile des virtuellen Raums, die den anderen Benutzern zur Verf\u00fcgung gestellt sind, k\u00f6nnen den Perspektiven der assoziierten virtuellen Wesen entsprechen. Das System aktualisiert periodisch die Datei und stellt die aktualisierten Teile des virtuellen Raumes den Benutzern zur Verf\u00fcgung, um auf \u00c4nderungen in der Lage sich verlagender Objekte innerhalb des virtuellen Raums zu reagieren. Zur weiteren Verringerung des Betrags an Daten, die zwischen dem Computer und jedem Benutzer ausgetauscht werden, k\u00f6nnen innerhalb des Teils der virtuellen Raumdaten, die dem Benutzer zugef\u00fchrt werden, Priorit\u00e4tsr\u00e4ume definiert werden, Elemente innerhalb selektierter Priorit\u00e4tsr\u00e4ume k\u00f6nnen in Priorit\u00e4t \u00fcber andere Priorit\u00e4tsr\u00e4ume aktualisiert werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher unter anderem die Aufgabe, ein System zu schaffen zum Modellieren eines virtuellen K\u00f6rpers innerhalb einer virtuellen Umgebung und zum Steuern der Bewegungen des virtuellen K\u00f6rpers in Reaktion auf Benutzerk\u00f6rperbewegung, wobei dieses System relativ einfach implementierbar ist, w\u00e4hrend akzeptierbare (oder bessere) Pegel (\u201elevels of realism\u201c) geschaffen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Anordnung<\/p>\n<p>1.1 zum Modellieren eines virtuellen K\u00f6rpers<\/p>\n<p>1.2 zum Erzeugen und Animieren einer Darstellung eines K\u00f6rpers in einer virtuellen Umgebung unter der Ansteuerung eines Benutzers<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Anordnung umfasst die nachfolgenden Elemente:<\/p>\n<p>2.1<br \/>\neinen ersten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, welche die virtuelle Umgebung definieren;<\/p>\n<p>2.2<br \/>\neinen zweiten Datenspeicher, der Daten festh\u00e4lt, die sich auf Merkmale der virtuellen K\u00f6rperdarstellung beziehen<\/p>\n<p>2.3<br \/>\nBenutzerbewegungsdetektionsmittel, die eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung \u00fcberwachen, und<\/p>\n<p>2.4.<br \/>\nVerarbeitungsmittel,<\/p>\n<p>2.4.1<br \/>\nvorgesehen zum Erzeugen einer Darstellung der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem ersten Datenspeicher,<\/p>\n<p>2.4.2<br \/>\nzum Erzeugen der K\u00f6rperdarstellung innerhalb der virtuellen Umgebung auf Basis von Daten aus dem zweiten Datenspeicher<\/p>\n<p>2.4.3<br \/>\nund zum periodischen Modifizieren der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale, empfangen von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer zweite Datenspeicher h\u00e4lt Daten fest, die wenigstens eine Sequenz von K\u00f6rperbewegungen definieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Prozessor ist vorgesehen,<\/p>\n<p>4.1<br \/>\num die genannte[n] Sequenzdaten aufzurufen und<\/p>\n<p>4.2<br \/>\ndie erzeugte [K\u00f6rper-]Darstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt bei Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht Merkmal 2.4.3 des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents wird die virtuelle K\u00f6rpergestalt auf zwei unterschiedliche Arten modifiziert: Eine regelm\u00e4\u00dfige Modifizierung erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der tats\u00e4chlichen Bewegung des Benutzers, die durch Benutzerbewegungsdetektionsmittel \u00fcberwacht wird (Merkmal 2. 4.3). Eine zus\u00e4tzliche Modifizierung erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von mindestens einer Bewegungssequenz zur Einsparung von Verarbeitungskapazit\u00e4t. Die Bewegungssequenz wird aus gespeicherten Daten generiert, die eine Sequenz von K\u00f6rperbewegungen definieren (Merkmale 3 und 4). Diese Sequenzdaten werden bei Detektion von vorbestimmten Signalen aus den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln aufgerufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal 2.4.3 weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung Verarbeitungsmittel zum periodischen Modifizieren der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale auf, die von den Benutzerbewegungsdetektionsmittel empfangen werden. Die Funktion der Bewegungsdetektionsmittel wird daneben in Merkmal 2.3 aufgegriffen. Sie \u00fcberwachen eine Bewegung des Benutzers in einer physikalischen Umgebung.<br \/>\nDer Fachmann versteht unter Benutzerbewegungsdetektionsmitteln solche Mittel, die in der Lage sind eine Bewegung des Benutzers, also eine Orts und-\/oder Positionsver\u00e4nderung in seiner wirklichen Umgebung zu erkennen und als Signale an entsprechende Verarbeitungsmittel weiterzugeben. Das Erstellen des Abbildes der virtuellen K\u00f6rperdarstellung erfolgt in Reaktion auf die Signale, welche die Benutzerbewegungsdetektionsmittel aufgrund der realen Bewegung des Benutzers empfangen. Die Benutzerbewegungsdetektionsmittel erfassen Positionsver\u00e4nderungen anhand von verschiedenen Parametern wie Beschleunigung und\/oder Ortsver\u00e4nderung.<br \/>\nDem Wortlaut des Anspruchs entnimmt der Fachmann keine konkrete Vorgabe, mit welchem Mittel die Bewegung \u00fcberwacht wird. Gefordert ist ein Mittel, welches Benutzerbewegungen detektiert, also erkennt. Dabei l\u00e4sst der Anspruch offen, anhand welcher Parameter die Benutzungsbewegungen detektiert werden. Nach dem Wortlaut ist ein breiter Anwendungsbereich er\u00f6ffnet, der es zul\u00e4sst, dass die Erkennung anhand von Zeit, Richtung und Beschleunigung bestimmt wird. Aus der Anforderung des \u00dcberwachens (monitoring) folgert der Fachmann ferner, dass das Mittel nicht nur eine beliebige Bewegung des Benutzers in eine andere Bewegung der virtuellen K\u00f6rperdarstellung \u00fcbersetzt. Aus der Zusammenschau der Merkmale 2.3 und 2.4.3 ergibt sich ebenfalls, dass die erzeugte K\u00f6rperdarstellung der detektierten Bewegung als eine Abbildung der Realit\u00e4t folgt.<br \/>\nDer Fachmann sieht dieses Verst\u00e4ndnis auch in der Beschreibung best\u00e4tigt. Zun\u00e4chst erf\u00e4hrt er aus der Legaldefinition im Allgemeinen Teil der Beschreibung (Absatz [0002] des Klagepatents), dass das Klagepatent unter physikalischer Umgebung die wirkliche Umgebung des Benutzers versteht. In den Ausf\u00fchrungsbeispielen sind verschiedene Benutzungsbewegungsdetektionsmittel gezeigt. Absatz [0021] des Klagepatents spricht von einer Anordnung, welche die aktuelle physikalische Position wenigstens eines Punktes an den Beinen des Benutzers in eine Messung umwandelt. Beispielhaft rekurriert das Klagepatent auf Figur 1, die eine Anordnung von Fu\u00dfst\u00fctzen darstellt, die an gegen\u00fcber liegenden Enden eines Arms schwenkbar befestigt sind. Das Messystem gibt f\u00fcr das linke und das rechte Bein einen einzigen Wert zu jedem gemessenen Zeitpunkt an (Absatz [0022] des Klagepatents). Das Klagepatent spricht in Absatz [0024] als weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr Benutzungsbewegungsdetektionsmittel Positionssensoren an, aus denen die aktuelle Benutzerposition und Orientierung gegen\u00fcber der virtuellen Welt eventuell durch externe Eingaben XYZ gegr\u00fcndet werden kann, welche die Benutzerbewegung \u00fcberwachen. Sodann nennt das Klagepatent im gleichen Absatz die M\u00f6glichkeit, dass die horizontale Lage und Orientierung f\u00fcr den virtuellen K\u00f6rper gegen\u00fcber einer eingestellten Ausgangslage rein auf Basis der Eingabe aus dem Drehungssensor (Potentiometers) festgelegt wird. Absatz [0030] des Klagepatents nimmt in einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel explizit auf die Messungen der Geschwindigkeit und Beschleunigung auf Basis der eingegebenen Gehbewegungen Bezug. In den verschiedenen Ausf\u00fchrungsbeispielen werden dem Fachmann gleichsam verschiedene Mittel (Positionssensoren; Potentiometer) pr\u00e4sentiert, die verschiedene Parameter zur Messung der Bewegung verwenden (Richtungsver\u00e4nderung, Beschleunigung durch Drehung).<br \/>\nIm Gleichklang mit dem weiten Wortlaut des Anspruchs beschr\u00e4nkt sich das Klagepatent demnach nicht nur auf die Messung anhand von Positionsver\u00e4nderungen unter Ber\u00fccksichtigung eines Anfangs- und Endpunktes, sondern umfasst auch andere M\u00f6glichkeiten wie die Messungen anhand der Beschleunigung. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung l\u00e4sst sich insbesondere nicht mit dem R\u00fcckbezug auf die Schrift WO 95\/08793 rechtfertigen, die Datenkleidungsst\u00fccke offenbart, anhand derer Position, Orientierung und\/oder Beugung des entsprechenden K\u00f6rperteils erfasst und die Daten an einen Computer \u00fcbertragen werden (Anlage B1, B1a, S. 5, Z. 22 ff.). Denn eine Beschr\u00e4nkung auf die Messung anhand von Positionsver\u00e4nderungen hat gerade keinen Einzug in den Anspruch gefunden und wird auch nicht in der Beschreibung als einzig m\u00f6gliche Messvariante genannt. Auch vor dem Hintergrund der formulierten Aufgabe des Klagepatents, Rechenleistung einzusparen, scheidet die Messung anhand von Beschleunigungswerten nicht aus. Die Einsparung der Rechenleistung erreicht das Klagepatent vor allem durch die Verwendung von vorgespeicherten Sequenzen von K\u00f6rperbewegungen (Absatz [0011] des Klagepatents) und die Beschr\u00e4nkung der periodischen Modifizierung auf die K\u00f6rperdarstellung ohne Anpassung der virtuellen Umgebung.<br \/>\nSowohl aus der Zusammenschau der Merkmale 2.3 und 2.4.3 als auch aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass nur ein Benutzerbewegungsdetektionsmittel erfindungsgem\u00e4\u00df ist, dass die reale Bewegung des Benutzers erkennt und durch Signale abbilden kann. Die Funktion des \u00dcberwachens beinhaltet die Detektion der Art und Weise der Bewegung. Das Erkennen der Ver\u00e4nderung einer nur singul\u00e4ren Position wie mit einem Knopf- oder Tastendruck bzw. der Bewegung eines Joysticks wird dem nicht gerecht, da es kein Abbilden im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellt.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht unter einem periodischen Modifizieren eine jedenfalls regelm\u00e4\u00dfige Anpassung der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Abh\u00e4ngigkeit von der tats\u00e4chlichen Bewegung des Benutzers. F\u00fcr eine Regelm\u00e4\u00dfigkeit ist nicht zwingend immer der gleiche zeitlich definierte Abstand erforderlich. Es erfolgt eine wiederholte Verarbeitung von Signalen, wobei die Signale die Modifizierung der fiktiven K\u00f6rperdarstellung inhaltlich vorgeben. In Abgrenzung zu der willk\u00fcrlichen Modifizierung, die von au\u00dfen durch die Detektion vorbestimmter Triggersignale ausgel\u00f6st wird (Merkmal 4.2), erfolgt die periodische Modifizierung gleichsam unabh\u00e4ngig. Die Signale bestimmen nur das \u201eWie\u201c der Modifizierung.<br \/>\nDer Fachmann gr\u00fcndet sein Verst\u00e4ndnis auf den Wortlaut des Anspruchs. Der Anspruch verlangt zun\u00e4chst, dass die erzeugte K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf die Signale der Benutzungsbewegungsdetektionsmittel modifiziert wird. Das Klagepatent fordert hierbei eine Anpassung der virtuellen K\u00f6rperdarstellung dergestalt, dass ein Abbild der realen Bewegung des Benutzers erfolgt. \u201eIn Reaktion\u201c (in response to) bedeutet dabei mehr als nur die Animation der erzeugten K\u00f6rperdarstellung aus Anlass einer beliebigen Bewegung. Die Modifizierung soll als Antwort, gleichsam einer Art Spiegel, auf die empfangenen Bewegungssignale erfolgen. Wie bereits gesehen spricht hierf\u00fcr auch die Zusammenschau mit dem Merkmal 2.3., das ein \u00dcberwachen der Bewegungen des Benutzers verlangt. Ein \u00dcberwachen einer ausl\u00f6senden Bewegung entbehrt jeglichen Sinns, da hierf\u00fcr bereits ein blo\u00dfes Registrieren ausreichen w\u00fcrde. Das \u00dcberwachen einer Bewegung erfordert also mehr als das Empfangen eines einzelnen Befehls, wie das An-\/oder Ausschalten eines Knopfes. Schlie\u00dflich ist auch in der Beschreibung ausschlie\u00dflich die Rede von Bein-, Arm- und Kopfbewegungen. F\u00fcr ein einzelnes Abrufen im Sinne eines An-\/Ausschaltbefehls finden sich auch dort keine Anhaltspunkte.<br \/>\n\u00dcberdies muss das Modifizieren nach Merkmal 2.4.3 periodisch erfolgen. Rein vom philologischen Wortsinn her bedeutet \u201eperiodisch\u201c \u201eregelm\u00e4\u00dfig, in gleichen Abst\u00e4nden\u201c, aber auch \u201evon Zeit zu Zeit\u201c, phasenhaft\u201c. Der Fachmann bleibt aber nicht beim reinen Wortsinn stehen, sondern beurteilt die Begrifflichkeiten im Anspruch ihrem technischen Sinngehalt nach. Die Funktion des periodischen Modifizierens ist es, die virtuelle K\u00f6rperdarstellung in Anpassung an die detektierten Benutzerbewegungen anzupassen. Dass diese Anpassung in einem vorbestimmten Zeitintervall zu erfolgen hat, ist nicht erforderlich. Es kommt nicht in erster Linie auf einen bestimmten Abstand der Modifikationen an, sondern auf eine fortlaufende \u2013 und insoweit regelm\u00e4\u00dfige \u2013 Wiederholung. Generell erfasst sind damit auch unterschiedliche Zeitabst\u00e4nde. Gew\u00e4hrleistet muss nur sein, dass in einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit die K\u00f6rperdarstellung an die detektierten Bewegungen angepasst wird.<br \/>\nDas Klagepatent greift das periodische Modifizieren aus dem Stand der Technik auf. Aus der WO 95\/08793 ist wie bereits gesehen eine Datei zum Definieren eines oder mehrerer dreidimensionaler virtueller R\u00e4ume und zum Definieren virtueller Wesen innerhalb der Datei vorbekannt. Das System aktualisiert periodisch die Datei und stellt die aktualisierten Teile des virtuellen Raums den Benutzern zur Verf\u00fcgung, um auf \u00c4nderungen in der Lage sich verlagernder Objekte innerhalb des virtuellen Raumes zu reagieren (Absatz [0007] des Klagepatents). Die Position der virtuellen Elemente k\u00f6nnen hier h\u00e4ufiger (z.B. 30 Hz) und weniger h\u00e4ufiger (z.B. 1 Hz) aktualisiert werden. Um Rechenkapazit\u00e4t zu sparen verwendet das Klagepatent im Gegensatz zur WO 95\/08793 zwei getrennte Speicherbereiche. An dem periodischen Modifizieren \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik, sondern beh\u00e4lt es ausweislich des Anspruchswortlauts bei. Aus dem Stand der Technik sind Wechsel der Frequenz bekannt, so dass der Fachmann erkennt, dass zwar eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung, aber nicht zwingend eine Anpassung in gleichen zeitlichen Abst\u00e4nden erfolgen muss. Die Art der Regelm\u00e4\u00dfigkeit wird damit ins Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnstreitig sind nach Merkmal 3 im zweiten Datenspeicher Daten gespeichert, die wenigstens eine Sequenz von bestimmten K\u00f6rperbewegungen definieren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4.2 verlangt, dass die Anordnung einen Prozessor vorsieht, um die genannten Sequenzdaten aufzurufen und die erzeugte K\u00f6rperdarstellung derart zu modifizieren, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt durch Detektion eines oder mehrerer vorbestimmter Signale aus den Benutzungsbewegungsdetektionsmitteln.<br \/>\nDer Fachmann versteht hierunter eine Modifikation der erzeugten K\u00f6rperdarstellung mit Hilfe einer Sequenz einer K\u00f6rperbewegung, die eines bestimmten \u201eTriggers\u201c n\u00e4mlich eines oder mehrerer vorbestimmter Signale bedarf. Die Modifikation erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit der Bewegungssequenz, die aus gespeicherten Sequenzdaten erstellt wird. Diese Modifikation l\u00e4uft \u201ezus\u00e4tzlich\u201c zu der in Merkmal 2.4.3 enthaltenen Modifikation in Reaktion auf die von den Benutzerbewegungsdetektionsmitteln empfangenen Signale ab.<br \/>\nSein Verst\u00e4ndnis gr\u00fcndet der Fachmann zun\u00e4chst auf den Wortlaut des Anspruchs, wobei er das Zusammenspiel der Merkmale 2.4.3 und 3 sowie der Merkmalsgruppe 4 im Blick beh\u00e4lt. Dass es sich bei der Modifikation durch eine Sequenz von Bewegungen um eine von ihrer Art her andere als die Modifikation in Merkmal 2.4.3 handelt, zeigt ihm bereits der Wortlaut des Merkmals 4.2. Anders als Merkmal 2.4.3 findet die Modifizierung der erzeugten K\u00f6rperdarstellung dergestalt statt, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt. Die Sequenz von K\u00f6rperbewegungen wird ausweislich Merkmal 3 aus Daten definiert, die im zweiten Datenspeicher gespeichert werden. Sofern ein oder mehrere vorbestimmte Signale aus den Benutzungsbewegungsdetektionsmitteln empfangen werden, die bestimmte K\u00f6rperbewegungen verk\u00f6rpern, f\u00fcr die Daten, die eine Sequenz definieren, vorhanden sind, hat dies zur Folge, dass diese Sequenzdaten aufgerufen werden (Merkmale 4.1, 4.2). Die erzeugte K\u00f6rperdarstellung wird dann nicht mehr in Reaktion auf die empfangenen Signale, sondern derart modifiziert, dass sie der Sequenz von Bewegungen folgt. Die Bewegung der erzeugten K\u00f6rperdarstellung wird dann allein aus dem Speicher abgerufen und ist nicht auf eine Signalverarbeitung zur\u00fcckzuf\u00fchren. W\u00e4hrend die Modifikation nach der Sequenz erfolgt \u2013 wobei f\u00fcr diese konkrete K\u00f6rperbewegung die \u00dcberwachung der Benutzerbewegung obsolet wird \u2013, \u00fcberwachen die Benutzungsbewegungsdetektionsmittel die realen Bewegungen des Benutzers weiter und modifizieren in Reaktion auf (andere) Signale in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden die virtuelle K\u00f6rperdarstellung, womit die laufende Sequenz beendet und gegebenenfalls eine neue Sequenz gestartet oder auch eine laufende Sequenz angepasst wird. Dazu geh\u00f6rt auch das Erkennen, dass gegebenenfalls keine Bewegung stattfindet, und eine dahingehende Modifikation der erzeugten K\u00f6rperdarstellung. Der Anspruchswortlaut schlie\u00dft gerade nicht aus, dass das periodische Modifizieren ohne R\u00fcckgriff auf eine Sequenz erfolgt, weil gegebenenfalls eine K\u00f6rperbewegung detektiert und in ein Signal umgewandelt wird, die nicht zu den vorbestimmten Signalen geh\u00f6rt, f\u00fcr die Daten gespeichert sind, die eine Sequenz von K\u00f6rperbewegungen definieren. Der Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass die in Merkmal 2.4.3 beschriebene Modifikation mit derjenigen in Merkmal 4.2 identisch sei und Merkmal 4.2 nur die Art und Weise der Modifikation beschreibe, kann sich die Kammer aufgrund der vorgenannten Ausf\u00fchrungen nicht anschlie\u00dfen. Der Anspruchsaufbau und sein Wortlaut sprechen gegen diese Auslegung.<br \/>\nUntermauert wird das dargelegte fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis ferner durch den allgemeinen Teil der Beschreibung. Dort trifft das Klagepatent in Absatz [0011] die Aussage, dass durch Verwendung vorgespeicherter Sequenzen von K\u00f6rperbewegungen wie z.B. einer Gehsequenz die Notwendigkeit, Benutzerbewegungen zu \u00fcberwachen und das erzeugte Bild des virtuellen K\u00f6rpers zu aktualisieren, um der Durchf\u00fchrung dieser Bewegungen des Benutzers genau zu folgen, weitgehend reduziert wird. Hieraus wird deutlich, dass lediglich die \u00dcberwachung und Aktualisierung dieser Bewegungen \u00fcberfl\u00fcssig wird und eine Reduzierung der \u00dcberwachung weitgehend erfolgt. Es findet folglich weiterhin eine \u00dcberwachung und darauf basierende periodische Modifizierung anderer Benutzerbewegungen statt.<br \/>\nDas in Absatz [0025] genannte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Verwendung eines mathematischen Modells f\u00e4llt hingegen nicht unter die beanspruchte Modifikation aufgrund einer Sequenz. Die Berechnung der aktuellen Position und Orientierung jedes der Knotenpunkte des virtuellen Beins, z.B. H\u00fcft- und Fu\u00dfgelenk innerhalb der virtuellen Umgebung aus der Position des Fu\u00dfes oder des Beins des Benutzers gen\u00fcgt nicht. Denn in diesem Fall folgt die Bewegung nicht aus der Sequenz. Es handelt sich daher nicht um die in Merkmal 4.2 beanspruchte Sequenz. Insofern erf\u00fcllt gleichsam nicht der blo\u00dfe Aufbau der quasi \u201erestlichen\u201c K\u00f6rperdarstellung auf den virtuellen Fu\u00df diese Anforderungen. Vielmehr muss der Bewegungsablauf des virtuellen Fu\u00dfes durch eine Sequenz erfasst werden. K\u00f6rperbewegungen meint nicht nur die entsprechende Anpassung der restlichen virtuellen K\u00f6rperteile an eine detektierte Gehbewegung des Fu\u00dfes, sondern vielmehr die Gehbewegung des Fu\u00dfes als solche. In einem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel wird eine gespeicherte Sequenz aus einem Satz von Rahmen m\u00f6glicher Beinpositionen zusammengesetzt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Auslegung macht weder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II von allen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kann die Kammer jedenfalls nicht feststellen, dass ein periodisches Modifizieren der erzeugten K\u00f6rperdarstellung in Reaktion auf Signale, die von Benutzerbewegungsdetektionsmittel empfangen werden, erfolgt.<br \/>\nDie zwischen den Parteien ebenfalls umstrittene Frage, ob die Beschleunigungssensoren der A-Fernbedienung und des Gs Benutzerbewegungsdetektionsmittel im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne sind, kann dahinstehen. Denn die dargestellte Spielfigur wird nicht in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden modifiziert. Ein Ballwurf, Aufschlag und R\u00fcckschlag beim Tennis wird nur ausgel\u00f6st, wenn die Konsole feststellt, dass die Akkumulation der Beschleunigungswerte einen Schwellwert \u00fcberschritten haben. Dabei haben die Kl\u00e4ger mit dem Testbericht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vom 16.11.2012 (Anlagen K A4e, K A43 \u00dc) dargelegt, dass sich die Berechnung und die Art und Weise, wie sich die Spielfigur bewegt, nach den gemessenen Beschleunigungsparametern richten, welche die reale Benutzerbewegung beschreiben. So bestehen die Beschleunigungssensor-Datensequenzen beim Aufschlag aus zwei Ausschl\u00e4gen. Der erste Ausschlag entspricht der Aufw\u00e4rtsbewegung der A-Fernbedienung und dem Hochwerfen des Balls und der zweite Ausschlag der Abw\u00e4rtsbewegung der A-Fernbedienung und der Schlagbewegung. Insofern ist zwar ein Modifizieren der Spielfigur in Reaktion auf Signale, n\u00e4mlich dem \u00dcberschreiten von Beschleunigungswerten, die von den Beschleunigungssensoren der A-Fernbedienung empfangen werden, erkennbar. Die Modifikation geschieht jedoch nicht periodisch, sondern es wird nur eine bestimmte Bewegungsfolge aufgrund der Beschleunigungswerte ausgel\u00f6st. Ein wiederkehrendes Modifizieren, wonach w\u00e4hrend des Ablaufs der Bewegungsfolge die tats\u00e4chliche Bewegung des Benutzers wiederkehrend angepasst wird, ist nicht ersichtlich. Es k\u00f6nnen nur bestimmte Spielz\u00fcge, z.B. die mit dem Testbericht dargelegte Aufschlagbewegung in unterschiedlichen Geschwindigkeiten nachvollzogen werden. Insbesondere hilft es nicht, die Aufschlagbewegung Hochwerfen und Schlagen in zwei Bewegungsabl\u00e4ufe zu zergliedern. Vielmehr handelt es sich hierbei nach den Beschleunigungswerten um zwei Bewegungsabl\u00e4ufe. Eine Modifikation erfolgt nur auf Anlass eines bestimmten Beschleunigungswertes. Nicht ersichtlich ist eine kontinuierliche Anpassung der Spielfigur an s\u00e4mtliche Bewegungen des Benutzers im Sinne des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbildes in Reaktion auf die realen Benutzerbewegungen. Sofern die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, es werde eine Null-Modifikation vorgenommen, indem bei einem Nichtbewegen ein Stillstand der Person umgesetzt werden, kann die Kammer nicht nachvollziehen, wie diese Modifikation im Einzelnen erfolgen soll und in welchen Abst\u00e4nden sie erfolgt. Dass ein periodisches Modifizieren im Sinne des Klagepatents vorliegt, ist insoweit nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mangelt es an der Modifizierung, die einer bestimmten Sequenz folgt (Merkmal 4.2) ebenso wie es an einer Speicherung von Daten fehlt (Merkmal 3).<br \/>\nDie Beklagte hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass die Animation auf dem Bildschirm dargestellt wird, indem sogenannte \u201eframes\u201c erzeugt werden. Es werden 60mal pro Sekunde auf Basis des empfangenen Signals \u2013 durch den Tritt des Benutzers auf dem Balance Board \u2013 Einzelbilder der Spielfigur berechnet und dann eingeblendet. So wird eine fl\u00fcssige Fahrbewegung erzeugt. Einer Sequenz von Bewegungen folgt die Spielfigur mithin gerade nicht. Wie nach obigen Ausf\u00fchrungen gesehen, stellt insbesondere allein die Anpassung der restlichen Spielfigur auf dem Fahrrad an die Trittbewegung keine Sequenz im Sinne des Klagepatents dar.<br \/>\nDies wird nicht durch den kl\u00e4gerischen Vortrag widerlegt, anders als durch Verwendung von Sequenzdaten k\u00f6nne die Fahrradfahrbewegung nicht generiert werden, da sie nicht der realen Beinbewegung auf dem Balance Board entspricht. Denn die Beklagte hat konkret dargelegt, dass durch die Einzelberechnung und hohe Bildfrequenz eine realit\u00e4tsgetreue Fahrradfahrbewegung erzeugt werden kann. Dass f\u00fcr das Erzeugen einer Bildsequenz Daten gespeichert sein m\u00fcssten, sagt nichts dar\u00fcber aus, dass die gespeicherten Daten auch eine Bildsequenz definieren. Diesem pauschalen kl\u00e4gerischen Vortrag steht der Vortrag der Beklagten gegen\u00fcber, sie berechne die Einzelbilder aufgrund des empfangenen Signals. Die Kl\u00e4gerin vermochte es daher nicht, die Verwirklichung aller Merkmale insbesondere Merkmal 4.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II darzulegen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin bereits mangels Verletzung mit dem Hauptantrag nicht obsiegt, bedurfte es keiner Ausf\u00fchrungen der Kammer zu der Frage der Aussetzung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze rechtfertigen aus den vorstehenden Gr\u00fcnden keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt auch \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 2.500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02277 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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