{"id":1286,"date":"2014-11-11T17:00:34","date_gmt":"2014-11-11T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1286"},"modified":"2016-04-21T12:10:26","modified_gmt":"2016-04-21T12:10:26","slug":"4b-o-16511-dvb-t-receiver","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1286","title":{"rendered":"4b O 165\/11 &#8211; DVB-T-Receiver"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02366<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2014, Az. 4b O 165\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 753 XXX (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 1.964,00 \u20ac nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift und Schaltung hierf\u00fcr\u201c. Es wurde am 24.03.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung DE 4410XXX vom 26.03.1994 von der A GmbH aus B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.01.1997. Am 26.08.1998 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Es wurde im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durch das Europ\u00e4ische Patentamt in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten. Auf die als Anlage B9 zur Akte gereichten Entscheidungsgr\u00fcnde wird Bezug genommen. Der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber das Einspruchsverfahren wurde am 13.06.2001 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A GmbH. Diese schloss mit der Kl\u00e4gerin, die im Bereich der Schutzrechtsverwertung t\u00e4tig ist, am 21.06.2005 einen Vertrag (Anlage K16), in dem es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>Artikel 1 \u2013 Begriffsbestimmungen<br \/>\n1.1) Vertragsschutzrechte<br \/>\nVertragsschutzrechte sind die in Anlage A aufgef\u00fchrten Schutzrechte \u2026<br \/>\n1.2) Vertragsger\u00e4te<br \/>\nVertragsger\u00e4te sind zum Empfang von Rundfunksignalen (Audio und\/oder Video) geeignete elektronische Ger\u00e4te, die gem\u00e4\u00df der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte funktionieren und\/oder demgem\u00e4\u00df betrieben werden k\u00f6nnen und\/oder deren Herstellung in den Schutzbereich eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Artikel 2 \u2013 Rechtseinr\u00e4umung<br \/>\n2.1) A r\u00e4umt C das nicht\u00fcbertragbare, ausschlie\u00dfliche Recht ein, im eigenen Namen, jedoch in Kommission f\u00fcr A, die Vertragsschutzrechte durch die Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten (nachfolgend \u201eLizenz(en)\u201c genannt) an Dritte zu verwerten, beschr\u00e4nkt auf Vertragsger\u00e4te.<br \/>\n2.2) Der C steht es frei, Lizenzen gem\u00e4\u00df Ziffer 2.1) an Vertragsschutzrechten zusammen mit eigenen und\/oder mit sonstigen der C zur Verwertung zustehenden Schutzrechten zu vergeben. \u2026<\/p>\n<p>Artikel 3 \u2013 Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten<br \/>\n3.1) Die Vergabe von auf die Vertragsschutzrechte bezogenen Lizenzen an Dritte soll nach der Vorstellung beider Parteien nur entgeltlich, d.h. gegen Zahlung angemessener Lizenzgeb\u00fchren durch den Dritten, erfolgen.<br \/>\n3.2) C wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um mit Dritten Vertr\u00e4ge \u00fcber Lizenzen abzuschlie\u00dfen und Verletzer der Vertragsschutzrechte, soweit Vertragsger\u00e4te betroffen sind, zu verfolgen. Die Verfolgung von entsprechenden Verletzern der Vertragsschutzrechte ist mit A abzustimmen und erfolgt, soweit im Einzelfall nicht abweichend schriftlich vereinbart, auf Rechnung der C. A wird C die f\u00fcr die Verfolgung von Unterlassungsanspr\u00fcchen und Feststellungsantr\u00e4gen notwendigen Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rungen zur Verf\u00fcgung stellen und die wegen Verletzung der Vertragsschutzrechte (bzgl. Vertragsger\u00e4te) bestehenden Anspr\u00fcche gegen den Verletzer an C abtreten. \u2026<\/p>\n<p>Artikel 4 \u2013 Verg\u00fctung, Abrechnung und Zahlung<br \/>\n4.1) A erh\u00e4lt f\u00fcr jedes Vertragsger\u00e4t, das aufgrund von abgeschlossenen Vertr\u00e4gen \u00fcber Lizenzen mit Dritten nach Ziffer 3.1 Geb\u00fchren von Dritten (ggf. inklusive MwSt.) an C gezahlt worden sind, einen Anteil \u2026, wohingegen die C als Kommission \u2026 einen Anteil \u2026 erh\u00e4lt. \u2026<\/p>\n<p>In Anlage A zu dem vorgenannten Vertrag ist das Klageschutzrecht als \u201eVertragsschutzrecht\u201c aufgef\u00fchrt. Hinsichtlich der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>Durch Erkl\u00e4rung vom 25.05.2011 (Anlage K4) erm\u00e4chtigte die A GmbH die Kl\u00e4gerin, \u201ealle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patents (gemeint ist das Klagepatent) gegen die D AG, 21107 Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand, in eigenem Namen au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.\u201c Unter dem 16.05.2013 wurde diese Erkl\u00e4rung dahingehend erg\u00e4nzt, dass dies \u201eauch f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages\u201c gelten soll (vgl. Anlage K17).<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der A GmbH wurde am 16.07.2013 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Durch Beschluss vom 01.10.2013 wurde die Eigenverwaltung durch die A GmbH angeordnet. Diese ver\u00e4u\u00dferte im Rahmen der Insolvenz das Klagepatent an die A Technologies GmbH. Die \u00dcbertragung erfolgte mit Wirkung zum 08.04.2014. Die A Technologies GmbH ist nunmehr eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Unter dem 21.07.2014 gab die A Technologies GmbH eine \u201eProzessstandschaftserkl\u00e4rung\u201c mit dem nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Inhalt ab:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Hierzu haben die C und die A GmbH am 21.06.2005 einen entsprechenden Verwertungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag ist von der A GmbH auf A \u00fcbergegangen.<br \/>\n&#8230; A erm\u00e4chtigt daher die C, alle Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patents (gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 ff. PatG) gegen die D AG, Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand, im eigenen Namen au\u00dfergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt auch f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem Datum des besagten Verwertungsvertrages. A best\u00e4tigt, dass die betreffenden Anspr\u00fcche von Seiten der A GmbH an die C abgetreten wurden, und zwar noch vor Klageerhebung gegen die D AG, Hamburg, sowie gegen einzelne oder mehrere Mitglieder von deren Vorstand. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents in seiner im Rahmen des Einspruchsverfahrens erlangten Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Tonrundfunkprogramme in einem Ger\u00e4t zum Empfang von Fernseh- und\/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext) &#8211; Programm\u00fcbersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und\/oder anderer Sendeanstalten aussenden bzw. in Kabelnetze einspeisen und\/oder Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen senden oder in Kabelnetze einspeisen, und Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung des Ger\u00e4tes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;<\/p>\n<p>&#8211; mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste gespeichert;<\/p>\n<p>&#8211; mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die f\u00fcr die Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;<\/p>\n<p>&#8211; die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;<\/p>\n<p>&#8211; durch Bet\u00e4tigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen, dargestellt;<\/p>\n<p>&#8211; zur Abstimmung des Ger\u00e4tes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgew\u00e4hlt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empf\u00e4ngerschaltung geleitet werden.<\/p>\n<p>Der ebenfalls \u2013 im Rahmen der Hilfsantr\u00e4ge \u2013 entscheidungserhebliche Klagepatentanspruch 12 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler \u00dcbertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die \u00dcbernahme der Programmdaten in den Programmzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 11, 19, 22, 25, 28, 29 und 30 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend abgebildete Figur 1 des Klagepatents zeigt schematisch einen Empf\u00e4nger mit einer Auswerteeinheit, die die Schaltungsanordnung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verk\u00f6rpert:<\/p>\n<p>In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 des Klagepatents ist beispielhaft ein Teilausschnitt einer Seite einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen Programmzeitschrift dargestellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt unter ihrer Eigenmarke \u201eE\u201c europaweit Produkte aus dem Bereich der Heimkino-Elektronik. Unter anderem bietet sie in Deutschland Set-Top-Boxen (DVB-T-Receiver) mit der Bezeichnung E F (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Der Beklagte zu 2) ist Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 1). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt sowohl \u00fcber eine Videotextfunktion (Taste \u201eTeletext\u201c) als auch \u00fcber einen elektronischen Programmf\u00fchrer (Taste \u201eEPG\u201c). Die genaue Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird in der als Anlage K8 vorgelegten Bedienungsanleitung erl\u00e4utert. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Anlage K11) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die von der Beklagten zu 1) angebotenen Ger\u00e4te von diversen, der Kl\u00e4gerin zur Verwertung \u00fcberlassenen Schutzrechten Gebrauch machen w\u00fcrden. Zugleich bot sie den Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung an. Nachdem die Beklagte zu 1) kein Interesse an einem Vertragsabschluss signalisierte, lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 12.02.2010 (Anlage K12) im Hinblick auf vier Schutzrechte, darunter das Klagepatent, abmahnen. F\u00fcr dieses Schreiben macht die Kl\u00e4gerin mit der vorliegenden Klage vorprozessuale Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 1.963,00 \u20ac geltend. Diese setzen sich zusammen aus jeweils einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr den Rechts- und Patentanwalt aus einem Streitwert von 280.000,00 \u20ac sowie jeweils einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20,00 \u20ac, wobei der Gesamtbetrag von 7.852,00 \u20ac in diesem Rechtsstreit \u2013 entsprechend dem Anteil des Klagepatents im Rahmen der Abmahnung \u2013 nur zu einem Viertel geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund der zur Akte gereichten Prozessstandschaftserkl\u00e4rungen sei sie umfassend zur Prozessf\u00fchrung erm\u00e4chtigt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich zugleich, dass die A GmbH die im Streit stehenden Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 abgetreten habe.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df, so dass eine mittelbare Patentverletzung vorliege.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Videotextfunktion zur Verf\u00fcgung. Insofern weise sie auch einen Decoder auf, der die empfangenen Daten decodiere. Das angegriffene Ger\u00e4t verf\u00fcge au\u00dferdem \u00fcber einen Programmzeitschriftenspeicher, in dem die empfangenen Daten tabellarisch abgespeichert w\u00fcrden. Dies reiche f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus. Diese erfordere nicht zwingend die \u00dcbersendung und Auswertung von Videotextseiten, sondern lasse auch die \u00dcbermittlung der Programmdaten in anderen Datenformaten zu.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Programmdaten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem Bildschirm sortiert angezeigt werden, lasse unmittelbar den R\u00fcckschluss zu, dass auch eine sortierte Abspeicherung im Programmzeitschriftenspeicher erfolge. Im \u00dcbrigen verlange die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht zwingend eine Sortierung der Programmdaten vor oder bei deren Speicherung in der Programmzeitschriftenspeicherung. Eine solche Sortierung k\u00f6nne vielmehr auch erst anschlie\u00dfend erfolgen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform biete die M\u00f6glichkeit, unmittelbar aus dem elektronischen Programmf\u00fchrer heraus ein bestimmtes Programm auszusuchen und den entsprechenden Sender anzuw\u00e4hlen. Insofern sei eine Verkn\u00fcpfung zwischen den Programmdaten und dem jeweiligen Empfangskanal bzw. der Empfangsfrequenz vorhanden. Soweit hierzu ein Zwischenspeicher verwendet werde, sei dies im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unerheblich, diese erfordere lediglich, dass die Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz zugeordnet abgespeichert werden. Dies sei auch dann der Fall, wenn nur ein \u201ePointer\u201c auf die Daten gesetzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ger\u00e4te zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programm\u00fcbersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und\/oder anderer Sendeanstalten aussenden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wenn die Ger\u00e4te geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung des Ger\u00e4tes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;<br \/>\n&#8211; mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;<br \/>\n&#8211; mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste gespeichert;<br \/>\n&#8211; mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die f\u00fcr die Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;<br \/>\n&#8211; die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;<br \/>\n&#8211; die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;<br \/>\n&#8211; durch Bet\u00e4tigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen, dargestellt;<br \/>\n&#8211; zur Abstimmung des Ger\u00e4tes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgew\u00e4hlt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empf\u00e4ngerschaltung geleitet werden;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ger\u00e4te zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen bei digitaler \u00dcbertragung von Fernsehsignalen als Daten eines Servicekanals aussenden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wenn die Ger\u00e4te geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung des Ger\u00e4tes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; die empfangenen Daten des Servicekanals werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;<br \/>\n&#8211; mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;<br \/>\n&#8211; mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste gespeichert;<br \/>\n&#8211; mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die f\u00fcr die Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;<br \/>\n&#8211; die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;<br \/>\n&#8211; die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;<br \/>\n&#8211; durch Bet\u00e4tigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen, dargestellt;<br \/>\n&#8211; zur Abstimmung des Ger\u00e4tes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgew\u00e4hlt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empf\u00e4ngerschaltung geleitet werden;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ger\u00e4te zum Empfang von Fernsehsignalen von verschiedenen Sendeanstalten, die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programm\u00fcbersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und\/oder anderer Sendeanstalten aussenden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>wenn die Ger\u00e4te geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Rundfunkprogramme und zur Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung des Ger\u00e4tes mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt;<br \/>\n&#8211; mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen;<br \/>\n&#8211; mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste gespeichert;<br \/>\n&#8211; mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die f\u00fcr die Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind;<br \/>\n&#8211; die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz;<br \/>\n&#8211; die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt;<br \/>\n&#8211; durch Bet\u00e4tigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen, dargestellt;<br \/>\n&#8211; zur Abstimmung des Ger\u00e4tes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgew\u00e4hlt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empf\u00e4ngerschaltung geleitet werden, wobei die Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler \u00dcbertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die \u00dcbernahme der Programmdaten in den Programmzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt;<\/p>\n<p>1.2 der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu geben, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13.07.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>1.2.1 der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet,<\/p>\n<p>1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Richtigkeit der Angaben betreffend die vorstehenden Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 durch Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nachzuweisen ist, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Angaben geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen,<br \/>\nder ihr durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 21.06.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und<br \/>\nder der A GmbH durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 01.10.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und<br \/>\nder der A GmbH in Insolvenz durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, in der Zeit vom 02.10.2013 bis zum 08.04.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und<br \/>\nder der A Technologies GmbH durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 09.04.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>3. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u20ac 1.963,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sei auf die Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift mittels der \u00dcbertragung von Videotextdaten beschr\u00e4nkt. Daneben gebe es andere technische M\u00f6glichkeiten f\u00fcr elektronische Programmf\u00fchrer, die aus dem Stand der Technik bekannt gewesen seien und eben nicht auf Videotextdaten, sondern auf Daten basieren w\u00fcrden, die als eigenst\u00e4ndige, unabh\u00e4ngige Datenpakete in den Service Informationen des digitalen Datenstroms \u00fcbertragen w\u00fcrden. Eben diese alternative Technik nutze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und mache aus diesem Grund von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform biete Videotext und einen elektronischen Programmf\u00fchrer alternativ an. Die aufrufbaren Informationen w\u00fcrden sich nur dann entsprechen, wenn der jeweilige Sender f\u00fcr Videotext und EPG identische Texte erstellt habe. Der elektronische Programmf\u00fchrer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei unabh\u00e4ngig vom Videotext, er funktioniere auch dann, wenn der entsprechende Sender keinen Videotext sende.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere weiter, dass vor dem Abspeichern ein Sortieren der Programmdaten erfolge. Ein sortiertes Anzeigen der Programmdaten auf dem Bildschirm gen\u00fcge demgegen\u00fcber nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Programmdaten allein nach ihrem Eingang gespeichert. Eine Sortierung finde erst nach der Speicherung statt. Insofern stelle die Anzeige kein Spiegelbild des Programmzeitschriftenspeichers dar.<\/p>\n<p>Zudem verlange das Klagepatent, dass die Empfangsfrequenz des Senders zusammen mit den Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher erfasst und gespeichert werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Den Programmdaten im Programmdatenspeicher sei vielmehr lediglich ein bestimmter Sendeplatz zugeordnet. Der entsprechende Kanal bzw. die entsprechende Frequenz sei aber erst in einem separaten Senderspeicher hinterlegt. Wenn die Zuordnung der Kan\u00e4le oder Frequenzen in diesem Senderspeicher ver\u00e4ndert werde, k\u00f6nne es dazu kommen, dass aus dem elektronischen Programmf\u00fchrer auf den falschen Sender umgeschaltet werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der mit Schriftsatz vom 14.11.2013 neu eingereichten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.10.2014 angepassten Antr\u00e4ge bestehen keine Bedenken. Soweit hierin eine \u00c4nderung der Klage liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich, \u00a7\u00a7 263, 264 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch die Befugnis zur Prozessf\u00fchrung zu.<\/p>\n<p>Ausweislich Ziffer 2.1 des Verwertungsvertrages vom 21.06.2005 (Anlage K16) hat die Inhaberin des Klagepatents, die A GmbH, der Kl\u00e4gerin das nicht\u00fcbertragbare, ausschlie\u00dfliche Recht einger\u00e4umt, im eigenen Namen, jedoch in Kommission f\u00fcr die A GmbH, die Vertragsschutzrechte \u2013 d.h. u.a. das Klagepatent \u2013 durch die Vergabe von geb\u00fchrenpflichtigen Nutzungsrechten (Lizenzen) an Dritte zu verwerten, wobei dieses Recht auf Vertragsger\u00e4te beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist damit eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt worden. Dem steht weder die Beschr\u00e4nkung des Nutzungsrechts auf die geb\u00fchrenpflichtige Vergabe von Lizenzen noch die Beschr\u00e4nkung des Nutzungsrechts auf Vertragsger\u00e4te entgegen. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschlie\u00dflich, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die dem Lizenznehmer einger\u00e4umte Benutzungsbefugnis auf einzelne Benutzungsarten, zeitlich oder geografisch beschr\u00e4nkt sein kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 983).<\/p>\n<p>Der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 r\u00e4umt der Kl\u00e4gerin ein solches ausschlie\u00dfliches Recht ein. Denn allein die Kl\u00e4gerin ist nach dem Vertrag berechtigt, Lizenzen an dem Klagepatent zu erteilen. Andere \u2013 auch die A GmbH selbst \u2013 sind in dem von der Lizenz umfassten Bereich von der Benutzungsart der Lizenzvergabe ausgeschlossen. Dabei ist die Kl\u00e4gerin berechtigt, die Lizenzen an Dritte in eigenem Namen zu erteilen. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass sie selbst eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent hat. Dass sie die Lizenzgeb\u00fchren zumindest teilweise an die A GmbH abf\u00fchren muss, hindert diese Annahme nicht, da dies letztlich nur eine besondere Form der Lizenzzahlung darstellt.<\/p>\n<p>Das exklusive Recht am Klagepatent hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die n\u00e4her definierten Vertragsger\u00e4te inne. Vertragsger\u00e4te sind gem\u00e4\u00df Ziffer 1.2 zum Empfang von Rundfunksignalen (Audio und\/oder Video) geeignete elektronische Ger\u00e4te, die gem\u00e4\u00df der technischen Lehre eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte \u2013 d.h. u.a. des Klagepatents \u2013 funktionieren und\/oder demgem\u00e4\u00df betrieben werden k\u00f6nnen und\/oder deren Herstellung in den Schutzbereich eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte f\u00e4llt. Die genannten Vertragsger\u00e4te umfassen den gesamten Schutzbereich des Klagepatents. Insofern hei\u00dft es in Anspruch 1 des Klagepatents, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe elektronische Programmzeitschrift in einem Ger\u00e4t zum Empfang von Fernseh- und\/oder Tonrundfunksignalen erstellt werde.<\/p>\n<p>Als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent ist die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht prozessf\u00fchrungsbefugt (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 139 Rn 32). Dies gilt sowohl f\u00fcr den Unterlassungsanspruch als auch f\u00fcr den eigenen Schadensersatzanspruch und den damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch.<\/p>\n<p>Die Insolvenz der A GmbH \u00e4ndert an der Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin nichts. Der Kl\u00e4gerin steht weiterhin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent zu, die sie zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen berechtigt. Die A Technologies GmbH hat unter dem 21.07.2014 erkl\u00e4rt, dass der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 von der A GmbH auf sie \u2013 die A Technologies GmbH \u2013 \u00fcbergegangen sei (Anlage K22). Damit bestehen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag &#8211; nunmehr zwischen der Kl\u00e4gerin und der A Technologies GmbH \u2013 fort. Selbst wenn man annehmen wollte, das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der A GmbH und der Kl\u00e4gerin sei durch die Insolvenz der A GmbH zun\u00e4chst erloschen, w\u00e4re der Vertrag zumindest konkludent durch die A Technologies GmbH und die Kl\u00e4gerin neu geschlossen worden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin einen Schadensersatzanspruch und einen damit korrespondierenden Rechnungslegungsanspruch der A GmbH bzw. der A Technologies GmbH geltend macht, steht ihr ebenfalls die Befugnis zur Prozessf\u00fchrung zu, weil sie die Abtretung entsprechender Anspr\u00fcche an sich behauptet und damit ein eigenes Recht geltend macht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Soweit es der Kl\u00e4gerin nicht schon an der Aktivlegitimation f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche fehlt, macht jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nHinsichtlich des Unterlassungsanspruches (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG) ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aus eigenem Recht aktiv legitimiert. Gleiches gilt f\u00fcr die Geltendmachung eines ihr als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin ab dem 21.06.2005 entstandenen eigenen Schadens und dem damit einhergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Insoweit kann das Kommissionsinteresse der Kl\u00e4gerin betroffen sein.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin daneben Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche der A GmbH und der A Technologies GmbH geltend macht, fehlt es hingegen an der erforderlichen Aktivlegitimation. Eine Abtretung entsprechender Schadensersatzanspr\u00fcche von der A GmbH oder der A Technologies GmbH an die Kl\u00e4gerin ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (zur Darlegungslast vgl.: Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, PatG, 9. Auflage 2014, \u00a7 139 Rn 35). Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang wiederholt auf die von ihr vorgelegten Erkl\u00e4rungen verweist, belegen diese gerade nicht die Abtretung entsprechender Anspr\u00fcche. Der Verwertungsvertrag vom 21.06.2005 (Anlage K16) enth\u00e4lt unter Ziffer 3.2) nur eine Absichtserkl\u00e4rung, nicht aber die rechtsverbindliche Erkl\u00e4rung der Abtretung. Auch den beiden zur Akte gereichten Prozessstandschaftserkl\u00e4rungen vom 25.05.2011 und 16.05.2013 (Anlagen K4 und K17) l\u00e4sst sich eine Abtretungserkl\u00e4rung nicht entnehmen. Soweit die A Technologies GmbH schlie\u00dflich unter dem 21.07.2014 best\u00e4tigt, dass eine Abtretung vor Klageerhebung stattgefunden habe, ersetzt dies nicht substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Zeitpunkt und Umst\u00e4nden dieser angeblichen Abtretung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAber auch, soweit nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin gegeben ist, ist die Klage unbegr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht geeignet ist, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszuf\u00fchren. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Klagepatentanspruch 1, als auch im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten Klagepatentanspruch 12.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Tonrundfunkprogramme (Anlage K1 Abs. [0001])<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, Fernseh-und Rundfunkzeitschriften in Schriftform bekannt, denen die einzelnen Programme und Sendebeitr\u00e4ge zu entnehmen sind. (Anlage K1 Abs. [0002])<\/p>\n<p>Seit der Einf\u00fchrung des Videotextsystems senden zudem diejenigen Sendeanstalten, die mit ihren Programmen Videotextseiten aussenden, auch Programm\u00fcbersichtsseiten aus, die von einem Videotextempf\u00e4nger empfangen, gespeichert und wahlweise angezeigt werden k\u00f6nnen. Dabei senden einige Sendeanstalten neben ihren eigenen Programm\u00fcbersichten auch diejenigen anderer Sendeanstalten. Diese Programm\u00fcbersichten werden auf dem Display des Empfangsger\u00e4tes angezeigt. (Anlage K 1, [Absatz 0003]).<\/p>\n<p>Es ist weiter bekannt, den Videorekorder in Abh\u00e4ngigkeit der mit den Videotextseiten bzw. Videotexttafeln \u00fcbertragenen Programm\u00fcbersichten zu programmieren. Aus der Programm\u00fcbersichtstafel wird das jeweilige Programm ausgew\u00e4hlt, um damit den Videorekorder zu steuern. Die ausgew\u00e4hlten Programmdaten werden in einem Speicher des Videorekorders abgelegt und von dem Prozessor des Videorekorders \u00fcberwacht. Dadurch erfolgt zu den in den Programmdaten zugeordneten Einschalt- und Ausschaltzeiten eine zeitabh\u00e4ngige Ansteuerung des Videorekorders (Anlage K1 Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das vorbeschriebene Verfahren ist auch dann m\u00f6glich, wenn neben den Videotext-Programmdaten auch Daten zur programmabh\u00e4ngigen Steuerung (VPS-Daten) von dem Sender \u00fcbertragen werden. Mit den VPS-Daten ist eine Programmierung des Videorekorders derart m\u00f6glich, dass unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Einschaltzeit auch bei Zeitverschiebungen des Programmbeginns eine Aufzeichnung des Programms zur Realzeit der Ausstrahlung erfolgt und die Abschaltung ebenfalls \u00fcber das VPS-Signal erfolgt (Anlage K1, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>An den vorbekannten Systemen kritisiert die Klagepatentschrift, dass der Benutzer die Videotextseiten der einzelnen Sender f\u00fcr eine Programmierung einzeln \u00fcberpr\u00fcfen muss, d.h. auf verschiedene Empfangskan\u00e4le umschalten muss, um die Programmierung vorzunehmen. Der Benutzer erh\u00e4lt zudem keine \u00dcbersicht \u00fcber alle Programme, die in einem bestimmten Zeitraum ausgestrahlt werden. Er sieht sich daher gezwungen, hierf\u00fcr auf die Printversionen der Programmzeitschriften zur\u00fcckzugreifen. Um sein Empfangsger\u00e4t auf den entsprechenden Sender abstimmen zu k\u00f6nnen, muss der Benutzer sodann die Kanalnummer bzw. Frequenz einstellen, um das Programm, das er sehen oder h\u00f6ren will, zu empfangen (Anlage K1, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine neuartige, elektronische Programmzeitschrift und ein Verfahren zur Erstellung derselben zu zeigen, die es dem Benutzer gestattet, in \u00fcbersichtlicher Form auf dem Bildschirm selbst alle verf\u00fcgbaren und\/oder am Ort empfangbaren Programme verschiedenster Sender w\u00e4hrend bestimmter Zeitabschnitte dargestellt zu erhalten, um sodann die Anwahl des entsprechenden Senders unter Ausnutzung der gespeicherten Programmdaten direkt vornehmen zu k\u00f6nnen (Anlage K1, Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Erstellung einer elektronischen Programmzeitschrift f\u00fcr Fernseh- und\/oder Tonrundfunkprogramme.<\/p>\n<p>2. Das Verfahren wird in einem Ger\u00e4t zum Empfang von Fernseh- und\/oder Tonrundfunksignalen von verschiedenen Sendeanstalten durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. Die Sendeanstalten<br \/>\na. senden die Programminformationen als Programmdaten in Videotext (Fernsehtext-) Programm\u00fcbersichtsseiten der eigenen Sendeanstalt und\/oder anderer Sendeanstalten aus bzw. speisen diese in die Kabelnetze ein<br \/>\nund \/oder<br \/>\nb. senden Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen bzw. speisen diese in die Kabelnetze ein.<\/p>\n<p>4. Es erfolgt eine Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung des Ger\u00e4tes nach folgenden Merkmalen:<br \/>\na. Die empfangenen Programmdaten der Videotext (Fernsehtext-)Seiten oder der Programmvorabinformationen, die mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden, werden mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt.<br \/>\nb. Mindestens eine das jeweilige Programm charakterisierende empfangene Kennzeichnung wird ausgewertet und in die Liste den Programmdaten zugeordnet aufgenommen.<br \/>\nc. Mit einer Prozessorschaltung werden durch ein eingeschriebenes Programm nach einem vorgegebenen Ordnungsalgorithmus alle empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung einer \u00dcbernahmetaste gespeichert.<br \/>\nd. Mit den Programmdaten werden in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch zugeordnete Daten des Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz des Senders erfasst und abgespeichert, die f\u00fcr die Abstimmung der Empf\u00e4ngerschaltung auf den Programmbeitrag erforderlich sind.<br \/>\ne. Die Erfassung von Abstimmdaten erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der selektiven Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf den entsprechenden Kanal oder die entsprechende Frequenz.<br \/>\nf. Die Abstimmdaten werden angezeigt oder verdeckt.<br \/>\ng. Durch Bet\u00e4tigen einer Aufrufvorrichtung werden die abgespeicherten Programmdaten aus dem Programmzeitschriftenspeicher aufgerufen und auf dem Display seitenweise nach vorgegebenen Sortierkriterien, die von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen, dargestellt.<br \/>\nh. Zur Abstimmung des Ger\u00e4tes auf einen Sender wird eine Darstellungszeile der Programmdaten ausgew\u00e4hlt, wobei die zugeordneten Daten des Empfangskanals oder der Frequenz an die Abstimmschaltung der Empf\u00e4ngerschaltung geleitet werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 12 ist au\u00dferdem ein Verfahren nach Anspruch 1 gesch\u00fctzt, bei dem \u201edie Videotextseiten (Fernsehtextseiten) durch Daten des Servicekanals bei digitaler \u00dcbertragung von Fernsehsignalen ersetzt sind und die \u00dcbernahme der Programmdaten in den Programmdatenzeitschriftenspeicher nach dem angegebenen Verfahren in gleicher Weise erfolgt\u201c.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die vorgenannten Merkmale n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, wobei die Kammer sich auf die entscheidungswesentlichen Punkte beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Aus der Zusammenschau der Merkmale 1. bis 3. ergibt sich, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre zwischen Fernsehrundfunkprogrammen und Tonrundfunkprogrammen unterscheidet. Diese werden in den vorgenannten Merkmalen jeweils gesondert nebeneinander aufgef\u00fchrt, wobei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Programmzeitschrift gem\u00e4\u00df Merkmal 1. entweder nur Fernsehrundfunkprogramme oder nur Tonrundfunkprogramme oder beides zusammen erfasst. Entsprechend ist das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren in Ger\u00e4ten durchf\u00fchrbar, die entweder nur zum Empfang von Fernsehrundfunksignalen oder nur zum Empfang von Tonrundfunksignalen oder zum Empfang beider Signale bestimmt sind (Merkmal 2.). Merkmal 3. beschreibt den Beitrag der Sendeanstalten im Rahmen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Diese senden die Programminformationen entweder gem\u00e4\u00df Merkmal 3.a. als Programmdaten in Videotext-Programm\u00fcbersichtsseiten aus oder sie senden gem\u00e4\u00df Merkmal 3.b. Programminformationen als Vorabinformation zu Tonrundfunksendungen oder sie leisten beides zusammen.<\/p>\n<p>Bereits aus dem Wortlaut des Anspruches und der durchg\u00e4ngig eingehaltenen Trennung zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk wird deutlich, dass sich die in Merkmal 3.a. genannten Videotextseiten auf den Fernsehrundfunk beziehen, w\u00e4hrend im Hinblick auf Tonrundfunksendungen gem\u00e4\u00df Merkmal 3.b. Vorabinformationen gesendet werden. Damit beschr\u00e4nkt sich die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre in Bezug auf den Fernsehrundfunk auf die \u00dcbermittlung von Programminformationen im Videotext-Format. Andere Formen der Daten\u00fcbertragung werden hingegen in diesem Bereich von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erfasst.<\/p>\n<p>Dieses am Wortlaut des Anspruchs orientierte Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Beschreibung der streitigen Erfindung. Die Klagepatentschrift geht insofern durchg\u00e4ngig davon aus, dass im Bereich des Fernsehrundfunks Videotextinformationen verarbeitet werden, w\u00e4hrend im Bereich des Tonrundfunks beispielsweise RDS-Signale, DSR-Signale oder Musicam-Signale verwendet werden k\u00f6nnen (Anlage K1 Abs. [0016]). Soweit in Abs. [0010] der Klagepatentschrift neben den Videotextseiten auch auf sonstige Programminformationen Bezug genommen wird, bezieht sich dies auf den Bereich des Tonrundfunks. Insofern wird in der vorgenannten Beschreibungsstelle klar zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk unterschieden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klagepatentanspruch 12. Versteht man diesen als unselbstst\u00e4ndigen Unteranspruch zu Anspruch 1, so bezieht sich das \u201eErsetzen\u201c der Videotextseiten lediglich auf die Art und Weise des Sendens dieser Daten. Diese sollen nach Anspruch 12 bei digitaler \u00dcbertragung in einem Servicekanal \u00fcbertragen werden, w\u00e4hrend bei analoger \u00dcbertragung nach Anspruch 1 die Austastl\u00fccken des Fernsehsignals genutzt werden. F\u00fcr diese Auslegung spricht zun\u00e4chst Abs. [0009] der Klagepatentschrift, wo es hei\u00dft, dass die Anspr\u00fcche 2 bis 31 vorteilhafte Verfahrensschritte des Anspruchs 1 angeben. Der Inhalt von Anspruch 12 wird sodann in Abs. [0016] der Klagepatentschrift genauer erl\u00e4utert. Hier hei\u00dft es, dass die Auswerteschaltung einen Decoder aufweist, \u201eder die Programmdaten aus den angebotenen Datenpaketen selektiert. Handelt es sich um Fernsehsignale, so sind dies Videotextseiten, die bei digitaler \u00dcbertragung von Fernsehsignalen im Servicekanal ebenfalls \u00fcbersandt werden k\u00f6nnen\u2026\u201c. Unterschiedlich ist hiernach lediglich die Art und Weise der Daten\u00fcbertragung, nicht aber das Format der Daten, n\u00e4mlich Videotextseiten.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man \u2013 entgegen der vorgenannten Einsch\u00e4tzung \u2013 Anspruch 12 als selbst\u00e4ndigen Nebenanspruch zu Anspruch 1 verstehen wollte, w\u00fcrde dies an der Auslegung von Anspruch 1 im Hinblick auf das Erfordernis der Verwendung von Videotextseiten f\u00fcr die Erstellung des elektronischen Programmf\u00fchrers nichts \u00e4ndern. Dann w\u00fcrde Anspruch 12 vielmehr eine Alternative hierzu bereitstellen.<\/p>\n<p>Entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erfordert Merkmal 4.a. des Klagepatentanspruchs 1 in Bezug auf das vom Nutzer verwendete Ger\u00e4t zum Empfang von Fernsehrundfunksignalen, dass die empfangenen Programmdaten der Videotextseiten mit einem Decoder decodiert und tabellarisch aufgelistet, in einem Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert und auf einem Display angezeigt werden. Soweit in Merkmal 4.a. neben den Videotextseiten auch Programmvorabinformationen genannt werden, bezieht sich dies ausschlie\u00dflich auf die Variante des Tonrundfunks. Dies ergibt sich schon daraus, dass es im Anspruchswortlaut in Bezug auf die Programmvorabinformationen hei\u00dft: \u201edie mit den Tonrundfunksignalen empfangen werden\u201c. Damit verfolgt der Anspruch konsequent die schon in den Merkmalen 1. bis 3. enthaltene Differenzierung zwischen Fernsehrundfunk und Tonrundfunk weiter.<\/p>\n<p>Merkmal 4.c. sieht vor, dass die empfangenen Programmdaten nach bestimmten vorgegebenen Abspeicherkriterien sortiert und in dem Programmzeitschriftenspeicher automatisch oder nach Bet\u00e4tigung der \u00dcbernahmetaste gespeichert werden. \u201eSortieren\u201c bedeutet dabei, dass die Programmdaten in eine bestimmte Reihenfolge gebracht werden. Dies soll anhand bestimmter \u201eAbspeicherkriterien\u201c erfolgen. Dabei geht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre davon aus, dass die Sortierung der Programmdaten vor oder bei deren Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher erfolgt. Zwar l\u00e4sst allein die entsprechende Aneinanderreihung der Ereignisse im Anspruchswortlaut noch nicht die Annahme zu, der Anspruch verlange zwingend eine bestimmte Reihenfolge, allerdings deutet schon der Wortlaut darauf hin, dass die Abspeicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher bereits nach bestimmten Kriterien erfolgen soll. Denn nicht ohne Grund spricht der Anspruch insofern von \u201eAbspeicherkriterien\u201c, w\u00e4hrend er in Merkmal 4.g. auf Sortierkriterien Bezug nimmt, die nach dem Wortlaut des Anspruchs von den Abspeicherkriterien abweichen k\u00f6nnen. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass das Klagepatent mit \u201eAbspeicherkriterien\u201c eben diejenigen Kriterien meint, nach denen die Reihenfolge im Speicher bestimmt wird, w\u00e4hrend es mit \u201eSortierkriterien\u201c diejenigen Kriterien bezeichnet, nach denen die Darstellung auf dem Display erfolgen soll. Diese Kriterien k\u00f6nnen \u00fcbereinstimmen, aber eben auch voneinander abweichen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre geht insofern davon aus, dass f\u00fcr die sortierte Darstellung der Programmdaten auf dem Bildschirm nach dem Abspeichern eine Umsortierung erfolgen kann, aber eben nicht zwingend ist (vgl. Anlage K1 Sp. 7 Z. 40 ff.). Vielmehr ist es ebenso denkbar, die Daten unmittelbar aus dem Programmzeitschriftenspeicher geordnet zur Anzeige zu bringen (Anlage K1 Sp. 10 Z. 50 ff.), wenn der Benutzer keine anderweitigen Ordnungskriterien angibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher geordnet abgespeichert sein m\u00fcssen und zwar nach den in Merkmal 4.c. angesprochenen Abspeicherkriterien. Eine Speicherung allein nach dem Eingang der jeweiligen Daten gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht, da dies nicht den Anforderungen des Benutzers an eine geordnete Darstellung auf dem Bildschirm gen\u00fcgen w\u00fcrde. Insofern liegt die Funktion des geordneten Abspeicherns der Programmdaten im Programmdatenspeicher gerade darin, diese unmittelbar, d.h. ohne weitere Sortierung, zur Anzeige auf den Bildschirm bringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Merkmal 4.d. verlangt, dass den Programmdaten die Daten des jeweiligen Empfangskanals oder der Empfangsfrequenz zugeordnet und im Programmzeitschriftenspeicher abgespeichert werden. Die Funktion dieser Zuordnung und Speicherung ist es, unmittelbar \u00fcber die Anzeige der elektronischen Programmzeitschrift das Programm und damit zugleich den Sender mit der entsprechenden Frequenz ausw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen. Dies ergibt sich nicht nur aus Merkmal 4.h., wo von zugeordneten \u201eDaten des Empfangskanals oder der Frequenz\u201c die Rede ist, sondern auch aus Sp. 4 Z. 46 ff. und Sp. 9 Z. 22 ff. der Klagepatentschrift. Der Benutzer muss das Ger\u00e4t hiernach nicht mehr auf einen bestimmten Kanal einstellen, sondern die Abstimmung des Empfangsger\u00e4tes auf eine bestimmte Frequenz erfolgt abh\u00e4ngig von der Programmauswahl. Hierf\u00fcr ist eine unmittelbare Verkn\u00fcpfung zwischen den jeweiligen Programmdaten und dem zugeordneten Kanal bzw. der Frequenz erforderlich, die es erm\u00f6glicht, durch die Auswahl eines Programms im elektronischen Programmf\u00fchrer das Empfangsger\u00e4t unmittelbar auf den Empfang des Senders einzustellen, der das Programm ausstrahlt. Daran fehlt es, wenn die Verkn\u00fcpfung lediglich auf einen Platz in einer Sendertabelle verweist, auf dem beliebige Kan\u00e4le oder Frequenzen gespeichert sein k\u00f6nnen. Denn dies f\u00fchrt dazu, dass bei einer \u00c4nderung der Sendertabelle nicht mehr der f\u00fcr das ausgew\u00e4hlte Programm erforderliche Kanal oder die Frequenz aufgerufen wird. Das will die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade vermeiden, indem sie eine unmittelbare Verkn\u00fcpfung zwischen den Programmdaten und dem zugeordneten Empfangskanal bzw. der zugeordneten Empfangsfrequenz verlangt. Entsprechend ist auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung davon ausgegangen, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Kanal- oder Frequenzdaten selbst im Programmzeitschriftenspeicher erfasst und gespeichert werden sollen (Anlage B9 S. 5).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 verwendet zu werden, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, einer sog. Set-Top-Box, unstreitig um ein Ger\u00e4t, das ein Verfahren zur Erstellung eines elektronischen Programmf\u00fchrers (EPG) verwendet. Indes werden jedenfalls die Merkmale 4.a., 4.c. und 4.d. des Klagepatentanspruchs 1 nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Der elektronische Programmf\u00fchrer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform basiert nicht auf Videotextseiten, sondern verwendet Programminformationen, die in den DVB-SI-Tabellen enthalten sind. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Vergleich der Programmdaten des EPG mit denen des Videotextes, den die Beklagten am 02.04.2012 durchgef\u00fchrt haben (vgl. Anlage B2). Insofern best\u00e4tigt auch das seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte Parteigutachten (Anlage K 9, S. 10), dass es sich bei den EPG-Programminformationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um andere Daten handelt als die Programmdaten des Videotextes. In dem Gutachten wird insofern ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Daten der mit dem DVB-T-Signal \u00fcbertragenen \u201eService Information\u201c-Datenpakete nutzt. Hierbei handelt es sich zum einen um die \u201eService Description Table\u201c, die u.a. den Programmnamen und den Programmanbieternamen beinhaltet, zum anderen um die \u201eEvent Information Table\u201c, die n\u00e4here Informationen \u00fcber die verschiedenen Sendungen (Titel, Beginn, Dauer, inhaltliche Beschreibung) enth\u00e4lt (Anlage K 9, S. 10).<\/p>\n<p>Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben dem EPG auch eine Videotext-Funktion beinhaltet, ist dies f\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatents unerheblich, da diese Funktion unabh\u00e4ngig ist von dem alternativ zur Verf\u00fcgung gestellten elektronischen Programmf\u00fchrer. Insofern bietet die Videotextfunktion f\u00fcr sich genommen nicht die Funktion eines Programmf\u00fchrers, da es \u2013 wie schon im Stand der Technik \u2013 an einer \u00fcbersichtlichen Darstellung der unterschiedlichen Programme fehlt.<\/p>\n<p>Weiter fehlt es im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an einer Verwirklichung des Merkmals 4.c. Es ist nicht ersichtlich, das eine im Sinne des Klagepatents \u201esortierte\u201c Speicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher erfolgt. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die sortierte Anzeige der Programmdaten auf dem Bildschirm lasse den R\u00fcckschluss auf eine sortierte Speicherung zu, ist dem nicht zu folgen. Denn schon der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 zeigt deutlich, dass eine Sortierung der Programmdaten nach deren Abspeicherung im Programmzeitschriftenspeicher denkbar ist (Merkmal 4.g). Dies hingegen l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade nicht ausreichen, sondern verlangt schon die sortierte Speicherung der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher (Merkmal 4.c). Insofern unterscheidet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre deutlich zwischen dem nach Abspeicherkriterien sortierten Speichern der Programmdaten im Programmzeitschriftenspeicher und der nach Sortierkriterien geordneten Anzeige der Programmdaten auf dem Display. Die sortierte Ausgabe der Programmdaten auf dem Display sagt nichts dar\u00fcber aus, ob auch eine sortierte Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher vorliegt. Denn es ist ebenso denkbar, dass eine Abspeicherung der Programmdaten im Programmzwischenspeicher zun\u00e4chst unsortiert erfolgt und dann erst in der Folge eine Sortierung anhand von Sortierkriterien vorgenommen wird. Eben dies tragen die Beklagten im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor. Gegenteiliges vermag die Kammer nicht zu erkennen, insbesondere ist dies von der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie sich darauf beruft, dass auch eine sortierte Abspeicherung der Programmdaten in einem Zwischenspeicher zur Verwirklichung des Merkmals 4.c ausreiche, \u00fcberzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Anspruchswortlaut eine sortierte Speicherung im Programmzeitschriftenspeicher verlangt. Eine solche Sortierung kann aber nicht angenommen werden, wenn die Programmdaten lediglich ihrem Eingang entsprechend nacheinander gespeichert werden (s.o. zur Auslegung). Die Speicherung der Programmdaten in einem Zwischenspeicher sieht die Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nur zur Umorganisation vor, die sich auf die Darstellung der Programmdaten auf dem Display gem\u00e4\u00df Merkmal 4.g. bezieht (Anlage K1 Abs. [0020]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird auch Merkmal 4.d. von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Hiernach sollen im Programmzeitschriftenspeicher mit den Programmdaten automatisch auch die zugeordneten Daten des Empfangskanals erfasst werden. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Bei dieser wird der Empfangskanal vielmehr in einer Sendertabelle in einem separaten Senderspeicher (NIT, Network Information Table) abgelegt. Bei der Auswahl einer Sendung \u00fcber das EPG wird die zum Zeitpunkt der Auswahl vergebene Programmplatznummer des Senders aufgerufen. Wird zwischenzeitlich die Zuordnung zwischen Programmplatznummer und Sendekanal bzw. Sendefrequenz ver\u00e4ndert, kann aus dem EPG nicht unmittelbar auf den dem jeweiligen Programm zugeordneten Sender umgeschaltet werden (vgl. hierzu Anlage B 5). Damit fehlt es an einer unmittelbaren Verkn\u00fcpfung von Programmdaten und zugeordnetem Sendekanal bzw. zugeordneter Sendefrequenz im Sinne von Merkmal 4.d. Die Nutzung eines sog. \u201ePointers\u201c reicht demgegen\u00fcber \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit ihren Hilfsantr\u00e4gen Anspruch 12 des Klagepatents geltend macht, kann dahinstehen, ob es sich bei diesem um einen unselbstst\u00e4ndigen Unteranspruch zu Anspruch 1 oder vielmehr einen selbstst\u00e4ndigen Nebenanspruch handelt. Jedenfalls enth\u00e4lt Anspruch 12 auch die Merkmale 4.c und 4.d des Klagepatentanspruchs 1, die nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht verwirklicht sind. Damit muss eine mittelbare Patentverletzung ausscheiden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keines Schriftsatznachlasses f\u00fcr die Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 180.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht 20.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02366 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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