{"id":1284,"date":"2014-06-12T17:00:27","date_gmt":"2014-06-12T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1284"},"modified":"2016-04-21T12:09:20","modified_gmt":"2016-04-21T12:09:20","slug":"4b-o-1613-selbstsicherungsset","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1284","title":{"rendered":"4b O 16\/13 &#8211; Selbstsicherungsset"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02242<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 16\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gern je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 2 083XXXB1 (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) ist Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 15.10.2007 und deren Offenlegung am 05.08.2009. Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der \u00f6sterreichischen Schrift AT 17712XXX vom 23.10.2006 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 16.01.2013 ver\u00f6ffentlicht. Das Unternehmen A B legte am 15.10.2013 Einspruch gegen das Klagepatent ein, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nEs betrifft ein Selbstsicherungsset sowie Anlagen mit Sicherungsstellen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eSelbstsicherungssets mit zwei in Sicherungsstellen (2) einh\u00e4ngbaren gegen \u00d6ffnen mittels einer Blockiervorrichtung (15, 17) blockierbaren Karabinern (K1 und K2), die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsst\u00fcck (6) befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen (15, 17) der beiden Karabiner (K1 und K2) mittels eines Kupplungsmittels (7, 7\u2018) gekoppelt sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>als Teil des Selbstsicherungssets ein Sicherungsmittel (5) f\u00fcr die Karabiner (K1, K2) vorgesehen ist, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Sicherungsmittel (5) bei Einh\u00e4ngen eines Karabiners (K1, K2) in die Sicherungsstelle (2) und bei Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels (5) diesen mittels seiner Blockiervorrichtung (15, 17) gegen \u00d6ffnen versperrt, wobei \u00fcber das Kupplungsmittel (7, 7\u2018) die Blockiervorrichtung (17, 25) des zweiten Karabiners (K2, K1) derart bet\u00e4tigt wird, dass der zweite Karabiner (K2, K1) zum \u00d6ffnen freigegeben ist, sodass stets nur einer der Karabiner (K1, K2) ge\u00f6ffnet werden kann, wobei das Sicherungsmittel als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur zeigt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in Form eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 2 l\u00e4sst ein Selbstsicherungsset in schematischer Darstellung erkennen, wobei eine mechanische Koppelung der beiden Karabiner K 1 und K2 mittels eines Bowdenzuges gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Kl\u00e4gers zu 1) (vgl. Anlagen PBP 9a). Der Lizenzvertrag wurde kurz nach dem 01.01.2012, jedenfalls aber vor dem 16.02.2013, geschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Karabinersets in zwei Varianten, das Produkt \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II verf\u00fcgt \u00fcber einen sog. \u201eE-Ring\u201c, der am Seil befestigt wird. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen zwei Karabiner auf, die \u00fcber Seilz\u00fcge miteinander verbunden sind, wie sie aus der nachfolgenden der Anlage PBP 4 entnommenen Abbildung ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung beziehen und insofern das Klagepatent mittelbar verletzen.<\/p>\n<p>Das beanspruchte Sicherungsmittel, der Schl\u00fcssel, k\u00f6nne auch das Stahlseil selbst sein. Eine Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels\/Seils durch das Aush\u00e4ngen des Karabiners sei nicht ausgeschlossen, da der Anspruch nicht vorgebe, wie die Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels zu erfolgen habe, insbesondere ob diese eventuell \u00fcber den zweiten Karabiner bet\u00e4tigt werde. Bei dem Kupplungsmittel m\u00fcsse es sich nicht um ein einziges Bauteil handeln. Ferner komme es allein darauf an, dass nicht beide Karabiner gleichzeitig ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnten. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre sehe eine Zweistufigkeit der Sicherung vor, wobei zwischen einem offenen und \u00f6ffenbaren Zustand unterschieden werde. Sie stelle sicher, dass niemals beide Karabiner gleichzeitig ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne und sei nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass immer eine der beiden geschlossenen Karabiner auch versperrt seien m\u00fcssen. Das Klagepatent verlange hingegen nicht, dass die Schritte des Einh\u00e4ngens des Karabiners und des Bet\u00e4tigens des Sicherungsmittels gleichzeitig erfolgen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Seil in den Karabiner eingeh\u00e4ngt und der Karabiner entweder unmittelbar am Seil (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) oder am E, welcher am Seil befestigt ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), befestigt. \u00dcber den Bowdenzug seien beide Karabiner derart gekoppelt, dass sich immer nur der eine der beiden Karabiner \u00f6ffnen lasse.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich haben die Kl\u00e4ger sowohl einen Entsch\u00e4digungsanspruch als auch einen R\u00fcckrufanspruch geltend gemacht.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Thierry Dehondt zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>\u201eSelbstsicherungssets mit zwei in Sicherungsstellen einh\u00e4ngbaren gegen \u00d6ffnen mittels einer Blockiervorrichtung blockierbaren Karabinern, die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsst\u00fcck befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, mit einem Sicherungsmittel f\u00fcr die Karabiner zusammenzuwirken, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Sicherungsmittel bei Einh\u00e4ngen eines Karabiners in die Sicherungsstelle und bei Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels diesen mittels seiner Blockiervorrichtung gegen \u00d6ffnen versperrt, wobei \u00fcber das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners derart bet\u00e4tigt wird, dass der zweite Karabiner zum \u00d6ffnen freigegeben ist, so dass stets nur einer der Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann, wobei das Sicherungsmittel als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an Herrn Thierry Dehondt zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Selbstsicherungssetz mit zwei in Sicherungsstellen einh\u00e4ngbaren gegen \u00d6ffnen mittels einer Blockiervorrichtung blockierbaren Karabinern, die an jeweils einem mit einer sichernden Person verbindbaren Verbindungsst\u00fcck befestigt sind, wobei die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, mit einem Sicherungsmittel f\u00fcr die Karabiner zusammenzuwirken, wobei das Selbstsicherungsset derart eingerichtet ist, dass das Seil bei Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners in das Seil und bei Bet\u00e4tigen des Seils durch Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners den ersten Karabiner mittels seiner Blockiervorrichtung gegen \u00d6ffnen versperrt, so dass stets nur einer der Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann, wobei bereits bei Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners \u00fcber das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners derart bet\u00e4tigt wird, dass der zweite Karabiner zum \u00d6ffnen freigegeben ist, wobei das Sicherungsmittel als ein magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gern durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.08.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2XXX anzugeben sind<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nden Kl\u00e4gern durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.02.2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von den Kl\u00e4gern zu bezeichnenden, den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 16.02.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4ger \u20ac 2.728,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent basiere auf dem Verst\u00e4ndnis nach dem Stand der Technik, dass bei zwei gekoppelten Karabinern das Versperren des einen Karabiners unmittelbar das Entsperren des anderen, zuvor versperrten Karabiners bewirkt und dass immer abwechselnd mal der eine, dann der andere Karabiner ge\u00f6ffnet\/entsperrt und geschlossen\/versperrt werde. Dabei lasse nur der geschlossene und in diesem Zustand zus\u00e4tzlich blockierte Karabiner eine \u00d6ffnung nicht zu. Der Anspruch beziehe sich auf einen r\u00e4umlich und zeitlich einheitlichen Schritt des Einh\u00e4ngens des Karabiners K 1 und des dabei erfolgenden Bet\u00e4tigens des Sicherungsmittels.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchre erst das tats\u00e4chliche \u00d6ffnen einer der beiden entsperrten Karabiner zu einem Versperren des anderen Karabiners. Wie aus der Anlage AR 2 ersichtlich sei, habe das Schlie\u00dfen des rechten Karabiners CK2 auf den gr\u00fcnen Seilzug C7 keinerlei Einfluss, es werde einzig und allein der blaue Seilzug C7 bewegt. Es liege eine v\u00f6llige Unabh\u00e4ngigkeit der beiden Seilz\u00fcge vor und damit keine Verbindung der Riegel mittels eines Kupplungsmittels. Erst wenn einer der beiden Karabiner ge\u00f6ffnet werde, werde dadurch die Entsperrung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Entsprechend der Abfolge der Zeichnung in Anlage AR 2 f\u00fchre das Einh\u00e4ngen des rechten Karabiners CK2 dazu, dass die Trommel C8\u00b4geschlossen und damit \u00fcber den Seilzug C7 der linke Karabiner CK 1 entsperrt werde. Das Einh\u00e4ngen und Schlie\u00dfen des rechten Karabiners f\u00fchre aber nicht dazu, dass dieser rechte Karabiner gegen \u00d6ffnen versperrt werde. \u00dcber den Handausl\u00f6ser k\u00f6nne der rechte Karabiner jederzeit ge\u00f6ffnet werden. Im \u00dcbrigen sei das Aush\u00e4ngen eines Karabiners vom Seil kein Bet\u00e4tigen des Seils, wenn man letzteres als Sicherungsmittel begreifen wolle.<\/p>\n<p>Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Magnetwippe nur zur Kontrolle vorhanden, ob das Einh\u00e4ngen des Karabiners an einem sichereren Ort erfolge. Sie kontrolliere und steuere weder Ver-\/Entsperren nach dem Verschlie\u00dfen, noch das \u00d6ffnen eines geschlossenen Karabiners.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind ferner der Ansicht, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.05.2014 Bezug genommen. Die Akte 4b O 60\/13 hat die Kammer beigezogen. Sie war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzes aufgrund widerrechtlichen Anbietens und Lieferns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach \u00a7\u00a7 139 ff., 10 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagten zu. Demgem\u00e4\u00df haben die Kl\u00e4ger ebenfalls keinen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Selbstsicherungsset.<\/p>\n<p>Solche Sets, f\u00fchrt das Klagepatent aus, dienen der Sicherheit von Kletterern auf gesicherten Klettersteigen oder Hochseilg\u00e4rten. Sie kommen au\u00dferdem f\u00fcr Arbeiten an Hausfassaden, etc. sowie in der Schifffahrt, insbesondere auf Segelbooten, zum Einsatz. Bekannt ist es, dass das Set in der Regel zwei Karabiner aufweist, die jeweils \u00fcber ein als Seil oder Band ausgebildetes Verbindungsst\u00fcck mit der sich sichernden Person verbunden sind, z.B. an einem Sicherungsgurt. Die beiden Karabiner sind \u2013 so das Klagepatent weiter \u2013 oftmals an den freien Enden eines Y- oder V-f\u00f6rmigen Seiles oder Bandes befestigt, wobei das Seil\/Band mittig mit einer Anh\u00e4ngevorrichtung zum Befestigen an einem Sicherungsgurt der sich sichernden Person versehen ist.<br \/>\nDas Klagepatent nennt ferner verschiedene Schriften, aus denen einzelne, gegen versehentliches \u00d6ffnen versperrbare Karabiner bekannt sind. Aus der WO 2004\/113745 A1 ist eine Blockiereinrichtung vorbekannt, die zur Fernentriegelung durch eine Schnur in Freigabestellung bewegt werden kann. Die US 2 116 880 zeigt, dass eine Sperre des Karabiners durch einen Schl\u00fcsselstab gel\u00f6st werden kann. Die FR 2 483 791 A1 beschreibt einen Karabinerhaken, der zus\u00e4tzlich durch Federkraft ge\u00f6ffnet wird. Die DE 79 19 515 U1 offenbart einen Sicherungshaken mit Fern\u00f6ffnung, die \u00fcber einen Bowdenzug aktiviert werden kann. Die US 4 528 728 A beschreibt unterschiedliche Blockiervorrichtungen f\u00fcr einzelne Karabinerhaken.<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert diesen Stand der Technik nicht explizit, sondern schildert zun\u00e4chst die bestehende generelle Sicherheitsproblematik beim Klettern. Der Kletterer sollte immer mit zumindest einem Karabiner an einer vorinstallierten Sicherung am Klettersteig bzw. Hochseilgarten eingeh\u00e4ngt sein. Der zweite Karabiner ist entweder ebenfalls eingeh\u00e4ngt oder er wird ge\u00f6ffnet, um ihn bei Umlenkungen und Unterbrechungen der vorinstallierten Sicherung umzuh\u00e4ngen, d.h. in die Fortsetzung der vorinstallierten Sicherung einzuh\u00e4ngen, worauf der erste Karabiner ebenfalls auf die Fortsetzung der vorinstallierten Sicherung umgeh\u00e4ngt werden kann. Durch unsachgem\u00e4\u00dfe Handhabung, wie einem gleichzeitigen Aush\u00e4ngen beider Karabiner, von unge\u00fcbten Benutzern insbesondere Kindern kommt es immer wieder zu Unf\u00e4llen, die auf menschliches Versagen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<br \/>\nDas Klagepatent w\u00fcrdigt ferner ein aus der Druckschrift US 4 423 796 A vorbekanntes Selbstsicherungsset, das zwei \u00fcber einen Bowdenzug verbundene Karabiner aufweist. Der Bowdenzug gew\u00e4hrleistet, dass stets nur einer der beiden Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann. Das Verschlie\u00dfen jedes Karabiners \u2013 so das Klagepatent \u2013 weiter erfolgt in dem dieser auf einer Leitersprosse eingeh\u00e4ngt und nach unten gezogen wird. Aus dem Stand der Technik ist daher eine Vorrichtung bekannt, durch die vermieden werden kann, dass der Benutzer in unbeabsichtigter Weise einen Karabiner verschlie\u00dft, wenn dieser nicht eingeh\u00e4ngt ist, und im Anschluss daran den zweiten Karabiner \u00f6ffnet, um so in eine g\u00e4nzlich ungesicherte Situation zu gelangen. Das Klagepatent hebt ausdr\u00fccklich positiv hervor, dass die in dieser Druckschrift pr\u00e4sentierte L\u00f6sung im Vergleich zum zuvor diskutierten Stand der Technik eine wesentliche Verbesserung darstellt. Es kritisiert jedoch, dass weiterhin das Problem nicht gel\u00f6st sei, dass der Benutzer einen Karabiner grunds\u00e4tzlich auch an einer nicht sichereren Stelle, wie etwa einer Stromleitung oder dergleichen einh\u00e4ngen kann und auf diese Weise den anderen Karabiner \u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die genannte Vorrichtung so weiter zu bilden, dass eine fehlerhafte Benutzung jedenfalls sicher ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Selbstsicherungsset<br \/>\n1.1 mit zwei Karabinern (K1 und K2),<br \/>\n1.2 die an jeweils einem mit einer sich sichernden Person verbindbaren Verbindungsst\u00fcck (6) befestigt sind.<br \/>\n1.3 Als Teil des Selbstsicherungssets ist ein Sicherungsmittel (5) f\u00fcr die Karabiner (K1, K2) vorgesehen.<br \/>\n2. Die Karabiner (K1, K2) sind<br \/>\n2.1 in Sicherungsstellen (2) einh\u00e4ngbar und<br \/>\n2.2 gegen \u00d6ffnen mittels einer Blockiervorrichtung (15, 17) blockierbar.<br \/>\n3. Die Blockiervorrichtungen (15, 17) der beiden Karabiner (K1, K2) sind mittels eines Kupplungsmittels (7, 7\u2018) gekoppelt.<br \/>\n4. Das Sicherungsmittel ist als magnetisch oder induktiv wirkendes Sicherungsmittel vorgesehen.<br \/>\n5. Das Selbstsicherungsset ist derart eingerichtet ist, dass<br \/>\n5.1 das Sicherungsmittel (5) einen Karabiner mittels seiner Blockiervorrichtung (15, 17) gegen \u00d6ffnen versperrt<br \/>\n5.1.1 bei Einh\u00e4ngen eines Karabiners (K1, K2) in die Sicherungsstelle (2) und<br \/>\n5.1.2 bei Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels (5),<br \/>\n5.2 wobei \u00fcber das Kupplungsmittel (7, 7\u2018) die Blockiervorrichtung (17, 25) des zweiten Karabiners (K2, K1) derart bet\u00e4tigt wird,<br \/>\n5.2.1 dass der zweite Karabiner (K2, K1) zum \u00d6ffnen freigegeben ist,<br \/>\n5.2.2 sodass stets nur einer der Karabiner (K1, K2) ge\u00f6ffnet werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Benutzung der Erfindung nach den Merkmalen 3, 5.1 bis 5.1., 5.2, 5.2.2. sowie Merkmal 1.3 objektiv geeignet sind. Da die anderen Merkmale au\u00dfer Streit stehen, er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Fachmann erkennt, dass die Lehre des Klagepatents ein Selbstsicherungsset sch\u00fctzt, dessen beide Karabiner \u00fcber ihre jeweiligen Blockiervorrichtungen dergestalt miteinander gekoppelt sind, dass ihre Bet\u00e4tigung durch ein Sicherungsmittel eine unmittelbare und entgegengesetzte Zustands\u00e4nderung \u2013 \u201egegen ein \u00d6ffnen versperrt = nicht \u00f6ffenbar\u201c und \u201eFreigabe zum \u00d6ffnen = \u00f6ffenbar\u201c \u2013 bei beiden Karabinern zufolge hat. Dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzt der Fachmann auf den Anspruchswortlaut der Merkmale 3, 5.1 bis 5.1.2 und 5.2 bis 5.2.2. sowie deren Systematik. Durch das unmittelbare Zusammenwirken von Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners, Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels und Kupplungsmittels, Sperren des (neu) eingeh\u00e4ngten Karabiners durch dessen Blockiervorrichtung und \u00d6ffnen des zweiten (bereits) eingeh\u00e4ngten Karabiners durch dessen mittels des bet\u00e4tigten Kupplungsmittels bet\u00e4tigten Blockiervorrichtung erreicht das Klagepatent die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, dass stets nur ein Karabiner zum \u00d6ffnen freigegeben wird.<br \/>\nZwischen den Parteien ist grunds\u00e4tzlich unstreitig, dass f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagepatents zum einen zwischen dem \u201e\u00d6ffnen\u201c und \u201eSchlie\u00dfen\u201c eines Karabiners und zum anderen zwischen dem \u201egegen ein \u00d6ffnen Versperren (= nicht \u00f6ffenbar)\u201c und der \u201eFreigabe zum \u00d6ffnen (= \u00f6ffenbar)\u201c zu unterscheiden ist. Dabei betrifft das \u00d6ffnen\/Verschlie\u00dfen die Bewegung eines Bauteils des Karabiners, um den Karabiner in eine Sicherungsstelle, etwa ein Seil o.\u00e4. einh\u00e4ngen oder aush\u00e4ngen zu k\u00f6nnen. So beschreibt das Klagepatent in Absatz [0021] in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel einen Schnapper, der am Karabinerk\u00f6rper \u00fcblicherweise gelenkig gelagert ist. Im geschlossenen Zustand ist ein Einrasten des frei beweglichen Endes des Schnappers am Karabinerk\u00f6rper m\u00f6glich, beispielsweise durch eine Kerbe am Karabinerk\u00f6rper und ein in die Kerbe einrastendes Gegenst\u00fcck, das z.B. als ein Bolzen ausgebildet ist. Andere Ausgestaltungen sind aus weiteren Ausf\u00fchrungsbeispielen, z.B. in Figuren 7a bis 7d. Das Versperren beziehungsweise die Freigabe erfolgt hingegen durch die im Merkmal 2.2 erw\u00e4hnten Blockiervorrichtungen (vgl. Merkmale 2.2, 5.1 und 5.2). Insofern kann eine Blockiervorrichtung zwei verschiedene Zust\u00e4nde annehmen, entweder einen Blockierzustand oder einen Freigabezustand, in denen der Schnapper gegen ein \u00d6ffnen gesperrt oder eben nicht gesperrt ist. Eine Zustands\u00e4nderung erf\u00e4hrt die Blockiervorrichtung dadurch, dass sie bet\u00e4tigt wird, Merkmal 5.1.2. Dies geschieht nach der Lehre des Klagepatents durch das Sicherungsmittel (Merkmal 5.1) bzw. \u00fcber das Kupplungsmittel (Merkmal 5.2).<\/p>\n<p>So sieht das Klagepatent in Merkmal 3 vor, dass die Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt sind. Der Begriff der Koppelung gibt bereits einen Hinweis darauf, dass zwischen den Blockiervorrichtungen der beiden Karabiner eine Wirkverbindung bestehen muss, die \u00fcber das Kupplungsmittel hergestellt wird. Dabei gibt der Anspruch die \u201eKoppelungspartner\u201c vor, die \u00fcber ein Kupplungsmittel miteinander verbunden werden sollen, n\u00e4mlich die beiden Karabiner. Auch der Begriff des Kupplungsmittels streitet f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis. Der Anspruchswortlaut fordert also, dass die beiden Blockiervorrichtungen miteinander gekoppelt sind. Die Wendung \u201emittels \u2026 gekoppelt\u201c steht einer Auslegung entgegen, nach der die Blockiervorrichtungen jeweils mit (statt mittels) einem Kupplungsmittel verbunden sind und der Koppelungspartner offen bleibt.<br \/>\nDie Art und Weise bzw. die Wirkung der Verbindung erl\u00e4utert die Merkmalsgruppe 5. Demnach wird der Karabiner durch die Blockiervorrichtung versperrt, wenn der Karabiner eingeh\u00e4ngt und das Sicherungsmittel bet\u00e4tigt wird, Merkmale 5, 5.1, 5.2. Dabei wird die Blockiervorrichtung des zweiten Karabiners \u00fcber das Kupplungsmittel derart bet\u00e4tigt, dass der zweite Karabiner zum \u00d6ffnen freigegeben ist. Dem Fachmann wird dies durch die Wendung \u201ewobei\u201c im Anspruch deutlich, Merkmale 5.2, 5.2.1. Da nach Merkmal 3 die beiden Blockiervorrichtungen miteinander gekoppelt sind, muss bereits nach dem Wortlaut des Patentanspruchs in den Merkmalen 5. 1 bis 5.2.1 gerade die Bet\u00e4tigung der ersten Blockiervorrichtung (Versperren des Karabiners) \u00fcber das Kupplungsmittel die Bet\u00e4tigung der zweiten Blockiervorrichtung bewirken und damit die Freigabe des zweiten Karabiners. Da nach den Merkmalen 5.1 bis 5.1.2 weiterhin das Sicherungsmittel die Blockiervorrichtung des ersten Karabiners versperrt (indem es bet\u00e4tigt wird), muss die Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels \u2013 vermittelt \u00fcber die erste Blockiervorrichtung und das Kupplungsmittel \u2013 auch die Freigabe der zweiten Blockiervorrichtung zur Folge haben. Bei der Sperrung des ersten Karabiners mittels der ersten Blockiervorrichtung \u00fcber das Kupplungsmittel wird zugleich die zweite Blockiervorrichtung bet\u00e4tigt und der zweite Karabiner freigegeben.<br \/>\nBereits nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der Systematik der einzelnen Merkmale d\u00fcrfte daher unter der Koppelung der Blockiervorrichtungen mittels eines Kupplungsmittels in der Tat eine Wirkverbindung zu verstehen sein, bei der die Zustands\u00e4nderung der einen Blockiervorrichtung (\u201eVersperren\u201c) unmittelbar die Zustands\u00e4nderung der anderen Blockiervorrichtung zur Folge hat (\u201eFreigabe\u201c). Die Koppelung bzw. das Kupplungsmittel hat insofern die Wirkung, dass stets nur einer der Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Klagepatentanspruch. Die im Merkmal 5.2.2 verlangte Wirkung ist unmittelbare Folge \u2013 deutlich aus der im Anspruch gebrauchten Wendung \u201eso dass\u201c \u2013 davon, dass die erste Blockiervorrichtung versperrt und \u00fcber das Kupplungsmittel die zweite Blockiervorrichtung freigegeben wird.<\/p>\n<p>Diese Auslegung findet ebenfalls in der Beschreibung und den Figuren des Klagepatents ihre St\u00fctze. Die Figuren 1a bis 1j und die zugeh\u00f6rige Beschreibung erl\u00e4utern das der Erfindung zugrunde liegende Prinzip ([Abs. 0015] des Klagepatents), stellen also weitgehend eine allgemeine Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dar. Dies gilt jedenfalls f\u00fcr das Kupplungsmittel, das nach der Beschreibung stets nur einen der beiden Karabiner K1 oder K2 zum \u00d6ffnen freigibt und den zweiten in Schlie\u00dfstellung h\u00e4lt ([Abs. 0016, Z. 24-28] des Klagepatents). Diese Auslegung schlie\u00dft nicht aus, dass das Kupplungsmittel mehrteilig ausgebildet ist und weitere Bauteile einbezieht, solange nicht die Unmittelbarkeit der Koppelung verloren geht. Andernfalls w\u00e4re die Bet\u00e4tigung des einen Blockiermittels lediglich eine von mehreren Bedingungen zur Bet\u00e4tigung des zweiten Blockiermittels. Mit den Begriffen der Koppelung und des Kupplungsmittels ist dies nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Ferner soll nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs das im Merkmal 5.2.2 formulierte Ziel mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Mitteln erreicht werden. \u00dcber das Kupplungsmittel soll, wie bereits ausgef\u00fchrt, sichergestellt werden, dass das Versperren des einen Karabiners die Freigabe des anderen Karabiners bewirkt. Nur der zweite Karabiner kann nun ge\u00f6ffnet werden, weil der erste Karabiner durch das Blockiermittel versperrt ist. Der erste Karabiner kann hingegen nur dann ge\u00f6ffnet werden, wenn der zweite Karabiner wieder versperrt und dabei \u00fcber das Kupplungsmittel die Blockiervorrichtung des ersten Karabiners zur Freigabe bet\u00e4tigt wird. Dem Sicherungselement kommt dabei die Funktion zu, beim Einh\u00e4ngen des Karabiners die Blockiervorrichtung zu bet\u00e4tigen und diesen Karabiner zu versperren. Mit dem Sicherungselement soll in Abgrenzung zum Stand der Technik sichergestellt werden, dass der Karabiner nur an einer sicheren Stelle eingeh\u00e4ngt werden kann. Erforderlich ist insofern eine \u2013 wie auch immer geartete \u2013 Zuordnung des Sicherungselements und seiner Bet\u00e4tigung zum Einh\u00e4ngevorgang an der Sicherungsstelle (im Klagepatent durch einen dort angebrachten Schl\u00fcssel, Schalter, Magneten, Chip o.\u00e4.). Dies wird durch die Wendung \u201ebei Einh\u00e4ngen des Karabiners \u2026 und bei Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels\u201c deutlich. Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent auch in Absatz [0018] und zeigt in Figur 1 einen Ablauf, der die Abh\u00e4ngigkeit des \u00d6ffnens bzw. Versperrens des Karabiners von der Stellung der Blockiervorrichtung darstellt<br \/>\nDiese Auslegung verbietet sich auch nicht im Hinblick darauf, dass es sich um einen Vorrichtungsanspruch handelt, der anders als Verfahrensanspr\u00fcche keine konkreten Abl\u00e4ufe von einzelnen Verfahrensschritten sch\u00fctzt, sondern die technische Funktion einer Vorrichtung, die nach einer bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung aufgebaut ist. Denn auch bei Vorrichtungsanspr\u00fcchen sind die einzelnen Merkmale nicht v\u00f6llig losgel\u00f6st bzw. zergliedert zu betrachten, sondern die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung erfolgt, um eine bestimmte technische Funktion zu erreichen. So stellen beide Merkmale \u201ebei Einh\u00e4ngen des Karabiners in die Sicherungsstelle\u201c und \u201ebei Bet\u00e4tigen des Sicherungsmittels\u201c stellen keine einzelnen Schritte dar, an die jeweils das Versperren des einen Karabiners (Merkmal 5.1.1) und die Freigabe des zweiten Karabiners (Merkmal 5.2.2) gekn\u00fcpft werden kann. Mit dem Anspruchswortlaut nicht vereinbar ist ein Verst\u00e4ndnis, nach dem das Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners bereits den zweiten Karabiner freigibt und erst bei nachfolgender Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels der erste Karabiner gesperrt wird. Dann l\u00e4ge die Situation vor, dass beim Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners beide Karabiner entsperrt w\u00e4ren. Diese Situation wird aber der Anforderung an eine Kopplung, die der Anspruch wie bereits ausgef\u00fchrt an die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung stellt, mitnichten gerecht. Denn eine solche Auslegung h\u00e4tte zur Folge, dass die beiden Kopplungspartner nicht mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt w\u00e4ren. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde eine solche Auslegung auch im Widerspruch zu der Funktion der Merkmale 3 bis 5.2.2 stehen, wonach immer nur einer der Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann (Merkmal 5.2.2). Sind bereits nach dem Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners beide Karabiner entsperrt, bedarf es zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen, um zu verhindern, dass auch beide Karabiner ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. Solche Ma\u00dfnahmen sieht der Klagepatentanspruch jedoch nicht vor. Das in Merkmal 5.2.2 formulierte Ziel soll nach seinem Wortlaut mit den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Mitteln erreicht werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin fasst daher \u2013 mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 das Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners als Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels auf, weil erst dadurch der erste Karabiner gesperrt wird. Die Widerspr\u00fcchlichkeit dieser Ausfassung wird deutlich, wenn man den Klagepatentanspruch in dieser Weise liest, dass n\u00e4mlich das Sicherungsmittel beim Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners und beim Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners den ersten Karabiner versperrt, wobei der zweite Karabiner freigegeben wird.<br \/>\nVor diesem Hintergrund beschreibt das Merkmal \u201ebei Einh\u00e4ngen eines Karabiners\u201c den zeitlichen Zusammenhang der in der Merkmalsgruppe 5 dargestellten Bet\u00e4tigungen und Wirkungen mit dem Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners in Abgrenzung zum Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners. Insbesondere ist die Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels zeitgleich mit dem oder im Anschluss an das Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners vorzunehmen, jedenfalls aber vor dem Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners. Darin liegt auch einer der Unterschiede zu dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik (die US 4 423 796 A), in dem bereits das Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners es erm\u00f6glichte, den zweiten Karabiner zu \u00f6ffnen. Nach der Lehre des Klagepatents ist stattdessen zus\u00e4tzlich erforderlich, dass das Sicherungsmittel bet\u00e4tigt wird, um einerseits den eingeh\u00e4ngten Karabiner zu versperren und den zweiten Karabiner zum \u00d6ffnen freizugeben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nNach obiger Auslegung des Klagepatents sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv nicht geeignet, von der Erfindung Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst mangelt es an einer Verwirklichung des Merkmals 3. Die beiden Blockiervorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (die Riegel C15 \/ C15\u2018) sind nicht mittels eines Kupplungsmittels gekoppelt. Stattdessen sind jeweils die Trommeln C8 \/ C8\u2018 mit den Riegeln C15 \/ C15\u2018 gekoppelt. Eine unmittelbare Wirkverbindung zwischen den Riegeln gibt es nicht.<br \/>\nWird in Anlage AR 4 in einem ersten Schritt (Einh\u00e4ngen des zweiten Karabiners) die Trommel C8\u2018 des zweiten Karabiners oben geschlossen, wird der Riegel C15 des ersten Karabiners oben in die Freigabeposition verbracht. Damit sind Trommel C8\u2018 und Riegel C15 miteinander gekoppelt, nicht aber Riegel C15 und C15\u2018. Der Riegel C15\u2018 erf\u00e4hrt keine Zustands\u00e4nderung. Wird nun in einem zweiten Schritt (Aush\u00e4ngen des ersten Karabiners) die Trommel C8 des ersten Karabiners oben ge\u00f6ffnet, wird der Riegel C15\u2018 des zweiten Karabiners oben in die Freigabeposition verbracht. Auch hier besteht eine Wirkverbindung zwischen Trommel und Riegel, nicht aber zwischen den beiden Riegeln. Die Bet\u00e4tigung des Riegels C15 des ersten Karabiners beim Einh\u00e4ngen des zweiten Karabiners ist lediglich eine Bedingung daf\u00fcr, dass der erste Karabiner ge\u00f6ffnet und dadurch der Riegel C15\u2018 des zweiten Karabiners in die Sperrposition verbracht werden kann. Nach dem ersten Schritt (Einh\u00e4ngen des zweiten Karabiners) sind jedoch beide Karabiner entsperrt, was durch das Kupplungsmittel gerade verhindert werden soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die Merkmale 5.1, 5.1.1 und 5.2 sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht objektiv geeignet, von der Erfindung Gebrauch zu machen.<br \/>\nDer Karabiner wird nicht beim Einh\u00e4ngen in die Sicherungsstelle, sondern erst beim Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners versperrt. Das Aush\u00e4ngen des Karabiners stellt keine Bet\u00e4tigung eines Sicherungsmittels dar.<br \/>\nSieht man das Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners als Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels an, wird der zweite Karabiner nicht beim Versperren des ersten Karabiners freigegeben, sondern schon beim Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners. Die Bet\u00e4tigung des ersten Riegels (Versperren) bewirkt mangels Kupplungsmittel zudem nicht die Bet\u00e4tigung des zweiten Riegels (Freigabe). Vielmehr sind mit dem Einh\u00e4ngen des ersten Karabiners beide Riegel in Freigabeposition.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Verletzung fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit der alternativen L\u00f6sung. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann das Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners und das darin liegende Bet\u00e4tigen des Seils als eine gleichwertige L\u00f6sung zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Betracht ziehen soll. Dies stellt einen v\u00f6llig anderen Mechanismus dar als die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kupplungswirkung durch die Bet\u00e4tigung des Sicherungsmittels. Um die im Merkmal 5.2.2 beschriebene Wirkung erzielen zu k\u00f6nnen, bedarf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiterer technischer Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr die die Lehre des Klagepatentanspruchs keinerlei Anhaltspunkte bietet. Denn beim Einh\u00e4ngen und Schlie\u00dfen des ersten Karabiners der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird zwar der zweite Karabiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsperrt, aber der erste Karabiner wird nicht mittels des Kupplungsmittels durch seine Blockiervorrichtung versperrt. Es bedarf stattdessen einer weiteren Bet\u00e4tigung des als Blockiervorrichtung dienenden Riegels des ersten Karabiners. Damit entsprechend dem Merkmal 5.2.2 stets nur einer der beiden Karabiner ge\u00f6ffnet werden kann (die Bet\u00e4tigung der Blockiervorrichtung des ersten Karabiners also nicht erst dann erfolgt, wenn beide Karabiner ge\u00f6ffnet sind), muss die Verriegelung des ersten Karabiners sp\u00e4testens beim \u00d6ffnen beziehungsweise Aush\u00e4ngen des zweiten Karabiners erfolgt sein. Um dies zu gew\u00e4hrleisten, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Riegel des ersten Karabiners mittels eines Kupplungsmittels mit der Trommel des zweiten Karabiners verbunden. F\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme bietet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre jedoch keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs.1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02242 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 4b O 16\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[5,2],"tags":[],"class_list":["post-1284","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-5","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1284","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1284"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1284\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1285,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1284\/revisions\/1285"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1284"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1284"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1284"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}