{"id":1280,"date":"2003-04-08T17:00:06","date_gmt":"2003-04-08T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1280"},"modified":"2016-04-21T12:05:21","modified_gmt":"2016-04-21T12:05:21","slug":"4a-o-14202-energiezufuehrungskette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1280","title":{"rendered":"4a O 142\/02 &#8211; Energiezuf\u00fchrungskette"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 170<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. April 2003, Az. 4a O 142\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. April 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 15 532 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent), das eine Priorit\u00e4t vom 23. Dezember 1996 f\u00fcr sich in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 6. August 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft eine Energiezuf\u00fchrungskette.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Energiezuf\u00fchrungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schl\u00e4uchen oder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und diese verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wobei die Laschen seitliche ketteneinw\u00e4rts gerichtete Rastvorspr\u00fcnge zur l\u00f6sbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass B\u00fcgel vorgesehen sind, die sich mit parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen sind und die zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und die beliebig gegen die Querstege (2, 3) austauschbar sind.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Die Figur 7 zeigt ein Kettenglied der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Energiezuf\u00fchrungskette in Vorderansicht. In der Figur 12 ist eine Energiezuf\u00fchrungskette mit einem B\u00fcgel dargestellt, der mit St\u00fctzbeinen versehen ist.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 16. Oktober 2002 (Anlage B4) legte die Beklagte gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter Verwendung von Aufbau-Rahmenstegen der Typenbezeichnungen MC 0650 RMA, MC 950 RMA und MC 1250 RMA Energiezuf\u00fchrungsketten, zu denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K6 ein Augenscheinsobjekt zur Gerichtsakte gereicht hat, auf das Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Nach einer von der Beklagten vorgelegten Explosionszeichnung (Anlage B3) sind die Kettenglieder samt Rahmensteg wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagepatents mit zum Teil wortsinngem\u00e4\u00dfen und im \u00dcbrigen \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Energiezuf\u00fchrungsketten zur Aufnahme von Kabeln, Schl\u00e4uche oder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und diese verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wobei die Laschen seitliche, ketteneinw\u00e4rts gerichtete Rastausnehmungen zur l\u00f6sbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen B\u00fcgel vorgesehen sind, die sich mit parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen erstreckenden Befestigungsbereichen versehen sind und die zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und die beliebig gegen die Querstege austauschbar sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. September 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. September 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber ihre gegen das Klagepatent (DE 197 15 532) beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Rahmenstegprofile und die zu einem b\u00fcgelartigen Verbund geh\u00f6renden Twintrennstege, das Massivrahmenstegprofil und vier Linsenschrauben entgegen dem Klagepatent nicht aus Kunststoff, sondern Metall ausgebildet.<\/p>\n<p>An den Laschen seien keine ketteneinw\u00e4rts gerichteten Rastvorspr\u00fcnge vorhanden. Um die Rahmenstegprofile und die Twintrennstege an den Laschen befestigen zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe es eines Spezialwerkzeuges, mit dessen Hilfe die Stege in Durchbr\u00fcchen an der Laschenwand um 90\u00b0 gedreht und kraftschl\u00fcssig verklemmt w\u00fcrden. Das vom Klagepatent geforderte leichte \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der B\u00fcgel lasse sich bei einer solchen Arretierung nicht verwirklichen.<\/p>\n<p>Hinzukomme, dass die Aufbaustege an die unter ihnen befindlichen Rahmenstegprofile angreifen w\u00fcrden, was zur Folge habe, dass die Rahmenstegprofile nicht beliebig, sondern nur einseitig gegen den aus den Twintrennstegen, den Aufbaustegen und dem Massivrahmenstegprofil gebildeten b\u00fcgelartigen Verbund austauschbar seien.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Beklagte weiter geltend, der Gegenstand des Klagepatents stelle gegen\u00fcber seiner Anmeldung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar. \u00dcberdies sei die Lehre des Klagepatents nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, weil die Beklagte mit den von ihr unter Verwendung der Aufbau-Rahmenstege MC 650 RMA, MC 950 RMA und MC 1250 RMA hergestellten und vertriebenen Energiezuf\u00fchrungsketten von dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Energiezuf\u00fchrungskette.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen dienen zur F\u00fchrung von Kabeln, Schl\u00e4uchen oder dergleichen Energieleitungen von einem Anschlusspunkt zu einem anderen, wobei wenigstens einer der Anschlusspunkte ortsver\u00e4nderlich ist.<\/p>\n<p>Wegen einer entsprechenden Kette nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die deutsche Offenlegungsschrift 35 31 066 (Anlage K2) Bezug, die eine im Wesentlichen aus abwechselnd mit Zapfen und kreisf\u00f6rmigen Bohrungen versehenen Laschen bestehende Energiezuf\u00fchrungskette beschreibt, bei der die Laschen \u00fcber l\u00f6sbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind und jeweils ein Kettenglied bilden, wobei die Zapfen eines Kettengliedes in die Bohrungen des folgenden Kettengliedes eingreifen, so dass die Kettenglieder gegeneinander verschwenkbar sind. Um die l\u00f6sbaren oberen und unteren Querstege aufzunehmen, sind die Laschen mit einw\u00e4rts gerichteten Ans\u00e4tzen bzw. Rastst\u00e4ben versehen, die mit Rastausnehmungen der Querstege zusammenwirken. Die Querstege lassen sich auf einfache Weise durch Aufschnappen auf die Rastst\u00e4be mit den Laschen unverlierbar verbinden.<\/p>\n<p>Als Vorzug einer solchen Energiezuf\u00fchrungskette hebt das Klagepatent hervor, dass die ein Kettenglied bildenden Laschen jeweils spiegelbildlich zueinander ausgebildet und die oberen und unteren Querstege identisch sind, was zur Folge hat, dass sich die Kette einfach herstellen und montieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Um den Nutzquerschnitt einer Energiezuf\u00fchrungskette erweitern zu k\u00f6nnen, befasst sich das Klagepatent dann mit der deutschen Patentschrift 39 09 797 (Anlage K3), die eine gleichfalls aus gegeneinander schwenkbaren, gleichartigen, parallelen Laschen bestehende Energiezuf\u00fchrungskette offenbart, bei der die Laschen durch l\u00f6sbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind und bei der die Querstege l\u00f6sbar an auf gleicher H\u00f6he gehaltenen Laschen gehalten sind. Der mittlere Bereich einer jeden Kettenlasche ist beidseitig der Mittell\u00e4ngsebene der Kettenlasche mit oberen und unteren Ans\u00e4tzen versehen, die jeweils eine T-f\u00f6rmige Nut aufweisen, in die das entsprechend ausgebildeten Ende der Querstege seitlich einschiebbar ist. Zur Erweiterung des nutzbaren Kettenquerschnitts lassen sich in die T-f\u00f6rmigen Nuten jeweils paarweise l\u00e4ngliche Aufsatzst\u00fccke an zwei auf gleicher H\u00f6he gelegenen Laschen einschieben, wobei die Aufsatzst\u00fccke zwischen sich Querstege gleicher Ausbildung und mit gleichen Befestigungsmitteln aufnehmen, wie die Kettenquerstege der Laschen. Die Aufsatzst\u00fccke sitzen mit einer Wand auf dem oberen oder unteren Rand der Laschen auf und bilden eine Verl\u00e4ngerung der Mittell\u00e4ngsebene der Laschen. Um den Nutzquerschnitt und somit die Aufnahmef\u00e4higkeit der Kette beachtlich zu erweitern, bedarf es lediglich einer zweilaschigen Kette, an welcher mit Hilfe der Aufsatzst\u00fccke weitere, zus\u00e4tzliche Kabel oder Leitungen aufnehmende Elemente angebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung ausf\u00fchrt, bietet der im deutschen Patent 39 07 797 beschriebene Konstruktionsentwurf zwar den Vorzug, dass stets gleich ausgebildete Querstege verwendet werden k\u00f6nnen. Auf der anderen Seite wirkt sich jedoch als nachteilig aus, dass die Montage der den erweiternden Nutzquerschnitt der Kette bildenden Elemente recht aufw\u00e4ndig ist. Die Aufsatzst\u00fccke m\u00fcssen auf jeder Lasche jeweils separat befestigt werden, was zur Folge hat, dass an jeden Kettenglied erforderlichenfalls vier Aufsatzst\u00fccke und zus\u00e4tzlich zwischen den Aufsatzst\u00fccken ein oder mehrere Querstege montiert werden m\u00fcssen. Der wohl schwerwiegendste Nachteil besteht darin, dass die Querstege in sich in Kettenl\u00e4ngsrichtung erstreckende T-f\u00f6rmige Nuten eingeschoben sind, was zur Folge hat, dass ein nachtr\u00e4gliches \u00d6ffnen der Energiezuf\u00fchrungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln aufw\u00e4ndig ist. Sind zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts oder des urspr\u00fcnglichen Kettenquerschnitts beispielsweise mehrere Querstege als Zwischenb\u00f6den \u00fcbereinander angeordnet, so muss die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollst\u00e4ndig demontiert werden. Hinzu kommt, dass die Breite des Erweiterungsquerschnitts durch den die Breite der Kette definierenden Abstand der Laschen fest vorgegeben ist. Dies hat zur Folge, dass ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts in Bezug auf den von den Laschen definierten, urspr\u00fcnglichen Kettenquerschnitt nicht m\u00f6glich ist. F\u00fcr den Aufbau und die Aufteilung des Erweiterungsquerschnitts l\u00e4sst die Vorhaltung von lediglich zwei verschiedenen Arten von Teilen, n\u00e4mlich Aufsatzst\u00fccken und Querstegen, \u00fcberdies nur geringe Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu.<\/p>\n<p>Ankn\u00fcpfend an den Kritikpunkt, wonach ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts nach dem deutschen Patent 39 09 797 nicht m\u00f6glich ist, erw\u00e4hnt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift 3.779.003 (Anlage B1), aus der eine rohrf\u00f6rmige, nahezu vollst\u00e4ndig geschlossene Energiezuf\u00fchrungskette bekannt ist, deren Glieder aus einer U-f\u00f6rmigen Basis und einer die Basis \u00fcbergreifenden U-f\u00f6rmigen Abdeckung bestehen. Die U-f\u00f6rmigen Abdeckungen sind mit Rastzungen versehen, die die Seitenteile der das jeweilige Kettenglied bildenden Basis \u00fcbergreifen und dort in entsprechende Rastausnehmungen einschnappen. Die Abdeckungen bilden eine geschlossene rohrf\u00f6rmige Energiezuf\u00fchrungskette derart, dass die Schwenkachsen der einzelnen Kettenglieder unterhalb der Mittell\u00e4ngsebene des Kabeltr\u00e4gers angeordnet sind, woraus sich ein asymmetrischer Aufbau des einzelnen Kettengliedes bzw. des Kettenquerschnitts in bezug auf die Schwenkachsen der Glieder ergibt. Dieser asymmetrische Aufbau k\u00f6nnte zwar grunds\u00e4tzlich als Erweiterung des durch die Kettenlaschen begrenzten Kettenquerschnitts angesehen werden; indes ist der Querschnitt bei der bekannten Kette festgelegt. Das Verh\u00e4ltnis der H\u00f6he der Seitenteile der Kettenglieder zur H\u00f6he der Abdeckungen ist durch die gewollte Durchbiegung der Kette unver\u00e4nderbar bestimmt. Eine Erweiterung des Nutzquerschnitts im Sinne des deutschen Patents 39 09 797 ist bei der Kette nach dem US-amerikanischen Patent 3.779.003 nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend zum Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die deutsche Patentschrift 37 30 586, aus der eine Energiezuf\u00fchrungskette mit mehrteiligen Querstegen bekannt ist, bei der die Querstege einen Zentralabschnitt von einstellbarer L\u00e4nge aufweisen. Als nachteilig f\u00fchrt das Klagepatent zu diesem Konstruktionsentwurf aus, dass auch er keine hinreichende Variabilit\u00e4t in bezug auf die horizontale und vertikale Ausdehnung des Kettennutzquerschnitts bietet.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Energiezuf\u00fchrungskette der eingangs genannten Art unter Beibehaltung der Konfiguration und Ausbildung der Laschen derart weiterzubilden, dass der Kettennutzquerschnitt sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Ausdehnung mit m\u00f6glichst einfachen Mitteln variabel bzw. erweiterbar ist, wobei auch der Vorzug des leichten \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens der gattungsgem\u00e4\u00dfen Kette erhalten bleiben soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Energiezuf\u00fchrungskette mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Energiezuf\u00fchrungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schl\u00e4uchen oder dergleichen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Energiezuf\u00fchrungskette weist eine Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder auf, die gebildet werden durch<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>zueinander parallele Laschen und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>diese Laschen verbindende untere und obere Querstege;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Laschen weisen seitliche Rastvorspr\u00fcnge auf, die<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ketteneinw\u00e4rts gerichtet sind und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>die Querstege l\u00f6sbar rastend aufnehmen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>es sind B\u00fcgel vorgesehen, die<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>mit sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen sind,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung von deren Nutzquerschnitt bilden, und<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>beliebig gegen die Querstege (2, 3) austauschbar sind.<\/p>\n<p>Mit einer solchen Energiezuf\u00fchrungskette &#8211; so das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil weiter &#8211; verl\u00e4sst die Erfindung das Prinzip der Verwendung stets gleich ausgebildeter Querstege zugunsten einer wesentlich einfacheren Konstruktion. Die Verwendung von eine Querschnittserweiterung bildenden B\u00fcgeln erlaubt insbesondere eine weitestgehende Gestaltungsfreiheit f\u00fcr die Querschnittsform der Erweiterung, unabh\u00e4ngig von der durch den Laschenabstand f\u00fcr die Energiezuf\u00fchrungskette vorgegebenen Breite. Gegen\u00fcber paarweise auf gleicher H\u00f6he der Laschen anzuordnenden Aufsatzst\u00fccken, zwischen denen weitere Querstege einsetzbar sind, lassen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen B\u00fcgel einfacher montieren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Merkmalsgruppe 3 und dem funktional mit dieser Gruppe zusammenh\u00e4ngenden Merkmal 4 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe 3 schreibt vor, dass die Laschen seitliche Rastvorspr\u00fcnge aufweisen. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Rastvorspr\u00fcnge und deren Aufgabe wird in den Untermerkmalen 3.a) und 3.b) n\u00e4her erl\u00e4utert. Nach dem Merkmal 3.a) sind die Rastvorspr\u00fcnge ketteneinw\u00e4rts gerichtet. Entsprechend dem Merkmal 3.b) werden die Querstege von den Rastvorspr\u00fcngen l\u00f6sbar rastend aufgenommen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Merkmalsgruppe 3 beschreibt, wie die Laschen zur Aufnahme der Querstege und der nach dem Merkmal 4.c) ersatzweise einsetzbaren B\u00fcgel auszubilden sind, gibt das Merkmal 4.a) f\u00fcr die B\u00fcgel eine mit den seitlichen Rastvorspr\u00fcngen der Laschen zu Befestigungszwecken korrespondierende Ausgestaltung vor. Die B\u00fcgel sind mit Befestigungsbereichen versehen, die sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen erstrecken.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 3 und das Merkmal 4 steht zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit, dass sie von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Entgegen dem Anspruchswortlaut weisen die Laschen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine seitlichen Rastvorspr\u00fcnge auf. Um das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil und die den b\u00fcgelartigen Verbund tragendenden Twintrennstege an den Kettenlaschen befestigen zu k\u00f6nnen, sind an der oberen und unteren Laschenwand Durchbr\u00fcche gebildet, innerhalb der das mit einem rechteckigen Querschnitt ausgebildete Rahmenstegprofil und die \u00fcber einen gleichfalls rechtwinkligen Querschnitt verf\u00fcgenden Twintrennstege mit Hilfe eines maulschl\u00fcsselartigen Werkzeuges um 90\u00b0 gedreht und kraftschl\u00fcssig axial unverr\u00fcckbar, gleichwohl aber l\u00f6sbar in den Durchbr\u00fcchen verklemmt werden.<\/p>\n<p>Mit dieser Ausf\u00fchrung macht die Beklagte von der Merkmalsgruppe 3 und dem Merkmal 4 auch keinen \u00e4quivalenten Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im Wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind allerdings hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer technischen Funktion mit den Mitteln des Klagepatents im Wesentlichen gleichwirkend ist.<\/p>\n<p>Mit den in der Merkmalsgruppe 3 beschriebenen Rastvorspr\u00fcngen greift das Klagepatent ein zum l\u00f6sbaren Befestigen der Querstege aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 (Anlage K1) bekanntes Prinzip auf, bei dem die Laschen zur Aufnahme der oberen und unteren Querstege mit einw\u00e4rts gerichteten Ans\u00e4tzen bzw. Rastst\u00e4ben versehen sind, die mit Rastausnehmungen der Querstege zusammenwirken. Die Querstege werden in einfacher Art und Weise durch Aufschnappen auf die Rastst\u00e4be der Laschen mit diesen unverlierbar, gleichwohl aber l\u00f6sbar verbunden (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 24 bis 30).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verbindung ist lediglich ein Arbeitsschritt erforderlich. Durch den Arbeitsschritt werden die Querstege axial und vertikal festgelegt und vor Torsionen gegen\u00fcber den Kettenlaschen gesichert, so dass die Energiezuf\u00fchrungskette \u00fcber einen kompakten Aufbau verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeiten zur Ver\u00e4nderung des Kettennutzquerschnitts werden in der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Ver\u00e4nderung des Kettennutzquerschnitts nimmt das Klagepatent in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung auf das deutsche Patent 39 09 797 (Anlage K3) Bezug, nach dem die Kettenglieder in \u00dcbereinstimmung mit der deutschen Offenlegungschrift 35 31 066 aus gegeneinander schwenkbaren, gleichartigen parallelen Laschen bestehen, die durch l\u00f6sbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind, wobei die Enden der Querstege l\u00f6sbar an auf gleicher H\u00f6he gelegenen Laschen gehalten sind (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41). Um den nutzbaren Kettenquerschnitt zu erweitern, schl\u00e4gt das deutsche Patent 39 09 797 nachr\u00fcstbare l\u00e4ngliche Aufsatzst\u00fccke vor, die jeweils paarweise in an den Kettenlaschen befindliche T-f\u00f6rmige Nuten einschiebbar sind und zwischen sich Querstege gleicher Ausbildung und mit gleichen Befestigungsmitteln, wie die Kettenquerstege der Laschen aufnehmen. Die Aufsatzst\u00fccke sitzen mit einer Wand auf dem oberen oder unteren Rand der Laschen auf und bilden eine Verl\u00e4ngerung der Mittell\u00e4ngsachse der Laschen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 58).<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung ausf\u00fchrt, hat dieser zur Erweiterung des Kettennutzquerschnitts bekannte Konstruktionsentwurf zwei wesentliche Nachteile. Zum einen ist die Montage der den erweiterten Nutzquerschnitt bildenden Elemente recht aufw\u00e4ndig. Die Aufsatzst\u00fccke m\u00fcssen auf jeder Lasche einzeln montiert werden, was zur Folge hat, dass erforderlichenfalls an jeden Kettenglied vier Aufsatzst\u00fccke und zwischen diesen Aufsatzst\u00fccken ein oder mehrere Querstege befestigt werden m\u00fcssen. Weil die Querstege in sich in Kettenl\u00e4ngsrichtung erstreckende T-f\u00f6rmige Nuten eingeschoben sind, ist ein nachtr\u00e4gliches \u00d6ffnen der Energiezuf\u00fchrungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln erschwert. Sind zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts oder des urspr\u00fcnglichen Kettenquerschnitts mehrere Querstege als Zwischenb\u00f6den \u00fcbereinander angeordnet, so ist die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollst\u00e4ndig zu demontieren (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 16 und Spalte 2, Zeilen 29 bis 32).<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Breite des Erweiterungsquerschnitts fest durch den die Breite der Kette definierenden Abstand der Laschen vorgegeben ist. Ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts in bezug auf den von den Laschen definierten urspr\u00fcnglichen Kettenquerschnitt ist nicht m\u00f6glich. Weil er sich f\u00fcr die Erweiterung des Kettennutzquerschnitts auf lediglich zwei Bauteile, n\u00e4mlich Aufsatzst\u00fccke und Querstege, beschr\u00e4nkt, l\u00e4sst der bekannte Konstruktionsentwurf \u00fcberdies nur geringe Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zum Aufbau und zur Aufteilung des Erweiterungsquerschnitts zu (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 28).<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieser Nachteile schl\u00e4gt das Klagepatent entsprechend seiner Merkmalsgruppe 4 die Verwendung von querschnittserweiternden B\u00fcgeln vor, mit deren Hilfe sich die Querschnittsform variabel gestalten l\u00e4sst, unabh\u00e4ngig von der durch den Laschenabstand vorgegebenen Breite der Energiezuf\u00fchrungskette (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 14).<\/p>\n<p>Auf das zuvor dargelegte, aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 bekannte und lediglich einen Arbeitsschritt erfordernde Prinzip zum l\u00f6sbaren Befestigen der Querstege will das Klagepatent hierbei keineswegs verzichten. Vielmehr hebt es in seiner Aufgabenstellung ausdr\u00fccklich hervor, die im Stand der Technik bekannte Ausbildung und Konfiguration der Laschen beibehalten und den Vorzug des leichten \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens der gattungsgem\u00e4\u00dfen Kette erhalten zu wollen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 66 bis 68 und Spalte 2, Zeilen 3 und 4).<\/p>\n<p>Um die Energiezuf\u00fchrungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln nachtr\u00e4glich zu \u00f6ffnen, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen dem Klagepatent nicht lediglich ein, sondern wenigstens zwei Arbeitsschritte erforderlich, was zur Folge hat, dass die hierf\u00fcr eingesetzten Mittel zu denen des Klagepatents nicht gleichwirkend sind. Um den b\u00fcgelartig ausgebildeten Verbund von den Laschen zu l\u00f6sen, m\u00fcssen zum einen die Twintrennstege mit Hilfe des maulschl\u00fcsselartigen Werkzeuges einzeln um 90\u00b0 gedreht und dann aus den Durchbr\u00fcchen an der oberen Laschenwand herausgezogen werden. In einem weiteren Arbeitsschritt muss das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil gleichfalls mit dem Werkzeug um 90\u00b0 gedreht werden, damit es die im Wege einer kraftschl\u00fcssigen Verbindung an ihm abgest\u00fctzten Aufbaustege freizugeben vermag und aus den Durchbr\u00fcchen an der unteren Laschenwand herausgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Damit der b\u00fcgelartig ausgebildeten Verbund zentriert gegen\u00fcber den Laschenw\u00e4nden ausgerichtet ist, bedarf es beim Verschlie\u00dfen der Energiezuf\u00fchrungskette eines zus\u00e4tzlichen, vorab vorzunehmenden Arbeitsschrittes, bei dem die den Abstand zu den Laschenw\u00e4nden definierenden Twintrennstege in Durchbr\u00fcche an den Aufbaustegen eingef\u00fchrt und dann einzeln mit Hilfe des maulschl\u00fcsselartigen Werkzeuges um 90\u00b0 gedreht und kraftschl\u00fcssig in den Durchbr\u00fcchen verklemmt werden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Kl\u00e4gerin hiergegen ein, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse sich die Energiezuf\u00fchrungskette entsprechend dem Klagepatent mit einem einzigen Arbeitsschritt \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen, wenn das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil um 90\u00b0 gedreht und dann aus den Durchbr\u00fcchen an der unteren Laschenwand herausgezogen werde.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann aus der allgemeiner Beschreibung und Aufgabenstellung ersieht, geht es dem Klagepatent nicht darum, ein Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln durch \u00d6ffnen des unteren Quersteges, sondern der den erweiterten Nutzquerschnitt bildenden Bauteile zu erm\u00f6glichen. So hebt das Klagepatent zu dem aus dem deutschen Patent 39 09 797 bekannten Konstruktionsentwurf als nachteilig hervor, dass die zum Erweiterungsquerschnitt geh\u00f6renden, in sich in Kettenl\u00e4ngsrichtung erstreckende T-f\u00f6rmige Nuten eingeschobenen Querstege ein nachtr\u00e4gliches \u00d6ffnen der Energiezuf\u00fchrungskette erschweren w\u00fcrden. Seien mehrere dieser Querstege beispielsweise zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts \u00fcbereinander angeordnet, so m\u00fcsse die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollst\u00e4ndig demontiert werden (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 bis 16). Entsprechend hei\u00dft es in der Aufgabenstellung des Klagepatents, der Kettennutzquerschnitt solle mit m\u00f6glichst einfachen Mitteln variabel bzw. erweiterbar sein, und zwar so, dass der Vorzug des leichten \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens der gattungsgem\u00e4\u00dfen Kette erhalten bleibe (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 4).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Neben der nicht vorhandenen technischen Gleichwirkung ist nicht zu erkennen, anhand welcher an der Lehre des Klagepatents ausgerichteten \u00dcberlegungen das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens auffindbar sein soll.<\/p>\n<p>Hierbei kann dahingestellt werden, ob der Fachmann beim Studium des Klagepatents zu einer Ausf\u00fchrung zu gelangen vermag, bei der die an den Laschen befindlichen seitlichen Rastvorspr\u00fcnge ersetzt worden sind durch Ausnehmungen an der oberen und unteren Laschenwand, in denen die Querstege bzw. B\u00fcgel radial gedreht und unverlierbar, gleichwohl aber l\u00f6sbar verklemmt werden. Hiergegen spricht, dass es sich bei dem zuvor beschriebenen Prinzip nicht um eine blo\u00dfe Umkehrung der Lehre des Klagepatents handelt. Entgegen dem Klagepatent wird die unverlierbare Verbindung zwischen den Laschen und den Querstegen bzw. B\u00fcgeln bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit Hilfe eines Formschlusses, sondern durch einen Kraftschluss bewirkt.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann beim Studium der Klagepatentschrift zu diesem abgewandelten Mittel gelangen sollte, w\u00e4re der zur Erweiterung des Kettennutzquerschnitts b\u00fcgelartig ausgebildete Verbund noch nicht gegen Torsionen festgelegt. F\u00fcr eine torsionsbezogene Sicherung, nach welcher der Verbund &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; im Wege eines Kraftschlusses an dem unteren Quersteg abgest\u00fctzt und befestigt ist, gibt das Klagepatent dem Fachmann keinen Hinweis. Dies gilt unbeschadet des Unteranspruchs 9 und des hiermit korrespondierenden, in der Klagepatentschrift als Figur 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Denn die in dem Unteranspruch 9 und in der Figur 12 mit der Bezugsziffer 28 bezeichneten St\u00fctzbeine dienen nicht dazu, den B\u00fcgel gegen\u00fcber Torsionen festzulegen. Wie es in der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft, sollen die St\u00fctzbeine (28) vielmehr den hohen Vertikalbelastungen entgegenwirken, denen der B\u00fcgel durch die eingesetzten Zwischenstege (23) und auf diesen aufliegende Kabel und\/oder Schl\u00e4uche ausgesetzt ist (Anlage K1, Spalte 8, Zeilen 18 bis 21).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 250.000,00.<\/p>\n<p>Dr. H N L2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 170 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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