{"id":1277,"date":"2003-05-13T17:00:53","date_gmt":"2003-05-13T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1277"},"modified":"2016-04-21T12:03:57","modified_gmt":"2016-04-21T12:03:57","slug":"4a-o-13403-cholesterin-synthesehemmer-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1277","title":{"rendered":"4a O 134\/03 &#8211; Cholesterin-Synthesehemmer II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 169<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 134\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 7. April 2003 &#8211; 4a 0 134\/03 &#8211; wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 1981 unter Inanspruchnahme von 4 US-amerikanischen Priorit\u00e4ten vom 4. Februar und 5. August 1980 unter anderem f\u00fcr den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 033 538 (Anlage EVK1, nachfolgend: Ursprungspatent), dessen Anmeldung am 12. August 1981 und dessen Erteilung am 27. November 1985 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Ursprungspatent betrifft bestimmte chemische Stoffe und Verfahren zu deren Herstellung. In seinem Anspruch 10 ist ein mit dem internationalen Freinamen DD bekannter Arzeimittelwirkstoff unter Schutz gestellt, durch den die k\u00f6rpereigene Synthese von Cholesterin gehemmt wird und sich der Cholesterinspiegel senken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zu dem Ursprungspatent wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Februar 1995 vom Deutschen Patentamt unter der Registernummer 193 75 002 f\u00fcr den Wirkstoff DD ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nktes, am 6. Mai 2003 endendes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (Anlage EVK3, nachfolgend: Streitschutzrecht) erteilt.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des in Kraft stehenden Streitschutzrechtes nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Cholesterin-Synthesehemmer DD wird von der Antragstellerin und deren Tochtergesellschaften unter der Marke Y und von einer Lizenznehmerin der Antragstellerin unter der Marke E2 weltweit vertrieben.<\/p>\n<p>Nach einem Bericht der 1-Zeitung vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK10) betr\u00e4gt der weltweite Jahresumsatz an Y 6 Milliarden US $. Nach dem unter der Marke T3 angebotenen Arzneimittelwirkstoff AS, dessen Schutzrechtsablauf nicht bevorsteht, handelt es sich um das im Jahr 2001 am zweith\u00e4ufigsten verkaufte lipidsenkende Mittel.<\/p>\n<p>Zur Einf\u00fchrung nachahmender Fertigarzneimittel (sog. Generika) bewilligte die Antragstellerin der I AG und der r0 GmbH an dem Streitschutzrecht seit dem Februar 2003 bestehende \u201eearly-entry\u201c-Lizenzen.<\/p>\n<p>\u00dcber den Ablauf des Streitschutzrechtes sind die angesprochenen Fachkreise sp\u00e4testens seit dem 13. M\u00e4rz 2003 informiert.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es in einem Beitrag der am 14. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlichten M\u00e4rz-Ausgabe der Fachzeitschrift 2-Zeitung (Anlage EVK5) unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eDD (Y u.a.) generisch- Kosten sparen, Therapie verbessern<\/p>\n<p>Im Mai l\u00e4uft auch in Deutschland das Patent des Cholesterin-Synthese (CSE)-Hemmers DD (Y u.a.) ab, im Juni das von O (P2). Bei einem Gesamtvolumen von mehr als 1,4 Milliarden Euro (Apothekenabgabepreise) f\u00fcr CSE-Hemmer ger\u00e4t ein betr\u00e4chtliches Marktsegment in Bewegung. DD ist mit 415 Millionen (Mio.) Euro Jahresumsatz bezogen auf die Marktbedeutung hinter AS (T3) der zweitwichtigste CSE-Hemmer, was die Absicherung des klinischen Nutzens betrifft jedoch der wichtigste.<\/p>\n<p>Auf der Basis von Lizenzvertr\u00e4gen ist DD schon jetzt vor Patentablauf (\u201eearly-entry\u201c) von I\/R0 (7U7) -je nach Packungsgr\u00f6\u00dfe &#8211; 27% bis 43% unter den Preisen von GF\/E2 eingef\u00fchrt worden. DD-Pr\u00e4parate anderer Hersteller werden ab Mai zus\u00e4tzlich f\u00fcr Wettbewerb sorgen&#8230;<\/p>\n<p>Nur drei der f\u00fcnf angebotenen CSE-Hemmer (DD, J3 und O) sind in randomisierten kontrollierten Langzeitstudien mit \u201eharten\u201c klinischen Endpunkten wie Herzinfarkte gepr\u00fcft. DD und J3 wirken bei Patienten mit manifesten atherosklerotischen Erkrankungen nachweislich lebensverl\u00e4ngernd&#8230;<\/p>\n<p>DD kommt eine Sonderstellung zu, da es in der gr\u00f6\u00dften randomisierten Interventionsstudie, der 2002 ver\u00f6ffentlichten Heart Protection Study (HPS), nicht nur das Risiko koronarer Ereignisse verringert, sondern auch die Gefahr isch\u00e4mischer Schlaganf\u00e4lle und peripherer revaskularisierender Eingriffe &#8230;<\/p>\n<p>Durch komplette Umstellung von GF\/E2 auf die neuen Nachfolgeprodukte lassen sich die Behandlungskosten um j\u00e4hrlich 155 Mio. Euro senken.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>In einem bereits am 13. M\u00e4rz 2003 in der 3-Zeitung ver\u00f6ffentlichten Interview (Anlage EVK6) wies der Vortstand der I AG darauf hin, ein DD-Generikum bereits vor dem in einigen Wochen ablaufenden Streitschutzrecht anbieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In dem bereits genannten Beitrag der 1-Zeitung vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK10) wird berichtet:<\/p>\n<p>\u201eDeutschlands \u00c4rzte k\u00f6nnen sich auf etwas gefasst machen. &#8230;<\/p>\n<p>Es geht um zw\u00f6lf Millionen Rezepte, auf denen bislang immer \u201eY\u201c stand &#8211; das macht 400 Mio. \u20ac Umsatz j\u00e4hrlich. Y ist ein Cholesterinsenker, der am 15. M\u00e4rz in Deutschland Konkurrenz bekommen hat von billigen Nachahmerprodukten &#8211; so genannte Generika. Ab dem 6. Mai werden 20 Generikahersteller eine Kopie des erfolgreichen Medikaments anbieten.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, ein in Deutschland an dritter Stelle f\u00fchrender Anbieter von Generika (vgl. Anlage EVK10), beabsichtigt ein Pr\u00e4parat mit dem Arzneimittelwirkstoff DD nach Ablauf des Streitschutzrechtes auf dem deutschen Markt in den Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>Am 31. Juli 2002 meldete sie die am 18. Dezember 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-Nummer 30237767.0 eingetragene eindimensionale Wortmarke Ux an, dessen Eintragung am 24. Januar 2003 ver\u00f6ffentlicht worden ist (Anlage EVK15).<\/p>\n<p>Am 10. und17. M\u00e4rz 2003 lie\u00df sie in dem Fachblatt 3-Zeitung folgende Anzeige (Anlage EVK14) ver\u00f6ffentlichen:<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf ihr bis zum 6. Mai 2003 in Kraft stehendes Streitschutzrecht und einer ihr im Hinblick auf den Arzneimittelwirkstoff O zustehenden Lizenz forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10. M\u00e4rz 2003 wegen den in der 3-Zeitung ver\u00f6ffentlichten Anzeigen (Anlage EVK14) zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Diese Aufforderung wies die Antragsgegnerin zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in den zuvor dargelegten Anzeigen eine unberechtigte Benutzung des Streitschutzrechtes.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, aufgrund der einschl\u00e4gigen Presseberichterstattung und der von ihren \u201eearly-entry\u201c-Lizenznehmern geschalteten Werbung stehe es f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin angek\u00fcndigten L\u00f6sung in Sachen Cholesterin um ein Generikum zum Arzneimittelwirkstoff DD handele.<\/p>\n<p>Auf einen am 4. April 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag ist es der Antragsgegnerin durch Beschluss der Kammer vom 7. April 2003 untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff DD anzubieten mit dem Hinweis, die \u201eschottische L\u00f6sung in Sachen Cholesterin\u201c komme \u201eschneller als Sie denken\u201c und: \u201e Schon bald k\u00f6nnen Sie bei Cholesterin-Patienten so richtig durchsparen\u201c.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. April 2003 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 7. April 2003 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 7. April 2003 aufzuheben<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Antrag der Antragstellerin vom 4. April 2003 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, bei den angegriffenen Zeitungsanzeigen handele es sich um eine allgemeine Vorank\u00fcndigung, dass sie zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein cholesterinsenkendes Pr\u00e4parat zur Verf\u00fcgung stellen wolle. Aus den Anzeigen seien Informationen zur Produktbezeichnung, Wirkstoffzusammensetzung, Packungsgr\u00f6\u00dfe und zum Verkaufspreis nicht zu ersehen. F\u00fcr eine Bestellung des Cholesterinsenkers vor Ablauf des Streitschutzrechtes seien die in den Anzeigen enthaltenen Informationen nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Antragsgegnerin geltend, das in der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 7. April 2003 angeordnete Verbot sei in jedem Fall auf die Zeit bis zum 6. Mai 2003 zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der nach den \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Widerspruchsvorbringen der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass, die Beschlussverf\u00fcgung vom 7. April 2003 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin ist es zu Recht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, Anzeigen mit dem dort beschriebenen Inhalt zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 940 ZPO kann eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen werden, wenn sie unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 16a, 139 Abs. 1 PatG gegen\u00fcber der Antragstellerin dazu verpflichtet, eine Ver\u00f6ffentlichung von Anzeigen mit dem angegriffenen Inhalt zu unterlassen. Ungeachtet dessen, dass der dort angek\u00fcndigte cholesterinsenkende Pr\u00e4parat den angesprochenen Verkehrskreisen erst nach Ablauf des Streitschutzrechtes zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, stellen die Anzeigen einen widerrechtlichen Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht dar.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 9 Nr. 1 PatG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 16a Abs. 2 PatG auch f\u00fcr erg\u00e4nzende Schutzzertifikate gilt, haben entsprechende Schutzrechte die Wirkung, dass es einem Dritten ohne die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers unter anderem verboten ist, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Schutzrechtes ist, anzubieten.<\/p>\n<p>Die Benutzungshandlung des Anbietens im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG ist nicht auf rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rungen im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 1962, 86 -Fischereifahrzeug). Als patentverletzendes Anbieten ist vielmehr jede Handlung anzusehen, die Dritte dazu anregen soll, ein Erzeugnis oder ein Verfahren zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rz. 42). Dies setzt nicht voraus, dass der angebotene Gegenstand bereits fertig vorhanden ist (BGH, GRUR 1960, 423, 425 -Kreuzbodenventils\u00e4cke; BGH, GRUR 1969, 35 -Europareise).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht D\u00fcsseldorf in einer Entscheidung vom 5. Juni 2001 (InstGE 1, 19, 21f. -Antihistamine) ausgef\u00fchrt hat, stellt auch das Anbieten eines Gegenstandes, der erst nach Ablauf eines Schutzrechtes hergestellt und\/oder geliefert werden soll, eine Verletzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Nach der Gesetzesfassung ist das Anbieten nicht als blo\u00dfe Vorbereitungshandlung f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung durch Herstellen oder Vertreiben ausgestaltet, sondern als selbstst\u00e4ndige, gleichwertig neben die anderen Handlungsformen tretende Benutzungsart konzipiert. Darauf, ob der Gegenstand im Anschluss auf das Angebot tats\u00e4chlich hergestellt oder vertrieben wird, kommt es daher f\u00fcr die Frage, ob ein Angebot vorliegt, nicht an. Hiervon ausgehend kann es erst recht keine Rolle spielen, ob die Herstellung oder Lieferung , wenn sie gleichwohl erfolgt, ihrerseits schutzrechtsverletzend ist oder schutzrechtsfrei geschieht. Selbst wenn dem Angebot keine Lieferung nachfolgt, \u00e4ndert dies nichts an dem bereits verwirklichten Tatbestand, dass das Erzeugnis schutzrechtsverletzend angeboten worden ist.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der Rechtsprechung, wonach ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG die alsbaldige Herstellung und Lieferung des Erzeugnisses durch einen hierauf eingerichteten Betrieb des Anbietenden zum Gegenstand haben muss (BGH, GRUR 1960, 423, 425 -Kreuzbodenventil-s\u00e4cke). Gefordert wird hiernach lediglich die allgemeine F\u00e4higkeit des Anbietenden zur Herstellung und Lieferung, nicht aber, dass nach dem Angebot der angebotene Gegenstand tats\u00e4chlich in jedem Einzelfall hergestellt und\/oder geliefert wird. Mit dem Erfordernis einer generellen Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft sollen lediglich solche Angebote als schutzrechtsverletzend ausgeschlossen werden, die von vornherein nicht ernst gemeint sein k\u00f6nnen, weil dem Anbietenden die Voraussetzungen daf\u00fcr fehlen, sein mit dem Angebot zum Ausdruck gebrachtes Erbieten in die Tat umzusetzen. Wollte man das Anbieten weiter einschr\u00e4nkend immer nur dann als schutzrechtsverletzend ansehen, wenn es auch zur Herstellung oder Lieferung des angebotenen Gegenstandes f\u00fchrt, w\u00fcrde die Verletzungsform des Anbietens entgegen der gesetzgeberischen Absicht zu einer blo\u00dfen Vorbereitungshandlung f\u00fcr die Benutzungsarten des Herstellens und Vertreibens herabgesetzt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stellen die angegriffenen Anzeigen einen unberechtigten Eigriff in das der Antragstellerin nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a PatG zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um \u00c4rzte, Apotheker und Pharmah\u00e4ndler bzw. -vertreter handelt, steht es au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei dem dort angek\u00fcndigten cholesterinsenkenden Pr\u00e4parat um ein Generikum handelt, das von dem Streitschutzrecht wortlautgem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Neben der von den \u201eearly-entry\u201c-Lizenznehmern f\u00fcr deren Produkte geschalteten werbung ergibt sich dies entgegen dem Bestreiten der Antragsgegnerin aus der einschl\u00e4gigen Fachpresse, in der den Verkehrskreisen ein Ablauf des Streitschutzrechtes zum 6. Mai 2003 und ein hieran zwischen den Herstellern entsprechender Generika anschlie\u00dfender Wettbewerb angek\u00fcndigt worden ist. Wenn die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund dieser Presseberichterstattung ank\u00fcndigt, in K\u00fcrze einen Cholesterinsenker in den Verkehr bringen zu wollen, so ist es den angesprochenen Verkehrskreisen klar, dass es sich hierbei um ein Generikum zu dem Streitschutzrecht handeln wird. Best\u00e4tigt werden die Verkehrskreise hierin durch die Aufmachung der von der Antragsgegnerin geschalteten Anzeige, in welcher der gro\u00dfe Zeiger einer Stopuhr auf die Ziffer 6 und folgerichtig auf das Datum gerichtet ist, an welchem das Streitschutzrecht im Mai 2003 ablaufen wird.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, die von der Antragsgegnerin vorgelegten Presseartikel w\u00fcrden \u00fcberwiegend aus einer Zeit stammen, zu der die angegriffenen Anzeigen bereits ver\u00f6ffentlicht gewesen seien. Jedenfalls das in der 3-Zeitung vom 13. M\u00e4rz 2003 wiedergegebene Interview mit dem Vorstand der I AG (Anlage EVK6) und der Beitrag im 2-Zeitung vom 14. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK5) sind den angesprochenen Verkehrskreisen zu einem Zeitpunkt zug\u00e4nglich gemacht worden, bevor es am 17. M\u00e4rz 2003 zu einer Ver\u00f6ffentlichung der zweiten angegriffenen Anzeige gekommen ist. In den genannten Publikationen wird der bevorstehende Ablauf des Streitschutzrechtes und ein sich hieran zwischen den Anbietern von Generika anschlie\u00dfender Wettkampf eingehend hervorgehoben. Ungeachtet dessen beschr\u00e4nkt sich die Medienwirksamkeit eines Presseartikels nicht auf das Datum seiner Ver\u00f6ffentlichung. Ob und warum eine solche Beschr\u00e4nkung im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgelegten Publikationen eingetreten sein soll, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Dies ist auch im \u00dcbrigen nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis, wonach die angegriffenen Anzeigen nicht auf ein mit dem Streitschutzrecht korrespondierendes Generikum gerichtet sind, erschlie\u00dft sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht daraus, dass in dem in der Zeitschrift arzneimittel-telegramm vom 14. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlichten Beitrag (Anlage EVK5) nicht nur vom Ablauf des Streitschutzrechtes sondern auch davon berichtet wird, dass der Patentschutz f\u00fcr das lipidsenkende Mittel O (P2) im Juni 2003 enden wird. Einen Ablauf der Schutzzeit f\u00fcr O werden die angesprochenen Verkehrskreise schon deshalb nicht mit den angegriffenen Anzeigen in Verbindung bringen, weil es weniger zeitnah zu den am 10. und 17. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlichten Anzeigen (Anlage EVK14) erfolgen wird, als das Ende des Streitschutzrechtes. Wie die Antragstellerin durch mehrere zur Gerichtsakte gereichte Publikationen nachgewiesen hat, handelt es sich bei O im \u00dcbrigen um einen Arzneimittelwirkstoff, dessen wirtschaftliche und pharmazeutische Bedeutung weit hinter dem Streitschutzrecht zur\u00fccksteht. Nach dem Arzneimittelverordnungsreport 2002 (Anlage EVK13) lagen die deutlich r\u00fcckl\u00e4ufigen Ums\u00e4tze mit P2 etwa 75% unter denjenigen, die mit dem Streitschutzrecht erwirtschaftet worden sind. Folgerichtig ist die Presseberichterstattung zur Einf\u00fchrung entsprechender Generika nahezu ausnahmslos auf das Streitschutzrecht gerichtet. O (P2) wird lediglich beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt. Zu diesem Arzeimittelwirkstoff hei\u00dft es in einem Bericht der 3-Zeitung vom 19. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK7), es habe sich um den ersten Treffer zur Hemmung der Cholesterin-Biosynthese. Wie in dem Bericht weiter ausgef\u00fchrt wird, ist mit dem Streitschutzrecht erstmals nachgewiesen worden, das ein CSE-Hemmer Leben rettet. Nach der Einf\u00fchrung von dem Streitschutzrecht entsprechenden Generika w\u00fcrden Experten einen weiteren Schub f\u00fcr die kardiovaskul\u00e4re Pr\u00e4vention erwarten.<\/p>\n<p>Diese in dem Bericht vom 19. M\u00e4rz 2003 wiedergegebene Erwartungshaltung best\u00e4tigt, dass die der betreffenden Erwartungsbildung zugrunde liegenden Tatsachen, n\u00e4mlich der Ablauf der Schutzzeit f\u00fcr DD, den Fachkreisen bereits zu einem deutlich fr\u00fcheren, vor den angegriffenen Anzeigen gelegenen Zeitpunkt bekannt waren.<\/p>\n<p>Einem Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht steht nicht entgegen, dass der in den angegriffenen Anzeigen beworbene Cholesterinsenker nicht n\u00e4her hinsichtlich seiner Produktbezeichnung, Wirkstoffzusammensetzung, Packungsgr\u00f6\u00dfe und seines Verkaufspreises individualisiert wird. Abgesehen davon, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen solche Angaben zwischenzeitlich durch ihre Mitteilungen zu der am 1. Mai 2003 f\u00fcr den Pharmabereich ver\u00f6ffentlichten Lauer-Taxe (Anlage EVK21) vor Ablauf des Streitschutzrechtes zug\u00e4nglich gemacht hat, rechtfertigt bereits die Ank\u00fcndigung der auf dem Gebiet des Vertriebs von Generika hinter der WW GmbH und der I AG in einer Marktf\u00fchrungsposition t\u00e4tigen Antragsgegnerin (vgl. Anlage EVK10), sie wolle mit dem Ablauf des Streitschutzrechtes ein cholesterinsenkendes Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff DD in den Verkehr bringen, die Annahme, dass Apotheken und Pharmagro\u00dfh\u00e4ndler zumindest davon absehen werden, gr\u00f6\u00dfere Bestellungen bei der Antragstellerin und deren Lizenznehmern aufzugeben. Sie werden statt dessen dazu neigen, ihre Vorr\u00e4te nur noch in dem Ma\u00dfe zu erg\u00e4nzen, wie dies voraussichtlich erforderlich ist, um bis zum Ablauf des Streitschutzrechtes und der sodann bestehenden Verf\u00fcgbarkeit des angek\u00fcndigten preiswerten Generika-Produktes lieferbereit zu bleiben.<\/p>\n<p>Durch die bereits w\u00e4hrend der Schutzrechtslaufzeit von der Antragsgegnerin ver\u00f6ffentlichten Angebotsanzeigen wird daher sp\u00fcrbar in die ausschlie\u00dflichen Verwertungsrechte der Antragstellerin eingegriffen, und zwar unbeschadet der Ank\u00fcndigung, das cholesterinsenkende Mittel erst nach Ablauf des Streitschutzrechtes in den Verkehr bringen zu wollen. Derartiges ist mit der Belohnungsfunktion des Patents und des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates f\u00fcr den Erfinder nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der von der Antragstellerin zugunsten der I AG und der r0 GmbH an dem Streitpatent bewilligten \u201eearly-entry\u201c-Lizenzen. Durch die Vergabe dieser Lizenzen hat die Antragstellerin die ihr aus dem Streitpatent zustehenden Rechte nicht aufgegeben. Es geh\u00f6rt zu dem Wesen gewerblicher Schutzrechte, dass es allein Sache des Schutzrechtsinhabers ist, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang es Dritten erlaubt ist, von dem Gegenstand des Schutzrechtes Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Den ihr nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a, 139 Abs. 1 PatG zustehenden Anspruch kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen, \u00a7 940 ZPO. Die bei der Pr\u00fcfung des Eilbed\u00fcrfnisses vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zwischen den Belangen der Antragstellerin als Schutzrechtsinhaberin und denen der Antragsgegnerin, die sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem ihre wirtschaftliche Bet\u00e4tigung nachhaltig beeintr\u00e4chtigenden Unterlassungsverlangen gegen\u00fcber sieht, hat schon deshalb zugunsten der Antragstellerin auszufallen, weil der Rechtsbestand des Streitschutzrechtes unstreitig ist, der Verletzungstatbestand von der Antragsgegnerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt wird, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinreichend sicher zu beurteilen sind und das Streitschutzrecht kurz vor seinem Erl\u00f6schen durch Zeitablauf steht. In einer solchen Situation kann der bestehende Unterlassungsanspruch gerichtlich sinnvoll nur noch in einem Eilverfahren geltend gemacht werden, wohingegen eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens einer dem Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>F\u00fcr einen ausdr\u00fccklichen Hinweis, wonach das in der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung angeordnete Verbot auf die Zeit bis zum Ablaufen des Streitschutzrechtes beschr\u00e4nkt ist, besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Mit dem Ende von gewerblichen Schutzrechten wird die einem unberechtigten Benutzer nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG obliegende Verpflichtung, von dem Gegenstand des Schutzrechtes keinen weiteren Gebrauch zu machen, gegenstandslos, so dass es einer ausdr\u00fccklichen Beschr\u00e4nkung dieses Verbotes auf die Zeit bis zum Ablaufen des Schutzrechtes nicht bedarf (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 19, 22 -Antihistamine).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2 Mio. Euro.<\/p>\n<p>N3 L O<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 169 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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