{"id":1275,"date":"2014-02-13T17:00:30","date_gmt":"2014-02-13T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1275"},"modified":"2016-04-21T12:03:21","modified_gmt":"2016-04-21T12:03:21","slug":"4b-o-14413-plakatstaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1275","title":{"rendered":"4b O 144\/13 &#8211; Plakatst\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02189<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2014, Az. 4b O 144\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5981\">2 U 11\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte zuvor Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 895 XXX (Verf\u00fcgungspatent) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Verf\u00fcgungspatents ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr Roman Tiedemann. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Verf\u00fcgungspatent, das am 21.07.1998 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 01.08.1997 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 07.11.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Verf\u00fcgungspatent wurde bislang auch von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht eingelegt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSt\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger, welcher aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten (2, 3) aufgebaut ist, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden sind und zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar sind, wobei zur Bildung der scharnierartigen Verbindung am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) eine Leiste (8) vorgesehen ist, welche an der der anderen Aufnahmeeinheit (3) zugewandten Seite eine in L\u00e4ngsrichtung (10) dieser Leiste (8) im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge dieser Leiste (8) verlaufende und mindestens zu einer Endfl\u00e4che dieser Leiste offene Nut (11) mit einer sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckenden zylindrischen Innenwandseite (12) aufweist und am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3) eine Leiste (9) vorgesehen ist, welche einen in L\u00e4ngsrichtung (10) dieser Leiste (9) im Wesentlichen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge verlaufenden an einem Steg (13) sitzenden Stab (14) tr\u00e4gt, welcher in die an der erstgenannten Leiste (8) vorgesehene Nut (11) schwenkbar passt und in diese Nut eingef\u00fcgt ist, und weiter eine an der Nut (11) und an dem Stab (14) angreifende Verschiebesicherung vorgesehen ist, die die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden Leisten fixiert, dadurch gekennzeichnet, dass die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten Profilleisten (8, 9) sind, in welchen den oberen Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar sind, und dass als Verschiebesicherung an den jeweils benachbarten Enden der an der einen Leiste (8) vorgesehenen Nut (11) und des an der anderen Leiste (9) befindlichen Stabes (14) Anschl\u00e4ge (15) vorgesehen sind, welche \u00fcber das Stabende und das diesem benachbarte Nutende reichen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Inhalts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 6 wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift Bezug genommen (Anlage AS 2).<\/p>\n<p>Nachfolgend wird mit der Figur 1 eine aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten St\u00e4nders in einer Schr\u00e4gansicht wiedergegeben. Die Figur 2 stammt ebenfalls aus der Verf\u00fcgungspatentschrift und zeigt den oberen Bereich eines solchen St\u00e4nders in einem quer zur geometrischen Scharnierachse gef\u00fchrten Schnitt, der in der Figur 1 dargestellt ist.<\/p>\n<p>Mit Email vom 10.07.2013 k\u00fcndigte das t\u00fcrkische Unternehmen A, handelnd unter A1 (nachfolgend: A2), der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen neuen Plakatst\u00e4nder an. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestellte daraufhin das neue Modell, das ihr am 24.09.2013 ausgehend von der T\u00fcrkei an ihren Sitz in \u00d6sterreich geliefert wurde. Es handelte sich dabei um einen Plakatst\u00e4nder des Typs \u201eB1\u201c. Mit Schreiben vom 23.10.2013 wandte sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an A2 und vertrat die Auffassung, dass der Plakatst\u00e4nder in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents eingreife. Dies wies der von A2 beauftragte Patentanwalt Dr. C mit Schreiben vom 09.12.2013 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Bereits auf der vom 07.11.2013 bis zum 09.11.2013 stattfindenden Messe \u201eD\u201c erfuhr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erstmals, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte einen neuen Plakatst\u00e4nder ausstellte. Dieser sah \u00e4u\u00dferlich dem St\u00e4nder von A2 \u00e4hnlich. Es war jedoch nicht m\u00f6glich, den Plakatst\u00e4nder auf der Messe zu zerlegen, um die innenliegende Mechanik zu pr\u00fcfen. Daraufhin lie\u00df die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Testkaufs bei der Verf\u00fcgungsbeklagten einen Plakatst\u00e4nder des Typs \u201eB1\u201c (30 mm Profile in DIN A1 mit Logoplatte) mit der Artikelnummer UAP0305NA1X1000 bestellen. Die Bestellung erfolgt am 14.11.2013. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhielt den Plakatst\u00e4nder am 20.11.2013. Dieser St\u00e4nder war mit dem von A2 erworbenen Plakatst\u00e4nder baugleich. Bereits am 15.11.2013 wandte sich der von A2 beauftragte Patentanwalt Dr. C an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und bat um substantiierte Darlegung, warum die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meine, ihre Patentrechte w\u00fcrden verletzt. Anlass war die Messe D in D\u00fcsseldorf, auf der die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 so w\u00f6rtlich in der Email vom 15.11.2013 \u2013 \u201edas B1 unserer Mandantin pr\u00e4sentierte\u201c und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten die Auffassung vertreten hatte, seine Patentrechte w\u00fcrden verletzt.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung geht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen Angebot und Vertrieb der Plakatst\u00e4nder \u201eB1\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) durch die Verf\u00fcgungsbeklagte vor. Diese bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in einem Faltblatt, das auf der Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten <a title=\"www.update-displays.de\" href=\"http:\/\/www.update-displays.de\/\">www.update-displays.de<\/a>heruntergeladen werden kann. Die beiden nachstehenden Abbildungen geben Teile des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder, das die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von der Verf\u00fcgungsbeklagten im Rahmen des Testkaufs erwarb. Die Bezugsziffern stammen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Abmahnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2013 wurde von der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schreiben vom 20.12.2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 27.12.2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung eingereicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch gebe eine bestimmte Anzahl von Leisten zur Bildung der scharnierartigen Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten nicht vor. Es sei nicht erforderlich, dass genau eine Leiste eine Nut und eine andere Leiste den Stab trage. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne die mittlere, die St\u00e4be tragende Leiste einer der beiden Leisten mit Nut zugeordnet werden. Jedenfalls sei das Merkmal \u00e4quivalent verwirklicht, weil trotz allem die scharnierartige Verbindung zwischen den Leisten mittels Nut und Feder verwirklicht werde und der Kern der Erfindung nicht in der Verwendung von genau zwei Leisten f\u00fcr die Bildung der scharnierartigen Verbindung bestehe. Die Ersatzmittel f\u00fchrten weder zu einem wesentlich gr\u00f6\u00dferen Materialeinsatz, noch verm\u00f6ge ein erh\u00f6hter Materialeinsatz die Gleichwirkung zu verneinen. Das Ersatzmittel sei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch auffindbar gewesen, weil es sich durch die einfache Spiegelung der aus dem Verf\u00fcgungspatent bekannten L\u00f6sung ergebe. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch ein dachartiges Auseinanderklappen erlaube, sei sie der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig.<br \/>\nIn die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten sei auch der obere Rand eines Informationstr\u00e4gers einschiebbar. Dabei seien die Leisten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweiteilig ausgebildet und umfassten einen Grundteil und einen schwenkbaren Deckteil. Im unteren Randbereich seien diese Teile beabstandet, so dass ein nutartiger Raum gebildet werde, in den eine Unterlagsplatte eingeschoben und ein Informationstr\u00e4ger mit seinem oberen Rand einschiebbar sei. Diese Gestaltung der Leisten sei jedenfalls gleichwirkend zu einer Nut in einer (im Profil) einteiligen Leiste. Dem Fachmann sei es gel\u00e4ufig, dass mit einer zweiteiligen Ausbildung der Leiste die gleichen Wirkungen wie mit einer einzelnen Leiste erzielbar seien. Tats\u00e4chlich sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der obere Rand des Informationstr\u00e4gers ebenso wie bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gegen \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse gesch\u00fctzt. Der Fertigungs- und Materialaufwand sei in beiden F\u00e4llen vergleichbar. Zudem sei das Ersatzmittel auffindbar gewesen, da es f\u00fcr den Fachmann erkennbar nur auf das Umgreifen des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers ankomme und die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklichte L\u00f6sung im Verf\u00fcgungspatent beschrieben werde. Die Gleichwertigkeit beider L\u00f6sungen ergebe sich aus dem vergleichbaren Herstellungs- und Materialaufwand.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert sei. Einer in einem kontradiktorischen Verfahren ergangenen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bed\u00fcrfe es nicht, weil das Verf\u00fcgungspatent seit zehn Jahren unangefochten in Kraft stehe und in diesem Zeitraum keine patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aufgefunden worden seien. Sie behauptet insofern, dass die E GmbH im Jahr 2003 patentgem\u00e4\u00dfe Plakatst\u00e4nder habe vertreiben wollen, aber nach patentanwaltlicher Beratung von einem Vertrieb und auch von einem zeitlich noch m\u00f6glichen Einspruch gegen die Patenterteilung abgesehen habe. Au\u00dferdem habe die F s.r.o. (Prag\/Tschechien) \u2013 insofern unstreitig \u2013 m\u00fcndlich um eine Lizenz gebeten, die aber abgelehnt worden sei. Aufgrund der am 16.01.2014 beginnenden Messe G sei ihr \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 nicht zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, aufzugeben,<\/p>\n<p>es zu unterlassen,<\/p>\n<p>St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger, welche aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten aufgebaut sind, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden sind und zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar sind, wobei zur Bildung der scharnierartigen Verbindung am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit eine Leiste vorgesehen ist, welche an der der anderen Aufnahmeeinheit zugewandten Seite eine in L\u00e4ngsrichtung dieser Leiste im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge dieser Leiste verlaufende und mindestens zu einer Endfl\u00e4che dieser Leiste offene Nut mit einer sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckenden zylindrischen Innenwandseite aufweist und am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit eine Leiste vorgesehen ist, welche einen in L\u00e4ngsrichtung dieser Leiste im Wesentlichen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge verlaufenden an einem Steg sitzenden Stab tr\u00e4gt, welcher in die an der erstgenannten Leiste vorgesehene Nut schwenkbar passt und in diese Nut eingef\u00fcgt ist, und weiter eine an der Nut und an dem Stab angreifende Verschiebesicherung vorgesehen ist, die die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden Leisten fixiert,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>in welchen die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten Profilleisten sind, in welchen der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar ist, und in welchen als Verschiebesicherung an den jeweils benachbarten Enden der an der einen Leiste vorgesehenen Nut und des an der anderen Leiste befindlichen Stabes Anschl\u00e4ge vorgesehen sind, welche \u00fcber das Stabende und das diesem benachbarte Nutende reichen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>einen St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger, welcher aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten aufgebaut ist, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden sind und zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar sind, wobei zur Bildung der scharnierartigen Verbindung am oberen Rand der beiden Aufnahmeeinheiten jeweils eine separate Leiste vorgesehen ist, welche an der der anderen Aufnahmeeinheit zugewandten Seite jeweils eine in L\u00e4ngsrichtung dieser separaten Leiste im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge dieser separaten Leiste verlaufende und mindestens zu einer Endfl\u00e4che dieser Leiste offene Nut mit einer sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckenden zylindrischen Innenwandseite aufweist und am oberen Rand der beiden Aufnahmeeinheiten zudem eine gemeinsame Leiste vorgesehen ist, welche zwei in L\u00e4ngsrichtung dieser gemeinsamen Leiste im Wesentlichen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge verlaufenden an Stegen sitzende St\u00e4be tr\u00e4gt, von welchen St\u00e4ben jeweils einer in die Nut einer der separaten Leisten schwenkbar passt und in diese jeweilige Nut eingef\u00fcgt ist, und weiter eine an den Nuten und an den St\u00e4ben angreifende Verschiebesicherung vorgesehen ist, die die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden separaten Leisten und der gemeinsamen Leiste fixieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>in welchen die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten jeweils mehrteilige Profilleisten mit einem schwenkbaren Deckelteil sind, in welchen der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar ist, und in welchen als Verschiebesicherung an den jeweils benachbarten Enden der an den separaten Leisten vorgesehenen Nuten und der an der gemeinsamen Leiste befindlichen St\u00e4be Anschl\u00e4ge vorgesehen sind, welche \u00fcber die Stabenden und die diesen benachbarten Nutenden reichen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn \u2013 bezogen auf den Haupt- und Hilfsantrag \u2013<\/p>\n<p>die Anschl\u00e4ge durch den Kopf dreier in den Stab eingedrehter Schrauben oder durch von solchen Schrauben gehaltenen Scheiben gebildet sind, und\/oder<\/p>\n<p>die Profilleisten Hohlprofile sind, und wenn an den Enden dieser Profilleisten Endabdeckungen aufgesetzt sind.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise eine Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Die scharnierartige Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Plakatst\u00e4nders d\u00fcrfe nur durch genau zwei Profilleisten gebildet werden. Die eine weise die Nut auf, die andere trage den Stab. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs sowie der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents und den mit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung verbundenen Vorteilen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ben\u00f6tige hingegen drei Leisten, um die Aufnahmeeinheiten scharnierartig zu verbinden. Auch eine Verletzung unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz scheide aus, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile (der geringere Herstellungs- und Materialaufwand bei hoher Stabilit\u00e4t) durch eine mehrteilige Ausbildung der Leisten gerade nicht erreicht w\u00fcrden. Zudem seien die Ersatzmittel nicht auffindbar.<br \/>\nWeiterhin m\u00fcssten die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents so ausgebildet sein, dass in sie der obere Rand eines Informationstr\u00e4gers eingeschoben werden k\u00f6nne. Den Leisten komme insofern eine Doppelfunktion zu, n\u00e4mlich zum einen die Bildung der scharnierartigen Verbindung und zum anderen die Vereinfachung der Anbringung eines Informationstr\u00e4gers am erfindungsgem\u00e4\u00dfen Plakatst\u00e4nder. Durch diese Doppelfunktion, die weitere Bauteile nicht erforderlich mache, werde der Herstellungsaufwand verringert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Informationstr\u00e4ger jedoch nicht einschiebbar. Stattdessen sehe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Klemmmechanismus vor, mit dem der Informationstr\u00e4ger gehalten werde. Daf\u00fcr seien weitere Profilleisten erforderlich, bei denen es sich aber nicht um Leisten handele, die das Scharnier zwischen den Aufnahmeeinheiten bildeten und dazu auch nichts betr\u00fcgen. Zudem m\u00fcssten diese Profilleisten zuvor hochgeklappt werden, um einen Informationstr\u00e4ger zu befestigen. Auch hier scheitere eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln, weil es an der Gleichwirkung fehle. Dem Verf\u00fcgungspatent komme es auf eine m\u00f6glichste einfache Verbindung des Informationstr\u00e4gers mit der Aufnahmeeinheit an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in dieser Hinsicht jedoch, was Herstellung und Handhabung angehe, deutlich aufw\u00e4ndiger. Auch die Gleichwertigkeit des Ersatzmittels sei nicht gegeben, weil das Verf\u00fcgungspatent den von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichten Klappmechanismus kenne, aber nicht in den Patentanspruch aufgenommen habe.<br \/>\nWeiterhin ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, dass ein Verf\u00fcgungsgrund nicht gegeben sei. Der Rechtsbestand sei nicht hinreichend gesichert, weil das Verf\u00fcgungspatent noch kein kontradiktorisches Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstanden habe. Dieses sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zudem fehle es an der zeitlichen Dringlichkeit. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe bereits auf der Messe D Kenntnis vom Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt, weil es sich bei dem ausgestellten Plakatst\u00e4nder erkennbar um den St\u00e4nder von A2 gehandelt habe. Sp\u00e4testens durch die Email vom 15.11.2013 sei der Verf\u00fcgungsbeklagten bekannt gewesen, dass die Plakatst\u00e4nder baugleich seien.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger, der aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten aufgebaut ist, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden sind und zum Aufstellen in einer Dachstellung auseinanderklappbar sind.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass St\u00e4nder der vorgenannten Art in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt seien, wobei die im Stand der Technik bekannten St\u00e4nder aber Nachteile \u2013 insbesondere hinsichtlich der Herstellung und des Herstellungsaufwands \u2013 h\u00e4tten. So w\u00fcrden h\u00f6lzerne Rahmen oder Tafeln paarweise mit aufgeschraubten Scharnieren verbunden, um Plakatst\u00e4nder zu bilden, oder es w\u00fcrden Rahmen aus Metallrohren gebogen und diese Metallrohre mit Scharnierteilen integriert, um jeweils zwei solcher Metallrohrrahmen scharnierartig zu einem St\u00e4nder zusammenzuf\u00fcgen. An diesen St\u00e4ndern sieht das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig an, dass sie nicht nur einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Arbeitsaufwand bei der Herstellung, sondern auch spezielle Fertigungseinrichtungen erforderten, die zumeist nur f\u00fcr ein spezielles Format der tafelartigen Aufnahmeeinheiten ausgebildet seien. Dies gelte auch hinsichtlich des in der US-A-4,253,260 beschriebenen Plakatst\u00e4nders, der aus zwei mit einem speziellen Format hergestellten Tafeln gebildet sei, die an den Enden ihres oberen Randes angeformte Scharnierteile tr\u00fcgen, die zum Verbinden der beiden Tafeln ineinander gesteckt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift die Druckschrift JP-A-07 310 307 an, die einen St\u00e4nder f\u00fcr Plakate nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 offenbare.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen St\u00e4nder der eingangs genannten Art zu schaffen, bei dem die Nachteile der bekannten Konzepte weitgehend vermieden sind und dessen Komponenten einfach, mit geringem Aufwand an Arbeit und Materialkosten herstellbar und zum verwendungsbereiten St\u00e4nder zusammenf\u00fcgbar sind. Der zu schaffende St\u00e4nder soll auch \u00fcber eine gute Stabilit\u00e4t verf\u00fcgen, und es soll auch das Anbringen der Informationstr\u00e4ger auf einfache Weise ausf\u00fchrbar sein.<\/p>\n<p>Dies soll durch einen Plakatst\u00e4nder mit den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 erreicht werden, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger.<br \/>\n2. Der St\u00e4nder ist aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten (2, 3) aufgebaut.<br \/>\n3. Die Aufnahmeeinheiten<br \/>\n3.1 sind an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und<br \/>\n3.2 zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar.<br \/>\n4. Zur Bildung der scharnierartigen Verbindung ist am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) eine Leiste (8) vorgesehen und ist am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3) eine Leiste (9) vorgesehen.<br \/>\n4.1 Die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten sind Profilleisten (8, 9).<br \/>\n4.2 In die Profilleisten ist der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar.<br \/>\n5 Die Leiste (8) weist eine Nut (11) auf.<br \/>\n5.1 Die Nut (11) befindet sich an der der anderen Aufnahmeeinheit (3) zugewandten Seite der Leiste (8).<br \/>\n5.2 Die Nut (11) verl\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung (10) dieser Leiste (8) im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge dieser Leiste (8).<br \/>\n5.3 Die Nut (11) ist mindestens zu einer Endfl\u00e4che dieser Leiste offen.<br \/>\n5.4 Die Nut (11) hat eine sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckende zylindrische Innenwandseite.<br \/>\n6. Die Leiste (9) tr\u00e4gt einen Stab (14).<br \/>\n6.1 Der Stab (14) sitzt an einem Steg (13).<br \/>\n6.2 Der Stab (14) verl\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung (10) der Leiste (9) im Wesentlichen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge.<br \/>\n6.3 Der Stab (14) passt schwenkbar in die an der erstgenannten Leiste (8) vorgesehene Nut (11).<br \/>\n6.4 Der Stab (14) ist in diese Nut eingef\u00fcgt.<br \/>\n7. Weiter ist eine Verschiebesicherung vorgesehen.<br \/>\n7.1 Die Verschiebesicherung greift an der Nut (11) und an dem Stab (14) an.<br \/>\n7.2 Die Verschiebesicherung fixiert die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden Leisten (8, 9).<br \/>\n7.3 Als Verschiebesicherung sind an den jeweils benachbarten Enden der an der einen Leiste (8) vorgesehenen Nut (11) und des an der anderen Leiste (9) befindlichen Stabes (14} Anschl\u00e4ge (15) vorgesehen sind, welche \u00fcber das Stabende und das diesem benachbarte Nutende reichen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die streitige Merkmalsgruppe 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird. Jedenfalls ist der obere Rand eines Plakates oder eines \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gers nicht in die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten einschiebbar (Merkmal 4.2). Dieses Merkmal wird weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents besteht ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer St\u00e4nder aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und dachartig auseinanderklappbar sind (Merkmale 1 bis 3.2). Jeweils am oberen Rand der beiden Aufnahmeeinheiten ist eine Leiste vorgesehen (Merkmal 4). Die r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Gestaltung dieser Leisten ist in den nachfolgenden Merkmalen beschrieben (Merkmale 4.1 bis 6.4). Die Funktion der am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten angeordneten Leisten besteht darin, die scharnierartige Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten zu bilden oder jedenfalls an der Bildung einer solchen Verbindung mitzuwirken (Merkmal 4). Dies geschieht dadurch, dass die eine Leiste eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die ein an der anderen Leiste befindlicher, in L\u00e4ngsrichtung verlaufender Stab eingef\u00fcgt ist und dort schwenkbar gehalten werden kann (Merkmalsgruppen 5 und 6).<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungspatentanspruch verlangt ferner, dass es sich bei den die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten um Profilleisten handelt (Merkmal 4.1). Profilleisten sind nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien Leisten, die \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge einen unver\u00e4ndert bleibenden Querschnitt aufweisen. Die Funktion eines solchen Halbzeugs f\u00fcr den mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu erzielenden technischen Erfolg besteht darin, dass ein patentgem\u00e4\u00dfer Plakatst\u00e4nder in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen realisiert werden kann, wobei mit geringem Materialaufwand und geringem Aufwand f\u00fcr die Fertigung und Montage der Komponenten das Auslangen gefunden werden kann (Sp. 2 Z. 10-15; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift). Zwar beruhen diese Vorteile unter anderem auch auf dem \u00fcber die ganze L\u00e4nge der beiden Profilleisten gegebenen Eingriff der ein Scharnier bildenden Komponenten, Stab und Nut, weil das Scharnier durch einfaches Ineinanderschieben der Komponenten hergestellt werden kann (Sp. 2 Z. 16-22). Es ist jedoch ohne weiteres ersichtlich, dass die Verwendung von Profilleisten dadurch zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg beitr\u00e4gt, dass der Materialaufwand und der Aufwand f\u00fcr die Fertigung und Montage geringer ist als bei Leisten, die \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedliche Profile aufweisen. Da die Profilleisten aufgrund ihres gleichbleibenden Profils zudem in beliebigen L\u00e4ngen verwendet werden k\u00f6nnen (Sp. 2. Z. 22 f; vgl. auch Sp. 3 Z. 28-35), k\u00f6nnen die patentgem\u00e4\u00dfen Plakatst\u00e4nder in einfacher Weise in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen und Formaten verwirklicht werden, ohne dass es formatgebundener Herstellungseinrichtungen bedarf (Sp. 2 Z. 10 ff und 22-27; vgl. auch Sp. 3 Z. 28-35).<\/p>\n<p>In die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten soll nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten oder \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar sein. Da es sich bei den Leisten um Profilleisten handeln soll, in die der obere Rand der Informationstr\u00e4ger einschiebbar sein soll, muss das Profil der Leisten so geformt sein, dass ein Informationstr\u00e4ger mit seinem oberen Rand in die Leiste eingeschoben werden kann. Das Profil muss also eine \u00d6ffnung aufweisen, die der Aufnahme des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers dient. Die Wendung \u201ein welche [Profilleisten] (\u2026) einschiebbar sind\u201c im Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs macht deutlich, dass sich der obere Rand des Informationstr\u00e4gers innerhalb der Profilleiste befinden muss. Im eingeschobenen Zustand muss der obere Rand beidseitig von Abschnitten der Profilleiste umgeben sein, unabh\u00e4ngig davon, ob der Informationstr\u00e4ger an der Profilleiste zur Anlage kommt oder nicht.<\/p>\n<p>Die Funktion, die mit der Einschiebbarkeit des Informationstr\u00e4gers in die Profilleiste verbunden ist, besteht darin, das Anbringen der Informationstr\u00e4ger an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Plakatst\u00e4nder zu vereinfachen. Dies geschieht dadurch, dass der Informationstr\u00e4ger mit seinem oberen Rand lediglich in die Profilleiste eingeschoben werden muss (vgl. Sp. 3 Z. 19-27) und keine weitere Manipulation des Informationstr\u00e4gers oder an der Aufnahmeeinheit erforderlich ist. Die zitierte Textstelle betrifft zwar die Beschreibung einer Einschiebenut f\u00fcr eine den Informationstr\u00e4ger st\u00fctzende Unterlagsplatte. Diese Nut soll aber neben einer engeren Zone f\u00fcr die Unterlagsplatte eine erweiterte Zone aufweisen, in welche der Rand eines Informationstr\u00e4gers auf der Unterlagsplatte liegend einschiebbar ist (Sp. 3 Z. 14-27 und Sp. 6 Z. 35-45). Die erweiterte Zone betrifft daher \u2013 wie Merkmal 4.2 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs \u2013 die Einschiebbarkeit des Informationstr\u00e4gers in die Profilleiste. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch sieht insofern von der konkreten Gestaltung einer Einschiebenut ab und verlangt lediglich, dass der obere Rand des Informationstr\u00e4gers in die Profilleisten einschiebbar ist. F\u00fcr die Funktion der Einschiebbarkeit ist dies unbeachtlich. In beiden F\u00e4llen soll das Anbringen der Informationstr\u00e4ger am Plakatst\u00e4nder erleichtert werden. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der \u00d6ffnung in der Profilleiste wird insofern dem Fachmann \u00fcberlassen. Dass nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents der Informationstr\u00e4ger auf der Unterlagsplatte liegend einschiebbar sein soll, ist ebenfalls unbeachtlich, da der Verf\u00fcgungspatentanspruch ein solches Erfordernis nicht enth\u00e4lt. Die Profilleiste muss lediglich geeignet sein, den oberen Rand des Informationstr\u00e4gers aufzunehmen. Ob sie zus\u00e4tzlich auch der Aufnahme einer Unterlagsplatte zwecks stabiler Zusammenf\u00fcgung der Profilleisten mit der Unterlagsplatte dient (vgl. Sp. 3 Z. 14-19), \u00fcberl\u00e4sst der Verf\u00fcgungspatentanspruch dem Fachmann.<\/p>\n<p>Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, dass die Profilleisten eine Einschiebenut aufweisen, wie sie in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschrieben ist. Es ist aber ebenso m\u00f6glich, dass der Informationstr\u00e4ger an seinem oberen Rand unmittelbar selbst durch die Profilleiste gehalten wird. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass andere Mittel zur Fixierung des Informationstr\u00e4gers wie etwa die in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebenen Seitenrandleisten vorhanden sind (Sp. 3 Z.36-53 und Sp. 6 Z. 46 bis Sp. 7 Z. 39) oder die in der Verf\u00fcgungspatentschrift beispielhaft genannten Klebetechniken, Magnetfixierungen oder \u00e4hnliches zur Anwendung gelangen (Sp. 8 Z. 37-40). In allen F\u00e4llen bilden die Profilleisten lediglich eine \u00dcberdeckung f\u00fcr den oberen Rand eines etwaigen Informationstr\u00e4gers. Unabh\u00e4ngig davon, ob der Informationstr\u00e4ger tats\u00e4chlich in der Profilleiste zur Anlage gelangt, kommt der Profilleiste gleichwohl im weitesten Sinne auch eine Haltefunktion zu. Denn der obere Rand des Informationstr\u00e4gers liegt nicht mehr nach au\u00dfen offen und kann \u2013 beispielsweise infolge \u00e4u\u00dferer Einfl\u00fcsse \u2013 gegebenenfalls an der Profilleiste zur Anlage gelangen.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents handelt es sich bei den Leisten, in die der obere Rand des Informationstr\u00e4gers einschiebbar sein soll, um die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten. Dies schlie\u00dft es bereits nach dem Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs aus, dass der Informationstr\u00e4ger in andere Leisten, die zur scharnierartigen Verbindung der beiden Aufnahmeeinheiten nichts beitragen, einschiebbar ist. Aus diesem Grund f\u00fchrt es ebenso aus der Lehre des Verf\u00fcgungspatents heraus, wenn die Leisten zweist\u00fcckig ausgebildet sind, jedenfalls dann, wenn beide Teile durch eigenst\u00e4ndige Profilleisten gebildet werden, von denen die eine auch der Aufnahme des oberen Rands des Informationstr\u00e4gers dient, ohne zur Bildung der scharnierartigen Verbindung beizutragen.<\/p>\n<p>Die am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten angeordneten und als Profilleisten ausgebildeten Leisten haben insofern eine Doppelfunktion. Zum einen sollen sie die scharnierartige Verbindung zwischen den Aufnahmeeinheiten bilden. Zum anderen dienen sie der Aufnahme des oberen Rands des Informationstr\u00e4gers. In beiden F\u00e4llen tr\u00e4gt die Ausbildung der Leisten als Profilleisten entscheidend zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden technischen Problems bei. Denn die Verwendung von Profilleisten sorgt in jedem Fall daf\u00fcr, dass die Komponenten einfach und mit geringem Aufwand an Arbeit und Materialkosten hergestellt und zu einem verwendbaren Plakatst\u00e4nder zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen (Sp. 1 Z. 34-40 und Sp. 2 Z. 8-22). Insbesondere kann die L\u00e4nge der Profilleisten und damit das Format der jeweiligen Aufnahmeeinheit frei gew\u00e4hlt werden, ohne dass es spezieller formatgebundener Herstelleinrichtungen bedarf (Sp. 2 Z. 22-27 und Sp. 3 Z. 28-35), weil die Profilleisten \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge dasselbe Profil haben. Zugleich erm\u00f6glicht es die Ausbildung der Leisten als Profilleisten, dass diese \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung erhalten, die es erlaubt, den Informationstr\u00e4ger auf der gesamten Breite der Aufnahmeeinheit in die Profilleisten einzuschieben, wodurch das Anbringen des Informationstr\u00e4gers auf einfache Weise ausf\u00fchrbar ist (Sp. 1 Z. 40-43 und Sp. 3 Z. 19-27). Dazu steht es im Widerspruch, wenn zwei Leisten vorgesehen sind, von denen die eine der Bildung der scharnierartigen Verbindung zwischen den Aufnahmeeinheiten dient und die andere \u2013 gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der ersten Leiste \u2013 der Aufnahme des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers. Der Vorteil, das Profil einer scharnierbildenden Leiste zugleich zur Aufnahme des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers zu nutzen, wird in einem solchen Fall gerade nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht das Merkmal 4.2. Sie weist keine als Profilleisten ausgebildeten Leisten auf, die die scharnierartige Verbindung zwischen den Aufnahmeeinheiten bilden und in die der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten oder \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar ist.<\/p>\n<p>Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Auslegung der Merkmalsgruppe 5 kann die in der Abbildung der Anlage AS 10 mit den Bezugsziffern (8) mit den Abschnitten (8a) sowie (8c) gekennzeichnete Leiste als eine die scharnierartige Verbindung der Aufnahmeeinheiten bildende Leiste angesehen werden (Soweit nichts anderes angegeben ist, beziehen sich nachfolgend angegebene Bezugsziffern immer auf die Abbildung in der Anlage AS 10). Gleiches gilt aus Symmetriegr\u00fcnden f\u00fcr die Leiste (8\u2018) mit den Abschnitten (8a\u2018) und (8c\u2018). Bei beiden Leisten handelt es sich unstreitig um Profilleisten, die zur scharnierartigen Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten beitragen. In diese Leisten ist jedoch der obere Rand eines Plakats oder eines \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gers nicht einschiebbar. Die Leisten weisen keine \u00d6ffnung zur Aufnahme des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers auf, so dass eine \u00dcberdeckung durch die Leiste stattfinden k\u00f6nnte. Ein an der Aufnahmeeinheit anstelle oder auf der Unterlagsplatte U angeordneter Informationstr\u00e4ger befindet sich regelm\u00e4\u00dfig unterhalb des unmittelbar oberhalb der Unterlagsplatte U und dem Standbein (2) beziehungsweise (3) befindlichen Profilabschnitts der Leiste (8) beziehungsweise (8\u2018). In dieser Lage mag sich der letzte Millimeter des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers auf der H\u00f6he dieser Leiste befinden, weil die Leiste ausgehend von dem vorgenannten Profilabschnitt geringf\u00fcgig unterhalb des Profilabschnitts verl\u00e4uft und in dem Standbein (2, 3) versenkt ist. Gleichwohl fehlt es an einer \u00dcberdeckung durch die Profilleisten (8, 8\u2018), weil sich auf der anderen Seite des Informationstr\u00e4gers kein Abschnitt dieser Profilleiste befindet. Gleiches gilt, wenn der Informationstr\u00e4ger \u00fcber den oberen Rand der Unterlagsplatte U hinaus nach oben geschoben werden sollte.<\/p>\n<p>Die \u00dcberdeckung des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattdessen dadurch hergestellt, dass das Abdeckelement (8b) beziehungsweise (8b\u2018) nach unten geklappt wird und den oberen Rand eines gegebenenfalls auf der Unterlagsplatte befindlichen Informationstr\u00e4gers gegen dieselbe dr\u00fcckt. Durch diese Klemmwirkung kann ein etwaiger Informationstr\u00e4ger auf der Unterlagsplatte gehalten werden. Bei den Abdeckelementen (8b, 8b\u2018) handelt es sich zwar um Profilleisten. Ein Informationstr\u00e4ger ist jedoch nicht im Sinne des Verf\u00fcgungspatents in die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten einschiebbar. Denn wird ein Informationstr\u00e4ger anstelle der Unterlagsplatte oder auf dieser an der Aufnahmeeinheit angebracht, befindet sich sein oberer Rand nicht in der Profilleiste, sondern zwischen zwei Profilleisten, n\u00e4mlich dem Abdeckelement (8b, 8b\u2018) und der Leiste (8, 8\u2018). Auch eine isolierte Betrachtung der Abdeckelemente (8b, 8b\u2018) f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei den Abdeckelementen nicht um die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten handelt. Die Abdeckelemente tragen zur Scharnierbildung nichts bei. Sie stellen vielmehr eigenst\u00e4ndige Profilleisten dar, die lediglich scharnierartig \u2013 n\u00e4mlich mittels Stab und Nut \u2013 mit den Leisten (8, 8\u2018) verbunden sind. Sie k\u00f6nnen auch nicht als Teil einer zweiteiligen Leiste bestehend aus den Leisten (8, 8\u2018) sowie den Abdeckelementen (8b, 8b\u2018) angesehen werden. Denn bei zutreffender Auslegung schlie\u00dft der Verf\u00fcgungspatentanspruch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine solche Zweiteilung aufgrund seines Wortlauts und der mit der Ausbildung der Leisten als Profilleisten verbundenen Funktion gerade aus.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf das Einf\u00fcgen der Informationstr\u00e4ger mit ihrem oberen Rand in die Aufnahmeeinheit ein v\u00f6llig anderes Konzept verfolgt, als es die Lehre des Verf\u00fcgungspatents beschreibt, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Verf\u00fcgungspatents dargestellten Befestigung der Informationstr\u00e4ger am seitlichen Rand der Aufnahmeeinheiten. W\u00e4hrend die Informationstr\u00e4ger im oberen und unteren Bereich lediglich in die Profilleisten beziehungsweise unteren Randleisten eingeschoben werden, werden sie an ihren seitlichen R\u00e4ndern mit als Klemmleisten wirkenden Seitenrandleisten an die Unterlagsplatte angedr\u00fcckt (Sp. 6 Z. 46-58). Die Informationstr\u00e4ger werden in diesem Bereich nicht in Profilleisten eingeschoben, sondern aufgelegt (vgl. Sp. 7 Z. 40-48). Das Verf\u00fcgungspatent geht insofern selbst davon aus, dass das Auflegen und Festklemmen zwischen zwei Leisten \u2013 auch wenn diese als zweiteilige Seitenrandleisten (aber eben nicht als Profilleisten) bezeichnet werden \u2013 etwas anderes ist als ein Einschieben in die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten. Genau dieses Konzept des Auflegens und Andr\u00fcckens, wie es das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr die Seitenrandleisten beschreibt, setzt aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im oberen Randbereich der Aufnahmeeinheiten ein. Eine Einschiebbarkeit in die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Merkmal 4.2 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 516 f \u2013 Schneidmesser I; 2007, 959, Rn 24 \u2013 Pumpeinrichtung; 2011, 313 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2011, 701 Rn 28 f; Okklusionsvorrichtung ).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sieht als Ersatzmittel f\u00fcr die in Merkmal 4.1 genannten, die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten jeweils mehrteilige Profilleisten mit einem schwenkbaren Deckelteil an, in die der obere Rand etwaiger Informationstr\u00e4ger einschiebbar ist. Es ist bereits fraglich, ob diese Gestaltung mit der Ausbildung der scharnierbildenden Leisten als Profilleisten, in die zugleich der obere Rand von Informationstr\u00e4gern einschiebbar sein soll, gleichwirkend ist. Denn die Funktion der Merkmale 4.1 und 4.2 besteht gerade darin, den Material- und Herstellungsaufwand zu verringern, indem als Leisten, die die scharnierartige Verbindung bilden, Profilleisten verwendet werden, in die zugleich der obere Rand von Informationstr\u00e4gern eingeschoben werden kann. Diese Wirkungen werden mit einer \u201emehrteiligen Leiste\u201c nicht erzielt, weil es sich \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 bei den einzelnen Teilen gleichwohl um eigenst\u00e4ndige Profilleisten handelt, durch die der Material- und Herstellungsaufwand im Verh\u00e4ltnis zu einer einzelnen Profilleiste, die beide Funktionen erf\u00fcllt, vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon fehlt es aber jedenfalls an der Gleichwertigkeit der abgewandelten L\u00f6sung. Neben der Einschiebbarkeit des oberen Randes eines Informationstr\u00e4gers in die Profilleiste, wie dies etwa bei einer Einschiebenut mit einer erweiterten Zone der Fall ist (Sp. 3 Z. 14-27 und Sp. 6 Z. 35-45), beschreibt das Verf\u00fcgungspatent auch eine als Klemmleiste wirkende zweiteilige Seitenrandleiste, die aufgeklappt werden kann, um einen Informationstr\u00e4ger einzulegen, und im zugeklappten Zustand den Informationstr\u00e4ger an seinen seitlichen R\u00e4ndern gegen die Unterlagsplatte dr\u00fcckt (Sp. 3 Z. 28-53; Sp. 6 Z. 55 bis Sp. 7 Z. 39). In den Klagepatentanspruch hat lediglich die M\u00f6glichkeit der Einschiebbarkeit des oberen Randes des Informationstr\u00e4gers in die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten Eingang gefunden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht hingegen am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten das Konzept der als Klemmleisten wirkenden Seitenrandleisten. Trifft aber der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701 Rn 35 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist daher eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45 Rn 44 \u2013 Diglycidverbindung). Im Streitfall geht aus der Verf\u00fcgungspatentschrift gerade hervor, dass der Verf\u00fcgungspatentanspruch von den mehreren M\u00f6glichkeiten zur Anbringung von Informationstr\u00e4gern lediglich die technische L\u00f6sung verfolgt, den oberen Rand des Informationstr\u00e4gers in die die scharnierartige Verbindung bildende Leiste einschieben zu k\u00f6nnen. Von dem Erfordernis, den oberen Rand in die Profilleisten einschieben zu k\u00f6nnen, statt von einer mehrteiligen Leiste einen Teil aufzuklappen und den Informationstr\u00e4ger mit seinem oberen Rand einzulegen, kann auch nicht ohne weiteres abgesehen werden. Denn dem Verf\u00fcgungspatent kommt es aufgrund des damit verbundenen geringeren Material- und Herstellungsaufwands gerade auf die Doppelfunktion der die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten an.<\/p>\n<p>Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass die L\u00f6sung des technischen Problems mit den als Klemmleisten fungierenden Seitenrandleisten in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht als alternative L\u00f6sung f\u00fcr das Anbringen des oberen Randes der Informationstr\u00e4ger beschrieben wird, sondern den seitlichen Rand der Informationstr\u00e4ger betrifft. Damit eine gleichwirkende und naheliegende Ersatzl\u00f6sung vom Patentschutz ausgeklammert werden kann, bedarf es besonderer Umst\u00e4nde, die dem grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hrenden \u00c4quivalenzschutz vorgehen. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich \u2013 wie auch sonst im Bereich der subjektiven Rechte \u2013 aus einem erkl\u00e4rten Verzicht des Berechtigten \u2013 hier: auf den ihm prinzipiell zugutekommenden \u00c4quivalenzschutz \u2013 ergeben. Ihn festzustellen und f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung zu ber\u00fccksichtigen, ist in aller Regel, aber auch nur dann, gerechtfertigt, wenn die Patentschrift erkennen l\u00e4sst, dass der Anmelder das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzte naheliegende Austauschmittel als gleichwirkende L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe erkannt, ungeachtet dessen aber einen Patentanspruch formuliert hat, der dieses Ersatzmittel nicht erfasst (OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 07.11.2013 \u2013 I-2 U 29\/12). So liegt der Fall auch hier.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich macht es keinen Unterschied, ob sich die in der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellten Mittel zur Anbringung des Informationstr\u00e4gers auf den oberen oder seitlichen Rand der Aufnahmeeinheiten beziehen. In beiden F\u00e4llen stellt sich das Problem einer g\u00fcnstigen Anbringung des Informationstr\u00e4gers an der Aufnahmeeinheit. Dies geht auch aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents selbst unmittelbar hervor. Denn die Basisteile der als Klemmleisten fungierenden Seitenrandleisten weisen in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel wie auch die die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten am oberen Rand der Aufnahmeeinheit eine Einschiebenut zur Aufnahme des Randes der Unterlagsplatte auf (Sp. 3 Z. 44-53 und Sp. 7 Z. 12-21). Genau diese Einschiebenut ist es aber, die am oberen Rand der Aufnahmeeinheit in ihrer erweiterten Zone die M\u00f6glichkeit bietet, den Informationstr\u00e4ger auf der Unterlagsplatte in die Profilleiste einzuschieben (Sp. 3 Z. 19-27 und Sp. 6 Z. 40-45). Davon sieht das Verf\u00fcgungspatent bei den Seitenrandleisten jedoch ab und beschreibt stattdessen ein klappbares Deckteil, mit dem der Rand des Informationstr\u00e4gers im zugeklappten Zustand fixiert werden kann. Es mag zwar sein, dass jedenfalls an einer Seite eine aufklappbare Randleiste erforderlich ist, weil der Informationstr\u00e4ger nicht mit allen vier Seiten zugleich in eine Einschiebenut eingeschoben werden kann, ohne ihn zu knicken, biegen oder in \u00e4hnlicher Weise zu manipulieren und gegebenenfalls zu besch\u00e4digen. Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, weil der Klagepatentanspruch lediglich Anordnungen zum oberen Rand der Aufnahmeeinheit trifft und die weitere Gestaltung am unteren Rand und den Seitenr\u00e4ndern offen l\u00e4sst. Insofern h\u00e4tte ohne weiteres die M\u00f6glichkeit bestanden, den Schutz des Verf\u00fcgungspatents auch auf solche Gestaltungen auszudehnen, die am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten das Konzept der als Klemmleisten fungierenden Seitenrandleisten verwirklichen. Da dies nicht geschehen ist, obwohl dem Patentanmelder das Ersatzmittel ausweislich der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents bekannt war, kann von der Gleichwertigkeit des Ersatzmittels nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02189 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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