{"id":1272,"date":"2003-03-13T17:00:22","date_gmt":"2003-03-13T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1272"},"modified":"2016-04-21T12:02:40","modified_gmt":"2016-04-21T12:02:40","slug":"4a-o-13202-grabenverbau-einheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1272","title":{"rendered":"4a O 132\/02 &#8211; Grabenverbau-Einheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 168<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2003, Az. 4a O 132\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Grabenverbau-Einheiten mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten, hohlgestalteten, innere St\u00fctzstege aufweisenden W\u00e4nden, die von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen sich jede der W\u00e4nde aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten Teilw\u00e4nden aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die L\u00e4ngskanten der Teilw\u00e4nde auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U-Profil und einem unmittelbar benachbart angeordneten C-Profil zusammensetzt, wobei die beiden Profile dadurch miteinander verbunden sind, dass sie mit der jeweiligen Teilwand verschwei\u00dft sind, wobei ferner das C-Profil eine Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt und von dem C-Steg sich in von einer Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenf\u00f6rmige Stege freifliegend grabenwandseitig erstrecken und wobei die eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappenden, parallel in Erstreckungsrichtung des C-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admengen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und \u2013preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den zu der Ziffer I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu ma-<\/p>\n<p>chen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Hand\u00adlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wo\u00adbei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun\u00addes\u00adrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 be\u00adste\u00adhen\u00adden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 600.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 7. Januar 1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 27. Februar 1986 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 238 783 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 30. September 1987 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 2. Mai 1990 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichen Schreiben vom 14. November 2001 (Anlage K4) reichte die Kl\u00e4gerin zu dem Klagepatent einen erg\u00e4nzenden allgemeinen Beschreibungsteil beim Deutschen Patent- und Markenamt ein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbau-Einheit.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem im Kraft stehenden deutschen Teil ihres Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat in seiner durch Beschluss der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2001 (Anlage K2) beschr\u00e4nkten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Grabenverbau-Einheit mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere St\u00fctzstege aufweisenden W\u00e4nden, die von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen, dadurch gekennzeichnet, dass sich jede der W\u00e4nde (W) aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten Teilw\u00e4nden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die L\u00e4ngskanten der Teilw\u00e4nde (2) auf der einen Seite eine Nut (2) und auf der anderen Seite eine Feder (6) ausbilden, und die Schuh-Leiste (11) sich aus einem U-Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df zusammensetzt, dessen einer grabenwandseitiger T-Schenkel (12) in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden U-Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt und dessen anderer T-Schenkel (13) sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenseitig erstreckt, und wobei die eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappenden, parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14) verlaufenden U-Schenkel (a, b) des U-Profiles (17) vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) bilden, derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse (y-y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend zum Teil verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Veranschaulichung der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Figur 3 zeigt eine der Verbindungsstellen zwischen Strebe und Wand der Grabenverbau-Einheit. Die Figur 5 ist eine Draufsicht der W\u00e4nde. Die Figur 6 stellt einen vertikalen Querschnitt durch einen von seitlichen Schuhleisten eingefassten Wandanschnitt dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Grabenverbau-Einheiten, zu denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K9 f\u00fcnf, nachfolgend zum Teil wiedergegebene Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die im \u00dcbrigen Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Hiernach sind die Verbau-Einheiten wie folgt aufgebaut:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen .<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, bei den von ihr hergestellten und vertriebenen Grabenverbau-Einheiten setze sich die Schuh-Leiste entgegen der Lehre des Klagepatents nicht aus einem U-Profil und einem von diesem Profil ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df zusammen. Die Schuh-Leiste werde allein durch ein die Teilwand-Querkanten formschl\u00fcssig umfassendes U-Profil gebildet, das mit dem zur Aufnahme der Streben auf die Wand der Verbau-Einheit geschwei\u00dften C-Profil nicht verbunden sei.<\/p>\n<p>Ein T-Steg, durch welchen die Teilwand-Querkanten verst\u00e4rkt w\u00fcrden, liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor.<\/p>\n<p>Die genannte Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch nicht \u00fcber einen T-f\u00f6rmigen Schenkel, der sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenseitig erstreckt. Der von der Teilwand abgewandte Schenkel verlaufe mit Abstand zur Grabenwand und sei an seinem Ende zur Grabenwand hin abgebogen. Entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre habe dieser Schenkel keine Abstandsfunktion. Weil sie keine volumin\u00f6sen Steckbolzen verwende, sei f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Abstandhalter nicht erforderlich. Der Schenkel geh\u00f6re zu einer F\u00fchrungsleiste, mit deren Hilfe das Einschieben der Verbauplatte in eine Grabenst\u00fctze erleichtert werde.<\/p>\n<p>Durch das zur Aufnahme der Streben auf die Wand der Verbau-Einheit geschwei\u00dfte C-Profil schlie\u00dflich, w\u00fcrden nicht eine, sondern mehrere Teilwandfl\u00e4chen \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber einer \u00e4quivalenten Verwirklichung des Klagepatents macht die Beklagte hilfsweise geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wege des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Grabenverbau-Einheiten unberechtigt benutzt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Grabenverbau-Einheit mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten, hohl gestalteten, innere St\u00fctzstege aufweisenden W\u00e4nden, die von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Verbau-Einheit nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) Bezug, in der eine Platte f\u00fcr den Grabenverbau beschrieben wird, bei der an den Querkanten der Teilw\u00e4nde seitliche Schuh-Leisten vorgesehen sind, die im Querschnitt hammerkopfartige F\u00fchrungsleisten bilden. Die F\u00fchrungsleisten dienen dazu, in lotrechte F\u00fchrungsst\u00fctzen eingef\u00fchrt und von diesen St\u00fctzen formschl\u00fcssig gehalten zu werden. Der Angriff der Streben erfolgt an den F\u00fchrungsst\u00fctzen und nicht an den Schuh-Leisten. Um das Einf\u00fchren der Teilw\u00e4nde in die F\u00fchrungsst\u00fctzen zu erleichtern, sind an den Schuh-Leisten Rollen vorgesehen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich dann mit der deutschen Offenlegungsschrift 2 202 567 (Anlage K6), die ein Element zum Grabenverbau zum Gegenstand hat, bei der die W\u00e4nde aus einem Paar parallel zueinander angeordneter Stahlplatten bestehen, zwischen denen Abstandhalter in Form von U-Profilen angeordnet sind, wobei die Verbindung zwischen den Stahlplatten und den Schenkeln der U-Profile auf Punktverschwei\u00dfung beruht.<\/p>\n<p>An einem solchen Konstruktionsentwurf beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass er ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohes Eigengewicht aufweist und sich in seiner Fertigung als sehr aufwendig und zeitraubend erweist.<\/p>\n<p>Hieran anschlie\u00dfend erw\u00e4hnt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Aussteifen der W\u00e4nde von Baugr\u00e4ben, Rohrgr\u00e4ben oder dergleichen nach dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a), die aus zwei durch Spindelstreben verbundene Wandtafeln besteht, derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achsen der Streben die Teilwand kreuzen. Hierf\u00fcr ist es erforderlich, dass die Wandtafeln aus st\u00e4hlernen, waagerecht angeordneten Hohlk\u00f6rpern bestehen, die durch eine Schwei\u00dfverbindung miteinander verbunden und an lotrechten, zweiteiligen Gurttr\u00e4gern befestigt sind.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung hat den Nachteil, dass sie durch die aus Stahl bestehenden Hohlk\u00f6rper und die aus zwei gesonderten Profilen bestehenden Gurttr\u00e4ger notwendigerweise \u00fcber ein hohes Eigengewicht verf\u00fcgt. Hinzu kommt, dass an jeder Schmalseite einer Wandtafel jeweils zwei Gurttr\u00e4ger parallel und mit zueinander fluchtenden Aussparungen f\u00fcr die Spindelstreben sichernden Steckbolzen zu befestigen sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht schlie\u00dflich auf die franz\u00f6sische Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) ein, in der eine Leichtbau-L\u00f6sung offenbart wird, bei der jede Wand aus Teilw\u00e4nden zusammengesetzt ist, die aus Aluminium oder stranggepresster Aluminiumlegierung bestehen. Die Teilw\u00e4nde greifen nut- und federartig ineinander. Die Kopfenden der Teilw\u00e4nde sind von U-Profilen aufgenommen. Mittel zur seitlichen Krafteinleitung durch Spindeln fehlen, weshalb ein Zusammenbau zu einer Grabenverbau-Einheit nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Grabenverbau-Einheit der in Rede stehenden Art so auszugestalten, dass neben einem geringen Eigengewicht ohne Minderung der Stabilit\u00e4t eine g\u00fcnstige Krafteinleitung f\u00fcr die Streben gegeben ist bei leichter Montage der Grabenverbau-Einheit.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Verbau-Einheit mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Grabenverbau-Einheit mit einander gegen\u00fcberliegend angeordneten W\u00e4nden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die W\u00e4nde<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>sind hohl gestaltet,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>weisen innere St\u00fctzstege auf,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>sind von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben gegeneinander abgest\u00fctzt,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>tauchen im Bereich ihrer Querkanten formschl\u00fcssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten ein;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>jede der W\u00e4nde (W) besteht aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten Teilw\u00e4nden (2) aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die L\u00e4ngskanten der Teilw\u00e4nde (2) bilden auf der einen Seite eine Nut (5) und auf der anderen Seite eine Feder (6) aus;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>die Schuh-Leiste (11) setzt sich aus einem U-Profil (17) und einem von diesem ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df zusammen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>der eine grabenwandseitige T-Schenkel (12) des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes formt in Verbindung mit dem T-Steg (14) und dem parallel zum T-Schenkel (12) verlaufenden Steg (c) die Vertiefung (10) zum Eintritt der Teilwand-Querkante;<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>der andere T-Schenkel (13) des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes erstreckt sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>die U-Schenkel (a, b) des U-Profils (17)<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>\u00fcberlappen eine Teilwandfl\u00e4che,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>verlaufen parallel in Erstreckungsrichtung des T-Steges (14),<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>bilden vorstehende Flansche (F) zum Angriff der Streben (1) derart, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse (y-y) der Streben (1) die Teilwand (2) kreuzt.<\/p>\n<p>Durch die dortigen Schuh-Leisten, so das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung weiter, erf\u00e4hrt jede aus Aluminium gefertigte Teilwand im Bereich ihrer Querkante eine erhebliche Stabilisierung, so dass bei geringem Gewicht eine gegen\u00fcber bekannten L\u00f6sungen vergleichbare Stabilit\u00e4t vorliegt. Die Schuh-Leiste weist eine solche Querschnittprofilierung auf, dass durch sie einerseits die Vertiefung bzw. die Aufnahmekammer zum Eintritt der Teilwand-Querkante gegeben ist. Die entsprechende Aufnahmekammer wird durch den einen T-Schenkel des T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00dfes, des T-Steges und des U-Steges gebildet. Die vom U-Steg ausgehenden U-Schenkel formen die entsprechenden Flansche, an welchen die Streben angreifen. Weil die Teilwand durch den U-Steg \u00fcberlappt wird, werden die von den Streben ausgehenden Kr\u00e4fte in die Teilwand selbst geleitet, und zwar dadurch, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Neben der Stabilisierung der Schuh-Leiste erf\u00fcllt der andere, von der Teilwand abgekehrte T-Schenkel die Aufgabe einer Abstandsfunktion zu einer benachbarten Teilwand, so dass stets gen\u00fcgend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt. Es ist also nicht erforderlich, gesonderte F\u00fchrungsst\u00fctzen einzulassen und in diese die Teilw\u00e4nde einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents steht zwischen den Parteien zutreffend au\u00dfer Streit, dass die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1 bis 4, 8.b) und 8.c) von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht werden, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht auch von dem Merkmal 5 Gebrauch, nach dem sich die Schuh-Leiste aus einem U-Profil und einem von diesem ausgehenden, T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df zusammensetzt.<\/p>\n<p>Das Merkmal steht in funktionalem Zusammenhang mit dem Merkmal 6, welches besagt, dass die zur Schuh-Leiste geh\u00f6rende, f\u00fcr den Eintritt der Teilwand-Querkante vorgesehene Vertiefung durch den einen grabenwandseitigen T-Schen-kel des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes in Verbindung mit dem T-Steg und dem parallel zum T-Schenkel verlaufenden U-Steg gebildet wird.<\/p>\n<p>Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes wird erg\u00e4nzend in dem Merkmal 7 festgelegt, nachdem der andere T-Schenkel des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes sich in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig erstreckt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Entgegen dem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis der Beklagten setzt das Klagepatent in den genannten Merkmalen nicht voraus, dass das U-Profil und der T-f\u00f6rmig gestaltete Fu\u00df bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilw\u00e4nden ein einst\u00fcckiges Bauteil bilden. Von der Lehre des Klagepatents werden vielmehr auch solche Ausf\u00fchrungen umfasst, bei denen das U-Profil und der T-f\u00f6rmig gestaltete Fu\u00df erst bei der fertig montierten Grabenverbau-Einheit &#8211; beispielsweise durch Verschwei\u00dfen mit den Teilw\u00e4nden &#8211; zu einem einheitlichen Bauteil miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die gegenteilige Betrachtungsweise der Beklagten enth\u00e4lt das Klagepatent in seinem Anspruchswortlaut, seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung keinen Hinweis. Insbesondere l\u00e4sst sich aus der im Anspruchswortlaut enthaltenen Formulierung, wonach sich die Schuh-Leiste aus einem U-Profil und einem von diesen ausgehenden T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df zusammensetzt, nicht zwingend herleiten, dass das U-Profil und der T-f\u00f6rmig ge-staltete Fu\u00df bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilw\u00e4nden zu einem einheitlichen Bauteil zusammengefasst sind.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis wird dem Fachmann auch nicht durch technisch-funktionale \u00dcberlegungen nahegelegt .<\/p>\n<p>Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schuh-Leiste grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik bekannten Verbauvorrichtungen ab.<\/p>\n<p>Zu diesen Verbauvorrichtungen nimmt das Klagepatent auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) Bezug, die einen Konstruktionsentwurf offenbart, bei dem an den Querkanten der Teilw\u00e4nde seitliche Schuh-Leisten vorgesehen sind, die im Querschnitt hammerkopfartige F\u00fchrungsleisten ausbilden. Die F\u00fchrungsleisten werden in lotgerechte F\u00fchrungsst\u00fctzen eingef\u00fchrt und von diesen St\u00fctzen formschl\u00fcssig gehalten. Der Angriff der Streben erfolgt nicht an den Schuh-Leisten, sondern an den F\u00fchrungsst\u00fctzen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 5 bis 13).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung und den Vorteilsangaben ersieht, bewertet das Klagepatent eine Krafteinleitung der Streben auf die au\u00dferhalb der Teilw\u00e4nde angeordneten F\u00fchrungsst\u00fctzen als nachteilig (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 33 und Zeilen 55 bis 59). Die auf die F\u00fchrungsst\u00fctzen gerichtete Kr\u00e4fte verm\u00f6gen den vom Grabenrand auf die Teilw\u00e4nde lastenden Erddruck nicht unmittelbar entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieses Nachteils sieht das Klagepatent nach seinem Merkmal 8.c) in \u00dcbereinstimmung mit dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) f\u00fcr die Streben eine Anordnung vor, bei der die L\u00e4ngsachsen der Streben in einer gedachten Verl\u00e4ngerung die Teilwand kreuzen. Der bei einer solchen Ausf\u00fchrung auf den betroffenen Wandabschnitt lastende Druck macht es erforderlich, dass die Teilwand \u00fcber eine hohe Biegesteifigkeit verf\u00fcgt. So sieht das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 als Material f\u00fcr die Teilw\u00e4nde aus Stahl bestehende Hohlk\u00f6rper und zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Krafteinleitung der Streben aus zwei gesonderten Profilen bestehende Gurttr\u00e4ger vor, was zur Folge hat, dass die in der genannten Gebrauchsmusterschrift beschriebene Verbauvorrichtung \u00fcber ein hohes Eigengewicht verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grabenverbau-Einheit will das Klagepatent hingegen ein hohes Eigengewicht vermeiden. In seinem Merkmal 3 schreibt es daher vor, dass die Teilw\u00e4nde aus flachem Aluminium-Kastenprofil bestehen. Aluminium verf\u00fcgt allerdings nicht \u00fcber eine Biegesteifigkeit, die gew\u00e4hrleistet, dass die aus diesem Material hergestellten Teilw\u00e4nde der Krafteinleitung der Streben und der gegen die W\u00e4nde wirkenden Erdlast standh\u00e4lt. Um die Teilw\u00e4nde gegen\u00fcber diesen Kr\u00e4ften zu stabilisieren, schreibt das Klagepatent einerseits in seinem Merkmal 4 vor, dass die L\u00e4ngskanten der Teilw\u00e4nde durch Nut und Feder ineinander gehalten werden. Zum anderen werden die Querkanten der Teilw\u00e4nde nach dem Merkmal 2.d) formschl\u00fcssig von Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eingefasst. Die Schuh-Leisten tragen erheblich zur Stabilisierung jeder Teilwand im Bereich ihrer Querkante bei, so dass bei geringem Gewicht eine gegen\u00fcber bekannten L\u00f6sungen vergleichbare Stabilit\u00e4t vorliegt (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 42 bis 46). Gegen\u00fcber einer seitlich gegen die Teilw\u00e4nde dr\u00fcckenden Erdlast wirken die Vertiefungen als Zuggurt, der ein Abheben oder Spaltbildungen in der Nutfederverbindung zwischen den Teilw\u00e4nden vermeidet. Dem Erddruck verm\u00f6gen die im Bereich ihrer Querkanten stabilisierten Teilw\u00e4nde zus\u00e4tzlich dadurch standhalten, dass die von den Streben gegenl\u00e4ufig ausgerichtete Kraftentfaltung nicht mehr auf einen Bereich au\u00dferhalb der Teilw\u00e4nde, sondern auf einen Teilwandabschnitt wirkt, der durch das U-Profil \u00fcber ein hohes Biegewiderstandsmoment verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung dieser Aufgaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass das U-Profil und der T-f\u00f6rmig ge-staltete Fu\u00df bereits vor ihrer Verbindung mit den Teilw\u00e4nden ein einheitliches Bauteil bilden. Um ein Abheben oder Spaltbildungen in den Nutfederverbindungen zwischen den Teilw\u00e4nden zu vermeiden und zugleich die von den Streben ausgehende Kraft unmittelbar auf die Aluminium-Teilw\u00e4nde einleiten zu k\u00f6nnen, reicht es vielmehr aus, dass das U-Profil und der T-f\u00f6rmige Fu\u00df auf den Teilw\u00e4nden ortsfest &#8211; bei-spielsweise durch Verschwei\u00dfen mit den Teilw\u00e4nden &#8211; so zueinander angeordnet sind, dass der Bereich zwischen dem T-Steg und dem U-Profil \u00fcber ein Biegewiderstandsmoment verf\u00fcgt, welches den hierauf lastenden Kr\u00e4ften entgegenzuwirken vermag.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>F\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des in den Merkmalen 6 und 7 n\u00e4her beschriebenen T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes enth\u00e4lt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung keine weiteren Vorgaben.<\/p>\n<p>Aus dem in der Klagepatentschrift als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel vermag der Fachmann zu ersehen, dass es sich bei dem Begriff der T-F\u00f6rmigkeit nicht um ein an einem entsprechenden Druckbuchstaben angelehntes Ausgestaltungsmerkmal handelt. Entgegen einer druckbuchstabengem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung verf\u00fcgt der rechte der beiden in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene T-Schenkel (13) zur Materialversteifung n\u00e4mlich \u00fcber zwei der Grabenwand abgewandte Vertikalrippen (15).<\/p>\n<p>Eine mit dem genannten Druckbuchstaben \u00fcbereinstimmende Ausgestaltung wird dem Fachmann auch in funktionaler Hinsicht nicht nahelegt.<\/p>\n<p>Zur technischen Aufgabe des T-f\u00f6rmigen Fu\u00dfes f\u00fchrt das in seiner allgemeinen Beschreibung aus, dass der eine T-Schenkel (12) des Fu\u00dfes zusammen mit dem T-Steg und dem U-Steg die Vertiefung bildet, von dem die Teilw\u00e4nde im Bereich ihrer Querkante formschl\u00fcssig aufgenommen werden (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 52). Die geforderte Formschl\u00fcssigkeit setzt voraus, dass die der Grabenwand abgewandte Innenfl\u00e4che des T-Schenkels mit der Oberfl\u00e4che der aufzunehmenden Teilwandabschnitte \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Der andere, von der Teilwand abgewandte T-Schenkel (13) hat nach dem Klagepatent die Aufgabe, einen Abstand zu einer benachbarten Teilwand einzuhalten, so dass stets gen\u00fcgend Raum zwischen benachbarten Streben besteht. Durch diesen T-Schenkel er\u00fcbrigt es sich, gesonderte F\u00fchrungsst\u00fctzen einzulassen und hierin die Teilw\u00e4nde einzuf\u00fchren (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 59 bis Spalte 2, Zeile 1).<\/p>\n<p>Unbeschadet der im Beschreibungsteil enthaltenen Funktionsangabe hat der von der Teilwand abgewandte T-Schenkel (13) &#8211; im Rahmen vom Anspruch 1 &#8211; f\u00fcr die Stabilisierung der Schuh-Leiste keine Bedeutung. Wie das Landgericht D\u00fcsseldorf bereits in seiner das Klagepatent betreffenden Entscheidung vom 14. M\u00e4rz 1995 &#8211; 4 0 146\/94 &#8211; (Anlage K11) erl\u00e4utert hat, bezieht sich die im Beschreibungsteil erw\u00e4hnte Stabilisierungsfunktion allein auf die Grabenverbau-Einheit nach dem Unteranspruch 2, bei welcher sich der T-Steg (14) unter geradliniger Verl\u00e4ngerung in den U-Schenkel (c) fortsetzt. F\u00fcr eine solche Schuh-Leiste gilt, dass der andere T-Schenkel mit zur Stabilisierung beitr\u00e4gt, weil sich die Druckbelastung auf die Kopfst\u00fccke der Teilw\u00e4nde und auf den T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df, folglich auch auf den T-Schenkel verteilt (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 5 bis 7). Eine solche Ausgestaltung ist allerdings nicht zwingend f\u00fcr den hier allein geltend gemachten Anspruch 1 vorgesehen, so dass der T-Schenkel (13) in diesem Zusammenhang allein die Abstandsfunktion erf\u00fcllt, indem er sich nach dem Merkmal 7 von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig erstreckt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Querkanten der Teilw\u00e4nde formschl\u00fcssig von einem C-Profil eingefasst. Gegen\u00fcber einer seitlich gegen die Teilw\u00e4nde dr\u00fcckenden Erdlast wirkt die aus dem C-Profil f\u00fcr die Querkanten geformte Vertiefung als Zuggurt, durch den ein Abheben oder Spaltbildungen in den Nutfederverbindungen zwischen den Teilw\u00e4nden verhindert wird. Zur Aufnahme der von den Streben ausgehenden gegenl\u00e4ufigen Kraftentfaltung ist auf den Teilw\u00e4nden ein U-f\u00f6rmiges Profil aufgeschwei\u00dft. \u00dcber das U-Profil wird die von den Streben ausgehende Kraft unmittelbar in die Aluminium-Teilw\u00e4nde geleitet, und zwar dadurch, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt. Das U-Profil und das C-f\u00f6rmige Profil sind durch Verschwei\u00dfen auf den Teilw\u00e4nden miteinander verbunden. Sie sind so zueinander angeordnet, dass sie zusammen mit den Teilw\u00e4nden \u00fcber ein Biegewiderstandsmoment verf\u00fcgen, das den die auf die Teilw\u00e4nde einwirkenden Erddruck und der durch die Streben in die Teilw\u00e4nde eingeleiteten Kraft standh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Von dem C-f\u00f6rmigen Profil gehen zwei Schenkel aus, die zun\u00e4chst in von einer Teilwand abgewandten Richtung freifliegend grabenwandseitig verlaufen, wobei der eine Schenkel im weiteren Verlauf zur Grabenwand hin abknickt und der andere Schenkel von der Grabenwand weg gekr\u00fcmmt ist. Durch die beiden Schenkel wird ein Abstand zu einer benachbarten Teilwand eingehalten, so dass stets gen\u00fcgend Raum zwischen benachbarten Streben verbleibt.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unbeschadet der beiden nicht geradlinig, sondern gekr\u00fcmmt ausgebildeten Abstandhalter von den Merkmalen 5 bis 7 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Hierf\u00fcr spricht, dass es dem Klagepatent &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; f\u00fcr den T-f\u00f6rmig gestalteten Fu\u00df, und folglich auch f\u00fcr den zu diesem Fu\u00df geh\u00f6renden, die Abstandsfunktion sicherstellenden T-Schenkel, auf eine druckbuchstabengem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nicht ankommt.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann die Frage einer wortlautgem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 offen bleiben.<\/p>\n<p>Denn der Schutzbereich eines Patentes umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG nicht nur den wortlautgem\u00e4\u00dfen bzw. wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand, sondern er schlie\u00dft auch \u00e4quivalente (inhaltsgleiche) Ausf\u00fchrungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein ; BGH, GRUR 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse ; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II ; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme). \u00c4quivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im Wesentlichen gleichwirkend sind. Au\u00dferdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier im Hinblick auf die Merkmale 5 bis 7 unzweifelhaft vor.<\/p>\n<p>Denn f\u00fcr die dem anderen T-Schenkel (13) erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachte Funktion, einen Abstand zwischen zwei benachbarten Teilw\u00e4nden einzuhalten, ist es unerheblich, ob sich der Abstandhalter in geradliniger Verl\u00e4ngerung des T-Schenkels (12) \u00fcber die H\u00f6he des T-Steges (14) hinaus erstreckt, oder &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; grabenwandseitig mehr in Richtung Grabenmitte angeordnet ist. Durch die hakenf\u00f6rmige Ausgestaltung von zwei Abstandshaltern am Fu\u00df der Schuh-Leiste wird die Abstandsfunktion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr noch weiter verbessert.<\/p>\n<p>Ausgehend von den oben dargelegten, zur Beabstandung der Teilw\u00e4nde an dem Patentanspruch ausgerichteten \u00dcberlegungen, vermag der Fachmann unter Zuhilfenahme seines Fachwissens auch ohne Weiteres zu einem Konstruktionsentwurf zu gelangen, bei dem an dem Fu\u00df der Schuh-Leiste ein Anstandshalter grabenwandseitig in Richtung Grabenmitte und ein weiterer Abstandshalter entsprechend grabenseitig angebracht sind.<\/p>\n<p>Gegen eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmale 5 bis 7 wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der von der Teilwand weg verlaufende Schenkel geh\u00f6re bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer F\u00fchrungsleiste, mit deren Hilfe das Einschieben der Verbauplatte in eine Grabenst\u00fctze erleichtert werden soll. Denn der Schutz des Patents ist nicht auf die in der Patentschrift genannten Zwecke und Funktionen beschr\u00e4nkt. Macht eine angegriffene Ausf\u00fchrung &#8211; wie hier &#8211; von den Merkmalen des Patents objektiv Gebrauch, dann ist es gleichg\u00fcltig, zu welchem Zweck sie vom Verletzer benutzt wird (BGH, GRUR 1979, 149, 151 -Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1992, 436, 441 -Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist schlie\u00dflich das Merkmal 8.a), das besagt, dass die U-Schenkel des U-Profils eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappen.<\/p>\n<p>Entgegen dem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis der Beklagten l\u00e4sst sich dem Merkmal keine Mengenbegrenzung entnehmen, wonach die U-Schenkel des U-Profils nicht mehr als eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberragen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Betrachtungsweise gibt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und L\u00f6sung keinen Hinweis. Sie wird dem Fachmann auch nicht durch technisch-funktionale \u00dcberlegungen nahegelegt.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung hervorhebt, hat die \u00dcberlappung der Teilwand durch den U-Steg zur Folge, dass die von den Streben ausgehenden Kr\u00e4fte in die Teilwand selbst geleitet werden, und zwar dadurch, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 55 bis 59).<\/p>\n<p>Durch dieses technische Prinzip grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik nach der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 111 289 (Anlage K5) bekannten Verbauplatten ab, bei denen die von den Streben ausgehenden Kr\u00e4fte in F\u00fchrungsst\u00fctzen geleitet werden, von denen die Teilw\u00e4nde mit Hilfe von seitlichen Schuh-Leisten formschl\u00fcssig gehalten werden. Der Angriff der Streben erfolgt somit nicht an den Schuh-Leisten, sondern an den F\u00fchrungsst\u00fctzen. Wie bereits oben erl\u00e4utert, bewertet das Klagepatent eine Krafteinleitung der Streben auf die au\u00dferhalb der Teilw\u00e4nde angeordneten F\u00fchrungsst\u00fctzen als nachteilig. Die auf die F\u00fchrungsst\u00fctzen gerichteten Kr\u00e4fte verm\u00f6gen den vom Grabenrand auf die Teilw\u00e4nde lastenden Erddruck nicht unmittelbar entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung des Nachteils schl\u00e4gt das Klagepatent ein U-Profil vor, dessen Schenkel nach dem Merkmal 8.a) eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappen und nach dem Merkmal 8.c) vorstehende Flansche zum Angriff der Streben derart bilden, dass die Verl\u00e4ngerung der Achse (y-y) der Streben die Teilwand kreuzt. Mit Hilfe der erfindungsgem\u00e4\u00df eine Teilwandfl\u00e4che \u00fcberlappenden U-Schenkel werden die von den Streben ausgehenden Kr\u00e4fte in die Teilwand geleitet, so dass die Kr\u00e4ften dem auf die Teilwand lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung dieser Aufgabe ist es aus der Sicht des Fachmanns gleichg\u00fcltig, ob die Schenkel des U-Profils lediglich eine oder mehrere Teilwandfl\u00e4chen \u00fcberlappen. In beiden F\u00e4llen l\u00e4sst sich mit Hilfe der U-Schenkel sicherstellen, dass die St\u00fctzkraft der Streben dem auf die Teilw\u00e4nde lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken vermag. Folgerichtig hei\u00dft es auch in der Beschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels, dass die Schenkel (a, b) des U-Profils (17) mit Befestigungsl\u00f6chern (18) f\u00fcr Steckbolzen (19) der Streben (1) ausgestattet sind, die sich \u00fcber die gesamte H\u00f6he der als Vertikalgurt dienenden Schuh-Leisten erstrecken, wobei auf jede Teilwand jeweils etwa drei solcher Befestigungsl\u00f6cher entfallen (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 56 bis 64).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Schenkel des U-f\u00f6rmigen Profils vertikal \u00fcber 3 Teilwandfl\u00e4chen aufgeschwei\u00dft. Die Schenkel bilden vorstehende Flansche, \u00fcber welche die von den Streben ausgehenden St\u00fctzkr\u00e4fte direkt in die Teilw\u00e4nde eingeleitet werden, so dass die St\u00fctzkr\u00e4fte dem auf die Teilw\u00e4nde lastenden Erddruck unmittelbar entgegenzuwirken vermag.<\/p>\n<p>Hierdurch wird das Merkmal 8.a) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber einer Verwirklichung des Lehre des Klagepatents wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dem Fachmann durch den Stand der Technik, n\u00e4mlich durch eine Kombination der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) mit dem deutschen Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) oder den von der Firma L2 vor Priorit\u00e4t des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten Werbeinformationsschriften \u00fcber Verbau-Systeme (Anlagen B4 bis B7) nahegelegt.<\/p>\n<p>Zwar f\u00e4llt eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei einer zum Teil \u00e4quivalenten Merkmalsverwirklichung dann nicht in den Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters, wenn sie im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortlautgem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, aus dem Stand der Technik herleiten l\u00e4sst (BGH, GRUR 1986, 803 -Formstein).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr einen solchen Einwand gebotenen Voraussetzungen hat die Beklagte indes nicht schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Patentanmeldung 80 17 668 (Anlage K6b) offenbart aus Aluminium oder stranggepresster Aluminiumlegierung hergestellte, zusammenbaubare Hohlprofile, insbesondere f\u00fcr den Bau von Spundw\u00e4nden und Sch\u00fctze. Die Hohlprofile weisen an ihrer Oberseite ein l\u00e4ngs vorstehendes Profilteil (1) und an ihrer Unterseite eine Einw\u00f6lbung (5) auf, die mit dem l\u00e4ngs vorstehenden Profilteil (1) symmetrisch ist. Die Hohlprofile sind vertikal in einen Befestigungsrahmen (10) eingebaut, der aus U10-Profilen besteht.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt die franz\u00f6sische Patentanmeldung 80 17 668 keinen Hinweis, wonach die Hohlprofile innere St\u00fctzstege aufweisen. Eine Abst\u00fctzung der Hohlprofile mit Hilfe von l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Streben wird in der genannten Patentanmeldung nicht beschrieben. Folgerichtig befindet sich an den Hohlprofilen auch kein U-Profil, dessen U-Schenkel vorstehende Flansche zum Angriff solcher St\u00fctzstreben derart bilden, dass die axiale Verl\u00e4ngerung der Streben die aus den Hohlprofilen gebildete Teilwand kreuzt.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu erkennen und von der Beklagten auch nicht spezifiziert dargetan worden, anhand welcher am Stand der Technik ausgerichteten \u00dcberlegungen der Fachmann, wenn er die Profilw\u00e4nde nach der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 80 17 668 durch l\u00e4ngenver\u00e4nderbare Streben gegeneinander abst\u00fctzen und folgerichtig die Biegesteifigkeit der Aluminium-Hohlprofile erh\u00f6hen will, zu einem Konstruktionsentwurf zu gelangen vermag, bei dem die Streben &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; an die Schenkel eines auf die Hohlprofile geschwei\u00dften und \u00fcber diese Verschwei\u00dfung mit dem Befestigungsrahmen verbundenen U-Profils greifen.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 (Anlage K6a) gibt ihm hierzu keinen Hinweis, weil die hiernach auszusteifenden W\u00e4nde von Baugr\u00e4ben, Rohrgr\u00e4ben oder dergleichen nicht aus Aluminium- sondern Stahlhohlk\u00f6rpern bestehen, die bereits wegen ihrer Materialbeschaffenheit \u00fcber eine zum Angriff von Streben hinreichende Biegesteifigkeit verf\u00fcgen. Folgerichtig wird in der genannten Gebrauchsmusterschrift auch an keiner Stelle erw\u00e4hnt, dass das Biegewiderstandsmoment der Stahlhohlk\u00f6rper durch die zur Aufnahme der Streben vorgesehenen Gurttr\u00e4ger verbessert werden soll.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr die in den Werbeinformationsschriften der Firma L2 (Anlagen B4 bis B7) dargestellten Verbau-Systeme. Die Werbeinformationsschriften beschreiben aus Stahlplatten bestehende Verbau-Elemente. Auf eine Verbesserung der Biegesteifigkeit dieser Verbau-Elemente durch die an ihren L\u00e4ngsenden zur Aufnahme von St\u00fctzstreben befindlichen U-Profile gehen die Werbeinformationsschriften nicht ein.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet offenbaren weder die franz\u00f6sische Patentanmeldung 80 17 668 und auch nicht das deutsche Gebrauchsmuster 74 34 423 oder die Werbeinformationsschriften der Firma L2 einen an einer Schuh-Leiste angeformten Schenkel, durch den zwei benachbart anzuordnende Teilw\u00e4nde ausreichend voneinander beabstandet werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent unberechtigt benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten f\u00fcr die Zeit bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG Entsch\u00e4digung und im Anschluss daran nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 600.000,00.<\/p>\n<p>Dr. X1 X2 X3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 168 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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