{"id":1267,"date":"2003-12-18T17:00:00","date_gmt":"2003-12-18T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1267"},"modified":"2016-04-21T11:59:57","modified_gmt":"2016-04-21T11:59:57","slug":"4a-o-12403-minibar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1267","title":{"rendered":"4a O 124\/03 &#8211; Minibar"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 167<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2003, Az. 4a O 124\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Bezug auf die Beklagte zu 1. gegebenenfalls zu vollstrecken an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 2., verboten,<\/p>\n<p>an deutsche Hotelbetreiber Verwarnungsbriefe, bezogen auf das europ\u00e4ische Patent EP 0 249 974, mit folgenden Inhalt zu richten:<\/p>\n<p>\u201eWe have been informed that your Hotel effectively exploit, in Germany, automatic minibars which are including caracteristics protected by the european Patent hereabove.<\/p>\n<p>In case you were unlikely not updated, please find herewith a copy of our european patent so that your lawyers or patent attorneys will have all the necessary elements to determine that this patent is valid and that the automatic minibars that you exploit are infringing the same.<\/p>\n<p>We hereby require that you cease immediately to violate our european patent rights, or to make agreement for paying the due royalties for the use of our protected technology described and claimed by patent EP 0 249 974.\u201c<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber den Umfang ihrer bisherigen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu erteilen, n\u00e4mlich durch Mitteilung der Indentit\u00e4t derjenigen Hotels und\/oder Hotelketten, an die Schreiben gem\u00e4\u00df Ziffer I. gerichtet wurden, unter Mitteilung der Datierung dieser Schreiben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1, deren Pr\u00e4sident und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, ist eingetragene Inhaberin des ehemals auf die BE1 Soci\u00e9t\u00e9 Anonyme lautenden, am 17. Juni 1987 unter Inanspruchnahme einer belgischen Priorit\u00e4t vom 20. Juni 1986 unter anderem f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 249 974 (Anlage K1, fortan: Ber\u00fchmungspatent), dessen Anmeldung am 23. Dezember 1987 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 15. M\u00e4rz 1995 ver\u00f6ffentlicht und bekanntgemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Ber\u00fchmungspatent betrifft ein Inventarsystem f\u00fcr Verkaufsautomaten.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache gefassten Ber\u00fchmungspatents hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Inventarsystem f\u00fcr Gegenst\u00e4nde in Verkaufsautomaten, mit einer Einrichtung f\u00fcr das Feststellen von Pl\u00e4tzen, die f\u00fcr unterschiedliche Gegenst\u00e4nde (4, 6) je spezifisch sind, einer Einrichtung (7, 8, A-G, A\u2018-G\u2018, W-Z, W\u2018-Z\u2018), um das Vorhandensein oder Fehlen eines Gegenstandes an einer Stelle zu erfassen, mit einer Einrichtung, um eine bestimmte Freiheit in der Form und Gr\u00f6\u00dfe eines Gegenstandes hinsichtlich einer reservierten Stelle zu erlauben, und mit einer Einrichtung (CI, I), mit welcher der Zustand der Stelle f\u00fcr die Wiederauff\u00fcllung und die Rechnungsstellung identifiziert wird, dadurch gekennzeichnet, dass austauschbare St\u00fccke (23, 24) in Form von Rahmen oder austauschbaren Tabletts vorgesehen sind, die eine gro\u00dfe Flexibilit\u00e4t bei der schnellen Anpassung einer Vorrichtung an andere Formen der Gegenst\u00e4nde erlauben, wobei jedes St\u00fcck eine Gruppe von besonderen Stellen aufweist, und dass die Verkaufsautomaten frei zug\u00e4nglich sind, das hei\u00dft, es erlauben, dass ein Kunde einen ungenutzten Gegenstand an eine Stelle zur\u00fcckstellt, nachdem er ihn zuvor herausgenommen hat.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 (Anlage K3) legte die Kl\u00e4gerin gegen den deutschen Teil des Ber\u00fchmungspatents Nichtigkeitsklage ein, woraufhin das Ber\u00fchmungspatent in dem genannten Umfang durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2002 (Anlage K4) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legte die Beklagte zu 1. mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2002 (Anlage AG1 der Akte 4a 0 384 \/ 02 des Landgerichts D\u00fcsseldorf) beim Bundesgerichtshof Berufung ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertreibt automatische Minibarsysteme, die es zulassen, mit der Entnahme von Gegenst\u00e4nden aus der Minibar eine unmittelbare Bonierung in einem Computer vorzunehmen, was die Abrechnung vereinfacht und zuverl\u00e4ssig werden l\u00e4sst. Die Minibarsysteme werden von ihr an Hotels in zahlreichen L\u00e4ndern, so auch an die Hotelketten K und K2 in Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Jeweils mit Schreiben vom 28. September 2002 (Anlage K6) wandte sich die Antragsgegnerin zu 1. wegen dieser automatischen Minibarsysteme an das K-Hotel in Berlin und das K2-Hotel in D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>In den beiden inhaltsgleichen Schreiben hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDear Sirs,<\/p>\n<p>We refer to our previous contacts with your Hotel Group, which were informed of the possible violation of some &#8230; Hotels of our european patent EP 0 249 974.<\/p>\n<p>We have been informed that your Hotel effectively exploit, in Germany, automatic minibars which are including haracteristics protected by the european patent hereabove.<\/p>\n<p>In case you were unlikely not updated, please find herewith a copy of our european patent so that your lawyers or patent attorneys will have all the necessary elements to determine that this patent is valid and that the automatic minibars that you exploit are infringing same.<\/p>\n<p>We hereby require that you cease immediately to violate our european patent rights, or to make arrangement for paying the due royalities for the use of our protected technology described and claimed by patent EP 0 249 974.<\/p>\n<p>Thank you for your immediate attention.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine unberechtigte Abnehmerverwarnung.<\/p>\n<p>In einem Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 3. Dezember 2003 fanden sich die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterwerfungserkl\u00e4rung bereit.<\/p>\n<p>Die betreffende Erkl\u00e4rung endet mit folgendem Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e Diese Unterlassungsverpflichtung steht unter der aufl\u00f6senden Bedingung, dass die zu unterlassende Handlung durch Gesetz oder h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als zul\u00e4ssig erachtet wird.\u201c<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Abmahnschreiben des vorstehend wiedergegebenen Inhalts auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Obgleich sie hierzu ordnungsgem\u00e4\u00df geladen wurden, sind die Beklagten in dem m\u00fcndlichen Verhandlungstermin vom 9. Dezember 2003 nicht erschienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin um den Erlass eines Vers\u00e4umnisurteils nachgesucht.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Akte 4a 0 384\/02 des Landgerichts D\u00fcsseldorf wurde dem Rechtsstreit zu Informationszwecken zugezogen und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat mit dem klarstellenden Zusatz Erfolg, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf solche Sch\u00e4den bezieht, die in der Person der Kl\u00e4gerin entstanden sind, und dass die Beklagten f\u00fcr diese Sch\u00e4den gesamtschuldnerisch (Paragraph 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) haften.<\/p>\n<p>Ein teilweises Unterliegen der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnden diese Klarstellungen nicht.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Klagevorbringen, das nach dem Paragraphen 331 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung infolge der bei den Beklagten vorliegenden S\u00e4umnis hier die alleinige Entscheidungsgrundlage bildet, stehen der Kl\u00e4ger die geltend Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach dem Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und den Paragraphen 242, 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu, weil die in den Schreiben der Beklagten vom 28. September 2002 (Anlage K5) enthaltenen Abnehmerverwarnungen ihrem Inhalt nach wettbewerbswidrig sind.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach dem Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes \u00fcber den unlauteren Wettbewerb kann derjenige, der im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten versto\u00dfen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Eine gegen die guten Sitten im Sinne von Paragraph 1 des deutschen Gesetzes \u00fcber den unlauteren Wettbewerb versto\u00dfende Handlung nimmt unter anderem derjenige vor, der unter Hinweis auf ein ihm zustehendes gewerbliches Schutzrecht Dritten gegen\u00fcber eine Verwarnung ausspricht, wenn sich die Verwarnung nach ihrem Inhalt oder ihrer Form als unzul\u00e4ssig erweist (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, Seite 280 -Maschenfester Strumpf; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht BGH 1979, Seite 332, dort: Seite 333 -Brombeerleuchte).<\/p>\n<p>Zwar ist es dem Inhaber eines Schutzrechts keineswegs grunds\u00e4tzlich verwehrt, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von drohenden Eingriffen in sein Recht dienen. Hierzu geh\u00f6rt auch der Hinweis, gewillt zu sein, zur Durchsetzung des Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Denn es ist das gute Recht des Schutzrechtinhabers, Dritte &#8211; auch in bezug auf ihre eigenen Interessen &#8211; vor den Folgen der Schutzrechtsverletzung zu warnen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1974, Seite 280 -Maschenfester Strumpf). Dies gilt auch f\u00fcr die Verwarnung von Abnehmern schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen k\u00f6nnen, Artikel 64 Absatz 1 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens in Verbindung mit Paragraph 9 des deutschen Patentgesetzes.<\/p>\n<p>Als Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht nach dem Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist eine solche Verwarnung allerdings dann zu beanstanden, wenn sie in irref\u00fchrender Weise geschieht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich der Verwarnende eines ihm nicht oder nicht mehr zustehenden Schutzrechtes ber\u00fchmt. Gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft vielmehr auch die sachlich berechtigte Schutzrechtsverwarnung, wenn sie wegen unzutreffender Informationen \u00fcber den Verletzungsstreit zwischen dem Schutzrechtinhaber und dem angegriffenen Hersteller oder \u00fcber die Tragweite des zwischen ihnen ergangenen Urteils zu beanstanden ist (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 424, dort: Seite 425f. -Abnehmerverwarnung; Baumbach\/Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Kommentierung zum Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Randziffer 237). Wettbewerbswidrig ist auch eine Verwarnung, die wegen unvollst\u00e4ndiger Informationen bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Adressaten einen unzutreffenden Eindruck erweckt. Es ist Aufgabe des Schutzrechtinhabers, der Gefahr eines solchen unzutreffenden Eindrucks durch hinreichend deutliche Klarstellungen entgegenzuwirken (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1995, Seite 424, dort: Seite 426 -Abnehmerverwarnung).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stellen die Schreiben der Beklagten vom 28. September 2002 sowohl einen Versto\u00df gegen den Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als auch gegen den Paragraphen 823 Absatz 1 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches dar.<\/p>\n<p>Bei den genannten Schreiben handelt es sich um Abnehmerverwarnungen.<\/p>\n<p>Sie enthalten nicht lediglich den Hinweis auf ein bestehendes Schutzrecht. Mit der Aufforderung, die den Adressaten vorgeworfene Verletzung des Ber\u00fchmungspatents umgehend zu beenden, haben die Beklagten ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren zum Ausdruck gebracht (vergleiche hierzu: Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht BGH 1995, Seite 424, dort: Seite 425 -Abnehmer-verwarnung; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1997, Seite 896, dort: Seite 897 -Mecki-Igel III).<\/p>\n<p>Weil die genannten Schreiben keinen Hinweis auf die zum Ber\u00fchmungspatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage enthalten, sind die hierin ausgesprochenen Verwarnungen dazu geeignet, den Adressaten einen unrichtigen Eindruck \u00fcber die Aussichten zum zuk\u00fcnftigen Rechtsbestand des Ber\u00fchmungspatents zu vermitteln. Ohne einen solchen Hinweis kann der Verwarnte darauf schlie\u00dfen, dass der Rechtsbestand des in Anspruch genommenen Schutzrechtes nicht in Zweifel gezogen wird. Wegen der seinerzeit gegen das Ber\u00fchmungspatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage, die inzwischen zu einer Vernichtung des genannten Schutzrechtes gef\u00fchrt hat, trifft dies nicht zu.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten f\u00fchrt zu folgenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Weil ihre Abmahnschreiben gegen die guten Sitten versto\u00dfende Wettbewerbshandlungen beinhalten, sind die Beklagten nach dem Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Diese Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ist nicht nach dem Paragraphen 362 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches infolge der in dem Schreiben ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 3. Dezember 2003 enthaltenen Unterwerfungserkl\u00e4rung erloschen. Die genannte Erkl\u00e4rung ist nach ihrem Inhalt nicht dazu geeignet, die durch den erfolgten Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndete Gefahr einer Wiederholung des zu unterlassenden Verhaltens zu beseitigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Wiederholungsgefahr besteht im Wettbewerbsrecht eine tats\u00e4chliche Vermutung, die sich grunds\u00e4tzlich nur durch eine angemessene vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beseitigen l\u00e4sst (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1988, Seite 699, dort: Seite 700 -qm-Preisangaben II; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1990, Seite 367, dort: Seite 369 -alpi\/Alba Moda; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1992, Seite 318 -Jubil\u00e4umsverkauf). Eine solche Erkl\u00e4rung muss den f\u00fcr die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr ma\u00dfgebenden Schuldnerwillen zur k\u00fcnftigen Unterlassung des in Frage stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltens unzweideutig und in der Regel auch ohne zeitliche oder bedingte Einschr\u00e4nkungen zum Ausdruck bringen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1983, Seite 127, dort: Seite 128 -Vertragsstrafeversprechen).<\/p>\n<p>Im Gegensatz hierzu enth\u00e4lt die Unterwerfungserkl\u00e4rung der Beklagten eine aufl\u00f6sende Bedingung, nach der die Unterlassungsverpflichtung dann nicht mehr gelten soll, wenn die zu unterlassende Handlung durch Gesetz oder h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung eindeutig als zul\u00e4ssig erachtet wird.<\/p>\n<p>Solche Vorbehalte in der Erkl\u00e4rung sind allenfalls ausnahmsweise und jedenfalls nur insoweit unsch\u00e4dlich, wie sie mit dem Sinn und Zweck der Unterwerfungserkl\u00e4rung vereinbar sind. Eine abschlie\u00dfende au\u00dfergerichtliche Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens d\u00fcrfen sie nicht ausschlie\u00dfen. Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist es anerkannt, dass ein als aufl\u00f6sende Bedingung formulierter Vorbehalt im Einzelfall dann mit dem Sinn und Zweck der Unterwerfungserkl\u00e4rung in Einklang gebracht werden kann, wenn die Bedingung in einer \u00c4nderung der Rechtslage oder einer entsprechend verbindlichen Kl\u00e4rung der Rechtslage besteht, durch die das zu unterlassende Wettbewerbsverhalten rechtm\u00e4\u00dfig beziehungsweise seine Zul\u00e4ssigkeit verbindlich gekl\u00e4rt wird (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1993, Seite 677, dort: Seite 679 -bedingte Unterwerfung; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1997, Seite 125, dort: Seite 128 -K\u00fcnstlerabbildung in CD-Einlegeblatt; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage, Kapitel 8, Randziffer 8). Denn eine solche Bedingung stellt die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage, weil ein Recht zum erneuten Handeln nur f\u00fcr den Fall vorbehalten wird, dass seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zweifelsfrei, insbesondere aber auch allgemein verbindlich feststeht. Gegen einen solchen Vorbehalt ist nichts einzuwenden, da sich auch der vertragliche Unterlassungsanspruch &#8211; wie der gesetzliche Anspruch, den er ersetzen soll &#8211; ausschlie\u00dflich auf ein wettbewerbswidriges Handeln beziehen muss und deshalb billigerweise keine Verpflichtung besteht, ihn auch auf ein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten zu erstrecken. Dies bereits &#8211; durch eine entsprechende aufl\u00f6sende Bedingung &#8211; in der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung selbst auszusprechen, statt eine angemessene und billige Probleml\u00f6sung bei sp\u00e4teren Rechts\u00e4nderungen erst auf dem unter Umst\u00e4nden schwierigen Fall \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage zu suchen (so: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 8. Auflage, Kapitel 8, Randziffer 18) dient der Rechtsklarheit und erscheint daher billigenswert (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1993, Seite 677, dort: Seite 679 -bedingte Unterwerfung).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt allerdings f\u00fcr einen Vorbehalt, bei dem die aufl\u00f6sende Bedingung nicht an einer allgemeinen Kl\u00e4rung der Rechtslage, sondern allein an den g\u00fcnstigen Ausgang eines beliebigen, von dem Verletzer gegen den Verletzten gef\u00fchrten anderen Verfahrens in gleicher Sache ankn\u00fcpft. Eine solcher Erkl\u00e4rung stellt nach ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung keine Unterwerfung in dem oben erl\u00e4uterten funktionsgerechten Sinne dar. Denn sie soll nicht den Unterlassungsanspruch des Verletzten rechtsbest\u00e4ndig &#8211; unter dem ausschlie\u00dflichen Vorbehalt einer \u00c4nderung der Rechtslage &#8211; erf\u00fcllen und den Streit zwischen den Parteien befrieden, sondern ihn mit einem Wechsel der Parteirollen in ein anderes Verfahren verlagern. Eine solche Erkl\u00e4rung zeigt, dass der Verletzer gewillt und entschlossen ist, auf dem ihm am g\u00fcnstigsten erscheinenden Fall eine alsbaldige Fortsetzung des vom Verletzten als wettbewerbswidrig angegriffenen Verhaltens zu erm\u00f6glichen (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1993, Seite 677, dort: Seite 679 -bedingte Unterwerfung; Entscheidung des Bundesgerichtshofs, abgedruckt in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1997, Seite 125, dort: Seite 128 -K\u00fcnstlerabbildung in CD-Einlegeblatt).<\/p>\n<p>So allerdings liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Es ist nicht einzusehen und von den Parteien auch nicht dargetan worden, dass eine allgemeine \u00c4nderung der zur vorliegenden Unterlassungspflicht gefestigten und h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigten Rechtslage auch nur abstrakt zu erwarten ist. Erst Recht l\u00e4sst sich daher nicht erkennen, dass eine theoretische \u00c4nderung der Rechts- oder Gesetzeslage zu einer abweichenden Bewertung des den Beklagten als wettbewerbswidrig untersagten Verhaltens f\u00fchren w\u00fcrde. Aus dem in der Unterwerfungserkl\u00e4rung enthalten Vorbehalt geht nicht hervor, infolge welcher h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die zu unterlassende Handlung als zul\u00e4ssig erachtet werden soll. Wegen dieser unzureichenden inhaltlichen Ausgestaltung l\u00e4sst sich aus der Sicht des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers (Paragraph 133 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) nicht ausschlie\u00dfen, dass sich der ausbedungene Vorbehalt nicht auf eine zweifelsfreie, allgemein verbindliche Kl\u00e4rung der Rechtslage, sondern auf den Ausgang eines beliebigen Verfahrens bezieht, von dem &#8211; im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Instanzgerichte bei der Streitwertfestsetzung und bei der Beurteilung der Revisionszulassung &#8211; nicht einmal als sicher angenommen werden kann, dass dieses Verfahren zu der h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung einer von den Beklagten im \u00fcbrigen nicht aufgezeigten Streitfrage f\u00fchren wird. Dessen ungeachtet l\u00e4sst sich der von den Beklagten ausbedungene Vorbehalt mit dem oben erl\u00e4uterten Sinn und Zweck einer Unterwerfungserkl\u00e4rung auch deshalb nicht in Einklang bringen, weil er nicht konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die zu unterlassende Handlung infolge einer \u00c4nderung der Rechts- oder Gesetzeslage als eindeutig zul\u00e4ssig gilt. Auch wegen dieser unklaren inhaltlichen Formulierung vermag vorliegende Unterwerfungserkl\u00e4rung eine abschie\u00dfende au\u00dfergerichtliche Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens der Beklagten nicht sicherzustellen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Zugleich kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten wegen des Inhalts dieser Abmahnschreiben nach dem Paragraphen 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Paragraphen 421 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches Schadensersatz verlangen.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der Verletzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzpflicht anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber nach dem Paragraphen 242 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Auskunft verpflichtet. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 91 Absatz 1, 100 Absatz 4 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus dem Paragraphen 708 Nummer 2 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 Euro<\/p>\n<p>Doktor R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 167 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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