{"id":1266,"date":"2014-09-02T17:00:53","date_gmt":"2014-09-02T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1266"},"modified":"2016-04-21T11:59:55","modified_gmt":"2016-04-21T11:59:55","slug":"4b-o-13013-wintergerste-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1266","title":{"rendered":"4b O 130\/13 &#8211; Wintergerste (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02288<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. September 2014, Az. 4b O 130\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin wurde unter anderem von der A B GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Sortenschutzrechte bez\u00fcglich der nach deutschem Recht gesch\u00fctzten Wintergerstensorte \u201eC\u201c beauftragt. Gegen den Beklagten, den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, hat die Kl\u00e4gerin im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunft (Klageantrag zu 1.), Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2.), Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3.) und Zahlung von Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz (Klageantrag zu 4.) geltend gemacht.<\/p>\n<p>Anlass waren angebliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 mit der Wintergerstensorte \u201eC\u201c Nachbau betrieben hat. Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten im April 2010 zur Auskunft \u00fcber etwaige Nachbauhandlungen im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 auf (vgl. Anlage K1). Mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage K2) wiederholte die Kl\u00e4gerin diese Aufforderung, nunmehr unter ausdr\u00fccklicher Nennung der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte \u201eC\u201c. Da der Beklagte nicht reagierte, wiederholten die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin das Auskunftsersuchen gegen\u00fcber dem Beklagten mit Schreiben vom 14.12.2010 (Anlage K3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 zertifiziertes Saatgut der Sorte \u201eC\u201c gekauft. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 eigenerzeugtes Erntegut der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte habe aufbereiten lassen. Dies habe sie einer entsprechenden Aufbereitermeldung der D e.G. (Anlage K5) entnommen. Beim Verkauf von zertifiziertem Saatgut werde regelm\u00e4\u00dfig darauf hingewiesen, dass Sortenschutz bestehe und das Material nur unter bestimmten Bedingungen zur Vermehrung verwendet werden d\u00fcrfe. Als Beispiel f\u00fcr solche Hinweise hat die Kl\u00e4gerin das Anlagenkonvolut K4 zur Akte gereicht, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob er im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 (Anbau zur Ernte 2010) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der f\u00fcr die Sortenschutzinhaberin bzw. Nutzungsberechtigte A B GmbH nach nationalem Recht gesch\u00fctzten Wintergerstensorte \u201eC\u201c im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und im Falle eines Nachbaus der Sorte, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen, sowie die erteilten Ausk\u00fcnfte durch geeignete Nachweise zu belegen,<br \/>\n2. an die Kl\u00e4gerin 130,50 \u20ac zu zahlen,<br \/>\n3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern,<br \/>\n4. ggf. an die Kl\u00e4gerin Nachbaugeb\u00fchren und\/oder Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1 des Antrags noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat der Beklagtenvertreter f\u00fcr den Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu Auskunftszwecken mitgeteilt, dass der Beklagte im Wirtschaftsjahr 2009\/2010 keinen Nachbau mit der Sorte \u201eC\u201c betrieben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer 1. und 4. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und den Klageantrag zu Ziffer 3. fallengelassen. Der Beklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung zugestimmt und hinsichtlich des noch im Streit stehenden Klageantrags zu Ziffer 2 Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.07.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Kosten in H\u00f6he von 130,50 \u20ac unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere befand sich der Beklagte nicht mit einer ihn gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 6 SortG treffenden Auskunftspflicht in Verzug, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegen\u00fcber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft \u00fcber den Umfang des betriebenen Nachbaus verpflichtet. Dies setzt allerdings voraus, dass der Sortenschutzinhaber ein entsprechendes sortenspezifisches Auskunftsverlangen an den Landwirt richtet und zwar in dem Wirtschaftsjahr, f\u00fcr das Auskunft verlangt wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 407 ff. m.w.N.). Insofern stehen der deutsche und der gemeinschaftsrechtliche Sortenschutz im Einklang (BGH, GRUR 2005, 668 ff.; OLG D\u00fcsseldorf, MittdtschPatAnw 2014, 87).<\/p>\n<p>An einem solchen sortenspezifischen Auskunftsverlangen im streitgegenst\u00e4ndlichen Wirtschaftsjahr 2009\/2010 fehlt es vorliegend. Denn unstreitig hat die Kl\u00e4gerin erstmals mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage K2) und damit nach Ablauf des am 30.06.2010 endenden Wirtschaftsjahres 2009\/2010 den Beklagten unter Nennung der Sorte \u201eC\u201c zur Auskunft aufgefordert. Das im April 2010 erfolgte allgemeine Auskunftsverlangen gen\u00fcgt nicht, um einen Auskunftsanspruch wirksam begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen (vgl. BGH, GRUR 2005, 668 ff.; BGH, GRUR 2006, 407 ff.; OLG D\u00fcsseldorf, MittdtschPatAnw 2014, 87).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich hilfsweise darauf beruft, der Beklagte habe vor dem Wirtschaftsjahr 2009\/2010 Saatgut der Sorte \u201eC\u201c gekauft und sei dabei auf den bestehenden Sortenschutz und dessen rechtliche Folgen hingewiesen worden, kann auch dies einen Auskunftsanspruch f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2009\/2010 nicht begr\u00fcnden. Denn insofern fehlt es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin zieht den R\u00fcckschluss auf den behaupteten Kauf von zertifiziertem Saatgut durch den Beklagten aus der Aufbereitermeldung der D f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008. Selbst wenn man dem folgend \u2013 entgegen des anderslautenden Vortrags des Beklagten \u2013 von einem Kauf zertifizierten Saatguts im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 ausgehen wollte, hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte bei diesem Kauf auf den bestehenden Sortenschutz und die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die mit dem Anlagenkonvolut K4 vorgelegten Unterlagen sind lediglich Beispiele f\u00fcr solche Hinweise, lassen aber jeden Bezug zum Beklagten vermissen. Eine den Beklagten betreffende Rechnung hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt. Auch ist unklar, ob der abgebildete Saatgutsack \u00fcberhaupt die hier streitgegenst\u00e4ndliche Sorte \u201eC\u201c betrifft. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet an keiner Stelle ausdr\u00fccklich, dass tats\u00e4chlich s\u00e4mtliche Rechnungen und Saatguts\u00e4cke mit einem entsprechenden Hinweis versehen sind. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vortrag nicht geeignet, den zwingenden R\u00fcckschluss darauf zu ziehen, dass der Beklagte bei einem \u2013 unterstellten \u2013 Kauf von Saatgut der Sorte \u201eC\u201c auf den bestehenden Sortenschutz und die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. ergibt sich dies aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 BGB. Im \u00dcbrigen beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Nach billigem Ermessen hat der Beklagte auch diese Kosten zu tragen, weil die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands mit ihren Klageantr\u00e4gen zu Ziffer 1 und 4. Unterlegen gewesen w\u00e4re. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000,00 \u20ac bis zum 31.07.2014 festgesetzt, danach auf 130,50 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02288 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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