{"id":1263,"date":"2014-04-29T17:00:31","date_gmt":"2014-04-29T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1263"},"modified":"2017-09-25T12:10:53","modified_gmt":"2017-09-25T12:10:53","slug":"4b-o-13012-parametrierung-eines-pruefstandes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1263","title":{"rendered":"4b O 130\/12 &#8211; Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02212<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 130\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Der Fachmann versteht unter einer Parametrierung beziehungsweise einem Parametrierungsverfahren das Ausw\u00e4hlen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Pr\u00fcfverlaufs, nicht aber die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaufs selbst. Dieses Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft nicht aus, dass sich die Parametrierung und die Durchf\u00fchrung des parametrierten Pr\u00fcfverlaufs \u00fcberschneiden, also teilweise zeitgleich ablaufen. Es ist aber erforderlich, dass die grafische Erstellung und Darstellung der jeweiligen Stufensequenz, in welcher der Pr\u00fcfverlauf definiert wird, in zwei unterschiedlichen und miteinander verbundenen Darstellungsformen erfolgt. Folge der Koppelung ist, dass eine nur in einer Darstellung erfolgte \u00c4nderung gleichsam in beiden Darstellungen sichtbar wird.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1217 XXX B 1 (Anlage K 21; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagpatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 07.11.2001 und deren Offenlegung am 26.02.2002. Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der \u00f6sterreichischen Schrift 9152XXX vom 13.12.2000 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.05.2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Me\u00dfkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,<\/p>\n<p>wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen<br \/>\n(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\n(c) Vorzweigungen [richtig: Verzweigungen], die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 5 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201ePr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Me\u00dfgr\u00f6\u00dfen und Me\u00dfwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind,<br \/>\nund wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 durchf\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Engineering-Unternehmen, das neben Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet der Automobiltechnik Mess- und Pr\u00fcfsysteme, insbesondere f\u00fcr die Automobilindustrie, anbietet. Sie vertreibt ein System, welches die Arbeitsschritte eines Kalibrierungs-Testdesigns f\u00fcr Antriebsstr\u00e4nge und die Testausf\u00fchrung unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der weltweit t\u00e4tigen A Company Ltd.. Sie entwickelt und vertreibt Mess-, Kontroll- und Pr\u00fcfsysteme vor allem f\u00fcr den Bereich der Automobilindustrie. Sie vertreibt unter anderem die Software \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die in Pr\u00fcfst\u00e4nden zur Optimierung von Motoren- und Antriebsstr\u00e4ngen zum Einsatz kommt. Deren Anbieten erfolgt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Auf der Internetseite <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.c.com\/\">www.C.com<\/a> wird ausdr\u00fccklich die Vermarktung der Produkte des Unternehmens A in Europa angegeben. Am Markt ist es \u00fcbliche Praxis, dass Anbieter von Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr Pr\u00fcfst\u00e4nde die Installationen der entsprechenden Software beim Kunden vor Ort selbst vornehmen. Im Rahmen dieser Installation ist es \u00fcblich, dass der Installateur die korrekte Funktion der Installation durch einen Testlauf \u00fcberpr\u00fcft und das Kundenpersonal in die Funktionen und die Bedienung einweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents geh\u00f6re zur Parametrierung auch die Anzeige der momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs. Eine \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs k\u00f6nne nur einen Zeitraum betreffen, der zeitlich nach der Festlegung der Parameter liege. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem vom Klagepatent zitierten Stand der Technik, der Druckschrift US-A-5 435 192 (Anlagen K 26, 26a). Diese offenbare, dass das Parametrierungsverfahren die Steuerung der Motorentestvorrichtung einschlie\u00dfe. Das Klagepatent verlange zudem nicht, dass die Gesamtzeitdauer des Pr\u00fcfverlaufs und die Dauer der einzelnen Sollwertstufen vorbestimmt seien. Es entspreche vielmehr auch dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, das Umst\u00e4nde zu einer zeitlichen Verz\u00f6gerung des Pr\u00fcfverlaufs f\u00fchren k\u00f6nnen, ohne dass die konkrete Zeitdauer vorher bekannt bzw. bestimmt sei. Abgesehen davon gebe die im Klagepatent offenbarte Rampenzeit nicht die Gesamtzeitdauer des Pr\u00fcfverlaufs vor, sondern jene Zeitvorgabe, in welcher jede einzelne Sollwertstufe erreicht bzw. angefahren werden solle. Weiter erfasse das Klagepatent auch die M\u00f6glichkeit, dass eine Anzeige zeitlich nach der Umwandlung in Steuersignale (immer noch) erfolge. Dies ergebe sich aus den zus\u00e4tzlichen Anforderungen der Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs, der bereits logisch zeitlich nach einer Umwandlung in Steuersignale und somit nach der Festlegung der Parameterwerte liegen m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen impliziere die gemeinsame \u00dcbertragung keine Gleichzeitigkeit. Im Aktionsfenster m\u00fcssten nicht alle verf\u00fcgbaren Aktionsarten dargestellt werden, sondern jede der f\u00fcr den Test m\u00f6glichen Aktionsarten aus einer Gesamtheit von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten. Schlie\u00dflich sei bei Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, die Beeinflussung des zeitlichen Ablaufs des Fahrprofils im Allgemeinen gemeint, ohne dass auf einzelne Sollwertstufen bzw. Testpunkte Bezug zu nehmen sei. Das Fahrprofil best\u00fcnde zus\u00e4tzlich aus dem Streckenprofil und den auszuf\u00fchrenden Aktionen.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcge f\u00fcr die Verletzung, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein zeitlich gef\u00fchrter Pr\u00fcfverlauf vorliege, indem die Testpunkte wie im Testpunktfenster gezeigt, nacheinander abgearbeitet werden. Auch bei isolierter Betrachtung der Anwendungen MA und MDA, die eine gewillk\u00fcrte Aufteilung von zwei Softwaremodulen suggeriere, werde das Klagepatent verletzt, da es nicht darauf beschr\u00e4nkt sei, dass die Anzeige zwingend vor der Umwandlung in Steuersignale erfolgen m\u00fcsse. Letzteres unterstellt l\u00e4ge eine Verletzung dennoch vor: Denn auch nach der Anzeige im Hauptanzeigefeld sei eine Umwandlung der Sollwerte, Parameter und Aktionen mit der Anwendung MA m\u00f6glich. Dies ergebe sich aus dem Hinweis in der Anlage K 9, dass, nachdem die Konfiguration des Tests beendet sei, der Benutzer den Test auf der Messanwendung (MA) laufen lassen k\u00f6nne. Ferner w\u00fcrden die eingestellten bzw. aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen auch durch die Anwendungen MDA angezeigt. Da Kernpunkt der gemeinsamen \u00dcbertragung im Sinne des Klagepatents die Beibehaltung der Sequenz der zusammengefassten Stufen sei, liege auch insoweit eine Verletzung vor, weil die \u00dcbertragung der Testpunkte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der vorgegebenen Sequenz erfolge. Auch bei einer zeitlichen Interpretation verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die gemeinsame \u00dcbertragung, da die gro\u00dfe Menge von Daten, aus denen eine Stufensequenz bestehe, zwangsl\u00e4ufig nacheinander \u00fcbertragen werden m\u00fcsse. Die Anwendung MA geh\u00f6re ebenfalls zur Durchf\u00fchrung eines Parametrierungsverfahrens im Sinne des Klagepatents. Dass eine Erstellung der Tests mit der Anwendung MDA ausschlie\u00dflich \u201eOff-Line\u201c erfolge, sei unbeachtlich, da das Parametrierungsverfahren nicht auf die Festlegung von Parametern im On-Line Betrieb beschr\u00e4nkt sei. Auch bei einer engen Auslegung des Begriffs Parametrierung f\u00fchre die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Hilfe der Anwendung MA eine Parametrierung durch. Denn auch dort w\u00fcrde durch Wechseln der Testpunktzeile bewirkt, dass die jeweiligen Parametersollwerte und die Reihenfolge der Testpunkte der Sequenz ver\u00e4ndert w\u00fcrden. Ferner zeige der Sequence Viewer jede gew\u00e4hlte Aktionsart in einer eigenen Zeile, wobei auch eine Blockform eine Zeile im Sinne des Klagepatents darstelle. Jedenfalls liste aber die Actions Library alle m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Schreibmaschinenzeile auf. Im \u00dcbrigen sei f\u00fcr die Darstellung von Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, ein \u00dcberspringen von Testpunkten nicht zwingend erforderlich. Vielmehr sei das \u00dcberspringen von Funktionen innerhalb eines Testpunkts ausreichend, dies stelle eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform des Klagepatents dar. Es gen\u00fcgten nach dem Klagepatent auch das Wiederholen bzw. \u00dcberspringen eines Profilausschnitts und damit auch Teilbereiche des Profils bzw. Teilbereiche innerhalb eines Testpunkts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar. Sie biete Dritten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an, da die Beklagte den Angebotsempf\u00e4ngern durch den Hinweis \u201ethe software described in this manual is furnished under a license-agreement or non-disclosure agreement\u201c \u2013 durch Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt: \u201eDie in dieser Anleitung beschriebene Software ist mit einer Lizenzvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung verbunden.\u201c \u2013 suggeriere, dass sie eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, an der vorgesehenen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erteilen k\u00f6nne. Die Beklagte richte ihr Angebot an Kunden, welche die zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlichen Hardware bereits besitzen oder hierf\u00fcr anschaffen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen, insbesondere das \u201eMapping\u201c beinhalte nur das Erstellen eines (Motoren-)Kennfeldes.<\/p>\n<p>Die Beklagte mache mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei ihren Kunden wende die Beklagte das Verfahren zudem auch selbst an. Die Installation und Inbetriebnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge nicht alleine von Mitarbeitern der IAV GmbH, sondern unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Me\u00dfkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,<\/p>\n<p>wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>(a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen<br \/>\n(b) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\n(c) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.<\/p>\n<p>Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ein Computerprogramm, geeignet zur Anwendung eines Verfahrens zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf, aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Me\u00dfkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>a) Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen<br \/>\nb) Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<br \/>\nc) Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nPr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Me\u00dfgr\u00f6\u00dfen und Me\u00dfwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag III.1. durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ein Computerprogramm geeignet zur Verwendung mit einer Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Me\u00dfgr\u00f6\u00dfen und Me\u00dfwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Antrag III.1 durchf\u00fchrt,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffer III.1 und 2 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1. September 2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei zur Ziffer a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.<br \/>\nf\u00fcr die in Ziffer III.1 und 2. bezeichneten und zwischen dem 16. Juni 2008 und dem 4. Juni 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffern III.1 und 2 bezeichneten und seit dem 05. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Verfahren durchf\u00fchre und\/oder anbiete, sondern ausschlie\u00dflich Software vertreibe. Es handele sich lediglich um ein Fernsteuersystem zur \u00dcberwachung eines Pr\u00fcfstandes f\u00fcr die Kalibrierung eines Motors. Die Erstellung von Messungstests mit der Anwendung MDA (Mess-Definitionsanwendung) erfolge off-line, d.h. ohne Verbindung zwischen der Anwendung und einem Pr\u00fcfstand oder Pr\u00fcffeld. Eine Festlegung von Parametersollwerten finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur im Rahmen der Erstellung von Messungstests durch die Anwendung MDA statt, eine grafische Darstellung sei mit der Anwendung MDA hingegen nicht m\u00f6glich. Die Tests selbst w\u00fcrden mit der Anwendung MA (Messanwendung) durchgef\u00fchrt. Die Funktionalit\u00e4t der Anwendung MA beschr\u00e4nke sich somit darauf, die Fernsteuerung vorzunehmen, indem sie das Testzellen-Datenerfassungsystem anweise, Daten zu sammeln und in dem Test erhaltene Messdaten anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parametrierung im Sinne des Klagepatents nur die Festlegung\/Bereitstellung der Parameter, nicht jedoch die \u00dcbertragung der festgelegten Parameter auf einen Pr\u00fcfstand bzw. ein Pr\u00fcffeld definiere. W\u00e4hrend der Parametrierung finde keine \u00dcbertragung von Werten auf den Pr\u00fcfstand, keine Durchf\u00fchrung von Tests, keine Fernsteuerung des Pr\u00fcfstandes, kein Sammeln von Daten und kein Anzeigen der in einem Test erhaltenen Messdaten statt. Ferner gebe das Klagepatent eine zeitliche Reihenfolge der Schritte des Anzeigens der Sollwerte, Parameter und Aktionen und der Umwandlung dieser Werte in Steuersignale vor. Zun\u00e4chst werden die Werte angezeigt und erst nach Best\u00e4tigung des Benutzers werden sie in Steuersignale umgewandelt. Ohne vorherige Anzeige k\u00f6nne keine Best\u00e4tigung des Benutzers erfolgen. Der Fachmann interpretiere das Merkmal einer gemeinsamen \u00dcbertragung unmittelbar aufeinanderfolgender Stufen dahingehend, dass diese Stufen zusammen, also in einem \u00dcbertragungsschritt bzw. gleichzeitig \u00fcbertragen werden. Auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens w\u00fcrden Anzeigesteuersignale sowohl f\u00fcr die graphische Erstellung als auch f\u00fcr die graphische Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt. Das zus\u00e4tzliche Aktionsfenster m\u00fcsse eine Darstellung jeder Aktionsart enthalten, die m\u00f6glich sprich ausf\u00fchrbar sei. Au\u00dferdem biete die Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass von dem g\u00e4ngigen Verst\u00e4ndnis einer Zeile als Schreibmaschinenzeile abgewichen werden solle.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht in der Lage, einen Pr\u00fcfverlauf abzuarbeiten, bei dem Stufen in einer vorgegebenen zeitlichen Abfolge \u2013 Gesamtzeitdauer des Pr\u00fcfverlaufs sowie zeitliche Abfolge der Stufen \u2013 definiert w\u00fcrden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei so aufgebaut, dass jeder Testpunkt einzeln \u00fcbertragen werde. Sie versuche, jeden Testpunkt schrittweise einzustellen und pr\u00fcfe gleichzeitig, ob eine Grenzverletzung vorliege. Sofern letztere vorliege, werde der Testpunkt nicht angefahren. Der genaue Pr\u00fcfungsablauf sei nicht von vorneherein bekannt. Insbesondere k\u00f6nne die f\u00fcr die Grenzwertverletzung ben\u00f6tigte Zeit nicht vorab bestimmt werden. \u00dcberdies k\u00f6nnten daher auch keine weg- und lastspielgef\u00fchrten Pr\u00fcfverl\u00e4ufe definiert werden. Weiter sei mit der Anwendung MA ein Umwandlungsschritt von der Anzeige der Sollwerte in Steuersignale nicht m\u00f6glich. Die Festlegung der Parametersollwerte finde off-line mit Hilfe der Anwendung MDA statt. Selbst wenn man eine solche Erstellung eines Tests mit MDA und dessen anschlie\u00dfende \u00dcbertragung auf einen Pr\u00fcfstand als Umwandlung von Sollwerten, Parametern und Aktionen in Steuersignale interpretieren w\u00fcrde, w\u00fcrde dieser Schritt vor der Anzeige solcher Werte mit der Anwendung MA erfolgen. Ferner sei eine gemeinsame \u00dcbertragung von Testpunkten auf den Pr\u00fcfstand aus dem bereits angef\u00fchrten Grund durch die Anwendung MDA nicht m\u00f6glich. Ferner stelle die Anzeige von Test- und Messpunkten keinen Teil eines Parametrierungsverfahrens dar, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Festlegung von Parametersollwerten und die Anzeige von Test- und Messpunkten unterschiedliche Anwendungen (MDA und MA) verwende und damit die Erzeugung der Anzeigesteuersignale nicht auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens ablaufe. Die Funktionalit\u00e4t der Anwendung MA sei darauf beschr\u00e4nkt, den Pr\u00fcfstand anzuweisen, Messdaten zu sammeln. Insbesondere stelle ein Wechsel der Testpunktzeile in der Anwendung MA keine Festlegung von Parameterwerten dar, zumal dieser nur bei Nichtausf\u00fchrung der MA m\u00f6glich sei. Die Anwendung MA liefere eine reine Anzeige des ausgef\u00fchrten Tests. Ferner umfasse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine gro\u00dfe Anzahl von m\u00f6glichen Funktionsarten, u.a. auch benutzerdefinierte Funktionen, die jeweils auf die spezifischen Anforderungen eines bestimmten Kalibriervorgangs zugeschnitten sein k\u00f6nnen. Eine Darstellung all dieser m\u00f6glichen Funktionsarten in der Abfolgenanzeige sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich. Weiter erfolge in der Abfolgenanzeige auch keine Darstellung jeder Funktionsart in einer eigenen Zeile. Schlie\u00dflich stellten weder das Verbinden von Funktionen mit Pfeilen noch die Loop Actions Funktionen dar, die den zeitlichen Ablauf des Profils beeinflussen w\u00fcrden. Die Loop Actions steuerten nicht die Ausf\u00fchrung von Testpunkten, sondern die Ausf\u00fchrungen von Funktionen. Insbesondere sei ein \u00dcberspringen von Testpunkten mit den Loop Actions nicht m\u00f6glich. Auch die if-errorAction steuere nur die Ausf\u00fchrung von Funktionen und nicht die Ausf\u00fchrung von Testpunkten. Selbst ein solches \u00dcberspringen w\u00fcrde den zeitlichen Ablauf nicht beeinflussen, da bei Auslassung eines Testpunktes ohne zeitliche Verz\u00f6gerung der n\u00e4chste Testpunkt ausgef\u00fchrt werde. Schlie\u00dflich sei eine \u00c4nderung der Reihenfolge, in der die Testpunkte ausgef\u00fchrt w\u00fcrden, ebenfalls nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das klagepatentgesch\u00fctzte Verfahren nicht durchf\u00fchre, weise sie als Softwaresystem auch die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs 5 nicht auf.<\/p>\n<p>Von der Vielzahl von Schritten eines Kalibriervorgangs, wie er in der im Schriftsatz vom 12.11.2013 gezeigten Figur 1 dargestellt sei, werde nur die Datenerfassung mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents scheide aus, da die Beklagte den Angebotsempf\u00e4ngern weder in Aussicht stelle, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anwendbare Verfahren selbst durchzuf\u00fchren, noch Dritten an dem patentgesch\u00fctzten Verfahren eine Benutzungserlaubnis anbiete. In dem Urheberrechtshinweis werde erkennbar nicht behauptet, dass die Beklagte Dritten eine Lizenz an dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren erteile. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde auch lediglich als ein reines Automatisierungstool bzw. Datenerfassungstool beworben und verkauft.<\/p>\n<p>Ferner handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein (k\u00f6rperliches) Mittel, dass bestimmt sei f\u00fcr die Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung verwendet zu werden, so dass auch keine mittelbare Verletzung des Klagepatents gegeben sei. Insbesondere k\u00f6nne nicht auf eine Offensichtlichkeit der subjektiven Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung geschlossen werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Jedenfalls scheide ein Schlechthinverbot aus, da die \u201eSequenceViewer\u201c-Funktion nur eine von vielen m\u00f6glichen Funktionen sei, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Darstellung der m\u00f6glichen Funktionen bzw. Aktionsarten in einer eigenen Zeile in Anbetracht der gro\u00dfen Anzahl m\u00f6glicher Funktionen und Funktionsarten. Die Funktion werde weder durch die Software selbst noch durch die sie erl\u00e4uternden Handb\u00fccher nahegelegt oder empfohlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin jedoch ersch\u00f6pft. Mit dem Vertrieb von Pr\u00fcfst\u00e4nden, die mit der vorinstallierten kl\u00e4gerischen Software \u201eD\u201c ausger\u00fcstet seien und durch diese gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatents gesteuert w\u00fcrden, sei Ersch\u00f6pfung eingetreten. Mit der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden der Pr\u00fcfstand und das darauf implementierte Verfahren lediglich ferngesteuert. Ferner best\u00fcnde f\u00fcr die Kunden der Kl\u00e4gerin eine implizite Lizenz zur Nutzung des Verfahrens und somit auch zu dessen Fernsteuerung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatents scheide schon deswegen aus, weil die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Pr\u00fcfst\u00e4nde mit der auf den Steuerger\u00e4ten enthaltenen Steuersoftware D nicht in der Lage seien, dass vom Klagepatent beanspruchte Verfahren anzuwenden, da das Verfahren auf den Steuerger\u00e4ten der Pr\u00fcfst\u00e4nde nicht implementiert sei. Die Nutzung sei an das Vorhandensein eines Lizenzschl\u00fcssels gebunden. Es best\u00fcnden dar\u00fcber hinaus keine schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien, aus denen sich eine angebliche implizite Lizenzerteilung durch den Verkauf der Pr\u00fcfst\u00e4nde ergeben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.02.2013 Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren 4b O 100\/12 und 4b O 129\/12 waren beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aufgrund eines widerrechtlichen Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach \u00a7\u00a7 33, 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf abwechselnd Stufen definiert werden, welche im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufes angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden, sowie eine Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt zun\u00e4chst allgemein dar, dass Antriebssysteme immer komplexer werden und den zunehmenden Einsatz von mehr Messtechnik erfordern, man aber gleichzeitig bestrebt ist, die Entwicklungszeiten zu verk\u00fcrzen. Vor diesem Hintergrund sieht das Klagepatent ein Management-System als erforderlich an, das aus einer ganzheitlichen Betrachtung aller Arbeitsabl\u00e4ufe im Entwicklungs- und Pr\u00fcfbetrieb entsteht und diese gezielt optimiert.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik spricht das Klagepatent Pr\u00fcfabl\u00e4ufe an, die in einer Programmiersprache in Form sog. Scripts zu programmieren waren. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass man dazu auf aufwendige Art viele einzelne Zahlen in Programmzeilen oder Tabellen eingeben musste. Diese T\u00e4tigkeit war eine dem Bedienpersonal der Pr\u00fcfst\u00e4nde fremde und unangenehme T\u00e4tigkeit, entsprechend etwa die beispielsweise in internationalen Normen beschriebenen verschiedenen M\u00f6glichkeiten zur Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS). Vorbekannt ist es laut dem Klagepatent auch, den prinzipiellen Ablauf von Pr\u00fcfl\u00e4ufen in Form von Blockdiagrammen graphisch darzustellen. Dabei handelt es sich um reine Arbeitsabl\u00e4ufe, vollkommen getrennt vom realen System und ohne direkten Einfluss darauf. Ferner sei von unterschiedlichsten Anwendungen bekannt, beliebige Befehlssequenzen einer Programmiersprache aus vordefinierten Komponenten und Mithilfe graphischer Werkzeuge, beispielsweise durch \u201eDrag und Drop\u201c am Bildschirm zusammenzustellen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus dem Stand der Technik die Schrift US-A-5 435 192 an, die ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes offenbart, bei welchem Stufen des Pr\u00fcfverlaufs definiert werden, welche im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufes angezeigt und nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand umgewandelt werden. Dabei werden unmittelbar aufeinander folgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst. Auf einer Ebene der Parametrierungsverfahren werden Anzeigesteuersignale f\u00fcr die Darstellung jeder Stufensequenz separat und in Tabellenform erzeugt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nennt das Klagepatent die Druckschrift US-A-S 790 437, in der ein Verfahren zur Programmierung eines Heizungsreglers mit rampenf\u00f6rmiger Sollwertfolge beschrieben wird. Die Sollwertfolge wird dabei graphisch dargestellt und enth\u00e4lt an vorgebbaren Stellen Temperatur-Sollwertpunkte, deren Lage \u00fcber eine separate graphische Benutzeroberfl\u00e4che ver\u00e4ndert werden kann. Ereignisse k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich an den bereits definierten Temperaturpunkten programmiert werden. An beiden vorgenannten Druckschriften \u00fcbt das Klagepatent keine Kritik.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, f\u00fcr Pr\u00fcfsysteme und Pr\u00fcfl\u00e4ufe, insbesondere in der Forschung und Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen, Getrieben und ganzen Fahrzeug-Antriebsstrangsystemen die genaue Definition der realen Pr\u00fcfaufgabe und insbesondere die aufwendige Parametrierung von Sollwertverl\u00e4ufen intuitiv mittels graphischer Werkzeuge und mit geringem Arbeitsaufwand, rasch und mit geringer Fehlerwahrscheinlichkeit zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 daher ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes bzw. Pr\u00fcffeldes<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nbei welchem im zeitlichen, weg- und Lastspiel-gef\u00fchrten Pr\u00fcfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden,<\/p>\n<p>1.1.1<br \/>\nwelche Stufen im Prinzip frei w\u00e4hlbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkan\u00e4le aktivieren, und<\/p>\n<p>1.1.2<br \/>\nbei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und\/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcflaufs angezeigt<\/p>\n<p>1.1.3<br \/>\nund nach Best\u00e4tigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld umgewandelt werden,<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nwobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bzw. das Pr\u00fcffeld bereitgestellt werden,<\/p>\n<p>1.3<br \/>\nwobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden,<\/p>\n<p>1.4<br \/>\nwobei zus\u00e4tzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren m\u00f6glichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und<\/p>\n<p>1.5<br \/>\nwobei folgende Gruppen von Aktionen m\u00f6glich sind:<\/p>\n<p>1.5.1<br \/>\nBefehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,<\/p>\n<p>1.5.2<br \/>\nAktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und<\/p>\n<p>1.5.3<br \/>\nVerzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden.<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 5 zur L\u00f6sung dieser Aufgabe eine Pr\u00fcfstandssteuereinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>5.<br \/>\nPr\u00fcfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je<\/p>\n<p>5.1<br \/>\neine Speichereinrichtung,<\/p>\n<p>5.2<br \/>\neine Recheneinheit,<\/p>\n<p>5.3<br \/>\neine Eingabeeinheit f\u00fcr Sollwerte, Parameter od. dgl.<\/p>\n<p>5.4<br \/>\nund eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgr\u00f6\u00dfen und Messwerte, sowie<\/p>\n<p>5.5<br \/>\nSchnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Pr\u00fcfstandes,<\/p>\n<p>5.6<br \/>\nwelche Bauteile zur gegenseitigen \u00dcbermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und<\/p>\n<p>5.7<br \/>\nwobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4 durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt weder Anspruch 1 noch Anspruch 5 des Klagepatents mangels Verwirklichung des Merkmals 1.3 des Verfahrensanspruchs bzw. Merkmal 5.7 des Vorrichtungsanspruchs. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt keine grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in unterschiedlichen miteinander gekoppelten Darstellungsformen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nNach Merkmal 1.3 werden auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht unter einer Parametrierung beziehungsweise einem Parametrierungsverfahren das Ausw\u00e4hlen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Pr\u00fcfverlaufs, nicht aber die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaufs selbst. Dieses Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft nicht aus, dass sich die Parametrierung und die Durchf\u00fchrung des parametrierten Pr\u00fcfverlaufs \u00fcberschneiden, also teilweise zeitgleich ablaufen. Es ist aber erforderlich, dass die grafische Erstellung und Darstellung der jeweiligen Stufensequenz, in welcher der Pr\u00fcfverlauf definiert wird, in zwei unterschiedlichen und miteinander verbundenen Darstellungsformen erfolgt. Folge der Koppelung ist, dass eine nur in einer Darstellung erfolgte \u00c4nderung gleichsam in beiden Darstellungen sichtbar wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Parametrierung und damit die Lehre des Klagepatentanspruchs ist auf das Ausw\u00e4hlen und Bereitstellen von Parametern, Sollwerten und Aktionen zur Festlegung eines Pr\u00fcfverlaufs begrenzt. F\u00fcr eine weitergehende Auslegung, wonach die technische Lehre auch die \u00dcbertragung der Parameter an den Pr\u00fcfstand und dessen Steuerung mittels dieser Werte oder das Sammeln der Messergebnisse umfasst, enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch keine Anhaltspunkte. Bereits begrifflich beschreibt die Parametrierung lediglich die Festlegung von Parametern und nicht mehr. Nichts anderes erkennt der Fachmann aus der Zusammenschau der Merkmale 1.1.2, 1.1.3 und 1.2. Eine \u00dcbertragung der parametrisierten Werte an den Pr\u00fcfstand wird demnach vom Anspruch nicht verlangt. So fordert Merkmal 1.1.3 eine Umwandlung der Sollwerte, Parameter und Aktionen in Steuersignale. Merkmal 1.2 spricht davon, dass die Stufensequenzen zur \u00dcbertragung auf den Pr\u00fcfstand bereitgestellt werden. Die \u00dcbertragung selbst spricht der Anspruch gerade nicht an. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Wortlaut des Merkmals 1.1.2 und der Wendung \u201eAktionen von Sensoren\/Regelvorrichtung zur Kontrolle und \u00dcberwachung des Pr\u00fcfverlaufs\u201c. Auch wenn die Parametrierung der Sollwerte, Parameter und Aktionen \u201ezur\u201c sp\u00e4teren Kontrolle und \u00dcberwachung verwendet werden, ergibt sich aus dem Merkmal 1.1.2. lediglich, dass die aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen angezeigt, aber noch nicht \u2013 wie Merkmal 1.1.3 fordert \u2013 best\u00e4tigt sind. Nach ihrer Best\u00e4tigung und sp\u00e4teren \u00dcbertragung an den Pr\u00fcfstand dienen diese Werte der \u00dcberwachung und Kontrolle des Pr\u00fcfverlaufs. Ebenso weist die Wendung \u201eaktivierte Sollwerte\u201c lediglich auf die im Merkmal 1.1.1 beschriebene Wahl von Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwerte zur Definition der Stufen des Pr\u00fcfverlaufs (mithin der Parametrierung) hin, nicht aber auf die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaus selbst.<\/p>\n<p>Auch die in Absatz [0004] genannte Patentanmeldung US-A-5 435 192 (Anlagen K 26, 26a) f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt die US-Schrift lediglich im Hinblick auf ein Verfahren zur Parametrierung eines Pr\u00fcfstandes, das dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 entspricht. Die Anspr\u00fcche 35 und 37 der US-Schrift befassen sich hingegen mit einem Verfahren zum Steuern einer Motortestvorrichtung w\u00e4hrend eines Pr\u00fcfzyklus und sind nicht \u2013 wie der Klagepatentanspruch \u2013 mit einem Verfahren zur Parametrierung vergleichbar. Ferner enth\u00e4lt auch die Klagepatentschrift weitere Hinweise darauf, dass zwischen der Festlegung des Pr\u00fcfverlaufs durch die Auswahl der Parameter einerseits und der \u00dcbertragung an den Pr\u00fcfstand, Kontrolle des Pr\u00fcfverlaufs und Auswertung der Messergebnisse andererseits unterschieden wird \u2013 so beispielsweise im Zusammenhang mit der Parametrierung anhand der Erstellung von Blocksequenzen (Abs. [0012]) oder der Erstellung und Parametrierung eines Pr\u00fcflaufs auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-Entwicklung durch die Erstellung eines Fahrprofils (Absatz [0019]).<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Abs\u00e4tzen [0021] und [0022], auf die die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung verwiesen hat. Die genannten Textstellen beschreiben neben der Parametrierung eines Pr\u00fcfverlaufs im Off-Line-Betrieb die \u2013 ggf. interaktive \u2013 Verfolgung des Pr\u00fcflaufs im On-Line-Betrieb. Aber auch hier differenziert die Beschreibung des Klagepatents zwischen der Parametrierung in Form der Bereitstellung von Parametern, Sollwerten und Aktionen eines Pr\u00fcfverlaufs einerseits und der Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfverlaufs andererseits. W\u00e4hrend die Anpassung beziehungsweise Adaptierung von Sollwertstufen, Aktionen usw. der Parametrierung zugerechnet werden kann, stellt die Darstellung von Ist-Werten und Pr\u00fcfergebnissen (vgl. Abs. [0021]) bereits keine Parametrierung mehr dar, die sich lediglich auf die Auswahl und Anzeige von Sollwerten bezieht (Merkmalsgruppe 1.1). Gleiches gilt f\u00fcr Kommandos zur Beeinflussung der Bearbeitung des Fahrprofils wie Zur\u00fccksetzen, Anhalten und Fortsetzen (vgl. Abs. [0022]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Definition des Begriffs \u201eParametrisierung\u201c schlie\u00dft nicht aus, dass sich die Parametrisierung und die Durchf\u00fchrung bzw. die Abarbeitung des parametrisierten Pr\u00fcfverlaufs \u00fcberschneiden, mithin eine gegebenenfalls fortgesetzte Parametrisierung in Echtzeit erfolgt. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt zahlreiche Hinweise darauf, dass im Online-Betrieb bei Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcflaufes Parameter ge\u00e4ndert und Aktionen gestartet oder beendet werden k\u00f6nnen. So f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0010] ausdr\u00fccklich aus, dass es m\u00f6glich sei, w\u00e4hrend des Pr\u00fcflaufs die Parameter und sogar die Struktur der Pr\u00fcflaufs zu ver\u00e4ndern, also beispielsweise in einer Stufensequenz weitere Schritte einzuf\u00fcgen, zu parametrieren und Parallelaktionen zu definieren. Gleiches findet sich in Absatz [0016] bei der Erl\u00e4uterung, wie die \u00dcbertragung \u00fcber eine Daten\u00fcbertragungsschnittstelle erm\u00f6glicht werden soll. Schlie\u00dflich unterscheidet das Klagepatent zwischen dem Off-Line- Betrieb und dem On-Line-Betrieb. Dort zeigt das Klagepatent als Option auf, dass neben der Eingabe und Parametrierung im Off-Line-Betrieb auch die M\u00f6glichkeit der Anpassung bzw. Adaptierung der Sollwertstufen, Aktionen, etc. in Echtzeit gegeben ist. Im On-Line-Betrieb k\u00f6nne verfolgt werden, wie das Fahrprofil abgearbeitet wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 1. 3 verlangt, dass auf der Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale f\u00fcr die grafische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz erzeugt werden. Daf\u00fcr sind nach dem Anspruchswortlaut zwei gekoppelte Darstellungsebenen erforderlich. Ob die Erstellung der Stufensequenz vor Beginn des Pr\u00fcflaufs erfolgt oder w\u00e4hrend eines Pr\u00fcflaufs erstellt und der Pr\u00fcflauf abge\u00e4ndert wird, ist unbeachtlich. Der Klagepatentanspruch verlangt nur, dass die Erstellung der Stufensequenzen grafisch in zwei gekoppelten Darstellungsformen erfolgt. Das Klagepatent, das insoweit sein eigenes Lexikon darstellt, definiert den Begriff der Kopplung in Absatz [0008]. Danach muss jede Parameter\u00e4nderung in einer der Darstellungsebenen (die das Klagepatent synonym f\u00fcr Darstellungsformen verwendet) sofort in den anderen Ebenen auch deutlich werden. Auch wenn die zeitliche Angabe nicht wortw\u00f6rtlich im Anspruch \u00fcbernommen wurde, ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis ebenfalls unmittelbar aus dem Klagepatentanspruch selbst. Denn wenn Ansteuersignale f\u00fcr die grafische Erstellung einer Stufensequenz in zwei Darstellungsformen erzeugt werden, setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt der Erstellung der Stufensequenz, zu der auch ihre \u00c4nderung geh\u00f6rt, die Stufensequenz in beiden Darstellungsformen dargestellt wird. Dann muss aber auch die \u00c4nderung in beiden Darstellungsformen unmittelbar sichtbar werden, auch wenn die \u00c4nderung nur in einer der Darstellungsformen vorgenommen wird. Der Fachmann erkennt die Kopplung ebenfalls als ein Mittel, die Parametrierung zu vereinfachen und damit den Arbeitsaufwand gering zu halten und eine geringe Fehlerwahrscheinlichkeit zu erm\u00f6glichen. Denn diese Aufgabe will die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung l\u00f6sen (Absatz [0006] des Klagepatents). In Abgrenzung zum Stand der Technik, nach dem Anzeigesteuersignale f\u00fcr die Darstellung jeder Stufensequenz separat und in Tabellenform erzeugt wurden (Absatz [0004] des Klagepatents), sieht das Klagepatent nunmehr die Kopplung von mindestens zwei Darstellungsformen vor.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine grafische Erstellung von Stufensequenzen in zwei Darstellungsformen m\u00f6glich ist, insbesondere nicht, dass die beiden Darstellungsformen gekoppelt sind. Damit wird jedenfalls das Merkmal 3.1 (Klagepatentanspruch 1) beziehungsweise das Merkmal 5.7 (Klagepatentanspruch 5) nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, bei der Darstellung des Testpunktfensters und des globalen Messpunktfensters handele es sich um zwei unterschiedliche, aber miteinander gekoppelte Darstellungsformen im Sinne des Klagepatents, denen die Erzeugung von Anzeigesteuersignalen f\u00fcr die grafische Erstellung und Darstellung von Stufensequenzen zugrunde liege. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus zwei Softwareanwendungen, einer Messdefinitionsanwendung (MDA) und einer Messanwendung (MA). Die MDA erzeugt verschiedene Einstellungen, um Messungen durchzuf\u00fchren. Die MA f\u00fchrt Messungen aus und steuert die verbundenen Maschinen auf der Grundlage der Messdefinitionsanwendung, welche gespeichert wurde (vgl. Anlagen K 7, K 7\u00dc, S. 3). Eine Festlegung von Parametersollwerten findet nur innerhalb der MDA statt. Die Darstellung von Testpunkten und Messpunkten in dem Testpunktfenster bzw. dem globalen Messpunktfenster erfolgt durch die Anwendung MA. Bei der Durchf\u00fchrung der Tests mit Hilfe der MA k\u00f6nnen die Parametersollwerte nicht mehr ge\u00e4ndert werden. W\u00e4hrend eines Pr\u00fcflaufs k\u00f6nnen Parameter und Sollwerte nicht ver\u00e4ndert werden mit Ausnahme eines Wechsels der Testpunktzeile (Reihenfolge). In einem solchen Fall darf die MA nicht durchgef\u00fchrt werden, es erfolgt also zu der Zeit kein Pr\u00fcflauf. Wird die Testpunktzeile ge\u00e4ndert, wird dies nicht unmittelbar in beiden oben genannten Fenstern wiedergegeben, sondern erst nach dem Start der MA.<\/p>\n<p>Danach werden unter Ber\u00fccksichtigung der hier vertretenen Auslegung auf der Ebene des Parametrierungsverfahrens durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Anzeigesteuersignale erzeugt, um Stufensequenzen in zwei gekoppelten Darstellungsformen grafisch zu erstellen und darzustellen. Eine grafische Darstellung von Testpunkten und Messpunkten in mehreren Darstellungsformen erfolgt nur im Rahmen der MA, nicht auf der Ebene der MDA. Mit der MDA ist eine Darstellung von Parametersollwerten nicht m\u00f6glich. Die Erstellung oder \u00c4nderung eines Pr\u00fcflaufs auf der Ebene der MDA wird auch nicht unmittelbar in den Fenstern der MA wiedergegeben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verh\u00e4lt es sich gerade nicht so, dass bei einer Ver\u00e4nderung der MDA gleichzeitig eine Ver\u00e4nderung in der MA erfolgt. Die einzige M\u00f6glichkeit, die Testpunkte in der MA zu \u00e4ndern, ist das Einlesen einer neuen, innerhalb der MDA erstellten Testpunkttabelle. Ein Editieren der Testpunkte innerhalb der MA ist nicht m\u00f6glich. Auch wenn die Testpunkte mit dem Einlesen der Tabelle im Testpunktfenster dargestellt werden, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass eine grafische Erstellung der Stufensequenz m\u00f6glich ist, weil erst die in der MDA fertig erstellte Tabelle eingelesen und angezeigt wird. Unabh\u00e4ngig davon bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht die M\u00f6glichkeit zur grafischen Erstellung von Stufensequenzen in zwei miteinander gekoppelten Darstellungsformen. Das Einlesen einer neuen Testpunkttabelle bewirkt gerade keine entsprechende \u00c4nderung im globalen Messpunktefenster, wie die Kl\u00e4gerin durch die Figur 4 auf S. 20 der Duplik gezeigt hat. Eine Anpassung der Werte im globalen Messpunktefenster erfolgt erst nach dem Start der MA. Eine Ver\u00e4nderung der Werte in der MA und damit die grafische Erstellung von Stufensequenzen ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin auf die Aussage in der Anlage K 9, K 9\u00dc, S. 10 hinweist, wonach ein Test in der MDA ge\u00f6ffnet sein kann, w\u00e4hrend die MA den Test ausf\u00fchrt, folgt daraus nicht, dass w\u00e4hrend des Ablaufs der MA die Parameter in der MDA ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Es werden lediglich die Daten der MDA an die MA transferiert, ohne dass dabei eine grafische Darstellung erfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen auf S. 69 der Anlage K 9, K 9\u00dc. Diese enthalten keinen Hinweis darauf, dass die MA \u2013 wenn eine neue Messpunktdatei von der MDA in die MA geladen wird \u2013 \u00fcber die \u00dcbertragung von Ergebnissen der Ergebnisspalte hinaus eine gekoppelte Darstellung von Stufensequenzen vornimmt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung werden in den Ergebnisspalten lediglich die Werte 0, 1 oder 2 eingetragen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der M\u00f6glichkeit, innerhalb der MA eine \u00c4nderung der Testpunktzeile herbeizuf\u00fchren. Auch dann fehlt es an zwei unterschiedlichen, miteinander gekoppelten Darstellungsformen von Stufensequenzen. Denn eine graphische Darstellung eines Testpunktfensters mit der jeweiligen Stufensequenz in einer zweiten grafischen Darstellungsform erfolgt bei der Anwendung MA erst dann, wenn die MA gestartet hat, also die Ausf\u00fchrung des Tests begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist aber weder ein Wechsel der Testpunktzeile mehr m\u00f6glich, noch eine ge\u00e4nderte Eingabe in der MDA. Aus den in der Duplik gezeigten Figuren 3 und 4 (Bl. 228 und 229 d.A.) ist insofern ersichtlich, dass w\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung eines Tests die Eingabem\u00f6glichkeit zur Auswahl der Testpunktzeile, bei der der Test startet, deaktiviert ist. Ein Wechsel der Testpunktzeile ist folglich nicht m\u00f6glich. Hier ist keine Ver\u00e4nderung in mehreren gekoppelten Darstellungsformen ersichtlich. Eine Erstellung eines Testpunktfensters findet in der MA nicht statt, vielmehr wird diese gerade angehalten.<\/p>\n<p>Durch diesen Vortrag ist auch der blo\u00dfe Verweis auf die Umschlagsseite der Anlage K 7, K 7\u00dc und die Anlage K 10, S. 7, die eine gekoppelte Darstellung in Grafik und Tabelle zeigen, entkr\u00e4ftet. Denn hieraus ergibt sich gerade keine gleichzeitige \u00c4nderung von Messpunkten in beiden Darstellungsformen. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegen getreten. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es handelt sich bei diesen Abl\u00e4ufen um Funktionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die der Wahrnehmung der Kl\u00e4gerin \u2013 bei Durchf\u00fchrung einer Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 m\u00f6glich sind. Insofern ist es der Kl\u00e4gerin verwehrt, den Ursprung der Screenshots mit Nichtwissen zu bestreiten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Kammer darauf schlie\u00dfen lie\u00dfen, dass es sich nicht um die Benutzeroberfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Gleichsam scheidet eine mittelbare Patentverletzung aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 beziehungsweise 5 verwendet zu werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der im nachgelassenen Schriftsatz gestellte Hilfsantrag ist ersichtlich unter der Bedingung gestellt, dass der Hauptantrag aufgrund des Grundsatzes der Ersch\u00f6pfung keinen Erfolg hat. Haupt-und Hilfsantrag sind insoweit identisch, weil der Hauptantrag das hilfsweise Begehren als \u201eMinus\u201c mit umfasst: Machte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, w\u00e4re der Hauptantrag begr\u00fcndet, soweit nicht der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung eingriffe. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO) bedurfte es insoweit nicht, zumal die Bedingung nicht eingetreten ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02212 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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