{"id":1261,"date":"2014-04-29T17:00:12","date_gmt":"2014-04-29T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1261"},"modified":"2016-04-21T11:57:07","modified_gmt":"2016-04-21T11:57:07","slug":"4b-o-12912-modellbasierte-online-optimierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1261","title":{"rendered":"4b O 129\/12 &#8211; Modellbasierte Online-Optimierung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02211<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2014, Az. 4b O 129\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 150 XXX B1(Anlage K 18, im Folgenden: Klagepatent) in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 07.02.2001 und deren Offenlegung am 31.10.2001. Das Klagepatent nimmt die Priorit\u00e4t der \u00f6sterreichischen Schrift 90\/20XXX vom 09.02.2000 in Anspruch. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 30.08.2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur modellbasierten Online-Optimierung.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechenden Dimension ver\u00e4ndert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechende Werte f\u00fcr Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erf\u00fcllenden Optimalwert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe erreicht hat,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei f\u00fcr jede Eingangsgr\u00f6\u00dfe eine individuelle, vorgegebene Schrittgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt, wobei die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Gr\u00f6\u00dfe durchgef\u00fchrt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Engineering-Unternehmen, das neben Entwicklungsleistungen auf dem Gebiet der Automobiltechnik Mess- und Pr\u00fcfsysteme, insbesondere f\u00fcr die Automobilindustrie, anbietet. Sie vertreibt ein System, welches die Arbeitsschritte eines Kalibrierungs-Testdesigns f\u00fcr Antriebsstr\u00e4nge und die Testausf\u00fchrung unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der weltweit t\u00e4tigen C Company Ltd.. Sie entwickelt und vertreibt Mess-, Kontroll- und Pr\u00fcfsysteme vor allem f\u00fcr den Bereich der Automobilindustrie. Sie vertreibt unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland die Software \u201eA\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die in Pr\u00fcfst\u00e4nden zur Optimierung von Motoren- und Antriebsstr\u00e4ngen zum Einsatz kommt. Auf der Internetseite <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.b.com\/\">www.B.com<\/a> wird ausdr\u00fccklich die Vermarktung der Produkte des Unternehmens C in Europa angegeben. Am Markt ist es \u00fcbliche Praxis, dass Anbieter von Softwarel\u00f6sungen f\u00fcr Pr\u00fcfst\u00e4nde die Installation der entsprechenden Software beim Kunden vor Ort selbst vornehmen. Im Rahmen dieser Installation ist es \u00fcblich, dass der Installateur die korrekte Funktion der Installation durch einen Testlauf \u00fcberpr\u00fcft und das Kundenpersonal in die Funktionen und die Bedienung einweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Das Klagepatent fordere nicht zwingend, dass bei dem beanspruchten Optimierungsverfahren mehrere variable Eingangsgr\u00f6\u00dfen ver\u00e4ndert werden m\u00fcssten. Es handele sich hierbei um eine Gattungsbezeichnung. Die Ver\u00e4nderung von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen sehe der Fachmann als m\u00f6gliche Variante an, da er die Optimierung einer Funktion, die von beliebig vielen Eingangsvarianten abh\u00e4ngt, als ein lediglich beispielhaft herausgegriffenes Beispiel erkenne. Auch die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfe setze keine Wechsel zwischen den verschiedenen Eingangsgr\u00f6\u00dfen voraus, sondern betreffe nur den Wert der ausgew\u00e4hlten Eingangsgr\u00f6\u00dfe. Unabh\u00e4ngig davon lehre das Klagepatent, dass in aufeinanderfolgenden Schritten jeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen innerhalb eines Variationsraumes ver\u00e4ndert werde. Das Klagepatent sehe einen besonderen Vorteil des beanspruchten Verfahrens in der Reduzierung von Schritten in der zweiten Stufe durch die Korrektur der Modellfunktionen mit den in der ersten Stufe ermittelten Werten. Es lehre, dass auf dem Weg der Optimierung mehrere Modellfunktionen erstellt und korrigiert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4ndere auch durch aufeinanderfolgende D Actions den Variationsraum mit mehreren Dimensionen. Das Hintereinanderschalten mehrerer D Actions in einer Sequence habe das Klagepatent bei dem gesch\u00fctzten Verfahren gerade im Blick. Denn f\u00fcr eine Gesamtoptimierung des Motors sei es erforderlich, dass immer alle Eingangsgr\u00f6\u00dfen, wobei es sich immer um mehrere handele wie Einspritzdruck, Ladedruck, Abgasr\u00fcckf\u00fchrungsrate, etc., in diesen Prozess einbezogen w\u00fcrden. Ferner \u00fcberschreite die Schrittweite des zur\u00fcckschreitenden Schrittes nicht die des vorherigen Schrittes. Abgesehen davon sei das Zur\u00fcckspringen nur Folge einer aufgrund der bisherigen Daten bereits erfolgten Berechnung. Im \u00dcbrigen falle auch das schrittweise Herantasten an die Betriebsgrenze, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Nebenbedingung darstelle, welches von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen werde, unter die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Optimierung der Ausgangsgr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar. Sie biete Dritten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an, da die Beklagte den Angebotsempf\u00e4ngern durch den Hinweis \u201ethe software described in this manual is furnished under a license-agreement or non-disclosure agreement\u201c \u2013 durch Kl\u00e4gerin \u00fcbersetzt: \u201eDie in dieser Anleitung beschriebene Software ist mit einer Lizenzvereinbarung oder Geheimhaltungsvereinbarung verbunden.\u201c \u2013 suggeriere, dass sie eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, an der vorgesehenen Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erteilen k\u00f6nne. Die Beklagte richte ihr Angebot an Kunden, welche die zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderliche Hardware bereits bes\u00e4\u00dfen oder hierf\u00fcr anschafften. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Funktionen, insbesondere das \u201eMapping\u201c beinhalte nur das Erstellen eines (Motoren-)Kennfeldes.<\/p>\n<p>Die Beklagte mache mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls widerrechtlich mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. F\u00fcr den offensichtlichen Handlungswillen gen\u00fcge es, dass die angegriffene Funktion \u201eD Action\u201c ausdr\u00fccklich im Handbuch der Beklagten beschrieben werde. Eine patentfreie Anwendungsm\u00f6glichkeit von \u201eD Action\u201c sei in der Beschreibung nicht enthalten.<\/p>\n<p>Bei ihren Kunden wende die Beklagte das Verfahren zudem auch selbst an. Die Installation und Inbetriebnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge nicht alleine von Mitarbeitern der E GmbH, sondern unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Beklagten.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beantragt hat, dass die Auskunft auch diejenigen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse und Liefergesch\u00e4fte zu umfassen hat, die durch die Handlungen nach Ziffern II.1 unmittelbar nachgefolgt sind, beantragt sie nunmehr<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechenden Dimension ver\u00e4ndert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechende Werte f\u00fcr Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erf\u00fcllenden Optimalwert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe erreicht hat,<\/p>\n<p>Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden,<\/p>\n<p>die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei f\u00fcr jede Eingangsgr\u00f6\u00dfe eine individuelle, vorgegebene Schrittgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt, wobei die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Gr\u00f6\u00dfe durchgef\u00fchrt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>ein Computerprogramm, geeignet und bestimmt zur Anwendung eines Verfahrens zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechenden Dimension ver\u00e4ndert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechende Werte f\u00fcr Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erf\u00fcllenden Optimalwert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe erreicht hat,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge erfolgt, wobei f\u00fcr jede Eingangsgr\u00f6\u00dfe eine individuelle, vorgegebene Schrittgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschritten wird und jene Richtung ausfindig gemacht wird, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt, und nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt, wobei die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Gr\u00f6\u00dfe durchgef\u00fchrt wird, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie die in Ziffer II.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (bez\u00fcglich letzterer erst f\u00fcr die Zeit ab dem 1. September 2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und- preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei zur Ziffer a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern II.1 bezeichneten und seit dem 16.06.2008 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keine Verfahren durchf\u00fchre und\/oder anbiete, sondern ausschlie\u00dflich Software vertreibe. Es handele sich lediglich um ein Fernsteuersystem zur \u00dcberwachung eines Pr\u00fcfstandes f\u00fcr die Kalibrierung eines Motors.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagepatent mehrere variable Eingangsgr\u00f6\u00dfen fordere. Insofern d\u00fcrften die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Modellfunktionen nicht nur von einer Eingangsgr\u00f6\u00dfe abh\u00e4ngig seien. Gesch\u00fctzt seien keine mehreren Modellfunktionen, die jeweils nur von einer Eingangsgr\u00f6\u00dfe abhingen. Insoweit erfasse das Klagepatent auch keinen eindimensionalen Variationsraum. Gesch\u00fctzt sei ein mehrdimensionaler Variationsraum mit mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen, die in zwei unterschiedlichen Stufen variiert w\u00fcrden, wobei in jeder Stufe ausdr\u00fccklich nicht nur eine einzelne Eingangsgr\u00f6\u00dfe variiert werde, sondern jeweils mehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen in einer bestimmten Reihenfolge ver\u00e4ndert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Bei der D Action-Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich aber um eine einfache Optimierungsfunktion, bei der eine Ausgangsgr\u00f6\u00dfe durch Variieren lediglich einer einzelnen Eingangsgr\u00f6\u00dfe als Variable optimiert werden k\u00f6nne. Hierbei handele es sich um ein Iterationsverfahren, bei dem nur ein einzelner Parameter ver\u00e4ndert werde. Mehrere hintereinandergeschaltete \u201eD Actions\u201c bildeten lediglich mehrere eindimensionale Variationsebenen und keinen Variationsraum. Hinzu trete, dass dabei auch zahlreiche unterschiedliche Modellfunktionen f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe vorl\u00e4gen, f\u00fcr jede D Action eine, die aber jeweils nur von einer Eingangsgr\u00f6\u00dfe als Variablen abhinge. Ein solches Vorgehen f\u00fchre auch zu v\u00f6llig anderen Optimierungsergebnissen. Ferner arbeite die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit maximalen Schrittgr\u00f6\u00dfen. Bei \u00dcberschreiten des Optimalwerts der einzustellenden Ausgangsgr\u00f6\u00dfe schreite die D Action unabh\u00e4ngig davon, wo sich der Optimierungsablauf gerade befinde, in einem einzigen Schritt zu dem vorgesagten Optimalwert zur\u00fcck. Die Gr\u00f6\u00dfe dieses Schrittes sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorgegeben oder begrenzt. Ferner sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Reduzierung der Schrittweite nur bei Auftreten einer Grenzwertverletzung vorgesehen, um diese zu vermeiden. Sie diene folglich nicht, wie das Klagepatent fordere, dazu, von einem dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegenden Startpunkt n\u00e4her an den Optimalwert zu gelangen. Hinzu trete, dass bei Auftreten einer Grenzwertverletzung keine Optimierung anhand einer Modellfunktion stattfinde, sondern lediglich ein schrittweises Herantasten an die Bereichsgrenze. Schlie\u00dflich werde auch keine Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt herangezogen.<\/p>\n<p>Eine Kalibrierung erfolge ausweislich der im Schriftsatz vom 12.11.2013 gezeigten Figur 1 in den Schritten der statistischen Versuchsplanung (experiment design), der Datenerfassung (measurement), der Modellbildung (modeling), der Optimierung (optimization) und der \u00dcbertragung der optimierten Werte auf die zu kalibrierende Maschine (mapping). Von diesen Schritten werde nur die Datenerfassung mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents scheide aus, da die Beklagte den Angebotsempf\u00e4ngern weder in Aussicht stelle, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anwendbare Verfahren bei sich selbst durchzuf\u00fchren noch Dritten an dem patentgesch\u00fctzten Verfahren eine Benutzungserlaubnis anbiete. In dem Urheberrechtshinweis werde erkennbar nicht behauptet, dass die Beklagte Dritten eine Lizenz an dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren erteile. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde auch lediglich als ein reines Automatisierungstool bzw. Datenerfassungstool beworben und verkauft.<\/p>\n<p>Ferner handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um ein (k\u00f6rperliches) Mittel, dass bestimmt sei, f\u00fcr die Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung verwendet zu werden, so dass auch keine mittelbare Verletzung des Klagepatents gegeben sei. Insbesondere k\u00f6nne nicht auf eine Offensichtlichkeit der subjektiven Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung geschlossen werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei genutzt werden k\u00f6nne. Jedenfalls scheide ein Schlechthinverbot aus, da die \u201eD Action\u201c-Funktion nur eine von vielen m\u00f6glichen Funktionen sei, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung mehrerer Eingangsgr\u00f6\u00dfen und deren Ver\u00e4nderung in mehreren Stufen. Die Funktion werde weder durch die Software selbst noch durch die sie erl\u00e4uternden Handb\u00fccher nahegelegt oder empfohlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst nehme zudem keine Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Kunden vor. Diese erfolge durch das Unternehmen E, dessen Mitarbeiter aber das Verfahren bei der Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenso wenig anwende.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft. Mit dem Vertrieb von Pr\u00fcfst\u00e4nden, die mit der vorinstallierten kl\u00e4gerischen Software \u201eF\u201c ausger\u00fcstet seien und durch diese gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Klagepatents gesteuert w\u00fcrden, sei Ersch\u00f6pfung eingetreten. Mit der von den Beklagten angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden der Pr\u00fcfstand und das darauf implementierte Verfahren lediglich ferngesteuert. Ferner best\u00fcnde f\u00fcr die Kunden der Kl\u00e4gerin eine implizite Lizenz zur Nutzung des Verfahrens und somit auch zu dessen Fernsteuerung, da die Software G, die einzelnen Kunden der Kl\u00e4gerin ausgeliefert worden sei, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine Ersch\u00f6pfung des Klagepatents scheide schon deswegen aus, weil die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Pr\u00fcfst\u00e4nde mit der auf den Steuerger\u00e4ten enthaltenen Steuersoftware F nicht in der Lage seien, dass vom Klagepatent beanspruchte Verfahren anzuwenden, da das Verfahren auf den Steuerger\u00e4ten der Pr\u00fcfst\u00e4nde nicht implementiert sei. Die Software G sei ein von der Software F unabh\u00e4ngiges Produkt, das von den Kunden bei Bedarf zus\u00e4tzlich bezogen werden k\u00f6nne. Ihre Nutzung sei an das Vorhandensein eines Lizenzschl\u00fcssels gebunden. Es best\u00fcnden dar\u00fcber hinaus keine schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien, aus denen sich eine angebliche implizite Lizenzerteilung durch den Verkauf der Pr\u00fcfst\u00e4nde ergeben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.02.2013 Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren 4b O 100\/12 und 4b O 130\/12 waren beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\n<b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen mangels Verletzung des Klagepatents keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung und Feststellung des Schadensersatzes aufgrund eines widerrechtlichen Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach \u00a7\u00a7 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur modellbasierten automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen, wobei ein theoretischer Wert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen bestimmt und in aufeinanderfolgenden Einzelschritten jeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechenden Dimension ver\u00e4ndert wird, wobei auch den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechende Werte f\u00fcr Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen werden, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erf\u00fcllenden Optimalwert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe erreicht hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt aus dem Stand der Technik verschiedene Verfahren zur Optimierung nicht linearer Systeme, bei denen eine zu optimierende Gr\u00f6\u00dfe von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngig ist. Bei einem Verfahren wird der gesamte Variationsraum rasterf\u00f6rmig abgefahren und vermessen. Mit Hilfe der sog. \u201eFolgevariation\u201c wurde in der N\u00e4he des bis dahin mit Hilfe der Modellrechnung und Optimierung gefundenen Optimums eine feinere Rastervermessung gestartet. Anschlie\u00dfend an diese Folgevariation wurde ein Optimum aufgrund aller bisherigen Messungen gerechnet und an dieser Stelle noch einmal eine Einzelmessung durchgef\u00fchrt. Ferner \u2013 so das Klagepatent \u2013 sind Gradientensuchverfahren bekannt, bei welchen versucht wird, mit Hilfe der unmittelbar vorangegangenen Messungen die Abstiegsrichtung mit dem steilsten Gradienten zu finden. Die Verstellung wird dann in die gefundene Richtung, deren Schrittweise \u00fcblicherweise von der Steilheit des Gradienten abh\u00e4ngt, durchgef\u00fchrt. Hier kann bei stark rauschenden Messwerten, die besonders bei kleinen Schritten zu Beginn vorkommen, die Abstiegsrichtung ebenfalls beliebig variieren. Das beschriebene Verfahren f\u00fchrt daher im Allgemeinen nur bei sehr stabilen Messwerten reproduzierbar auf das richtige Ergebnis. Zudem ist die Anzahl der Messungen bei variabler Schrittweite sehr hoch.<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die bekannten Verfahren f\u00fcr komplexe Zusammenh\u00e4nge sehr schwierig und aufwendig sind. Dies betreffe insbesondere Online-Optimierungsverfahren, bei denen die entsprechenden Berechnungen und Messungen \u00e4u\u00dferst rasch erfolgen m\u00fcssen und die Anzahl der notwendigen Messungen gering gehalten werden soll, um Kosten zu sparen. Vor allem ist dies der Fall f\u00fcr etwa eine Funktion, welche von beliebig vielen Eingangsvariablen abh\u00e4ngt, und die durch Ver\u00e4nderung dieser Variablen minimiert werden soll, w\u00e4hrend gleichzeitig beliebig viele andere Funktionen, welche von den gleichen Variablen abh\u00e4ngen, einen bestimmten Grenzwert nicht \u00fcber bzw. unterschreiten sollen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 daher ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine, unter Einhaltung von Nebenbedingungen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEin theoretischer Wert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen wird anhand je einer Modellfunktion mit den Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen bestimmt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nJeweils eine der Eingangsgr\u00f6\u00dfen wird in aufeinander folgenden Einzelschritten innerhalb eines Variationsraumes mit einer der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechenden Dimension ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>3.1.<br \/>\nAuch den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen entsprechende Werte werden f\u00fcr Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und Nebenbedingungen direkt am System ermittelt und<\/p>\n<p>3.2.<br \/>\ndie Werte werden zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen, bis die Modellfunktion ihren die Nebenbedingungen erf\u00fcllenden Optimalwert f\u00fcr die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe erreicht hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System erfolgt in einer ersten Stufe in einer beliebig vorgegebenen Reihenfolge.<\/p>\n<p>4.1.<br \/>\nF\u00fcr jede Eingangsgr\u00f6\u00dfe wird eine individuelle, vorgegebene Schrittgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschritten und<\/p>\n<p>4.2.<br \/>\nes wird jene Richtung ausfindig gemacht, in welche die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge wird diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt.<\/p>\n<p>5.1.<br \/>\nDie Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Berechnung und Ermittlung am System in der zweiten Stufe wird bei jedem Schritt um eine zweite vorbestimmte Gr\u00f6\u00dfe durchgef\u00fchrt, die kleiner ist als jene der ersten Stufe.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent mangels Verwirklichung der Merkmale 2 und 5 nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird keine Modellfunktion verwendet, der mehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen zugrunde liegen, welche in einem zweistufigen Verfahren ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass nach der Lehre des Klagepatents in den Modellfunktionen mehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variabeln verwendet werden sollen. Hierbei wird ein zweistufiges Verfahren durchlaufen, in dem auf beiden Stufen in aufeinanderfolgenden Schritten die Eingangsgr\u00f6\u00dfen jeweils ver\u00e4ndert und die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe und die Nebenbedingungen bestimmt werden.<\/p>\n<p>Dieses fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis findet seine St\u00fctze im Anspruchswortlaut. Dort ist in s\u00e4mtlichen Merkmalen, in denen die Eingangsgr\u00f6\u00dfen eine Rolle spielen, von der Mehrzahl, den \u201eEingangsgr\u00f6\u00dfen\u201c, die Rede. Dies beginnt bereits mit Merkmal 1, wonach das System von \u201emehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen\u201c abh\u00e4ngig ist. Merkmal 2 stellt klar, dass die Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen in den Modellfunktionen ber\u00fccksichtigt werden. Merkmal 3 nennt die \u201eAnzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen\u201c. Auch Merkmal 3.1 spricht in seinem R\u00fcckbezug von den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen. Das Merkmal 4 spricht ebenfalls von der Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen. Merkmal 4.1. legt fest, dass f\u00fcr jede Eingangsgr\u00f6\u00dfe eine individuelle, vorgegebene Schrittgr\u00f6\u00dfe nicht \u00fcberschritten wird, wobei \u201ejede\u201c jede einzelne von mehreren meint. Schlie\u00dflich lehrt Merkmal 5 den Fachmann, dass diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt. Merkmal 5.1. greift die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen wiederum auf. Mit der Wahl des Plurals verwendet das Klagepatent nicht nur eine blo\u00dfe Gattungsbezeichnung, bei denen die Ver\u00e4nderung von mehreren variablen Eingangsgr\u00f6\u00dfen eine m\u00f6gliche Variante darstellt, die beispielhaft herausgegriffen ist. Vielmehr nimmt der Fachmann diese Mengenvorgabe im Anspruch ernst. Zum einen zieht sich die Verwendung des Plurals gleichsam wie ein roter Faden durch den Anspruch. Der Fachmann hat bei dessen Lekt\u00fcre daher keinen Anhaltspunkt, die Verwendung von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen als ein blo\u00dfes Beispiel zu verstehen. Zum anderen wird dieses Verst\u00e4ndnis auch dadurch best\u00e4tigt, dass das Klagepatent Optimierungsverfahren, die mehrere variable Eingangsgr\u00f6\u00dfen ber\u00fccksichtigen, im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren gerade verbessern m\u00f6chte. Denn als Kritik am Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent insbesondere auf, dass die vorbekannten Verfahren zur Optimierung von nichtlinearen Systemen, bei denen eine zu optimierende Gr\u00f6\u00dfe von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngig ist, f\u00fcr komplexe Zusammenh\u00e4nge schwierig und aufwendig sei (Absatz [0002] des Klagepatents). In diesem Zusammenhang erl\u00e4utert das Klagepatent, dass dies insbesondere der Fall f\u00fcr etwa eine Funktion sei, welche von beliebig vielen Eingangsvariablen abh\u00e4ngt. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass das Klagepatent bei der Formulierung der Aufgabe auf das Optimierungsverfahren der \u201eeingangs genannten Art\u201c verweist (vgl. Absatz [0004] des Klagepatents), welches ein von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen abh\u00e4ngiges System beschreibt (vgl. Absatz [0001] des Klagepatents), das so auch Eingang in Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs gefunden hat. Dass die Wendung \u201ebeliebig\u201c in Absatz [0002] dazu f\u00fchre, dass es dem Fachmann \u00fcberlassen bleibe, ob er eine oder mehrere Eingangsvariablen zur Durchf\u00fchrung der Optimierung w\u00e4hle \u2013 so die Kl\u00e4gerin \u2013, spiegelt der Anspruch ebenso wenig wieder wie einen Unterschied zwischen der Anzahl der Eingangsgr\u00f6\u00dfen und der Anzahl der Variablen. Im Anspruch findet sich das Adjektiv \u201ebeliebig\u201c nicht. Auch der Artikel \u201eden Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen\u201c in Merkmal 2 bezieht sich auf die mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen in Merkmal 1. Der Anspruch l\u00e4sst dem Fachmann nicht die Wahl zwischen einer einzigen Eingangsgr\u00f6\u00dfe und beliebig vielen, sondern fordert konkret \u201emehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen\u201c.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis belegen auch zahlreiche andere Stellen in der Beschreibung des Klagepatents: So lehrt das Klagepatent in Absatz [0005], dass die Modellfunktionen den Einfluss \u201ealler Eingangsvariablen\u201c beinhalten. Hiernach gebe es f\u00fcr die Funktion, welche optimiert werden soll, als auch f\u00fcr die Nebenbedingungen nur ein Modell, welches \u201ealle Eingangsgr\u00f6\u00dfen\u201c ber\u00fccksichtigt. Schlie\u00dflich erf\u00e4hrt der Fachmann aus Absatz [0006] des Klagepatents, dass in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel das System nach Ver\u00e4nderung aller Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr den n\u00e4chsten Schritt auf die Kombination gesetzt wird. Auch die Figuren 2 und 3 zeigen unstreitig zwei Eingangsgr\u00f6\u00dfen (Var1 und Var2). Letztere beschr\u00e4nken den Anspruchswortlaut nicht, sondern gehen vielmehr konform mit diesem.<\/p>\n<p>Dass mehrere variable Eingangsgr\u00f6\u00dfen notwendig sind, zeigt ferner die Systematik der Merkmale 4 bis 5.1. Anhand des Merkmals 4 wird deutlich, dass die Ver\u00e4nderung der Eingangsgr\u00f6\u00dfen in einer ersten Stufe in einer beliebigen Reihenfolge erfolgt. Dabei bezieht sich die Reihenfolge auf die verschiedenen Eingangsgr\u00f6\u00dfen. Der Fachmann versteht darunter keine Reihenfolge zwischen einer variablen Eingangsgr\u00f6\u00dfe und mehreren (unver\u00e4nderten) Eingangsgr\u00f6\u00dfen. Denn das Merkmal 4 legt die Ver\u00e4nderung \u201eder\u201c Eingangsgr\u00f6\u00dfen, also von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen fest. W\u00e4re nur eine variable Eingangsgr\u00f6\u00dfe nach der Lehre des Klagepatents ausreichend, bed\u00fcrfte es keiner \u201eReihenfolge\u201c der Ver\u00e4nderung. Auch die Merkmale 4.1 und 4.2. zeigen ein iteratives Vorgehen, bei dem der n\u00e4chste Wert immer ausgehend vom vorherigen Wert ermittelt wird. Lediglich die Richtung kann ge\u00e4ndert werden, wobei auch hier der Anspruch vorgibt, die Richtung zu w\u00e4hlen, in welcher die Modellfunktion voraussichtlich ihren Optimalwert annimmt. Merkmal 5 greift die Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge auf und lehrt, dass nach der Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge bei der Ver\u00e4nderung der mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen diejenige Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt. Dabei bezieht sich die Kombination der Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf die ver\u00e4nderten mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen und nicht auf mehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen, von denen nur eine variabel also ver\u00e4ndert worden ist. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0006] der Beschreibung, wonach das System nach Ver\u00e4nderung aller Eingangsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr den n\u00e4chsten Schritt auf die Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen gesetzt wird. Aus Absatz [0014] ergibt sich nichts anderes, da die Verstellung eines Variationsparameters in jeder Stufe nichts dar\u00fcber aussagt, dass nach dem Anspruch am Ende der Optimierung alle Eingangsgr\u00f6\u00dfen verstellt werden m\u00fcssen. Auf beiden Stufen werden die Ausgangsgr\u00f6\u00dfen und Nebenbedingungen mit den jeweiligen Eingangsgr\u00f6\u00dfen unmittelbar am System ermittelt und zur Korrektur der Modellfunktionen herangezogen (Merkmale 3.1 und 3.2). Dies ergibt sich aus der Systematik des Anspruchs mit Merkmal 5.1 und aus Absatz [0005] der Beschreibung. Beide Stufen unterscheiden sich ansonsten dadurch, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens die Ver\u00e4nderungen der Eingangsgr\u00f6\u00dfen in beliebiger Reihenfolge, aber mit einer bestimmten nicht zu \u00fcberschreitenden Schrittgr\u00f6\u00dfe erfolgt. Die zweite Stufe beginnt erst, wenn die Reihenfolge der Ver\u00e4nderungen der Eingangsgr\u00f6\u00dfen beendet ist, n\u00e4mlich nach Abarbeitung der vorgegebenen Reihenfolge. Auf der zweiten Stufe wird mit einer kleineren Schrittgr\u00f6\u00dfe gearbeitet und Ausgangspunkt der Modellierung ist die dem Optimalwert am n\u00e4chsten gelegene Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kammer kann jedenfalls nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2, 5 und 5.1 verwirklicht. Damit werden nicht alle Verfahrensschritte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt. Den von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrten Actions liegt keine Modellfunktion im Sinne des Klagepatents mit mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen, die in einem zweistufigen Verfahren ver\u00e4ndert werden, zugrunde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet zur \u00dcberwachung und Einstellung von Betriebsparametern an dem Pr\u00fcfstand verschiedene Standardfunktionen, wie die D Action. Actions sind vordefinierte Abl\u00e4ufe mehrerer Messabfolgen, welche vom Benutzer aus einer Bibliothek ausgew\u00e4hlt und kombiniert werden k\u00f6nnen. Mit der D Action der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich der optimale Wert einer Messgr\u00f6\u00dfe (z. B. des Drehmoments des Motors) durch Ver\u00e4nderung des Werts einer eingestellten Gr\u00f6\u00dfe (z. B. des Z\u00fcndzeitpunkts) bestimmen. Daf\u00fcr wird ein erstes polynomisches Modell ausgew\u00e4hlt, um die Ver\u00e4nderung der zu optimierenden Messgr\u00f6\u00dfe zu berechnen, wenn sich die eingestellte Gr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert. Ein zweites polynomisches Modell wird benutzt, um die Ver\u00e4nderung von LimitsUp- und LimitsDown-Parametern vorherzusagen, wenn die direkt eingestellte Gr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert wird. LimitUp und LimitDown beschreiben einen oberen beziehungsweise unteren Grenzwert. Die Ver\u00e4nderung der eingestellten Gr\u00f6\u00dfe erfolgt schrittweise, wie dies beispielsweise in den Abbildungen auf S. 22 und 24 der Anlage K 8 dargestellt ist. Die Schrittweite der Ver\u00e4nderungen der Eingangsgr\u00f6\u00dfe (z. B. des Z\u00fcndzeitpunkts) ist nicht festgelegt und die Reihenfolge von gr\u00f6\u00dferen und kleineren Schritten kann variieren. Neben Parametern f\u00fcr die Schrittweite wird f\u00fcr die D -Action auch ein Wert f\u00fcr die zul\u00e4ssige Fehlertoleranz (Get_Tolerance) festgelegt. Nach jedem Schritt bestimmt die D Action, ob sich die zu optimierende Messgr\u00f6\u00dfe in die angegebene Richtung ver\u00e4ndert. Ver\u00e4ndert sich die Messgr\u00f6\u00dfe um einen Wert, der gr\u00f6\u00dfer ist als die Fehlertoleranz, in die falsche Richtung, wei\u00df die D Action, dass der Optimalwert zwischen diesem und einem fr\u00fcheren Wert der Eingangsgr\u00f6\u00dfe liegt. Entsprechend sagt die Action die Position des Optimalwertes nach diesem Schritt voraus und schreitet zur\u00fcck zu dem vorhergesagten Optimalwert. Danach beendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die D Action.<\/p>\n<p>Sind Grenzwerte zu ber\u00fccksichtigen, berechnet die D Action nach jedem Schritt zudem noch einmal den Abstand zu den vorhergesagten Grenzwerten und dem Optimalwert und passt dann die Schrittweite auf der Grundlage dieser Berechnung an. Tritt eine Grenzwertverletzung auf und wird deswegen der Optimalwert nicht erreicht, schreitet die D Action wieder zur\u00fcck, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Sie versucht dann, den Wert der direkt eingestellten Gr\u00f6\u00dfe unter Benutzung einer reduzierten Schrittweite zu erreichen. Bei einer zweiten Grenzwertverletzung schreitet D Ation wieder zur\u00fcck, bis die alle Grenzwertverletzungen aufgehoben sind. Danach beendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die D Action.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Sequenzen erstellt werden, die mehrere Actions enthalten. Dadurch k\u00f6nnen auch mehrere D Actions hintereinander ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zwar anhand der Grafiken auf Seite 15 und 24 sowie den Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 13, 15 f., 19, 21 bis 24 der Anlagen K 8, 8a dargelegt, dass die Funktion D Action den optimalen Wert einer Messgr\u00f6\u00dfe durch Ver\u00e4nderung des Werts einer eingestellten Gr\u00f6\u00dfe bestimmt. Diese Funktion ist ein Verfahren zur automatischen Optimierung einer Ausgangsgr\u00f6\u00dfe (Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: Messgr\u00f6\u00dfe) eines von mehreren Eingangsgr\u00f6\u00dfen (Angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: eingestellte Gr\u00f6\u00dfen) abh\u00e4ngigen Systems, beispielsweise einer Brennkraftmaschine (angegriffene Ausf\u00fchrungsform: Motor), unter Einhaltung von Nebenbedingungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform: Grenzwerte). Merkmal 1 ist unstreitig verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung von Merkmal 2 scheidet hingegen aus. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Grenzwerte (LimitsUp\/LimitsDown) Nebenbedingungen im Sinne des Klagepatents sind. Es ist nicht ersichtlich, dass mehrere Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Variablen eingesetzt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine eingestellte Gr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich hier beispielhaft den Z\u00fcndzeitpunkt. Sofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, jede D Action beinhalte alle Eingangsvariablen, l\u00e4sst sich dies gerade nicht den in Bezug genommenen Grafiken der Anlage K 8, 8a entnehmen. Auch die Folie 16 der Anlagen K 28, 28a stellt hierf\u00fcr keinen geeigneten Beleg dar: Anhand der Grafik ist jedenfalls nicht zu erkennen, dass beide Eingangsgr\u00f6\u00dfen (Drosselklappenstellung und Z\u00fcndzeitpunkt) als Variablen einer mehrdimensionalen Modellfunktion bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fungieren. Dabei handelt es sich lediglich um eine schematische Darstellung von Parameterkurven. Aus ihr kann indes nicht geschlossen werden, dass eine D Action beide Eingangsgr\u00f6\u00dfen zugleich in einer Modellfunktion variiert.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass nach dem Klagepatent ebenfalls erfasst ist, dass in der Modellfunktion die Variablen auf dem gefundenen Optimum aufbauend einzeln nacheinander ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend einem zweistufigen Verfahren im Sinne der Lehre des Klagepatents erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Abarbeitung der Reihenfolge aller ver\u00e4nderten Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf der ersten Stufe die Kombination von Eingangsgr\u00f6\u00dfen als Startpunkt f\u00fcr die zweite Stufe herangezogen wird, die dem Optimalwert am n\u00e4chsten liegt (Merkmal 5). Es ist zwar m\u00f6glich im Rahmen einer Sequenz mehrere D Action hintereinander durchzuf\u00fchren. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Variation mehrerer Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf einer ersten Stufe und eine darauffolgende Variation mehrerer Eingangsgr\u00f6\u00dfen auf einer zweiten Stufe. Vielmehr wird ausweislich der Anlagen K 8, 8a, S. 24 bei der Durchf\u00fchrung der jeweiligen D -Action f\u00fcr die einzelne Eingangsgr\u00f6\u00dfe \u2013 soweit eine Grenzwertverletzung festgestellt wird \u2013 die Schrittgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert und insofern schon die zweite Stufe durchgef\u00fchrt, bevor auch die anderen Eingangsgr\u00f6\u00dfen ver\u00e4ndert worden sind. Denn aufgrund der Grenzwertverletzung kann der Optimalwert nicht erreicht werden, so dass die D -Action zur\u00fcckschreitet, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Es erfolgt eine weitere Grenzwertann\u00e4herung mit einer geringeren Schrittweite. Bei einer weiteren Grenzwertverletzung schreitet die Action nochmals zur\u00fcck und wird dann beendet. Es liegt daher ein zweistufiges Verfahren innerhalb einer D -Action f\u00fcr eine variable Eingangsgr\u00f6\u00dfe vor, bevor in einer weiteren D -Action einer Sequenz die n\u00e4chste Eingangsgr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert wird. Letzteres widerspricht der Anspruchsvorgabe in Merkmal 5.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann dahinstehen, ob die Ausgangswerte einer Action als Eingangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die nachstehende Action verwenden k\u00f6nnen bzw. ob eine automatische Verkn\u00fcpfung der Funktionen der aufeinanderfolgenden D Action besteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nGleichsam scheidet eine mittelbare Patentverletzung aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, f\u00fcr das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwendet zu werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der im nachgelassenen Schriftsatz gestellte Hilfsantrag ist ersichtlich unter der Bedingung gestellt, dass der Hauptantrag aufgrund des Grundsatzes der Ersch\u00f6pfung keinen Erfolg hat. Haupt-und Hilfsantrag sind insoweit identisch, weil der Hauptantrag das hilfsweise Begehren als \u201eMinus\u201c mit umfasst: Machte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, w\u00e4re der Hauptantrag begr\u00fcndet, soweit nicht der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung eingriffe. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 156 ZPO) bedurfte es insoweit nicht, zumal die Bedingung nicht eingetreten ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs.3 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02211 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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