{"id":1259,"date":"2014-04-24T17:00:55","date_gmt":"2014-04-24T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1259"},"modified":"2016-04-21T11:55:56","modified_gmt":"2016-04-21T11:55:56","slug":"4b-o-12911-fussbodenpaneel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1259","title":{"rendered":"4b O 129\/11 &#8211; Fu\u00dfbodenpaneel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02205<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. April 2014, Az. 4b O 129\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>a) eine Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente, insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele, mit einer Horizontalverbindung, die durch Absenken eines Bauelementes zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement entlang einer Stirn- oder L\u00e4ngskante in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden, und mit einer Verriegelungseinrichtung zur Vertikalverriegelung der Bauelemente, wobei ein an einem Bauteil angeordnetes Verriegelungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil bringbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der das Verriegelungsteil ein Schieber ist, der aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar ist, in der er eine VerriegelungsDr des anderen Bauteils hintergreift, wobei der Schieber in einer Kulissenf\u00fchrung entlang einer Kante des Bauteils gef\u00fchrt ist, so dass er beim Verstellen in L\u00e4ngsrichtung der Kante auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist, wobei die Verstellung in Verriegelungsrichtung durch eine Steuerkurve in der Kulissenf\u00fchrung erfolgt, entlang der eine Steuernocke des Schiebers abgleitet, mit einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken am Schieber und entsprechenden Steuerkurven an der Kulissenf\u00fchrung, wobei der Schieber durch Ansetzen eines Bauteils (R) bet\u00e4tigbar ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Fu\u00dfbodenpaneele mit einer Verbindung gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) an den Stirnkanten und einer durch Einwinkeln verbindbaren Lockverbindung an den L\u00e4ngskanten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Verbindungen und Fu\u00dfbodenpaneele auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.04.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.04.2014) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.800.000,00 EUR. Im Falle einer Teilvollstreckung ist das Urteil hinsichtlich Ziffer I. 1., III. und IV. vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.450.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX (Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag vom 18.04.2007 der deutschen Patentanmeldung DE 10 2007 018 XXX A1 (Stammanmeldung), von der es abgezweigt wurde, sowie deren innere Priorit\u00e4t vom 21.02.2007 in Anspruch und wurde am 25.03.2010 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 29.04.2010. \u00dcber den seitens der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten L\u00f6schungsantrag vom 12.01.2012 ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente. Die Kl\u00e4gerin macht die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 in Kombination sowie den Anspruch 14 in Verbindung mit den Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 4 geltend. Diese lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente, insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele, mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder L\u00e4ngskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden, und mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2), wobei ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungsteil ein Schieber (32) ist, der aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar ist, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift, wobei der Schieber (32) durch Ansetzen eines Bauteils (R) bet\u00e4tigbar ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2. Verbindung nach Anspruch 1, wobei der Schieber (32) in einer Kulissenf\u00fchrung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) gef\u00fchrt ist, so dass er beim Verstellen in L\u00e4ngsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e3. Verbindung nach Anspruch 2, wobei die Verstellung in Verriegelungsrichtung durch eine Steuerkurve in der Kulissenf\u00fchrung (30) oder am Schieber (32) erfolgt, entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) bzw. der Kulissenf\u00fchrung (30) abgleitet.\u201c<\/p>\n<p>\u201e4. Verbindung nach Anspruch 3, mit einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechenden Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenf\u00fchrung (30).\u201c<\/p>\n<p>\u201e14. Fu\u00dfbodenpaneel mit einer Verbindung gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, an den Stirnkanten (10, 12) und einer durch Einwinkeln verbindbaren Lockverbindung an den L\u00e4ngskanten.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmuster sind nachstehend in verkleinerter Form die Figuren 1 bis 4 des Gebrauchsmusters eingeblendet, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung verdeutlichen. Die Figur 1 zeigt den Stirnkantenbereich zweier mittels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung verbundener Fu\u00dfbodenpaneele. Die Figuren 2 und 3 stellen Schnittdarstellungen des Stirnkantenbereichs der Paneele der Figur 1 dar, die Figur 3 jedoch im verriegelten Zustand. Die Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf die Paneele im verriegelten Zustand.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Fu\u00dfbodenpaneele in Deutschland. Dazu geh\u00f6ren unter anderem Laminat- und Parkettbodenelemente mit dem Verbindungssystem \u201eA Plus\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Aufbau dieses Verbindungssystems kann den Seiten 64 und 65 des als Anlage PBP 6 auszugsweise vorgelegten Prospekts der Beklagten f\u00fcr das Jahr 2011 sowie den nachfolgend verkleinert und in Teilen wiedergegebenen Ausz\u00fcgen der als Anlagenkonvolut 7 zur Akte gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entnommen werden. Die erste Abbildung zeigt das angegriffene Paneel mit der in der Nut eingelassenen Feder, die zweite Abbildung zeigt die angegriffene Feder.<\/p>\n<p>Am 24.01.2007 fand im Hause der Beklagten ein Besprechungstermin statt, an dem f\u00fcr die Beklagte unter anderem der Zeuge B teilnahm. Au\u00dferdem nahmen die Herren C von der C Maschinenbau GmbH und D von der E D GmbH teil. Letztere hatte bis dahin f\u00fcr die Beklagte verschiedene Varianten von Kopffedern hergestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dar\u00fcber hinaus seien die geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3 und 4 sowie der darauf r\u00fcckbezogende Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig. Ein Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie sei nicht vor dem 21.02.2007 im Erfindungsbesitz gewesen. Aber auch ausgehend vom Beklagtenvortrag lasse sich die Bet\u00e4tigung eines etwaigen Erfindungsbesitzes durch die Beklagte nicht vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters feststellen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Entfernung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>in der Sache wie erkannt sowie<\/p>\n<p>das Urteil gegen Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren, den Antrag zu I. 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.260.000,00 EUR, den Antrag zu I. 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 270.000,00 EUR, den Antrag zu III. (Vernichtung) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 90.000,00 EUR, den Antrag zu IV. nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 90.000,00 EUR sowie die Kostenentscheidung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, insbesondere f\u00fcr den Fall, dass entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin gesonderte Sicherheitsleistungen f\u00fcr einzelne Anspr\u00fcche festgesetzt werden,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Abrede. Sie ist der Meinung, die Klage sei mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang abzuweisen. Die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2007 019 XXX.4 (Anlage A 5 zum L\u00f6schungsantrag, nachfolgend: A 5) stelle ein \u00e4lteres Recht im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG dar; das entsprechende Gebrauchsmuster DE 20 2007 019 XXX U1 (Anlage B 27) nehme die Lehre einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei sie aufgrund eines Vorbenutzungsrechtes nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG zur Benutzung berechtigt. Dazu behauptet die Beklagte, am 13.01.2007 sei intern anl\u00e4sslich einer Fahrt zu einer Messe zwischen dem Zeugen B sowie den beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern D und Dr der Beklagten besprochen worden, zun\u00e4chst drei Designs der Kopffeder weiter zu verfolgen, parallel voranzutreiben und Prototypen zu beauftragen. Darunter habe sich auch eine so genannte Keilfeder, eine einteilige Feder mit mehreren keilf\u00f6rmigen Steuernocken (intern als \u201eHaifischflossen\u201c bezeichnet) befunden. Die Besprechung am 24.01.2007 habe dann einen Wendepunkt dargestellt. Gegenstand der Besprechung vom 24.01.2007 seien Kopffedern gem\u00e4\u00df des als Anlage B 13 vorgelegten Fotos gewesen. Es sei besprochen worden, dass die Keilfeder beim Verschieben durch eine in dem Nutgrund eines Paneels eingearbeitete Steuerkulisse dadurch verlagert werden k\u00f6nne, dass die Keilfl\u00e4chen der Haifischflossen mit der Steuerkulisse zusammenwirkten. Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen Vermerk aus dem Notizbuch des Zeugen B (Anlage B 7) sowie die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 8, die \u2013 so die Behauptung der Beklagten \u2013 Grundlage der Diskussion vom 24.01.2007 gewesen sei. Zum Abschluss des Gespr\u00e4chs vom 24.01.2007 habe der Zeuge B Herrn D von der E D GmbH damit beauftragt, einen Prototypen der Kopffedern mit keilf\u00f6rmigen Haifischflossen herzustellen. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr Guido D, der an der Besprechung nicht habe teilnehmen k\u00f6nnen, sei am darauffolgenden Tag \u00fcber das \u00fcberarbeitete System informiert worden und habe dann entschieden, dass die Variante des Schiebers mit den zwei Haifischflossen am Schieber umgesetzt werden solle. Die E D GmbH habe die ersten Prototypen mit Schreiben vom 01.02.2007 (Anlage B 12) \u00fcberreicht, die auf dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage B 13 dargestellt seien. Nach Lieferung der Prototypen der Kopffedern habe der Zeuge F aus der Leistenabteilung der Beklagten die aus der Anlage B 14 ersichtliche Zeichnung erhalten mit dem Auftrag, bis zum 16.02.2007 anhand von Parkettprototypen erste Muster herzustellen. Diese h\u00e4tten auch am 16.02.2007 vorgelegen und seien mit Kulissenf\u00fchrung und Kopffeder mit Haifischflossen voll funktionsf\u00e4hig gewesen. Zudem sei am 13.02.2007 die C Maschinenbau GmbH mit der Entwicklung einer Maschine f\u00fcr das Einbringen der Schieber in die Nuten beauftragt worden, was sich aus der als Anlagen B 9 bis B 11 eingereichten Korrespondenz ergebe. Dabei habe es sich um eine Maschine gehandelt, die nur f\u00fcr die Schieber mit den Haifischflossen einsetzbar gewesen sei. Bereits am 24.01.2007 sei damit klar gewesen, dass die Technik mit den Haifischflossen zum Zusammenbringen der Paneele funktioniere, problematisch sei noch gewesen, wie die Schieber mit hohen Taktzahlen in die Nut gebracht werden k\u00f6nnten. Eine m\u00f6gliche L\u00f6sung mittels Trays sei \u2013 insofern unstreitig \u2013 durch ein Schutzrecht Dritter erfasst gewesen, von dem sie \u2013 die Beklagte \u2013 mittlerweile eine Lizenz genommen habe.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch den beauftragten Richter am Landgericht Dr. R1 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der Beweisaufnahme vom 19.12.2013 (Blatt 126 ff der Akte).<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach, R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 sowie 14 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts zur Benutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit der Klage geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters betreffen eine Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele, sowie damit ausgef\u00fchrte Fu\u00dfbodenpaneele.<\/p>\n<p>Einleitend wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgef\u00fchrt, dass unter dem Stichwort \u201eleimlose Verbindung\u201c oder \u201eclick-Verbindung\u201c eine Vielzahl von L\u00f6sungen angeboten werde, die vor allem bei Laminatb\u00f6den aus HDF\/MDF oder bei Parkettb\u00f6den Anwendung f\u00e4nden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik wird im Klagegebrauchsmuster das EP 0 098 162 B1 benannt, wonach aneinander liegende Umfangskanten der Fu\u00dfbodenelemente oder Paneele mit einer Nut-\/Federverbindung ausgef\u00fchrt seien. Die untere, zu einer Auflagefl\u00e4che zugewandte Nutwange des einen Paneels sei dabei \u00fcber eine vertikale Trennebene zwischen den Paneelen hinaus verl\u00e4ngert und habe an seinem Endabschnitt einen Verriegelungsvorsprung, der in eine entsprechende Ausnehmung an der Unterseite einer Feder des anderen Fu\u00dfbodenpaneels eintauche. Um das Verlegen zu erleichtern, sei die Verbindung im Eingriffsbereich von Nut und Feder mit einem Spiel ausgef\u00fchrt, so dass ein Verschieben der Paneele entlang der L\u00e4ngskanten m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare leimlose Verbindung werde in der WO 97\/47834 A1 offenbart, bei der im Unterschied zu der zuvor beschriebenen L\u00f6sung der Eingriff zwischen der elastisch auslenkbaren verl\u00e4ngerten Nutwange und der zugeordneten Verriegelungsausnehmung der Feder spielfrei ausgef\u00fchrt sei.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster sieht an diesen L\u00f6sungen als nachteilig an, dass die untere Nutwange jeweils elastisch ausgebildet werden m\u00fcsse, um den Verriegelungseingriff herbeif\u00fchren zu k\u00f6nnen. Bei ung\u00fcnstigen Bedingungen k\u00f6nne es vorkommen, dass im Anbindungsbereich der unteren Nutwange Risse auftr\u00e4ten, so dass diese ihre Verriegelungsfunktion nicht mehr erf\u00fcllen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems werde in der DE 199 62 830 C2 vorgeschlagen, die horizontale Verriegelung \u00fcber einen getrennten Verriegelungszapfen durchzuf\u00fchren, der zus\u00e4tzlich zu einer herk\u00f6mmlichen Nut-\/Federverbindung ausgebildet sei. Zwar sei hier selbst bei einem Bruch des Verriegelungszapfens die Relativanordnung der Paneele in Vertikalrichtung gew\u00e4hrleistet. Manche Kunden w\u00fcrden es aber bevorzugen, die Paneele durch Einwinkeln miteinander zu verbinden, w\u00e4hrend die Paneele der zuletzt genannten L\u00f6sung durch das aufeinander zu Schieben in Horizontalrichtung verbunden w\u00fcrden. Beim Einwinkeln sieht das Klagegebrauchsmuster es jedoch als problematisch an, dass die Verriegelung der k\u00fcrzeren Stirn- oder Querkanten beim Einschwenkvorgang schwierig herzustellen sei, so dass entlang den Stirnkanten entweder keine Vertikalverriegelung erfolge (so bei der JP 07300979) oder aber diese nur mit erheblichem Aufwand herstellbar sei.<\/p>\n<p>Werde \u2013 wie in der DE 299 24 454 U1 gezeigt \u2013 die Vertikalverriegelung durch das Einrasten von Vorspr\u00fcngen des einen Paneels in Ausnehmungen des anderen Paneels vorgenommen, m\u00fcssten die Vorspr\u00fcnge relativ klein ausgebildet werden. Dies habe zur Folge, dass die Fertigung Schwierigkeiten bereite oder das Verlegen mit \u00e4u\u00dferster Vorsicht durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, um die kleinen Vorspr\u00fcnge nicht zu besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>W\u00fcrden die stirnseitigen Vorspr\u00fcnge wie in der DE 201 12 474 U1 und EP 1 350 904 A1 an einer Federzunge ausgebildet, \u00fcber die eine Elastizit\u00e4t in Horizontalrichtung bereitgestellt werde, sei das Einrasten in Vertikalrichtung zwar vereinfacht. Die Verriegelungsvorspr\u00fcnge seien jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein ausgef\u00fchrt, so dass auch hier beim Verlegen darauf geachtet werden m\u00fcsse, beim Herabschwenken des zu verlegenden Paneels die Vorspr\u00fcnge an der Stirnkante nicht zu besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Die DE 10 2005 002 297 schlage eine Verbindung vor, bei der die Verriegelung \u00fcber eine elastische Federzunge erfolge, die als gesondertes Bauteil in den Stirnkantenbereich der Paneele eingesetzt werde. Die Federsteifigkeit dieses Federelements k\u00f6nne dabei sehr einfach an die jeweiligen Einsatzbedingungen angepasst werden. Nachteilig sei jedoch, dass die Fertigung relativ aufw\u00e4ndig sei, da ein gesondertes Bauteil gestanzt, gebogen und am Paneel festgelegt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliche L\u00f6sung \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 zeige das EP 1 415 056 B1. Demnach st\u00fctze sich eine Federzunge eines elastischen Einlegeteils von unten an einer Dr des anderen Bauelementes ab, um eine Vertikalverriegelung zu bewirken.<\/p>\n<p>In der EP 1 650 375 A1 werde eine L\u00f6sung offenbart, bei der zur Verriegelung in eine Gleitnut eines der Bauelemente eine Feder eingelegt werde, die in der Draufsicht etwa U-f\u00f6rmig ausgebildet sei. Im unverriegelten Zustand stehe die Basis der Feder nach au\u00dfen hervor und werde beim Ansetzen des anderen Bauelements nach innen in die Gleitnut hinein verformt und schnappe dann nach dem vollst\u00e4ndigen Herabschwenken des anderen Bauteils in eine Aufnahme an diesem Bauteil ein, so dass die Elemente lagefixiert seien.<\/p>\n<p>An diesen so genannten Druckknopfverbindungen, bei denen die stirnseitige Vertikalverriegelung \u00fcber integriert oder als Einlegeteil ausgef\u00fchrte Federelemente bewirkt werde, kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass sich in der Praxis zeige, dass solche Verbindungen entweder die gew\u00fcnschte Vertikalverriegelung bei starken Belastungen nicht bewirken k\u00f6nnten oder aber einen relativ hohen fertigungstechnischen Aufwand erforderten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine einfach aufgebaute Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente zu schaffen, die sich durch Absenken eines Bauelementes mit Bezug zu einem anderen Bauelement in Eingriff bringen l\u00e4sst und die eine zuverl\u00e4ssige Vertikalverriegelung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 bis 4 eine Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente mit folgenden, in gegliederter Form wiedergegebenen Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente, insbesondere Fu\u00dfbodenpaneele;<br \/>\n2. mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder L\u00e4ngskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden;<br \/>\n3. mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2);<br \/>\n3.1 dabei ist ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar;<br \/>\n3.2 das Verriegelungsteil ist ein Schieber (32);<br \/>\n4. der Schieber<br \/>\n4.1 ist aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift,<br \/>\n4.2 ist in einer Kulissenf\u00fchrung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) gef\u00fchrt, so dass er beim Verstellen in L\u00e4ngsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist;<br \/>\n4.2.1 die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt durch eine Steuerkurve in der Kulissenf\u00fchrung (30), entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) abgleitet.<br \/>\n4.2.2 es gibt eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechende Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenf\u00fchrung (30);<br \/>\n4.3 ist durch Ansetzen eines Bauteils (R) bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>Mit dem Anspruch 14 schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster unter R\u00fcckbezug auf die Kombination der Anspr\u00fcche 1 bis 4 ein Fu\u00dfbodenpaneel mit den nachstehenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fu\u00dfbodenpaneel mit einer Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente an den Stirnkanten (10, 12);<br \/>\n2. mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder L\u00e4ngskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden;<br \/>\n3. mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2);<br \/>\n3.1 dabei ist ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar;<br \/>\n3.2 das Verriegelungsteil ist ein Schieber (32);<br \/>\n4. der Schieber<br \/>\n4.1 ist aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift,<br \/>\n4.2 ist in einer Kulissenf\u00fchrung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) gef\u00fchrt, so dass er beim Verstellen in L\u00e4ngsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist;<br \/>\n4.2.1 die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt durch eine Steuerkurve in der Kulissenf\u00fchrung (30), entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) abgleitet.<br \/>\n4.2.2 es gibt eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechende Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenf\u00fchrung (30);<br \/>\n4.3 ist durch Ansetzen eines Bauteils (R) bet\u00e4tigbar;<br \/>\n5. das Fu\u00dfbodenpaneel hat eine durch Einwinkeln verbindbare Lockverbindung an den L\u00e4ngskanten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer durch die Eintragung des Klagegebrauchsmusters begr\u00fcndete Schutz durch die Kombination der Anspr\u00fcche 1 bis 4 sowie 14 ist gegen\u00fcber der Beklagten wirksam. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf L\u00f6schung im Sinne von \u00a7\u00a7 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 bis 3 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer durch die Anspr\u00fcche 1 bis 4 beziehungsweise den Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters gesch\u00fctzte Gegenstand ist nicht bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG aufgrund einer fr\u00fcheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der L\u00f6schungsgrund des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG hat zur Voraussetzung, dass eine im Verh\u00e4ltnis zum Klagegebrauchsmuster zeitrang\u00e4ltere Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung besteht, aufgrund dieser \u00e4lteren Anmeldung Schutz begr\u00fcndet wurde und der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit dem Gegenstand des durch die \u00e4ltere Anmeldung begr\u00fcndeten Schutzrechts identisch ist (Busse\/Keukenschrijver, PatG 7. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 9 f; Mes, PatG 3. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 11).<\/p>\n<p>Im Streitfall nimmt das als Anlage B 27 vorgelegte eingetragene Gebrauchsmuster DE 20 2007 019 XXX U1 (nachfolgend: DE XXX) das Anmeldedatum der Patentanmeldung EP 07 808 839.0 vom 24.09.2007 und deren Priorit\u00e4t vom 08.12.2006 in Anspruch. Bei der Patentanmeldung handelt es sich im Verh\u00e4ltnis zum Klagegebrauchsmuster um das \u00e4ltere Recht. Der Gegenstand der DE XXX ist jedoch nicht mit dem Gegenstand der hier geltend gemachten AnsprucEombination des Klagegebrauchsmusters identisch.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr ist erforderlich, dass die Merkmale der Schutzanspr\u00fcche beider Schutzrechte v\u00f6llig \u00fcbereinstimmen, wobei die \u00dcbereinstimmung der L\u00f6sungsmittel funktionsbezogen zu beurteilen ist (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG 7. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 10 m.w.N.). Die Identit\u00e4t ist durch einen Vergleich der beiderseitigen, unter Schutz gestellten technischen Lehren zu ermitteln, wobei eine unterschiedliche Wort- und Begriffswahl dann der Bejahung des L\u00f6schungsgrundes nicht entgegensteht, wenn sich dem Fachmann trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten dieselbe technische Lehre erschlie\u00dft. Was unter Schutz gestellt ist, ergibt sich ausschlie\u00dflich aus den Schutzanspr\u00fcchen, die unter Zuhilfenahme von Beschreibungen und Zeichnungen auslegbar sind (BPatG GRUR 1981, 908 \u2013 Brustprothese; Benkard\/Goebel, PatG 10. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 13; Mes, PatG 3. Aufl.: \u00a7 15 GebrMG Rn 12).<\/p>\n<p>Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche der DE XXX ist ein Satz aus im Wesentlichen identischen Fu\u00dfbodenplatten. Die Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters haben hingegen lediglich eine Verbindung f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Bauelemente zum Gegenstand, der Schutzanspruch 14 nur ein einzelnes Fu\u00dfbodenpaneel mit einer Verbindung entsprechend den Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4. Bereits aufgrund dieser Unterschiede sind die Gegenst\u00e4nde der beiden Schutzrechte nicht identisch. Der Einwand, eine Verbindung im Sinne von Schutzanspruch 14 des Klagegebrauchsmusters erfordere zwingend das Vorhandensein mindestens zweier Fu\u00dfbodenpaneele, verf\u00e4ngt nicht. Denn das Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt bereits ein einzelnes Fu\u00dfbodenpaneel, mit dem eine bestimmte Verbindung mit einem bereits verlegten Paneel herstellbar ist. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1, wonach lediglich gefordert ist, dass die Verbindung zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement in Eingriff bringbar ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist vom Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche der DE XXX kein Schieber erfasst, der in der Verriegelungsposition eine Verriegelungsr des anderen Bauteils hintergreift. Der Gegenstand der DE XXX ist insofern enger, weil die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verriegelungsposition durch Verschieben der verschiebbaren Feder in die eine horizontal offene Federnut erreicht wird. Soweit die Beklagte meint, aus den Figuren 6 der DE XXX folge, dass die Feder nicht in eine klassische Nut eingreifen m\u00fcsse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen, warum es sich bei der dargestellten Aussparung nicht um eine klassische Nut handeln sollte. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Ansprucombination auch Ausgestaltungen zu, bei denen die Verriegelungsr nicht durch eine (Verriegelungs-)Nut bereitgestellt wird. Denkbar sind auch Ausgestaltungen, bei denen die Feder keine durchgehende Verriegelungskante aufweist, so dass f\u00fcr ein Hintergreifen der Feder nur einzelne Vorspr\u00fcnge, aber keine Nut im Sinne der DE XXX erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der Gegenstand der DE XXX nicht im Hinblick auf die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 mit dem Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 sowie 14 des Klagegebrauchsmusters identisch. Zwar sieht die DE XXX im Schutzanspruch 2 vor, dass die verschiebbare Feder mit einem oder mehreren keilf\u00f6rmigen Elementen kombiniert wird, die eingesetzt werden, um die verschiebbare Feder in die horizontal offene Federnut zu verschieben und zu dr\u00fccken. Dem ist jedoch die durch die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 im Einzelnen vorgegebene Gestaltung des Schiebers mit mehreren Steuernocken nicht zu entnehmen. Bereits die Kombination von keilf\u00f6rmigen Elementen mit der verschiebbaren Feder spricht gegen eine Anordnung der keilf\u00f6rmigen Elemente unmittelbar an der Feder wie dies bei den schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Steuernocken des Schiebers der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als nach der DE XXX die Verschiebung der Feder in den Verriegelungseingriff durch die seitliche Verschiebung entweder der Feder selbst oder des (separaten) keilf\u00f6rmigen Elements erfolgen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0059] der DE XXX, in dem die separaten keilf\u00f6rmigen Elemente beschrieben werden. Der pauschale Hinweis am Ende der Textstelle auf alle bekannten Prinzipien, mit denen durch seitlichen Druck eine senkrechte Verschiebung der Feder zu erreichen ist, stellt keine ausreichende Offenbarung der konkreten Ausgestaltung des Schiebers gem\u00e4\u00df den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist zudem im Hinblick auf die DE XXX sowie das als Anlage A 4 zur Anlage B 1 vorgelegte Patent DE 10 2006 037 614 B3 (nachfolgende: DE 614) schutzf\u00e4hig und daher nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG l\u00f6schungsreif.<\/p>\n<p>Die DE XXX stellt keinen Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 GebrMG dar. Der ma\u00dfgebliche Zeitrang des Klagegebrauchsmusters ist das Priorit\u00e4tsdatum vom 21.02.2007. Die Eintragung der DE XXX erfolgte erst am 07.11.2011, die Bekanntmachung im Patentblatt am 19.04.2012. Die der DE XXX zugrundeliegende Patentanmeldung wurde erst am 12.08.2009 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Auch die DE 614 stellt keinen Stand der Technik im Sinne von \u00a7 3 GebrMG dar, weil die Patenterteilung erst am 20.12.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Eine vorherige Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 sowie des Schutzanspruchs 14 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Wirkung des Klagegebrauchsmusters ist auch gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 und 2 PatG eingetreten. Auf ein Vorbenutzungsrecht kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sie zur Zeit der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters bereits die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, um die Erfindung im Inland in Benutzung zu nehmen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMa\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung des Vorbenutzungsrechts ist gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 und 2 PatG der Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters, mithin der 21.02.2007.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte befand sich bereits vor dem 21.02.2007 im Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 \u2013 Kasten f\u00fcr Fu\u00dfabtrittsroste; GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff; GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig wiederholbar auszuf\u00fchren (D\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl.: \u00a7 12 Rn 9).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Erfindungsbesitz der Beklagten entspricht im vorliegenden Fall einer Ausf\u00fchrungsform, die eine Feder mit zwei \u201eHaifischflossen\u201c aufweist, wie sie aus der dem als Anlage B 12 vorgelegten Schreiben beigef\u00fcgten Zeichnung ersichtlich ist. Diese Feder ist in eine stirnseitige Nut eines Paneels eingebracht, wobei die Haifischflossen in kreissegmentartigen Ausnehmungen in der Nut, wie sie in der als Anlage B 14 vorgelegten Skizze angedeutet sind, aufgenommen werden. Bei seitlichem Druck durch ein an der L\u00e4ngsseite anzusetzendes weiteres Paneel wird die Feder in L\u00e4ngs- und Querrichtung verschoben und verriegelt so ein an der Stirnseite des Paneels angeordnetes weiteres Paneel.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Feder mit zwei Haifischflossen, wie sie in der Zeichnung der Anlage B 12 wiedergegeben ist, stellt eine Verriegelungseinrichtung zur Vertikalverriegelung zweier Fu\u00dfbodenpaneele dar (Merkmal 3). Die Feder ist in der stirnseitigen Nut des einen Paneels angeordnet, wie dies in der Skizze gem\u00e4\u00df Anlage B 14 abgebildet ist, und kann in Verriegelungseingriff mit dem anderen Paneel gebracht werden (Merkmal 3.1). Dabei fungiert die Feder als Schieber (Merkmal 3.2). Innerhalb der Nut des einen Paneels befindet sich die Feder in einer Freigabeposition und kann von dort aus in eine Verriegelungsposition verstellt werden. Sie wird teilweise aus der Nut des ersten Paneels herausgeschoben und befindet sich dann (soweit sie herausgeschoben wurde) in einer Nut des stirnseitig angelegten zweiten Paneels und hintergreift somit eine Verriegelungsr dieses Paneels (Merkmal 4.1). Die Anordnung der beiden stirnseitigen Nuten ist beispielsweise in der mit der Anlage B 9 vorgelegten technischen Zeichnung einer Schnittansicht der Paneele des Typs \u201eG\u201c erkennbar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Nut des ersten Paneels stellt eine Kulissenf\u00fchrung dar, entlang der die Feder gef\u00fchrt wird. Wird sie l\u00e4ngs der Nut verstellt, wird die Feder zugleich auch in Verriegelungsrichtung verstellt, indem sie teilweise aus der Nut (in Querrichtung) herausgeschoben wird (Merkmal 4.2). Die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt dabei folgenderma\u00dfen: Die beiden an der Feder angeformten Haifischflossen befinden sich in der Freigabeposition in kreissegmentartigen Ausnehmungen innerhalb der Nut, wie dies in der Skizze der Anlage B 14 erkennbar ist. Im Zuge der L\u00e4ngsverschiebung der Feder gleiten die Haifischflossen am Rand der Ausnehmung ab und dr\u00fccken so die gesamte Feder in Verriegelungsrichtung aus der Nut. Die Ausnehmungen innerhalb der Nut stellen eine Steuerkurve im Sinne der Lehre des Klagepatents dar, entlang der die als Steuernocken fungierenden Haifischflossen abgleiten (Merkmal 4.2.1). Es ist insofern unbeachtlich, ob die Spitze der Haifischflosse entlang der kreissegmentartigen Ausnehmung in der Nut gef\u00fchrt wird oder die lange Seite der Haifischflosse (die Hypotenuse) \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge an der Kante, an der die Ausnehmung in die Nut \u00fcbergeht, abgleitet. Beide Ausf\u00fchrungsvarianten sind von der Lehre des Klagegebrauchsmusters erfasst.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Schutzanspruchs 3 l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass allein solche Ausf\u00fchrungsformen vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erfasst sind, bei denen die Steuerkurve eine l\u00e4ngliche Erstreckung hat und die Steuernocke lediglich mit einem Punkt \u00fcber die gesamte l\u00e4ngliche Erstreckung der Steuerkurve gef\u00fchrt wird. Mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs 3 ist es auch vereinbar, wenn die Steuerkurve als Kante zweier Nuten oder Ausnehmungen aufgefasst wird, entlang der die Steuernocke mit einer Seite abgleitet. Auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters f\u00fchrt in dieser Hinsicht zu keiner anderen Auslegung. Im Gegenteil wird anhand des in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung deutlich, dass es keinen Unterschied macht, ob die Steuernocke mit einem Punkt \u00fcber die gesamte Erstreckung einer in der L\u00e4nge ausgedehnten Steuerkurve gef\u00fchrt wird oder ob die Steuernocke mit einer ihrer Seiten entlang einer als Steuerkurve fungierenden Kante abgleitet.<\/p>\n<p>Die Figur 1 des Klagegebrauchsmusters zeigt trapezf\u00f6rmige Steuernocken (50, 52), deren eine Ecke an der jeweiligen Steuerausnehmung (40, 42) anliegt. Bereits in der zu dieser Figur geh\u00f6rigen Beschreibung hei\u00dft es, dass der Schieber (32) in seiner Freigabeposition mit den aus der Figur 5 ersichtlichen Seitenwangen (56, 57) der Steuernocken (50, 52) an den benachbarten Stirnfl\u00e4chen der Steuerausnehmungen (40, 42) anliegt (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Bei Verwendung trapezf\u00f6rmiger Steuernocken, so die Gebrauchsmusterschrift weiter, stellt sich eine tangentiale Anlage ein (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Gemeint ist damit eine Anordnung, bei der die Seitenwange (56, 57) der Steuernocke (50, 52) mit zwei Punkten an den Stirnfl\u00e4chen der Steuerausnehmung (40, 42) anliegt \u2013 einmal mit ihrem oberen Ende innerhalb der Ausnehmung (40, 42) und mit einem weiteren Punkt an dem \u00dcbergang der Steuerausnehmung (40, 42) in die Kulissenf\u00fchrung (30). Im Falle einer solchen tangentialen Anlage in der Freigabeposition kann der Schieber (32) nur dadurch in die Verriegelungsposition verbracht werden, dass die Steuernocke (50, 52) mit ihrer Seitenwange (56, 57) an der Kante, die durch den \u00dcbergang von der Steuerausnehmung (40, 42) in die Kulissenf\u00fchrung (30) gebildet wird, abgleitet. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters hei\u00dft es insofern ausdr\u00fccklich, dass der Steuerschieber (32) durch das Abgleiten der Seitenwangen (56, 57) an den Stirnkanten der Steuerausnehmungen (42, 42) \u2013 nicht der Ecken an den Stirnfl\u00e4chen \u2013 nach rechts versetzt wird (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Letztlich ist es allein von dem zur Steuerausnehmung geh\u00f6rigen Kreisdurchmesser und von dem Winkel zwischen der Seitenwange (56, 57) der Steuernocke (50, 52) und der Kulissenf\u00fchrung (30) abh\u00e4ngig, ob die Steuernocke mit einem Punkt \u00fcber die L\u00e4ngserstreckung einer Steuerausnehmung gef\u00fchrt wird oder mit ihrer Seitenwange an der durch die Steuerausnehmung und die Kulissenf\u00fchrung gebildeten Kante abgleitet. Bei funktionaler Betrachtung ist es v\u00f6llig unerheblich, welches Bauteil mit welcher Fl\u00e4che an welchem Punkt eines anderen Bauteils abgleitet, weil in beiden F\u00e4llen der Schieber in die Verriegelungsposition verbracht wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie in der Zeichnung der Anlage B 12 dargestellten Federn haben zwei Haifischflossen und damit eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken. Das Paneel hat dementsprechend auch eine gleiche Anzahl von Steuerkurven an der Kulissenf\u00fchrung, wie sich dies etwa aus der Skizze der Anlage B 14 ergibt (Merkmal 4.2.2). Da die Feder in der Freigabeposition l\u00e4ngsseitig aus der Nut herausragt, wird sie durch das Anlegen eines dritten Paneels an der L\u00e4ngsseite des ersten Paneels bet\u00e4tigt (Merkmal 4.3): Sie wird l\u00e4ngs der stirnseitigen Nut gef\u00fchrt und tritt zugleich aus der Nut heraus.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass die vorbeschriebene Verriegelungseinrichtung mit einer stirnseitigen Horizontalverbindung im Sinne des Merkmals 2 kombiniert werden kann, die der Beklagten auch bekannt war, steht au\u00dfer Frage. Eine solche Horizontalverbindung ist beispielsweise aus der dem als Anlage B 9 vorgelegten Schreiben beigef\u00fcgten technischen Zeichnung einer Schnittansicht der Stirnseite eines Paneels des Typs \u201eG\u201c ersichtlich. Auch der Zeuge B ging davon aus, dass die Prototypen aus Paneelen dieses Typs hergestellt wurden. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall war, ist unbeachtlich, weil es f\u00fcr den Erfindungsbesitz nur darauf ankommt, dass die Beklagte die technische Lehre als planm\u00e4\u00dfig wiederholbar erkannt hat. Daher bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagten bekannt war, dass das jeweilige Fu\u00dfbodenpaneel eine durch Einwinkeln verbindbare Lockverbindung an den L\u00e4ngskanten aufweisen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDen Erfindungsbesitz, wie er sich aufgrund der vorstehend dargestellten Ausf\u00fchrungsform darstellt, hatte die Beklagte bereits vor dem 21.02.2007 begr\u00fcndet. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Vernehmung der Zeugen B und F zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Der Beklagten standen vor dem 21.02.2007 die aus der Zeichnung der Anlage B 12 ersichtlichen Muster von Federn, die mit zwei Haifischflossen versehen waren, und Prototypen von Paneelen mit zwei Ausnehmungen, wie sie in der Skizze gem\u00e4\u00df der Anlage B 14 angedeutet sind, zur Verf\u00fcgung. Die stirnseitige Verriegelung des benachbarten Paneels durch die Verschiebung der Feder in der mit den Ausnehmungen versehenen Nut war zu diesem Zeitpunkt auch funktionst\u00fcchtig. Damit hatte die Beklagte die technische Lehre als planm\u00e4\u00dfig wiederholbar erkannt.<\/p>\n<p>Der Zeuge B konnte sich zwar im Einzelnen nicht mehr daran erinnern, wann er das als Anlage B 12 vorgelegte Schreiben der E D vom 01.02.2007 mit Mustern der Federn erhalten hat. F\u00fcr die Kammer steht aufgrund der Aussage des Zeugen B aber fest, dass dem Schreiben die darin genannten Muster beigef\u00fcgt waren und der aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zeichnung entsprachen. Denn der Zeuge B hat ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die mit dem Schreiben vom 01.02.2007 \u00fcbersandten Muster der der Anlage B 12 beigef\u00fcgten Zeichnung entsprachen. Weiter hat er ausgesagt, dass E D normalerweise die Schreiben mit den Prototypen in einem Briefumschlag versandte. Die Prototypen seien in einer T\u00fcte gewesen, die dann an den Zeugen F \u201egewandert\u201c seien. Auch die Zeichnung k\u00f6nne dem Schreiben vom 01.02.2007 zugeordnet werden, weil sie normalerweise geheftet w\u00fcrden. Dies entspricht den weiteren Bekundungen des Zeugen B, wonach er den Zeugen F nach Erhalt der Muster beauftragte, f\u00fcr diese Federn Paneel-Prototypen anzufertigen. Dass die Beauftragung des Zeugen F tats\u00e4chlich Federn mit zwei Haifischflossen betraf, ergibt sich auch aus der Anlage B 14, eine Zeichnung, anhand der dem Zeugen F nach seiner Aussage das Vorgehen bei der erstmaligen Erstellung der Prototypen noch einmal erl\u00e4utert wurde. Die Beauftragung des Zeugen F erfolgte nach der Aussage des Zeugen B unzweifelhaft vor der Messe \u201eH\u201c am 06.02.2007. Die Prototypen sollten zu dem Zeitpunkt fertig sein, in dem der Zeuge B von der Messe wiederkam, was auch der Fall war. Die Messe \u201eH\u201c fand nach Aussage des Zeugen B ungef\u00e4hr vom 08.02. bis zum 11.02.2007 statt. Der Zeuge B war sp\u00e4testens am 15.02.2007 wieder im B\u00fcro. Die Prototypen lagen jedenfalls in der Woche, in der auch die Firma C mit der Konzepterstellung beauftragt wurde (ausweislich der Anlage B 10 in der am Montag, 12.02.2007, beginnenden Woche), vor. Auch der Zeuge F best\u00e4tigte, dass er die Muster sofort nach der Auftragserteilung erstellte und ihre Erstellung nicht mehrere Tage in Anspruch nahm. Er bekundete auch, dass er die Arbeiten zeitgleich zu den ebenfalls in der Werkstatt vorgenommenen Vorbereitungen zu Karneval (Herstellung des Karnevalswagens) vornahm. Rosenmontag fiel im Jahr 2007 ausweislich der von der Beklagten im Beweistermin \u00fcberreichten \u00dcbersicht \u00fcber die Feiertage im Jahr 2007 auf den 19.02.2007. Vor dem Hintergrund steht f\u00fcr die Kammer fest, dass dem Zeugen B in der Woche von Montag (12.02.2007) bis Freitag (16.02.2007) sowohl die Federn mit zwei Haifischflossen als auch die Prototypen der Paneele zur Verf\u00fcgung standen, in die der Zeuge F zwei Ausnehmungen gefr\u00e4st hatte. Letzteres geht aus der bereits erw\u00e4hnten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 14 hervor, auf deren Grundlage der Zeuge F die Prototypen erstellte. Die Zeichnung erhielt der Zeuge F f\u00fcr die erste Prototypenerstellung vom Zeugen B. Weitere Prototypen wurden nach seiner Aussage nicht erstellt. Er hat in seiner Vernehmung zudem im Einzelnen erl\u00e4utert, wie er bei der Einbringung der beiden Ausnehmungen vorgegangen ist, und hat damit best\u00e4tigt, was bereits der Zeuge B hinsichtlich der Beauftragung des Zeugen F ausgef\u00fchrt hatte, dass dieser die Erstellung der Prototypen mit zwei Ausfr\u00e4sungen in der Nut begann.<\/p>\n<p>Die Aussagen der Zeugen B und F sind im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem Muster von Federn mit zwei Haifischflossen und Prototypen von Paneelen mit zwei Ausnehmungen zur Verf\u00fcgung standen, glaubhaft. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Aussagen der beiden Zeugen in dieser Hinsicht nicht der Wahrheit entsprechen, zeigt auch die Kl\u00e4gerin nicht auf. Soweit Unsicherheiten bei den Zeugen \u00fcber einzelne Inhalte von Besprechungen oder die Zeitpunkte f\u00fcr das Entstehen oder den Erhalt von Anschreiben oder Zeichnungen bestanden, mag dies darauf beruhen, dass der Sachverhalt, \u00fcber den Beweis erhoben worden ist, fast sieben Jahre zur\u00fccklag. Insgesamt ergibt sich aus den Zeugenaussagen jedoch ein in sich stimmiges Bild der damaligen Geschehnisse, die ohne jeden Zweifel die Feststellung zulassen, dass sich die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tsdatum vom 21.02.2007 im Erfindungsbesitz befand. Sie war zu der Erkenntnis gekommen, dass es jederzeit m\u00f6glich ist, die technische Lehre planm\u00e4\u00dfig wiederholbar auszuf\u00fchren. Denn nach den Aussagen beider Zeugen waren die Muster der Federn mit den Prototypen der Paneele funktionst\u00fcchtig. Diese Erkenntnis bestand bei den Beklagten im Zeitpunkt der Fertigstellung der Prototypen und ihrer Ablieferung an den Zeugen B in der Woche vom 12.02. bis zum 19.02.2007.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte bereits vor dem 21.02.2007 die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, um die Erfindung im Inland in Benutzung zu nehmen.<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um solche Ma\u00dfnahmen, die bestimmungsgem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrung der Erfindung dienen und den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen lassen (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Der Entschluss zu einer gewerblichen Nutzung muss gefallen sein. Handlungen, die die M\u00f6glichkeit einer etwaigen sp\u00e4teren, noch ungewissen Benutzung der Erfindung vorbereiten oder erst Klarheit dar\u00fcber schaffen sollen, ob die Erfindung auch gewerblich benutzt werden kann und soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 PatG (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Beweisaufnahme steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G.D der Beklagten am 25.01.2007 \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 entschieden habe, die Federvariante mit zwei Haifischflossen umzusetzen. Die Aussage des Zeugen B war in dieser Hinsicht nicht ergiebig. Denn der Zeuge B konnte sich an das Gespr\u00e4ch mit Herrn D am 25.01.2007 nicht mehr im Einzelnen erinnern. Unzweifelhaft war Herr D am Gespr\u00e4ch zwischen dem Zeugen B und Mitarbeitern der Unternehmen C und E D am Vortag nicht anwesend. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass Herr D am 25.01.2007 vom Zeugen B \u00fcber die Ergebnisse der Besprechung vom Vortag informiert wurde. Allerdings konnte der Zeuge B zum Inhalt des Gespr\u00e4ches nichts Konkretes sagen. Es ist unklar geblieben, ob \u00fcberhaupt Nut und Federn im Einzelnen Thema des Gespr\u00e4chs waren. Soweit der Zeuge B bekundet hat, es sei klar gewesen, dass man sehen wolle, ob alles klappt, wenn erst die Prototypen, also die Muster der Feder und die Paneele, da seien, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte, vertreten durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung traf, den Erfindungsbesitz gewerblich zu nutzen. Stattdessen sollte jedenfalls die Erstellung der Prototypen abgewartet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch aus den Gesamtumst\u00e4nden im Zeitraum vor dem 21.02.2007 l\u00e4sst sich nicht auf den ernstlichen Willen der Beklagten schlie\u00dfen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Denn in diesem Zeitraum stand neben einer Feder mit zwei Haifischflossen auch eine Feder mit nur einer Haifischflosse in Rede. Eine solche Feder entspricht jedoch nicht der Lehre der hier in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 beziehungsweise 14, weil das Merkmal 4.2.2 nicht verwirklicht ist. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Entscheidung, eine Ausf\u00fchrungsform mit zwei Haifischflossen weiter zu verfolgen, bereits vor dem 21.02.2007 erfolgte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kammer geht davon aus, dass bereits in der Besprechung vom 24.01.2007 zwischen dem Zeugen B und Mitarbeitern der Unternehmen C und E D Federn mit zwei Haifischflossen thematisiert wurden. Denn aufgrund der Bekundungen des Zeugen B und den als Anlagen B 8 und B 12 vorgelegten Anschreiben und Zeichnungen ist die Kammer der \u00dcberzeugung, dass E D nach der Besprechung am 24.01.2007 die aus der Anlage B 8 ersichtliche CAD-Zeichnung fertigte und entsprechend den Vorgaben des Zeugen B so \u00e4nderte, wie dies aus der dem Schreiben vom 01.02.2007 der E D beigef\u00fcgten CAD-Zeichnung ersichtlich ist (vgl. Anlage B 12). Die Zeichnungen unterscheiden sich nur dadurch, dass eine der Haifischflossen endst\u00e4ndig angeordnet ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kammer hat gleichwohl nicht die \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt entschieden war, Paneele mit Federn mit zwei Haifischflossen auf den Markt zu bringen. Denn auch nachdem die Beklagte die Muster der Federn mit zwei Haifischflossen von der E D GmbH erhalten hatte, hat sie Versuche mit Federn durchgef\u00fchrt, bei denen die endst\u00e4ndige Haifischflosse abgekniffen war. Dass die Beklagte nicht nur Versuche mit Federn mit einer kleiner geformten endst\u00e4ndigen Haifischflosse durchf\u00fchrte, sondern auch mit Federn ohne eine endst\u00e4ndige Haifischflosse, ergibt sich aus der als Anlage B 8 vorgelegten Abbildung verschiedener Federn und den Aussagen der Zeugen B und F. Die Anlage B 8 zeigt Federn, bei denen die endst\u00e4ndige Haifischflosse ganz oder teilweise abgekniffen wurde. Der Zeuge B hat erkl\u00e4rt, dass die endst\u00e4ndige Haifischflosse abgekniffen worden sei, und auch der Zeuge F hat bekundet, Federn erhalten zu haben, bei denen die endst\u00e4ndige Haifischflosse vollst\u00e4ndig abgekniffen war.<\/p>\n<p>Aus der Aussage des Zeugen B und dem Umstand, dass die endst\u00e4ndige Haifischflosse bei einzelnen Feder ganz oder teilweise abgekniffen wurde, ergibt sich, dass nach dem Erhalt der Federmuster und der Erstellung der Paneel-Prototypen durch Herrn F bei der Beklagten mehrere L\u00f6sungen diskutiert wurden: Eine L\u00f6sung betraf eine Feder mit zwei Haifischflossen, wie sie von E D GmbH als Muster geliefert wurde, die in die Nut eines Paneels mit zwei Ausnehmungen eingebracht wurde. Daneben wurde eine L\u00f6sung diskutiert, bei der die endst\u00e4ndige Ausnehmung weggelassen wurde, so dass die endst\u00e4ndige Feder \u2013 sei es in der urspr\u00fcnglichen Gr\u00f6\u00dfe oder in verkleinerter Form \u2013 unmittelbar an der durch die l\u00e4ngsseitige Nut und die stirnseitige Nut gebildeten Kante abgleitet. Zudem wurde eine L\u00f6sung diskutiert, bei der von vornherein eine Feder ohne endst\u00e4ndige Haifischflosse verwendet wurde, so dass auch das Paneel nur eine mittige Ausnehmung ben\u00f6tigte. Der Zeuge B hat in dieser Hinsicht erkl\u00e4rt, dass mit den von E D GmbH \u00fcbersandten Mustern Versuche durchgef\u00fchrt worden seien, darunter auch mit Mustern, deren endst\u00e4ndige Haifischflossen sie abgekniffen h\u00e4tten. Auf Nachfrage des Kl\u00e4gervertreters hat er bekundet, dass im Zeitraum nach der ersten Prototypenerstellung durch den Zeugen F Ausf\u00fchrungen der Feder mit kleinerer Haifischflosse und ohne endst\u00e4ndige Ausfr\u00e4sung diskutiert worden seien.<\/p>\n<p>Wann letztlich die Entscheidung fiel, dass eine Feder mit zwei Haifischflossen und ein Paneel mit zwei Ausfr\u00e4sungen in der stirnseitigen Nut zur Serienreife gebracht werden sollten, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Der Umstand, dass der Zeuge F noch Federmuster erhielt, deren endst\u00e4ndige Haifischflosse vollst\u00e4ndig abgekniffen war, l\u00e4sst gerade nicht erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt der ernstliche Wille einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung bestand. Es wurde auch noch eine L\u00f6sung diskutiert, die nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprach. Da der Zeuge B die Paneel-Prototypen erst in der Woche vom 12.02.bis zum 19.02.2007 erhielt, war die Entscheidung f\u00fcr die eine oder andere L\u00f6sung jedenfalls nicht vor diesem Zeitraum gefallen. Der Zeuge B hat sich auch nicht daran erinnern k\u00f6nnen, wann er mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn D, \u00fcber das Abkneifen der endst\u00e4ndigen Haifischflossen gesprochen hat. Auf der anderen Seite ist es durchaus m\u00f6glich, dass die Entscheidung f\u00fcr eine Feder mit zwei Haifischflossen erst in der Zeit nach dem 21.02.2007 fiel. Denn der Zeuge B hat auf Nachfrage des Kl\u00e4gervertreters bekundet, dass die mit Schreiben vom 01.02.2007 von E D \u00fcbersandten Federn \u2013 das sind die Federn, mit denen die verschiedenen Versuche durchgef\u00fchrt wurden und von denen auch endst\u00e4ndige Haifischflossen abgekniffen wurden \u2013 den Entwicklungsstand bis Anfang M\u00e4rz 2007 wiedergeben und k\u00fcrzere Federn mit verkleinerter endst\u00e4ndiger Haifischflosse erst ab April 2007 vorlagen. Die Beauftragung dieser Federn mit verkleinerter endst\u00e4ndiger Haifischflosse lie\u00dfe gegebenenfalls den ernstlichen Willen der Beklagten erkennen, nur noch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung mit Federn mit zwei Haifischflossen weiter zu verfolgen. Wann diese Beauftragung erfolgte, ist jedoch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen B, f\u00fcr ihn sei der Punkt, an dem die Entscheidung f\u00fcr Federn mit zwei Haifischflossen gefallen sei, im Zeitraum zwischen Januar und Mitte Februar 2007 gewesen. Diese Aussage gibt allenfalls das subjektive Empfinden des Zeugen B wieder (\u201eF\u00fcr mich war der Punkt, \u2026\u201c), ohne dass dieses an konkreten Tatsachen festgemacht wird, die eine unternehmerische Entscheidung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten erkennen lassen, in die Serienfertigung von Federn mit zwei Haifischflossen einzusteigen. Dies gilt auch dann, wenn man als Indiz f\u00fcr die Willensbildung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf den Eindruck des Zeugen B abstellen wollte beziehungsweise f\u00fcr die Willensbildung sogar auf den Willen des Zeugen B abstellen wollte, weil dieser insofern \u201efreie Hand\u201c hatte. Denn auch vor diesem Hintergrund hat die Kammer nicht die sichere \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnen, dass die Entscheidung f\u00fcr eine Serienfertigung von Paneelen mit einer Feder mit zwei Haifischflossen mit Sicherheit vor dem 21.02.2012 fiel. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem tats\u00e4chlich erstmals der Wille gefasst wurde, Paneele mit einer Feder mit zwei Haifischflossen zur Serienreife zu bringen, ist die Aussage des Zeugen B zu unbestimmt. Der Zeuge B benennt mit der Zeit von Januar bis Mitte Februar 2007 einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, in dem die Entscheidung f\u00fcr Federn mit zwei Haifischflossen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 sicherlich noch nicht getroffen war. Der Zeuge B erhielt die Prototypen der Paneele nicht vor dem 12.02.2007, also etwa Mitte Februar. Erst im Zeitraum danach wurde entschieden, dass die Federn nicht nur eine, sondern zwei Haifischflossen aufweisen sollten. Es mag sein, dass dem Zeugen B bereits im Januar 2007 klar war, dass Federn \u2013 sei es mit einer oder mit zwei Haifischflossen \u2013 erfolgreich zur Serienreife gebracht werden k\u00f6nnen. Die Versuche mit den Prototypen der Paneele mit Federn sowohl mit endst\u00e4ndiger Haifischflosse als auch mit nur einer mittigen Haifischflosse lassen jedoch gerade nicht den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen, weil auch die Benutzung einer nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung noch zur Diskussion stand. Wann genau der Zeuge B die \u00dcberzeugung gewann, dass die Beklagte mit einer Feder auf den Markt kommen sollte, die nicht nur eine sondern zwei Haifischflossen aufweist, ist der Aussage des Zeugen B nicht zu entnehmen. Noch weniger ist ersichtlich, wann letztlich die unternehmerische Willensbildung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der pers\u00f6nlichen Auffassung des Zeugen B folgte. Weder hat der Zeuge B Umst\u00e4nde genannt, die auf eine solche Willensbildung sicher schlie\u00dfen lassen, noch hat die Beklagte solche Umst\u00e4nde vorgetragen.<\/p>\n<p>Auch die Aussage des Zeugen B, dass die Beklagte nach der Erstellung der Prototypen bereits an ihre Kunden herangetreten sei und diesen gezeigt habe, dass sie Produkte mit einer Full Down Technik habe beziehungsweise damit kommen werde, ist f\u00fcr die Frage, wann die Entscheidung f\u00fcr eine Feder mit zwei Haifischflossen fiel, unergiebig. Denn ein konkreter Zeitpunkt, wann einem Kunden tats\u00e4chlich eine solche Feder vorgestellt wurde, wurde vom Zeugen B nicht genannt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrt auch nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil der Zeuge B die urspr\u00fcngliche Zeichnung der Feder mit zwei Haifischflossen von E D (vgl. Anlage B8) dahingehend \u00e4nderte, dass eine der Haifischflossen an das Ende der Feder versetzt wurde (vgl. Anlage B 12). Der Zeuge B hat die \u00c4nderung der CAD-Zeichnungen in seiner Vernehmung damit begr\u00fcndet, dass die Verlegung einer der beiden Haifischflossen an das Federende auf die \u00dcberlegung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, den Herstellungsvorgang f\u00fcr das Paneel zu vereinfachen, indem nur am Rand des Paneels die Ausnehmung ausgefr\u00e4st werden musste, und um daf\u00fcr zu sorgen, dass die Feder am Ende aus der Nut heraustritt, weil die Beklagte die Erfahrung gemacht hatte, dass die Feder sich zum Ende hin verkantete und wieder zur\u00fccksprang. Dies l\u00e4sst jedoch nicht den sicheren Schluss zu, dass bereits am 24.01.2007 der ernstliche Wille bestand, mit einer Feder auf den Markt zu treten, die nicht nur eine, sondern zwei Haifischflossen aufweist.<\/p>\n<p>Gegen die Argumentation des Zeugen B spricht bereits die Tatsache, dass die Beklagte nach dem Erhalt der Muster der Federn und der Prototypen der Paneele Versuche mit Federn durchf\u00fchrte, deren endst\u00e4ndige Haifischflosse abgekniffen war. Eine Vereinfachung des Herstellungsvorgangs l\u00e4sst sich zudem vor allem dann herbeif\u00fchren, wenn auf eine zweite Ausfr\u00e4sung ganz verzichtet wird. Dies mag erkl\u00e4ren, warum die Beklagte auch noch nach der Erstellung der Prototypen eine L\u00f6sung ohne eine solche endst\u00e4ndige Ausfr\u00e4sung diskutierte. Dass bereits eine geringere Ausfr\u00e4sung f\u00fcr eine verkleinerte Haifischflosse am Rand eines Paneels durchaus vorteilhaft ist, hat der Zeuge B selbst bekundet. Die Gefahr, dass die Ecken der Parkettelemente \u201ehochsch\u00fcsseln\u201c, sei in einem solchen Fall geringer. Da im Eckbereich der Parkettelemente mehrere Nuten aufeinander sto\u00dfen, sei bei einer weiteren Vertiefung der Nut f\u00fcr die endst\u00e4ndige Haifischflosse die Gefahr gro\u00df, dass die Ecken der Parkettelemente aufspitzen. Dies legt es nahe, die endst\u00e4ndige Haifischflosse gleich ganz wegzulassen, wie dies die Beklagte auch noch nach dem Erhalt der Prototypen \u00fcberlegt hatte. Das Argument, dass in einem solchen Fall die Gefahr bestand, dass die Feder sich zum Ende hin verkantete und wieder zur\u00fccksprang, tritt vor allem deswegen in den Hintergrund, weil diese Erfahrung der Beklagten nach der Aussage des Zeugen B auf den beiden urspr\u00fcnglichen Federtypen beruhte, die noch keine Haifischflossen aufwiesen und aufgrund ihrer Verformbarkeit beziehungsweise aufgrund von Auflaufschr\u00e4gen aus der Nut treten sollten. Der Federtyp mit zwei Haifischflossen war hingegen \u2013 so der Zeuge B \u2013 stabiler, um ihn maschinell besser in eine Nut einbringen zu k\u00f6nnen. Die Feder bot daher unter Umst\u00e4nden auch die M\u00f6glichkeit, sie ohne die Gefahr des Verkantens und Zur\u00fcckspringens aus der Nut zu schieben, wenn sie keine endst\u00e4ndige Haifischflosse aufweist. Tats\u00e4chlich hat die Beklagte entsprechende Versuche noch nach dem Erhalt der Muster der Federn und der Erstellung der Paneel-Prototypen durchgef\u00fchrt, indem sie die endst\u00e4ndige Haifischflosse abkniff.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDass die Beklagte gegebenenfalls anderweitig bereits vor dem 21.02.2007 Vorbereitungen traf, um die Serienfertigung von Paneelen mit Federn mit Haifischflossen vorzubereiten, ist unbeachtlich. Denn keine dieser Vorbereitungshandlungen setzte zwingend voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die unternehmerische Entscheidung gefallen war, die Serienfertigung mit Federn mit zwei Haifischflossen anzugehen.<\/p>\n<p>Dies betrifft auch die Beauftragung des Maschinenbauunternehmens C mit der Konzeptionierung einer Maschine zum Einbringen von Kunststofffedern in die Nut von Paneelen (vgl. Anlage B 10). Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Beauftragung des Unternehmens C vor dem 21.02.2007 erfolgte. Dem Angebot l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass die einzubringenden Federn \u00fcberhaupt Haifischflossen haben sollten. Dazu hat der Zeuge B ausgesagt, dass es in Bezug auf das Maschinenbauunternehmen C zun\u00e4chst nicht auf die Form der Feder ankam, sondern darum ging, wie die Feder in die Nut des Paneels gebracht werden konnte. Erst im Wege der weiteren Entwicklung des Konzepts sei dies konkretisiert und die Form der Feder mitgeteilt beziehungsweise angepasst worden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagte nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gern hat gegen die Beklagte dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellt und vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen 11 Abs. 1 GebrMG benutzt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst, weil keine Zweifel bestehen, dass sich das Klagegebrauchsmuster jedenfalls mit der geltend gemachten AnsprucEombination im L\u00f6schungsverfahren als schutzf\u00e4hig erweisen wird. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin waren f\u00fcr die tenorierten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen. Da allerdings mit der Vollstreckung des Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruchs faktisch auch der Unterlassungsanspruch im wesentlichen Umfang durchgesetzt wird, ist die Teilsicherheit f\u00fcr die genannten Anspr\u00fcche einheitlich festzusetzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 1999). Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.800.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02205 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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