{"id":1257,"date":"2003-05-13T17:00:38","date_gmt":"2003-05-13T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1257"},"modified":"2016-04-21T11:58:50","modified_gmt":"2016-04-21T11:58:50","slug":"4a-o-12203-cholesterin-synthesehemmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1257","title":{"rendered":"4a O 122\/03 &#8211; Cholesterin-Synthesehemmer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 166<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Mai 2003, Az. 4a O 122\/03<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 2. April 2003 &#8211; 4a 0 122\/03 &#8211; wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 2. Februar 1981 unter Inanspruchnahme von 4 US-amerikanischen Priorit\u00e4ten vom 4. Februar und 5. August 1980 unter anderem f\u00fcr den Bereich der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 033 538 (Anlage EVK1, nachfolgend: Ursprungspatent), dessen Anmeldung am 12. August 1981 und dessen Erteilung am 27. November 1985 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Ursprungspatent betrifft bestimmte chemische Stoffe und Verfahren zu deren Herstellung. In seinem Anspruch 10 ist ein mit dem internationalen Freinamen RR bekannter Arzeimittelwirkstoff unter Schutz gestellt, durch den die k\u00f6rpereigene Synthese von Cholesterin gehemmt wird und sich der Cholesterinspiegel senken l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zu dem Ursprungspatent wurde der Antragstellerin mit Beschluss vom 1. Februar 1995 vom Deutschen Patentamt unter der Registernummer 193 75 002 f\u00fcr den Wirkstoff RR ein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nktes, am 6. Mai 2003 endendes erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat (Anlage EVK3, nachfolgend: Streitschutzrecht) erteilt.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des in Kraft stehenden Streitschutzrechtes nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Cholesterin-Synthesehemmer RR wird von der Antragstellerin und deren Tochtergesellschaften unter der Marke Y und von einer Lizenznehmerin der Antragstellerin unter der Marke E2 weltweit vertrieben.<\/p>\n<p>Nach einem Bericht der B-Zeitung vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK15) betr\u00e4gt der weltweite Jahresumsatz an Y 6 Milliarden US $. Nach dem unter der Marke T2 angebotenen Arzneimittelwirkstoff TT, dessen Schutzrechtsablauf gegenw\u00e4rtig nicht abzusehen ist, handelt es sich um das im Jahr 2001 am zweith\u00e4ufigsten verkaufte lipidsenkende Mittel.<\/p>\n<p>Zur Einf\u00fchrung nachahmender Fertigarzneimittel (sog. Generika) bewilligte die Antragstellerin der I AG und der RtR GmbH an dem Streitschutzrecht seit dem Februar 2003 bestehende \u201eearly-entry\u201c-Lizenzen.<\/p>\n<p>\u00dcber den Ablauf des Streitschutzrechtes sind die angesprochenen Fachkreise sp\u00e4testens seit dem 14. M\u00e4rz 2003 informiert.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es in einem Beitrag der unter diesem Datum ver\u00f6ffentlichten M\u00e4rz-Ausgabe der Fachzeitschrift S-Zeitung (Anlage EVK5) unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eRR (Y u.a.) generisch- Kosten sparen, Therapie verbessern<\/p>\n<p>Im Mai l\u00e4uft auch in Deutschland das Patent des Cholesterin-Synthese (CSE)-Hemmers RR (Y u.a.) ab, im Juni das von L. (M.). Bei einem Gesamtvolumen von mehr als 1,4 Milliarden Euro (Apothekenabgabepreise) f\u00fcr CSE-Hemmer ger\u00e4t ein betr\u00e4chtliches Marktsegment in Bewegung. RR ist mit 415 Millionen (Mio.) Euro Jahresumsatz bezogen auf die Marktbedeutung hinter TT (T2) der zweitwichtigste CSE-Hemmer, was die Absicherung des klinischen Nutzens betrifft jedoch der wichtigste.<\/p>\n<p>Auf der Basis von Lizenzvertr\u00e4gen ist RR schon jetzt vor Patentablauf (\u201eearly-entry\u201c) von I\/RtR (K.L) -je nach Packungsgr\u00f6\u00dfe &#8211; 27% bis 43% unter den Preisen von G.\/E2 eingef\u00fchrt worden. RR-Pr\u00e4parate anderer Hersteller werden ab Mai zus\u00e4tzlich f\u00fcr Wettbewerb sorgen&#8230;<\/p>\n<p>Nur drei der f\u00fcnf angebotenen CSE-Hemmer (RR, Pravastatin und L.) sind in randomisierten kontrollierten Langzeitstudien mit \u201eharten\u201c klinischen Endpunkten wie Herzinfarkte gepr\u00fcft. RR und Pravastatin wirken bei Patienten mit manifesten atherosklerotischen Erkrankungen nachweislich lebensverl\u00e4ngernd&#8230;<\/p>\n<p>RR kommt eine Sonderstellung zu, da es in der gr\u00f6\u00dften randomisierten Interventionsstudie, der 2002 ver\u00f6ffentlichten Heart Protection Study (HPS), nicht nur das Risiko koronarer Ereignisse verringert, sondern auch die Gefahr isch\u00e4mischer Schlaganf\u00e4lle und peripherer revaskularisierender Eingriffe &#8230;<\/p>\n<p>Durch komplette Umstellung von G.\/E2 auf die neuen Nachfolgeprodukte lassen sich die Behandlungskosten um j\u00e4hrlich 155 Mio. Euro senken.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>In dem bereits genannten Beitrag der B-Zeitung vom 26. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK15) wird berichtet:<\/p>\n<p>\u201eDeutschlands \u00c4rzte k\u00f6nnen sich auf etwas gefasst machen. &#8230;<\/p>\n<p>Es geht um zw\u00f6lf Millionen Rezepte, auf denen bislang immer \u201eY\u201c stand &#8211; das macht 400 Mio. \u20ac Umsatz j\u00e4hrlich. Y ist ein Cholesterinsenker, der am 15. M\u00e4rz in Deutschland Konkurrenz bekommen hat von billigen Nachahmerprodukten &#8211; so genannte Generika. Ab dem 6. Mai werden 20 Generikahersteller eine Kopie des erfolgreichen Medikaments anbieten.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin, der in Deutschland f\u00fchrende Anbieter von Generika, beabsichtigt ein Pr\u00e4parat mit dem Arzneimittelwirkstoff RR nach Ablauf des Streitschutzrechtes auf dem deutschen Markt in den Verkehr zu bringen.<\/p>\n<p>Am 12. M\u00e4rz 2003 lie\u00df sie in dem Fachblatt V-Zeitung eine Anzeige (Anlage EVK10) ver\u00f6ffentlichen, in der es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e17%<\/p>\n<p>Bis zu 17% kann das Serum-Cholesterin durch eine pektinreiche Ern\u00e4hrung gesenkt werden.<\/p>\n<p>50g Pektin \/Tag (in vier bis sechs gr\u00fcnen \u00c4pfeln enthalten) reichen schon aus.<\/p>\n<p>In wenigen Wochen kommt der Cholesterinsenker von P33.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie an ####@##.##\u201c<\/p>\n<p>In der V-Zeitung vom 21.\/22. M\u00e4rz 2003 lie\u00df die Antragsgegnerin folgende Anzeige (Anlage EVK11) ver\u00f6ffentlichen:<\/p>\n<p>\u201e20%<\/p>\n<p>20% der Koronarerkrankten sind Raucher. Rauchen tr\u00e4gt zu einem erh\u00f6hten Cholesterinspiegel bei.<\/p>\n<p>In K\u00fcrze kann Ihnen unserer Cholesterinsenker helfen.\u201c<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es in der V-Zeitung vom 24. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK12):<\/p>\n<p>\u201e21%<\/p>\n<p>Um 21% senkt eine cholesterinsenkende Therapie die Gesamtmortalit\u00e4t.<\/p>\n<p>In wenigen Wochen unterst\u00fctzt Sie dabei unser Cholesterinsenker.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde in der V-Zeitung vom 10. April 2003 (Anlage EVK22) folgende Anzeige der Antragsgegnerin ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>\u201e65%<\/p>\n<p>65% der Allgemein\u00e4rzte pr\u00e4ferieren P33 deutlich gegen\u00fcber anderen Arzneimittelherstellern.<\/p>\n<p>Ab 7. Mai k\u00f6nnen Sie auch unseren<\/p>\n<p>Cholesterinsenker nutzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Aufmachung dieser Anzeigen wird auf die hierzu von der Antragstellerin als Anlagen EVK10 bis EVK12 und EVK22 in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Zeitschriftenausschnitte verwiesen.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf ihr bis zum 6. Mai 2003 in Kraft stehendes Streitschutzrecht forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2003 (Anlage AG1) wegen der am gleichen Tag in der V-Zeitung ver\u00f6ffentlichten Anzeige (Anlage EVK10) zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Diese Aufforderung wies die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK14) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht in den zuvor dargelegten Anzeigen eine unberechtigte Benutzung des Streitschutzrechtes.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, aufgrund der Presseberichterstattung und der von ihren \u201eearly-entry\u201c-Lizenznehmern geschalteten Werbung stehe es f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei dem von der Antragsgegnerin angek\u00fcndigten Cholesterinsenker um ein Generikum zum Arzneimittelwirkstoff RR handele.<\/p>\n<p>Auf einen am 27. M\u00e4rz 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag ist es der Antragsgegnerin durch Beschluss der Kammer vom 2. April 2003 untersagt worden, ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff RR anzubieten mit dem Hinweis, dass in wenigen Wochen ihr Cholesterinsenker erh\u00e4ltlich sei.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. April 2003 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Widerspruch der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 2. April 2003 zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 2. April 2003 aufzuheben<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Antrag der Antragstellerin vom 27. M\u00e4rz 2003 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, die angegriffenen Zeitungsanzeigen seien nicht darauf gerichtet, den hierin angek\u00fcndigten Cholesterinsenker w\u00e4hrend der Restlaufzeit des Streitschutzrechtes herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Aus den Anzeigen seien Informationen, wie beispielsweise zur Produktbezeichnung, Darreichungsform, Dosierung, Indikation, Packungsgr\u00f6\u00dfe und zum Verkaufspreis nicht zu ersehen. F\u00fcr eine Bestellung des Cholesterinsenkers vor Ablauf des Streitschutzrechtes seien die in den Anzeigen enthaltenen Informationen nicht ausreichend. Solche vorzeitigen Bestellungen seien von ihr -der Antragsgegnerin- auch nicht intendiert.<\/p>\n<p>Hilfsweise macht die Antragsgegnerin geltend, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen durch die einschl\u00e4gige Presseberichterstattung ohnehin bekannt sei, dass mit Ablauf des Streitschutzrechtes entsprechende Generika auf dem Markt vertrieben w\u00fcrden, k\u00f6nne ihre Ank\u00fcndigung, ein solches Generikum anbieten zu wollen, keine Verletzung des Streitschutzrechtes darstellen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der nach den \u00a7\u00a7 936, 940, 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Widerspruchsvorbringen der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass, die Beschlussverf\u00fcgung vom 2. April 2003 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin ist es zu Recht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt worden, Anzeigen mit dem dort beschriebenen Inhalt zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 940 ZPO kann eine einstweilige Verf\u00fcgung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis erlassen werden, wenn sie unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 14, 16a, 139 Abs. 1 PatG gegen\u00fcber der Antragstellerin dazu verpflichtet, eine Ver\u00f6ffentlichung von Anzeigen mit dem angegriffenen Inhalt zu unterlassen. Ungeachtet dessen, dass der dort angek\u00fcndigte Cholesterinsenker den angesprochenen Fachkreisen erst nach Ablauf des Streitschutzrechtes zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, stellen die Anzeigen einen widerrechtlichen Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht dar.<\/p>\n<p>Nach dem \u00a7 9 Nr. 1 PatG, der gem\u00e4\u00df \u00a7 16a Abs. 2 PatG auch f\u00fcr erg\u00e4nzende Schutzzertifikate gilt, haben entsprechende Schutzrechte die Wirkung, dass es einem Dritten ohne die Zustimmung des Schutzrechtsinhabers unter anderem verboten ist, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Schutzrechtes ist, anzubieten.<\/p>\n<p>Die Benutzungshandlung des Anbietens im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG ist nicht auf rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rungen im Sinne des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 1962, 86 -Fischereifahrzeug). Als patentverletzendes Anbieten ist vielmehr jede Handlung anzusehen, die Dritte dazu anregen soll, ein Erzeugnis oder ein Verfahren zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben (Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 PatG, Rz. 42). Dies setzt nicht voraus, dass der angebotene Gegenstand bereits fertig vorhanden ist (BGH, GRUR 1960, 423, 425 -Kreuzbodenventils\u00e4cke; BGH, GRUR 1969, 35 -Europareise).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht D\u00fcsseldorf in einer Entscheidung vom 5. Juni 2001 (InstGE 1, 19, 21f. -Antihistamine) ausgef\u00fchrt hat, stellt auch das Anbieten eines Gegenstandes, der erst nach Ablauf eines Schutzrechtes hergestellt und\/oder geliefert werden soll, eine Verletzungshandlung im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Nach der Gesetzesfassung ist das Anbieten nicht als blo\u00dfe Vorbereitungshandlung f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung durch Herstellen oder Vertreiben ausge-staltet, sondern als selbstst\u00e4ndige, gleichwertig neben die anderen Handlungsformen tretende Benutzungsart konzipiert. Darauf, ob der Gegenstand im Anschluss an das Angebot tats\u00e4chlich hergestellt oder vertrieben wird, kommt es daher f\u00fcr die Frage, ob ein Angebot vorliegt, nicht an. Hiervon ausgehend kann es erst recht keine Rolle spielen, ob die Herstellung oder Lieferung, wenn sie gleichwohl erfolgt, ihrerseits schutzrechtsverletzend ist oder schutzrechtsfrei geschieht. Selbst wenn dem Angebot keine Lieferung nachfolgt, \u00e4ndert dies nichts an dem bereits verwirklichten Tatbestand, dass das Erzeugnis schutzrechtsverletzend angeboten worden ist.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der Rechtsprechung, wonach ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG die alsbaldige Herstellung und Lieferung des Erzeugnisses durch einen hierauf eingerichteten Betrieb des Anbietenden zum Gegenstand haben muss (BGH, GRUR 1960, 423, 425 -Kreuzbodenventil-s\u00e4cke). Gefordert wird hiernach lediglich die allgemeine F\u00e4higkeit des Anbietenden zur Herstellung und Lieferung, nicht aber, dass nach dem Angebot der angebotene Gegenstand tats\u00e4chlich in jedem Einzelfall hergestellt und\/oder geliefert wird. Mit dem Erfordernis einer generellen Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft sollen lediglich solche Angebote als schutzrechtsverletzend ausgeschlossen werden, die von vornherein nicht ernst gemeint sein k\u00f6nnen, weil dem Anbietenden die Voraussetzungen daf\u00fcr fehlen, sein mit dem Angebot zum Ausdruck gebrachtes Erbieten in die Tat umzusetzen. Wollte man das Anbieten weiter einschr\u00e4nkend immer nur dann als schutzrechtsverletzend ansehen, wenn es auch zur Herstellung oder Lieferung des angebotenen Gegenstandes f\u00fchrt, w\u00fcrde die Verletzungsform des Anbietens entgegen der gesetzgeberischen Absicht zu einer blo\u00dfen Vorbereitungshandlung f\u00fcr die Benutzungsarten des Herstellens und Vertreibens herabgesetzt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stellen die angegriffenen Anzeigen einen unberechtigten Eigriff in das der Antragstellerin nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a PatG zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um \u00c4rzte, Apotheker und Pharmah\u00e4ndler bzw. -vertreter handelt, steht es au\u00dfer Zweifel, dass es sich bei dem dort angek\u00fcndigten Cholesterinsenker um ein Generikum handelt, das von dem Streitschutzrecht wortlautgem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht. Dies wird von der Antragsgegnerin zutreffend nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im \u00dcbrigen aus der einschl\u00e4gigen Fachpresse, in der den Fachkreisen ein Ablauf des Streitschutzrechtes zum 6. Mai 2003 und ein hieran zwischen den Herstellern entsprechender Generika anschlie\u00dfender Wettbewerb angek\u00fcndigt worden ist. Wenn die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund dieser Presseberichterstattung ank\u00fcndigt, in K\u00fcrze einen Cholesterinsenker in den Verkehr bringen zu wollen und den Zeitpunkt des Inverkehrbringens in ihrer Anzeige vom 10. April 2003 (Anlage EVK22) auf den 7. Mai 2003, folglich den Ablauf des Streitschutzrechtes konkretisiert, so ist es den angesprochenen Verkehrskreisen klar, dass es sich hierbei um ein Generikum zu dem Streitschutzrecht handeln wird. Ein anderes Verst\u00e4ndnis erschlie\u00dft sich nicht aus dem Beitrag in der Zeitschrift X-Tele vom 14. M\u00e4rz 2003 in dem es hei\u00dft, dass neben dem Streitschutzrecht im Juni der f\u00fcr das lipidsenkende Mittel L. (M.) bestehende Patentschutz auslaufen wird. Ein Ablaufen der Schutzzeit f\u00fcr L. werden die angesprochenen Fachkreise schon deshalb nicht mit den angegriffenen Anzeigen in Verbindung bringen, weil es weniger zeitnah zu den Anzeigen erfolgen wird, als das Ende des Streitschutzrechtes. Wie die Antragstellerin durch mehrere zur Gerichtsakte gereichte Publikationen nachgewiesen hat, handelt es sich bei L. im \u00dcbrigen um einen Arzneimittelwirkstoff, dessen wirtschaftliche und pharmazeutische Bedeutung weit hinter dem Streitschutzrecht zur\u00fccksteht. Nach dem Arzneimittelverordnungsreport 2002 (Anlage EVK18) lagen die im \u00dcbrigen deutlich r\u00fcckl\u00e4ufigen Ums\u00e4tze mit M. etwa 75% unter denjenigen, die mit dem Streitschutzrecht erwirtschaftet worden sind. Folgerichtig ist die Presseberichterstattung zur Einf\u00fchrung entsprechender Generika nahezu ausnahmslos auf das Streitschutzrecht gerichtet. L. (M.) wird lediglich beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt. Zu diesem Arzeimittelwirkstoff hei\u00dft es in einem Bericht der V-Zeitung vom 19. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK7), es habe sich um den ersten Treffer zur Hemmung der Cholesterin-Biosynthese. Wie in dem Bericht weiter ausgef\u00fchrt wird, ist mit dem Streitschutzrecht erstmals nachgewiesen worden, das ein CSE-Hemmer Leben rettet. Nach der Einf\u00fchrung von dem Streitschutzrecht entsprechenden Generika w\u00fcrden Experten einen weiteren Schub f\u00fcr die kardiovaskul\u00e4re Pr\u00e4vention erwarten.<\/p>\n<p>Einem Eingriff in das der Antragstellerin zustehende Ausschlie\u00dflichkeitsrecht steht nicht entgegen, dass der in den angegriffenen Anzeigen beworbene Cholesterinsenker nicht n\u00e4her, beispielsweise hinsichtlich seines Arzneimittelnamens, seiner Darreichungsform, Dosierung, Packungsgr\u00f6\u00dfe, Indikation und seines Verkaufspreises individualisiert wird. Abgesehen davon, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen solche Angaben mit ihren Mitteilungen zu der am 1. Mai 2003 f\u00fcr den Pharmabereich ver\u00f6ffentlichten Lauer-Taxe (Anlage EVK24) vor Ablauf des Streitschutzrechtes zug\u00e4nglich gemacht hat, rechtfertigt bereits die Ank\u00fcndigung der auf dem Gebiet des Vertriebs von Generika f\u00fchrenden Antragsgegnerin, sie wolle mit dem Ablauf des Streitschutzrechtes ein cholesterinsenkendes Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff RR in den Verkehr bringen, die Annahme, dass Apotheken und Pharmagro\u00dfh\u00e4ndler zumindest davon absehen werden, gr\u00f6\u00dfere Bestellungen bei der Antragstellerin und deren Lizenznehmerin aufzugeben. Sie werden statt dessen dazu neigen, ihre Vorr\u00e4te nur noch in dem Ma\u00dfe zu erg\u00e4nzen, wie dies voraussichtlich erforderlich ist, um bis zum Ablauf des Streitschutzrechtes und der sodann bestehenden Verf\u00fcgbarkeit des angek\u00fcndigten preiswerteren Generikums lieferbereit zu bleiben. Eventuelle Unklarheiten zu dem angek\u00fcndigten Cholesterinsenker verm\u00f6gen sie durch R\u00fcckfragen bei ihrem Pharmazulieferer oder direkt bei der Antragsgegnerin aufzukl\u00e4ren. Solchen R\u00fcckfragen werden ihnen in der Anzeige vom 12. M\u00e4rz 2003 (Anlage EVK10) unter Angabe einer e-mail-Adresse nahegelegt.<\/p>\n<p>Durch die bereits w\u00e4hrend der Schutzrechtslaufzeit von der Antragsgegnerin ver\u00f6ffentlichten Angebotsanzeigen wird daher sp\u00fcrbar in die ausschlie\u00dflichen Verwertungsrechte der Antragstellerin eingegriffen, und zwar unbeschadet der Ank\u00fcndigung, den Cholesterinsenker erst nach Ablauf des Streitschutzrechtes in den Verkehr bringen zu wollen. Derartiges ist mit der Belohnungsfunktion des Patents und des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikates f\u00fcr den Erfinder nicht zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Dies gilt unbeschadet der von der Antragstellerin zugunsten der I AG und der RtR GmbH an dem Streitpatent bewilligten \u201eearly-entry\u201c-Lizenzen. Durch die Vergabe dieser Lizenzen hat die Antragstellerin die ihr aus dem Streitpatent zustehenden Rechte nicht aufgegeben. Es geh\u00f6rt zu dem Wesen gewerblicher Schutzrechte, dass es allein Sache des Schutzrechtsinhabers ist, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang es Dritten erlaubt ist, von dem Gegenstand des Schutzrechtes Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Den ihr nach den \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 16a, 139 Abs. 1 PatG zustehenden Anspruch kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend machen, \u00a7 940 ZPO. Die bei der Pr\u00fcfung des Eilbed\u00fcrfnisses vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung zwischen den Belangen der Antragstellerin als Schutzrechtsinhaberin und denen der Antragsgegnerin, die sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einem ihre wirtschaftliche Bet\u00e4tigung nachhaltig beeintr\u00e4chtigenden Unterlassungsverlangen gegen\u00fcber sieht, hat schon deshalb zugunsten der Antragstellerin auszufallen, weil der Rechtsbestand des Streitschutzrechtes unstreitig ist, der Verletzungstatbestand von der Antragsgegnerin in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt wird, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinreichend sicher zu beurteilen sind und das Streitschutzrecht kurz vor seinem Erl\u00f6schen durch Zeitablauf steht. In einer solchen Situation kann der bestehende Unterlassungsanspruch gerichtlich sinnvoll nur noch in einem Eilverfahren geltend gemacht werden, wohingegen eine Verweisung der Antragstellerin auf die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens einer dem Art. 19 Abs. 4 GG widersprechenden Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2 Mio. Euro.<\/p>\n<p>N3 L O<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 166 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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