{"id":1255,"date":"2014-04-15T17:00:54","date_gmt":"2014-04-15T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1255"},"modified":"2016-04-21T11:54:41","modified_gmt":"2016-04-21T11:54:41","slug":"4b-o-12412-kinderwagen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1255","title":{"rendered":"4b O 124\/12 &#8211; Kinderwagen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02210<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. April 2014, Az. 4b O 124\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 366 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Eingetragener Inhaber des Klagepatents, das unter dem Aktenzeichen DE 503 00 XXX.2 beim Deutschen Patent- und Markenamt (\u201eDPMA\u201c) gef\u00fchrt wird, ist nach der von der Kammer eingeholten Registerauskunft vom 10.03.2014 seit dem 09.06.2011 der Kl\u00e4ger. Aber auch wenn man den unstreitigen Vortrag der Parteien zugrunde legt, nach dem \u201eA\u201c Inhaber des Klagepatents ist, ergibt sich nichts anderes. Denn \u201eA\u201c ist die Firma, unter der der Inhaber Oliver A handelt. Eine Firma ist nicht rechtsf\u00e4hig und kann daher nicht Tr\u00e4ger von Rechten und Pflichten sein. Vielmehr wird der jeweilige Inhaber des unter der Firma betriebenen Handelsgesch\u00e4fts pers\u00f6nlich berechtigt und verpflichtet. Aus diesem Grund ist der Kl\u00e4ger, Oliver A \u2013 auch nach dem Parteivortrag und ohne Ber\u00fccksichtigung des aktuellen Registerauszugs \u2013 als allein rechtsf\u00e4hige Person der Patentinhaber.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen zum Gegenstand hat, nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom 29.05.2002 in Anspruch (Gebrauchsmuster DE 20208XXX). Das Klagepatent wurde am 25.04.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.12.2003 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.04.2005. Mit Urteil vom 30.03.2011 wies das Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 10\/10 EU, Anlage B6) eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage ab. Mit Urteil vom 22.05.2012 wies der Bundesgerichtshof (BGH) die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zur\u00fcck (Anlage B7). Das Klagepatent steht u.a. in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildeten Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,<\/p>\n<p>&#8211; an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Ende Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>&#8211; ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungs-form. Die Figur 1 zeigt einen zusammenklappbaren Schiebewagen in der R\u00fcckenansicht. Figur 2 enth\u00e4lt die der Figur 1 korrespondierende Seitenvorderansicht und Figur 3 eine korrespondierende Darstellung in einem zusammengeklappten Zustand.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt und bietet in der Bundesrepublik Deutschland u.a. unter der Modellbezeichnung \u201eB\u201c einen Kinderwagen \u00fcber das Internet an (vgl. Anlage K9), dessen genauere Ausgestaltung und Funktionsweise sich aus den Fotos in Anlage K11 und B11 ergibt und dessen Bedienungsanleitung sich in Anlage K12 findet (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.06.2012 (Anlage K 4) forderten der Rechtsanwalt und der Patentanwalt des Kl\u00e4gers den Beklagten u.a. auf, sich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger rechtsverbindlich zur Unterlassung zu verpflichten. Mit Schreiben vom 13.07.2012 (Anlage K5) lie\u00df der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt und Patentanwalt die Abmahnung zur\u00fcckweisen und erkl\u00e4ren, dass keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben werde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein Verbindungsteil auf. Beim Zusammenlegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge eine Ver\u00e4nderung des Abstands der Gestellholme zueinander. Dies lasse sich einem Vergleich der Abstandsmessungen vor und nach dem Zusammenklappen entnehmen. Die oberen und unteren Gestellholme w\u00fcrden sich folglich gekoppelt \u00fcber das Verbindungselement und das Scherengest\u00e4nge aufeinander zu bewegen. Das Spreizgest\u00e4nge sei in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil angeordnet. Die oberen und unteren Gestellholme seien \u00fcber das Spreizgest\u00e4nge verbunden, und zwar mittelbar \u00fcber die St\u00fctzstangen, die zwischen der oberen und der unteren Gestellholme angeordnet seien. Die mittelbare Verbindung sei jedenfalls eine verschlechterte Umgehungsform, bei dieser Sichtweise liege eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.1 es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindesten einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das einen bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>(Patentanspruch 1, EP 1 366 XXX B1)<\/p>\n<p>1.2 dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu geben, in welchem Umfang er die zu Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.2.1 der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n1.2.2 der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n1.2.3 der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n1.2.4 der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet,<br \/>\n1.2.5 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei zum Nachweis der Angabe unter 1.2.1 und 1.2.2 Rechnungen vorzulegen sind,<\/p>\n<p>1.3 die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und im Eigentum des Beklagten befindlichen, unter Ziff. 1.1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten,<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger den Schaden zu ersetzen, dem diesem durch die unter 1.1 bezeichneten, seit dem 09.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger 5.746,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfsweise stellt der Kl\u00e4ger die vorstehenden Antr\u00e4ge mit dem Antrag zu 1.1 in der folgenden Fassung:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindesten einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das einen bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den unteren Holmen und mittels jeweils einer St\u00fctzstange, die an jedem oberen Holm \u00fcber jeweils ein Gelenk fest angebunden ist, die oberen und unteren Holme verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>Weiter stellt der Kl\u00e4ger hilfsweise den Antrag, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise stellt er den Antrag auf Gew\u00e4hrung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts und einer Abwendungsbefugnis hinsichtlich der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>Weiter stellt der Beklagte hilfsweise den Antrag, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents in dem beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Patentverletzung in Abrede. Unter einem \u201eVerbindungsteil\u201c verstehe der Fachmann ein einziges Teil, an dem die Holme angekoppelt bzw. angeordnet seien. Das \u201eSpreizgest\u00e4nge\u201c m\u00fcsse zwischen oberen und unteren Holmen angebunden und derart ausgebildet sein, dass es eine Bewegungskopplung der oberen und unteren Holme zueinander und gegeneinander bewirke. Die Bewegungskopplung des Kreuzgest\u00e4nges m\u00fcsse demnach in zwei Ebenen wirken. Dabei bewege die von den oberen und unteren Holmen ausgef\u00fchrte Schwenkbewegung die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nicht ein Verbindungsteil auf, an dem die oberen und unteren Holme schwenkbar oder starr angelenkt seien. Vielmehr l\u00e4gen zwei separate, jeweils f\u00fcr die oberen und unteren Gestellholme vorgesehene Verbindungsteile vor. Das Kreuzgest\u00e4nge sei auch nicht \u201ein einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil\u201c angebracht. Denn es k\u00f6nne nicht ein Abstand zu zwei Verbindungsteilen eingehalten werden. Ein Abstand k\u00f6nne nur in Bezug auf das Bolzengelenk bestimmt werden. Dieses Gelenk sei aber erstens beweglich und weise daher keinen Fixpunkt zur Bestimmung eines Abstands auf. Zweitens sei v.a. die vordere Radanordnung nicht an dem Bolzenteil angebracht, sondern separat an dem zweiten unteren Verbindungsteil f\u00fcr die unteren Gestellholme.<\/p>\n<p>Das Kreuzgest\u00e4nge bewirke keine Bewegungsmitkopplung aller Holme. Die vertikale Kopplung der oberen Holme erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr durch das zwischen den beiden separaten Verbindungsteilen angeordnete Bolzengelenk. Denn das Kreuzgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei an seinen oberen Enden nicht an den oberen Gestellholmen befestigt und wirke auch nicht auf die oberen Gestellholme. Es werde vielmehr mittels beweglicher Gelenke an zus\u00e4tzlichen Verbindungsstreben bei Bet\u00e4tigung des Gestells mitgef\u00fchrt. Aus diesem Grund k\u00f6nnten die oberen und unteren Holme nach Aufstellen des Wagengestells nicht in die charakteristische V-Position gegeneinander (vertikale Wirkung) verbracht werden. Die Streben des Kreuzgest\u00e4nges wirkten nur in horizontale Richtung auf die Gestellholme. Dabei w\u00fcrden die oberen Holme auf die unteren unverschwenkbar angeordneten Holme heruntergeklappt. Damit sei ein gleichzeitiges Verschwenken der oberen und unteren Holme aufeinander zu ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterungen im Erteilungsverfahren und aufgrund neuheitssch\u00e4dlichen Standes der Technik, der weder im Pr\u00fcfungsverfahren noch im bereits durchgef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sei, nichtig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen vermeintlicher Verletzung des Klagepatents gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB daher nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 3,881,739 A, aus der ein Kinderwagen, insbesondere Sportwagen bekannt sei, wie er in der nachfolgenden, aus der US `739 stammenden Zeichnung abgebildet ist.<\/p>\n<p>Der vorbekannte Kinderwagen verf\u00fcge \u00fcber eine Rahmenkonstruktion, die ein unteres, scherenartig an einem Gelenkst\u00fcck angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1`) aufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke f\u00fcr die schwenkbewegliche Befestigung von R\u00fcckenholmen (5, 5&#8242;) vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in aufgestellter Lage seien zwischen den beiden R\u00fcckenholmen obere und untere Querholme (8, 8&#8242;, 9, 9&#8242;) vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen best\u00fcnden und an einem anderen Ende an den R\u00fcckenholmen angelenkt seien. An den R\u00fcckenholmen seien vorderseitig Sitzholme (11, 11&#8242;) angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. R\u00fcckseitig der R\u00fcckenholme seien Beinst\u00fctzen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den R\u00fcckenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits k\u00f6nne das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke f\u00fcr die R\u00fcckenholme auf den Seitenholmen vollst\u00e4ndig zusammengelegt werden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die FR 75 14964 an, deren Figur 1 das nachfolgend eingeblendete Kinderwagengestell zeigt.<\/p>\n<p>Die FR `964 lehre ein Kinderwagengestell, das einen gleichen Aufbau wie das aus der US `739 bekannte Gestell aufweise, bei dem jedoch im Gegensatz dazu die R\u00fcckenholme (14, 14&#8242;) an festen Lagern an den Seitenholmen (1, 1&#8242;) schwenkbeweglich gelagert seien und die R\u00fcckenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengest\u00e4nges (18, 18&#8242;, 19, 19&#8242;), das als Spreizgest\u00e4nge zwischen den R\u00fcckenholmen vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgef\u00fchrt seien, so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein Kr\u00e4fteparallelogramm bildeten. F\u00fcr die Spreizung der Seitenholme sei zus\u00e4tzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der R\u00fcckenholme vorgesehen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorbekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents einen Schiebewagen mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Zusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<\/p>\n<p>1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),<br \/>\n1.2 zwei untere Gestellhome (4a, 4b),<br \/>\n1.3 ein Verbindungsteil (3),<br \/>\n1.4 ein Spreizgest\u00e4nge (9),<br \/>\n1.5 eine vordere Radanordnung (7) und<br \/>\n1.6 hintere R\u00e4der oder Radanordnungen (6).<\/p>\n<p>1. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)<\/p>\n<p>2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,<br \/>\n2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig.<\/p>\n<p>2. Die unteren Gestellholme (4a, 4b)<\/p>\n<p>3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,<br \/>\n3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n3.3 steigen von vorn nach hinten an,<br \/>\n3.4 sind verschwenkbar,<br \/>\n3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) f\u00fcr die hinteren R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind.<\/p>\n<p>3. An dem Verbindungsteil (3) sind<\/p>\n<p>4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und<br \/>\n4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.<\/p>\n<p>4. Die vordere Radanordnung (7)<\/p>\n<p>5.1 weist mindestens ein Rad auf und<br \/>\n5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.<\/p>\n<p>5. Das Spreizgest\u00e4nge (9) ist<\/p>\n<p>6.1 aufstellbar und<br \/>\n6.2 in Form eines Kreuzgest\u00e4nges ausgebildet.<br \/>\n6.3 Das Kreuzgest\u00e4nge ist<\/p>\n<p>6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme verbindend vorgesehen,<br \/>\n6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen (2a, 2b) und die unteren Gestellholme (4a, 4b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und<br \/>\n6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen (2a, 2b) und unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht jedenfalls die Merkmalsgruppe 6.3 nicht. Sie weist kein erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltetes Kreuzgest\u00e4nge auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent hat sich darauf festgelegt, dass das Kreuzgest\u00e4nge in zwei Ebenen (\u201edreidimensional\u201c) bewegbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Anlage B18, Seite 12). Das Konstruktionsprinzip des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wagengestells liegt darin, dass die vier Gestellholme an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und untereinander durch ein Spreizgest\u00e4nge verbunden sind, das als Kreuzgest\u00e4nge ausgebildet ist. Dadurch werden die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen sowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt (vgl. BGH, Anlage BK3, S. 9 unten). Ein Kreuzgest\u00e4nge, bei dem die Holme lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkbar sind, ist nicht derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen obere und untere Home gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3, vgl. BGH, Anlage BK 3, S. 10, Rz. 15). Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen des BGH und des OLG D\u00fcsseldorf in den Anlagen BK3 und B18 zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzgest\u00e4nge, die sich die Kammer vollumf\u00e4nglich zu eigen macht, wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des OLG D\u00fcsseldorf und des BGH wird auch dadurch gest\u00fctzt, dass das Kreuzgest\u00e4nge gem\u00e4\u00df Merkmal 6.3.1 in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil vorgesehen ist. Dies impliziert, dass das Kreuzgest\u00e4nge sich in einem festen Abstand zum Verbindungsteil befinden muss, die an den Holmen angelenkten Enden des Kreuzgest\u00e4nges also nicht verschiebbar sein d\u00fcrfen. Das Kreuzgest\u00e4nge muss daher in mehr als einer Ebene verschwenkbar sein, damit das Wagengestell zusammengeklappt und aufgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger argumentiert in der Nichtzulassungsbeschwerde (Anlage K14, Seite 10), aus den Ausf\u00fchrungen des BGH, ein Kreuzgest\u00e4nge, dessen Holme \u2013 wie bei dem in der FR 75 14964 gezeigten Scherengest\u00e4nge \u2013 lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen, k\u00f6nne nicht als ein Kreuzgest\u00e4nge im Sinn des Klagepatents angesehen werden, folge lediglich, dass ein Scherengest\u00e4nge wie in der FR 75 14964 kein Kreuzgest\u00e4nge im Sinne des Patentanspruchs 1 sei. Eine weitergehende Schlussfolgerung dahingehend, dass das Kreuzgest\u00e4nge zwingend eine dreidimensionale Bewegung ausf\u00fchre, folge daraus aber nicht. Der BGH hat jedoch mit der in Bezug genommenen Textstelle deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein in einer Ebene verschwenkbares Kreuzgest\u00e4nge nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Daraus folgt aber auch, dass, wenn das Kreuzgest\u00e4nge \u2013 wie Patentanspruch 1 verlangt \u2013 verschwenkbar ausgestaltet sein soll, nur eine Verschwenkung in mehreren Ebenen als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger in der Nichtzulassungsbeschwerde (Anlage K14, Seite 13) argumentiert, die in Abs. [0009] enthaltene Beschreibung d\u00fcrfe nicht dazu herangezogen werden, den Schutzbereich des Patentanspruchs 1 zu beschr\u00e4nken, da die Passage lediglich die beispielhafte Ausgestaltung eines Kreuzgest\u00e4nges zum Gegenstand habe, l\u00e4sst sich dies den Ausf\u00fchrungen des BGH zur unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht entnehmen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat zu Abs. [0009] ausgef\u00fchrt, dass, sollte das dort genannte Kreuzgest\u00e4nge lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellen, dies gleichwohl nicht ausschlie\u00dfe, dass Patentanspruch 1 ein zwingend in zwei Ebenen verschwenkbares Kreuzgest\u00e4nge voraussetze. Diese Ausf\u00fchrungen stehen nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BGH.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist lediglich ein nur zweidimensional wirkendes Spreizgest\u00e4nge auf. Das Gest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbindet nicht s\u00e4mtliche oberen und unteren Gestellholme unmittelbar miteinander und bewirkt daher auch kein Verbringen der oberen und unteren Gestellholme gegeneinander, also in vertikaler Richtung. Die oberen Enden des Kreuzgest\u00e4nges sind jeweils an einem die oberen Gestellholme st\u00fctzenden St\u00fctzholm verschiebbar befestigt. Eine solche mittelbare und verschiebliche Verbindung der Gestellholme gen\u00fcgt f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals nicht. Das Kreuzgest\u00e4nge ist dadurch auch nicht in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil angeordnet.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung scheidet aus, da bereits jedwedes Austauschmittel in Gestalt eines blo\u00df zweidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nges jedenfalls nicht dem Kriterium der Gleichwertigkeit gen\u00fcgen w\u00fcrde. Das Austauschmittel w\u00e4re nicht am technischen Sinngehalt des Anspruchs 1 des Klagepatents orientiert. Denn der Patentinhaber hat gerade eine Auswahlentscheidung f\u00fcr ein dreidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge getroffen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Anlage B18, S. 16). Dar\u00fcber hinaus impliziert die Vorgabe eines \u201ebestimmten\u201c Abstands des Kreuzgest\u00e4nges vom Verbindungsteil in Merkmal 6.3.1, dass das Kreuzgest\u00e4nge gerade nicht verschieblich an den Holmen verbunden sein soll. Die Befestigung des Kreuzgest\u00e4nges an den Holmen hat zudem die Funktion, dass unmittelbar durch die eine Bewegung des Aufspreizens des Kreuzgest\u00e4nges das gesamte Wagengestell mit den beiden Gestellholmen auf- bzw. einklappbar ist. Jedenfalls die gew\u00e4hlte mittelbare Verbindung des Kreuzgest\u00e4nges \u00fcber die St\u00fctzholme an den oberen Gestellholme f\u00fchrt zu einem anderen Wirkmechanismus, der nicht mehr als der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertig angesehen werden kann. Denn die r\u00fcckw\u00e4rtigen St\u00fctzholme m\u00fcssen eingeklappt werden, um die oberen und unteren Gestellholme aufeinander verschwenken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO sind nicht ausreichend dargetan worden.<\/p>\n<p>Streitwert: 190.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02210 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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