{"id":1252,"date":"2003-02-13T17:00:10","date_gmt":"2003-02-13T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1252"},"modified":"2016-04-21T11:54:32","modified_gmt":"2016-04-21T11:54:32","slug":"4a-o-11402-spae%c2%adnepumpstation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1252","title":{"rendered":"4a O 114\/02 &#8211; Sp\u00e4\u00adnepumpstation"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 165<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2003, Az. 4a O 114\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 14.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die un\u00adbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 11. November 1995 ange\u00admeldeten europ\u00e4ischen Patentes 0 750 966 (Anlage K 1; nachfolgend Klage\u00adpatent), das eine Priorit\u00e4t vom 29. Juni 1995 in Anspruch nimmt. Die Anmel\u00addung der Patenterteilung wurde am 2. Januar 1997 ver\u00f6ffentlicht, der Hin\u00adweis auf die Erteilung des Klagepatentes am 8. Januar 1997 bekannt ge\u00admacht. Die Patenterteilung erfolgte auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das in Kraft stehende Klagepatent betrifft einen Sammelbe\u00adh\u00e4lter mit Transportpumpe. Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSammelbeh\u00e4lter mit Transportpumpe zur F\u00f6rderung von fl\u00fcssigen Me\u00addien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden, z.B. Sp\u00e4ne, K\u00fchl- und Schmier\u00admittel, wobei der Sammelbeh\u00e4lter (1) als zylindrischer Topf ausgebildet ist und einen um die senkrechte Sammelbeh\u00e4lterachse (8) rotierenden R\u00e4umer (6) mit mindestens einem R\u00e4umerarm (7) aufweist, der die auf dem im Wesentlichen ebenen Beh\u00e4lterboden befindlichen Sp\u00e4ne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Beh\u00e4lterbodens (5) konzentriert und der Transportpumpe zuf\u00fchrt, dadurch gekennzeichnet, dass die Transport\u00adpumpe (4) in den Sammelbeh\u00e4lter (1) hineinragt und die Sp\u00e4ne vom Beh\u00e4lterboden (5) nach oben wegsaugt, und der R\u00e4u\u00admer\u00adarm (7) auf dem Beh\u00e4lterboden aufliegt und einen inneren R\u00e4umer\u00adab\u00adschnitt (12) mit einer konvexen Transportfl\u00e4che und einen \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerabschnitt (13) mit einer konkaven Transportfl\u00e4che aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stellt eine bevorzugte Aus\u00adf\u00fchrungsform nach dem Klagepatent dar und zeigt eine Draufsicht auf den Sammelbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben u.a. Sp\u00e4nepumpstationen. Unter dem 16. M\u00e4rz 2002 bot die Beklagte zu 1., deren pers\u00f6nlich haftende Gesell\u00adschafterin die Beklagte zu 2. ist, der SX-T in Lindlar u.a. eine Sp\u00e4\u00adnepumpstation mit der Bezeichnung \u201eBxxxxx\u201c an. Hinsicht\u00adlich der konkreten Ausgestaltung des Angebots wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (Anlage K 5) Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin hat wei\u00adterhin einen Prospekt betreffend eine \u201eR\u00fcckpumpenstation\u201c der Beklagten (Anlage K 6) sowie eine Querschnittszeichnung der \u201ePumpenstation Bxxxx\u201c als Anlage K 7 vorgelegt.<\/p>\n<p>Am 14. September 2001 meldete die Beklagte zu 1. eine Erfindung, welche einen \u201eSammelbeh\u00e4lter f\u00fcr Sch\u00fcttgut mit einer Transportpumpe oder einem Absaugrohr\u201c bei dem Europ\u00e4ischen Pa\u00adtentamt an. Die Patentanmeldung ist unter dem Registerzeichen 1 195 223 registriert. Mit Bescheid vom 28. Juni 2002 (Anlage B 3) teilte das Euro\u00adp\u00e4ische Patentamt der Beklagten zu 1. mit, dass beabsichtigt sei, das bean\u00adtragte Patent zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint nunmehr, dass die in dem Angebot an die SX-T mit \u201eB-R-300 f\u00fcr Emulsion\u201c bezeichnete Sp\u00e4nepumpenstation das Klagepatent teilweise mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, teilweise mit \u00e4quivalenten Mit\u00adteln verletze. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adform ergebe sich aus den in Anlage K 6 und K 7 vorgelegten Abbildungen von Pumpstationen. Die Kl\u00e4gerin vertritt hierzu die Ansicht, dass ein verst\u00e4ndiger Empf\u00e4nger das Angebot der Beklagten so verstehen m\u00fcsse, dass die in dem Angebot benannte Pumpstation wie in den Anlage K 6 und K 7 beschrieben, konstruiert ist. Denn in dem Angebot werde die Pumpen\u00adstation mit der Ty\u00adpenbezeichnung \u201eB\u201c beschrieben. Genau diese Typenbezeichnung er\u00adscheine wiederum in dem Verkaufsprospekt der Beklagten. Die Zeichnungen auf Seite 2 des Verkaufsprospektes seien stellvertretend f\u00fcr die mit unter\u00adschiedlichen Leistungsdaten von den Beklagten angebotenen R\u00fcckpumpsta\u00adtionen mit \u201eB-X\u201c \u00fcberschrieben. Aus der Sicht eines objektiven Empf\u00e4n\u00adgers m\u00fcsse das Angebot der Beklagten daher so verstanden werden, dass die Beklagten eine R\u00fcckpumpstation anb\u00f6ten, die nach ihrer Konstruktion mit der in der Anlage K 6 beschriebenen Vorrichtung identisch sei. Jedenfalls bestehe hinsichtlich der Lieferung des Maschinentyps Bxx f\u00fcr Nord\u00adrhein-Westfalen konkrete ErsBgehungs\u00adgefahr. Eine \u00e4quivalente Verletzung liege vor, da ein Fachmann auf Grund seines Fachwissens zu der angegriffenen Ausf\u00fchrung gelangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lli\u00adgen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ord\u00adnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 2., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sammelbeh\u00e4lter mit Transportpumpe zur F\u00f6rderung von fl\u00fcssigen Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden, z.B. Sp\u00e4ne, K\u00fchl- und Schmiermittel, wobei der Sammelbeh\u00e4lter als eckiger Topf ausge\u00adbildet ist und einen die senkrechte Sammelbeh\u00e4lterachse umlau\u00adfenden R\u00e4umer mit mindestens einem R\u00e4umarm, der die auf dem im Wesentlichen ebenen Beh\u00e4lterboden befindlichen Sp\u00e4ne auf einer Linie um den Mittelpunkt des Beh\u00e4lterbodens konzentriert und der Transportpumpe zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Pa\u00adtentes 0 750 966 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Transportpumpe in den Sammelbeh\u00e4lter hineinragt und die Sp\u00e4ne vom Beh\u00e4lterboden nach oben wegsaugt, und der R\u00e4umerarm auf dem Beh\u00e4lterboden aufliegt und einen inneren R\u00e4umerabschnitt mit einer im Wesentlichen geraden Trans\u00adportfl\u00e4\u00adche und einen \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerabschnitt mit einer im Wesentli\u00adchen ebenfalls geraden Transportfl\u00e4che aufweist, wobei der innere und der \u00e4u\u00dfere R\u00e4umerarmabschnitt so zueinander angeordnet sind, dass sie zusammen die Ann\u00e4herung an eine konkave Form bilden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver\u00adzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar 1997 begangen haben (einschlie\u00dflich der Zeit nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung), und zwar unter An\u00adgabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, oder \u2013 falls die Be\u00adklagten nicht selbst herstellen &#8211; der Mengen der erhalte\u00adnen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und An\u00adschrif\u00adten der Hersteller, Liefe\u00adran\u00adten und anderer Vorbe\u00adsitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbezeichnungen sowie nach Namen und Anschriften der Ab\u00adnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots\u00admen\u00adgen, -zeiten und -preisen und Typen\u00adbe\u00adzeich\u00adnungen so\u00adwie nach Namen und Anschriften der Ange\u00adbots\u00adempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe\u00adtr\u00e4\u00adgern, Auflage und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeiten und Ver\u00adbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Ver\u00adnichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichne\u00adten, in der Zeit vom 3. Februar 1997 bis 8. Februar 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Ent\u00adsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 9. Februar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen ihre Passivlegitimation in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungs\u00adform sei zu keinem Zeitpunkt f\u00fcr den Verkauf hergestellt, angeboten oder in den Verkehr gebracht worden. Ein Zusammenhang zwischen dem in Anlage K 5 vorgelegten Angebot und dem Prospekt nach Ablage K 6 sowie der Querschnittszeichnung in Anlage K 7 bestehe nicht.<\/p>\n<p>Des weiteren bestreiten sie eine Verletzung des Klagepatentes. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheide aus. Aber auch eine \u00e4quivalente Verlet\u00adzung sei nicht ersichtlich, da die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz nicht vor\u00adl\u00e4gen. Der Fachmann erhielte unter Heranziehung der Klagepatentschrift keinerlei Anhaltspunkte auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zudem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Lehre des von der Beklagten zu 1. angemeldeten Patentes hergestellt worden, was einer \u00e4quivalenten Verlet\u00adzung des Klagepatentes entgegen stehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen \u00fcberreichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine relevante Benutzungshandlung vorhanden. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass der als Anlage K 6 verteilte Prospekt, auf welchem die Beklagten namentlich genannt sind, verteilt wor\u00adden ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt. Der als Anlage K 6 vor\u00adgelegte Prospekt kann auch zur n\u00e4heren Bestimmung des Gegenstandes des als Anlage K 5 vorgelegten Angebotsschreibens vom 16. M\u00e4rz 2002 an die SX-T herangezogen werden. Die Beklagten haben nicht dar\u00adgelegt, worin sich die Sp\u00e4nepumpenstationen B-R-300, die in dem Ange\u00adbot genannt wird, von der Station B-R-250, welche Gegenstand der An\u00adlage K 6 ist, baulich unterscheidet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt hingegen das Klagepatent weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sammelbeh\u00e4lter mit Transportpumpe zur F\u00f6r\u00adderung von fl\u00fcssigen Medien mit Produktionsr\u00fcckst\u00e4nden, wie z.B. Sp\u00e4ne, K\u00fchl- und Schmiermittel. Das Klagepatent f\u00fchrt in seiner allgemeinen Be\u00adschreibung aus, dass Bearbeitungsr\u00fcckst\u00e4nde, wie sie z.B. in der spanenden Industrie anfielen, zusammen mit dem dort verwendeten K\u00fchl- oder Schmiermittel von der Maschine abtransportiert werden, um an einer ande\u00adren Stelle die Trennung der Sp\u00e4ne von dem fl\u00fcssigen Medium durchzuf\u00fch\u00adren. Dazu werde das Gemisch durch Rohrleitungen gepumpt oder gesaugt (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 8 ff.).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift die europ\u00e4ische Patentanmeldung 518 095 an, in wel\u00adcher eine Anlage beschrieben wird, die zerkleinerte Sp\u00e4ne in einem Auffang\u00adbeh\u00e4lter mit geringer Neigung auf eine Weise sammelt, dass die Sp\u00e4ne durch die Str\u00f6mung des Mediums zu der am tiefsten Punkt angeordneten Pumpe bef\u00f6rdert werden. In einer anderen Variante wird ein trichterf\u00f6rmiger Beh\u00e4lter mit relativ steilen W\u00e4nden verwandt, so dass die Sp\u00e4ne durch die Schwerkraft zu der am tiefsten Punkt angeordneten Pumpe gelangen. Als nachteilig hieran f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 23 bis 27), dass entweder der Sp\u00e4netransport nur bei geringen Zulaufvolu\u00admenstr\u00f6men funktioniert oder die Beh\u00e4lter eine zu gro\u00dfe Bauh\u00f6he aufweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik wird weiterhin auf die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 176 618 verwiesen, welches eine Einrichtung zum Dosieren von Granulat offenbart, bei der in einem rechteckigen Sammelbeh\u00e4lter, welcher durch eine polygo\u00adnale Ausgestaltung des Beh\u00e4lterbodens einer zylindrischen Form angen\u00e4hert wird. Die R\u00e4umerarme f\u00fchren das auf dem Beh\u00e4lterboden liegende Material zu am Au\u00dfenumfang angeordneten \u00d6ffnungen. Die R\u00e4umerarme weisen einen inneren R\u00e4umerarmabschnitt mit einer gebogenen Transportfl\u00e4che und einen \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerarmabschnitt mit einer geraden Transportfl\u00e4che auf.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die europ\u00e4ische Pa\u00adtentanmeldung 0 269 124 an. Danach ist ein hochkonsistenter Stoffturm bekannt, bei dem an den in radialer Richtung sich erstreckenden R\u00e4umerarmen Schab\u00adplatten angeordnet sind, die das mit unterhalb des Beh\u00e4lterbodens angeord\u00adneten Pumpen abzutransportierende Material auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des kreiszylindrischen Sammelbeh\u00e4lters zusammenf\u00fchren. Bei dieser Vorrichtung besteht jedoch auf Grund der Ausgestaltung des R\u00e4u\u00admerarmes die Gefahr \u2013 so die Klagepatentschrift -, dass sich gr\u00f6\u00dfere Partikel unter dem Schaber verklemmen. Dar\u00fcber hinaus sei durch die Anordnung der Pumpen unterhalb des Sammelbe\u00adh\u00e4lterbodens eine gro\u00dfe Bauh\u00f6he er\u00adforderlich.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher das technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Vorrichtung vorzuschlagen, die eine geringe Bauh\u00f6he aufweist und trotzdem einen optimalen Abtransport der Sp\u00e4ne mittels der Transportpumpe gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in dem hier interessieren\u00adden Anspruch 1 einen Sammelbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Der Sammelbeh\u00e4lter (1) ist<\/p>\n<p>a) als zylindrischer Topf ausgebildet und<\/p>\n<p>b) weist einen um die senkrechte Sammelbeh\u00e4lter\u00adachse (8) ro\u00adtierenden R\u00e4umer (6) mit mindestens einem R\u00e4umerarm (7) auf;<\/p>\n<p>2. Der R\u00e4umerarm (7)<\/p>\n<p>a) konzentriert die auf dem im Wesentlichen ebenen Beh\u00e4lter\u00adboden befindlichen Sp\u00e4ne auf einer Kreislinie um den Mittel\u00adpunkt des Beh\u00e4lterbodens (5) und<\/p>\n<p>b) f\u00fchrt diese der Transportpumpe zu;<\/p>\n<p>3. die Transportpumpe (4)<\/p>\n<p>a) ragt in den Sammelbeh\u00e4lter hinein und<\/p>\n<p>b) saugt die Sp\u00e4ne vom Beh\u00e4lterboden (5) nach oben weg;<\/p>\n<p>4. der R\u00e4umerarm (7) liegt auf dem Beh\u00e4lterboden auf,<\/p>\n<p>a) weist einen inneren R\u00e4umerabschnitt (12) mit einer kon\u00advexen Transportfl\u00e4che auf und<\/p>\n<p>b) weist einen \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerabschnitt (13) mit einer konka\u00adven Transportfl\u00e4che auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent weder mit wort\u00adsinngem\u00e4\u00dfen noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Insbesondere eine Verletzung des Merkmals 1.a) ist nicht ersichtlich. Merkmal 1.a) sieht vor, dass der Sammelbeh\u00e4lter (1) als zylindrischer Topf ausgebildet ist. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheidet im Hinblick auf die rechteckige Ausgestaltung des Sammelbeh\u00e4lters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus.<\/p>\n<p>Aber auch eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln liegt nicht vor. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Aus\u00adf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinn\u00adgehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00adform vorhandene eckige Ausge\u00adstaltung stellt kein gleichwirken\u00addes Mittel dar, das der Fachmann aus den Patentanspr\u00fcchen unter Heranziehung der Be\u00adschreibung und von Zeichnungen auf der Grundlage seines Fachwissens auffinden konnte. Dabei muss ber\u00fccksichtigt werden, dass f\u00fcr eine Erstrec\u00adkung des Schutzumfangs auf eine von einem Merkmal des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform die blo\u00dfe \u00dcbereinstimmung im Leistungser\u00adgebnis nicht ausreicht (BGH, GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionen\u00adanalyse; GRUR 1994, 596 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baum\u00adst\u00e4mme).<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt weder in seiner allgemeinen Beschreibung und den Zeichnungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen sowie des dargestellten Stan\u00addes der Technik einen Hinweis darauf, dass die Form des Sammelbeh\u00e4lters frei gew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p>Denn die in Merkmal 1.a) vorgesehene Ausgestaltung als zylindrischer Topf ist nicht zuf\u00e4llig gew\u00e4hlt worden. Hierf\u00fcr spricht insbesondere der in der all\u00adgemeinen Beschreibung dargestellte Stand der Technik. Das Klagepatent nimmt hierbei auf die bereits aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 269 124 bekannte Ausgestaltung des Sammelbeh\u00e4lters Bezug und nicht auf die Aus\u00adgestaltung der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 176 618, nach welcher ein Sammelbeh\u00e4lter vorbekannt ist, bei dem ein rechteckiger Topf auf Grund einer polygonalen Ausgestaltung im Inneren an die Kreisform angen\u00e4hert wird.<\/p>\n<p>Die Wahl der Kreisform steht zudem in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang mit der \u00fcbrigen Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sammelbeh\u00e4lters. Dieser weist einen um die senkrechte Sammelbe\u00adh\u00e4lter\u00adachse rotierenden R\u00e4umer mit mindestens einem R\u00e4umerarm auf. In Verbin\u00addung mit der zylindrischen Ausgestaltung des Topfes wird erreicht, dass der R\u00e4umerarm den gesamten Bereich des ebenen Beh\u00e4lter\u00adbodens erreichen kann. Dadurch unterscheidet sich die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre vorteil\u00adhaft von der offenbarten franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 176 618, bei der die gleichfalls um eine senkrechte Achse rotierenden R\u00e4umer nicht die Ecken des Sechsecks erreichen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auf Grund der zylindrischen Ausgestaltung des Topfes und dem um die senk\u00adrechte Sammelbeh\u00e4lterachse rotierenden R\u00e4umer ist es auch m\u00f6glich, dass der R\u00e4umerarm, wie in Merkmal 2.a) vorgesehen, die Sp\u00e4ne auf dem im Wesentlichen ebenen Beh\u00e4lterboden auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Beh\u00e4lterbodens konzentriert, von wo aus die Sp\u00e4ne durch die Trans\u00adportpumpe einfach aufgesaugt werden k\u00f6nnen. In den Vorteilsangaben wird darauf hingewiesen, dass die konzentrische Anordnung der Sp\u00e4ne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Beh\u00e4lterbodens zudem den Vorteil hat, dass der Antrieb des R\u00e4umers im Zentrum angeordnet werden kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 59 ff.).<\/p>\n<p>Auch der Ausgestaltung der R\u00e4umerarme, die nach der Merkmalsgruppe 4. auf dem Beh\u00e4lterboden aufliegen und einen inneren R\u00e4umerabschnitt mit einer konvexen Transportfl\u00e4che und einen \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerabschnitt mit ei\u00adner konkaven Transportfl\u00e4che aufweisen, liegt die zylindrische Form des Topfes zugrunde. Durch das Aufliegen der R\u00e4umerarme auf dem Beh\u00e4lter\u00adboden wird \u2013 wie im Hinblick auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 269 124 in der Beschreibung des Klagepatentes kritisiert wird \u2013 vermieden, dass sich gr\u00f6\u00dfere Partikel unter dem Schaber verklemmen. Durch die genannte Aus\u00adgestaltung des inneren und des \u00e4u\u00dferen R\u00e4umerabschnitts wird erreicht, dass die im \u00e4u\u00dferen und inneren Bereich des Beh\u00e4lterbodens liegenden Sp\u00e4ne zu dem in radialer Richtung verlaufenden Sammelabschnitt des R\u00e4u\u00admerarms gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Wenn in den Vorteilsangaben in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass Abweichungen von dieser bevorzugten Form des R\u00e4umerarm z.B. durch N\u00e4herungsgeometrien (Ann\u00e4herung an eine Gerade, Ellipsen, Kreisen) m\u00f6glich sei, so versteht dies der Fachmann allein dahin, dass die konvexe bzw. konkave Form der R\u00e4umerarme auch an die Form einer Geraden, El\u00adlipse oder eines Kreises angen\u00e4hert werden kann. Ein Hinweis darauf, dass der Topf eckig ausgestaltet werden kann, liegt darin nicht.<\/p>\n<p>Auch bei Ber\u00fccksichtigung der Zeichnungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen und der Anspr\u00fcche erh\u00e4lt der Fachmann lediglich einen Hinweis auf eine zwingend zylindrische Ausge\u00adstaltung eines Sammelbeh\u00e4lters. Zum einen finden andere Beh\u00e4lterformen keine Erw\u00e4hnung. Zum anderen orientiert sich die gesamte Beschreibung ausschlie\u00dflich an einer runden Ausgestaltung. So spricht die Klagepatent\u00adschrift von \u201eradialer Richtung\u201c (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 31; Spalte 2, Zeile 53), von \u201eKreislinie\u201c (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 59), \u201eZentrifugalkraft\u201c (An\u00adlage K 1, Spalte 3, Zeile 31), Radiallinie\u201c (Anlage K 1, Spalte 4, Zeile 35) und ferner von Umdrehungen pro Minute\u201c (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 35). Schlie\u00dflich ist auch der Topf des in den Figuren 2 und 3 des Klagepatentes gezeigten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispieles zylindrisch ausgebil\u00addet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, auf Grund welcher an dieser technischen Lehre ausgerichteten \u00dcberlegungen der Fachmann zu einer eckigen Ausgestaltung des Topfes gelangen konnte. Da\u00advon wird er schon deshalb abgehalten, weil dann auch die in Merkmal 1.b) vorgesehene Ausgestaltung der um die senkrechte Sammelbeh\u00e4lterachse rotierenden R\u00e4umer mit mindestens einem R\u00e4umerarm abge\u00e4ndert werden muss, um zu vermeiden, dass in den Ecken liegende Sp\u00e4ne nicht erreicht werden. Einen Hinweis durch welche Ausgestaltung der R\u00e4umer dies ver\u00adwirklicht werden kann, kann er der Lehre des Klagepatentes nicht entneh\u00admen. Zudem kann er der Lehre des Klagepatentes keinen Hinweis darauf entnehmen, wie bei einer solchen Abwandlung noch gew\u00e4hrleistet ist, dass die auf dem im Wesentlichen ebenen Kreisboden befindlichen Sp\u00e4ne auf einer Kreislinie um den Mittelpunkt des Beh\u00e4lterbodens konzentriert werden k\u00f6nnen. Eine solche Anordnung wird erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt, um eine einfache Aufnahme der Sp\u00e4ne durch die Transportpumpe verwirklichen zu k\u00f6nnen und zudem im Sinne eines vereinfachten Aufbaus den Antrieb des R\u00e4umers im Zentrum anordnen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich kann der Fachmann der Lehre des Klagepatentes auch keinen Hinweis zur L\u00f6sung des Problems entnehmen, wie die R\u00e4umerarme bei einem eckigen Sammelbeh\u00e4lter auszu\u00adgestalten sind, damit die Sp\u00e4ne nach innen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung ist daher nicht ersichtlich. Insoweit kommt es daher auf den Einwand der Beklagten, dass f\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Patentanmeldung beantragt sei und nach dem Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 28. Juni 2002 auch erteilt werden wird, so dass keine \u00e4quivalente Verletzung gegeben sein k\u00f6nne, nicht an.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Dr. H3<br \/>\nN3<br \/>\nL<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 165 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Februar 2003, Az. 4a O 114\/02<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[33,2],"tags":[],"class_list":["post-1252","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-33","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1252","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1252"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1252\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1256,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1252\/revisions\/1256"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1252"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1252"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1252"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}