{"id":1250,"date":"2014-12-04T17:00:32","date_gmt":"2014-12-04T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1250"},"modified":"2017-09-25T09:19:34","modified_gmt":"2017-09-25T09:19:34","slug":"4b-o-12313-falzmaschinenverbund-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1250","title":{"rendered":"4b O 123\/13 &#8211; Falzmaschinenverbund"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02363<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2014, Az. 4b O 123\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz der Redaktion: <\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0Der R\u00fcckruf und die Vernichtung der gesamten Maschinen ist beispielsweise dann unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig i.S.d. \u00a7 140a Abs. 4 PatG, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Falzmaschinen auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr die Beklagte im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bildet der Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse die Regel und nur ausnahmsweise sollen andere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen. Die Anordnung der Vernichtung hat \u2013 soweit sie \u00fcber die blo\u00dfe Folgenbeseitigung hinausreicht \u2013 nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine Art Sanktionscharakter.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4rgesellschaft der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten, zu denen ein Bogenanleger, wenigstens ein Falzwerk und eine Bogenauslage geh\u00f6ren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei eine \u00fcbergeordnete Hauptsteuerung und eine Aggregatsteuerung in jedem Aggregat vorgesehen sind, wobei au\u00dfer dem Bogenanleger jedes Aggregat \u00fcber eine standardisierte serielle Steckverbindung an das vorausgehende Aggregat angeschlossen ist, wobei die Hauptsteuerung und die Aggregatsteuerungen jeweils \u00fcber eine Schnittstelle an einen seriellen Datenbus angeschlossen sind, wobei in jedem Aggregat Erkennungsmittel zur Feststellung vorhanden sind, ob einem Aggregat ein Aggregat vorgeordnet oder nachgeordnet ist, und wobei die Aggregatsteuerungen der Hauptsteuerung untergeordnet sind, wobei zumindest eine derjenigen Funktionen der einzelnen Aggregate durch die Hauptsteuerung steuerbar und \u00fcberwachbar ist, welche f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen<\/p>\n<p>&#8211; und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.10.1996 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu Ziffer e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 17.01.2010 zu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 17.01.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.1996 bis zum 16.01.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen sowie<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 17.01.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 16 XXX (Klagepatent, Anlage K1), das die Bezeichnung &#8222;Falzmaschinenverbund und Verfahren zum Betrieb eines Falzmaschinenverbunds&#8220; tr\u00e4gt. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 04.05.1995 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 13.03.1995 eingereicht. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.09.1996. Am 17.12.2009 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt, der erstinstanzlich vom DPMA zur\u00fcckgewiesen wurde. Dagegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten, zu denen ein Bogenanleger, wenigstens ein Falzwerk und eine Bogenauslage geh\u00f6ren, wobei eine \u00fcbergeordnete Hauptsteuerung (10) und eine Aggregatsteuerung in jedem Aggregat (12a, 12b, 12c, &#8230; 12n) vorgesehen sind, wobei au\u00dfer dem Bogenanleger jedes Aggregat \u00fcber eine standardisierte serielle Steckverbindung (S, S1, S2) an das vorausgehende Aggregat angeschlossen ist, wobei die Hauptsteuerung (10) und die Aggregatsteuerungen jeweils \u00fcber eine Schnittstelle an einen seriellen Datenbus (14) angeschlossen sind, wobei in jedem Aggregat Erkennungsmittel zur Feststellung vorhanden sind, ob einem Aggregat ein Aggregat vorgeordnet oder nachgeordnet ist, und wobei die Aggregatsteuerungen der Hauptsteuerung (10) untergeordnet sind, wobei zumindest eine derjenigen Funktionen der einzelnen Aggregate (12a, 12b, 12c, &#8230; 12n) durch die Hauptsteuerung steuerbar und \u00fcberwachbar ist, welche f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 des Klagepatents) stellt eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird ein schematischer Falzmaschinenverbund mit einem Anleger, zwei Falzwerken, einer Auslage und einer Hauptsteuerung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, bietet an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Falzmaschinen der sog. A-Baureihe mit den Bezeichnungen B, C sowie D (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vorstehend aufgef\u00fchrten Maschinen im Hinblick auf die in Rede stehende Patentverletzung technisch identisch ausgebildet sind. Sie sind allesamt mit der sogenannten &#8222;E-Steuerung&#8220; ausgestattet. Bogenanleger und erstes Falzwerk sind jeweils zu einer baulichen Einheit zusammengefasst, die \u00fcber eine einzige Steuerung verf\u00fcgt. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird in den als Anlagen K9 und K10 zur Akte gereichten Ver\u00f6ffentlichungen der Beklagten beschrieben. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der vorbezeichneten Falzmaschinen eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre spiele es keine Rolle, ob einzelne Bauteile zu einer baulichen Einheit zusammengefasst seien. Entscheidend sei allein, dass ein Verbund aus mehreren Aggregaten vorhanden sei. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre erfordere f\u00fcr jedes Aggregat, nicht aber f\u00fcr jedes Bauteil, eine Aggregatsteuerung, eine standardisierte serielle Steckverbindung und ein Erkennungsmittel. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erkennungsmittel in den Aggregaten m\u00fcsse lediglich die M\u00f6glichkeit zur Feststellung er\u00f6ffnen, ob einem Aggregat ein weiteres Aggregat vor- oder nachgeordnet sei. Nicht erforderlich sei demgegen\u00fcber, dass die Erkennungsmittel selbst diese Feststellung treffen und auswerten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stelle die sog. \u201eE-Control\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Hauptsteuerung im Sinne des Klagepatents dar. Aus Anlage K12 ergebe sich, dass die Hauptsteuerung \u00fcber das Netzwerk in den Maschinenverbund eingebunden sei. \u00dcber serielle Schnittstellen seien die Falzstationen mit den Steuerungen angeschlossen. Es spiele im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Rolle, bei welchem Aggregat die Hauptsteuerung vorgesehen sei. Selbst wenn sie von jedem Aggregat aus bedient werden k\u00f6nne, \u00e4ndere dies nichts an ihrer \u00fcbergeordneten Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, eine Zwangsvollstreckung aus einem klagestattgebenden Urteil gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die im Klagepatentanspruch 1 im einzelnen aufgef\u00fchrten Bauteile \u201eBogenanleger, Falzwerk und Bogenauslage\u201c w\u00fcrden jedes f\u00fcr sich genommen ein Aggregat im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Anspruchs. In der Folge m\u00fcssten diese Bauteile jeweils f\u00fcr sich genommen eine standardisierte serielle Steckverbindung aufweisen, \u00fcber die sie zu dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen \u201eVerbund\u201c zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnten. Der Fachmann erkenne, dass die einzelnen Aggregate dabei funktional voneinander unabh\u00e4ngig seien. Diese funktionale Trennung zeige sich auch darin, dass jedes Aggregat \u00fcber ein Erkennungsmittel zur Feststellung verf\u00fcgen solle, ob ein anderes Aggregat vor- oder nachgeordnet sei. Da das erste Falzwerk der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Bogenausleger zu einer baulichen Einheit zusammengefasst sei, verf\u00fcge es \u2013 insoweit unstreitig \u2013 weder \u00fcber eine eigene Steuerung noch \u00fcber eine Schnittstelle oder Erkennungsmittel im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet seien die Aggregate der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit Erkennungsmitteln im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausgestattet. Es w\u00fcrden zwar im Kreis verlaufende Pulse (n+1) verschickt, diese Pulse seien aber reine Maschinenkenndaten. Die eingesetzten Aggregate k\u00f6nnten auf diese Weise zwar \u201eerkennen\u201c, wo sie station\u00e4r stehen, nicht aber, ob sich vor oder hinter ihnen noch andere Aggregate befinden. Insofern w\u00fcrden sie nur ihre absolute Position kennen, k\u00f6nnten hieraus aber nichts ableiten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine \u201eHauptsteuerung\u201c im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf. Vielmehr seien s\u00e4mtliche bei den Aggregaten eingesetzten Steuerungen parallel zueinander.<\/p>\n<p>Soweit man dennoch zu einer Verletzung des Klagepatents kommen sollte, stehe dem Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspruch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entgegen. Nachdem sich das Klagepatent lediglich auf die Steuerung beziehe, k\u00f6nne R\u00fcckruf und Vernichtung nicht f\u00fcr die gesamte Anlage geltend gemacht werden. Die Kl\u00e4gerin habe durch Nichtbetreiben der Anmeldung gezeigt, dass ihr die Anmeldung wirtschaftlich nicht besonders bedeutend zu sein scheine.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe nach der Entscheidung des DPMA \u00fcber den gegen das Klagepatent gerichteten Einspruch Unterlagen aufgefunden, die eine offenkundige Vorbenutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch einen Falzmaschinenverbund der F GmbH und durch einen Falzmaschinenverbund der G Buchbindereimaschinenwerke H belegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.11.2014 verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht aus den \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft einen Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten, zu denen ein Bogenanleger, wenigstens ein Falzwerk und eine Bogenauslage geh\u00f6ren (Anlage K1 Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt einleitend die verschiedenen Anforderungen an das Falzen von beispielsweise einfachen Prospektbl\u00e4ttern oder komplexen Stra\u00dfenkarten oder faltbaren Stadtpl\u00e4nen. F\u00fcr letztere werden Falzaggregate unterschiedlicher Art ben\u00f6tigt (Anlage K1 Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Nach der Zusammenstellung des f\u00fcr die jeweilige Falzarbeit ben\u00f6tigten Falzmaschinenverbundes muss dieser f\u00fcr den Betrieb eingerichtet werden. Dabei m\u00fcssen die Betriebsparameter der einzelnen Aggregate nicht nur auf das Falzprodukt eingestellt, sondern auch aufeinander abgestimmt werden. Je nach Gr\u00f6\u00dfe des Falzmaschinenverbundes kann dies einen hohen Arbeitsaufwand erfordern (Anlage K1 Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist in diesem Zusammenhang auf die DE 195 07 XXX, die eine Faltmaschine zum Falten gro\u00dfformatiger Zeichnungen offenbart, die aus Einzelaggregaten in Modulbauweise zusammengesetzt ist. Dabei weisen die einzelnen Aggregate eine Steuerung auf und sind untereinander sowie mit einer \u00fcbergeordneten Hauptsteuerung verbindbar. Allerdings fehlt es in der zitierten Schrift an Hinweisen zur Inbetriebnahme einer solchen Faltmaschine (Anlage K1 Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem), einen Falzmaschinenverbund zu schaffen, bei dem die Abstimmung einzelner Aggregate des Falzmaschinenverbunds aufeinander bei der Inbetriebnahme f\u00fcr den Bediener vereinfacht und das Risiko einer fehlerhaften Inbetriebnahme durch das Bedienpersonal erheblich vermindert ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten.<br \/>\n2. Zu den Aggregaten geh\u00f6ren ein Bogenanleger, wenigstens ein Falzwerk und eine Bogenauslage.<br \/>\n3. Es sind eine \u00fcbergeordnete Hauptsteuerung (10) und eine Aggregatsteuerung in jedem Aggregat (12a, 12b, 12c, &#8230; 12n) vorgesehen.<br \/>\n4. Au\u00dfer dem Bogenanleger ist jedes Aggregat \u00fcber eine standardisierte serielle Steckverbindung (S, S1, S2) an das vorausgehende Aggregat angeschlossen.<br \/>\n5. Die Hauptsteuerung (10) und die Aggregatsteuerungen sind jeweils \u00fcber eine Schnittstelle an einen seriellen Datenbus (14) angeschlossen.<br \/>\n6. In jedem Aggregat sind Erkennungsmittel zur Feststellung vorhanden, ob einem Aggregat ein Aggregat vorgeordnet oder nachgeordnet ist.<br \/>\n7. Die Aggregatsteuerungen der einzelnen Aggregate sind der Hauptsteuerung (10) untergeordnet, wobei zumindest eine derjenigen Funktionen der einzelnen Aggregate (12a, 12b, 12c, &#8230; 12n) durch die Hauptsteuerung steuerbar und \u00fcberwachbar ist, welche f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die vorgenannten Merkmale der Auslegung.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 2 geh\u00f6ren zu den Aggregaten, die den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Falzmaschinenverbund bilden (vgl. Merkmal 1), der Bogenanleger, mindestens ein Falzwerk und die Bogenauslage. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Falzmaschinenverbund besteht damit aus wenigstens drei Aggregaten. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich dabei aus dem Bogenlauf zwangsl\u00e4ufig eine Anordnung dergestalt, dass ein erstes Aggregat einen Bogenanleger, ein weiteres Aggregat bzw. weitere Aggregate ein Falzwerk und ein letztes Aggregat eine Bogenauslage aufweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dabei ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf einen Maschinenverbund beschr\u00e4nkt, dessen einzelne Aggregate jeweils nur ein Bauteil umfassen. Eine solche Einschr\u00e4nkung ergibt sich \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1, noch entspricht sie dem Inhalt der Beschreibung. In Absatz [0031] der Klagepatentschrift wird vielmehr unter Bezugnahme auf Figur 6 eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung beschrieben, bei der der Bogenanlege und ein Taschenfalzwerk zu einer baulichen Einheit zusammengefasst sind. Als Aggregate 2 bis 4 sind in dieser Ausf\u00fchrungsform der Erfindung weitere Falzwerke angegeben. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre l\u00e4sst also durchaus die bauliche Zusammenfassung mehrerer Bauteile zu, solange dabei ein Verbund bestehen bleibt, der aus mindestens drei Aggregaten besteht und das erste Aggregat einen Bogenanleger, das zweite oder weitere Aggregate ein Falzwerk und das letzte Aggregat eine Bogenauslage aufweisen.<\/p>\n<p>Dabei ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1, aber auch unter Ber\u00fccksichtigung einer funktionalen Betrachtung, dass nicht jedes einzelne Bauteil, sondern vielmehr jedes Aggregat eine Aggregatsteuerung (Merkmal 3), eine serielle Steckverbindung (Merkmal 4) sowie Erkennungsmittel (Merkmal 6) aufweisen soll.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es etwa im Hinblick auf die Aggregatsteuerung in Abs. [0008] der Klagepatentschrift, dass diese bei Bedarf den autarken Betrieb des Aggregats unabh\u00e4ngig von der Hauptsteuerung erm\u00f6gliche. Nicht erforderlich ist demgegen\u00fcber funktional die Steuerung jedes einzelnen Bauteils, wenn mehrere Bauteile in einem Aggregat baulich zusammengefasst sind und als Einheit gesteuert werden. Entsprechend zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Fig. 6 der Klagepatentschrift einen Maschinenverbund, bei dem das erste Aggregat, bestehend aus dem Bogenanleger und einem ersten Falzwerk, nur eine einzige Aggregatsteuerung aufweist. In Absatz [0031] der Klagepatentschrift hei\u00dft es hierzu, die erste Aggregatsteuerung k\u00f6nne \u2013 abweichend von der Darstellung in Fig. 1 \u2013 zugleich die Steuerung des Bogenanlegers und die des ersten Falzwerks gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Auch die standardisierte serielle Steckverbindung fordert das Klagepatent nur f\u00fcr das Aggregat, nicht f\u00fcr ein einzelnes Bauteil (vgl. Merkmal 4). Sind mehrere Bauteile baulich zu einer Einheit zusammengefasst, so dass sie ein Aggregat bilden, besteht nicht das Erfordernis, sie nochmal gesondert untereinander zu verbinden. Vielmehr muss lediglich eine Verbindung des Aggregates zu den anderen Aggregaten des Maschinenverbundes hergestellt werden. Dies soll nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre \u00fcber die standardisierte serielle Steckverbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 4 erfolgen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Erkennungsmittel in Merkmal 6. Diese sind nach dem Wortlaut dem Aggregat zugeordnet, nicht einem einzelnen Bauteil. Dies ist auch technisch sinnvoll. Sind mehrere Bauteile in einem Aggregat zusammengefasst, gen\u00fcgt ein Erkennungsmittel, das zur Feststellung geeignet ist, ob dem Aggregat ein anderes Aggregat vor- oder nachgeordnet ist.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Merkmals 6 verlangt dabei nicht, dass die Feststellung, ob dem Aggregat ein anderes Aggregat vor- oder nachgeordnet ist, durch das Erkennungsmittel selbst getroffen wird. Vielmehr fordert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nur, dass das dem Aggregat zugeordnete Erkennungsmittel diese Feststellung erm\u00f6glicht. Daf\u00fcr gen\u00fcgt auch die \u00dcbermittlung von Maschinenkenndaten durch das Erkennungsmittel, die es beispielsweise der Hauptsteuerung erm\u00f6glicht, die Position der einzelnen Aggregate zueinander im Maschinenverbund festzustellen. So hei\u00dft es etwa in Absatz [0009] der Klagepatentschrift, dass die Hauptsteuerung bei der Inbetriebnahme alle im Verbund befindlichen Aggregate ermittelt und ihre Kenndaten abfragt. Aus diesen Kenndaten und aus den zuvor eingegebenen Falzparametern ermittelt die Hauptsteuerung dann die Betriebs- und Einstellparameter f\u00fcr die verschiedenen Aggregate und \u00fcbermittelt sie \u00fcber den seriellen Bus an die betreffenden Aggregat-steuerungen zu deren Initialisierung sowie zur Initialisierung des Gesamtverbundes. In Bezug auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung hei\u00dft es in Absatz [0059] der Klagepatentschrift, dass die Hauptsteuerung feststellt, welche Aggregate sich in welcher Reihenfolge im Maschinenverbund befinden. Hierf\u00fcr wird zun\u00e4chst das erste Folgeaggregat hinter der Hauptsteuerung angesprochen. Dieses Aggregat \u00fcbermittelt dann seine Maschinenkenndaten an die Hauptsteuerung. Die Hauptsteuerung ordnet diesem Aggregat eine logische Adresse zu. Nach Kennung des ersten Folgeaggregats erfolgt nacheinander die Kennung der weiteren Aggregate, bis das letzte Aggregat erkannt wurde. Auch Abs. [0045] der Klagepatentschrift beschreibt die \u201eErkennung\u201c vorausgehender oder nachfolgender Aggregate mittels der \u00dcbermittlung von Maschinenkenndaten. Aus alledem ergibt sich, dass die Feststellung der relativen Position der einzelnen Aggregate zueinander auch durch die Hauptsteuerung erfolgen kann und die einzelnen Aggregate nach Merkmal 6 lediglich Mittel zur Verf\u00fcgung stellen, die diese Feststellung durch die Hauptsteuerung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die schon erw\u00e4hnte Hauptsteuerung soll nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre den einzelnen Aggregatsteuerungen \u00fcbergeordnet sein (Merkmale 3 und 7). Die einzelnen Aggregatsteuerungen erm\u00f6glichen bei Bedarf den autarken Betrieb des Aggregats unabh\u00e4ngig von der Hauptsteuerung. Die Hauptsteuerung ist den Aggregatsteuerungen dergestalt \u00fcbergeordnet, dass sie zumindest eine derjenigen Funktionen steuert, die f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind (Merkmal 7). In Abs. [0008] der Klagepatentschrift ist an dieser Stelle beispielhaft der Bogenvorschub als eine f\u00fcr den gesamten Maschinenverbund relevante Funktion genannt. \u00dcbernimmt die Hauptsteuerung die Einstellung des Bogenvorschubs f\u00fcr den gesamten Maschinenverbund, befinden sich die einzelnen Aggregatsteuerungen diesbez\u00fcglich im \u201eSlave-Modus\u201c, w\u00e4hrend die Hauptsteuerung im \u201eMaster-Modus\u201c betrieben wird (Anlage K1 Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Im Weiteren (Anlage K1 Abs. [0009] und [0010]) beschreibt die Klagepatentschrift im Hinblick auf die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Fehlerbehandlung und das Abschalten des Maschinenverbundes Funktionen, die von der Hauptsteuerung \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen, um einen sicheren und wenig personalintensiven Betrieb des Falzmaschinenverbundes zu gew\u00e4hrleisten. Hierbei handelt es sich jedoch um zus\u00e4tzliche Funktionen, die in einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung von der Hauptsteuerung \u00fcbernommen werden. Zwingend ist dies nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Merkmal 7 nicht. Anspruch 1 des Klagepatents setzt vielmehr lediglich voraus, dass mittels einer \u00fcbergeordneten Hauptsteuerung wenigstens ein verbundrelevanter Einstellparameter zentral vorgegeben werden kann. Hierzu wird die entsprechende Einstellung der einzelnen Aggregate verworfen und durch einen Parameter passend f\u00fcr den Gesamtverbund ersetzt. Eben hierin liegt die \u00fcbergeordnete Stellung der Hauptsteuerung.<\/p>\n<p>An dieser \u00fcbergeordneten Stellung \u00e4ndert sich bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Patentanspruchs auch dann nichts, wenn die Hauptsteuerung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nicht getrennt von den einzelnen Aggregatsteuerungen vorliegt, sondern auf eine oder mehrere Aggregatsteuerungen \u201eaufgesetzt\u201c ist. Dies l\u00e4sst der Anspruchswortlaut ohne weiteres zu, da er zwar den Ort der einzelnen Aggregat-steuerungen \u2013 n\u00e4mlich in den Aggregaten \u2013 vorgibt, nicht aber die Anordnung der Hauptsteuerung (vgl. Merkmal 3). So beschreibt Abs. [0008] der Klagepatentschrift es als vorzugsw\u00fcrdig, die Hauptsteuerung dem ersten Aggregat des Verbundes zuzuordnen. Die Hauptsteuerung muss dabei \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wo sie angeordnet ist &#8211; stets \u00fcber eine Schnittstelle an den seriellen Datenbus verf\u00fcgen, um den Datenaustausch mit den einzelnen Aggregatsteuerungen zu gew\u00e4hrleisten (Merkmal 5). Dabei gen\u00fcgt es, wenn die Hauptsteuerung die Schnittstelle einer Aggregatsteuerung an den seriellen Datenbus nutzt, um ihre \u00fcbergeordnete Funktion auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVor diesem Hintergrund machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen einen Falzmaschinenverbund aus mehreren aufeinander folgenden Aggregaten dar (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Zu diesen Aggregaten geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df Merkmal 2 ein Bogenanleger, mehrere Falzwerke und eine Bogenauslage. Dass das erste Aggregat neben dem Bogenanleger auch ein Falzwerk aufweist, das mit dem Bogenanleger zu einer baulichen Einheit zusammengefasst ist, hindert die Verwirklichung von Merkmal 2 nicht. Denn wie vorstehend ausgef\u00fchrt, ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf einen Maschinenverbund beschr\u00e4nkt, dessen Aggregate jeweils nur ein einziges Bauteil aufweisen. Entscheidend ist vielmehr, dass ein erstes Aggregat einen Bogenanleger, ein weiteres Aggregat ein Falzwerk und ein letztes Aggregat eine Bogenauslage aufweisen muss. Eben dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da diese unstreitig neben dem ersten Falzwerk, das mit dem Bogenanleger zu einem ersten Aggregat zusammengefasst ist, weitere Falzwerke aufweisen, die das zweite, dritte, usw. Aggregat bilden (s. auch Anlage K9). Das letzte Aggregat bildet sodann die Bogenauslage.<\/p>\n<p>Jedes der Aggregate weist eine eigene Aggregatsteuerung auf (Merkmal 3). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und l\u00e4sst sich auch den Anlagen K9, K10 und K11.2 (dort S. 125) entnehmen. Dass das erste Falzwerk, das mit dem Bogenanleger zu einer baulichen Einheit zusammengefasst ist, nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine eigene Steuerung aufweisen muss, wurde oben bereits erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die standardisierte serielle Steckverbindung. Das erste Falzwerk bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform muss eine solche nicht aufweisen, weil es mit dem Bogenanleger baulich verbunden ist. Insofern reicht es aus, dass das aus Bogenanleger und Falzwerk gebildete Aggregat eine standardisierte serielle Steckverbindung aufweist, mittels der das n\u00e4chste Aggregat im Maschinenverbund angeschlossen werden kann. Dass die weiteren Aggregate standardisierte serielle Steckverbindungen aufweisen, ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass an der Verwirklichung von Merkmal 4 keine Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Die einzelnen Aggregate weisen Erkennungsmittel im Sinne von Merkmal 6 auf. Im Hinblick auf das erste Aggregat, bestehend aus Bogenanleger und Falzwerk, wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwiesen. Obwohl es sich um mehrere Bauteile handelt, reicht ein Erkennungsmittel f\u00fcr das aus den Bauteilen gebildete Aggregat aus.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, die in den Aggregaten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Erkennungsmittel w\u00fcrden lediglich Maschinendaten \u00fcbermitteln, k\u00f6nnten aber nicht ihre relative Position zu den anderen Aggregaten feststellen, f\u00fchrt dies nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus. Denn hiernach sollen die Erkennungsmittel lediglich die Feststellung erm\u00f6glichen, ob dem Aggregat ein weiteres Aggregat vor- oder nachgeordnet ist. Die Erkennungsmittel m\u00fcssen hingegen nicht selbst diese Feststellung treffen k\u00f6nnen (s.o. zur Auslegung). Die M\u00f6glichkeit einer entsprechenden Feststellung wird aber auch dann geschaffen, wenn die einzelnen Erkennungsmittel der Aggregate nur ihre Maschinenkenndaten an die Hauptsteuerung \u00fcbermitteln und diese aufgrund dessen sodann die Position der einzelnen Aggregate im Maschinenverbund feststellen kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Insofern hei\u00dft es in Anlage K10:<\/p>\n<p>\u201eEach folding machine,&#8230;, is recognized on the bus by an identification mechanism and is integrated into the total system using flexible node number assignment.\u201c<\/p>\n<p>Die einzelnen Aggregatsteuerungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind mit einem gemeinsamen CAN-Bus verbunden (Merkmal 5). Dies ergibt sich aus Anlage K10 Seite 20 \u201e&#8230;basierend auf einem CAN-Bus\u201c (\u201e&#8230;based on a CAN bus\u201c) und wird gest\u00fctzt durch die Anlage K12 (Seite 2), welche das Datentransfersystem per CAN-Bus-Technologie als eine E-Komponente benennt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich auch eine Hauptsteuerung auf, die den einzelnen Aggregatsteuerungen \u00fcbergeordnet ist und die zumindest eine der Funktionen steuern und \u00fcberwachen kann, die f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind (Merkmale 3 und 7). Die Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Steuereinheit \u201eE-Control\u201c. In Anlage K10 wird die Funktionsweise wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDer MBO E-Control Maschinencontroller ist ein moderner digitaler Steuerungs-Mikroprozessor Controller, welcher die Maschinenkontrolle, die Produkt\u00fcberwachung sowie die Konfiguration der Maschine in einem einzigen Kontroll- und Steuersystem kombiniert.\u201c<\/p>\n<p>Sowohl Anlage K9 als auch Anlage K10 Seite 20 offenbaren, dass mit Hilfe der E-Steuerung eine zentrale Steuerung zumindest der Bandgeschwindigkeit vorgenommen werden kann. Bei der Bandgeschwindigkeit \/ dem Bogenvorschub handelt es sich, wie im Klagepatent in Absatz [0008] beschrieben, um eine f\u00fcr den Verbund relevante Gesamtfunktion.<\/p>\n<p>Der Annahme einer \u00fcbergeordneten Hauptsteuerung steht nicht entgegen, dass die Funktionen der E-Steuerung von jedem Aggregat in der Gesamtanlage aus bedient werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K9, letzte Seite). Denn wie oben ausgef\u00fchrt, gibt das Klagepatent einen bestimmten Ort f\u00fcr die Hauptsteuerung nicht vor. Diese ist von den einzelnen Aggregatsteuerungen dadurch abgrenzbar, dass allein durch sie die einzelnen Parameter, die f\u00fcr die Gesamtfunktion des Maschinenverbundes von Bedeutung sind, zentral gesteuert werden k\u00f6nnen. Dabei verlangt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht, dass s\u00e4mtliche relevante Funktionen von der Hauptsteuerung gesteuert werden k\u00f6nnen. Merkmal 7 beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf eine verbundrelevante Funktion. Jedenfalls der Bogenvorschub kann bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zentral gesteuert werden. Dies geschieht dadurch, dass die sog. E-Steuerung die Funktion einer Hauptsteuerung \u00fcbernimmt. Ob daneben weitere Funktionen zentral gesteuert werden k\u00f6nnen, ist f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents unerheblich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte zur Funktion der Hauptsteuerung nicht substantiiert vorgetragen, folgt die Kammer dem nicht. Den vorgelegten Unterlagen l\u00e4sst sich vielmehr unzweifelhaft entnehmen, dass die E-Steuerung jedenfalls im Hinblick auf den Bogenvorschub die Funktion einer Hauptsteuerung \u00fcbernimmt. Wo genau die E-Steuerung im Maschinenverbund angeordnet ist, ist f\u00fcr die Verletzung unerheblich. Insbesondere f\u00fchrt es nicht aus der Lehre des Klagepatents hinaus, wenn die Hauptsteuerung \u00fcber die einzelnen Aggregatsteuerungen steuerbar ist. Die \u00fcbergeordnete Funktion muss nicht r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich feststellbar sein, sondern zeigt sich eben daran, dass bestimmte verbundrelevante Parameter zentral gesteuert werden k\u00f6nnen und die Hauptsteuerung die entsprechenden Parameter der untergeordneten Aggregatsteuerungen durch entsprechende f\u00fcr den Gesamtverbund errechnete Parameter ersetzt. Dass dies zumindest f\u00fcr den Bogenvorschub bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall w\u00e4re, behauptet auch die Beklagte nicht. Zu der genauen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die in Rede stehende E-Steuerung verh\u00e4lt sich die Beklagte nicht, obwohl sie \u2013 als Herstellerin der angegriffenen Maschinen \u2013 deren Funktionsweise im Einzelnen kennen muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen Erzeugnisse dar, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zur Nutzung des Klagepatents nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG berechtigt ist, wodurch die nachstehenden Rechtsfolgen gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, patentverletzende Falzmaschinenverbunde in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach \u00a7 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 19.10.1996 bis zum 16.01.2010 eine angemessene Entsch\u00e4digung und f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 17.01.2010 Schadensersatz zu leisten, \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen musste die Beklagte wissen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer Anmeldung war, \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 139 Abs. 2 S. 1 PatG, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch ist nicht nach \u00a7 33 Abs. 2 PatG ausgeschlossen. Diese Vorschrift erfasst nur F\u00e4lle offensichtlich fehlender Patentf\u00e4higkeit. Eine solche lag im Hinblick auf das Klagepatent nicht vor. Dieses ist vielmehr \u2013 lediglich mit kleineren Anpassungen, die im Erteilungsverfahren \u00fcblich sind \u2013 wirksam erteilt worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der verletzenden Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund unberechtigter Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- bzw. Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne ein Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird demgegen\u00fcber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG, da die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dieser Anspruch bezieht sich nicht nur auf die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene Steuerung, sondern auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als solche. Das Klagepatent erfasst von seinem Schutzbereich ausdr\u00fccklich den gesamten Falzmaschinenverbund (vgl. Merkmal 1).<\/p>\n<p>Der R\u00fcckruf und die Vernichtung der gesamten Maschinen ist auch nicht etwa unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach der vorgenannten Vorschrift kann gegeben sein, wenn der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Falzmaschinen auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f\u00fcr die Beklagte im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes bildet der Anspruch auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Erzeugnisse die Regel und nur ausnahmsweise sollen andere Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen. Die Regelung geht zur\u00fcck auf das Gesetz zur St\u00e4rkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. 3. 1990 (BGBl. I, S. 422), das einen generellen zivilrechtlichen Vernichtungsanspruch eingef\u00fchrt hat. Mit der Vernichtung als Regelma\u00dfnahme hat sich der Gesetzgeber bewusst f\u00fcr eine einschneidende Ma\u00dfnahme entschieden, die in vielen F\u00e4llen mehr als das lediglich zur unmittelbaren Folgenbeseitigung N\u00f6tige zul\u00e4sst. Er hat dies f\u00fcr notwendig erachtet, um den Interessen des Schutzrechtsinhabers Gen\u00fcge zu tun und den zunehmenden Schutzrechtsverletzungen wirksam begegnen zu k\u00f6nnen (vgl. Begr. zum Reg. Entwurf, BT-Drucks. 11\/4792, S. 15, 27 = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181). Er hat sich dabei von der Erw\u00e4gung leiten lassen, dass die Verletzung von Schutzrechten in einigen Bereichen des geistigen Eigentums ein Massendelikt sei und wirksame zivilrechtliche Gegenma\u00dfnahmen erfordere. Allein durch die Vernichtung werde sichergestellt, dass schutzrechtsverletzende Erzeugnisse nicht wieder in Verkehr gebracht werden. Daneben habe die Anordnung der Vernichtung &#8211; soweit sie \u00fcber die blo\u00dfe Folgenbeseitigung hinausreiche &#8211; auch eine Art Sanktionscharakter. Der damit verbundene generalpr\u00e4ventive Effekt werde gerade im Rahmen internationaler \u00dcberlegungen zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der Produktpiraterie besonders hervorgehoben (Begr. zum Reg.-Entwurf, BT-Drucks. 11\/4792, S. 15, 27 ff. = Bl.f.PMZ 1990, 173, 181 f.). Sinn und Zweck der Regelung erfordern unter Einbeziehung der angef\u00fchrten generalpr\u00e4ventiven Erw\u00e4gungen eine umfassende Abw\u00e4gung des Vernichtungsinteresses des Verletzten und des Erhaltungsinteresses des Verletzers. Einen Anhaltspunkt bieten dabei die in der Gesetzesbegr\u00fcndung (a.a.O.) beispielhaft genannten Kriterien: Schuldlosigkeit oder der Grad der Schuld des Verletzers, die Schwere des Eingriffs und der Umfang des bei Vernichtung f\u00fcr den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (BGH, GRUR 1997, 899 ff. \u2013 Vernichtungsanspruch).<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten gen\u00fcgt nicht, um nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung und des vorgelagerten R\u00fcckrufs annehmen zu k\u00f6nnen. Soweit die Beklagte in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2014 vortr\u00e4gt, die Softwaresteuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne durch die Beklagte ge\u00e4ndert werden, ist schon nicht substantiiert dargelegt, in welcher Weise eine solche \u00c4nderung erfolgen sollte. Ungeachtet dessen w\u00fcrde eine entsprechende Programmierung auch nicht die hinreichende Sicherheit bieten, dass weitere Rechtsverletzungen in Zukunft unterbleiben. Denn sollte die Softwaresteuerung tats\u00e4chlich ohne gr\u00f6\u00dfere Probleme solcherma\u00dfen ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, dass eine Verletzung des Klagepatents ausscheidet, gilt dies ebenso in umgekehrter Weise, so dass die Falzmaschinen auch ohne weiteres wieder in einen patentverletzenden Zustand gebracht werden k\u00f6nnten. Gerade dies soll der in \u00a7 140a Abs. 1 PatG normierte Vernichtungsanspruch verhindern. Als Hersteller der Maschinen trifft die Beklagte eine besondere Sorgfaltspflicht, sich \u00fcber die bestehende Schutzrechtslage zu informieren und Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Dieser Pflicht hat sie nicht gen\u00fcgt und muss hierf\u00fcr \u2013 auch unter spezial- und generalpr\u00e4ventiven Gesichtspunkten \u2013 die Konsequenzen tragen. Soweit die Beklagte pauschal behauptet, der bei ihr und ihren Abnehmern durch die Vernichtung der Falzmaschinen entstehende Schaden sei bei weitem h\u00f6her zu bemessen als das Interesse der Kl\u00e4gerin an eben dieser Vernichtung, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Insbesondere deutet allein die L\u00e4nge des Anmeldeverfahrens nicht auf ein fehlendes wirtschaftliches Interesse der Kl\u00e4gerin an ihrem Patent hin. Ihr wirtschaftliches Interesse hat sie vielmehr durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts im Beschwerdeverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; zuletzt: BGH, WM 2014, 2058 ff.) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Liegt bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vor, im Rahmen derer das Klagepatent in der im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Fassung aufrecht erhalten wurde, ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Patent in dieser Fassung in zweiter Instanz vernichtet wird, in aller Regel nicht anzunehmen. Das Verletzungsgericht hat vielmehr die \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Es ist nicht Aufgabe des Verletzungsgerichts, das Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 1859).<\/p>\n<p>Unter den vorgenannten Voraussetzungen besteht f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits vorliegend keine Veranlassung. Das Klagepatent wurde in der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Fassung im Rahmen des Einspruchsverfahrens vom DPMA erstinstanzlich aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im Einspruchsbeschwerdeverfahren (erstmals) eine offenkundige Vorbenutzung geltend macht, ist schon nicht durch Urkunden belegt, dass die vorgelegten Dokumente (vgl. Anlagenkonvolut LS1) der \u00d6ffentlichkeit vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents zug\u00e4nglich waren. Zwar weist die Betriebsanleitung f\u00fcr einen Falzmaschinenverbund L der F GmbH (Anlagenkonvolut LS1 Anlage BIV) den Vermerk 11.94 auf, aber selbst wenn man hieraus auf eine Erstellung der Betriebsanleitung im November 1994 schlie\u00dfen wollte, ist damit nicht belegt, dass die Bedienungsanleitung auch bereits zu diesem Zeitpunkt der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war, d.h. schon damals, also insbesondere vor dem 13.03.1995, Falzmaschinen dieses Typs mit der beiliegenden Betriebsanleitung verkauft und ausgeliefert wurden. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Bedienungsanleitung der Taschenfalzautomatik \u201eK\u201c der G Buchbindereimaschinenwerke H (Anlagenkonvolut LS1 Anlage M1). Die von der Kl\u00e4gerin bestrittene Aussage der Beklagten, die Taschenfalzautomatik sei in den Jahren 1988 und 1989 angeboten und verkauft worden, ist nicht durch Urkunden belegt. Ein Zeugenbeweis wird zur Frage der offenkundigen Vorbenutzung im Verletzungsrechtsstreit nicht erhoben (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rn 1861).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Kammer auch in der Sache zumindest Zweifel, ob die vorgelegten Unterlagen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 offenbaren. Insbesondere die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hauptsteuerung vermag die Kammer weder in den Unterlagen zum Falzmaschinenverbund L der F GmbH noch in den Unterlagen zur Taschenfalzautomatik \u201eK\u201c der G Buchbindereimaschinenwerke H unzweifelhaft zu erkennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02363 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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