{"id":1248,"date":"2003-04-17T17:00:55","date_gmt":"2003-04-17T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1248"},"modified":"2016-04-21T11:52:58","modified_gmt":"2016-04-21T11:52:58","slug":"4a-o-11202-gargeraetsteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1248","title":{"rendered":"4a O 112\/02 &#8211; Garger\u00e4tsteuerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 164<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2003, Az. 4a O 112\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt insgesamt 2 Jahren<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 848 924 B1 Garger\u00e4te mit einem Dampferzeuger, der \u00fcber eine Bedienkonsole sowie eine Elektronik zum Einf\u00fchren von Hei\u00dfluft und\/oder Dampf in den Garraum des Garger\u00e4tes steuerbar ist und dessen Bedienkonsole eine erste Taste f\u00fcr den Hei\u00dfluft- und eine zweite Tate f\u00fcr den Dampfbetrieb aufweist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die erste Taste und die zweite Taste \u00fcber einen UND-Schalter miteinander verbunden sind, und zwischen einerseits der ersten Taste und\/oder der zweiten Taste und andererseits dem UND-Schalter eine Verz\u00f6gerungseinheit so angeschlossen ist, dass durch Bet\u00e4tigen der beiden Tasten auch mit einer kleinen Zeitverz\u00f6gerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf einstellbar ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 29. Januar 2000 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten und seit dem 24. Juli 1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie den einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>c) der Angebots\u00admen\u00adgen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver\u00adbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagte die Angaben zu b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 29. Januar 2000 zu machen hat und ihr ferner vorbehalten bleibt, die Namen und An\u00adschrif\u00adten der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt\u00adschafts\u00adpr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein be\u00adstimm\u00adt bezeichneter Namen oder eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum 28. Januar 2000 begangenen Hand\u00adlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 29. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11. Dezember 1996 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 848 924 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 24. Juni 1998 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 29. Dezember 1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht und bekanntgemacht worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Garger\u00e4t mit Hei\u00dfluft- und\/oder Dampfbetrieb.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte aus dem in Kraft stehenden deutschen Teil ihres Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Der alleinige Anspruch des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Garger\u00e4t mit einem Dampferzeuger, der \u00fcber eine Bedienkonsole (1) sowie eine Elektronik zum Einf\u00fchren von Hei\u00dfluft und\/oder Dampf in den Garraum des Garger\u00e4ts steuerbar ist, wobei die Bedienkonsole (1) eine erste Taste (2) f\u00fcr einen Hei\u00dfluftbetrieb und eine zweite Taste (3) f\u00fcr einen Dampfbetrieb umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Taste (2) und die zweite Taste (3) \u00fcber einen UND-Schalter miteinander verbunden sind, und zwischen einerseits der ersten Taste (2) und\/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter eine Verz\u00f6gerungseinheit so angeschlossen ist, dass durch Bet\u00e4tigung der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverz\u00f6gerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf einstellbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Sie zeigt eine Bedienkonsole f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Garger\u00e4t.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung TC Garger\u00e4te, zu denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K4 eine Werbeinformationsschrift zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, die angegriffene Auf\u00fchrungsform sei nicht mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verz\u00f6gerungeinheit ausge- stattet. F\u00fcr einen Kombinationsbetrieb von Hei\u00dfluft und Dampf m\u00fcsse bei einem zeitversetzten Bet\u00e4tigen der beiden hierf\u00fcr vorgesehenen Tasten die erste Taste solange gedr\u00fcckt gehalten werden, bis die zweite Taste niedergedr\u00fcckt worden sei. Werde die erste Taste fr\u00fcher losgelassen, stelle sich der Kombinationsbetrieb nicht ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nach dem Artikel 64 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens in Verbindung mit den Paragraphen 9 Nummer 1, 14, 33 Absatz 1, 139 Absatz 1 und 2, 140b Absatz 1 und 2 des deutschen Patentgesetzes und den Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zu. Denn die Beklagte macht mit den von ihr unter der Bezeichnung TC vertriebenen Garger\u00e4ten von dem Klagepatent unberechtigt Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Garger\u00e4t mit einem Dampferzeuger, der \u00fcber eine Bedienkonsole und eine Elektronik zum Einf\u00fchren von Hei\u00dfluft und\/oder Dampf in den Garraum des Garger\u00e4ts steuerbar ist, wobei die Bedienkonsole eine erste Taste f\u00fcr einen Hei\u00dfluftbetrieb und eine zweite Taste f\u00fcr den Dampfbetrieb umfasst.<\/p>\n<p>Wegen eines solchen Ger\u00e4tes nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf das deutsche Gebrauchsmuster 89 01 904, die europ\u00e4ische Patentschrift 0 386 862 und die US-amerikanische Patentschrift 4.572.935 Bezug, zu denen es ausf\u00fchrt, dass die hiernach bekannten Garger\u00e4te sich zwar bew\u00e4hrt haben, es sich bei ihnen jedoch nachteilig auswirkt, dass eine Bedienperson zum Zuf\u00fchren von Hei\u00dfluft, zum Einf\u00fchren von Dampf oder zum gemeinsamen Einleiten von Hei\u00dfluft und Dampf herk\u00f6mmlicherweise drei unterschiedliche Tasten dr\u00fccken oder einen W\u00e4hlhebel bedienen muss, um unterschiedliche Garprogramme anzuw\u00e4hlen. Hierdurch wird die Bedienkonsole in ihrer \u00dcbersichtlichkeit und in ihrer Kompaktheit beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent hieran anschlie\u00dfend erl\u00e4utert, ist es im Stand der Technik, beispielsweise aus der britischen Patentanmeldung 2 165 370 und der japanischen Patentschrift 07 253 214 bekannt, einer Taste mehrere Funktionen zuzuweisen, wodurch sich die Tastenanzahl auf einer Bedienkonsole reduzieren l\u00e4sst. Diese Mehrfachbelegung einer Taste kann allerdings zu Bedienschwierigkeiten f\u00fchren, insbesondere dann, wenn die Auswahl einer Funktion oder zumindest ein Zeitintervall zwischen zwei Bet\u00e4tigungsvorg\u00e4ngen geschieht.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, das gattungsgem\u00e4\u00dfe Garger\u00e4t dahingehend weiterzuentwickeln, dass die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile \u00fcberwunden werden, das hei\u00dft insbesondere eine \u00fcbersichtliche, kompakte und leicht bedienbare Bedienkonsole f\u00fcr einen Hei\u00dfluft-Betrieb, Dampf-Betrieb oder Hei\u00dfluft-Dampf-Betrieb bereitgestellt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Garger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein Garger\u00e4t,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>mit einem Dampferzeuger:<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Dampferzeuger ist \u00fcber eine Bedienkonsole (1) sowie eine Elektronik zum Einf\u00fchren von Hei\u00dfluft und\/oder Dampf in den Garraum des Garger\u00e4ts steuerbar;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Bedienkonsole (1) umfasst eine erste Taste (2) f\u00fcr einen Hei\u00dfluftbetrieb und eine zweite Taste (3) f\u00fcr einen Dampfbetrieb;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die erste Taste (2) und die zweite Taste (3) sind \u00fcber einen UND-Schalter miteinander verbunden;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>zwischen einerseits der ersten Taste (2) und\/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter ist eine Verz\u00f6gerungseinheit angeschlossen;<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>die Verz\u00f6gerungseinheit ist so angeschlossen, dass durch Bet\u00e4tigen der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverz\u00f6gerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf einstellbar ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 bis 4 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>Durch die genannte Ausf\u00fchrungsform werden auch die funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmale 5 und 6 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 besagt, dass zwischen der ersten Taste (2) und\/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter, \u00fcber den die beiden Tasten nach dem Merkmal 4 miteinander verbunden sind, eine Verz\u00f6gerungseinheit angeschlossen ist. Die Aufgabe der Verz\u00f6gerungseinheit wird in dem Merkmal 6 n\u00e4her beschrieben. Hiernach ist die Verz\u00f6gerungseinheit so angeschlossen, dass durch Bet\u00e4tigen der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverz\u00f6gerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf einstellbar ist.<\/p>\n<p>Durch die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebene Verz\u00f6gerungseinheit grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise nach der britischen Patentanmeldung 2 165 370 oder der japanischen Patentschrift 07 253 214 bekannten Schaltungsanordnung f\u00fcr eine Bedienkonsole ab. Bei den dort beschriebenen Konstruktionsentw\u00fcrfen sind einer Taste mehrere Funktionen zugewiesen, was sich infolge der hiermit verbundenen Reduzierung an Tasten vorteilhaft auf die \u00dcbersichtlichkeit und Kompaktheit entsprechender Bedienkonsolen auswirkt. Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung ausf\u00fchrt, ruft die Mehrfachbelegung von Tasten bei den im Stand der Technik bekannten Bedienkonsolen allerdings Schwierigkeiten beim Abrufen der einzelnen Funktionen hervor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auswahl einer Funktion oder eines Zeitintervalls zwischen zwei Bet\u00e4tigungsvorg\u00e4ngen geschieht (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 39 bis 43).<\/p>\n<p>Was damit gemeint ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus den in der Klagepatentschrift enthaltenen Vorteilsangaben, wonach mit Hilfe der Verz\u00f6gerungseinheit ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf auch dann einstellbar ist, wenn die erste und zweite Taste nicht zeitgleich, sondern mit einer kleinen Verz\u00f6gerung zueinander bet\u00e4tigt werden (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 1). Ein zeitlich versetzes Bet\u00e4tigen der ersten und zweiten Taste hat bei den im Stand der Technik bekannten Bedienkonsolen zur Folge, dass sich ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft- und Dampfzufuhr nicht einstellen l\u00e4sst. Diesen Nachteil in der Bedienbarkeit will das Klagepatent durch die Verz\u00f6gerungseinheit vermeiden, mit deren Hilfe die durch ein geringf\u00fcgig verz\u00f6gertes Niederdr\u00fccken der zweiten Taste zeitversetzt erzeugten Impulse gleichwohl gemeinsam an dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen anliegen, wodurch sich an dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Garger\u00e4t ein Kombinationsbetrieb von Hei\u00dfluft und Dampf einstellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Aufgabe und dem nach Artikel 69 Absatz 1 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens ma\u00dfgebenden Anspruchswortlaut, wonach die Verz\u00f6gerungseinheit zwischen einerseits der ersten Taste und\/oder der Zweiten Taste und andererseits dem UND-Schalter angeschlossen ist, wird der Fachmann unter einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verz\u00f6gerungseinheit eine benutzerunabh\u00e4ngige Funktion &#8211; sei es eine Software-L\u00f6sung oder ein eigenst\u00e4ndiges Bauteil &#8211; verstehen, durch die ein Wirksamwerden des mit Hilfe der ersten Taste hervorgerufenen Impulses vom Niederdr\u00fccken dieser Taste abgekoppelt wird. Der durch das Niederdr\u00fccken der ersten Taste erzeugte Impuls soll den Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen verz\u00f6gert erreichen, so dass er dort gemeinsam mit dem weiteren, durch das geringf\u00fcgig zeitversetzt erfolgte Niederdr\u00fccken der zweiten Taste hervorgerufenen Impuls anliegt, wodurch ein von der Bedienperson nicht gewollter Alternativbetrieb von Hei\u00dfluft oder Dampf vermieden und ein Kombinationsbetrieb beider Funktionen erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Folgerichtig hei\u00dft es auch zu dem in der Klagepatenschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass durch ein mehr oder weniger gleichzeitiges oder, besser gesagt, leicht zueinander verz\u00f6gertes Dr\u00fccken der beiden Tasten (2) und (3) ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf eingestellt werden kann (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 20 bis 24).<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dft entgegen dem Bestreiten der Beklagten Schaltungsanordnungen nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df aus, bei denen es &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; im Falle eines zeitversetzten Niederdr\u00fcckens der ersten und zweiten Taste f\u00fcr einen Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft- und Dampfzufuhr erforderlich ist, die erste Taste solange gedr\u00fcckt zu halten, bis die zweite Taste niedergedr\u00fcckt worden ist. Entscheidend ist, dass das Bedienteil mit einer benutzer-unabh\u00e4ngigen Funktion ausgestattet ist, durch die bei einem geringf\u00fcgig zeitversetzten Niederdr\u00fccken der ersten und zweiten Taste der von der ersten Taste ausgehende Impuls solange davon abgehalten wird, an dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen einen Einzelbetrieb mit Hei\u00dfluft oder Dampf in Gang zu setzen, bis der durch das Niederdr\u00fccken der zweiten Taste erzeugte Impuls gleichfalls an dem genannten Schaltkreis anliegt.<\/p>\n<p>Um einen Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf zu erm\u00f6glichen, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die f\u00fcr die beiden Einzelfunktionen vorgesehenen Tasten \u00fcber einen UND-Schalter miteinander verbunden. Werden die beiden Tasten von der Bedienperson geringf\u00fcgig zeitversetzt zueinander niedergedr\u00fcckt, l\u00e4sst sich gleichwohl ohne eine zus\u00e4tzliche manuelle Bet\u00e4tigung ein Kombinationsbetrieb mit Hei\u00dfluft und Dampf einstellen. Obgleich einer der beiden dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktion zugeleiteten Impulse durch das Niederdr\u00fccken der ersten Taste mit einem Zeitvorsprung erzeugt worden ist, findet ein von der Bedienperson nicht gewollter Alternativbetrieb nicht statt.<\/p>\n<p>Durch diese Schaltungsanordnung werden die Merkmale 5 und 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Tatsache, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ein Einstellen des Kombinationsbetriebes erforderlich ist, die erste Taste solange gedr\u00fcckt zu halten, bis die zweite Taste niedergedr\u00fcckt worden ist, ist hierf\u00fcr aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Weil die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 139 Absatz 1 des deutschen Patentgesetzes.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nach dem Paragraphen 33 des deutschen Patentgesetzes Entsch\u00e4digung und f\u00fcr die Zeit, beginnend einen Monat nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents nach dem Paragraphen 139 Absatz 2 des deutschen Patentgesetzes Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, Paragraph 276 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches. Da es \u00fcber\u00addies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechts\u00adverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Ver\u00adschul\u00ad\u00ad\u00ad\u00adden nicht im Einzelnen kennt, ist ein recht\u00adliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Scha\u00addensersatzverpflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber nach den Paragraphen 242, 259 des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches zur Rechnungslegung verpflichtet. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Nach dem Paragraphen \u00a7 140b des deutschen Patentgesetzes hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraphen 91 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Darlegungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10 April 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung und geben auch keinen Anlass, die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 der deutschen Zivilprozessordnung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 250.000,00 Euro.<\/p>\n<p>Doktor X1 X2 X3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 164 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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